Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie – Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe b – Befreiungen – Mit einer Krankenhausbehandlung oder ärztlichen Heilbehandlung eng verbundene Umsätze – Zurverfügungstellung eines Telefons und Vermietung von Fernsehgeräten an Krankenhauspatienten – Unterbringung und Verpflegung von Begleitpersonen der Krankenhauspatienten; [Bezug: 6. MWST-Richtlinie]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Verbundene Rechtssachen C-394/04 und C-395/04
Diagnostiko & Therapeftiko Kentro Athinon-Ygeia AE
gegen
Ypourgos Oikonomikon
(Vorabentscheidungsersuchen des Symvoulio tis Epikrateias)
„Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie – Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe b – Befreiungen – Mit einer Krankenhausbehandlung oder ärztlichen Heilbehandlung eng verbundene Umsätze – Zurverfügungstellung eines Telefons und Vermietung von Fernsehgeräten an Krankenhauspatienten – Unterbringung und Verpflegung von Begleitpersonen der Krankenhauspatienten“
Schlussanträge des Generalanwalts P. Léger vom 15. September 2005
Urteil des Gerichtshofes (Dritte Kammer) vom 1. Dezember 2005
Leitsätze des Urteils
Steuerrecht – Harmonisierung – Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Befreiungen nach der Sechsten Richtlinie
– Befreiung für Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen sowie mit diesen eng verbundene Umsätze – Begriff „eng
verbundene Umsätze“ und „ärztliche Heilbehandlung“ – Zurverfügungstellung eines Telefons und Vermietung von Fernsehgeräten
an Krankenhauspatienten sowie Unterbringung und Verpflegung von Begleitpersonen der Krankenhauspatienten – Ausschluss – Ausnahme
– Voraussetzungen – Beurteilung durch das nationale Gericht
(Richtlinie 77/388 des Rates, Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe b)
Die Zurverfügungstellung eines Telefons und die Vermietung von Fernsehgeräten an Krankenhauspatienten durch unter Artikel
13 Teil A Absatz 1 Buchstabe b der Sechsten Richtlinie 77/388 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten
über die Umsatzsteuern fallende Personen sowie die Unterbringung und Verpflegung von Begleitpersonen dieser Patienten durch
diese Personen stellen in der Regel keine mit der Krankenhausbehandlung und der ärztlichen Heilbehandlung eng verbundenen
Umsätze im Sinne dieser Vorschrift dar. Durch die in Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe b der Sechsten Richtlinie vorgesehene
Befreiung dieser Umsätze soll nämlich gewährleistet werden, dass der Zugang zu solchen Behandlungen nicht durch die höheren
Kosten versperrt wird, die entstünden, wenn die Behandlungen selbst oder die eng mit ihnen verbundenen Umsätze der Mehrwertsteuer
unterworfen wären. Die ärztliche Heilbehandlung und die Krankenhausbehandlung im Sinne dieser Vorschrift müssen nach der Rechtsprechung
zur Diagnose, Behandlung und, so weit wie möglich, Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen dienen. Angesichts des
Zweckes, der mit der in Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe b der Sechsten Richtlinie vorgesehenen Befreiung verfolgt wird,
können demnach nur Dienstleistungen, die naturgemäß im Rahmen von Krankenhausbehandlungen und ärztlichen Heilbehandlungen
erbracht werden und im Prozess der Erbringung dieser Dienstleistungen zur Erreichung der damit verfolgten therapeutischen
Ziele unentbehrlich sind, „eng verbundene Umsätze“ im Sinne dieser Vorschrift darstellen.
