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C-1/05

Yunying Jia gegen Migrationsverket

Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) ·Große Kammer · 2007-01-09 · Deutsch EU
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Niederlassungsfreiheit – Art. 43 EG – Richtlinie 73/148/EWG – Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats, der sich in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen hat – Aufenthaltsrecht eines Verwandten in aufsteigender Linie des Ehegatten, wobei beide Drittstaatsangehörige sind – Verpflichtung dieses Verwandten, sich in dem Zeitpunkt, in dem er seiner Familie in den Mitgliedstaat der Niederlassung folgt, in einem Mitgliedstaat rechtmäßig aufzuhalten – Zu erbringende Nachweise für die Eigenschaft als Verwandter in aufsteigender Linie, dem Unterhalt gewährt wird; [Bezug: VO 1612/68]

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Rechtssache C‑1/05

Yunying Jia

gegen

Migrationsverk

(Vorabentscheidungsersuchen des Utlänningsnämnd)

„Niederlassungsfreiheit – Art. 43 EG – Richtlinie 73/148/EWG – Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats, der sich in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen hat – Aufenthaltsrecht eines Verwandten in aufsteigender Linie des Ehegatten, wobei beide Drittstaatsangehörige sind – Verpflichtung dieses Verwandten, sich in dem Zeitpunkt, in dem er seiner Familie in den Mitgliedstaat der Niederlassung folgt,

in einem Mitgliedstaat rechtmäßig aufzuhalten – Zu erbringende Nachweise für die Eigenschaft als Verwandter in aufsteigender Linie, dem Unterhalt gewährt wird“

Schlussanträge des Generalanwalts L. A. Geelhoed vom 27. April 2006

Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 9. Januar 2007

Leitsätze des Urteils

1.

Freizügigkeit – Einreise- und Aufenthaltsrecht der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten – Aufenthaltsrecht der Staatsangehörigen

von Drittstaaten, die Familienangehörige von Gemeinschaftsbürgern sind

(Richtlinie 73/148 des Rates)

2.

Freizügigkeit – Einreise- und Aufenthaltsrecht der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten – Aufenthaltsrecht der Staatsangehörigen

von Drittstaaten, die Familienangehörige von Gemeinschaftsbürgern sind

(Art. 43 EG; Richtlinie 73/148 des Rates, Art. 1 Abs. 1 Buchst. d und 6 Buchst. b)

1. Das Gemeinschaftsrecht verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht, die Gewährung eines Aufenthaltsrechts an ein einem Drittstaat

angehörendes Familienmitglied eines Gemeinschaftsangehörigen, der von der Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat, an die Voraussetzung

zu knüpfen, dass sich dieses Familienmitglied vorher rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat aufgehalten hat.

(vgl. Randnr. 33, Tenor 1)

2. Art. 1 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 73/148 zur Aufhebung der Reise‑ und Aufenthaltsbeschränkungen für Staatsangehörige

der Mitgliedstaaten innerhalb der Gemeinschaft auf dem Gebiet der Niederlassung und des Dienstleistungsverkehrs ist dahin

auszulegen, dass unter „Unterhalt gewähren“ zu verstehen ist, dass das Familienmitglied eines in einem anderen Mitgliedstaat

im Sinne des Art. 43 EG niedergelassenen Gemeinschaftsangehörigen der materiellen Unterstützung durch diesen Gemeinschaftsangehörigen

oder dessen Ehegatten bedarf, um seine Grundbedürfnisse in seinem Herkunftsstaat in dem Zeitpunkt zu decken, in dem er beantragt,

dem Gemeinschaftsangehörigen zu folgen. Art. 6 Buchst. b dieser Richtlinie ist dahin auszulegen, dass der Nachweis des Unterhaltsbedarfs

mit jedem geeigneten Mittel geführt werden kann, dass es aber zulässig ist, die bloße Verpflichtungserklärung des Gemeinschaftsangehörigen

oder seines Ehegatten, diesem Familienmitglied Unterhalt zu gewähren, nicht als Nachweis dafür anzusehen, dass dieses tatsächlich

unterhaltsbedürftig ist.

(vgl. Randnr. 43, Tenor 2)

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Große Kammer)

9. Januar 2007(

*

)

„Niederlassungsfreiheit – Art. 43 EG – Richtlinie 73/148/EWG – Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats, der sich in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen hat – Aufenthaltsrecht eines Verwandten in aufsteigender Linie des Ehegatten, wobei beide Drittstaatsangehörige sind – Verpflichtung dieses Verwandten, sich in dem Zeitpunkt, in dem er seiner Familie in den Mitgliedstaat der Niederlassung folgt,

in einem Mitgliedstaat rechtmäßig aufzuhalten – Nachweis der Eigenschaft als Verwandter in aufsteigender Linie, dem der erforderliche Unterhalt gewährt wird“

In der Rechtssache C‑1/05

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Utlänningsnämnd (Schweden) mit Entscheidung vom

