Grenzgänger – Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 – Erziehungsgeld – Versagung – Soziale Vergünstigung – Wohnsitzvoraussetzung; [Bezug: VO 1612/68]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Rechtssache C-213/05
Wendy Geven
gegen
Land Nordrhein-Westfalen
(Vorabentscheidungsersuchen des Bundessozialgerichts)
„Grenzgänger – Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 – Erziehungsgeld – Versagung – Soziale Vergünstigung – Wohnsitzvoraussetzung“
Leitsätze des Urteils
Freizügigkeit – Arbeitnehmer – Gleichbehandlung – Soziale Vergünstigungen
(Verordnung Nr. 1612/68 des Rates, Art. 7 Abs. 2)
Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1612/68 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft steht einer nationalen
Regelung eines Mitgliedstaats nicht entgegen, die einen Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats, der in diesem Staat
wohnt und im erstgenannten Mitgliedstaat eine geringfügige Beschäftigung (weniger als 15 Arbeitsstunden je Woche) ausübt,
vom Bezug einer sozialen Vergünstigung wie des Erziehungsgelds ausschließt, weil er im erstgenannten Mitgliedstaat weder Wohnsitz
noch gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts sind die Mitgliedstaaten für die Sozialpolitik zuständig und verfügen bei
der Ausübung dieser Zuständigkeit über einen weiten Entscheidungsspielraum. Allerdings darf dieser Entscheidungsspielraum
nicht zu einer Beeinträchtigung der Rechte führen, die der Einzelne aus den Bestimmungen des Vertrags herleiten kann, in denen
seine Grundfreiheiten verankert sind.
Im Zusammenhang mit nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung familienpolitischer Ziele, wonach denjenigen Personen Erziehungsgeld
gewährt wird, die eine hinreichend enge Bindung zur nationalen Gesellschaft eingegangen sind, ohne diese Leistung ausschließlich
den im Inland wohnenden Personen vorzubehalten, kann das Fehlen einer ausreichend ins Gewicht fallenden Erwerbstätigkeit eines
gebietsfremden Arbeitnehmers in dem betreffenden Mitgliedstaat ein zulässiger Rechtfertigungsgrund für die Versagung der fraglichen
sozialen Vergünstigung sein.
(vgl. Randnrn. 21, 26-28 und Tenor)
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Große Kammer)
18. Juli 2007(
*
)
„Grenzgänger – Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 – Erziehungsgeld – Versagung – Soziale Vergünstigung – Wohnsitzvoraussetzung“
In der Rechtssache C‑213/05
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Bundessozialgericht (Deutschland) mit Entscheidung
vom 10. Februar 2005, beim Gerichtshof eingegangen am 17. Mai 2005, in dem Verfahren
Wendy Geven
gegen
Land Nordrhein-Westfalen
erlässt
DER GERICHTSHOF (Große Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, der Kammerpräsidenten P. Jann, C. W. A. Timmermans, A. Rosas, K. Lenaerts, P. Kūris
und E. Juhász, der Richterin R. Silva de Lapuerta sowie der Richter K. Schiemann (Berichterstatter), J. Makarczyk, G. Arestis,
A. Borg Barthet und M. Ilešič,
Generalanwalt: L. A. Geelhoed,
Kanzler: R. Grass,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
– von Frau Geven, vertreten durch M. Eppelein, Assessor,
– der deutschen Regierung, vertreten durch M. Lumma als Bevollmächtigten,
– der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch C. Jackson als Bevollmächtigte im Beistand von E. Sharpston, QC,
– der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch V. Kreuschitz als Bevollmächtigten,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 28. September 2006
folgendes
Urteil
1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über
die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (ABl. L 257, S. 2).
2
Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Frau Geven und dem Land Nordrhein-Westfalen wegen dessen Weigerung,
ihr Erziehungsgeld für ihr Kind zu zahlen.