Die Zurverfügungstellung der genannten Leistungen kann nur dann einen „eng verbundenen“ Umsatz darstellen, wenn diese Leistungen
zur Erreichung der mit der Krankenhausbehandlung und der ärztlichen Heilbehandlung verfolgten therapeutischen Ziele unerlässlich
sind und nicht im Wesentlichen dazu bestimmt sind, ihrem Erbringer zusätzliche Einnahmen durch die Erzielung von Umsätzen
zu verschaffen, die in unmittelbarem Wettbewerb mit Umsätzen der Mehrwertsteuer unterliegender gewerblicher Unternehmen getätigt
werden. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, unter Berücksichtigung aller konkreten Umstände der bei ihm anhängigen Rechtsstreitigkeiten
und gegebenenfalls des Inhalts der für die betroffenen Patienten erstellten ärztlichen Verschreibungen zu bestimmen, ob die
erbrachten Leistungen diese Voraussetzungen erfüllen.
(vgl. Randnrn. 23-25, 30, 35, Tenor 1-2)
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Dritte Kammer)
1. Dezember 2005(
*
)
„Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie – Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe b – Befreiungen – Mit einer Krankenhausbehandlung oder ärztlichen Heilbehandlung eng verbundene Umsätze – Zurverfügungstellung eines Telefons und Vermietung von Fernsehgeräten an Krankenhauspatienten – Unterbringung und Verpflegung von Begleitpersonen der Krankenhauspatienten“
In den verbundenen Rechtssachen C-394/04 und C-395/04
betreffend Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Symvoulio tis Epikrateias (Griechenland) mit Entscheidungen
vom 16. Juni 2004, beim Gerichtshof eingegangen am 17. September 2004, in den Verfahren
Diagnostiko & Therapeftiko Kentro Athinon-Ygeia AE
gegen
Ypourgos Oikonomikon
erlässt
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Rosas sowie der Richter J.‑P. Puissochet, S. von Bahr, U. Lõhmus und A. Ó Caoimh
(Berichterstatter),
Generalanwalt: P. Léger,
Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 29. Juni 2005,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
– der Diagnostiko & Therapeftiko Kentro Athinon-Ygeia AE, vertreten durch K. Karlis, dikigoros,
– der griechischen Regierung, vertreten durch E.‑M. Mamouna, S. Trekli und V. Kyriazopoulos als Bevollmächtigte,
– der deutschen Regierung, vertreten durch W.‑D. Plessing und A. Tiemann als Bevollmächtigte,
– der zypriotischen Regierung, vertreten durch A. Miltiadou-Omirou als Bevollmächtigte,
– der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch D. Triantafyllou als Bevollmächtigten,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 15. September 2005
folgendes
Urteil
1 Die Vorabentscheidungsersuchen betreffen die Auslegung von Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe b der Sechsten Richtlinie
77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern
– Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1, im Folgenden: Sechste
Richtlinie).
2 Diese Ersuchen ergehen im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten zwischen der Diagnostiko & Therapeftiko Kentro Athinon-Ygeia AE
(im Folgenden: Ygeia), einer juristischen Person des Privatrechts, deren Gesellschaftszweck in der Erbringung von Krankenhausbehandlungen
und ärztlichen Heilbehandlungen besteht, und dem Ypourgos Oikonomikon (Finanzminister) wegen der Weigerung der Dimosia Oikonomiki
Ypiresia Forologias Anonymon Emborikon Etairion Athinon (für die Besteuerung von Aktiengesellschaften zuständige Finanzbehörde
von Athen), die Zurverfügungstellung eines Telefons und die Vermietung von Fernsehgeräten an Krankenhauspatienten sowie die
Unterbringung und Verpflegung der Begleitpersonen dieser Patienten als mit der Krankenhausbehandlung und der medizinischen
Behandlung eng verbundene Umsätze von der Mehrwertsteuer zu befreien.
Rechtlicher Rahmen
Gemeinschaftsrecht
3 Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe b der Sechsten Richtlinie bestimmt:
„(1) Unbeschadet sonstiger Gemeinschaftsvorschriften befreien die Mitgliedstaaten unter den Bedingungen, die sie zur Gewährleistung
einer korrekten und einfachen Anwendung der nachstehenden Befreiungen sowie zur Verhütung von Steuerhinterziehungen, Steuerumgehungen
und etwaigen Missbräuchen festsetzen, von der Steuer:
…
b) die Krankenhausbehandlung und die ärztliche Heilbehandlung sowie die mit ihnen eng verbundenen Umsätze, die von Einrichtungen
des öffentlichen Rechts oder unter Bedingungen, welche mit den Bedingungen für diese Einrichtungen in sozialer Hinsicht vergleichbar
sind, von Krankenanstalten, Zentren für ärztliche Heilbehandlung und Diagnostik und anderen ordnungsgemäß anerkannten Einrichtungen
gleicher Art durchgeführt beziehungsweise bewirkt werden“.
