opencaselaw.ch

C-10/05

Cynthia Mattern und Hajrudin Cikotic gegen Ministre du Travail et de l'Emploi

Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) ·Erste Kammer · 2006-03-30 · Deutsch EU
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS

Freizügigkeit – Arbeitnehmer – Familienangehörige – Recht eines mit einem Unionsbürger verheirateten Drittstaatsangehörigen auf Aufnahme einer nichtselbständigen Erwerbstätigkeit – Voraussetzungen; [Bezug: VO 1612/68]

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Rechtssache C‑10/05

Cynthia Mattern und Hajrudin Cikotic

gegen

Ministre du Travail et de l’Emploi

(Vorabentscheidungsersuchen der

Cour administrative [Luxemburg])

„Freizügigkeit – Arbeitnehmer – Familienangehörige – Recht eines mit einem Unionsbürger verheirateten Drittstaatsangehörigen auf Aufnahme einer nichtselbständigen Erwerbstätigkeit

– Voraussetzungen“

Schlussanträge der Generalanwältin J. Kokott vom 15. Dezember 2005

Urteil des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 30. März 2006

Leitsätze des Urteils

Freizügigkeit – Arbeitnehmer – Recht der Familienangehörigen auf Ausübung einer Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis

(Verordnung Nr. 1612/68 des Rates, Artikel 11)

Artikel 11 der Verordnung Nr. 1612/68 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft gewährt einem Angehörigen

eines Drittstaats kein Recht, in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen, in dem sein Ehegatte, der als Gemeinschaftsbürger

von seinem Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht hat, eine Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis ausübt oder ausgeübt hat,

eine nichtselbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen.

(vgl. Randnr. 28 und Tenor)

URTEIL DES GERICHTSHOFES (Erste Kammer)

30. März 2006(

*

)

„Freizügigkeit – Arbeitnehmer – Familienangehörige – Recht eines mit einem Unionsbürger verheirateten Drittstaatsangehörigen auf Aufnahme einer nichtselbständigen Erwerbstätigkeit

– Voraussetzungen“

In der Rechtssache C‑10/05

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht von der Cour administrative (Luxemburg) mit Entscheidung

vom 11. Januar 2005, beim Gerichtshof eingegangen am 14. Januar 2005, in dem Verfahren

Cynthia Mattern

,

Hajrudin Cikotic

gegen

Ministre du Travail et de l’Emploi

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann, des Richters K. Schiemann, der Richterin N. Colneric sowie der Richter J. N. Cunha

Rodrigues (Berichterstatter) und E. Juhász,

Generalanwältin: J. Kokott,

Kanzler: R. Grass,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

– der deutschen Regierung, vertreten durch M. Lumma und C. Schulze-Bahr als Bevollmächtigte,

– der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch S. Nwaokolo als Bevollmächtigte im Beistand von M. Hoskins, Barrister,

– der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch G. Rozet als Bevollmächtigten,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 15. Dezember 2005

folgendes

Urteil

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober

1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (ABl. L 257, S. 2) in der durch die Verordnung (EWG)

Nr. 2434/92 des Rates vom 27. Juli 1992 (ABl. L 245, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung).

2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Cynthia Mattern und Hajrudin Cikotic auf der einen und dem Ministre

du Travail et de l’Emploi auf der anderen Seite über dessen Entscheidung, mit der Herrn Cikotic eine Arbeitserlaubnis verweigert

wurde.

Rechtlicher Rahmen

Gemeinschaftsrecht

3 Nach Artikel 39 Absatz 2 EG umfasst die Freizügigkeit der Arbeitnehmer die Abschaffung jeder auf der Staatsangehörigkeit beruhenden

unterschiedlichen Behandlung der Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten in Bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen.