30. Dezember 2004, beim Gerichtshof eingegangen am 4. Januar 2005, in dem Verfahren

Yunying Jia

gegen

Migrationsverk

erlässt

DER GERICHTSHOF (Große Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, der Kammerpräsidenten P. Jann, C. W. A. Timmermans, A. Rosas, P. Kūris und E. Juhász

sowie der Richter J. N. Cunha Rodrigues (Berichterstatter), K. Schiemann, U. Lõhmus, E. Levits und A. Ó Caoimh,

Generalanwalt: L. A. Geelhoed,

Kanzler: K. Sztranc-Slawiczek, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 21. Februar 2006,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

– von Frau Jia, vertreten durch M. Johansson, advokat,

– der schwedischen Regierung, vertreten durch K. Norman und A. Falk als Bevollmächtigte,

– der belgischen Regierung, vertreten durch M. Wimmer als Bevollmächtigten,

– der niederländischen Regierung, vertreten durch H. G. Sevenster, C. ten Dam und C. Wissels als Bevollmächtigte,

– der slowakischen Regierung, vertreten durch R. Procházka als Bevollmächtigten,

– der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch S. Nwaokolo als Bevollmächtigten im Beistand von M. Hoskins und

J. Stratford, Barristers,

– der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch M. Condou-Durande und L. Parpala als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 27. April 2006

folgendes

Urteil

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Richtlinie 73/148/EWG des Rates vom 21. Mai 1973 zur Aufhebung der

Reise‑ und Aufenthaltsbeschränkungen für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten innerhalb der Gemeinschaft auf dem Gebiet der

Niederlassung und des Dienstleistungsverkehrs (ABl. L 172, S. 14) und von Art. 43 EG.

2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Frau Jia, einer chinesischen Staatsangehörigen im Ruhestand,

und dem Migrationsverk (Einwanderungsbehörde) wegen der Ablehnung des Antrags von Frau Jia auf Erteilung einer Genehmigung

für den langfristigen Aufenthalt in Schweden.

Rechtlicher Rahmen

Gemeinschaftsrecht

3 Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 73/148 bestimmt:

„Die Mitgliedstaaten heben nach Maßgabe dieser Richtlinie die Reise‑ und Aufenthaltsbeschränkungen auf:

a) für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, die sich in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen haben oder niederlassen

wollen, um eine selbständige Tätigkeit auszuüben, oder die dort eine Dienstleistung erbringen wollen;

…

d) ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit für Verwandte in aufsteigender und absteigender Linie dieser Staatsangehörigen

und ihrer Ehegatten, denen diese Unterhalt gewähren.“

4 Art. 3 dieser Richtlinie lautet:

„(1) Die Mitgliedstaaten gestatten den in Artikel 1 genannten Personen bei einfacher Vorlage eines gültigen Personalausweises oder

Reisepasses die Einreise in ihr Hoheitsgebiet.

(2) Es darf weder ein Einreisesichtvermerk verlangt noch ein gleichwertiges Erfordernis aufgestellt werden, außer für Familienangehörige,

die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen. Die Mitgliedstaaten gewähren den genannten Personen zur Erlangung

der geforderten Sichtvermerke alle Erleichterungen.“

5 Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie sieht vor:

„Einem Familienmitglied, das nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt, wird ein Aufenthaltsdokument mit

der gleichen Gültigkeit ausgestellt wie dem Staatsangehörigen, von dem es seine Rechte herleitet.“

6 Art. 6 der Richtlinie lautet:

„Für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis und der Aufenthaltsberechtigung darf der Mitgliedstaat vom Antragsteller nur Folgendes

verlangen:

a) Vorlage des Ausweises, mit dem er in sein Hoheitsgebiet eingereist ist;

b) Nachweis, dass er zu einer der in den Artikeln 1 und 4 genannten Personengruppen gehört.“

7 Art. 8 der Richtlinie 73/148 sieht vor:

„Die Mitgliedstaaten können nur aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit von den Bestimmungen dieser

Richtlinie abweichen.“

Nationales Recht

8 Aus der Vorlageentscheidung geht hervor, dass sich das schwedische Ausländerrecht in erster Linie im Ausländergesetz 1989:529

(utlänningslag, im Folgenden: Gesetz) und in der Ausländerverordnung 1989:547 (utlänningsförordning, im Folgenden: Verordnung)

normiert ist. Hierzu ergibt sich aus der Vorlageentscheidung Folgendes.

9 Nach Kapitel 1 des Gesetzes muss ein Ausländer, der nach Schweden einreist oder sich dort aufhält, über ein Visum verfügen,

sofern er keine Aufenthaltserlaubnis besitzt oder nicht Staatsangehöriger eines der nordischen Länder ist. Die Regierung kann

weitere Ausnahmen von der Visumspflicht festlegen. Ein Ausländer, der sich länger als drei Monate in Schweden aufhält, muss

eine Aufenthaltserlaubnis besitzen, sofern er nicht Staatsangehöriger eines nordischen Landes ist.