4 Artikel 13 Teil A Absatz 2 Buchstabe b dieser Richtlinie sieht vor:
„b) Von der in Absatz 1 Buchstaben b), g), h), i), l), m) und n) vorgesehenen Steuerbefreiung sind Dienstleistungen und Lieferungen
von Gegenständen ausgeschlossen, wenn
– sie zur Ausübung der Tätigkeiten, für die Steuerbefreiung gewährt wird, nicht unerlässlich sind;
– sie im Wesentlichen dazu bestimmt sind, der Einrichtung zusätzliche Einnahmen durch Tätigkeiten zu verschaffen, die in unmittelbarem
Wettbewerb mit Tätigkeiten von der Mehrwertsteuer unterliegenden gewerblichen Unternehmen durchgeführt werden.“
Nationales Recht
5 Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d des Gesetzes Nr. 1642/1986 über die Anwendung der Mehrwertsteuer und andere Bestimmungen (FEK
A’ 125) bestimmt:
„Von der Steuer befreit sind:
…
d) die Krankenhausbehandlung und die ärztliche Heilbehandlung sowie die mit ihnen eng verbundenen Lieferungen von Gegenständen
und Dienstleistungen, die von Personen ausgeführt werden, die rechtmäßig tätig sind. Diesen Dienstleistungen werden ferner
die Leistungen gleichgestellt, die in Heilbad‑ und Heilquelleneinrichtungen erbracht werden.“
Ausgangsverfahren und Vorlagefrage
6 Nach einer Prüfung der Rechnungsbücher von Ygeia für die Veranlagungszeiträume 1992 und 1993 war die Dimosia Oikonomiki Ypiresia
Forologias Anonymon Emborikon Etairion Athinon der Ansicht, dass die Einnahmen von Ygeia aus der Zurverfügungstellung von
Telefonen und der Vermietung von Fernsehgeräten an Krankenhauspatienten sowie der Unterbringung und Verpflegung von Begleitpersonen
dieser Patienten der Mehrwertsteuer unterlägen, da diese Leistungen keine mit der Krankenhausbehandlung und der ärztlichen
Heilbehandlung eng verbundene Umsätze seien. Sie berichtigte daraufhin mit zwei Bescheiden, die jeweils eines dieser beiden
Jahre betrafen, die Steuerschuld dieser Gesellschaft.
7 Ygeia klagte gegen diese Bescheide beim Dioikitiko Protodikeio Athinon (Verwaltungsgericht erster Instanz Athen), dann in
der Berufungsinstanz beim Dioikitiko Efeteio Athinon (Oberverwaltungsgericht Athen). Sie begründete ihre Klagen damit, dass
die in Rede stehenden Dienstleistungen zur Versorgung der Krankenhauspatienten und zur Aufrechterhaltung der Verbindung mit
dritten Personen und demzufolge durch die Verbesserung ihrer seelischen Verfassung zur schnelleren Genesung der Patienten
beitrügen. Diese Klagen wurden mit der Begründung abgewiesen, die fraglichen Dienstleistungen seien nicht eng mit der Krankenhausbehandlung
verbunden, da sie darauf gerichtet seien, den Aufenthalt der Patienten in den Krankenanstalten zu erleichtern, ohne zu deren
Behandlung beizutragen.
