Luftbeförderung – Verordnung (EG) Nr. 261/2004 – Artikel 5, 6 und 7 – Ausgleichs‑ und Unterstützungsleistungen für Fluggäste bei Nichtbeförderung und Annullierung oder großer Verspätung von Flügen – Gültigkeit – Auslegung des Artikels 234 EG; [Bezug: Fluggastrechte-VO 261/2004]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Rechtssache C-344/04
The Queen, auf Antrag von
International Air Transport Association
und
European Low Fares Airline Association
gegen
Department for Transport
(Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Justice [England & Wales], Queen's Bench Division [Administrative Court])
„Luftbeförderung – Verordnung (EG) Nr. 261/2004 – Artikel 5, 6 und 7 – Ausgleichs‑ und Unterstützungsleistungen für Fluggäste bei Nichtbeförderung und Annullierung oder großer Verspätung von Flügen
– Gültigkeit – Auslegung des Artikels 234 EG“
Schlussanträge des Generalanwalts L. A. Geelhoed vom 8. September 2005
Urteil des Gerichtshofes (Große Kammer) vom 10. Januar 2006
Leitsätze des Urteils
1.
Vorabentscheidungsverfahren – Anrufung des Gerichtshofes – Vor dem nationalen Gericht erhobene Einwände gegen die Gültigkeit
eines Gemeinschaftsrechtsakts
(Artikel 234 Absatz 2 EG)
2.
Verkehr – Luftverkehr – Verordnung Nr. 261/2004 – Unterstützungs- und Betreuungsleistungen für Fluggäste im Fall der erheblichen
Verspätung des Fluges
(Verordnung Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, Artikel 6; Übereinkommen von Montreal von 1999)
3.
Handlungen der Organe – Begründungspflicht – Umfang
(Artikel 253 EG; Verordnung Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, Artikel 5, 6 und 7)
4.
Verkehr – Luftverkehr – Verordnung Nr. 261/2004 – Unterstützungs-, Betreuungs- und Ausgleichsleistungen für Fluggäste im Fall
der Annullierung oder der erheblichen Verspätung des Fluges
(Verordnung Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, Artikel 5, 6 und 7)
5.
Verkehr – Luftverkehr – Verordnung Nr. 261/2004 – Unterstützungs-, Betreuungs- und Ausgleichsleistungen für Fluggäste im Fall
der Annullierung oder der erheblichen Verspätung des Fluges
(Verordnung Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, Artikel 5, 6 und 7)
1. Vor dem nationalen Gericht erhobene Einwände gegen die Gültigkeit eines Gemeinschaftsrechtsakts rechtfertigen als solche noch
nicht die Vorlage einer Vorabentscheidungsfrage an den Gerichtshof.
Gerichte, deren Entscheidungen mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, können nämlich die
Gültigkeit eines Gemeinschaftsrechtsakts prüfen und die von den Parteien für die Ungültigkeit vorgebrachten Gründe, wenn sie
sie nicht für zutreffend halten, mit der Feststellung zurückweisen, dass der Rechtsakt in vollem Umfang gültig sei, da sie
damit die Existenz des Gemeinschaftsrechtsakts nicht in Frage stellen.
Sind solche Gerichte hingegen der Auffassung, dass einer oder mehrere der Gründe, die von den Parteien für die Ungültigkeit
eines Gemeinschaftsrechtsakts vorgebracht oder auch von Amts wegen geprüft worden sind, durchgreifen, müssen sie das Verfahren
aussetzen und dem Gerichtshof ein Ersuchen um Vorabentscheidung über die Gültigkeit vorlegen.
(vgl. Randnrn. 28-30, 32, Tenor 1)
2. Die Unterstützungs- und Betreuungsleistungen für Fluggäste im Fall der erheblichen Verspätung eines Fluges im Sinne des Artikels
6 der Verordnung Nr. 261/2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im
Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen stellen standardisierte sofortige Maßnahmen
zur Wiedergutmachung des Schadens dar, der mit den Unannehmlichkeiten verbunden ist, die Verspätungen bei der Beförderung
von Fluggästen zur Folge haben.
Diese Maßnahmen gehören nicht zu denjenigen, deren Voraussetzungen das Übereinkommen von Montreal zur Vereinheitlichung bestimmter
Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr festlegt, und können daher nicht als mit diesem Übereinkommen
unvereinbar angesehen werden.
Dieses Übereinkommen regelt nämlich, unter welchen Voraussetzungen Fluggäste im Anschluss an die Verspätung eines Fluges Ansprüche
auf Schadensersatz als individuelle Wiedergutmachung gegen die Beförderungsunternehmen geltend machen können, die für einen
aus dieser Verspätung entstandenen Schaden die Verantwortung tragen, allerdings ohne solche Beförderungsunternehmen vor allen
andersartigen Maßnahmen zu bewahren.
Die in dem genannten Artikel 6 vorgesehenen standardisierten sofortigen Leistungen stehen im Übrigen dem nicht entgegen, dass
Fluggäste, denen aufgrund derselben Verspätung außerdem ein Schaden entsteht, der einen Ausgleichsanspruch auslöst, unter
den im Übereinkommen von Montreal vorgesehenen Voraussetzungen Klage auf Ersatz dieses Schadens erheben können.
(vgl. Randnrn. 44-48)
3. Die Artikel 5, 6 und 7 der Verordnung Nr. 261/2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen
für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen sind nicht aufgrund eines
Verstoßes gegen die Begründungspflicht ungültig.
Da die Verordnung Nr. 261/2004 nämlich den von den Gemeinschaftsorganen verfolgten Zweck in seinen wesentlichen Zügen erkennen
lässt, ist eine spezifische Begründung für jede der in dieser Verordnung getroffenen fachlichen Entscheidungen entbehrlich.
Da das Ziel des Schutzes der Fluggäste verlangt, dass standardisierte wirksame Maßnahmen zur Wiedergutmachung ergriffen werden,
die zum maßgeblichen Zeitpunkt außer Streit stehen müssen, was der Befreiungsgrund außergewöhnlicher Umstände unmöglich gemacht
hätte, brauchte der Gesetzgeber nicht zu begründen, warum er den ausführenden Luftfahrtunternehmen diesen Befreiungsgrund
von ihren in den Artikeln 5 und 6 dieser Verordnung vorgesehenen Verpflichtungen zu Unterstützungs- und Betreuungsleistungen
versagte. Der Gemeinschaftsgesetzgeber war ebenso berechtigt, in Artikel 7 dieser Verordnung den Grundsatz und die Höhe des
pauschalen Ausgleichs festzulegen, der im Fall der Annullierung von Flügen geschuldet wird, ohne darzulegen, aus welchen Gründen
er sich für diese Maßnahme und diesen Betrag entschieden hat.
(vgl. Randnrn. 69-70, 72, 77)
4. Im Hinblick darauf, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber im Bereich der gemeinsamen Verkehrspolitik über ein weites Ermessen
verfügt, ist eine in diesem Bereich erlassene Maßnahme unter dem Gesichtspunkt der Verpflichtung zur Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes
nur dann rechtswidrig, wenn sie zur Erreichung des Zieles, das das zuständige Organ verfolgt, offensichtlich ungeeignet ist.
Die in den Artikeln 5, 6 und 7 der Verordnung Nr. 261/2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen
für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen vorgesehenen Unterstützungs-,
Betreuungs- und Ausgleichsleistungen für Fluggäste erscheinen insoweit als zur Erreichung des vom Gemeinschaftsgesetzgeber
angestrebten Zieles, den Schutz der Fluggäste, die Opfer einer Annullierung oder erheblicher Verspätung von Flügen geworden
sind, zu verstärken, nicht offensichtlich ungeeignet. Vielmehr sind die in den Artikeln 5 und 6 dieser Verordnung vorgesehenen
Maßnahmen an sich geeignet, bestimmte von diesen Fluggästen erlittene Schäden unmittelbar wiedergutzumachen, und ermöglichen
es so, ein hohes Schutzniveau der Betroffenen sicherzustellen. Ferner verstoßen die Kriterien, die der Bemessung des Anspruchs
der Fluggäste auf diese Leistungen zugrunde gelegt wurden, nämlich das Ausmaß der Verspätung und der Wartezeit auf den nächsten
Flug oder die Frist, innerhalb deren die Betroffenen über die Annullierung des Fluges unterrichtet wurden, nicht gegen den
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Da die Maßnahmen zur standardisierten und sofortigen Wiedergutmachung sich nach der Schwere
des Schadens richten, der den Fluggästen entstanden ist, ist auch nicht erkennbar, dass sie allein deshalb offensichtlich
unangemessen wären, weil die Beförderungsunternehmen sich nicht auf den Befreiungsgrund außergewöhnlicher Umstände berufen
können.
