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C-103/05

Reisch Montage AG gegen Kiesel Baumaschinen Handels GmbH

Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) ·Zweite Kammer · 2006-07-13 · Deutsch EU
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Verordnung (EG) Nr. 44/2001 – Artikel 6 Nummer 1 – Mehrere Beklagte – In einem Mitgliedstaat erhobene Klage gegen einen dort wohnhaften Erstbeklagten, gegen den Konkurs eröffnet wurde, und einen in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Zweitbeklagten – Unzulässigkeit der Klage gegen den Erstbeklagten, gegen den Konkurs eröffnet wurde – Zuständigkeit des angerufenen Gerichts für die Klage gegen den Zweitbeklagten; [Bezug: EuGVVO 44/2001; EuGVÜ 1968]

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Rechtssache C-103/05

Reisch Montage AG

gegen

Kiesel Baumaschinen Handels GmbH

(Vorabentscheidungsersuchen des

Obersten Gerichtshofes [Österreich])

„Verordnung (EG) Nr. 44/2001 – Artikel 6 Nummer 1 – Mehrere Beklagte – In einem Mitgliedstaat erhobene Klage gegen einen dort wohnhaften Erstbeklagten, gegen den Konkurs eröffnet wurde, und einen

in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Zweitbeklagten – Unzulässigkeit der Klage gegen den Erstbeklagten, gegen den Konkurs eröffnet wurde – Zuständigkeit des angerufenen Gerichts für die Klage gegen den Zweitbeklagten“

Schlussanträge des Generalanwalts D. Ruiz-Jarabo Colomer vom 14. März 2006

Urteil des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 13. Juli 2006

Leitsätze des Urteils

Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und

Handelssachen – Verordnung Nr. 44/2001

(Verordnung Nr. 44/2001 des Rates, Artikel 6 Nr. 1)

Artikel 6 Nummer 1 der Verordnung Nr. 44/2001 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von

Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass sich ein Kläger, der in einem Mitgliedstaat eine Klage

gegen einen in diesem Staat wohnhaften Erstbeklagten und einen in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Zweitbeklagten erhebt,

auch dann auf diese Bestimmung berufen kann, wenn die Klage gegen den Erstbeklagten schon zum Zeitpunkt ihrer Erhebung nach

nationalem Recht unzulässig ist, z. B. nach einer Vorschrift, die Einzelklagen von Gläubigern gegen einen Schuldner, gegen

den Konkurs eröffnet wurde, ausschließt. Denn zum einen enthält die genannte Vorschrift weder eine ausdrückliche Verweisung

auf die Anwendung nationaler Vorschriften noch die Voraussetzung, dass eine Klage gegen mehrere Beklagte nach nationalem Recht

zum Zeitpunkt ihrer Erhebung in Bezug auf jeden von ihnen zulässig sein müsste. Zum anderen kann diese Vorschrift, da sie

nicht zu den Vorschriften gehört, die ausdrücklich die Anwendung nationaler Vorschriften vorsehen und die daher als Rechtsgrundlage

für eine solche Anwendung dienen, nicht in dem Sinne ausgelegt werden, dass ihre Anwendung von Wirkungen nationaler Vorschriften

abhängt. Jedoch kann diese Bestimmung nicht so ausgelegt werden, dass es danach einem Kläger erlaubt wäre, eine Klage gegen

mehrere Beklagte allein zu dem Zweck zu erheben, einen von diesen der Zuständigkeit der Gerichte seines Wohnsitzstaats zu

entziehen.

(vgl. Randnrn. 27, 30-33 und Tenor)

URTEIL DES GERICHTSHOFES (Zweite Kammer)

13. Juli 2006(

*

)

„Verordnung (EG) Nr. 44/2001– Artikel 6 Nummer 1 – Mehrere Beklagte – In einem Mitgliedstaat erhobene Klage gegen einen dort wohnhaften Erstbeklagten, gegen den Konkurs eröffnet wurde, und einen

in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Zweitbeklagten – Unzulässigkeit der Klage gegen den Erstbeklagten, gegen den Konkurs eröffnet wurde – Zuständigkeit des angerufenen Gerichts für die Klage gegen den Zweitbeklagten“

In der Rechtssache C‑103/05

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach den Artikeln 68 EG und 234 EG, eingereicht vom Obersten Gerichtshof (Österreich)

mit Entscheidung vom 2. Februar 2005, beim Gerichtshof eingegangen am 28. Februar 2005, in dem Verfahren

