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C-111/05

Aktiebolaget NN gegen Skatteverket

Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) ·Dritte Kammer · 2007-03-29 · Deutsch EU
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Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie – Lieferung von Gegenständen – Art. 8 Abs. 1 Buchst. a – Glasfaserkabel, das zwei Mitgliedstaaten verbindet und teilweise außerhalb des Hoheitsgebiets der Gemeinschaft liegt – Auf die Länge des in seinem Hoheitsgebiet verlegten Kabels beschränkte Steuerhoheit jedes Mitgliedstaats – Keine Besteuerung des in der ausschließlichen Wirtschaftszone, auf dem Festlandssockel und auf hoher See befindlichen Teils; [Bezug: 6. MWST-Richtlinie]

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Rechtssache C-111/05

Aktiebolaget NN

gegen

Skatteverket

(Vorabentscheidungsersuchen des Regeringsrätt)

„Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie – Lieferung von Gegenständen – Art. 8 Abs. 1 Buchst. a – Glasfaserkabel, das zwei Mitgliedstaaten verbindet und teilweise außerhalb des Hoheitsgebiets der Gemeinschaft liegt – Auf die Länge des in seinem Hoheitsgebiet verlegten Kabels beschränkte Steuerhoheit jedes Mitgliedstaats – Keine Besteuerung des in der ausschließlichen Wirtschaftszone, auf dem Festlandssockel und auf hoher See befindlichen Teils“

Schlussanträge des Generalanwalts P. Léger vom 14. September 2006

Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 29. März 2007

Leitsätze des Urteils

1.

Steuerrecht – Harmonisierung der Rechtsvorschriften – Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Lieferungen von Gegenständen

(Richtlinie 77/388 des Rates, Art. 5 Abs. 1)

2.

Steuerrecht – Harmonisierung der Rechtsvorschriften – Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Lieferungen von Gegenständen

(Richtlinie 77/388 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. a)

3.

Steuerrecht – Harmonisierung der Rechtsvorschriften – Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Sechste Richtlinie

– Räumlicher Anwendungsbereich

(Richtlinie 77/388 des Rates, Art. 2 Nr. 1, Art. 3 und Art. 8 Abs. 1 Buchst. a)

1. Eine Leistung, die in der Lieferung und Verlegung eines Glasfaserkabels besteht, das zwei Mitgliedstaaten verbindet und teilweise

außerhalb des Hoheitsgebiets der Gemeinschaft liegt, ist als eine Lieferung von Gegenständen im Sinne des Art. 5 Abs. 1 der

Sechsten Richtlinie 77/388 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern in der durch

die Richtlinie 2002/93 geänderten Fassung anzusehen, wenn das Kabel im Anschluss an vom Lieferer durchgeführte Funktionsprüfungen

auf den Kunden übertragen wird, der dann als Eigentümer darüber verfügen kann, wenn der Preis des Kabels den eindeutig überwiegenden

Teil der Gesamtkosten dieser Leistung ausmacht und wenn die Dienstleistungen des Lieferers sich auf die Verlegung des Kabels

beschränken, ohne dieses der Art nach zu verändern oder den besonderen Bedürfnissen des Kunden anzupassen.

Der Umstand, dass die Lieferung dieses Kabels mit dessen Installation einhergeht, schließt grundsätzlich nicht aus, dass der

Umsatz in den Anwendungsbereich des Art. 5 Abs. 1 der Sechsten Richtlinie fällt. Erstens ergibt sich nämlich aus Art. 8 Abs. 1

Buchst. a dieser Richtlinie, dass ein körperlicher Gegenstand mit oder ohne probeweise Inbetriebnahme durch den Lieferer oder

für dessen Rechnung installiert oder montiert werden kann, ohne dass dies zwangsläufig dazu führt, dass der Umsatz nicht mehr

als „Lieferung eines Gegenstands“ anzusehen ist. Zweitens trifft diese Bestimmung keine Unterscheidung zwischen den Installationsarten,

so dass der Einbau eines beweglichen Gegenstands in den Boden nicht zwangsläufig unter den Begriff „Bauleistungen“ im Sinne

des Art. 5 Abs. 5 dieser Richtlinie fallen muss.

(vgl. Randnrn. 34-35, 40, Tenor 1)

2. Art. 8 Abs. 1 Buchst. a der Sechsten Richtlinie 77/388 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über

die Umsatzsteuern ist dahin auszulegen, dass die Befugnis zur Besteuerung der Lieferung und Verlegung eines Glasfaserkabels,

das zwei Mitgliedstaaten verbindet und teilweise außerhalb des Hoheitsgebiets der Gemeinschaft liegt, dem einzelnen Mitgliedstaat

sowohl in Bezug auf den Preis für das Kabel und das übrige Material als auch in Bezug auf die Kosten der mit der Verlegung

dieses Kabels zusammenhängenden Dienstleistungen anteilig nach der Länge des sich auf seinem Hoheitsgebiet befindlichen Kabels

zusteht.

Wenn eine Kollisionsnorm praktikabel sein soll, muss sie es ermöglichen, die Steuerhoheit für die Erhebung der Mehrwertsteuer

auf einen Umsatz nur einem der betroffenen Mitgliedstaaten zuzuordnen. Daher gilt bei der Installation eines Gegenstands der

Ort der Lieferung grundsätzlich nur als im Hoheitsgebiet eines einzigen Mitgliedstaats gelegen; besteht die Installation des

Gegenstands in dessen Einbau in den Boden, bestimmt der Ort dieses Einbaus den für die Besteuerung der Lieferung zuständigen

Staat. Das bedeutet allerdings nicht, dass Art. 8 Abs. 1 Buchst. a Satz 2 der Sechsten Richtlinie keine Anwendung findet,

wenn sich die Installation eines Gegenstands im Gebiet eines Mitgliedstaats auf dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaats fortsetzt.

Wird dieser Gegenstand auf dem Gebiet eines ersten Mitgliedstaats und weiter auf dem eines zweiten installiert, liegt nämlich

der Ort der Lieferung nacheinander auf dem Gebiet eines jeden dieser Staaten. Folglich ist in einem solchen Fall die Zuständigkeit

für die Besteuerung des Umsatzes jedem Mitgliedstaat für den auf seinem Hoheitsgebiet installierten Teil des Kabels zuzuerkennen.

