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C-292/05

Eirini Lechouritou und andere gegen Dimosio tis Omospondiakis Dimokratias tis Germanias

Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) ·Zweite Kammer · 2007-02-15 · Deutsch EU
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Brüsseler Übereinkommen – Art. 1 Abs. 1 Satz 1 – Anwendungsbereich – Zivil- und Handelssachen – Begriff – Schadensersatzklage, die in einem Vertragsstaat von den Hinterbliebenen der Opfer von Kriegsmassakern gegen einen anderen Vertragsstaat wegen des Verhaltens seiner Streitkräfte erhoben wird; [Bezug: EuGVÜ 1968]

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Rechtssache C-292/05

Eirini Lechouritou u. a.

gegen

Dimosio tis Omospondiakis Dimokratias tis Germanias

(Vorabentscheidungsersuchen des Efeteio Patron)

„Brüsseler Übereinkommen – Art. 1 Abs. 1 Satz 1 – Anwendungsbereich – Zivil- und Handelssachen – Begriff – Schadensersatzklage, die in einem Vertragsstaat von den Hinterbliebenen der Opfer von Kriegsmassakern gegen einen anderen

Vertragsstaat wegen des Verhaltens seiner Streitkräfte erhoben wird“

Schlussanträge des Generalanwalts D. Ruiz-Jarabo Colomer vom 8. November 2006

Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 15. Februar 2007

Leitsätze des Urteils

Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen – Anwendungsbereich –

Zivil- und Handelssachen – Begriff „Zivil- und Handelssachen“

(Übereinkommen vom 27. September 1968, Art. 1 Abs. 1 Satz 1)

Art. 1 Abs. 1 Satz 1 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher

Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen in der durch die Beitrittsübereinkommen von 1978, 1982 und 1989 geänderten Fassung

ist dahin auszulegen, dass eine Klage, die natürliche Personen in einem Vertragsstaat gegen einen anderen Vertragsstaat erheben

und die auf Ersatz des Schadens gerichtet ist, den die Hinterbliebenen der Opfer des Verhaltens von Streitkräften im Rahmen

von Kriegshandlungen im Hoheitsgebiet des erstgenannten Staates erlitten haben, keine „Zivilsache“ im Sinne dieser Bestimmung

ist.

Wenn nämlich Streitigkeiten, die einer Wahrnehmung von Hoheitsrechten durch eine der Parteien des Rechtsstreits entspringen,

da diese Befugnisse ausübt, die von den im Verhältnis zwischen Privatpersonen geltenden allgemeinen Regeln abweichen, nicht

unter den Begriff „Zivil- und Handelssachen“ fallen, gilt dies erst recht für eine Schadensersatzklage, die ihren Grund in

Operationen von Streitkräften hat, da derartige Operationen insbesondere deswegen ein typischer Ausdruck staatlicher Souveränität

sind, weil sie von den zuständigen staatlichen Stellen einseitig und zwingend beschlossen werden und sich als mit der Außen-

und Verteidigungspolitik von Staaten untrennbar verknüpft zeigen.

Die Frage, ob die hoheitlichen Handlungen, die einer solchen Klage zugrunde liegen, rechtmäßig sind, betrifft dabei die Natur

dieser Handlungen, nicht aber den Bereich, zu dem sie gehören. Fällt dieser Bereich als solcher nicht in den Anwendungsbereich

des Übereinkommens, so kann die Rechtswidrigkeit derartiger Handlungen keine andere Auslegung rechtfertigen.

(vgl. Randnrn. 34-37, 41-44 und Tenor)

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zweite Kammer)

15. Februar 2007(

*

)

„Brüsseler Übereinkommen – Art. 1 Abs. 1 Satz 1 – Anwendungsbereich – Zivil- und Handelssachen – Begriff – Schadensersatzklage, die in einem Vertragsstaat von den Hinterbliebenen der Opfer von Kriegsmassakern gegen einen anderen