Sodann ist nicht bewiesen, dass der Abschluss freiwilliger Versicherungen durch die Fluggäste mit dem Ziel, die mit Verspätungen
und Annullierungen von Flügen verbundenen Risiken zu decken, es in jedem Fall ermöglichte, dem Schaden abzuhelfen, der den
Betroffenen an Ort und Stelle entstanden ist. Diese Maßnahme ist daher dem angestrebten Zweck nicht eher angemessen als jene,
für die sich der Gemeinschaftsgesetzgeber entschieden hat.
Da auch keinerlei Zusammenhang besteht zwischen den nachteiligen Folgen, die eine Verspätung hervorruft, und dem Preis des
Flugscheins, kann dem Vorbringen, dass die Maßnahmen, die zur Milderung dieser Folgen festgelegt wurden, im Verhältnis zu
diesem Preis hätten festgelegt werden müssen, nicht gefolgt werden.
Schließlich erscheint der in Artikel 7 dieser Verordnung vorgesehene Ausgleich, den die Fluggäste beanspruchen können, wenn
sie verspätet von der Annullierung eines Fluges unterrichtet wurden, als dem angestrebten Ziel nicht offensichtlich unangemessen,
da der Befreiungsgrund außergewöhnlicher Umstände besteht, der eine Befreiung der Luftfahrtunternehmen von der Zahlung dieses
Ausgleichs ermöglicht und diese Verpflichtung entfällt. Darüber hinaus erscheint der Ausgleich, der nach Maßgabe der Entfernung
der betreffenden Flüge festgelegt wurde, auch der Höhe nach nicht übermäßig.
(vgl. Randnrn. 80, 82, 84-88, 91)
5. Die Bestimmungen der Artikel 5, 6 und 7 der Verordnung Nr. 261/2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen
für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen, die allen Luftfahrtunternehmen
die gleichen Verpflichtungen auferlegen, sind nicht aufgrund eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung ungültig,
obwohl die übrigen Beförderungsmittel nicht mit solchen Verpflichtungen belastet sind.
Zum einen ist nämlich die Lage der Unternehmen in den verschiedenen Beförderungssektoren nicht die gleiche, da diese Beförderungsformen,
was die Bedingungen ihrer Benutzung anbelangt, nicht austauschbar sind.
Zum anderen befinden sich auf dem Gebiet der Luftbeförderung die Fluggäste, die Opfer einer Annullierung oder erheblichen
Verspätung eines Fluges geworden sind, in einer objektiv anderen Situation als die Reisenden mit anderen Beförderungsmitteln
im Fall gleichartiger Vorkommnisse.
Im Übrigen entsteht den Fluggästen der Luftfahrtunternehmen im Fall der Annullierung oder erheblichen Verspätung von Flügen
unabhängig davon der gleiche Schaden, mit welchen Gesellschaften sie einen Vertrag geschlossen haben; dieser Schaden steht
in keinem Zusammenhang mit der Preispolitik der Unternehmen. Der Gemeinschaftsgesetzgeber musste daher, wollte er nicht gegen
den Gleichheitsgrundsatz, gemessen am Ziel der Verordnung, den Schutz aller Fluggäste der Luftfahrtunternehmen zu verbessern,
verstoßen, alle Luftfahrtgesellschaften gleich behandeln.
(vgl. Randnrn. 96-99)
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Große Kammer)
10. Januar 2006(
*
)
„Luftbeförderung – Verordnung (EG) Nr. 261/2004 – Artikel 5, 6 und 7 – Ausgleichs‑ und Unterstützungsleistungen für Fluggäste bei Nichtbeförderung und Annullierung oder großer Verspätung des Fluges
– Gültigkeit – Auslegung des Artikels 234 EG“
In der Rechtssache C‑344/04
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom High Court of Justice (England & Wales), Queen’s
Bench Division (Administrative Court) (Vereinigtes Königreich), mit Entscheidung vom 14. Juli 2004, beim Gerichtshof eingegangen
am 12. August 2004, in dem Verfahren
The Queen,
auf Antrag von
International Air Transport Association,
European Low Fares Airline Association
gegen
Department for Transport
erlässt
DER GERICHTSHOF (Große Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, der Kammerpräsidenten P. Jann, C. W. A. Timmermans, A. Rosas, K. Schiemann und
J. Malenovský (Berichterstatter), des Richters C. Gulmann, der Richterin R. Silva de Lapuerta sowie der Richter K. Lenaerts,
P. Kūris, E. Juhász, G. Arestis und A. Borg Barthet
,
Generalanwalt: L. A. Geelhoed,
Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 7. Juni 2005,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
– der International Air Transport Association, vertreten durch M. Brealey, QC, M. Demetriou, Barrister, beauftragt durch J. Balfour,
Solicitor,
– der European Low Fares Airline Association, vertreten durch G. Berrisch, Rechtsanwalt, und C. Garcia Molyneux, abogado,
– der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch M. Bethell als Bevollmächtigten im Beistand von C. Lewis, Barrister,
– des Europäischen Parlaments, vertreten durch K. Bradley und M. Gómez Leal als Bevollmächtigte,
– des Rates der Europäischen Union, vertreten durch E. Karlsson, K. Michoel und R. Szostak als Bevollmächtigte,
– der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch F. Benyon und M. Huttunen als Bevollmächtigte,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 8. September 2005
folgendes
Urteil
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Gültigkeit der Artikel 5, 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für
Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung
(EWG) Nr. 295/91 (ABl. L 46, S. 1). Es betrifft außerdem die Auslegung des Artikels 234 Absatz 2 EG.
2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der International Air Transport Association (im Folgenden: IATA)
und der European Low Fares Airline Association (im Folgenden: ELFAA) gegen das Department for Transport (Verkehrsministerium)
über die Durchführung der Verordnung Nr. 261/2004.
Rechtlicher Rahmen
Völkerrecht
3 Das Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr wurde
mit Beschluss des Rates vom 5. April 2001 genehmigt (ABl. L 194, S. 38, im Folgenden: Übereinkommen von Montreal).
4 Die Artikel 17 bis 37 des Übereinkommens von Montreal bilden Kapitel III – Haftung des Luftfrachtführers und Umfang des Schadensersatzes
– dieses Übereinkommens.
5 Artikel 19 – Verspätung – dieses Übereinkommens bestimmt:
„Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck
oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren
Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.“
6 Artikel 22 Absatz 1 dieses Übereinkommens begrenzt die Haftung der Luftfrachtführer für Verspätungsschäden auf einen Betrag
von 4 150 Sonderziehungsrechten je Reisenden. Artikel 22 Absatz 5 bestimmt im Wesentlichen, dass die Begrenzung nicht gilt,
wenn der Schaden durch eine Handlung oder Unterlassung des Luftfrachtführers verursacht worden ist, die entweder in der Absicht,
Schaden herbeizuführen, oder leichtfertig und in dem Bewusstsein begangen wurde, dass wahrscheinlich ein Schaden eintreten
wird.
7 Artikel 29 – Grundsätze für Ansprüche – dieses Übereinkommens lautet:
„Bei der Beförderung von Reisenden, Reisegepäck und Gütern kann ein Anspruch auf Schadensersatz, auf welchem Rechtsgrund er
auch beruht, sei es dieses Übereinkommen, ein Vertrag, eine unerlaubte Handlung oder ein sonstiger Rechtsgrund, nur unter
den Voraussetzungen und mit den Beschränkungen geltend gemacht werden, die in diesem Übereinkommen vorgesehen sind; die Frage,
welche Personen zur Klage berechtigt sind und welche Rechte ihnen zustehen, wird hierdurch nicht berührt. Bei einer derartigen
Klage ist jeder eine Strafe einschließende, verschärfte oder sonstige nicht kompensatorische Schadensersatz ausgeschlossen.“
Gemeinschaftsrecht
Die Verordnung (EG) Nr. 2027/97
8 Die Verordnung (EG) Nr. 2027/97 des Rates vom 9. Oktober 1997 über die Haftung von Luftfahrtunternehmen bei Unfällen (ABl.
L 285, S. 1) wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 889/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Mai 2002 geändert
(ABl. L 140, S. 2, im Folgenden: Verordnung Nr. 2027/97).
9 Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2027/97 bestimmt:
„Für die Haftung eines Luftfahrtunternehmens der Gemeinschaft für Fluggäste und deren Gepäck gelten alle einschlägigen Bestimmungen
des Übereinkommens von Montreal.“
10 Der Anhang zur Verordnung Nr. 2027/97 enthält u. a. unter der Überschrift „Verspätungen bei der Beförderung von Fluggästen“
die folgenden Bestimmungen:
„Das Luftfahrtunternehmen haftet für Schäden durch Verspätung bei der Beförderung von Fluggästen, es sei denn, dass es alle
zumutbaren Maßnahmen zur Schadensvermeidung ergriffen hat oder die Ergreifung dieser Maßnahmen unmöglich war. Die Haftung
für Verspätungsschäden bei der Beförderung von Fluggästen ist auf 4 150 SZR (gerundeter Betrag in Landeswährung) begrenzt.“
Die Verordnung Nr. 261/2004
11 Die erste und die zweite Begründungserwägung der Verordnung Nr. 261/2004 haben folgenden Wortlaut:
„(1) Die Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich des Luftverkehrs sollten unter anderem darauf abzielen, ein hohes Schutzniveau für
Fluggäste sicherzustellen. Ferner sollte den Erfordernissen des Verbraucherschutzes im Allgemeinen in vollem Umfang Rechnung
getragen werden.