4 Gemäß Artikel 39 Absatz 3 EG gibt die Freizügigkeit der Arbeitnehmer diesen „– vorbehaltlich der aus Gründen der öffentlichen

Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigten Beschränkungen – … das Recht,

…

c) sich in einem Mitgliedstaat aufzuhalten, um dort nach den für die Arbeitnehmer dieses Staates geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften

eine Beschäftigung auszuüben;

…“.

5 Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung bestimmt:

„Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder Verwaltungspraktiken eines Mitgliedstaats,

– die das Stellenangebot und das Arbeitsgesuch, den Zugang zur Beschäftigung und deren Ausübung durch Ausländer einschränken

oder von Bedingungen abhängig machen, die für Inländer nicht gelten,

– oder die, ohne auf die Staatsangehörigkeit abzustellen, ausschließlich oder hauptsächlich bezwecken oder bewirken, dass Angehörige

der übrigen Mitgliedstaaten von der angebotenen Stelle ferngehalten werden,

finden im Rahmen dieser Verordnung keine Anwendung.

…“

6 Artikel 11 der Verordnung lautet:

„Der Ehegatte eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, der im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats eine Tätigkeit im Lohn-

oder Gehaltsverhältnis oder eine selbständige Tätigkeit ausübt, sowie die Kinder dieses Staatsangehörigen, die noch nicht

21 Jahre alt sind oder denen er Unterhalt gewährt, haben, selbst wenn sie nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats

besitzen, das Recht, im gesamten Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats irgendeine Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis

auszuüben.“

Nationales Recht

7 Die Großherzogliche Verordnung vom 12. Mai 1972 mit Vorschriften für die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer im Großherzogtum

Luxemburg (

Mémorial

A 1972, S. 945) in der durch die Großherzogliche Verordnung vom 17. Juni 1994 (

Mémorial

A 1994, S. 1034) geänderten Fassung (im Folgenden: Großherzogliche Verordnung von 1972) bestimmt in Artikel 1:

„Unbeschadet der Bestimmungen über die Einreise in das Großherzogtum Luxemburg und den Aufenthalt im Großherzogtum Luxemburg

darf kein Ausländer in Luxemburg ohne Genehmigung nach den Bestimmungen dieser Verordnung einer Beschäftigung als körperlich

oder geistig tätiger Arbeitnehmer nachgehen.

…

Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten nicht für Arbeitnehmer, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen

Union oder eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind.“

8 Nach Artikel 10 der Großherzoglichen Verordnung von 1972 kann die Erteilung oder Verlängerung der Arbeitserlaubnis aus Gründen,

die mit der Lage, der Entwicklung und der Organisation des Arbeitsmarktes zusammenhängen, versagt werden.

Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefrage

9 Aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten ergibt sich, dass Herr Cikotic, der die Staatsangehörigkeit eines Drittstaats besitzt,

mit Frau Mattern, die luxemburgische Staatsangehörige ist, verheiratet ist und dass beide in Belgien wohnen.

10 Frau Mattern absolvierte in Belgien eine Berufsschulausbildung als Familien- und Pflegehelferin. Ferner leistete sie dort

von März bis Juni 2003 ein Berufspraktikum als Krankenpflegehelferin.

11 Mit Entscheidung vom 14. Juli 2003 lehnte der Ministre du travail et de l’emploi den Antrag auf Erteilung einer Arbeitserlaubnis

ab, den Herr Cikotic am 18. März 2003 bei der luxemburgischen Arbeitsverwaltung unter Hinweis auf eine Einstellungserklärung

gestellt hatte.

12 In ihrer gegen diese Entscheidung beim Tribunal administratif erhobenen Klage machten die Kläger des Ausgangsverfahrens geltend,

dass Herr Cikotic von der Arbeitserlaubnispflicht befreit sei, weil er als mit einer Gemeinschaftsbürgerin verheirateter Drittstaatsangehöriger

nach dem Grundsatz der Freizügigkeit der Arbeitnehmer berechtigt sei, im luxemburgischen Hoheitsgebiet eine nichtselbständige

Erwerbstätigkeit aufzunehmen.