8 Ygeia erhob Kassationsklagen gegen die Urteile des Dioikitiko Efeteio Athinon beim Symvoulio tis Epikrateias.
9 Der Symvoulio tis Epikrateias weist in seinen Vorlageentscheidungen darauf hin, dass Ygeia als juristische Person des Privatrechts
hinsichtlich der Krankenhausbehandlungen und der ärztlichen Heilbehandlungen sowie der mit diesen eng verbundenen Umsätze
unstreitig die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Mehrwertsteuer erfülle. Es stelle sich lediglich die Frage, ob die
streitigen Leistungen unter den Begriff der mit der Krankenhausbehandlung und der ärztlichen Heilbehandlung „eng verbundenen
Umsätze“ fielen.
10 Das vorlegende Gericht führt dazu aus, dass dieser Begriff in Artikel 13 Teil A Absatz 1 der Sechsten Richtlinie nicht definiert
sei. Nach den in Artikel 13 Teil A Absatz 2 Buchstabe b dieser Richtlinie genannten Kriterien könne ein Umsatz jedoch als
mit der Krankenhausbehandlung und der ärztlichen Heilbehandlung eng verbunden angesehen werden, wenn er zum einen zur Ausübung
der Tätigkeiten, für die Steuerbefreiung gewährt werde, unerlässlich sei und zum anderen nicht dazu bestimmt sei, dem Erbringer
der steuerbefreiten Leistungen zusätzliche Einnahmen zu verschaffen. Im Übrigen habe der Gerichtshof in seinem Urteil vom
6. November 2003 in der Rechtssache C-45/01 (Dornier, Slg. 2003, I‑12911, Randnrn. 33 bis 35) festgestellt, dass es für die
Frage, ob ein Umsatz unter den Begriff „eng verbundene Umsätze“ falle, darauf ankomme, ob es sich dabei um eine Nebenleistung
handele. Dies erfordere die Feststellung, ob diese Leistung für ihre Empfänger ein Mittel darstelle, um andere Leistungen
unter optimalen Bedingungen in Anspruch nehmen zu können, oder ob sie ihren Zweck in sich trage.
11 Unter diesen Umständen hat der Symvoulio tis Epikrateias in dem Verfahren betreffend den Veranlagungszeitraum 1992 beschlossen,
das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen (Rechtssache C‑394/04):
Sind von unter Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe b der Sechsten Richtlinie fallenden Personen erbrachte Dienstleistungen,
die in der Zurverfügungstellung eines Telefons und eines Fernsehgeräts an Patienten sowie der Verpflegung und Unterbringung
von Begleitpersonen von Patienten bestehen, als mit der Krankenhausbehandlung und der ärztlichen Heilbehandlung eng verbundene
Umsätze im Sinne der vorstehenden Vorschrift anzusehen, da sie Nebenleistungen zu dieser Behandlung, aber auch für diese unerlässlich
sind?
12 Hinsichtlich des Veranlagungszeitraums 1993 hat dieses Gericht beschlossen, das bei ihm anhängige Verfahren auszusetzen, bis
der Gerichtshof die vorgenannte Frage beantwortet hat (Rechtssache C‑395/04).
13 Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 14. Oktober 2004 sind die Rechtssachen C‑394/04 und C‑395/04 zu gemeinsamem
schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.
Zur Vorlagefrage
14 Mit dieser Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob die Zurverfügungstellung eines Telefons und die
Vermietung von Fernsehgeräten an Krankenhauspatienten durch eine medizinische Einrichtung im Sinne von Artikel 13 Teil A Absatz
1 Buchstabe b der Sechsten Richtlinie, sowie die Unterbringung und Verpflegung von Begleitpersonen dieser Patienten durch
diese Einrichtung mit der Krankenhausbehandlung und der ärztlichen Heilbehandlung eng verbundene Umsätze im Sinne dieser Vorschrift
darstellen.