10 Nach Kapitel 2 § 4 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes ist die Aufenthaltserlaubnis einem Ausländer zu erteilen, der naher Familienangehöriger

einer Person ist, die in Schweden wohnt oder der eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wurde und mit der er in häuslicher Gemeinschaft

lebt. Nach § 5 dieses Kapitels muss ein Ausländer, der sich in Schweden aufhalten möchte, vor der Einreise nach Schweden eine

Aufenthaltserlaubnis erhalten haben. Nach seiner Einreise darf einem solchen Antrag nicht stattgegeben werden. Ist er jedoch

nach Schweden eingereist, kann er eine Aufenthaltserlaubnis u. a. dann erhalten, wenn nach Kapitel 2 § 4 Abs. 1 Nr. 3 dieses

Gesetzes eine enge Bindung zwischen ihm und einer in Schweden wohnenden Person besteht und vernünftigerweise nicht verlangt

werden kann, dass er in ein anderes Land zurückkehrt, um diesen Antrag dort zu stellen.

11 Nach Kapitel 2 § 14 des Gesetzes kann die Regierung Bestimmungen erlassen, wonach einem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis

stattzugeben ist, wenn sich dies aus einem Abkommen mit einem fremden Staat ergibt. Die Verordnung enthält solche Bestimmungen

in Kapitel 3 §§ 5a, 5b und 7a.

12 So ist in Kapitel 3 § 7a der Verordnung vorgesehen, dass einem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, auch wenn

er erst gestellt oder geprüft wird, wenn sich der Ausländer bereits in Schweden befindet, stattgegeben werden kann, sofern

dieser Staatsangehöriger eines zum Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden: EWR) gehörenden Landes oder der Schweiz ist.

Nach Kapitel 3 § 5b der Verordnung gilt dies auch bei einem Antrag, der von einem Familienangehörigen des Ausländers gestellt

wird. Nach Kapitel 3 § 5a der Verordnung ist einem Ausländer, der einen gültigen Reisepass oder Personalausweis vorweist,

Staatsangehöriger eines EWR-Staats oder der Schweiz ist und die in einem der Abs. 2 bis 7 oder 10 des § 5a genannten Voraussetzungen

erfüllt, die Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Abs. 2 sieht vor, dass Selbständigen, die schriftlich nachweisen können, dass

sie selbständig erwerbstätig sind, die Aufenthaltserlaubnis für fünf Jahre zu erteilen ist und dass die Erlaubnis erneuert

werden kann. Schließlich wird die Aufenthaltserlaubnis nach Kapitel 3 § 5b der Verordnung einem Ausländer erteilt, der im

Sinne der Nrn. 1 bis 5 dieser Vorschrift Familienmitglied eines Staatsangehörigen eines EWR-Staats ist.

13 Der Vorlageentscheidung zufolge ist die Aufenthaltserlaubnis auch einem Ausländer, der Familienangehöriger eines Staatsangehörigen

eines EWR-Staats ist, im selben Umfang wie für den Staatsangehörigen des EWR-Staats, zu dem die Bindungen des Ausländers bestehen,

zu erteilen; sie wird gegen Vorlage eines gültigen Reisepasses oder Personalausweises, einer Verwandtschaftsurkunde oder einer

Bescheinigung, dass der Staatsangehörige des EWR-Staats oder dessen Ehegatte für den Unterhalt des Ausländers aufkommt, bewilligt.

Der Ausländer hat gegebenenfalls auch die Papiere oder Nachweise vorzulegen, die zum Beweis der Voraussetzungen des Kapitels

3 § 5b Abs. 1 Nrn. 1 bis 5 sowie des Vorliegens eines bestimmten Verwandtschaftsverhältnisses zu dem Staatsangehörigen des

EWR-Staats erforderlich sind. Als Familienangehöriger eines selbständigen Erwerbstätigen gilt gemäß Nr. 1 dieser Vorschrift

der Ausländer, der in einem der folgenden Verwandtschaftsverhältnisse zu dem Staatsangehörigen des EWR-Staats steht: Ehegatte,

Kind, das noch nicht 21 Jahre alt ist oder dem von jenem Unterhalt gewährt wird, sowie der nächste Verwandte in aufsteigender

Linie des Staatsangehörigen des EWR-Staats oder dessen Ehegatte, dem von diesem Unterhalt gewährt wird.

14 Nach Kapitel 4 § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes darf ein Ausländer zurückgewiesen werden, wenn er kein Visum, keine Aufenthaltserlaubnis

und keine andere Erlaubnis für die Einreise, den Aufenthalt oder die Arbeit in Schweden besitzt.

15 Schließlich ergibt sich aus der Vorlageentscheidung, dass nach Kapitel 4 § 6 des Gesetzes, wenn ein Antrag auf Aufenthaltserlaubnis

abgelehnt oder eine Aufenthaltserlaubnis widerrufen wird, während sich der Ausländer in Schweden befindet, zugleich über die

Zurückweisung oder Ausweisung zu entscheiden ist, sofern nicht besondere Gründe dagegen sprechen.