(vgl. Randnrn. 45-47, 50, Tenor 2)

3. Art. 8 Abs. 1 Buchst. a der Sechsten Richtlinie 77/388 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über

die Umsatzsteuern in Verbindung mit Art. 2 Nr. 1 und Art. 3 dieser Richtlinie ist dahin auszulegen, dass der Umsatz betreffend

die Lieferung und Verlegung eines Glasfaserkabels, das zwei Mitgliedstaaten verbindet, bezüglich des Teils der Leistung, der

in der ausschließlichen Wirtschaftszone, auf dem Festlandssockel und auf hoher See erbracht wird, nicht der Mehrwertsteuer

unterliegt.

Die Vorschriften der Sechsten Richtlinie gelten mit unbedingter Verbindlichkeit für das gesamte Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten

im Sinne des Art. 299 EG, das in Anwendung von Art. 2 des am 10. Dezember 1982 in Montego Bay unterzeichneten Seerechtsübereinkommens

der Vereinten Nationen auch das Küstenmeer, den Meeresboden und den Meeresuntergrund umfasst.

Demgegenüber ist die staatliche Hoheitsgewalt des Küstenstaats über die ausschließliche Wirtschaftszone und den Festlandssockel

nur funktioneller Art und als solche auf das Recht beschränkt, die in den Art. 56 und 77 des Seerechtsübereinkommens vorgesehenen

Tätigkeiten der Erforschung und Ausbeutung auszuüben. Da die Lieferung und Verlegung eines unterseeischen Kabels nicht zu

den in diesen Artikeln aufgeführten Tätigkeiten zählen, unterliegt der Teil des in diesen beiden Gebieten bewirkten Umsatzes

nicht der staatlichen Hoheitsgewalt des Küstenstaats. Diese Feststellung findet ihre Bestätigung in den Art. 58 Abs. 1 und

79 Abs. 1 dieses Übereinkommens, die unter bestimmten Voraussetzungen allen Staaten das Recht einräumen, in diesen Bereichen

unterseeische Kabel zu verlegen. Folglich kann dieser Teil des Umsatzes nicht als im Inland im Sinne des Art. 2 Nr. 1 der

Sechsten Richtlinie bewirkt angesehen werden. Gleiches gilt erst recht für den Teil der Leistung, der auf hoher See erbracht

wird, einem Gebiet, das nach Art. 89 des Seerechtsübereinkommens der Souveränität der Staaten entzogen ist.

(vgl. Randnrn. 55-57, 59-61, Tenor 3)

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer)

29. März 2007(

*

)

„Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie – Lieferung von Gegenständen – Art. 8 Abs. 1 Buchst. a – Glasfaserkabel, das zwei Mitgliedstaaten verbindet und teilweise außerhalb des Hoheitsgebiets der Gemeinschaft liegt – Auf die Länge des in seinem Hoheitsgebiet verlegten Kabels beschränkte Steuerhoheit jedes Mitgliedstaats – Keine Besteuerung des in der ausschließlichen Wirtschaftszone, auf dem Festlandssockel und auf hoher See befindlichen Teils“

In der Rechtssache C‑111/05

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Regeringsrätt (Schweden) mit Entscheidung vom

24. Februar 2005, beim Gerichtshof eingegangen am 4. März 2005, in dem Verfahren

Aktiebolaget NN

gegen

Skatteverket

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Rosas sowie der Richter A. Borg Barthet, J. Malenovský, U. Lõhmus (Berichterstatter)

und A. Ó Caoimh,

Generalanwalt: P. Léger,

Kanzler: R. Grass,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

– der Aktiebolag NN, vertreten durch U. Grefberg Nyberg, processansvarig,

– des Skatteverk, vertreten durch B. Persson als Bevollmächtigten,

– der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch L. Ström van Lier und D. Triantafyllou als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 14. September 2006

folgendes

Urteil

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 2 Nr. 1, Art. 3 Abs. 1, der Art. 5 und 6, von Art. 8 Abs. 1

Buchst. a sowie von Art. 9 Abs. 2 Buchst. a der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung

der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige

Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) in der durch die Richtlinie 2002/93/EG des Rates vom 3. Dezember 2002 (ABl. L 331,

S. 27) geänderten Fassung (im Folgenden: Sechste Richtlinie).

2 Die Fragen des vorlegenden Gerichts stellen sich im Rahmen einer Klage der in Schweden ansässigen Aktiebolag NN (im Folgenden:

Gesellschaft NN) gegen einen vom Skatterättsnämnd (Ausschuss für steuerrechtliche Fragen) erlassenen Vorbescheid über die

Anwendung mehrwertsteuerrechtlicher Bestimmungen auf eine Leistung, die in der Installation eines Glasfaserkabels zwischen

Schweden und einem anderen Mitgliedstaat besteht, wobei ein Teil des Kabels im Meeresboden in internationalen Gewässern verlegt

werden muss.

Rechtlicher Rahmen

Gemeinschaftsrecht

3 Art. 2 der Sechsten Richtlinie sieht vor:

„Der Mehrwertsteuer unterliegen:

1. Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, die ein Steuerpflichtiger als solcher im Inland gegen Entgelt ausführt;

…“

4 Art. 3 dieser Richtlinie bestimmt:

„(1) Im Sinne dieser Richtlinie ist zu verstehen unter

– ‚Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats‘ das Inland, wie es für jeden Mitgliedstaat in den Absätzen 2 und 3 definiert ist;

– ‚Gemeinschaft‘ und ‚Gebiet der Gemeinschaft‘ das Inland der Mitgliedstaaten, wie es für jeden Mitgliedstaat in den Absätzen

2 und 3 definiert ist;

– …

(2) Für die Anwendung dieser Richtlinie ist unter ‚Inland‘ der Anwendungsbereich des Vertrages zur Gründung der Europäischen [Gemeinschaft]

zu verstehen, wie er in Artikel [299 EG] für jeden Mitgliedstaat definiert ist.

…“

5 Art. 5 dieser Richtlinie lautet:

„(1) Als Lieferung eines Gegenstands gilt die Übertragung der Befähigung, wie ein Eigentümer über einen körperlichen Gegenstand

zu verfügen.