Rechtlicher Rahmen
Gemeinschaftsrecht
3
Art. 7 Abs. 1 und 2 der Richtlinie Nr. 1612/68 lautet:
„(1) Ein Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist, darf auf Grund seiner Staatsangehörigkeit im Hoheitsgebiet
der anderen Mitgliedstaaten hinsichtlich der Beschäftigungs‑ und Arbeitsbedingungen, insbesondere im Hinblick auf Entlohnung,
Kündigung und, falls er arbeitslos geworden ist, im Hinblick auf berufliche Wiedereingliederung oder Wiedereinstellung, nicht
anders behandelt werden als die inländischen Arbeitnehmer.
(2) Er genießt dort die gleichen sozialen und steuerlichen Vergünstigungen wie die inländischen Arbeitnehmer.“
Nationales Recht
4
Wie aus dem Vorabentscheidungsersuchen hervorgeht, bestimmte § 1 Abs. 1 Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG) in seiner für
das Ausgangsverfahren maßgeblichen Fassung, dass Anspruch auf Erziehungsgeld hat, wer einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen
Aufenthalt in Deutschland hat, mit einem Kind, für das ihm die Personensorge zusteht, in einem Haushalt lebt, dieses Kind
selbst betreut und erzieht und keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt.
5
Außerdem sah § 1 Abs. 4 BErzGG in der für das Ausgangsverfahren maßgeblichen Fassung vor, dass Angehörige eines Mitgliedstaats
der Europäischen Gemeinschaften und Grenzgänger aus an Deutschland unmittelbar angrenzenden Staaten einen Anspruch auf Erziehungsgeld
haben, sofern sie in Deutschland einer Erwerbstätigkeit nachgehen, die die Grenze der Geringfügigkeit übersteigt.
6
Gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) in seiner für das Ausgangsverfahren maßgeblichen Fassung
(BGBl. I, 1229) liegt eine geringfügige Beschäftigung vor, wenn die Beschäftigung regelmäßig weniger als 15 Stunden in der
Woche ausgeübt wird und das Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße im Sinne von § 18 SGB IV
nicht übersteigt. Dieser Betrag belief sich 1997 auf 610 DM und 1998 auf 620 DM.
Ausgangsverfahren und Vorlagefrage
7
Frau Geven (im Folgenden auch: Klägerin) ist niederländische Staatsangehörige. Als ihr Sohn im Dezember 1997 geboren wurde,
lebte sie mit ihrem Ehemann in den Niederlanden, wo dieser auch erwerbstätig war. Im Anschluss an den Mutterschutz war sie
im ersten Lebensjahr des Kindes in Deutschland berufstätig, wobei ihre Wochenarbeitszeit zwischen 3 und 14 Stunden schwankte
und ihr Wochenverdienst zwischen 40,00 DM und 168,87 DM lag.
8
Mit Bescheid vom 5. Juni 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. Januar 2000 lehnte das Land Nordrhein-Westfalen
den Antrag von Frau Geven auf Gewährung von Erziehungsgeld für ihren Sohn ab. Es begründete seine Entscheidung damit, dass
die Klägerin weder ihren Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland gehabt und auch nicht in einem Arbeitsverhältnis
von mindestens 15 Arbeitsstunden wöchentlich gestanden habe. Als geringfügig Beschäftigte sei sie auch nicht „Arbeitnehmerin“
im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf
Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu‑ und abwandern, in der durch
die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 geänderten und aktualisierten Fassung (ABl. 1997, L 28, S. 1),
diese geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1290/97 des Rates vom 27. Juni 1997 (ABl. L 176, S. 1) (im Folgenden: Verordnung
Nr. 1408/71).
9
Frau Geven unterlag mit ihrer gegen diesen Bescheid erhobenen Klage in erster Instanz durch das Urteil des Sozialgerichts
Münster vom 6. Mai 2002 ebenso wie im Berufungsverfahren durch das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein‑Westfalen vom
24. Oktober 2003. Die Klägerin legte daraufhin beim vorlegenden Gericht Revision ein.
10
Unter diesen Voraussetzungen hat das Bundessozialgericht beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende
Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:
Ergibt sich aus dem europäischen Gemeinschaftsrecht (insbesondere aus Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1612/68), dass es der
Bundesrepublik Deutschland verwehrt ist, eine in einem anderen Mitgliedstaat wohnende Angehörige jenes Staates, die in Deutschland
eine geringfügige Beschäftigung (zwischen 3 und 14 Stunden je Woche) ausübt, von dem Bezug des deutschen Erziehungsgelds auszuschließen,
weil sie in Deutschland weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt hat?