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

16 Frau Jias Sohn Shenzhi Li, der ebenfalls chinesischer Staatsbürger ist, lebt mit seiner Ehefrau Svanja Schallehn seit 1995

in Schweden. Frau Schallehn ist deutsche Staatsangehörige und übt in Schweden eine selbständige Erwerbstätigkeit aus. Sie

besitzt eine bis zum 3. Juli 2006 gültige Aufenthaltserlaubnis, die ihr als Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ausgestellt

wurde. Herrn Shenzhi Li als Ehegatten einer Gemeinschaftsangehörigen wurde eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, die dieselbe

Geltungsdauer hat wie die seiner Ehefrau.

17 Am 2. Mai 2003 stellte die schwedische Botschaft in Peking Frau Jia ein bis zum 21. August 2003 gültiges Besuchervisum für

eine Einreise in die Staaten des Schengener Übereinkommens für einen Besuch mit einer Höchstdauer von 90 Tagen aus. Frau Jia

reiste am 13. Mai 2003 über den Flughafen Stockholm-Arlanda in das Schengen-Gebiet ein. Am 7. August 2003 beantragte sie beim

Migrationsverk eine Aufenthaltserlaubnis und berief sich dabei auf ihr Verwandtschaftsverhältnis zu einem Staatsangehörigen

eines Mitgliedstaats.

18 In diesem Zusammenhang trug sie Folgendes vor. Von der Volksrepublik China erhalte sie eine monatliche Rente von 1 166 schwedischen

Kronen, ihr Ehemann Yupu Li eine solche von ungefähr 1 000 schwedischen Kronen; sie und ihr Mann lebten in China unter sehr

schwierigen Bedingungen; ohne die wirtschaftliche Unterstützung durch ihren Sohn und dessen Ehefrau könnten sie ihren Lebensunterhalt

nicht bestreiten; von den chinesischen Behörden könnten sie keine wirtschaftliche Hilfe erhalten. Zur Stützung ihres Antrags

legte Frau Jia eine vom Notariat Peking ausgestellte Bescheinigung über ihr Verwandtschaftsverhältnis zu Herrn Shenzhi Li

sowie eine Bescheinigung ihres ehemaligen öffentlichen Arbeitgebers China Forestry Publishing House vor, dass sie von ihrem

Sohn und ihrer Schwiegertochter wirtschaftlich unterstützt werde.

19 Mit Bescheid vom 7. April 2004 lehnte das Migrationsverk Frau Jias Antrag ab, weil die wirtschaftliche Unterstützung nicht

hinreichend dargetan sei, und ordnete ihre Rückführung in ihr Heimatland an, sofern sie nicht nachweise, dass ein anderer

Staat bereit sei, sie aufzunehmen. Am 14. Mai 2004 focht Frau Jia diese Entscheidung beim Utlänningsnämnd (Ausschuss für Ausländerangelegenheiten)

an.

20 Aus der Vorlageentscheidung geht ferner hervor, dass das Migrationsverk am 3. September 2003 Herrn Yupu Li ein nationales

Visum ausstellte, das für eine Einreise nach Schweden und einen Aufenthalt von höchstens 180 Tagen galt. Am 10. März 2004

beantragte dieser mit der gleichen Begründung wie Frau Jia eine Aufenthaltserlaubnis. Das Migrationsverk lehnte diesen Antrag

mit Bescheid vom 17. September 2004 ab, den Yupu Li beim Utlänningsnämnd anfocht. Nach der Vorlageentscheidung hatte dieser

die Klage von Yupu Li noch nicht behandelt, als der Gerichtshof mit dem vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen befasst wurde.

21 Das Migrationsverk vertritt die Auffassung, dass der Begriff der „Gewährung von Unterhalt“ durch einen Gemeinschaftsangehörigen

(oder seinen Ehegatten) bedeute, dass ein echter Bedarf an finanzieller oder sonstiger Unterstützung bestehe, der regelmäßig

von den im Mitgliedstaat ansässigen Familienangehörigen gedeckt werde. Nicht berücksichtigt werden könnten daher ein nur gelegentlicher

Bedarf oder eine Unterstützung, die für den Lebensunterhalt des Betroffenen nicht wirklich notwendig seien. Auch sei auf den

Unterhaltsbedarf im Heimatland abzustellen und nicht auf den, der bei einer etwaigen Auswanderung in einen Mitgliedstaat festgestellt

würde. Ferner müsse die Unterhaltsgewährung durch eine Bescheinigung oder andere Schriftstücke nachgewiesen werden; es verstoße

nicht gegen das Gemeinschaftsrecht, einen Nachweis für das Unterhaltsverhältnis zu verlangen. Der Betroffene müsse zwar nicht

unbedingt eine von den Behörden des Heimatlands ausgestellte Bescheinigung über den Unterhaltsbezug vorlegen, da eine solche

Bescheinigung nur als Beispiel dafür angeführt sei, worauf sich die Feststellung einer Unterhaltsgewährung gründen könne.