13 Mit Urteil vom 29. März 2004 wies das Tribunal administratif diese Klage ab und hob insbesondere hervor, dass die Verordnung

in diesem Fall nicht zur Anwendung komme, da Frau Mattern in Belgien keine Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis ausübe.

14 Die Cour administrative, bei der eine Berufung gegen dieses Urteil anhängig ist, hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof

folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Sind die Gemeinschaftsbestimmungen über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer auf den Fall eines Angehörigen eines Drittstaats

anwendbar, der mit einem Gemeinschaftsangehörigen verheiratet ist, der in einem anderen Mitgliedstaat als seinem eigenen eine

Berufsausbildung und ein Berufspraktikum absolviert hat, und kann deshalb die Person, die nicht der Gemeinschaft angehört,

auf der Grundlage der Bestimmungen, die den Gemeinschaftsangehörigen und ihren einem Drittstaat angehörenden Familienangehörigen

das Recht auf Freizügigkeit der Arbeitnehmer garantieren, von der Arbeitserlaubnispflicht befreit sein?

Zur Vorlagefrage

15 Nach Artikel 11 der Verordnung haben der Ehegatte eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, der im Hoheitsgebiet eines

Mitgliedstaats eine Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis oder eine selbständige Tätigkeit ausübt, sowie die Kinder dieses

Staatsangehörigen, die noch nicht 21 Jahre alt sind oder denen er Unterhalt gewährt, selbst wenn sie nicht die Staatsangehörigkeit

eines Mitgliedstaats besitzen, das Recht, im gesamten Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats jede beliebige Tätigkeit im Lohn-

oder Gehaltsverhältnis auszuüben.

16 Das Recht des Ehegatten des Wanderarbeitnehmers aufgrund dieses Artikels ist an die Rechte geknüpft, die dieser Arbeitnehmer

nach Artikel 39 EG hat (vgl. Urteil vom 7. Mai 1986 in der Rechtssache 131/85, Gül, Slg. 1986, 1573, Randnr. 20).

17 Daraus folgt, dass das Recht eines Angehörigen eines Drittstaats, der mit einem Gemeinschaftsangehörigen verheiratet ist,

auf Zugang zum Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats an die diesem Gemeinschaftsangehörigen nach Artikel 39 EG zustehenden Rechte

und insbesondere an dessen Arbeitnehmereigenschaft geknüpft ist.

18 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes ist der Begriff des Arbeitnehmers im Sinne von Artikel 39 EG ein Begriff des Gemeinschaftsrechts,

der nicht eng auszulegen ist. Arbeitnehmer ist jede Person, die eine tatsächliche und echte Tätigkeit ausübt, wobei Tätigkeiten

außer Betracht bleiben, die einen so geringen Umfang haben, dass sie sich als völlig untergeordnet und unwesentlich darstellen.

Das wesentliche Merkmal des Arbeitsverhältnisses besteht nach dieser Rechtsprechung darin, dass jemand während einer bestimmten

Zeit für einen anderen nach dessen Weisung Leistungen erbringt, für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhält (vgl. insbesondere

Urteile vom 3. Juli 1986 in der Rechtssache 66/85, Lawrie-Blum, Slg. 1986, 2121, Randnrn. 16 und 17, sowie vom 7. September

2004 in der Rechtssache C‑456/02, Trojani, Slg. 2004, I‑7573, Randnr. 15).

19 Wie aus der Vorlageentscheidung hervorgeht, hat im vorliegenden Fall Frau Mattern in Belgien, nachdem sie dort eine Berufsschulausbildung

absolviert hatte, ein Berufspraktikum als Krankenpflegehelferin geleistet.