…“

6 Art. 6 der Sechsten Richtlinie sieht vor:

„(1) Als Dienstleistung gilt jede Leistung, die keine Lieferung eines Gegenstands im Sinne des Artikels 5 ist.

…“

7 In Art. 8 dieser Richtlinie heißt es:

„(1) Als Ort der Lieferung gilt

a) für den Fall, dass der Gegenstand vom Lieferer, vom Erwerber oder von einer dritten Person versandt oder befördert wird, der

Ort, an dem sich der Gegenstand zum Zeitpunkt des Beginns der Versendung oder Beförderung an den Erwerber befindet. Falls

der Gegenstand mit oder ohne probeweise Inbetriebnahme durch den Lieferer oder für dessen Rechnung installiert oder montiert

wird, gilt als Ort der Lieferung der Ort, an dem die Installation oder Montage vorgenommen wird. Wird der Gegenstand in einem

anderen Mitgliedstaat als dem des Lieferers installiert oder montiert, so trifft der Mitgliedstaat, in dem die Installation

oder Montage vorgenommen wird, die zur Vermeidung einer Doppelbelastung in diesem Staat erforderlichen Maßnahmen;

…“

8 Art. 9 dieser Richtlinie bestimmt:

„(1) Als Ort einer Dienstleistung gilt der Ort, an dem der Dienstleistende den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine

feste Niederlassung hat, von wo aus die Dienstleistung erbracht wird, oder in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer

solchen festen Niederlassung sein Wohnort oder sein üblicher Aufenthaltsort.

(2) Es gilt jedoch

a) als Ort einer Dienstleistung im Zusammenhang mit einem Grundstück, einschließlich der Dienstleistung von Grundstücksmaklern

und -sachverständigen, und als Ort einer Dienstleistung zur Vorbereitung oder zur Koordinierung von Bauleistungen, wie z.B.

die Leistungen von Architekten und Bauaufsichtsbüros, der Ort, an dem das Grundstück gelegen ist;

…“

Nationales Recht

9 Nach Kapitel 1 § 1 Mervärdesskattelag (Mehrwertsteuergesetz) (SFS 1994, Nr. 200, im Folgenden: ML) ist Mehrwertsteuer zu entrichten,

wenn ein Umsatz als im Inland bewirkt anzusehen ist.

10 „Gegenstände“ sind gemäß Kapitel 1 § 6 ML „körperliche Gegenstände“, u. a. Grundstücke und Gas, sowie Wärme, Kälte und elektrische

Energie. Nach Kapitel 5 § 2 dieses Gesetzes liegt bei einem Gegenstand, der nach der Vereinbarung zwischen Verkäufer und Käufer

zum Käufer befördert werden soll, ein Inlandsumsatz vor, wenn der Gegenstand sich zu dem Zeitpunkt, zu dem der Verkäufer,

der Käufer oder ein Dritter mit der Beförderung zum Käufer beginnt, im Inland befindet (Nr. 1) oder wenn der Gegenstand sich

bei Beginn der Beförderung nicht im Inland befindet, dort aber vom Verkäufer oder für dessen Rechnung montiert oder installiert

wird (Nr. 2).

11 Als „Dienstleistung“ gilt nach Kapitel 1 § 6 ML alles, was nicht als Gegenstand anzusehen ist und was im Rahmen beruflicher

oder gewerblicher Tätigkeit erbracht werden kann. Nach Kapitel 5 § 4 Abs. 1 dieses Gesetzes liegt bei Dienstleistungen, die

sich auf ein Grundstück beziehen, ein Inlandsumsatz vor, wenn das Grundstück im Inland belegen ist. Nach Kapitel 5 § 6 Nr. 4

dieses Gesetzes liegt bei Dienstleistungen ein Inlandsumsatz vor, wenn sie in Schweden erbracht werden und Arbeiten an Gegenständen

betreffen, die bewegliche Sachen sind, einschließlich der Kontrolle oder Untersuchung dieser Gegenstände. Kapitel 5 § 8 Abs. 1

ML schreibt u. a. vor, dass andere Dienstleistungen als die in den §§ 4 bis 6a oder 7a genannten (mit bestimmten Ausnahmen

wie z. B. Telekommunikationsdienstleistungen) als Inlandsumsätze gelten, wenn der Dienstleistende den Sitz seiner wirtschaftlichen

Tätigkeit oder eine feste Niederlassung in Schweden hat, von der aus die Dienstleistungen erbracht werden. Im gleichen Absatz

heißt es weiter, dass bei Dienstleistungen, falls sie nicht von einem solchen Sitz oder einer solchen Niederlassung in Schweden

oder im Ausland aus erbracht werden, ein Inlandsumsatz vorliegt, wenn der Dienstleistende in Schweden wohnt oder seinen ständigen

Aufenthalt hat.

Ausgangsrechtsstreit und Vorabentscheidungsfragen

12 Die Gesellschaft NN, die auf dem Gebiet der Telekommunikation tätig ist, verlegt, wartet und repariert u. a. Glasfaserkabel.

Sie beabsichtigt den Abschluss eines Vertrags über die Lieferung und Verlegung eines unterseeischen Glasfaserkabels zwischen

Schweden und einem anderen Mitgliedstaat, das vom Erwerber dazu verwendet werden soll, Übertragungsdienstleistungen an verschiedene

Telekommunikationsbetreiber zu erbringen. Die Gesellschaft NN wird das Kabel und anderes erforderliches Material von verschiedenen

Herstellern erwerben, ein Schiff einschließlich Besatzung anmieten und Fachkräfte für die Verlegung von Kabeln einstellen.

13 Das Kabel wird auf dem schwedischen Festland befestigt und eingegraben, des weiteren auf dem Meeresboden in schwedischen Binnen-

und Küstengewässern, auf dem Festlandssockel Schwedens und des anderen Mitgliedstaats als Küstenstaaten sowie in den Küsten-

und Binnengewässern des anderen Mitgliedstaats verlegt und gegebenenfalls eingegraben und schließlich auf dem Festland dieses

letztgenannten Staates eingegraben und befestigt. Je nach Abstand zwischen den Befestigungspunkten kann es in bestimmten Fällen

erforderlich sein, Kabelstücke zu verlängern, was einen technisch relativ komplizierten Vorgang darstellt. Unter normalen

Umständen können die Materialkosten 80 % bis 85 % der Gesamtkosten erreichen. Unter widrigen Verhältnissen, z. B. bei Aufkommen

von Stürmen, verringert sich der Materialkostenanteil an den Gesamtkosten.