(2) Nichtbeförderung und Annullierung oder eine große Verspätung von Flügen sind für die Fluggäste ein Ärgernis und verursachen
ihnen große Unannehmlichkeiten.“
12 Die zwölfte Begründungserwägung dieser Verordnung lautet:
„Das Ärgernis und die Unannehmlichkeiten, die den Fluggästen durch die Annullierung von Flügen entstehen, sollten ebenfalls
verringert werden. Dies sollte dadurch erreicht werden, dass die Luftfahrtunternehmen veranlasst werden, die Fluggäste vor
der planmäßigen Abflugzeit über Annullierungen zu unterrichten und ihnen darüber hinaus eine zumutbare anderweitige Beförderung
anzubieten, so dass die Fluggäste umdisponieren können. Andernfalls sollten die Luftfahrtunternehmen den Fluggästen einen
Ausgleich leisten und auch eine angemessene Betreuung anbieten, es sei denn, die Annullierung geht auf außergewöhnliche Umstände
zurück, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.“
13 Die vierzehnte Begründungserwägung dieser Verordnung hat folgenden Wortlaut:
„Wie nach dem Übereinkommen von Montreal sollten die Verpflichtungen für ausführende Luftfahrtunternehmen in den Fällen beschränkt
oder ausgeschlossen sein, in denen ein Vorkommnis auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten
vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Solche Umstände können insbesondere bei politischer
Instabilität, mit der Durchführung des betreffenden Fluges nicht zu vereinbarenden Wetterbedingungen, Sicherheitsrisiken,
unerwarteten Flugsicherheitsmängeln und den Betrieb eines ausführenden Luftfahrtunternehmens beeinträchtigenden Streiks eintreten.“
14 Artikel 5 – Annullierung – der Verordnung Nr. 261/2004 bestimmt:
„(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen
a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,
b) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten
und im Fall einer anderweitigen Beförderung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit des neuen Fluges
erst am Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt, Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz
1 Buchstaben b) und c) angeboten und
c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,
i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet, oder
ii) sie werden über die Annullierung in einem Zeitraum zwischen zwei Wochen und sieben Tagen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet
und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als zwei Stunden vor der planmäßigen
Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens vier Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen, oder
iii) sie werden über die Annullierung weniger als sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot
zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen
und ihr Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen.
(2) Wenn die Fluggäste über die Annullierung unterrichtet werden, erhalten sie Angaben zu einer möglichen anderweitigen Beförderung.
(3) Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen ist nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 7 zu leisten, wenn es nachweisen
kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn
alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.
(4) Die Beweislast dafür, ob und wann der Fluggast über die Annullierung des Fluges unterrichtet wurde, trägt das ausführende
Luftfahrtunternehmen.“
15 Artikel 6 – Verspätung – der Verordnung Nr. 261/2004 lautet:
„(1) Ist für ein ausführendes Luftfahrtunternehmen nach vernünftigem Ermessen absehbar, dass sich der Abflug
a) bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger um zwei Stunden oder mehr oder
b) bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine
Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km um drei Stunden oder mehr oder
c) bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen um vier Stunden oder mehr
gegenüber der planmäßigen Abflugzeit verzögert, so werden den Fluggästen vom ausführenden Luftfahrtunternehmen
i) die Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten,
ii) wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit erst am Tag nach der zuvor angekündigten Abflugzeit liegt, die
Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) angeboten und,
iii) wenn die Verspätung mindestens fünf Stunden beträgt, die Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a) angeboten.
(2) Auf jeden Fall müssen die Unterstützungsleistungen innerhalb der vorstehend für die jeweilige Entfernungskategorie vorgesehenen
Fristen angeboten werden.“
16 Artikel 7 – Ausgleichsanspruch – der Verordnung Nr. 261/2004 bestimmt:
„(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:
a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger,
b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über
eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,
c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.
Bei der Ermittlung der Entfernung wird der letzte Zielort zugrunde gelegt, an dem der Fluggast infolge der Nichtbeförderung
oder der Annullierung später als zur planmäßigen Ankunftszeit ankommt.
(2) Wird Fluggästen gemäß Artikel 8 eine anderweitige Beförderung zu ihrem Endziel mit einem Alternativflug angeboten, dessen
Ankunftszeit
a) bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger nicht später als zwei Stunden oder
b) bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine
Entfernung zwischen 1 500 und 3 500 km nicht später als drei Stunden oder
c) bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen nicht später als vier Stunden
nach der planmäßigen Ankunftszeit des ursprünglich gebuchten Fluges liegt, so kann das ausführende Luftfahrtunternehmen die
Ausgleichszahlungen nach Absatz 1 um 50 % kürzen.
(3) Die Ausgleichszahlungen nach Absatz 1 erfolgen durch Barzahlung, durch elektronische oder gewöhnliche Überweisung, durch Scheck
oder, mit schriftlichem Einverständnis des Fluggasts, in Form von Reisegutscheinen und/oder anderen Dienstleistungen.
(4) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Entfernungen werden nach der Methode der Großkreisentfernung ermittelt.“
17 Artikel 8 – Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung –der Verordnung Nr. 261/2004 lautet:
„(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen:
a) – der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten
Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits
zurückgelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden
ist, gegebenenfalls in Verbindung mit
– einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühest möglichen Zeitpunkt,
b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühest möglichen Zeitpunkt oder
c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes,
vorbehaltlich verfügbarer Plätze.
(2) Absatz 1 Buchstabe a) gilt auch für Fluggäste, deren Flüge Bestandteil einer Pauschalreise sind, mit Ausnahme des Anspruchs
auf Erstattung, sofern dieser sich aus der Richtlinie 90/314/EWG ergibt.
(3) Befinden sich an einem Ort, in einer Stadt oder Region mehrere Flughäfen und bietet ein ausführendes Luftfahrtunternehmen
einem Fluggast einen Flug zu einem anderen als dem in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen an, so trägt das
ausführende Luftfahrtunternehmen die Kosten für die Beförderung des Fluggastes von dem anderen Flughafen entweder zu dem in
der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen oder zu einem sonstigen nahe gelegenen, mit dem Fluggast vereinbarten
Zielort.“
18 Artikel 9 – Anspruch auf Betreuungsleistungen – der Verordnung Nr. 261/2004 lautet:
„(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so sind Fluggästen folgende Leistungen unentgeltlich anzubieten:
a) Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit,
b) Hotelunterbringung, falls
– ein Aufenthalt von einer Nacht oder mehreren Nächten notwendig ist oder
– ein Aufenthalt zusätzlich zu dem vom Fluggast beabsichtigten Aufenthalt notwendig ist;
c) Beförderung zwischen dem Flughafen und dem Ort der Unterbringung (Hotel oder Sonstiges).
(2) Außerdem wird den Fluggästen angeboten, unentgeltlich zwei Telefongespräche zu führen oder zwei Telexe oder Telefaxe oder
E‑Mails zu versenden.
(3) Bei der Anwendung dieses Artikels hat das ausführende Luftfahrtunternehmen besonders auf die Bedürfnisse von Personen mit
eingeschränkter Mobilität und deren Begleitpersonen sowie auf die Bedürfnisse von Kindern ohne Begleitung zu achten.“
Ausgangsrechtsstreit und Vorabentscheidungsfragen
19 Die IATA ist ein Verband von 270 Fluggesellschaften aus 130 Ländern, die 98 % der internationalen Linienfluggäste befördern.
Die ELFAA ist ein im Januar 2004 gegründeter Verband, der die Interessen von zehn europäischen Niedrigtarif-Fluggesellschaften
aus neun europäischen Ländern vertritt. Diese beiden Verbände haben beim High Court of Justice (England & Wales), Queen’s
Bench Division (Administrative Court), gegen das Department for Transport zwei Klagen auf Überprüfung der Rechtmäßigkeit (judicial
review) betreffend die Durchführung der Verordnung Nr. 261/2004 erhoben.
20 Der High Court of Justice ist der Auffassung, dass das Vorbringen der Klägerinnen nicht unbegründet sei; er hat beschlossen,
dem Gerichtshof sieben Fragen, die die Klägerinnen in Bezug auf die Gültigkeit der Verordnung Nr. 261/2004 aufgeworfen hatten,
zur Vorabentscheidung vorzulegen. Da das Department for Transport bezweifelte, dass die Vorlage von sechs der Fragen notwendig
sei, da die Fragen keinen wirklichen Zweifel an der Gültigkeit dieser Verordnung aufkommen ließen, wollte der High Court wissen,
welche Voraussetzung vorliegen oder welche Schwelle überschritten sein müsse, ehe die Frage nach der Gültigkeit eines Gemeinschaftsrechtsakts
dem Gerichtshof gemäß Artikel 234 Absatz 2 EG vorgelegt werden müsse. Demgemäß hat der High Court of Justice (England & Wales),
Queen’s Bench Division (Administrative Court), beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof die folgenden Vorabentscheidungsfragen
vorzulegen:
1. Ist Artikel 6 der Verordnung Nr. 261/2004 ungültig, weil er gegen das Übereinkommen von Montreal, insbesondere gegen dessen
Artikel 19, 22 und 29, verstößt, und wird dadurch (in Verbindung mit anderen relevanten Faktoren) die Gültigkeit der Verordnung
insgesamt beeinträchtigt?