Vertragsstaat wegen des Verhaltens seiner Streitkräfte erhoben wird“

In der Rechtssache C‑292/05

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach dem Protokoll vom 3. Juni 1971 betreffend die Auslegung des Übereinkommens

vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und

Handelssachen durch den Gerichtshof, eingereicht vom Efeteio Patron (Griechenland) mit Entscheidung vom 8. Juni 2005, beim

Gerichtshof eingegangen am 20. Juli 2005, in dem Verfahren

Eirini Lechouritou,

Vasileios Karkoulias,

Georgios Pavlopoulos,

Panagiotis Brátsikas,

Dimitrios Sotiropoulos,

Georgios Dimopoulos

gegen

Dimosio tis Omospondiakis Dimokratias tis Germanias

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans, der Richter R. Schintgen (Berichterstatter) und J. Klučka, der

Richterin R. Silva de Lapuerta sowie des Richters J. Makarczyk,

Generalanwalt: D. Ruiz-Jarabo Colomer,

Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 28. September 2006,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

– von Frau Lechouritou, Herrn Karkoulias, Herrn Pavlopoulos, Herrn Brátsikas, Herrn Sotiropoulos und Herrn Dimopoulos, vertreten

durch I. Stamoulis, dikigoros, und Rechtsanwalt J. Lau,

– der deutschen Regierung, vertreten durch R. Wagner als Bevollmächtigten im Beistand von Professor B. Heß,

– der italienischen Regierung, vertreten durch I. M. Braguglia als Bevollmächtigten im Beistand von G. Aiello, avvocato dello

Stato,

– der niederländischen Regierung, vertreten durch H. G. Sevenster und M. de Grave als Bevollmächtigte,

– der polnischen Regierung, vertreten durch T. Nowakowski als Bevollmächtigten,

– der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch M. Condou-Durande und A.-M. Rouchaud-Joët als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 8. November 2006

folgendes

Urteil

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 1 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche

Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 1972, L 299, S. 32) in

der durch die Übereinkommen vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs

Großbritannien und Nordirland (ABl. L 304, S. 1 und – geänderter Text – S. 77), vom 25. Oktober 1982 über den Beitritt der

Hellenischen Republik (ABl. L 388, S. 1) und vom 26. Mai 1989 über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen

Republik (ABl. L 285, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Brüsseler Übereinkommen).

2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Frau Lechouritou, Herrn Karkoulias, Herrn Pavlopoulos, Herrn

Brátsikas, Herrn Sotiropoulos und Herrn Dimopoulos – die Kläger des Ausgangsverfahrens, die griechische Staatsangehörige mit

Wohnsitz in Griechenland sind – sowie der Bundesrepublik Deutschland wegen Ersatzes des materiellen und immateriellen Schadens,

den die Kläger durch das Verhalten der deutschen Streitkräfte erlitten haben, dem ihre Eltern während der Besetzung Griechenlands

im Zweiten Weltkrieg zum Opfer fielen.

Rechtlicher Rahmen

3 Art. 1 des Brüsseler Übereinkommens, der dessen Titel I („Anwendungsbereich“) bildet, bestimmt:

„Dieses Übereinkommen ist in Zivil- und Handelssachen anzuwenden, ohne dass es auf die Art der Gerichtsbarkeit ankommt. Es

erfasst insbesondere nicht Steuer- und Zollsachen sowie verwaltungsrechtliche Angelegenheiten.

Es ist nicht anzuwenden auf:

1. den Personenstand, die Rechts- und Handlungsfähigkeit sowie die gesetzliche Vertretung von natürlichen Personen, die ehelichen

Güterstände, das Gebiet des Erbrechts einschließlich des Testamentsrechts;

2. Konkurse, Vergleiche und ähnliche Verfahren;

3. die soziale Sicherheit;

4. die Schiedsgerichtsbarkeit.“

4 Die Zuständigkeitsvorschriften des Brüsseler Übereinkommens finden sich in den Art. 2 bis 24, die seinen Titel II bilden.