15 Vorab ist festzustellen, dass die Begriffe, mit denen die Steuerbefreiungen nach Artikel 13 der Sechsten Richtlinie umschrieben
sind, nach der Rechtsprechung eng auszulegen sind, da sie Ausnahmen von dem allgemeinen Grundsatz darstellen, dass jede Dienstleistung,
die ein Steuerpflichtiger gegen Entgelt erbringt, der Umsatzsteuer unterliegt (Urteile vom 20. Juni 2002 in der Rechtssache
C‑287/00, Kommission/Deutschland, Slg. 2002, I‑5811, Randnr. 43, und vom 26. Mai 2005 in der Rechtssache C‑498/03, Kingscrest
Associates und Montecello, Slg. 2005, I‑4427, Randnr. 29). Diese Steuerbefreiungen sind autonome gemeinschaftsrechtliche Begriffe,
die eine von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedliche Anwendung des Mehrwertsteuersystems vermeiden sollen (Urteile
vom 25. Februar 1999 in der Rechtssache C‑349/96, CPP, Slg. 1999, I‑973, Randnr. 15, und vom 8. März 2001 in der Rechtssache
C‑240/99, Skandia, Slg. 2001, I‑1951, Randnr. 23).
16 Außerdem sollen durch Artikel 13 Teil A der Sechsten Richtlinie bestimmte dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten von der Mehrwertsteuer
befreit werden. Durch diese Vorschrift werden jedoch nicht alle dem Gemeinwohl dienenden Tätigkeiten von der Mehrwertsteuer
befreit, sondern nur diejenigen, die in ihr einzeln aufgeführt und sehr genau beschrieben sind (vgl. u. a. Urteile vom 12.
November 1998 in der Rechtssache C-149/97, Institute of the Motor Industry, Slg. 1998, I-7053, Randnr. 18, und vom 20. November
2003 in der Rechtssache C‑8/01, Taksatorringen, Slg. 2003, I‑13711, Randnr. 60).
17 Wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat, enthält Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe b der Sechsten Richtlinie keine
Definition des Begriffes der mit der Krankenhausbehandlung und der ärztlichen Heilbehandlung „eng verbundenen“ Umsätze (Urteil
vom 11. Januar 2001 in der Rechtssache C‑76/99, Kommission/Frankreich, Slg. 2001, I‑249, Randnr. 22). Gleichwohl ergibt sich
schon aus dem Wortlaut dieser Bestimmung, dass sie sich nicht auf Leistungen bezieht, die in keinem Zusammenhang mit einer
etwaigen Krankenhausbehandlung oder ärztlichen Heilbehandlung der Leistungsempfänger stehen (Urteil Dornier, Randnr. 33).
18 Daher fallen Leistungen nur dann unter den in Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe b der Sechsten Richtlinie enthaltenen Begriff
der mit der Krankenhausbehandlung und der ärztlichen Heilbehandlung „eng verbundenen Umsätze“, wenn sie tatsächlich als Nebenleistungen
zu einer Krankenhausbehandlung oder ärztlichen Heilbehandlung ihrer Empfänger, die die Hauptleistung darstellt, erbracht werden
(Urteil Dornier, Randnr. 35).
19 Aus der Rechtsprechung ergibt sich, dass eine Leistung als Nebenleistung zu einer Hauptleistung angesehen werden kann, wenn
sie keinen eigenen Zweck erfüllt, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptdienstleistung des Erbringers unter optimalen
Bedingungen in Anspruch zu nehmen (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 22. Oktober 1998 in den Rechtssachen C‑308/96 und
C‑94/97, Madgett und Baldwin, Slg. 1998, I‑6229, Randnr. 24, und Dornier, Randnr. 34).
20 Ygeia macht insoweit geltend, die Erbringung von Beherbergungs‑ und Verpflegungsleistungen gegenüber den Begleitpersonen,
durch die die Krankenhauspatienten seelische Unterstützung sowie Hilfe erhielten, wenn sie aufgrund ihres Zustands nicht mehr
zu den Verrichtungen des täglichen Lebens in der Lage seien, ermögliche den Patienten eine bessere Genesung und verringere
gleichzeitig die Arbeitsbelastung des Pflegepersonals. Durch die Zurverfügungstellung von Telefonen und die Vermietung von
Fernsehgeräten an die Krankenhauspatienten könnten diese mit der Außenwelt in Kontakt bleiben, was sie in eine seelische Verfassung
versetze, die eine schnellere Genesung ermögliche, und somit die Gesamtkosten der Krankenhausbehandlung verringere. Das relevante
Kriterium für die Frage, ob diese Leistungen unter den Begriff der mit der Krankenhausbehandlung und der ärztlichen Heilbehandlung
„eng verbundenen Umsätze“ fielen, sei somit der Wille des Patienten, der die genannten Leistungen erbeten habe, weil er sie
für erforderlich für seine Genesung halte.