2. Ist die Änderung des Artikels 5 der Verordnung Nr. 261/2004 während der Beratung des Entwurfstextes im Vermittlungsausschuss
in einer Weise vorgenommen worden, die mit den Verfahrenserfordernissen nach Artikel 251 EG unvereinbar ist, und, wenn ja,
ist Artikel 5 dieser Verordnung ungültig, und, wenn ja, beeinträchtigt diese Ungültigkeit (in Verbindung mit anderen relevanten
Faktoren) die Gültigkeit der Verordnung insgesamt?
3. Sind die Artikel 5 und 6 der Verordnung Nr. 261/2004 (ganz oder teilweise) ungültig, weil sie unvereinbar sind mit dem Grundsatz
der Rechtssicherheit, und, wenn ja, beeinträchtigt diese Ungültigkeit (in Verbindung mit anderen relevanten Faktoren) die
Gültigkeit der Verordnung insgesamt?
4. Sind die Artikel 5 und 6 der Verordnung Nr. 261/2004 (ganz oder teilweise) ungültig, weil sie nicht oder nicht angemessen
begründet sind, und, wenn ja, beeinträchtigt diese Ungültigkeit (in Verbindung mit anderen relevanten Faktoren) die Gültigkeit
der Verordnung insgesamt?
5. Sind die Artikel 5 und 6 der Verordnung Nr. 261/2004 (ganz oder teilweise) ungültig, weil sie unvereinbar sind mit dem Grundsatz
der Verhältnismäßigkeit, der für jede Maßnahme der Europäischen Gemeinschaft gilt, und, wenn ja, beeinträchtigt diese Ungültigkeit
(in Verbindung mit anderen relevanten Faktoren) die Gültigkeit der Verordnung insgesamt?
6. Sind die Artikel 5 und 6 der Verordnung Nr. 261/2004 (ganz oder teilweise) ungültig, weil sie insbesondere die Mitglieder
der zweiten Klägerin in einer Weise diskriminieren, die willkürlich oder objektiv nicht gerechtfertigt ist, und, wenn ja,
beeinträchtigt diese Ungültigkeit (in Verbindung mit anderen relevanten Faktoren) die Gültigkeit der Verordnung insgesamt?
7. Ist Artikel 7 der Verordnung (ganz oder teilweise) nichtig oder ungültig, weil die Auferlegung einer pauschalen Haftung im
Fall der Annullierung von Flügen aus Gründen, die keine außergewöhnlichen Umstände darstellen, diskriminierend ist, nicht
die Anforderungen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erfüllt, die für jede Gemeinschaftsmaßnahme gelten, oder nicht angemessen
begründet ist, und, wenn ja, beeinträchtigt diese Ungültigkeit (in Verbindung mit anderen relevanten Faktoren) die Gültigkeit
der Verordnung insgesamt?
8. Wenn ein nationales Gericht eine Klage zugelassen hat, die Fragen nach der Gültigkeit von Vorschriften eines Gemeinschaftsrechtsakts
aufwirft und die es für vertretbar und für nicht unbegründet hält, gibt es dann gemeinschaftsrechtliche Grundsätze im Zusammenhang
mit einem Kriterium oder einer Schwelle, die das nationale Gericht anzuwenden hat, wenn es nach Artikel 234 Absatz 2 EG entscheidet,
ob es diese Gültigkeitsfragen dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften vorlegt?
21 Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 24. September 2004 ist der Antrag des vorlegenden Gerichts, die vorliegende
Rechtssache dem in Artikel 104a Absatz 1 der Verfahrensordnung vorgesehenen beschleunigten Verfahren zu unterwerfen, abgelehnt
worden.
Zu den Vorlagefragen
Zur achten Frage
22 Mit seiner achten Frage, die zuerst zu prüfen ist, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Artikel 234 Absatz
2 EG dahin auszulegen ist, dass ein nationales Gericht nur dann verpflichtet ist, den Gerichtshof mit einer Vorlagefrage zur
Beurteilung der Gültigkeit eines Gemeinschaftsrechtsakts zu befassen, wenn die Zweifel an dieser Gültigkeit einen bestimmten
Grad übersteigen.
Zur Zulässigkeit
23 Das Europäische Parlament hält die Frage für unzulässig, da die Antwort, die der Gerichtshof auf sie geben könnte, für die
Entscheidung des beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreits, der die Gültigkeit der Verordnung Nr. 261/2004 betreffe,
ohne jeden Nutzen wäre.
24 Nach ständiger Rechtsprechung ist die Zurückweisung des Ersuchens eines nationalen Gerichts nur möglich, wenn offensichtlich
ist, dass die erbetene Auslegung des Gemeinschaftsrechts in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits
steht, oder wenn das Problem hypothetischer Natur ist und der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben
verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. u. a. Urteile vom 15.
Dezember 1995 in der Rechtssache C‑415/93, Bosman, Slg. 1995, I‑4921, Randnr. 61, vom 5. Juni 1997 in der Rechtssache C‑105/94,
Celestini, Slg. 1997, I‑2971, Randnr. 22, und vom 7. September 1999 in der Rechtssache C‑355/97, Beck und Bergdorf, Slg. 1999,
I‑4977, Randnr. 22). Mit Ausnahme dieser Fälle ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über Vorlagefragen nach der Auslegung
von Vorschriften des Gemeinschaftsrechts zu befinden (vgl. Urteil Bosman, Randnr. 59).
25 Da die Klägerinnen vor dem vorlegenden Gericht die Gültigkeit der Verordnung Nr. 261/2004 in Zweifel gezogen haben, stellte
sich diesem die Frage, ob diese Einwände es rechtfertigten, den Gerichtshof gemäß Artikel 234 EG mit einem Vorabentscheidungsersuchen
zu befassen. Folglich steht die mit der vorliegenden Frage erbetene Auslegung dieses Artikels nicht außer Zusammenhang mit
dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits. Der Erheblichkeit, die der Frage der Auslegung des Artikels 234 EG aus sich heraus
zukommt, steht nicht entgegen, dass dem Gerichtshof gleichzeitig auch Fragen zur Gültigkeit der Verordnung Nr. 261/2004 vorgelegt
werden und dass der Ausgangsrechtsstreit anhand der Antworten auf diese Fragen entschieden werden kann.
26 Demnach ist die Vorlagefrage zu beantworten.
Zur Sache
27 Nach ständiger Rechtsprechung sind die nationalen Gerichte nicht befugt, Handlungen der Gemeinschaftsorgane für ungültig zu
erklären. Die dem Gerichtshof in Artikel 234 EG zuerkannten Befugnisse bezwecken nämlich im Wesentlichen, eine einheitliche
Anwendung des Gemeinschaftsrechts durch die nationalen Gerichte zu gewährleisten. Diese Einheitlichkeit ist von besonderer
Bedeutung, wenn es um die Gültigkeit eines Gemeinschaftsrechtsakts geht. Denn Meinungsverschiedenheiten zwischen den Gerichten
der Mitgliedstaaten über die Gültigkeit von Gemeinschaftsrechtsakten wären geeignet, die Einheit der Gemeinschaftsrechtsordnung
selbst zu gefährden und das grundlegende Erfordernis der Rechtssicherheit zu beeinträchtigen (Urteile vom 22. Oktober 1987
in der Rechtssache 314/85, Foto-Frost, Slg. 1987, 4199, Randnr. 15, vom 15. April 1997 in der Rechtssache C‑27/95, Bakers
of Nailsea, Slg. 1997, I‑1847, Randnr. 20, und vom 6. Dezember 2005 in der Rechtssache C‑461/03, Gaston Schul Douane-expediteur,
Slg. 2005, I‑0000, Randnr. 21). Daher ist allein der Gerichtshof befugt, die Ungültigkeit eines Gemeinschaftsrechtsakts festzustellen
(Urteile vom 21. Februar 1991 in den Rechtssachen C‑143/88 und C‑92/89, Zuckerfabrik Süderdithmarschen und Zuckerfabrik Soest,
Slg. 1991, I‑415, Randnr. 17, und vom 21. März 2000 in der Rechtssache C‑6/99, Greenpeace France u. a., Slg. 2000, I‑1651,
Randnr. 54).