Reisch Montage AG

gegen

Kiesel Baumaschinen Handels GmbH

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans sowie der Richter J. Makarczyk, P. Kūris, G. Arestis und J. Klučka

(Berichterstatter),

Generalanwalt: D. Ruiz-Jarabo Colomer,

Kanzler: R. Grass,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

– der deutschen Regierung, vertreten durch M. Lumma als Bevollmächtigten,

– der französischen Regierung, vertreten durch G. de Bergues und A. Bodard-Hermant als Bevollmächtigte,

– der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch A.‑M. Rouchaud-Joët und S. Grünheid als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 14. März 2006

folgendes

Urteil

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Artikel 6 Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom

22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und

Handelssachen (ABl. 2001, L 12, S. 1).

2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Reisch Montage AG (im Folgenden: Reisch) und der Kiesel

Baumaschinen Handels GmbH (im Folgenden: Kiesel) über die Zahlung einer Verbindlichkeit in Höhe von 8 689,22 Euro.

Rechtlicher Rahmen

Gemeinschaftsrecht

3 Die elfte, die zwölfte und die fünfzehnte Begründungserwägung der Verordnung Nr. 44/2001 lauten:

„(11) Die Zuständigkeitsvorschriften müssen in hohem Maße vorhersehbar sein und sich grundsätzlich nach dem Wohnsitz des Beklagten

richten, und diese Zuständigkeit muss stets gegeben sein außer in einigen genau festgelegten Fällen, in denen aufgrund des

Streitgegenstands oder der Vertragsfreiheit der Parteien ein anderes Anknüpfungskriterium gerechtfertigt ist. …

(12) Der Gerichtsstand des Wohnsitzes des Beklagten muss durch alternative Gerichtsstände ergänzt werden, die entweder aufgrund

der engen Verbindung zwischen Gericht und Rechtsstreit oder im Interesse einer geordneten Rechtspflege zuzulassen sind.

…

(15) Im Interesse einer abgestimmten Rechtspflege müssen Parallelverfahren so weit wie möglich vermieden werden, damit nicht in

zwei Mitgliedstaaten miteinander unvereinbare Entscheidungen ergehen. …“

4 Artikel 2 Absatz 1 der genannten Verordnung in Kapitel II Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften – lautet:

„Vorbehaltlich der Vorschriften dieser Verordnung sind Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats

haben, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses Mitgliedstaats zu verklagen.“

5 Artikel 3 dieser Verordnung, ebenfalls in Kapitel II Abschnitt 1, lautet:

„(1) Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, können vor den Gerichten eines anderen Mitgliedstaats

nur gemäß den Vorschriften der Abschnitte 2 bis 7 dieses Kapitels verklagt werden.

(2) Gegen diese Personen können insbesondere nicht die in Anhang I aufgeführten innerstaatlichen Zuständigkeitsvorschriften geltend

gemacht werden.“

6 Nach Artikel 5 der Verordnung Nr. 44/2001, der in Kapitel II Abschnitt 2 – Besondere Zuständigkeiten – steht, kann eine Person,

die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, unter bestimmten Voraussetzungen in einem anderen Mitgliedstaat

verklagt werden.

7 Ferner bestimmt Artikel 6 dieser Verordnung, ebenfalls in Kapitel II Abschnitt 2:

„Eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, kann auch verklagt werden:

1. wenn mehrere Personen zusammen verklagt werden, vor dem Gericht des Ortes, an dem einer der Beklagten seinen Wohnsitz hat,

sofern zwischen den Klagen eine so enge Beziehung gegeben ist, dass eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheint,

um zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen könnten;

…“

Nationales Recht

8 § 6 Absatz 1 der Konkursordnung (im Folgenden: KO) bestimmt:

„Rechtsstreitigkeiten, welche die Geltendmachung oder Sicherstellung von Ansprüchen auf das zur Konkursmasse gehörige Vermögen

bezwecken, können nach der Konkurseröffnung gegen den Gemeinschuldner weder anhängig gemacht noch fortgesetzt werden.“

Ausgangsverfahren und Vorlagefrage

9 Am 30. Januar 2004 erhob Reisch, eine in Liechtenstein niedergelassene Gesellschaft, Klage auf Zahlung beim Bezirksgericht

Bezau (Österreich) gegen Herrn M. Gisinger, wohnhaft in Österreich, und gegen Kiesel mit Geschäftssitz in Deutschland. Kiesel

hatte für Herrn Gisinger für jenen Betrag von 8 689,22 Euro gebürgt, dessen Zahlung Reisch verlangt.