14 Nach der Verlegung und bestimmten Vorprüfungen wird das Eigentum am Kabel auf den Erwerber übertragen. Danach werden etwa

30 Tage lang noch weitere Prüfungen durchgeführt und eventuelle Mängel von der Gesellschaft NN beseitigt.

15 Die Gesellschaft NN ersuchte den Skatterättsnämnd um einen Vorbescheid darüber, ob das Vorhaben als eine grundstücksbezogene

Dienstleistung gemäß Kapitel 5 § 4 ML oder eine Arbeit an beweglichen Sachen gemäß Kapitel 5 § 6 ML oder aber als andere Dienstleistung

anzusehen ist und ob es sich dabei um einen Inlandsumsatz in Schweden handelt.

16 Der Skatterättsnämnd erließ seinen Bescheid am 13. Juni 2003. Er vertrat die Auffassung, dass das Vorhaben als eine gemäß

Kapitel 5 § 8 Abs. 1 ML in Schweden erbrachte Dienstleistung anzusehen sei, denn es sei so beschaffen, dass die besonderen

Anknüpfungsbestimmungen des Kapitels 5 §§ 4 bis 6a und 7a ML nicht anwendbar seien.

17 Die Gesellschaft NN erhob gegen diesen Vorbescheid Klage beim Regeringsrätt. Sie ist der Meinung dass die im Ausgangsverfahren

in Rede stehende Verlegung eine grundstücksbezogene Dienstleistung nach Kapitel 5 § 4 ML sei und daher Mehrwertsteuer nur

für die auf dem schwedischen Festland und in den schwedischen Binnen- und Küstengewässern erbrachten Leistungen zu entrichten

sei.

18 Das Regeringsrätt ist der Auffassung, dass für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits eine Auslegung des Gemeinschaftsrechts

erforderlich sei. Daher hat es beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung

vorzulegen:

1. Ist eine steuerpflichtige Leistung, die in der Lieferung und Installation eines Kabels besteht, das auf dem Gebiet zweier

Mitgliedstaaten und auch außerhalb des Hoheitsgebiets der Gemeinschaft verlegt wird und den eindeutig überwiegenden Teil der

Gesamtkosten ausmacht, bei Anwendung der Bestimmungen der Sechsten Richtlinie über den Ort steuerpflichtiger Leistungen als

Lieferung eines Gegenstands zu qualifizieren?

2. Ist, falls eine solche Leistung stattdessen als Dienstleistung zu qualifizieren ist, davon auszugehen, dass diese Dienstleistung

in einer Weise mit einem Grundstück zusammenhängt, dass der Ort der Dienstleistung nach Art. 9 Abs. 2 Buchst. a der Sechsten

Richtlinie zu bestimmen ist?

3. Ist, falls die erste oder die zweite Frage bejaht wird, Art. 8 Abs. 1 Buchst. a oder Art. 9 Abs. 2 Buchst. a der Sechsten

Richtlinie dahin auszulegen, dass die Leistung entsprechend den Gebieten, in denen das Kabel verlegt wird, aufzuteilen ist?

4. Sind, falls die dritte Frage bejaht wird, Art. 8 Abs. 1 Buchst. a oder Art. 9 Abs. 2 Buchst. a sowie Art. 2 Nr. 1 und 3 Abs. 1

der Sechsten Richtlinie so zu verstehen, dass für den Teil der Lieferung oder der Dienstleistung, der ein Gebiet außerhalb

des Hoheitsgebiets der Gemeinschaft betrifft, keine Mehrwertsteuer zu entrichten ist?

Zu den Vorlagefragen

Zur ersten Frage

19 Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob für die Zwecke der Mehrwertsteuererhebung eine Leistung,

die in der Lieferung und Verlegung eines Glasfaserkabels besteht, das zwei Mitgliedstaaten verbindet, teilweise aber außerhalb

des Hoheitsgebiets der Gemeinschaft liegt und dessen Preis den eindeutig überwiegenden Teil der Gesamtkosten ausmacht, als

Lieferung eines Gegenstands im Sinne des Art. 5 Abs. 1 der Sechsten Richtlinie einzustufen ist.

20 Vorab ist zu bestimmen, ob die Lieferung und Verlegung eines Kabels unter den vom vorlegenden Gericht beschriebenen Umständen

mehrwertsteuerrechtlich als zwei getrennte steuerbare Umsätze oder als ein komplexer, aus mehreren Einzelleistungen zusammengesetzter

Umsatz zu behandeln ist, der eine Einheit bildet.

21 Wie sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt, ist bei einem Umsatz, der verschiedene Einzelleistungen und Handlungen

umfasst, eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen, um zu bestimmen, ob zwei oder mehr getrennte Leistungen vorliegen oder eine einheitliche

Leistung und ob im letztgenannten Fall diese einheitliche Leistung als Lieferung von Gegenständen oder als Dienstleistung

einzustufen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. Mai 1996, Faaborg-Gelting Linien, C‑231/94, Slg. 1996, I‑2395, Randnrn.

12 bis 14, vom 25. Februar 1999, CPP, C‑349/96, Slg. 1999, I‑973, Randnr. 28, sowie vom 27. Oktober 2005, Levob Verzekeringen

und OV Bank, C‑41/04, Slg. 2005, I‑9433, Randnr. 19).

22 Da sich zum einen aus Art. 2 Nr. 1 der Sechsten Richtlinie ergibt, dass jeder Umsatz in der Regel als eigene, selbständige

Leistung zu betrachten ist, und da zum anderen ein Umsatz, der eine wirtschaftlich einheitliche Leistung darstellt, im Interesse

eines funktionierenden Mehrwertsteuersystems nicht künstlich aufgespalten werden darf, sind zunächst die charakteristischen

Merkmale des fraglichen Umsatzes zu ermitteln, um festzustellen, ob der Steuerpflichtige dem Kunden mehrere selbständige Hauptleistungen

oder eine einheitliche Leistung erbringt (vgl. in diesem Sinne Urteile CPP, Randnr. 29, und Levob Verzekeringen und OV Bank,

Randnr. 20).