21 Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden.
22 Um festzustellen, ob Leistungen, wie die in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden das Mittel darstellen, um die von Ygeia
erbrachten Krankenhausbehandlungen und ärztlichen Heilbehandlungen unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen, ist,
wie sämtliche Regierungen der Mitgliedstaaten, die Erklärungen abgegeben haben, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften
ausgeführt haben, zu berücksichtigen, zu welchem Zweck diese Leistungen durchgeführt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Frankreich,
Randnr. 24).
23 Durch die in Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe b der Sechsten Richtlinie vorgesehene Befreiung der mit der Krankenhausbehandlung
und mit der ärztlichen Heilbehandlung eng verbundenen Umsätze soll nämlich gewährleistet werden, dass der Zugang zu solchen
Behandlungen nicht durch die höheren Kosten versperrt wird, die entstünden, wenn die Behandlungen selbst oder die eng mit
ihnen verbundenen Umsätze der Mehrwertsteuer unterworfen wären (Urteil Kommission/Frankreich, Randnr. 23).
24 Die ärztliche Heilbehandlung und die Krankenhausbehandlung im Sinne dieser Vorschrift müssen nach der Rechtsprechung zur Diagnose,
Behandlung und, so weit wie möglich, Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen dienen (Urteil Dornier, Randnr. 48).
25 Angesichts des Zweckes, der mit der in Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe b der Sechsten Richtlinie vorgesehenen Befreiung
verfolgt wird, können demnach nur Dienstleistungen, die naturgemäß im Rahmen von Krankenhausbehandlungen und ärztlichen Heilbehandlungen
erbracht werden und im Prozess der Erbringung dieser Dienstleistungen zur Erreichung der damit verfolgten therapeutischen
Ziele unentbehrlich sind, „eng verbundene Umsätze“ im Sinne dieser Vorschrift darstellen. Nur solche Leistungen können sich
nämlich auf die Kosten der medizinischen Behandlungen auswirken, die dem Einzelnen durch die in Rede stehende Steuerbefreiung
zugänglich gemacht werden.
26 Diese Feststellung wird, wie die Regierungen, die Erklärungen abgegeben haben, zu Recht geltend machen, durch Artikel 13 Teil
A Absatz 2 Buchstabe b erster Gedankenstrich der Sechsten Richtlinie bestätigt, wonach die Mitgliedstaaten u. a. die in Absatz
1 Buchstabe b dieses Artikels bezeichneten Dienstleistungen von der Steuerbefreiung ausschließen müssen, wenn sie zur Ausübung
der Tätigkeiten, für die Steuerbefreiung gewährt wird, nicht unerlässlich sind. Wie der Generalanwalt in den Nummern 30 bis
32 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, sind in dieser für die Mitgliedstaaten zwingenden Vorschrift nämlich die Bedingungen
aufgeführt, die bei der Auslegung der verschiedenen darin vorgesehenen Befreiungsfälle zu berücksichtigen sind, die, wie der
in Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe b der Sechsten Richtlinie vorgesehene Fall, Leistungen oder Lieferungen betreffen,
die mit einer dem Gemeinwohl dienenden Tätigkeit „eng verbunden“ sind oder mit dieser in „engem Zusammenhang“ stehen.