5 Art. 2, der zum 1. Abschnitt („Allgemeine Vorschriften“) von Titel II gehört, formuliert in Abs. 1 den Grundsatz des Brüsseler

Übereinkommens wie folgt:

„Vorbehaltlich der Vorschriften dieses Übereinkommens sind Personen, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats

haben, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses Staates zu verklagen.“

6 Art. 3 Abs. 1 des Brüsseler Übereinkommens, der ebenfalls im 1. Abschnitt steht, lautet:

„Personen, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats haben, können vor den Gerichten eines anderen Vertragsstaats

nur gemäß den Vorschriften des 2. bis 6. Abschnitts verklagt werden.“

7 Die Art. 5 bis 18 des Brüsseler Übereinkommens, die die Abschnitte 2 bis 6 seines Titels II bilden, enthalten Vorschriften

über besondere, zwingende oder ausschließliche Zuständigkeiten.

8 Art. 5 im 2. Abschnitt („Besondere Zuständigkeiten“) von Titel II des Brüsseler Übereinkommens lautet:

„Eine Person, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat, kann in einem anderen Vertragsstaat verklagt

werden:

…

3. wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus

einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten

ist;

4. wenn es sich um eine Klage auf Schadensersatz oder auf Wiederherstellung des früheren Zustandes handelt, die auf eine mit

Strafe bedrohte Handlung gestützt wird, vor dem Strafgericht, bei dem die öffentliche Klage erhoben ist, soweit dieses Gericht

nach seinem Recht über zivilrechtliche Ansprüche erkennen kann;

…“

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

9 Nach den Akten, die das vorlegende Gericht dem Gerichtshof übermittelt hat, geht es im Ausgangsverfahren um das Massaker an

Angehörigen der Zivilbevölkerung, das Soldaten der deutschen Streitkräfte am 13. Dezember 1943 begingen und dem 676 Einwohner

der Ortschaft Kalavrita (Griechenland) zum Opfer fielen.

10 Im Jahr 1995 erhoben die Kläger des Ausgangsverfahrens beim Polymeles Protodikeio Kalavriton eine Klage, mit der sie die Verurteilung

der Bundesrepublik Deutschland zum Ersatz des materiellen Schadens sowie zur finanziellen Wiedergutmachung des immateriellen

Schadens und des seelischen Leids begehrten, die ihnen durch das Verhalten der deutschen Streitkräfte entstanden sind.

11 Das Polymeles Protodikeio Kalavriton, vor dem die Bundesrepublik Deutschland nicht erschien, wies die Klage 1998 mit der Begründung

ab, dass den griechischen Gerichten die Zuständigkeit für die Entscheidung über die Klage fehle, weil der Beklagte als souveräner

Staat gemäß Art. 3 Abs. 2 der griechischen Zivilprozessordnung Immunität genieße.

12 Gegen dieses Urteil legten die Kläger des Ausgangsverfahrens im Januar 1999 Berufung beim Efeteio Patron ein, das die Berufung

im Jahr 2001 für förmlich zulässig erklärte und anschließend das Verfahren aussetzte, um die Entscheidung des Anotato Eidiko

Dikastirio (oberstes Sondergericht) in einem Parallelverfahren zur Auslegung der völkerrechtlichen Regeln über die Immunität

souveräner Staaten von der Gerichtsbarkeit und zu ihrer Einstufung als von der internationalen Gemeinschaft allgemein anerkannte

Regeln abzuwarten. In diesem Verfahren war im Einzelnen zum einen zu klären, ob Art. 11 des am 16. Mai 1972 in Basel unterzeichneten

Europäischen Übereinkommens über Staatenimmunität – dem die Hellenische Republik nicht angehört –, als allgemein anerkannte

Regel des Völkerrechts anzusehen ist. Art. 11 bestimmt: „Ein Vertragsstaat kann vor einem Gericht eines anderen Vertragsstaats

Immunität von der Gerichtsbarkeit nicht beanspruchen, wenn das Verfahren den Ersatz eines Personen- oder Sachschadens betrifft,

das schädigende Ereignis im Gerichtsstaat eingetreten ist und der Schädiger sich bei Eintritt des Ereignisses in diesem Staat

aufgehalten hat.“ Zum anderen ging es um die Frage, ob diese Ausnahme von der Immunität der Vertragsstaaten nach Völkergewohnheitsrecht

Ansprüche auf Schadensersatz für rechtswidrige Handlungen erfasst, die zwar während eines bewaffneten Konflikts begangen wurden,

jedoch Personen einer konkreten Gruppe oder eines bestimmten Ortes trafen, die nichts mit den bewaffneten Auseinandersetzungen

zu tun hatten und an den Kriegshandlungen nicht beteiligt waren.