23 Dazu hat der Gerichtshof ausgeführt, dass eine einheitliche Leistung dann vorliegt, wenn zwei oder mehr Handlungen oder Einzelleistungen

des Steuerpflichtigen für den Kunden so eng miteinander verbunden sind, dass sie objektiv eine einzige untrennbare wirtschaftliche

Leistung bilden, deren Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre (Urteil Levob Verzekeringen und OV Bank, Randnr. 22).

24 Im vorliegenden Fall betrifft der von der Gesellschaft NN ins Auge gefasste Vertrag die Veräußerung eines verlegten und funktionstüchtigen

Kabels, die nach Abschluss der Installation und der probeweisen Inbetriebnahme stattfinden soll.

25 Daraus folgt, dass alle Einzelleistungen, die der im Ausgangsverfahren in Rede stehende Umsatz umfasst, zum einen zu seiner

Verwirklichung erforderlich und zum anderen eng miteinander verbunden sind. Unter diesen Voraussetzungen wäre es wirklichkeitsfremd,

anzunehmen, dass der Kunde zunächst das Glasfaserkabel erwirbt und dann bei demselben Lieferanten die mit der Verlegung dieses

Kabels zusammenhängenden Dienstleistungen (vgl. entsprechend Urteil Levob Verzekeringen und OV Bank, Randnr. 24).

26 Daher ist die Lieferung und Verlegung eines Kabels unter den vom vorlegenden Gericht beschriebenen Umständen mehrwertsteuerrechtlich

als ein einheitlicher Umsatz anzusehen.

27 Um sodann festzustellen, ob ein eine Einheit bildender komplexer Umsatz wie derjenige im Ausgangsverfahren als Lieferung von

Gegenständen oder als Dienstleistung einzustufen ist, sind dessen wesentliche Bestandteile zu bestimmen (vgl. insbesondere

Urteile Faaborg-Gelting Linien, Randnrn. 12 und 14, und Levob Verzekeringen und OV Bank, Randnr. 27).

28 Im Fall eines eine Einheit bildenden komplexen Umsatzes ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs eine Leistung als Nebenleistung

zu einer Hauptleistung anzusehen, wenn sie für die Kunden keinen eigenen Zweck, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung

des Leistungserbringers unter den bestmöglichen Bedingungen zu erhalten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Oktober 1998,

Madgett und Baldwin, C‑308/96 und C‑94/97, Slg. 1998, I‑6229, Randnr. 24, und CPP, Randnr. 30).

29 Der Vorlageentscheidung ist zu entnehmen, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Verlegung des Kabels die Anwendung

komplexer technischer Verfahren erfordert, den Einsatz von Spezialausrüstung notwendig macht, spezifische Sachkunde verlangt

und bei einer Leistung solchen Ausmaßes mit der Lieferung des Gegenstands nicht nur untrennbar verbunden, sondern auch für

den weiteren Einsatz und die weitere Nutzung des Gegenstands unerlässlich ist. Folglich ist die Verlegung dieses Kabels keine

einfache Nebenleistung zur Lieferung.

30 Es bleibt jedoch zu bestimmen, ob in Anbetracht der Einzelleistungen, die den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Umsatz

ausmachen, die Lieferung des Kabels oder aber dessen Verlegung für die Einstufung der Leistung – entweder als Lieferung von

Gegenständen oder als Dienstleistung – ausschlaggebend ist.

31 Hierzu ist daran zu erinnern, dass nach Art. 5 Abs. 1 der Sechsten Richtlinie „[a]ls Lieferung eines Gegenstands … die Übertragung

der Befähigung [gilt], wie ein Eigentümer über einen körperlichen Gegenstand zu verfügen“.

32 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs geht aus dem Wortlaut dieser Bestimmung hervor, dass der Begriff „Lieferung eines

Gegenstands“ sich nicht auf die Eigentumsübertragung in den durch das anwendbare nationale Recht vorgesehenen Formen bezieht,

sondern dass sie jede Übertragung eines körperlichen Gegenstands durch eine Partei umfasst, die die andere Partei ermächtigt,

über diesen Gegenstand faktisch so zu verfügen, als wäre sie sein Eigentümer. Der Zweck der Sechsten Richtlinie wäre möglicherweise

gefährdet, wenn die Feststellung, dass eine Lieferung von Gegenständen – einer der drei steuerbaren Umsätze – vorliegt, von

der Erfüllung von je nach Mitgliedstaat unterschiedlichen zivilrechtlichen Voraussetzungen abhinge (vgl. in diesem Sinne Urteile

vom 8. Februar 1990, Shipping and Forwarding Enterprise Safe, C‑320/88, Slg. 1990, I‑285, Randnrn. 7 und 8, vom 4. Oktober

1995, Armbrecht, C‑291/92, Slg. 1995, I‑2775, Randnrn. 13 und 14, vom 6. Februar 2003, Auto Lease Holland, C‑185/01, Slg.

2003, I‑1317, Randnrn. 32 und 33, sowie vom 21. April 2005, HE, C‑25/03, Slg. 2005, I‑3123, Randnr. 64).

33 Den Angaben des vorlegenden Gerichts ist zu entnehmen, dass der ins Auge gefasste Vertrag einen körperlichen Gegenstand, nämlich

ein Glasfaserkabel, betrifft, das der Lieferer erwirbt und verlegt und im Anschluss an von ihm durchgeführte Funktionsprüfungen

auf den Kunden übertragen soll, der dann als Eigentümer über dieses Kabel verfügen kann.

34 Der Umstand, dass die Lieferung dieses Kabels mit dessen Installation einhergeht, schließt grundsätzlich nicht aus, dass der

Umsatz in den Anwendungsbereich des Art. 5 Abs. 1 der Sechsten Richtlinie fällt.