27 In den Randnummern 48 und 49 des Urteils Kommission/Deutschland hat der Gerichtshof außerdem hinsichtlich der in Artikel 13
Teil A Absatz 1 Buchstabe i der Sechsten Richtlinie vorgesehenen Befreiung in Bezug auf mit dem Hochschulunterricht „eng verbundene“
Dienstleistungen bereits entschieden, dass die entgeltliche Durchführung von Forschungsvorhaben, auch wenn sie als für den
Hochschulunterricht sehr nützlich angesehen werden kann, zur Erreichung des mit diesem angestrebten Zweckes, der insbesondere
darin besteht, die Studenten im Hinblick auf die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit auszubilden, nicht unerlässlich ist
und daher nicht unter diese Befreiung fällt.
28 Angesichts des Zweckes der in Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe b der Sechsten Richtlinie vorgesehenen Befreiung und unter
Berücksichtigung des Wortlauts von Absatz 2 Buchstabe b dieses Artikels gelten diese Feststellungen, wie der Generalanwalt
im Wesentlichen in Nummer 35 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, auch für die Auslegung des Begriffes der mit der Krankenhausbehandlung
und der medizinischen Behandlung „eng verbundenen Umsätze“ im Sinne der erstgenannten Vorschrift.
29 Daher kann für Dienstleistungen, die wie die in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden den Komfort und das Wohlbefinden der
Krankenhauspatienten verbessern sollen, in der Regel nicht die in Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe b der Sechsten Richtlinie
vorgesehene Steuerbefreiung gewährt werden. Etwas anderes kann nur gelten, wenn diese Leistungen zur Erreichung der therapeutischen
Ziele unerlässlich sind, die mit den Krankenhausbehandlungen und den ärztlichen Heilbehandlungen verfolgt werden, in deren
Rahmen sie erbracht werden.
30 Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, unter Berücksichtigung aller konkreten Umstände der bei ihm anhängigen Rechtsstreitigkeiten
und gegebenenfalls des Inhalts der für die betroffenen Patienten erstellten ärztlichen Verschreibungen zu bestimmen, ob die
erbrachten Leistungen unerlässlich sind oder nicht.
31 Diese Feststellungen werden nicht in Frage gestellt durch das Vorbringen von Ygeia, dass der in Artikel 13 Teil A Absatz 1
Buchstabe b der Sechsten Richtlinie genannte Begriff der mit der Krankenhausbehandlung und der ärztlichen Heilbehandlung „eng
verbundenen Umsätze“ angesichts des Zweckes der Befreiung keine besonders enge Auslegung verlange (Urteil Kommission/Frankreich,
Randnr. 23). Wie sich nämlich bereits aus Randnummer 25 des vorliegenden Urteils ergibt, führt die Belastung von Leistungen,
die keine Nebenleistungen sind, mit der Mehrwertsteuer nicht zu einer Erhöhung der Kosten der Krankenhausbehandlung und der
ärztlichen Heilbehandlung, deren Zugänglichkeit für die Einzelnen diese Vorschrift gewährleisten soll, da diese Leistungen
zur Erreichung der mit diesen Behandlungen verfolgten therapeutischen Ziele nicht unerlässlich sind (vgl. in diesem Sinne
Urteil vom 20. November 2003 in der Rechtssache C‑307/01, D’Ambrumenil und Dispute Resolution Services, Slg. 2003, I‑13989,
Randnr. 59).
32 Im Übrigen entspricht die Belastung derartiger Leistungen mit der Mehrwertsteuer, wie der Generalanwalt in Nummer 47 seiner
Schlussanträge ausgeführt hat, dem Grundsatz der steuerlichen Neutralität, der es insbesondere verbietet, gleichartige und
deshalb miteinander im Wettbewerb stehende Dienstleistungen hinsichtlich der Mehrwertsteuer unterschiedlich zu behandeln (Urteil
vom 23. Oktober 2003 in der Rechtssache C‑109/02, Kommission/Deutschland, Slg. 2003, I‑12691, Randnr. 20).