10 Mit Beschluss vom 24. Februar 2004 wies das Bezirksgericht Bezau in Anwendung von § 6 Absatz 1 KO die Klage, soweit sie gegen

Herrn Gisinger gerichtet war, zurück, da am 23. Juli 2003 das Konkursverfahren über dessen Vermögen eröffnet worden war, das

zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht abgeschlossen war. Dieser Beschluss wurde rechtskräftig.

11 Kiesel bestritt die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts und trug vor, dass Reisch sich für die Zuständigkeit des Bezirksgerichts

Bezau nicht auf Artikel 6 Nummer 1 der Verordnung Nr. 44/2001 berufen könne, da die Klage gegen Herrn Gisinger in Anwendung

von § 6 Absatz 1 KO als unzulässig zurückgewiesen worden sei.

12 Mit Urteil vom 15. April 2004 gab das Bezirksgericht Bezau der von der Beklagten erhobenen Einrede der Unzuständigkeit statt

und wies die Klage wegen örtlicher und internationaler Unzuständigkeit des Gerichts zurück.

13 Das als Rekursgericht angerufene Landesgericht Feldkirch (Österreich) änderte das genannte Urteil und verwarf die von Reisch

erhobene Einrede der Unzuständigkeit.

14 Diese legte Revisionsrekurs zum Obersten Gerichtshof ein, der das Verfahren ausgesetzt hat, um dem Gerichtshof folgende Auslegungsfrage

zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Kann sich ein Kläger auf Artikel 6 Nummer 1 der Verordnung Nr. 44/2001 berufen, wenn er eine Klage gegen eine im Forumstaat

wohnhafte Person und eine in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Person erhebt, die Klage gegen die im Forumstaat wohnhafte

Person aber – wegen eines über ihr Vermögen eröffneten Konkursverfahrens, das nach dem nationalen Recht eine Prozesssperre

zur Folge hat – schon zum Zeitpunkt der Erhebung der Klage unzulässig ist?

Zur Vorlagefrage

15 Mit seiner Vorlagefrage will das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Artikel 6 Nummer 1 der Verordnung Nr. 44/2001

dahin auszulegen ist, dass sich ein Kläger, der in einem Mitgliedstaat eine Klage gegen einen in diesem Staat wohnhaften Erstbeklagten

und einen in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Zweitbeklagten erhebt, auch dann auf diese Bestimmung berufen kann, wenn

die Klage gegen den Erstbeklagten schon zum Zeitpunkt ihrer Erhebung unzulässig ist.

Beim Gerichtshof eingereichte Erklärungen

16 Nach Ansicht der deutschen Regierung ist Artikel 6 Nummer 1 der Verordnung Nr. 44/2001 eng auszulegen, um den in Artikel 2

Absatz 1 dieser Verordnung vorgesehenen Grundsatz der Zuständigkeit des Beklagtengerichtsstands nicht in Frage zu stellen.

17 Wenn das Verfahren gegen einen der beiden Beklagten schon zum Zeitpunkt der Erhebung der Klage wegen dessen Insolvenz unzulässig

sei, müssten die gegen die beiden Beklagten gerichteten Klagen als ohne „so enge Beziehung, dass eine gemeinsame Verhandlung

und Entscheidung geboten erscheint“, im Sinne des genannten Artikels 6 Nummer 1 angesehen werden. Diese Vorschrift sei daher

nicht auf eine Situation wie die des Ausgangsverfahrens anwendbar.

18 Die französische Regierung und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften sind dagegen der Ansicht, dass ein Kläger sich

in einer solchen Rechtssache auf die genannte Vorschrift berufen könne.

19 Nach Meinung der französischen Regierung besagt Artikel 6 Nummer 1 der Verordnung Nr. 44/2001 lediglich, dass mehrere Beklagte

vor dem Gericht des Ortes, an dem einer von ihnen seinen Wohnsitz habe, verklagt werden könnten, sofern die betreffenden Klagen

konnex seien. Im Gegensatz zu Artikel 6 Nummer 2 enthalte dessen Nummer 1 also keine besondere Regelung, die verhindern solle,

dass die Berufung auf diese Bestimmung nur zu dem Zweck erfolge, einen Beklagten dem für ihn zuständigen Gericht zu entziehen.