35 Erstens ergibt sich nämlich aus Art. 8 Abs. 1 Buchst. a der Sechsten Richtlinie, dass ein körperlicher Gegenstand mit oder

ohne probeweise Inbetriebnahme durch den Lieferer oder für dessen Rechnung installiert oder montiert werden kann, ohne dass

dies zwangsläufig dazu führt, dass der Umsatz nicht mehr als „Lieferung eines Gegenstands“ anzusehen ist. Zweitens trifft

diese Bestimmung, wie der Generalanwalt in Nr. 51 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, keine Unterscheidung zwischen den

Installationsarten, so dass der Einbau eines beweglichen Gegenstands in den Boden nicht zwangsläufig unter den Begriff „Bauleistungen“

im Sinne des Art. 5 Abs. 5 der Sechsten Richtlinie fallen muss.

36 Der Vorlageentscheidung ist weiter zu entnehmen, dass sich bei einer Verlegung des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden

Kabels unter gewöhnlichen Umständen der Umsatz, den der Lieferer mit der Leistung erzielen wird, zum größten Teil aus den

Kosten für das Kabel und das übrige Material zusammensetzt, die 80 % bis 85 % des Gesamtbetrags der Leistung ausmachen, während

sich unter widrigen Bedingungen, beispielsweise wegen schwierigen Geländes, der Beschaffenheit des Meeresbodens, der Notwendigkeit,

das Kabel zu verlängern, oder des Aufkommens von Stürmen, der Materialkostenanteil an den Gesamtkosten verringert.

37 Das Verhältnis zwischen dem Preis des Gegenstands und dem der Dienstleistungen ist insoweit zwar eine objektive Gegebenheit,

die einen Anhaltspunkt darstellt, dem bei der Einstufung des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Umsatzes Rechnung getragen

werden kann, jedoch darf, wie die Kommission der Europäischen Gemeinschaften in ihrer Stellungnahme ausführt, den Kosten für

Material und Arbeitsleistungen allein keine ausschlaggebende Bedeutung zukommen.

38 Für die Einstufung des Vorhabens ist daher auch zu prüfen, welche Bedeutung der Dienstleistung gegenüber der Lieferung des

Kabels zukommt.

39 Auch wenn für eine Nutzung des Kabels dessen Installation unerlässlich ist und auch wenn insbesondere auf Grund der Entfernung

und der schwierigen Bodenverhältnisse die Verlegung des Kabels im Boden, wie sich aus Randnr. 29 des vorliegenden Urteils

ergibt, sehr kompliziert ist und erhebliche Mittel erfordert, ergibt sich daraus gleichwohl nicht, dass die Dienstleistung

gegenüber der Lieferung des Gegenstands im Vordergrund steht. Der Beschreibung der Vertragsklauseln in der Vorlageentscheidung

ist nämlich zu entnehmen, dass die vom Lieferer auszuführenden Arbeiten sich auf das Verlegen des im Ausgangsverfahren in

Rede stehenden Kabels beschränken und weder dazu dienen, dieses Kabel der Art nach zu verändern oder es den besonderen Bedürfnissen

des Kunden anzupassen, noch zu einem solchen Ergebnis führen (vgl. entsprechend Urteil Levob Verzekeringen und OV Bank, Randnrn.

28 und 29).

40 Unter Berücksichtigung all dessen ist auf die erste Frage zu antworten, dass eine Leistung, die in der Lieferung und Verlegung

eines Glasfaserkabels besteht, das zwei Mitgliedstaaten verbindet und teilweise außerhalb des Hoheitsgebiets der Gemeinschaft

liegt, als eine Lieferung von Gegenständen im Sinne des Art. 5 Abs. 1 der Sechsten Richtlinie anzusehen ist, wenn das Kabel

im Anschluss an vom Lieferer durchgeführte Funktionsprüfungen auf den Kunden übertragen wird, der dann als Eigentümer darüber

verfügen kann, wenn der Preis des Kabels den eindeutig überwiegenden Teil der Gesamtkosten dieser Leistung ausmacht und wenn

die Dienstleistungen des Lieferers sich auf die Verlegung des Kabels beschränken, ohne dieses der Art nach zu verändern oder

den besonderen Bedürfnissen des Kunden anzupassen.

Zur zweiten Frage

41 Die zweite Frage wurde nur für den Fall gestellt, dass der steuerbare Umsatz eine Dienstleistung darstellt. In Anbetracht

der Antwort auf die erste Frage braucht diese Frage nicht geprüft zu werden.

Zur dritten Frage

42 Mit seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob für die Bestimmung des Ortes eines mehrwertsteuerpflichtigen

Umsatzes, der die Lieferung und Verlegung eines Glasfaserkabels umfasst, das zwei Mitgliedstaaten verbindet und teilweise

außerhalb des Hoheitsgebiets der Gemeinschaft liegt, Art. 8 Abs. 1 Buchst. a der Sechsten Richtlinie dahin auszulegen ist,

dass die Steuerhoheit des einzelnen Mitgliedstaats auf den Teil des Kabels beschränkt ist, der sich auf seinem Hoheitsgebiet

befindet.

43 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass Titel VI der Sechsten Richtlinie Vorschriften über die Bestimmung des Ortes der steuerbaren

Umsätze enthält, nämlich Art. 8 für die Lieferungen von Gegenständen und Art. 9 für die Erbringung von Dienstleistungen. Wie

sich dem siebten Erwägungsgrund der Richtlinie entnehmen lässt, sollen diese Bestimmungen im Rahmen des allgemeinen Systems

dieser Richtlinie durch die einheitliche Festlegung des steuerlichen Anknüpfungspunkts bei Lieferungen von Gegenständen und

der Erbringung von Dienstleistungen eine angemessene Abgrenzung des jeweiligen Geltungsbereichs des nationalen Mehrwertsteuerrechts

herbeiführen. Durch diese Bestimmungen sollen auch Kompetenzkonflikte verhindert werden, die sowohl zu einer Doppelbesteuerung

als auch zur Nichtbesteuerung von Einnahmen führen könnten (vgl. entsprechend Urteile vom 4. Juli 1985, Berkholz, 168/84,

Slg. 1985, 2251, Randnr. 14, vom 12. Mai 2005, RAL [Channel Islands] u. a., C‑452/03, Slg. 2005, I‑3947, Randnr. 23, und vom

15. September 2005, Köhler, C‑58/04, Slg. 2005, I‑8219, Randnr. 22).

44 In Bezug auf die Bestimmung des Ortes, der als Ort einer Lieferung von Gegenständen gilt, legt Art. 8 der Sechsten Richtlinie

mehrere spezielle Anknüpfungspunkte fest, je nachdem, ob es um Lieferungen von Gegenständen mit oder ohne Beförderung, um

Lieferungen von Gegenständen an Bord eines Schiffs, eines Flugzeugs oder in einer Eisenbahn, um Lieferungen von Gas oder Elektrizität

durch Versorgungssysteme oder auch um die Lieferung eines Gegenstands geht, der mit oder ohne probeweise Inbetriebnahme durch

den Lieferer oder für dessen Rechnung installiert oder montiert wird. In diesem letztgenannten Fall gilt nach Art. 8 Abs. 1

Buchst. a Satz 2 dieser Richtlinie als Ort der Lieferung der Ort, an dem die Installation oder Montage vorgenommen wird.