33 Entgegen der Ansicht von Ygeia und wie die deutsche Regierung zu Recht vorträgt, steht nämlich eine medizinische Einrichtung,
wenn sie Leistungen wie die in Rede stehenden erbringt, im Wettbewerb mit Steuerpflichtigen, die ebenfalls derartige Leistungen
erbringen, wie Anbietern von Telefon‑ und Fernsehdiensten in Bezug auf die den Krankenhauspatienten angebotenen entsprechenden
Leistungen sowie Hotels und Restaurants in Bezug auf die Beherbergungsleistungen für die Begleiter dieser Patienten.
34 Daher sind auch Leistungen wie die in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden nach Artikel 13 Teil A Absatz 2 Buchstabe b
zweiter Gedankenstrich der Sechsten Richtlinie von der in Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe b dieser Richtlinie vorgesehenen
Befreiung auszuschließen, wenn sie im Wesentlichen dazu bestimmt sind, ihrem Erbringer zusätzliche Einnahmen zu verschaffen;
ob dies der Fall ist, ist vom vorlegenden Gericht anhand der konkreten Umstände der bei ihm anhängigen Rechtsstreitigkeiten
zu prüfen.
35 Auf die vorgelegte Frage ist somit zu antworten, dass die Zurverfügungstellung eines Telefons und die Vermietung von Fernsehgeräten
an Krankenhauspatienten durch unter Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe b der Sechsten Richtlinie fallende Personen sowie
die Unterbringung und Verpflegung von Begleitpersonen dieser Patienten durch diese Personen in der Regel keine mit der Krankenhausbehandlung
und der ärztlichen Heilbehandlung eng verbundenen Umsätze im Sinne dieser Vorschrift darstellen. Etwas anderes kann nur gelten,
wenn diese Leistungen zur Erreichung der mit der Krankenhausbehandlung und der ärztlichen Heilbehandlung verfolgten therapeutischen
Ziele unerlässlich sind und nicht im Wesentlichen dazu bestimmt sind, ihrem Erbringer zusätzliche Einnahmen durch die Erzielung
von Umsätzen zu verschaffen, die in unmittelbarem Wettbewerb mit Umsätzen der Mehrwertsteuer unterliegender gewerblicher Unternehmen
getätigt werden.
Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, unter Berücksichtigung aller konkreten Umstände der bei ihm anhängigen Rechtsstreitigkeiten
und gegebenenfalls des Inhalts der für die betroffenen Patienten erstellten ärztlichen Verschreibungen zu bestimmen, ob die
erbrachten Leistungen diese Voraussetzungen erfüllen.
Kosten
36 Für die Parteien der Ausgangsverfahren ist das Verfahren ein Zwischenstreit in den bei dem vorlegenden Gericht anhängigen
Rechtsstreitigkeiten; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe
von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt:
1.
Die Zurverfügungstellung eines Telefons und die Vermietung von Fernsehgeräten an Krankenhauspatienten durch unter Artikel
13 Teil A Absatz 1 Buchstabe b der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften
der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage
fallende Personen sowie die Unterbringung und Verpflegung von Begleitpersonen dieser Patienten durch diese Personen stellen
in der Regel keine mit der Krankenhausbehandlung und der ärztlichen Heilbehandlung eng verbundenen Umsätze im Sinne dieser
Vorschrift dar. Etwas anderes kann nur gelten, wenn diese Leistungen zur Erreichung der mit der Krankenhausbehandlung und
der ärztlichen Heilbehandlung verfolgten therapeutischen Ziele unerlässlich sind und nicht im Wesentlichen dazu bestimmt sind,
ihrem Erbringer zusätzliche Einnahmen durch die Erzielung von Umsätzen zu verschaffen, die in unmittelbarem Wettbewerb mit
Umsätzen der Mehrwertsteuer unterliegender gewerblicher Unternehmen getätigt werden.
2.
Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, unter Berücksichtigung aller konkreten Umstände der bei ihm anhängigen Rechtsstreitigkeiten
und gegebenenfalls des Inhalts der für die betroffenen Patienten erstellten ärztlichen Verschreibungen zu bestimmen, ob die
erbrachten Leistungen diese Voraussetzungen erfüllen.
Unterschriften.
*
Verfahrenssprache: Griechisch.