Die bloße Verpflichtungserklärung eines Gemeinschaftsangehörigen oder seines Ehegatten, seinen Eltern Unterhalt zu gewähren,

reiche für die Feststellung der Unterhaltsgewährung, die für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erforderlich sei, nicht

aus.

22 Der Utlänningsnämnd weist u. a. darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs (Urteil vom 18. Juni 1987, Lebon,

316/85, Slg. 1987, 2811, Randnrn. 20 bis 22) für die Frage, ob Unterhalt gewährt werde, darauf abzustellen sei, dass ein Gemeinschaftsangehöriger

einem Familienangehörigen Unterhalt gewähre, ohne dass die Gründe dafür ermittelt werden müssten. Was die tatsächliche Gewährung

von Unterhalt per se ausmache, könne jedoch nicht als geklärt angesehen werden. So könne man entweder die Ansicht vertreten,

dass Unterhalt dann gewährt werde, wenn das Familienmitglied des Gemeinschaftsangehörigen dessen wirtschaftlicher Unterstützung

bedürfe, um einen gewünschten Lebensstandard zu erreichen oder zu halten, oder dann, wenn der Familienangehörige ohne diese

Unterstützung in seinem Heimatland oder dem Land seines ständigen Aufenthalts keinen annehmbaren Lebensstandard erreichen

könne.

23 Nach Art. 6 der Richtlinie 73/148 dürfe von demjenigen, der eine Aufenthaltserlaubnis beantrage, nur die Vorlage des Ausweises,

mit dem er in das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats eingereist sei, oder eines Nachweises dafür verlangt werden,

dass er zu einer der in den Art. 1 und 4 dieser Richtlinie genannten Personengruppen gehöre. In diesem Zusammenhang stelle

sich die Frage, ob über ein Verwandtschaftszeugnis hinaus auch der Nachweis verlangt werden könne, dass Unterhalt gewährt

werde. Es lasse sich nicht erkennen, ob eine von dem Familienangehörigen oder dem Gemeinschaftsangehörigen vorgelegte Bescheinigung

schon als Nachweis dafür angesehen werden könne, dass tatsächlich Unterhalt gewährt werde.

24 Der Utlänningsnämnd hat daher das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof die folgenden Fragen vorgelegt:

1. a) Ist Art. 10 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb

der Gemeinschaft (ABl. L 257, S. 2) im Licht des Urteils vom 23. September 2003, Akrich (C‑109/01, Slg. 2003, I‑9607) dahin

auszulegen, dass sich ein Drittstaatsangehöriger, der Familienangehöriger eines Arbeitnehmers im Sinne dieser Verordnung ist,

in der Gemeinschaft rechtmäßig aufhalten muss, um bei dem Arbeitnehmer Wohnung nehmen zu können, und ist dann Art. 1 der Richtlinie

73/148 dementsprechend so auszulegen, dass das Recht des einem Drittstaat angehörenden Familienangehörigen eines Unionsbürgers

auf ständigen Aufenthalt voraussetzt, dass sich der Drittstaatsangehörige rechtmäßig in der Gemeinschaft aufhält?

b) Bedeutet, falls die Richtlinie 73/148 dahin auszulegen ist, dass sich ein einem Drittstaat angehörender Familienangehöriger

eines Unionsbürgers auf ein Recht auf ständigen Aufenthalt nach der Richtlinie nur berufen kann, wenn er sich rechtmäßig in

der Gemeinschaft aufhält, dass der Familienangehörige einen gültigen Aufenthaltstitel besitzen muss, der ihm den ständigen

Aufenthalt in einem der Mitgliedstaaten erlaubt oder zu einer solchen Erlaubnis führen kann? Reicht, wenn eine Erlaubnis zum

ständigen Aufenthalt nicht vorliegt, eine aus einem anderen Anlass erteilte Aufenthaltserlaubnis für einen kürzeren oder längeren

Aufenthalt aus, oder ist es wie in dem beim Utlänningsnämnd anhängigen Fall ausreichend, dass der Familienangehörige, der

eine Aufenthaltserlaubnis beantragt, über ein gültiges Visum verfügt?

c) Schränkt es, falls sich der einem Drittstaat angehörende Familienangehörige eines Unionsbürgers deshalb nicht auf ein Recht

auf ständigen Aufenthalt nach der Richtlinie 73/148 berufen kann, weil er sich nicht rechtmäßig in der Gemeinschaft aufhält,

das Niederlassungsrecht des Unionsbürgers nach Art. 43 EG ein, wenn dem Familienangehörigen eine Aufenthaltserlaubnis zum

Zwecke des ständigen Aufenthalts verweigert wird?

d) Schränkt es, falls sich der einem Drittstaat angehörende Familienangehörige eines Unionsbürgers deshalb nicht auf ein Recht

auf ständigen Aufenthalt nach der Richtlinie 73/148 berufen kann, weil er sich nicht rechtmäßig in der Gemeinschaft aufhält,

das Niederlassungsrecht des Unionsbürgers nach Art. 43 EG ein, wenn der Familienangehörige des Unionsbürgers ausgewiesen wird,

weil einem Antrag auf eine nationale Aufenthaltserlaubnis in Schweden nach der Einreise nicht mehr stattgegeben werden darf?