28 Andererseits eröffnet Artikel 234 EG den Parteien eines bei einem innerstaatlichen Gericht anhängigen Rechtsstreits keinen
Rechtsbehelf; dieses Gericht muss daher nicht allein deshalb, weil eine Partei geltend macht, der Rechtsstreit werfe eine
Frage nach der Gültigkeit von Gemeinschaftsrecht auf, davon ausgehen, dass sich eine Frage im Sinne von Artikel 234 EG stellt
(vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 1982 in der Rechtssache 283/81, Cilfit u. a., Slg. 1982, 3415, Randnr. 9). Demnach
rechtfertigen vor dem nationalen Gericht erhobene Einwände gegen die Gültigkeit eines Gemeinschaftsrechtsakts als solche noch
nicht die Vorlage einer Vorabentscheidungsfrage an den Gerichtshof.
29 Für Gerichte, deren Entscheidungen mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, hat der Gerichtshof
entschieden, dass diese die Gültigkeit eines Gemeinschaftsrechtsakts prüfen und die von den Parteien für die Ungültigkeit
vorgebrachten Gründe, wenn sie sie nicht für zutreffend halten, mit der Feststellung zurückweisen können, dass der Rechtsakt
in vollem Umfang gültig sei, denn damit stellen sie die Existenz des Gemeinschaftsrechtsakts nicht in Frage (Urteil Foto-Frost,
Randnr. 14).
30 Sind solche Gerichte hingegen der Auffassung, dass einer oder mehrere der Gründe, die von den Parteien für die Ungültigkeit
vorgebracht oder auch von Amts wegen geprüft worden sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juni 1981 in der Rechtssache
126/80, Salonia, Slg. 1981, 1563, Randnr. 7), durchgreifen, müssen sie das Verfahren aussetzen und dem Gerichtshof ein Ersuchen
um Vorabentscheidung über die Gültigkeit vorlegen.
31 Der Geist der Zusammenarbeit, in dem das Vorabentscheidungsverfahren durchzuführen ist, verlangt im Übrigen, dass das nationale
Gericht in seiner Vorlageentscheidung darlegt, aus welchen Gründen es eine solche Vorlage für erforderlich hält.
32 Demnach ist auf die achte Frage wie folgt zu antworten: Ist ein Gericht, dessen Entscheidungen mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen
Rechts angefochten werden können, der Auffassung, dass einer oder mehrere der Gründe, die von den Parteien für die Ungültigkeit
eines Gemeinschaftsrechtsakts vorgebracht oder auch von Amts wegen geprüft worden sind, durchgreifen, muss es das Verfahren
aussetzen und dem Gerichtshof ein Ersuchen um Vorabentscheidung über die Gültigkeit vorlegen.
Zu den übrigen Fragen
33 Mit seinen ersten sieben Fragen möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob die Artikel 5, 6 und 7 der Verordnung
Nr. 261/2004 ungültig sind und ob diese Ungültigkeit gegebenenfalls die Ungültigkeit der Verordnung insgesamt nach sich zieht.
Zur Vereinbarkeit des Artikels 6 der Verordnung Nr. 261/2004 mit dem Übereinkommen von Montreal
34 Die erste Frage des vorlegenden Gerichts geht im Kern dahin, ob Artikel 6 der Verordnung Nr. 261/2004 gegen die Bestimmungen
der Artikel 19, 22 und 29 des Übereinkommens von Montreal verstößt.
35 Zunächst sind nach Artikel 300 Absatz 7 EG „[d]ie nach Maßgabe dieses Artikels geschlossenen Abkommen … für die Organe der
Gemeinschaft und für die Mitgliedstaaten verbindlich“. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes haben diese Abkommen Vorrang
vor den Bestimmungen des abgeleiteten Gemeinschaftsrechts (Urteile vom 10. September 1996 in der Rechtssache C‑61/94, Kommission/Deutschland,
Slg. 1996, I‑3989, Randnr. 52, und vom 1. April 2004 in der Rechtssache C‑286/02, Bellio F.lli, Slg. 2004, I‑3465, Randnr.
33).
36 Das von der Gemeinschaft am 9. Dezember 1999 auf der Grundlage von Artikel 300 Absatz 2 EG unterzeichnete Übereinkommen von
Montreal wurde durch Beschluss des Rates vom 5. April 2001 genehmigt und trat in Bezug auf die Gemeinschaft am 28. Juni 2004
in Kraft. Die Bestimmungen dieses Übereinkommens bilden nach ständiger Rechtsprechung demnach von diesem Zeitpunkt an einen
integralen Bestandteil der Gemeinschaftsrechtsordnung (Urteile vom 30. April 1974 in der Rechtssache 181/73, Haegeman, Slg.
1974, 449, Randnr. 5, und vom 30. September 1987 in der Rechtssache 12/86, Demirel, Slg. 1987, 3719, Randnr. 7). Das vorlegende
Gericht hat im Rahmen der bei ihm anhängigen Klagen das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen mit Entscheidung vom 14. Juli
2004 und damit erst nach diesem Zeitpunkt an den Gerichtshof gerichtet.
37 Nach Artikel 6 der Verordnung Nr. 261/2004 muss ein ausführendes Luftfahrtunternehmen im Fall großer Verspätung eines Fluges
den betroffenen Fluggästen Unterstützungs- und Betreuungsleistungen anbieten. Diese Bestimmung sieht nicht vor, dass das Luftfahrtunternehmen
im Fall außergewöhnlicher Umstände, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen
worden wären, von diesen Verpflichtungen befreit ist.
38 Die Klägerinnen haben vor dem vorlegenden Gericht vorgetragen und machen nunmehr vor dem Gerichtshof geltend, dass Artikel
6 daher gegen das Übereinkommen von Montreal verstoße, das in den Artikeln 19 und 22 Absatz 1 Klauseln über den Ausschluss
und die Beschränkung der Haftung des Luftfahrtunternehmens im Fall der Verspätung bei der Beförderung der Fluggäste enthalte
und das in Artikel 29 bestimme, dass ein Anspruch auf Schadensersatz, auf welchem Rechtsgrund er auch beruhe, nur unter den
Voraussetzungen und mit den Beschränkungen geltend gemacht werden könne, die in diesem Übereinkommen vorgesehen seien.
39 Hierzu ist festzustellen, dass die Artikel 19, 22 und 29 des Übereinkommens von Montreal zu den Vorschriften gehören, an denen
der Gerichtshof die Rechtmäßigkeit von Handlungen der Gemeinschaftsorgane misst, da weder Art noch Struktur dieses Übereinkommens
dem entgegenstehen und die Bestimmungen dieser drei Artikel außerdem inhaltlich als unbedingt und hinreichend genau erscheinen.
40 Was die Auslegung dieser Artikel angeht, so ist nach ständiger Rechtsprechung ein völkerrechtlicher Vertrag nach seinem Wortlaut
und im Licht seiner Ziele auszulegen. Die Artikel 31 der Wiener Übereinkommen vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge
und vom 21. März 1986 über das Recht der Verträge zwischen Staaten und internationalen Organisationen oder zwischen internationalen
Organisationen, die Ausdruck von Völkergewohnheitsrecht sind, bestimmen insoweit, dass ein Vertrag nach Treu und Glauben in
Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Licht seines
Zieles und Zweckes auszulegen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. November 2001 in der Rechtssache C‑268/99, Jany u. a.,
Slg. 2001, I‑8615, Randnr. 35).
41 Aus der Präambel des Übereinkommens von Montreal geht hervor, dass die Vertragsstaaten die „Bedeutung des Schutzes der Verbraucherinteressen
bei der Beförderung im internationalen Luftverkehr und eines angemessenen Schadensersatzes nach dem Grundsatz des vollen Ausgleichs“
anerkannt haben. Daher ist anhand dieses Zieles zu beurteilen, welche Bedeutung die Verfasser dieses Übereinkommens den Bestimmungen
der Artikel 19, 22 und 29 geben wollten.
42 Diese in Kapitel III – Haftung des Luftfrachtführers und Umfang des Schadensersatzes – des Übereinkommens von Montreal enthaltenen
Bestimmungen legen die Voraussetzungen fest, unter denen Fluggäste, die einen Schaden aufgrund einer Verspätung geltend machen,
von den Luftfahrtunternehmen Schadensersatz verlangen können. Diese Bestimmungen begrenzen die Haftung der Luftfrachtführer
auf einen Betrag von 4 150 Sonderziehungsrechten je Reisenden.
43 Jede, insbesondere jedoch eine erhebliche Verspätung bei der Beförderung von Reisenden im Luftverkehr kann generell zu zwei
Arten von Schäden führen. Zum einen wird eine zu große Verspätung zu einem Schaden führen, der für alle Fluggäste praktisch
identisch ist und dessen Wiedergutmachung die Form standardisierter sofortiger Unterstützungs- oder Betreuungsleistungen für
sämtliche Betroffene durch die Bereitstellung beispielsweise von Erfrischungen, Mahlzeiten, Unterbringung und Telefonverbindungen
annehmen kann. Zum anderen kann den Fluggästen je nach Grund ihrer Reise ein individueller Schaden entstehen, dessen Wiedergutmachung
die Prüfung seines Umfangs im Einzelfall erfordert und deshalb nur Gegenstand eines nachträglichen und individualisierten
Ausgleichs sein kann.