20 Die französische Regierung macht unter Berufung auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteile vom 15. Mai 1990 in der

Rechtssache C‑365/88, Hagen, Slg. 1990, I‑1845, Randnrn. 20 und 21, vom 27. April 2004 in der Rechtssache C‑159/02, Turner,

Slg. 2004, I‑3565, Randnr. 29, und vom 26. Mai 2005 in der Rechtssache C‑77/04, GIE Réunion européenne u. a., Slg. 2005, I‑4509,

Randnr. 34) geltend, dass ein nationales Gericht eine Gewährleistungsklage nicht deshalb als unzulässig abweisen könne, weil

der auf Gewährleistung in Anspruch genommene Dritte seinen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem des angerufenen

Gerichts habe, in dem derjenige Beklagte ansässig sei, gegen den die Klage unzulässig sei.

21 Die Kommission trägt vor, dass Reisch jedoch gegen einen in einem Mitgliedstaat ansässigen Beklagten keine unzulässige Klage

nur zu dem Zweck erheben dürfe, einen anderen Beklagten der grundsätzlichen Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaats

seines Wohnsitzes zu entziehen. Es obliege daher dem zuständigen Gericht, zu prüfen, ob Artikel 6 Nummer 1 der Verordnung

Nr. 44/2001 missbräuchlich verwendet werde.

Antwort des Gerichtshofes

22 Einleitend ist daran zu erinnern, dass die in Artikel 2 der Verordnung Nr. 44/2001 vorgesehene Zuständigkeit, d. h. die Zuständigkeit

der Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet der Beklagte seinen Wohnsitz hat, den allgemeinen Grundsatz darstellt,

und dass die genannte Verordnung besondere Zuständigkeitsregeln nur in Abweichung von diesem Grundsatz für abschließend aufgeführte

Fälle vorsieht, in denen eine Person vor den Gerichten eines anderen Mitgliedstaats – je nach Lage des Falles – verklagt werden

kann oder muss (vgl. zum Übereinkommen vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher

Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen [ABl. 1972, L 299, S. 32, im Folgenden: Brüsseler Übereinkommen], dessen Vorschriften

im Wesentlichen identisch mit denen der Verordnung Nr. 44/2001 sind, Urteile des Gerichtshofes vom 27. Oktober 1998 in der

Rechtssache C‑51/97, Réunion européenne u. a., Slg. 1998, I‑6511, Randnr. 16, und vom 5. Februar 2004 in der Rechtssache C‑265/02,

Frahuil, Slg. 2004, I‑1543, Randnr. 23).

23 Dabei sind die besonderen Zuständigkeitsregeln nach ständiger Rechtsprechung strikt auszulegen; eine Auslegung über die ausdrücklich

in der Verordnung Nr. 44/2001 vorgesehenen Fälle hinaus ist unzulässig (vgl. zum Brüsseler Übereinkommen Urteil vom 10. Juni

2004 in der Rechtssache C‑168/02, Kronhofer, Slg. 2004, I‑6009, Randnr. 14 und die dort genannte Rechtsprechung).

24 Die nationalen Gerichte müssen die genannten Regeln unter Beachtung des Grundsatzes der Rechtssicherheit, die eines der Ziele

der Verordnung Nr. 44/2001 darstellt, auslegen (vgl. zum Brüsseler Übereinkommen Urteile vom 28. September 1999 in der Rechtssache

C‑440/97, GIE Groupe Concorde u. a., Slg. 1999, I‑6307, Randnr. 23, vom 19. Februar 2002 in der Rechtssache C‑256/00, Besix,

Slg. 2002, I‑1699, Randnr. 24, und vom 1. März 2005 in der Rechtssache C‑281/02, Owusu, Slg. 2005, I‑1383, Randnr. 38).

25 Dieser Grundsatz verlangt u. a., dass die besonderen Zuständigkeitsregeln so ausgelegt werden, dass ein informierter, verständiger

Beklagter vorhersehen kann, vor welchem Gericht er außerhalb seines Wohnsitzstaats verklagt werden könnte (vgl. Urteile GIE

Groupe Concorde u. a., Randnr. 24, Besix, Randnr. 26, und Owusu, Randnr. 40).