2. a) Ist Art. 1 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 73/148 dahin auszulegen, dass mit „Unterhalt gewähren“ gemeint ist, dass dem Familienangehörigen

eines Unionsbürgers von dem Unionsbürger finanzieller Unterhalt gewährt wird, damit er in seinem Heimatland oder dem Land,

in dem er ständig wohnt, einen annehmbaren Mindestlebensstandard erreichen kann?

b) Ist Art. 6 Buchst. b der Richtlinie 73/148 dahin auszulegen, dass die Mitgliedstaaten verlangen dürfen, dass der Familienangehörige

eines Unionsbürgers, der sich darauf beruft, dass ihm von dem Unionsbürger oder dessen Ehegatten Unterhalt gewährt wird, neben

der Verpflichtungserklärung des Unionsbürgers Schriftstücke vorlegt, die beweisen, dass tatsächlich Unterhalt gewährt wird?

Zu den Vorlagefragen

Zu Frage 1

25 Mit dieser Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob das Gemeinschaftsrecht unter Berücksichtigung des

Urteils Akrich die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Gewährung des Aufenthaltsrechts an ein einem Drittstaat angehörendes

Familienmitglied eines Gemeinschaftsangehörigen, der von der Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat, an die Voraussetzung zu knüpfen,

dass sich dieses Familienmitglied vorher rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat aufgehalten hat.

26 Im Urteil Akrich hat der Gerichtshof entschieden, dass die Rechte aus Art. 10 der Verordnung Nr. 1612/68 in einem Fall, wie

er jener Rechtssache zugrunde lag, dem mit einem Unionsbürger verheirateten Drittstaatsangehörigen nur dann zustehen, wenn

er sich in dem Zeitpunkt rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, in dem er in einen anderen Mitgliedstaat zieht, in dem

sich der Unionsbürger niederlässt oder niedergelassen hat.

27 Unter Bezugnahme auf dieses Urteil möchte das vorlegende Gericht des Näheren wissen, ob die oben genannte Voraussetzung eines

vorherigen rechtmäßigen Aufenthalts auch in Frau Jias Fall gilt.

28 Zur Beantwortung dieser Frage ist der dem Urteil Akrich zugrunde liegende Sachverhalt in Erinnerung zu rufen.

29 Das seinerzeit vorlegende Gericht war mit einer Klage befasst, die sich gegen die Weigerung des Vereinigten Königreichs richtete,

Herrn Akrich, einem mit einer Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs verheirateten Drittstaatsangehörigen, ein Aufenthaltsrecht

zu gewähren. Herr Akrich, der im Vereinigten Königreich nicht aufenthaltsberechtigt war, hatte seiner Abschiebung nach Irland

zugestimmt. Er folgte damit seiner Ehefrau, die kurz zuvor dorthin gezogen war. Das Ehepaar beabsichtigte, in das Vereinigte

Königreich zurückzukehren und sich auf das Gemeinschaftsrecht zu berufen, damit Herr Akrich als Ehegatte einer Unionsbürgerin,

die von der Freizügigkeit Gebrauch gemacht hatte, in das Vereinigtes Königreich einreisen konnte.

30 Im Hinblick auf diesen Sachverhalt hatte das vorlegende Gericht den Gerichtshof befragt, welche Maßnahmen die Mitgliedstaaten

ergreifen dürften, um gegen das Verhalten von Familienangehörigen eines Gemeinschaftsangehörigen vorzugehen, die nach nationalem

Recht nicht zur Einreise oder zum Aufenthalt in diesem Mitgliedstaat berechtigt waren.

31 Im Ausgangsverfahren wird dem in Rede stehenden Familienangehörigen nicht vorgeworfen, sich rechtswidrig in einem Mitgliedstaat

aufzuhalten oder sich missbräuchlich den nationalen Einreisevorschriften entziehen zu wollen. Im Gegenteil, Frau Jia befand

sich rechtmäßig in Schweden, als sie den Antrag stellte, und das schwedische Recht selbst verwehrt es in einem Fall wie dem

des Ausgangsverfahrens nicht, ihr ein langfristiges Aufenthaltsrecht zu gewähren, sofern die geltend gemachte Unterhaltsgewährung

hinreichend belegt ist.

32 Daraus folgt, dass die Voraussetzung eines vorherigen rechtmäßigen Aufenthalts in einem Mitgliedstaat, wie sie im Urteil Akrich

aufgestellt worden ist, nicht auf die vorliegende Rechtssache übertragen werden kann und somit in einem solchen Fall keine

Anwendung findet.