Zur Vorlagefrage
11
Nach Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1612/68 genießt der Wanderarbeitnehmer im Aufnahmemitgliedstaat die gleichen sozialen
und steuerlichen Vergünstigungen wie die inländischen Arbeitnehmer.
12
Der Bezug auf die „sozialen Vergünstigungen“ in dieser Bestimmung darf nicht eng ausgelegt werden (Urteil vom 27. November
1997, Meints, C‑57/96, Slg. 1997, I‑6689, Randnr. 39). Nach ständiger Rechtsprechung sind unter „sozialen Vergünstigungen“
nämlich alle Vergünstigungen zu verstehen, die – ob sie an einen Arbeitsvertrag anknüpfen oder nicht – den inländischen Arbeitnehmern
in erster Linie wegen ihrer objektiven Arbeitnehmereigenschaft oder einfach wegen ihres Wohnorts im Inland allgemein gewährt
werden und deren Ausdehnung auf die Arbeitnehmer, die Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats sind, deshalb als geeignet
erscheint, deren Mobilität innerhalb der Europäischen Gemeinschaft zu erleichtern (vgl. Urteile vom 14. Januar 1982, Reina,
65/81, Slg. 1982, 33, Randnr. 12; Meints, Randnr. 39, und Urteil vom 12. Mai 1998, Martínez Sala, C‑85/96, Slg. 1998, I‑2691,
Randnr. 25).
13
Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass das deutsche Erziehungsgeld eine „soziale Vergünstigung“ im Sinne von Art. 7
Abs. 2 der Verordnung Nr. 1612/68 ist (vgl. Urteil Martínez Sala, Randnr. 26).
14
Die deutsche Regierung und die Regierung des Vereinigten Königreichs haben ausgeführt, dass es ungerecht wäre, wenn ein Grenzgänger,
dessen Wohnort und dessen Arbeitsort in verschiedenen Mitgliedstaaten lägen, in beiden Mitgliedstaaten die gleichen sozialen
Vergünstigungen in Anspruch nehmen und miteinander kombinieren könnte. Zur Vermeidung dieser Gefahr und in Ermangelung von
Koordinierungsbestimmungen in der Verordnung Nr. 1612/68 zur Verhinderung der Kumulierung von Leistungen könne die Möglichkeit
eines Exports des Erziehungsgelds in den Wohnmitgliedstaat des Grenzgängers ausgeschlossen werden.
15
Dazu ist festzustellen, dass die Grenzgängereigenschaft von Frau Geven in keiner Weise ausschließt, dass sie sich für die
Gewährung sozialer Vergünstigungen auf die Gleichbehandlung nach Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1612/68 berufen kann. Der
Gerichtshof hat bereits entschieden, dass Grenzgänger sich ebenso wie die anderen von Art. 7 der Verordnung Nr. 1612/68 erfassten
Arbeitnehmer auf diese Vorschrift berufen können. Die Verordnung sieht in ihrem vierten Erwägungsgrund ausdrücklich vor, dass
das Recht der Freizügigkeit „gleichermaßen Dauerarbeitnehmern, Saisonarbeitern, Grenzarbeitnehmern oder Arbeitnehmern zu[steht],
die ihre Tätigkeit im Zusammenhang mit einer Dienstleistung ausüben“, und bezieht sich in ihrem Art. 7 ohne irgendeinen Vorbehalt
auf den „Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist“ (Urteil Meints, Randnr. 50).
16
Außerdem ist daran zu erinnern, dass jeder Arbeitnehmer, der eine tatsächliche und echte Tätigkeit ausübt – mit Ausnahme derjenigen
Arbeitnehmer, deren Tätigkeit einen so geringen Umfang hat, dass sie sich als völlig untergeordnet und unwesentlich darstellt
– unter die Vorschriften über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer (und somit unter die Verordnung Nr. 1612/68) fällt (vgl.
u. a. Urteil vom 23. März 1982, Levin, 53/81, Slg. 1982, 1035, Randnr. 17).