13 Im Jahr 2002 entschied das Anotato Eidiko Dikastirio hierzu in dem bei ihm damals anhängigen Verfahren, dass „nach dem aktuellen

Stand des Völkerrechts weiterhin die allgemein anerkannte Regel gilt, dass vor den Gerichten eines Staates eine Schadensersatzklage

gegen einen anderen Staat wegen rechtswidriger Handlungen, die im Hoheitsgebiet des Gerichtsstaats stattgefunden haben und

an denen Streitkräfte des beklagten Staates in irgendeiner Weise in Friedens- oder Kriegszeiten beteiligt waren, nicht wirksam

erhoben werden kann“, dass also der beklagte Staat in diesem Fall Immunität genieße.

14 Nach Art. 100 Abs. 4 der griechischen Verfassung sind die Urteile des Anotato Eidiko Dikastirio unanfechtbar. Außerdem gilt

nach Art. 54 Abs. 1 des Gesetzbuchs über das Anotato Eidiko Dikastirio ein Urteil dieses Gerichts zu der Frage, ob eine völkerrechtliche

Regel als allgemein anerkannt anzusehen ist, „erga omnes“. Ein Urteil des Anotato Eidiko Dikastirio, mit dem ein Zweifel bezüglich

der Frage geklärt wird, ob eine bestimmte Regel des Völkerrechts als allgemein anerkannt anzusehen ist, und die Beurteilung,

die das Urteil hierzu enthält, binden demnach nicht nur das Gericht, das die Frage dem Anotato Eidiko Dikastirio vorgelegt

hat, und die Parteien, die den dem Urteil zugrunde liegenden Rechtsbehelf eingelegt haben, sondern auch jedes Gericht oder

Organ der Hellenischen Republik, bei dem diese Rechtsfrage aufgeworfen wird.

15 Die Kläger des Ausgangsverfahrens beriefen sich auf das Brüsseler Übereinkommen, insbesondere auf seinen Art. 5 Nrn. 3 und

4, der ihrer Ansicht nach die Staatenimmunität in allen Fällen aufgehoben hat, in denen rechtswidrige Handlungen im Hoheitsgebiet

des Staates des angerufenen Gerichts begangen werden. Das vorlegende Gericht ist sich jedoch nicht sicher, ob das bei ihm

eingelegte Rechtsmittel in den Anwendungsbereich des Übereinkommens fällt, und führt dazu aus, dass von der Antwort auf streitige

Rechtsfragen abhänge, ob der beklagte Staat Immunität genieße und den griechischen Gerichten damit die Zuständigkeit für die

Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits fehle.

16 Vor diesem Hintergrund hat das Efeteio Patron das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung

vorgelegt:

1. Fallen in den sachlichen Anwendungsbereich gemäß Art. 1 des Brüsseler Übereinkommens Schadensersatzklagen, die von natürlichen

Personen gegen einen Vertragsstaat als zivilrechtlich Verantwortlichen für Handlungen oder Unterlassungen seiner Streitkräfte

erhoben werden, wenn diese Handlungen oder Unterlassungen während der militärischen Besetzung des Wohnstaats der Kläger nach

einem von dem Beklagten geführten Angriffskrieg geschehen sind und sich in offensichtlichem Widerspruch zum Kriegsrecht befinden

und auch als Verbrechen gegen die Menschlichkeit angesehen werden können?

2. Ist die Berufung des beklagten Staates auf die Einrede der Immunität mit dem System des Brüsseler Übereinkommens mit der Folge

vereinbar, dass, wenn diese Frage bejaht wird, die Anwendung des Übereinkommens automatisch ausgeschlossen wird, und zwar

für Handlungen und Unterlassungen der Streitkräfte des Beklagten, die vor dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens, d. h. in

den Jahren 1941 bis 1944, geschehen sind?