33 Auf die Frage 1 ist daher zu antworten, dass das Gemeinschaftsrecht unter Berücksichtigung des Urteils Akrich die Mitgliedstaaten

nicht verpflichtet, die Gewährung eines Aufenthaltsrechts an ein einem Drittstaat angehörendes Familienmitglied eines Gemeinschaftsangehörigen,

der von der Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat, an die Voraussetzung zu knüpfen, dass sich dieses Familienmitglied vorher

rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat aufgehalten hat.

Zu Frage 2

34 Art. 1 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 73/148 ist nur auf diejenigen Verwandten in aufsteigender Linie des Ehegatten eines

Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, der sich in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen hat, um dort eine selbständige

Tätigkeit auszuüben, anzuwenden, denen er „Unterhalt gewähr[t]“.

35 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich die Eigenschaft als Familienangehöriger, dem „Unterhalt gewährt“ wird,

aus einer tatsächlichen Situation, die dadurch gekennzeichnet ist, dass der erforderliche Unterhalt des Familienangehörigen

vom Gemeinschaftsangehörigen, der von der Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat, oder seinem Ehegatten materiell sichergestellt

wird (vgl. zu Art. 10 der Verordnung Nr. 1612/68 und Art. 1 der Richtlinie 90/364/EWG des Rates vom 28. Juni 1990 über das

Aufenthaltsrecht [ABl. L 180, S. 26] Urteile Lebon, Randnr. 22, und vom 19. Oktober 2004, Zhu und Chen, C‑200/02, Slg. 2004,

I‑9925, Randnr. 43).

36 Der Gerichtshof hat weiter entschieden, dass die Eigenschaft als Familienangehöriger, dem Unterhalt gewährt wird, keinen Unterhaltsanspruch

voraussetzt, da sie sonst von den nationalen Rechtsvorschriften abhinge, die von einem Staat zum anderen unterschiedlich sind

(Urteil Lebon, Randnr. 21). Nach Ansicht des Gerichtshofs ist es nicht erforderlich, die Gründe des Unterhaltsbedarfs zu ermitteln

und zu prüfen, ob der Betroffene in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt durch Ausübung einer entgeltlichen Tätigkeit zu bestreiten.

Diese Auslegung ist durch den Grundsatz geboten, dass die Vorschriften über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer, die zu den

Grundlagen der Gemeinschaft gehört, weit auszulegen sind (Urteil Lebon, Randnrn. 22 und 23).

37 Um zu ermitteln, ob den Verwandten in aufsteigender Linie des Ehegatten eines Gemeinschaftsangehörigen von diesem der erforderliche

Unterhalt gewährt wird, muss der Aufnahmemitgliedstaat prüfen, ob sie in Anbetracht ihrer wirtschaftlichen und sozialen Lage

nicht in der Lage sind, ihre Grundbedürfnisse selbst zu decken. Der Unterhaltsbedarf muss im Herkunftsland dieser Verwandten

in dem Zeitpunkt bestehen, in dem sie beantragen, dem Gemeinschaftsangehörigen zu folgen.

38 Dieser Schluss ist in Anbetracht des Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie 68/360/EWG des Rates vom 15. Oktober 1968 zur Aufhebung

der Reise‑ und Aufenthaltsbeschränkungen für Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten und ihre Familienangehörigen innerhalb der Gemeinschaft

(ABl. L 257, S. 13) geboten, wonach die Eigenschaft als Verwandter in aufsteigender Linie, dem der Arbeitnehmer oder sein

Ehegatte im Sinne des Art. 10 der Verordnung Nr. 1612/68 Unterhalt gewährt, durch Vorlage einer von der zuständigen Behörde

des „Herkunftsstaats“ ausgestellten Bescheinigung nachgewiesen wird, in der bestätigt wird, dass der Arbeitnehmer oder sein

Ehegatte dem betreffenden Verwandten Unterhalt gewährt. Denn obwohl es an näheren Angaben zur Art des zulässigen Nachweises

der Zugehörigkeit des Betroffenen zu einer der in den Art. 1 und 4 der Richtlinie 73/148 genannten Personengruppen fehlt,

ist es nicht gerechtfertigt, die Eigenschaft als Verwandter in aufsteigender Linie, dem der erforderliche Unterhalt gewährt

wird, nach Maßgabe dessen unterschiedlich zu beurteilen, ob es sich um den Familienangehörigen eines Arbeitnehmers oder eines

selbständig Erwerbstätigen handelt.

39 Nach Art. 6 Buchst. b der Richtlinie 73/148 kann der Aufnahmemitgliedstaat vom Antragsteller den Nachweis verlangen, dass

er zu einer der u. a. in Art.1 dieser Richtlinie genannten Personengruppen gehört.