17
Das vorlegende Gericht hat festgestellt, dass die Klägerin im maßgeblichen Zeitraum in einem echten Arbeitsverhältnis gestanden
hat, so dass sie sich darauf berufen kann, „Wanderarbeitnehmerin“ im Sinne der Verordnung Nr. 1612/68 zu sein.
18
Der Grundsatz der Gleichbehandlung, der sowohl in Art. 48 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Art. 39 EG) als auch in Art. 7 der
Verordnung Nr. 1612/68 niedergelegt ist, verbietet nicht nur offensichtliche Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit,
sondern auch alle verschleierten Formen der Diskriminierung, die durch die Anwendung anderer Unterscheidungskriterien tatsächlich
zu dem gleichen Ergebnis führen (Urteil Meints, Randnr. 44).
19
Eine Vorschrift des nationalen Rechts ist, sofern sie nicht objektiv gerechtfertigt ist und in einem angemessenen Verhältnis
zum verfolgten Zweck steht, als mittelbar diskriminierend anzusehen, wenn sie sich ihrem Wesen nach eher auf Wanderarbeitnehmer
als auf inländische Arbeitnehmer auswirken kann und folglich die Gefahr besteht, dass sie Wanderarbeitnehmer besonders benachteiligt
(Urteil Meints, Randnr. 45).
20
Dies ist bei einem Wohnsitzerfordernis wie dem im Ausgangsverfahren streitigen der Fall, das natürlich – worauf auch das vorlegende
Gericht hinweist – deutsche Arbeitnehmer leichter erfüllen können als Arbeitnehmer aus anderen Mitgliedstaaten.
21
Gemäß den Ausführungen des vorlegenden Gerichts stellt die Gewährung des Erziehungsgelds ein Instrument der nationalen Familienpolitik
zur Förderung der Geburtenrate in Deutschland dar. Mit dieser Leistung solle Eltern vor allem ermöglicht werden, durch Verzicht
auf eine Erwerbstätigkeit oder deren Einschränkung ihre Kinder selbst zu betreuen, und sich so in der ersten Lebensphase der
Kinder ihrer Erziehung zu widmen.
22
Die deutsche Regierung erklärt zudem, dass das Erziehungsgeld gewährt werde, um diejenigen zu fördern, die durch die Wahl
ihres Wohnorts eine besondere Bindung zur deutschen Gesellschaft eingegangen seien. In diesem Kontext sei ein Wohnsitzerfordernis
wie das im Ausgangsverfahren streitige gerechtfertigt.
23
Unabhängig von der Frage, ob die vom deutschen Gesetzgeber verfolgten Ziele eine nationale Regelung rechtfertigen können,
die sich ausschließlich auf das Kriterium des Wohnsitzes stützt, ist festzustellen, dass sich der deutsche Gesetzgeber gemäß
den Ausführungen des vorlegenden Gerichts für die Gewährung des Erziehungsgelds nicht auf eine strikte Anwendung der Voraussetzung
des Wohnsitzes beschränkt, sondern Ausnahmen zugelassen hat, nach denen auch Grenzgänger Erziehungsgeld erhalten können.
24
Aus dem Vorlagebeschluss geht nämlich hervor, dass Grenzgänger, die in Deutschland einer Erwerbstätigkeit nachgehen, aber
in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, gemäß § 1 Abs. 4 BErzGG in seiner für das Ausgangsverfahren maßgeblichen Fassung deutsches
Erziehungsgeld beantragen können, wenn ihre Tätigkeit die Grenze der Geringfügigkeit übersteigt.
25
Folglich war der Wohnsitz nach dem deutschen Recht, das in dem für das Ausgangsverfahren maßgeblichen Zeitraum galt, nicht
das einzige Element einer Bindung an den betreffenden Mitgliedstaat. Ein maßgeblicher Beitrag zum deutschen Arbeitsmarkt stellte
ebenfalls ein ausreichendes Kriterium für die Integration in die Gesellschaft dieses Mitgliedstaats dar.