45 Wenn eine Kollisionsnorm praktikabel sein soll, muss sie es ermöglichen, die Steuerhoheit für die Erhebung der Mehrwertsteuer

auf einen Umsatz nur einem der betroffenen Mitgliedstaaten zuzuordnen. Daher gilt bei der Installation eines Gegenstands der

Ort der Lieferung grundsätzlich nur als im Hoheitsgebiet eines einzigen Mitgliedstaats gelegen; besteht die Installation des

Gegenstands in dessen Einbau in den Boden, bestimmt der Ort dieses Einbaus den für die Besteuerung der Lieferung zuständigen

Staat.

46 Das bedeutet allerdings nicht, dass Art. 8 Abs. 1 Buchst. a Satz 2 der Sechsten Richtlinie keine Anwendung findet, wenn sich

die Installation eines Gegenstands im Gebiet eines Mitgliedstaats auf dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaats fortsetzt. Wird

dieser Gegenstand, d. h. im Ausgangsverfahren ein Glasfaserkabel, auf dem Gebiet eines ersten Mitgliedstaats und weiter auf

dem eines zweiten installiert, liegt nämlich der Ort der Lieferung nacheinander auf dem Gebiet eines jeden dieser Staaten.

47 Folglich ist, wie der Generalanwalt in Nr. 88 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, in einem solchen Fall die Zuständigkeit

für die Besteuerung des Umsatzes jedem Mitgliedstaat für den auf seinem Hoheitsgebiet installierten Teil des Kabels zuzuerkennen.

48 Diese jeweilige Steuerhoheit des einzelnen Mitgliedstaats umfasst, soweit es um den Umsatz als Ganzes geht, nicht nur den

Anspruch auf die für den Preis des Kabels geschuldete Steuer, sondern schließt auch die Befugnis ein, die mit der Installation

zusammenhängenden Dienstleistungen zu besteuern.

49 Im Ausgangsverfahren umfassen die mit der Installation des Glasfaserkabels zusammenhängenden Dienstleistungen nämlich nicht

nur das eigentliche Verlegen und die eventuelle Verlängerung dieses Kabels, sondern auch die beim Verlegen durchgeführten

regelmäßigen Prüfungen und bestimmte nach erfolgter Verlegung durchgeführte Vorprüfungen der Funktionstüchtigkeit sowie die

Durchführung zusätzlicher Prüfungen über einen Zeitraum von 30 Tagen nach der Inbetriebnahme dieses Kabels, in dem der Lieferer

eventuelle Mängel behebt. Diese Dienstleistungen, von denen einige nicht an einen konkreten geografischen Ort anknüpfen, werden

alle für das gesamte Kabel erbracht und sind daher wie der Preis für das Kabel und das übrige Material von dem einzelnen Mitgliedstaat

anteilig nach der Länge des sich auf seinem Hoheitsgebiet befindlichen Kabels zu besteuern.

50 Daher ist auf die dritte Frage zu antworten, dass Art. 8 Abs. 1 Buchst. a der Sechsten Richtlinie dahin auszulegen ist, dass

die Befugnis zur Besteuerung der Lieferung und Verlegung eines Glasfaserkabels, das zwei Mitgliedstaaten verbindet und teilweise

außerhalb des Hoheitsgebiets der Gemeinschaft liegt, dem einzelnen Mitgliedstaat sowohl in Bezug auf den Preis für das Kabel

und das übrige Material als auch in Bezug auf die Kosten der mit der Verlegung dieses Kabels zusammenhängenden Dienstleistungen

anteilig nach der Länge des sich auf seinem Hoheitsgebiet befindlichen Kabels zusteht.

Zur vierten Frage

51 Mit seiner vierten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 8 Abs. 1 Buchst. a der Sechsten Richtlinie in Verbindung

mit Art. 2 Nr. 1 und Art. 3 dieser Richtlinie dahin auszulegen ist, dass die Lieferung und Verlegung eines Glasfaserkabels,

das zwei Mitgliedstaaten verbindet, für den Teil der Leistung, der ein nicht zum Hoheitsgebiet der Gemeinschaft gehörendes

Gebiet betrifft, nicht der Mehrwertsteuer unterliegt.

52 Art. 2 Nr. 1 der Sechsten Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten, alle Lieferungen von Gegenständen, die ein Steuerpflichtiger

als solcher im Inland gegen Entgelt ausführt, der Mehrwertsteuer zu unterwerfen.

53 Der räumliche Anwendungsbereich der Sechsten Richtlinie wird in deren Art. 3 festgelegt. Danach ist unter „Hoheitsgebiet eines

Mitgliedstaats“ das Inland, wie es für jeden Mitgliedstaat in den Abs. 2 und 3 definiert ist, und unter „Gebiet der Gemeinschaft“

das Inland der Mitgliedstaaten zu verstehen, wie es für jeden Mitgliedstaat in diesen Absätzen definiert ist. Abgesehen von

einigen nationalen Hoheitsgebieten, die in Art. 3 Abs. 3 ausdrücklich ausgenommen sind, entspricht nach Art. 3 Abs. 2 das

„Inland“ dem Anwendungsbereich des Vertrags wie er für jeden Mitgliedstaat in Art. 299 EG definiert ist.

54 Da der Vertrag keine genauere Definition des der Hoheit der einzelnen Mitgliedstaaten unterstehenden Gebiets gibt, ist es

Sache jedes Mitgliedstaates, im Einklang mit den Regeln des Völkerrechts die Ausdehnung und Grenzen dieses Gebiets festzulegen.