Verfahren vor dem Gerichtshof

17 Mit am 28. November 2006 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangenem Schreiben haben die Kläger des Ausgangsverfahrens

zu den Schlussanträgen des Generalanwalts Stellung genommen und beantragt, „nach Art. 16 der Satzung des Gerichtshofs festzustellen,

dass die vorliegende Rechtssache ‚von außergewöhnlicher Bedeutung‘ ist, und sie an das Plenum oder die Große Kammer zu verweisen“.

18 Zunächst sehen weder die Satzung des Gerichtshofs noch seine Verfahrensordnung vor, dass die Beteiligten Stellungnahmen zu

den Schlussanträgen des Generalanwalts abgeben können. Ein entsprechender Antrag ist daher nach der Rechtsprechung zurückzuweisen

(vgl. u. a. Beschluss vom 4. Februar 2000, Emesa Sugar, C‑17/98, Slg. 2000, I‑665, Randnrn. 2 und 19).

19 Sodann tagt der Gerichtshof nach Art. 16 Abs. 3 seiner Satzung „als Große Kammer, wenn ein am Verfahren beteiligter Mitgliedstaat

oder ein am Verfahren beteiligtes Gemeinschaftsorgan dies beantragt“.

20 Bereits aus dem Wortlaut von Art. 16 Abs. 3 ergibt sich, dass der Einzelne nicht befugt ist, einen derartigen Antrag zu stellen.

Ein am Verfahren beteiligter Mitgliedstaat oder ein am Verfahren beteiligtes Gemeinschaftsorgan hat im vorliegenden Fall nicht

beantragt, die Rechtssache an die Große Kammer zu verweisen.

21 Darüber hinaus besitzt mit Ausnahme der in Art. 16 Abs. 4 genannten Fälle nach Art. 16 Abs. 5 allein der Gerichtshof die Befugnis,

nach Anhörung des Generalanwalts zu entscheiden, dass eine Rechtssache an das Plenum verwiesen wird, wenn er zu der Auffassung

gelangt, dass sie von außergewöhnlicher Bedeutung ist.

22 Im vorliegenden Fall hält der Gerichtshof eine solche Verweisung nicht für erforderlich.

23 Der in Randnr. 17 des vorliegenden Urteils wiedergegebene Antrag ist daher zurückzuweisen.

24 Gleiches müsste auch dann gelten, wenn der Antrag der Kläger des Ausgangsverfahrens als Antrag auf Wiedereröffnung des Verfahrens

anzusehen wäre.

25 Der Gerichtshof kann nach Art. 61 seiner Verfahrensordnung die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung von Amts wegen,

auf Vorschlag des Generalanwalts oder auch auf Antrag der Verfahrensbeteiligten anordnen, wenn er sich für unzureichend unterrichtet

hält oder ein zwischen den Verfahrensbeteiligten nicht erörtertes Vorbringen als entscheidungserheblich ansieht (vgl. u. a.

Urteile vom 19. Februar 2002, Wouters u. a., C‑309/99, Slg. 2002, I‑1577, Randnr. 42, vom 14. Dezember 2004, Radlberger Getränkegesellschaft

und S. Spitz, C‑309/02, Slg. 2004, I‑11763, Randnr. 22, und vom 29. Juni 2006, SGL Carbon/Kommission, C‑308/04 P, Slg. 2006,

I‑5977, Randnr. 15).

26 Der Gerichtshof ist jedoch nach Anhörung des Generalanwalts der Auffassung, dass er über sämtliche Informationen verfügt,

die er für die Beantwortung der vom nationalen Gericht vorgelegten Fragen benötigt, und dass diese Informationen im Verfahren

vor ihm erörtert worden sind.

Vorlagefragen

Erste Frage

27 Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 1 Abs. 1 Satz 1 des Brüsseler Übereinkommens dahin auszulegen

ist, dass eine Klage, die natürliche Personen in einem Vertragsstaat gegen einen anderen Vertragsstaat erheben und die auf

Ersatz des Schadens gerichtet ist, den die Hinterbliebenen der Opfer des Verhaltens von Streitkräften im Rahmen von Kriegshandlungen

im Hoheitsgebiet des erstgenannten Staates erlitten haben, eine „Zivilsache“ im Sinne dieser Bestimmung ist.