44 Den Bestimmungen der Artikel 19, 22 und 29 des Übereinkommens von Montreal ist klar zu entnehmen, dass sie nur regeln, unter
welchen Voraussetzungen Fluggäste im Anschluss an die Verspätung eines Fluges Ansprüche auf Schadensersatz als individuelle
Wiedergutmachung, also auf Ausgleich, gegen die Beförderungsunternehmen geltend machen können, die für einen aus dieser Verspätung
entstandenen Schaden die Verantwortung tragen.
45 Weder aus den zitierten noch aus einer anderen Bestimmung des Übereinkommens von Montreal ergibt sich, dass dessen Verfasser
solche Beförderungsunternehmen vor allen andersartigen Maßnahmen hätten bewahren wollen, insbesondere solchen, die öffentliche
Stellen ergreifen könnten, damit standardisiert und sofort – ohne die Mühen gerichtlicher Geltendmachung – der Schaden wieder
gutgemacht wird, der in den Unannehmlichkeiten besteht, die Verspätungen bei der Beförderung von Fluggästen zur Folge haben.
46 Das Übereinkommen von Montreal konnte es dem Gemeinschaftsgesetzgeber daher nicht verwehren, im Rahmen der Befugnisse der
Gemeinschaft auf dem Gebiet des Verkehrs und des Verbraucherschutzes festzulegen, unter welchen Voraussetzungen der mit den
erwähnten Unannehmlichkeiten verbundene Schaden wieder gutzumachen ist. Da die Unterstützungs- und Betreuungsleistungen für
die Fluggäste im Sinne des Artikels 6 der Verordnung Nr. 261/2004 im Fall der erheblichen Verspätung eines Fluges solche standardisierte
sofortige Maßnahmen zur Wiedergutmachung darstellen, gehören sie nicht zu den Maßnahmen, deren Voraussetzungen dieses Übereinkommen
festlegt. Die Regelung nach Artikel 6 tritt somit schlicht neben die des Übereinkommens von Montreal.
47 Die standardisierten sofortigen Unterstützungs- und Betreuungsleistungen selbst stehen im Übrigen dem nicht entgegen, dass
Fluggäste, denen aufgrund derselben Verspätung außerdem ein Schaden entsteht, der einen Ausgleichsanspruch auslöst, unter
den im Übereinkommen von Montreal vorgesehenen Voraussetzungen Klage auf Ersatz dieses Schadens erheben können.
48 Diese Leistungen, die den Schutz der Interessen der Fluggäste und die Voraussetzungen verbessern, unter denen der Grundsatz
der Wiedergutmachung für Fluggäste gilt, können daher nicht als mit dem Übereinkommen von Montreal unvereinbar angesehen werden.
Zur Gültigkeit des Artikels 5 der Verordnung Nr. 261/2004 im Hinblick auf Artikel 251 EG
49 Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht in Erfahrung bringen, ob der in Artikel 251 EG vorgesehene Vermittlungsausschuss
bei der Änderung von Artikel 5 des der Verordnung Nr. 261/2004 zugrunde liegenden Entwurfs, wie er sich aus dem gemeinsamen
Standpunkt (EG) Nr. 27/2003 vom 18. März 2003 (ABl. C 125 E, S. 63, im Folgenden: Verordnungsentwurf) ergab, das Verfahren
des Artikels 251 EG eingehalten hat.
50 Von Belang ist hier der Zusammenhang, in dem der Vermittlungsausschuss im Verfahren zum Erlass der Verordnung Nr. 261/2004
tätig geworden ist, insbesondere im Hinblick auf die Erwägungen des Gemeinschaftsgesetzgebers zu der Frage, ob Umstände, die
den Luftfahrtunternehmen eine Befreiung von ihren Verpflichtungen zu Betreuungs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste
im Fall der Annullierung oder großer Verspätung von Flügen ermöglichen, berücksichtigt werden sollten.
51 In seinem gemeinsamen Standpunkt Nr. 27/2003 hatte der Rat beschlossen, dass die Luftfahrtunternehmen von ihren Verpflichtungen
zu Ausgleichs- und Betreuungsleistungen im Fall der Annullierung von Flügen in Artikel 5 des Verordnungsentwurfs und von ihren
Verpflichtungen zu Betreuungsleistungen bei großer Verspätung in Artikel 6 dieses Entwurfs befreit werden könnten, wenn sie
nachweisen könnten, dass die Annullierung oder die Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann
nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.
52 Das Parlament schlug bei der Prüfung dieses gemeinsamen Standpunkts am 3. Juli 2003 in zweiter Lesung keine Abänderungen zu
Artikel 5 des Verordnungsentwurfs vor. Es beschloss hingegen u. a. eine Abänderung Nr. 11 zu Artikel 6 dieses Entwurfs in
dem Sinne, dass u. a. jede Bezugnahme auf die Befreiungsklausel wegen außergewöhnlicher Umstände gestrichen wurde (im Folgenden:
Befreiungsgrund außergewöhnlicher Umstände).
53 Mit Schreiben vom 22. September 2003 teilte der Rat mit, dass er nicht alle Abänderungen des Parlaments billigen könne; der
Präsident des Rates berief im Einvernehmen mit dem Präsidenten des Parlaments eine Sitzung des Vermittlungsausschusses ein.
54 Dieser erzielte während seiner Sitzung vom 14. Oktober 2003 eine Einigung über einen am 1. Dezember 2003 gebilligten gemeinsamen
Entwurf, wonach u. a. in Artikel 5 des Verordnungsentwurfs jede Bezugnahme auf den Befreiungsgrund außergewöhnlicher Umstände
gestrichen wurde, die es den Luftfahrtunternehmen ermöglicht hätten, sich im Fall der Annullierung von Flügen von ihrer Verpflichtung
zu Betreuungsleistungen zu befreien. Die Verordnung wurde entsprechend diesem gemeinsamen Entwurf des Vermittlungsausschusses
vom Parlament in dritter Lesung am 18. Dezember 2003 und vom Rat am 26. Januar 2004 angenommen.
55 Die Klägerinnen machen geltend, dass der Vermittlungsausschuss seine Befugnisse aus Artikel 251 EG überschritten habe, als
er Artikel 5 des Verordnungsentwurfs geändert habe, obwohl dieser vom Parlament in zweiter Lesung nicht abgeändert worden
sei.
56 Hierzu ist daran zu erinnern, dass der Vermittlungsausschuss im Rahmen des Mitentscheidungsverfahrens dann einberufen wird,
wenn der Rat die vom Parlament in zweiter Lesung vorgeschlagenen Abänderungen nicht billigt. Es steht fest, dass im Verfahren
zum Erlass der Verordnung Nr. 261/2004 ein solcher Dissens aufgetreten ist, der die Einberufung dieses Ausschusses gerechtfertigt
hat.
57 Entgegen dem Vorbringen der IATA hat der Vermittlungsausschuss, wenn er einmal einberufen ist, nicht die Aufgabe, eine Einigung
über die vom Parlament vorgeschlagenen Abänderungen herbeizuführen, sondern, wie bereits aus dem Wortlaut des Artikels 251
EG hervorgeht, „eine Einigung über einen gemeinsamen Entwurf zu erzielen“, indem er sich auf der Grundlage der vom Parlament
vorgeschlagenen Abänderungen mit dem vom Rat angenommenen gemeinsamen Standpunkt befasst. Der Wortlaut des Artikels 251 EG
schränkt somit die Maßnahmen, die eine Einigung über einen gemeinsamen Entwurf ermöglichen sollen, inhaltlich nicht ein.
58 Mit der Verwendung des Begriffes „Vermittlung“ wollten die Verfasser des EG-Vertrags dem gewählten Verfahren praktische Wirksamkeit
verleihen und dem Vermittlungsausschuss ein weites Ermessen einräumen. Durch die Entscheidung für diese Art der Streitbeilegung
wollten sie gerade erreichen, dass die Annäherung der Standpunkte des Parlaments und des Rates auf der Grundlage einer Prüfung
sämtlicher Aspekte des Dissenses und unter aktiver Mitwirkung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften an den Arbeiten
des Vermittlungsausschusses erfolgt, der es obliegt, „alle erforderlichen Initiativen [zu ergreifen], um auf eine Annäherung
der Standpunkte des … Parlaments und des Rates hinzuwirken“.