26 Bei der besonderen in Artikel 6 Nummer 1 der Verordnung Nr. 44/2001 vorgesehenen Zuständigkeit kann ein Beklagter, wenn mehrere

Personen zusammen verklagt werden, vor dem Gericht des Ortes, an dem einer der Beklagten seinen Wohnsitz hat, verklagt werden,

„sofern zwischen den Klagen eine so enge Beziehung gegeben ist, dass eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten

erscheint, um zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen könnten“.

27 Hierzu ist, erstens, festzustellen, dass die genannte Vorschrift weder eine ausdrückliche Verweisung auf die Anwendung nationaler

Vorschriften noch die Voraussetzung enthält, dass eine Klage gegen mehrere Beklagte nach nationalem Recht zum Zeitpunkt ihrer

Erhebung in Bezug auf jeden von ihnen zulässig sein müsste.

28 Zweitens ist festzustellen, dass unabhängig von dieser ersten Feststellung die vorgelegte Frage darauf gerichtet ist, ob eine

nationale Unzulässigkeitsvorschrift die Anwendung von Artikel 6 Nummer 1 der Verordnung Nr. 44/2001 verhindern kann.

29 Nach ständiger Rechtsprechung sind die Vorschriften der genannten Verordnung autonom unter Berücksichtigung ihrer Systematik

und ihrer Zielsetzungen auszulegen (vgl. zum Brüsseler Übereinkommen Urteil vom 15. Januar 2004 in der Rechtssache C‑433/01,

Blijdenstein, Slg. 2004, I‑981, Randnr. 24 und die dort genannte Rechtsprechung).

30 Da Artikel 6 Nummer 1 der Verordnung Nr. 44/2001 – anders als z. B. Artikel 59 dieser Verordnung – nicht zu jenen Vorschriften

gehört, die ausdrücklich die Anwendung nationaler Vorschriften vorsehen und die daher als Rechtsgrundlage für eine solche

Anwendung dienen, kann diese Bestimmung nicht in dem Sinne ausgelegt werden, dass ihre Anwendung von Wirkungen nationaler

Vorschriften abhängt.

31 Somit kann sich ein Kläger, der in einem Mitgliedstaat eine Klage gegen einen in diesem Staat wohnhaften Erstbeklagten und

einen in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Zweitbeklagten erhebt, auch dann auf Artikel 6 Nummer 1 der Verordnung Nr.

44/2001 berufen, wenn die Klage gegen den Erstbeklagten schon zum Zeitpunkt ihrer Erhebung nach nationalem Recht unzulässig

ist.

32 Jedoch kann die besondere in Artikel 6 Nummer 1 der Verordnung Nr. 44/2001 genannte Zuständigkeitsregel nicht so ausgelegt

werden, dass es danach einem Kläger erlaubt wäre, eine Klage gegen mehrere Beklagte allein zu dem Zweck zu erheben, einen

von diesen der Zuständigkeit der Gerichte seines Wohnsitzstaats zu entziehen (vgl. zum Brüsseler Übereinkommen Urteile vom

27. September 1988 in der Rechtssache 189/87, Kalfelis, Slg. 1988, 5565, Randnrn. 8 und 9, sowie Réunion européenne u. a.,

Randnr. 47). Das scheint jedoch im Ausgangsverfahren nicht der Fall zu sein.

33 Nach alledem ist auf die vorgelegte Frage zu antworten, dass Artikel 6 Nummer 1 der Verordnung Nr. 44/2001 dahin auszulegen

ist, dass sich ein Kläger, der in einem Mitgliedstaat eine Klage gegen einen in diesem Staat wohnhaften Erstbeklagten und

einen in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Zweitbeklagten erhebt, in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens auch dann

auf diese Bestimmung berufen kann, wenn die Klage gegen den Erstbeklagten schon zum Zeitpunkt ihrer Erhebung nach nationalem

Recht unzulässig ist.

Kosten

34 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen

Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von

Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt:

Artikel 6 Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und

die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass sich ein Kläger,

der in einem Mitgliedstaat eine Klage gegen einen in diesem Staat wohnhaften Erstbeklagten und einen in einem anderen Mitgliedstaat

ansässigen Zweitbeklagten erhebt, in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens auch dann auf diese Bestimmung berufen kann,

wenn die Klage gegen den Erstbeklagten schon zum Zeitpunkt ihrer Erhebung nach nationalem Recht unzulässig ist.

Unterschriften

*

Verfahrenssprache: Deutsch.