28 Das Brüsseler Übereinkommen stellt zwar in Art. 1 Abs. 1 Satz 1 den Grundsatz auf, dass sein Anwendungsbereich auf „Zivil-

und Handelssachen“ beschränkt ist, es legt aber weder den Inhalt noch die Reichweite dieses Begriffs fest.

29 Da sichergestellt werden muss, dass sich aus dem Brüsseler Übereinkommen für die Vertragsstaaten und die betroffenen Personen

so weit wie möglich gleiche und einheitliche Rechte und Pflichten ergeben, können die in dieser Bestimmung verwendeten Ausdrücke

nicht als bloße Verweisung auf das innerstaatliche Recht des einen oder anderen beteiligten Staates verstanden werden. Nach

ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist der Begriff „Zivil- und Handelssachen“ daher als autonomer Begriff anzusehen,

bei dessen Auslegung die Zielsetzungen und die Systematik des Brüsseler Übereinkommens sowie die allgemeinen Rechtsgrundsätze,

die sich aus der Gesamtheit der nationalen Rechtsordnungen ergeben, berücksichtigt werden müssen (vgl. u. a. Urteile vom 14.

Oktober 1976, LTU, 29/76, Slg. 1976, 1541, Randnrn. 3 und 5, vom 16. Dezember 1980, Rüffer, 814/79, Slg. 1980, 3807, Randnr.

7, vom 14. November 2002, Baten, C‑271/00, Slg. 2002, I‑10489, Randnr. 28, vom 15. Mai 2003, Préservatrice foncière TIARD,

C‑266/01, Slg. 2003, I‑4867, Randnr. 20, und vom 18. Mai 2006, ČEZ, C‑343/04, Slg. 2006, I‑4557, Randnr. 22).

30 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs führt diese Auslegung dazu, dass bestimmte Klagen und gerichtliche Entscheidungen

wegen der Natur der zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen oder wegen des Gegenstands des Rechtsstreits vom Anwendungsbereich

des Brüsseler Übereinkommens ausgeschlossen sind (vgl. Urteile LTU, Randnr. 4, Rüffer, Randnr. 14, Baten, Randnr. 29, Préservatrice

foncière TIARD, Randnr. 21, ČEZ, Randnr. 22, und vom 1. Oktober 2002, Henkel, C‑167/00, Slg. 2002, I‑8111, Randnr. 29).

31 So können zwar bestimmte Verfahren, in denen sich eine Behörde und eine Privatperson gegenüberstehen, unter das Brüsseler

Übereinkommen fallen, doch verhält es sich anders, wenn die Behörde einen Rechtsstreit im Zusammenhang mit der Ausübung hoheitlicher

Befugnisse führt (vgl. Urteile LTU, Randnr. 4, Rüffer, Randnr. 8, Henkel, Randnr. 26, Baten, Randnr. 30, Préservatrice foncière

TIARD, Randnr. 22, und vom 21. April 1993, Sonntag, C‑172/91, Slg. 1993, I‑1963, Randnr. 20).

32 Diesem Grundsatz entsprechend hat der Gerichtshof entschieden, dass eine öffentliche – staatliche oder internationale – Stelle,

die Gebühren beitreibt, die eine Privatperson für die Inanspruchnahme ihrer Dienste und Einrichtungen schuldet, den Rechtsstreit

im Zusammenhang mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse führt, insbesondere wenn die Inanspruchnahme zwingend und ausschließlich

ist und die Gebührensätze, die Art ihrer Berechnung und das Erhebungsverfahren einseitig gegenüber den Benutzern festgesetzt

werden (Urteil LTU, Randnr. 4).