59 Unter Berücksichtigung dieser Vermittlungsbefugnis der Kommission und der Freiheit, über die das Parlament und der Rat letztlich
verfügen, dem vom Vermittlungsausschuss gebilligten gemeinsamen Entwurf zuzustimmen oder ihn abzulehnen, kann Artikel 251
EG nicht so ausgelegt werden, als beschränke er grundsätzlich die Befugnis dieses Ausschusses. Der Umstand allein, dass im
vorliegenden Fall Artikel 5 des Verordnungsentwurfs vom Parlament in zweiter Lesung nicht abgeändert worden war, ist nicht
zu belegen geeignet, dass dieser Ausschuss den Umfang seiner Befugnisse aus Artikel 251 EG verkannt hätte.
60 Die Klägerinnen tragen weiter vor, dass die Grundsätze der repräsentativen Demokratie verletzt seien, da die Sitzungen des
Vermittlungsausschusses unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfänden.
61 Sicherlich stellt die wirksame Beteiligung des Parlaments am Gesetzgebungsverfahren der Gemeinschaft nach den im EG-Vertrag
vorgesehenen Verfahren ein wesentliches Element des von diesem Vertrag gewollten institutionellen Gleichgewichts dar. Jedoch
ist das Parlament selbst im Vermittlungsausschuss vertreten; diese Vertretung ist zudem entsprechend dem relativen Gewicht
der einzelnen Fraktionen im Parlament zusammengesetzt. Außerdem muss der vom Vermittlungsausschuss angenommene gemeinsame
Entwurf nach Artikel 251 Absatz 5 EG noch dem Parlament selbst zur Prüfung und Annahme vorgelegt werden. Diese Prüfung, für
die die allgemeinen Vorschriften über die Transparenz der Arbeiten dieser Versammlung gelten, gewährleistet somit letztlich
die wirksame Beteiligung des Parlaments am Gesetzgebungsverfahren unter Beachtung der Grundsätze der repräsentativen Demokratie.
62 Im vorliegenden Fall betraf der Dissens, mit dem der Vermittlungsausschuss befasst wurde, nach dem Akteninhalt insbesondere
die Frage, ob die Luftfahrtunternehmen sich auf den Befreiungsgrund außergewöhnlicher Umstände berufen könnten, um sich bei
erheblicher Verspätung von Flügen von ihrer Verpflichtung zu Unterstützungs- und Betreuungsleistungen für Fluggäste im Sinne
des Artikels 6 des Verordnungsentwurfs zu befreien. Der Vermittlungsausschuss erzielte eine Einigung dahin, dass jede Bezugnahme
auf den Befreiungsgrund außergewöhnlicher Umstände in Artikel 6 dieses Entwurfs gestrichen wurde, um sofortige Betreuungs-
und Unterstützungsleistungen für die Fluggäste ohne Rücksicht auf den Grund der Verspätung des Fluges zu gewährleisten. Der
Ausschuss kam dann im Interesse einer kohärenten und widerspruchsfreien Regelung auch überein, die entsprechende Bezugnahme
hinsichtlich der Verpflichtungen zu Betreuungs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Annullierung von Flügen
in Artikel 5 dieses Entwurfs zu streichen.
63 Somit hat der Vermittlungsausschuss dadurch, dass er Artikel 5 des Verordnungsentwurfs geändert hat, die Grenzen seiner Befugnisse
nicht überschritten.
Zur Begründungspflicht und zur Beachtung des Grundsatzes der Rechtssicherheit
64 Mit seiner dritten und seiner vierten Frage möchte das vorlegende Gericht im Kern wissen, ob die Artikel 5 und 6 der Verordnung
Nr. 261/2004 deshalb ungültig sind, weil sie mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit unvereinbar sind oder der Begründungspflicht
nicht genügen. Mit seiner siebten Frage möchte es weiter in Erfahrung bringen, ob diese letztgenannte Verpflichtung in Artikel
7 dieser Verordnung beachtet wurde.
65 Die Klägerinnen tragen vor, dass die angefochtene Verordnung Mehrdeutigkeiten, Lücken oder Widersprüche aufweise, die ihre
Rechtmäßigkeit sowohl im Hinblick auf die Begründungspflicht als auch auf die Beachtung des Grundsatzes der Rechtssicherheit
beeinträchtigten.
66 Es ist darauf hinzuweisen, dass die nach Artikel 253 EG vorgeschriebene Begründung zwar die Überlegungen der Gemeinschaftsbehörde,
die den fraglichen Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen muss, dass die Betroffenen ihr die Gründe
für die getroffene Maßnahme entnehmen können und der Gerichtshof seine Kontrolle ausüben kann; sie braucht jedoch nicht sämtliche
rechtlich oder tatsächlich erheblichen Gesichtspunkte zu enthalten (vgl. u. a. Urteile vom 29. Februar 1996 in der Rechtssache
C‑122/94, Kommission/Rat, Slg. 1996, I‑881, Randnr. 29, vom 14. Dezember 2004 in der Rechtssache C‑210/03, Swedish Match,
Slg. 2004, I‑11893, Randnr. 63, und vom 12. Juli 2005 in den Rechtssachen C‑154/04 und C‑155/04, Alliance for Natural Health
u. a., Slg. 2005, I‑0000, Randnr. 133).
67 Ob die Begründungspflicht gewahrt ist, ist außerdem nicht nur im Hinblick auf den Wortlaut des Rechtsakts zu beurteilen, sondern
auch anhand seines Kontextes sowie sämtlicher Rechtsvorschriften, die das betreffende Gebiet regeln. Handelt es sich wie im
Ausgangsverfahren um einen Rechtsakt mit allgemeiner Geltung, so kann sich die Begründung darauf beschränken, die Gesamtlage
anzugeben, die zu seinem Erlass geführt hat, und die allgemeinen Ziele zu bezeichnen, die er erreichen will (vgl. u. a. Urteil
vom 10. März 2005 in der Rechtssache C‑342/03, Spanien/Rat, Slg. 2005, I‑1975, Randnr. 55). Lässt sich dem angegriffenen Rechtsakt
der von den Gemeinschaftsorganen verfolgte Zweck in seinen wesentlichen Zügen entnehmen, so ist eine spezifische Begründung
für jede der fachlichen Entscheidungen, die die Organe getroffen haben, entbehrlich (vgl. u. a. Urteile vom 5. Juli 2001 in
der Rechtssache C‑100/99, Italien/Rat und Kommission, Slg. 2001, I‑5217, Randnr. 64, und Alliance for Natural Health u. a.,
Randnr. 134).
68 Der Grundsatz der Rechtssicherheit stellt ein grundlegendes Prinzip des Gemeinschaftsrechts dar, das insbesondere verlangt,
dass eine Regelung klar und deutlich ist, damit die Betroffenen ihre Rechte und Pflichten unzweideutig erkennen und somit
ihre Vorkehrungen treffen können (vgl. Urteile vom 9. Juli 1981 in der Rechtssache 169/80, Gondrand Frères und Garancini,
Slg. 1981, 1931, vom 13. Februar 1996 in der Rechtssache C‑143/93, Van Es Douane Agenten, Slg. 1996, I‑431, Randnr. 27, und
vom 14. April 2005 in der Rechtssache C‑110/03, Belgien/Kommission, Slg. 2005, I‑2801, Randnr. 30).
69 Im Licht dieser Rechtsprechung ist, erstens, festzustellen, dass die Bestimmungen der Artikel 5 und 6 der Verordnung Nr. 261/2004
deutlich und klar die Verpflichtungen festlegen, die dem ausführenden Luftfahrtunternehmen im Fall der Annullierung oder der
erheblichen Verspätung von Flügen obliegen. Das Ziel dieser Bestimmungen ergibt sich ebenso klar aus der ersten und der zweiten
Begründungserwägung dieser Verordnung, wonach die Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich des Luftverkehrs u. a. darauf abzielen
sollten, ein hohes Schutzniveau für Fluggäste sicherzustellen und den Erfordernissen des Verbraucherschutzes im Allgemeinen
Rechnung zu tragen, da die Annullierung oder eine große Verspätung von Flügen für die Fluggäste ein Ärgernis sind und ihnen
große Unannehmlichkeiten verursachen.
70 Außerdem heißt es in der zwölften und der dreizehnten Begründungserwägung dieser Verordnung, dass Fluggäste, deren Flüge annulliert
werden, sofern sie nicht rechtzeitig über diese Annullierung unterrichtet worden sind, eine Entschädigung, eine Erstattung
des Flugpreises oder eine anderweitige Beförderung unter zufrieden stellenden Bedingungen erhalten können und angemessen betreut
werden sollten, während sie auf einen späteren Flug warten. In der siebzehnten Begründungserwägung dieser Verordnung wird
ausgeführt, dass Fluggäste, deren Flüge sich um eine bestimmte Zeit verspäten, angemessen betreut werden sollten und es ihnen
möglich sein sollte, ihre Flüge unter Rückerstattung des Flugpreises zu stornieren oder diese unter zufrieden stellenden Bedingungen
fortzusetzen. In diesen Punkten kommt das verfolgte Ziel somit in seinen wesentlichen Zügen zum Ausdruck.