26
In diesem Zusammenhang ist einzuräumen, dass im Fall eines gebietsfremden Arbeitnehmers das Fehlen einer ausreichend ins Gewicht
fallenden Erwerbstätigkeit in dem betreffenden Mitgliedstaat ein zulässiger Rechtfertigungsgrund für die Versagung der fraglichen
sozialen Vergünstigung sein kann.
27
Wie der Gerichtshof bereits in seinem Urteil vom 14. Dezember 1995, Megner und Scheffel (C‑444/93, Slg. 1995, I‑4741, Randnrn.
18 bis 21 und 29), entschieden hat, ist eine Person, die eine geringfügige Beschäftigung wie die in der Vorabentscheidungsfrage
bezeichnete ausübt, zwar „Arbeitnehmer“ im Sinne von Art. 39 EG, doch sind beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts
die Mitgliedstaaten für die Sozialpolitik zuständig und verfügen bei der Ausübung dieser Zuständigkeit über einen weiten Entscheidungsspielraum.
Allerdings darf dieser Entscheidungsspielraum nicht zu einer Beeinträchtigung der Rechte führen, die der Einzelne aus den
Bestimmungen des Vertrags herleiten kann, in denen seine Grundfreiheiten verankert sind (vgl. in Bezug auf Art. 39 EG Urteile
vom 26. Januar 1999, Terhoeve, C‑18/95, Slg. 1999, I‑345, Randnr. 44, und vom 11. Januar 2007, ITC, C‑208/05, Slg. 2007, I‑0000,
Randnrn. 39 und 40, und entsprechend für die Gleichbehandlung männlicher und weiblicher Arbeitnehmer Urteile Megner und Scheffel,
und vom 11. September 2003, Steinicke, C‑77/02, Slg. 2003, I‑9027, Randnrn. 61 und 63).
28
Wie in den Randnrn. 21 bis 25 des vorliegenden Urteils ausgeführt worden ist, will der deutsche Gesetzgeber in Fällen wie
dem vorliegenden denjenigen Personen Erziehungsgeld gewähren, die eine hinreichend enge Bindung zur deutschen Gesellschaft
eingegangen sind, ohne diese Leistung ausschließlich den Personen vorzubehalten, die in Deutschland wohnen.
29
Bei der Ausübung seiner Zuständigkeit hat der nationale Gesetzgeber durchaus die Ansicht vertreten können, dass es eine im
Hinblick auf das in der vorstehenden Randnummer bezeichnete Ziel geeignete und angemessene Maßnahme darstellt, diejenigen
gebietsfremden Arbeitnehmer, die in diesem Mitgliedstaat einer Erwerbstätigkeit nachgehen, die die Grenze der Geringfügigkeit
im Sinne des nationalen Rechts nicht übersteigt, von der fraglichen Leistung auszuschließen (vgl. entsprechend Urteil Megner
und Scheffel, Randnr. 30).
30
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist auf die vorgelegte Frage zu antworten, dass Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1612/68
einer nationalen Regelung eines Mitgliedstaats nicht entgegensteht, die eine Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats,
die in diesem wohnt und im erstgenannten Mitgliedstaat eine geringfügige Beschäftigung (zwischen 3 und 14 Stunden je Woche)
ausübt, vom Bezug einer sozialen Vergünstigung wie des deutschen Erziehungsgelds ausschließt, weil sie im erstgenannten Mitgliedstaat
weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Kosten
31
Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen
Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von
Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt:
Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb
der Gemeinschaft steht einer nationalen Regelung eines Mitgliedstaats nicht entgegen, die eine Staatsangehörige eines anderen
Mitgliedstaats, die in diesem Staat wohnt und im erstgenannten Mitgliedstaat eine geringfügige Beschäftigung (zwischen 3 und
14 Stunden je Woche) ausübt, vom Bezug einer sozialen Vergünstigung, wie des deutschen Erziehungsgelds, ausschließt, weil
sie im erstgenannten Mitgliedstaat weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Unterschriften
*
Verfahrenssprache: Deutsch.