33 Ferner hat der Gerichtshof festgestellt, dass der Begriff „Zivil- und Handelssachen“ im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Satz 1 des

Brüsseler Übereinkommens einen Rechtsstreit nicht umfasst, den der für die Verwaltung der öffentlichen Wasserstraßen zuständige

Staat gegen den kraft Gesetzes Haftpflichtigen anstrengt, um von diesem Ersatz der Kosten für die in Erfüllung einer völkerrechtlichen

Verpflichtung erfolgte Beseitigung eines Wracks zu erlangen, die der Verwalter in Ausübung hoheitlicher Befugnisse vorgenommen

hat oder hat vornehmen lassen (Urteil Rüffer, Randnrn. 9 und 16).

34 Streitigkeiten dieser Art entspringen einer Wahrnehmung von Hoheitsrechten durch eine der Parteien des Rechtsstreits, da diese

Befugnisse ausübt, die von den im Verhältnis zwischen Privatpersonen geltenden allgemeinen Regeln abweichen (vgl. in diesem

Sinne Urteile Sonntag, Randnr. 22, Henkel, Randnr. 30, Préservatrice foncière TIARD, Randnr. 30, und vom 5. Februar 2004,

Frahuil, C‑265/02, Slg. 2004, I‑1543, Randnr. 21).

35 Diese Betrachtungsweise gilt erst recht in einem Rechtsstreit wie dem des Ausgangsverfahrens.

36 Die Schadensersatzklage der Kläger des Ausgangsverfahrens gegen die Bundesrepublik Deutschland hat nämlich ihren Grund in

Operationen, die während des Zweiten Weltkriegs von Streitkräften durchgeführt wurden.

37 Wie der Generalanwalt in den Nrn. 54 bis 56 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, sind Operationen von Streitkräften insbesondere

deswegen ein typischer Ausdruck staatlicher Souveränität, weil sie von den zuständigen staatlichen Stellen einseitig und zwingend

beschlossen werden und sich als mit der Außen- und Verteidigungspolitik von Staaten untrennbar verknüpft zeigen.

38 Handlungen wie diejenigen, die dem von den Klägern des Ausgangsverfahrens geltend gemachten Schaden und damit ihrer Schadensersatzklage

bei den griechischen Gerichten zugrunde liegen, sind folglich als Ergebnis der Ausübung von Hoheitsgewalt durch den betreffenden

Staat zum Zeitpunkt ihrer Begehung zu verstehen.

39 In Anbetracht der oben in Randnr. 30 angeführten Rechtsprechung fällt somit ein Verfahren wie das beim vorlegenden Gericht

anhängige nicht in den sachlichen Anwendungsbereich des Brüsseler Übereinkommens, wie er in dessen Art. 1 Abs. 1 Satz 1 definiert

ist.

40 Diese Auslegung kann durch das Vorbringen der Kläger des Ausgangsverfahrens, dass zum einen ihre Klage bei den griechischen

Gerichten gegen die Bundesrepublik Deutschland als Klage wegen zivilrechtlicher Haftung zu verstehen sei, die von Art. 5 Nrn.

3 und 4 des Brüsseler Übereinkommens erfasst werde, und dass zum anderen Handlungen iure imperii keine rechtswidrigen oder

unzulässigen Übergriffe einschlössen, nicht in Frage gestellt werden.

41 Zunächst hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass der Umstand, dass der Klage des Klägers ein Anspruch zugrunde liegt,

der seinen Ursprung in einem hoheitlichen Akt hat, genügt, um die Geltendmachung dieses Anspruchs unabhängig von der Art des

Verfahrens, das das nationale Recht hierfür bereithält, als vom Anwendungsbereich des Brüsseler Übereinkommens ausgenommen

anzusehen (vgl. Urteil Rüffer, Randnrn. 13 und 15). Dass die Klage beim vorlegenden Gericht zivilrechtlichen Charakter haben

soll, da sie auf finanziellen Ersatz des den Klägern des Ausgangsverfahrens entstandenen materiellen und immateriellen Schadens

gerichtet ist, ist folglich unbeachtlich.