40 Die Mitgliedstaaten müssen ihre Befugnisse in diesem Bereich unter Beachtung der durch den EG-Vertrag garantierten Grundfreiheiten

wie auch der praktischen Wirksamkeit der Bestimmungen der Richtlinien ausüben, die Maßnahmen zur Beseitigung der Hindernisse

für den freien Personenverkehr zwischen ihnen enthalten, damit die Ausübung des Aufenthaltsrechts der Bürger der Europäischen

Union und ihrer Familienangehörigen im Gebiet eines jeden Mitgliedstaats erleichtert wird (vgl. entsprechend Urteil vom 25.

Mai 2000, Kommission/Italien, C‑424/98, Slg. 2000, I‑4001, Randnr. 35).

41 Zu Art. 6 der Richtlinie 73/148 hat der Gerichtshof entschieden, dass aus dem Fehlen näherer Angaben zur Art des Nachweises

der Zugehörigkeit des Betroffenen zu einer der in den Art. 1 und 4 dieser Richtlinie genannten Personengruppen zu schließen

ist, dass dieser Nachweis mit jedem geeigneten Mittel geführt werden kann (vgl. u. a. Urteile vom 5. Februar 1991, Roux, C‑363/89,

Slg. 1991, I‑1273, Randnr. 16, und vom 17. Februar 2005, Oulane, C‑215/03, Slg. 2005, I‑1215, Randnr. 53).

42 Demnach erscheint eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Herkunftsstaats, in der bestätigt wird, dass der erforderliche

Unterhalt gewährt wird, zwar hierfür besonders geeignet, kann aber keine Voraussetzung für die Erteilung des Aufenthaltstitels

sein; dagegen ist es zulässig, die bloße Verpflichtungserklärung des Gemeinschaftsangehörigen oder seines Ehegatten, dem betroffenen

Familienangehörigen Unterhalt zu gewähren, nicht als Nachweis dafür anzusehen, dass dieser tatsächlich unterhaltsbedürftig

ist.

43 Auf die Frage 2 ist daher zu antworten, dass Art. 1 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 73/148 dahin auszulegen ist, dass unter

„Unterhalt gewähren“ zu verstehen ist, dass das Familienmitglied eines in einem anderen Mitgliedstaat im Sinne des Art. 43

EG niedergelassenen Gemeinschaftsangehörigen der materiellen Unterstützung durch diesen Gemeinschaftsangehörigen oder dessen

Ehegatten bedarf, um seine Grundbedürfnisse in seinem Herkunftsstaat in dem Zeitpunkt zu decken, in dem er beantragt, dem

Gemeinschaftsangehörigen zu folgen. Art. 6 Buchst. b dieser Richtlinie ist dahin auszulegen, dass der Nachweis des Unterhaltsbedarfs

mit jedem geeigneten Mittel geführt werden kann, dass es aber zulässig ist, die bloße Verpflichtungserklärung des Gemeinschaftsangehörigen

oder seines Ehegatten, diesem Familienmitglied Unterhalt zu gewähren, nicht als Nachweis dafür anzusehen, dass dieses tatsächlich

unterhaltsbedürftig ist.

Kosten

44 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen

Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von

Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt:

1.

Das Gemeinschaftsrecht verpflichtet die Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung des Urteils vom 23. September 2003, Akrich

(C‑109/01), nicht, die Gewährung eines Aufenthaltsrechts an ein einem Drittstaat angehörendes Familienmitglied eines Gemeinschaftsangehörigen,

der von der Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat, an die Voraussetzung zu knüpfen, dass sich dieses Familienmitglied vorher

rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat aufgehalten hat.

2.

Art. 1 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 73/148/EWG des Rates vom 21. Mai 1973 zur Aufhebung der Reise‑ und Aufenthaltsbeschränkungen

für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten innerhalb der Gemeinschaft auf dem Gebiet der Niederlassung und des Dienstleistungsverkehrs

ist dahin auszulegen, dass unter „Unterhalt gewähren“ zu verstehen ist, dass das Familienmitglied eines in einem anderen Mitgliedstaat

im Sinne des Art. 43 EG niedergelassenen Gemeinschaftsangehörigen der materiellen Unterstützung durch diesen Gemeinschaftsangehörigen

oder dessen Ehegatten bedarf, um seine Grundbedürfnisse in seinem Herkunftsstaat in dem Zeitpunkt zu decken, in dem er beantragt,

dem Gemeinschaftsangehörigen zu folgen. Art. 6 Buchst. b dieser Richtlinie ist dahin auszulegen, dass der Nachweis des Unterhaltsbedarfs

mit jedem geeigneten Mittel geführt werden kann, dass es aber zulässig ist, die bloße Verpflichtungserklärung des Gemeinschaftsangehörigen

oder seines Ehegatten, diesem Familienmitglied Unterhalt zu gewähren, nicht als Nachweis dafür anzusehen, dass dieses tatsächlich

unterhaltsbedürftig ist.

Unterschriften

*

Verfahrenssprache: Schwedisch.