20 Aufgrund dieses Umstands könnte ihr die Arbeitnehmereigenschaft im Sinne des Gemeinschaftsrechts zukommen.

21 Nach ständiger Rechtsprechung steht nämlich der Umstand, dass ein Vorbereitungsdienst als eine mit der eigentlichen Ausübung

des Berufes verbundene praktische Vorbereitung angesehen werden kann, der Anwendung von Artikel 39 EG nicht entgegen, wenn

dieser Dienst unter den Bedingungen einer tatsächlichen und echten Tätigkeit im Lohn- und Gehaltsverhältnis abgeleistet wird

(vgl. u. a. Urteil Lawrie‑Blum, Randnr. 19, und Urteil vom 17. März 2005 in der Rechtssache C‑109/04, Kranemann, Slg. 2005,

I‑2421, Randnr. 13).

22 Überdies kann, obwohl die Vergütung der erbrachten Leistungen unstreitig ein Grundmerkmal eines Arbeitsverhältnisses ist,

weder die begrenzte Höhe der Vergütung noch die Herkunft der Mittel für diese Vergütung irgendeine Auswirkung auf die Arbeitnehmereigenschaft

im Sinne des Gemeinschaftsrechts haben (vgl. Urteile vom 23. März 1982 in der Rechtssache 53/81, Levin, Slg. 1982, 1035, Randnr.

16, und Kranemann, Randnr. 17).

23 Es ist Sache des nationalen Gerichts, bei der Beurteilung des Sachverhalts, die in seiner alleinigen Zuständigkeit liegt,

nachzuprüfen, ob Frau Mattern im Rahmen ihres Berufspraktikums eine tatsächliche und echte Tätigkeit im Lohn- und Gehaltsverhältnis

ausgeübt hat, aufgrund deren sie als Arbeitnehmerin im Sinne von Artikel 39 EG angesehen werden kann.

24 Laut Artikel 11 der Verordnung kann jedoch ein Angehöriger eines Drittstaats, der mit einem Gemeinschaftsangehörigen verheiratet

ist, das Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt nur in dem Mitgliedstaat geltend machen, in dem der Gemeinschaftsangehörige eine

Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis oder eine selbständige Tätigkeit ausübt.

25 Wie die Generalanwältin zutreffend in Nummer 33 ihrer Schlussanträge festgestellt hat, gewährt das Recht auf Ausübung einer

Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis gemäß Artikel 11 der Verordnung den Familienangehörigen von Wanderarbeitnehmern

kein originäres Freizügigkeitsrecht, es dient vielmehr dem Wanderarbeitnehmer, zu dessen Familie ein Drittstaatsangehöriger

als Ehegatte oder unterhaltsberechtigtes Kind gehört.

26 Es ist jedoch unstreitig, dass Frau Mattern zum maßgeblichen Zeitpunkt in keinem anderen Mitgliedstaat als Belgien eine Tätigkeit

im Lohn- oder Gehaltsverhältnis oder eine selbständige Tätigkeit ausgeübt hat.

27 Folglich konnte Herr Cikotic Artikel 11 der Verordnung nur in Belgien geltend machen, um in diesem Mitgliedstaat unter denselben

Voraussetzungen wie Inländer Zugang zum Arbeitsmarkt zu erhalten.

28 Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Artikel 11 der Verordnung einem Angehörigen eines Drittstaats kein

Recht gewährt, in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen, in dem sein Ehegatte, der als Gemeinschaftsbürger von seinem

Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht hat, eine Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis ausübt oder ausgeübt hat, eine nichtselbständige

Erwerbstätigkeit aufzunehmen.

Kosten

29 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen

Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von

Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt:

Unter Umständen wie denjenigen des Ausgangsverfahrens gewährt Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15.

Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 2434/92

des Rates vom 27. Juli 1992 geänderten Fassung einem Angehörigen eines Drittstaats kein Recht, in einem anderen Mitgliedstaat

als demjenigen, in dem sein Ehegatte, der als Gemeinschaftsbürger von seinem Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht hat, eine

Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis ausübt oder ausgeübt hat, eine nichtselbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen.

Unterschriften.

*

Verfahrenssprache: Französisch.