42 Sodann geht der Verweis auf die besonderen Zuständigkeitsvorschriften in Art. 5 Nrn. 3 und 4 des Brüsseler Übereinkommens

ins Leere, da die Frage, ob dieses auf den Ausgangsrechtsstreit Anwendung findet, logisch eine Vorfrage ist und das angerufene

Gericht, wenn sie wie im vorliegenden Fall verneint wird, die materiellen Bestimmungen des Übereinkommens nicht zu prüfen

braucht.

43 Schließlich betrifft die Frage, ob die hoheitlichen Handlungen, die der Klage des Ausgangsverfahrens zugrunde liegen, rechtmäßig

sind, die Natur dieser Handlungen, nicht aber den Bereich, zu dem sie gehören. Fällt dieser Bereich als solcher nicht in den

Anwendungsbereich des Brüsseler Übereinkommens, kann die Rechtswidrigkeit derartiger Handlungen keine andere Auslegung rechtfertigen.

44 Die von den Klägern des Ausgangsverfahrens hierzu vertretene Ansicht würde außerdem materielle Vorfragen aufwerfen, noch bevor

der Anwendungsbereich des Brüsseler Übereinkommens mit Sicherheit bestimmt werden könnte. Derartige Schwierigkeiten wären

sicherlich nicht mit System und Zweck des Übereinkommens vereinbar, das – wie aus seinen Erwägungsgründen sowie aus dem Jenard‑Bericht

zum Brüsseler Übereinkommen (ABl. 1979, C 59, S. 1) hervorgeht – auf dem gegenseitigen Vertrauen der Vertragsstaaten in ihre

Rechtssysteme und Rechtspflegeorgane beruht und Rechtssicherheit gewährleisten soll, indem einheitliche Regeln für Kompetenzkonflikte

auf dem Gebiet des Zivil- und Handelsrechts sowie eine Vereinfachung der Förmlichkeiten zum Zweck der raschen Anerkennung

und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen aus den Vertragsstaaten vorgesehen werden.

45 Im Übrigen präzisiert, gleichfalls für den Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen, die Verordnung (EG) Nr.

805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels

für unbestrittene Forderungen (ABl. L 143, S. 15), die nach ihrem Art. 2 Abs. 1 ebenfalls in „Zivil- und Handelssachen“ anzuwenden

ist, in derselben Bestimmung, dass sie „nicht … die Haftung des Staates für Handlungen oder Unterlassungen im Rahmen der Ausübung

hoheitlicher Rechte (‚acta [i]ure imperii‘) [erfasst]“, ohne insoweit danach zu unterscheiden, ob die betreffenden Handlungen

oder Unterlassungen rechtmäßig sind oder nicht. Dieselbe Regelung enthält Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006

des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. L 399,

S. 1).

46 Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 1 Abs. 1 Satz 1 des Brüsseler Übereinkommens dahin auszulegen

ist, dass eine Klage, die natürliche Personen in einem Vertragsstaat gegen einen anderen Vertragsstaat erheben und die auf

Ersatz des Schadens gerichtet ist, den die Hinterbliebenen der Opfer des Verhaltens von Streitkräften im Rahmen von Kriegshandlungen

im Hoheitsgebiet des erstgenannten Staates erlitten haben, keine „Zivilsache“ im Sinne dieser Bestimmung ist.

Zweite Frage

47 In Anbetracht der Antwort auf die erste Frage ist die zweite Frage nicht zu beantworten.

Kosten

48 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen

Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von

Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt:

Art. 1 Abs. 1 Satz 1 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher

Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen in der durch die Übereinkommen vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt des Königreichs

Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, vom 25. Oktober 1982 über den Beitritt der

Hellenischen Republik und vom 26. Mai 1989 über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik geänderten

Fassung ist dahin auszulegen, dass eine Klage, die natürliche Personen in einem Vertragsstaat gegen einen anderen Vertragsstaat

erheben und die auf Ersatz des Schadens gerichtet ist, den die Hinterbliebenen der Opfer des Verhaltens von Streitkräften

im Rahmen von Kriegshandlungen im Hoheitsgebiet des erstgenannten Staates erlitten haben, keine „Zivilsache“ im Sinne dieser

Bestimmung ist.

Unterschriften

*

Verfahrenssprache: Griechisch.