55 Zum Anwendungsbereich der Sechsten Richtlinie hat der Gerichtshof ausgeführt, dass die Vorschriften der Richtlinie mit unbedingter

Verbindlichkeit für das gesamte Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gelten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. Januar 1986,

Trans Tirreno Express, 283/84, Slg. 1986, 231, Randnr. 20).

56 Nach Art. 2 des am 10. Dezember 1982 in Montego Bay unterzeichneten, am 16. November 1994 in Kraft getretenen und durch den

Beschluss 98/392/EG des Rates vom 23. März 1998 (ABl. L 179, S. 1) genehmigten Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen

(im Folgenden: Seerechtsübereinkommen) erstreckt sich die Souveränität des Küstenstaats auf das Küstenmeer, auf den Meeresboden

und den Meeresuntergrund des Küstenmeers.

57 Das nationale Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten im Sinne des Art. 299 EG umfasst somit auch das Küstenmeer, den Meeresboden

und den Meeresuntergrund des Küstenmeers, wobei es Sache der einzelnen Mitgliedstaaten ist, im Einklang mit Art. 3 des Seerechtsübereinkommens

die Breite dieses Küstenmeers bis zur Grenze von 12 Seemeilen festzulegen.

58 Folglich ist ein Mitgliedstaat verpflichtet, eine Lieferung von Gegenständen, die in seinem Küstenmeer, auf dem Meeresboden

und im Meeresuntergrund des Küstenmeers erfolgt, der Mehrwertsteuer zu unterwerfen (vgl. auch in Bezug auf Beförderungsdienstleistungen

Urteil vom 23. Mai 1996, Kommission/Griechenland, C‑331/94, Slg. 1996, I‑2675, Randnr. 10).

59 Demgegenüber ist die staatliche Hoheitsgewalt des Küstenstaats über die ausschließliche Wirtschaftszone und den Festlandssockel

nur funktioneller Art und als solche auf das Recht beschränkt, die in den Art. 56 und 77 des Seerechtsübereinkommens vorgesehenen

Tätigkeiten der Erforschung und Ausbeutung auszuüben. Da die Lieferung und Verlegung eines unterseeischen Kabels nicht zu

den in diesen Artikeln aufgeführten Tätigkeiten zählen, unterliegt der Teil des in diesen beiden Gebieten bewirkten Umsatzes

nicht der staatlichen Hoheitsgewalt des Küstenstaats. Diese Feststellung findet ihre Bestätigung in den Art. 58 Abs. 1 und

79 Abs. 1 dieses Übereinkommens, die unter bestimmten Voraussetzungen allen Staaten das Recht einräumen, in diesen Bereichen

unterseeische Kabel zu verlegen.

60 Folglich kann dieser Teil des Umsatzes nicht als im Inland im Sinne des Art. 2 Nr. 1 der Sechsten Richtlinie bewirkt angesehen

werden. Gleiches gilt erst recht für den Teil der Leistung, der auf hoher See erbracht wird, einem Gebiet, das nach Art. 89

des Seerechtsübereinkommens der Souveränität der Staaten entzogen ist (vgl. auch im Bereich der Beförderungsdienstleistungen

Urteil vom 13. März 1990, Kommission/Frankreich, C‑30/89, Slg. 1990, I‑691, Randnr. 17).

61 Daher ist auf die vierte Frage zu antworten, dass Art. 8 Abs. 1 Buchst. a der Sechsten Richtlinie in Verbindung mit Art. 2

Nr. 1 und Art. 3 dieser Richtlinie dahin auszulegen ist, dass die Lieferung und Verlegung eines Glasfaserkabels, das zwei

Mitgliedstaaten verbindet, bezüglich des Teils der Leistung, der in der ausschließlichen Wirtschaftszone, auf dem Festlandssockel

und auf hoher See erbracht wird, nicht der Mehrwertsteuer unterliegt.

Kosten

62 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen

Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von

Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt:

1.

Eine Leistung, die in der Lieferung und Verlegung eines Glasfaserkabels besteht, das zwei Mitgliedstaaten verbindet und teilweise

außerhalb des Hoheitsgebiets der Gemeinschaft liegt, ist als eine Lieferung von Gegenständen im Sinne des Art. 5 Abs. 1 der

Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über

die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in der durch die Richtlinie

2002/93/EG des Rates vom 3. Dezember 2002 geänderten Fassung anzusehen, wenn das Kabel im Anschluss an vom Lieferer durchgeführte

Funktionsprüfungen auf den Kunden übertragen wird, der dann als Eigentümer darüber verfügen kann, wenn der Preis des Kabels

den eindeutig überwiegenden Teil der Gesamtkosten dieser Leistung ausmacht und wenn die Dienstleistungen des Lieferers sich

auf die Verlegung des Kabels beschränken, ohne dieses der Art nach zu verändern oder den besonderen Bedürfnissen des Kunden

anzupassen.

2.

Art. 8 Abs. 1 Buchst. a der Sechsten Richtlinie 77/388 ist dahin auszulegen, dass die Befugnis zur Besteuerung der Lieferung

und Verlegung eines Glasfaserkabels, das zwei Mitgliedstaaten verbindet und teilweise außerhalb des Hoheitsgebiets der Gemeinschaft

liegt, dem einzelnen Mitgliedstaat sowohl in Bezug auf den Preis für das Kabel und das übrige Material als auch in Bezug auf

die Kosten der mit der Verlegung dieses Kabels zusammenhängenden Dienstleistungen anteilig nach der Länge des sich auf seinem

Hoheitsgebiet befindlichen Kabels zusteht.

3.

Art. 8 Abs. 1 Buchst. a der Sechsten Richtlinie 77/388 in Verbindung mit Art. 2 Nr. 1 und Art. 3 dieser Richtlinie ist dahin

auszulegen, dass die Lieferung und Verlegung eines Glasfaserkabels, das zwei Mitgliedstaaten verbindet, bezüglich des Teils

der Leistung, der in der ausschließlichen Wirtschaftszone, auf dem Festlandssockel und auf hoher See erbracht wird, nicht

der Mehrwertsteuer unterliegt.

Unterschriften

*

Verfahrenssprache: Schwedisch.