71 Im Übrigen steht fest, dass die Annullierung oder erhebliche Verspätung von Flügen den Fluggästen Schäden unterschiedlicher
Art verursachen. Es ist weder nachgewiesen noch auch nur vorgetragen, dass solche Vorkommnisse von geringer Bedeutung sind.
Es geht aber weder aus Artikel 253 EG noch aus irgendeiner anderen Bestimmung hervor, dass ein Gemeinschaftsrechtsakt nur
gültig wäre, wenn er exakt bezifferte Angaben enthält, die das Einschreiten des Gemeinschaftsgesetzgebers rechtfertigen.
72 Ferner ist eine spezifische Begründung für jede der in der Verordnung Nr. 261/2004 getroffenen fachlichen Entscheidungen entbehrlich.
Da das Ziel des Schutzes der Fluggäste verlangt, dass standardisierte wirksame Maßnahmen zur Wiedergutmachung ergriffen werden,
die zum maßgeblichen Zeitpunkt außer Streit stehen müssen, was der Befreiungsgrund außergewöhnlicher Umstände offensichtlich
unmöglich gemacht hätte, brauchte der Gesetzgeber nicht zu begründen, warum er den ausführenden Luftfahrtunternehmen diesen
Befreiungsgrund von ihren in den Artikeln 5 und 6 dieser Verordnung vorgesehenen Verpflichtungen versagte. Entgegen dem Vorbringen
in der ELFAA war der Gemeinschaftsgesetzgeber ebenso berechtigt, in Artikel 7 dieser Verordnung den Grundsatz und die Höhe
des pauschalen Ausgleichs festzulegen, der im Fall der Annullierung von Flügen geschuldet wird, ohne darzulegen, aus welchen
Gründen er sich für diese Maßnahme und diesen Betrag entschieden hat.
73 Zweitens zählen die standardisierten sofortigen Leistungen nach Artikel 6 der Verordnung Nr. 261/2004 nicht zu den Maßnahmen,
deren Voraussetzungen das Übereinkommen von Montreal festlegt, und sie sind mit diesem Übereinkommen nicht unvereinbar. Folglich
konnten die Bestimmungen dieser Verordnung die dort geregelten Ansprüche der Fluggäste im Fall erheblicher Verspätung von
Flügen anderen Voraussetzungen als denen unterwerfen, die dieses Übereinkommen für andere Ansprüche festlegt. Sie stehen somit
nicht im Widerspruch zu denen der Verordnung Nr. 2027/97, die nach ihrem Artikel 1 erlassen wurde, um die einschlägigen Bestimmungen
des Übereinkommens von Montreal umzusetzen.
74 Demnach können die Klägerinnen nicht geltend machen, dass die Verordnung Nr. 261/2004 dadurch, dass sie die Verordnung Nr.
2027/97 nicht in Bezug nimmt, unter Verkennung der Begründungspflicht erlassen worden sei. Außerdem verstößt Artikel 6 der
Verordnung Nr. 261/2004 nicht dadurch gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit, dass er den von den Klägerinnen vertretenen
Unternehmen die Möglichkeit nähme, unzweideutig in Erfahrung zu bringen, welche Verpflichtungen ihnen aufgrund der Regelung
der Verordnung Nr. 2027/97 obliegen.
75 Drittens sehen die Klägerinnen einen Widerspruch darin, dass die Verordnung Nr. 261/2004 in ihrer vierzehnten und ihrer fünfzehnten
Begründungserwägung vorsehe, dass außergewöhnliche Umstände die Haftung des ausführenden Luftfahrtunternehmens im Fall der
Annullierung oder erheblicher Verspätung von Flügen beschränken oder ausschließen könnten, während die Artikel 5 und 6 dieser
Verordnung, die die Verpflichtungen in einem solchen Fall regelten, eine solche Haftungsfreistellung nur für die Verpflichtung
zum Ausgleich vorsähen.
76 Hierzu ist jedoch festzustellen, dass die Begründungserwägungen eines Gemeinschaftsrechtsakts zwar dessen Inhalt präzisieren
können (vgl. Urteil Alliance for Natural Health u. a., Randnr. 91), dass sie es aber nicht erlauben, von den Regelungen des
Rechtsakts abzuweichen (Urteile vom 19. November 1998 in der Rechtssache C‑162/97, Nilsson u. a., Slg. 1998, I‑7477, Randnr.
54, und vom 24. November 2005 in der Rechtssache C‑136/04, Deutsches Milch‑Kontor, Slg. 2005, I‑0000, Randnr. 32). Andererseits
lässt sich diesen Begründungserwägungen zwar entnehmen, dass das ausführende Luftfahrtunternehmen im Fall außergewöhnlicher
Umstände ganz allgemein von allen seinen Verpflichtungen befreit sein sollte, und sie führen somit zu einer gewissen Differenz
zwischen der vom Gemeinschaftsgesetzgeber damit zum Ausdruck gebrachten Absicht und dem Inhalt der Artikel 5 und 6 der Verordnung
Nr. 261/2004, die diese Haftungsfreistellung nicht generell vorsehen. Jedoch ist diese Differenz nicht so erheblich, dass
die Regelung widersprüchlich würde, die in diesen beiden – völlig eindeutigen – Artikeln getroffen wurde.
77 Aus den vorstehenden Erwägungen geht hervor, dass die Artikel 5, 6 und 7 der Verordnung Nr. 261/2004 nicht aufgrund eines
Verstoßes gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit oder gegen die Begründungspflicht ungültig sind.
Zur Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit
78 Mit seiner fünften und seiner siebten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob die Artikel 5, 6 und
7 der Verordnung Nr. 261/2004 deshalb ungültig sind, weil sie gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen.
79 Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der zu den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts gehört, müssen die
von einer gemeinschaftsrechtlichen Bestimmung eingesetzten Mittel zur Erreichung des angestrebten Zieles geeignet sein und
dürfen nicht über das dazu Erforderliche hinausgehen (vgl. u. a. Urteile vom 11. Juli 2002 in der Rechtssache C‑210/00, Käserei
Champignon Hofmeister, Slg. 2002, I‑6453, Randnr. 59, vom 10. Dezember 2002 in der Rechtssache C‑491/01, British American
Tobacco [Investments] und Imperial Tobacco, Slg. 2002, I‑11453, Randnr. 122, und Swedish Match, Randnr. 47).
80 Was die richterliche Überprüfung der in der vorstehenden Randnummer genannten Anforderungen betrifft, so verfügt der Gemeinschaftsgesetzgeber
über ein weites Ermessen in Bereichen, in denen er politische, wirtschaftliche und soziale Entscheidungen treffen und komplexe
Prüfungen vornehmen muss. Folglich ist eine in diesen Bereichen erlassene Maßnahme nur dann rechtswidrig, wenn sie zur Erreichung
des Zieles, das das zuständige Organ verfolgt, offensichtlich ungeeignet ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. November
1996 in der Rechtssache C‑84/94, Vereinigtes Königreich/Rat, Slg. 1996, I‑5755, Randnr. 58, vom 13. Mai 1997 in der Rechtssache
C‑233/94, Deutschland/Parlament und Rat, Slg. 1997, I‑2405, Randnrn. 55 und 56, vom 5. Mai 1998 in der Rechtssache C‑157/96,
National Farmers’ Union u. a., Slg. 1998, I‑2211, Randnr. 61, und British American Tobacco [Investments] und Imperial Tobacco,
Randnr. 123). So verhält es sich u. a. im Bereich der gemeinsamen Verkehrspolitik (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom
17. Juli 1997 in den Rechtssachen C‑248/95 und C‑249/95, SAM Schiffahrt und Stapf, Slg. 1997, I‑4475, Randnr. 23, und vom
12. März 2002 in den Rechtssachen C‑27/00 und C‑122/00, Omega Air u. a., Slg. 2002, I‑2569, Randnr. 63).
81 Die Klägerinnen tragen vor, dass die in den Artikeln 5, 6 und 7 der Verordnung Nr. 261/2004 vorgesehenen Unterstützungs-,
Betreuungs- und Ausgleichsleistungen für Fluggäste im Fall der Annullierung und erheblicher Verspätung von Flügen es nicht
erlaubten, die Zahl der Annullierungen oder Verspätungen zu verringern, und jedenfalls zu erheblichen finanziellen Belastungen
der Luftfahrtunternehmen in der Gemeinschaft führten, die, gemessen am angestrebten Ziel, völlig unverhältnismäßig seien.
82 Was die Erforderlichkeit der fraglichen Maßnahmen angeht, so ist es das vom Gemeinschaftsgesetzgeber unmittelbar angestrebte
Ziel, wie sich aus den ersten vier Begründungserwägungen der Verordnung Nr. 261/2004 ergibt, den Schutz der Fluggäste, die
Opfer einer Annullierung oder erheblicher Verspätung von Flügen geworden sind, dadurch zu verstärken, dass bestimmte Schäden,
die den Betroffenen in diesen Situationen entstehen, standardisiert und sofort ersetzt werden.
83 Zwar mag die Verordnung über dieses unmittelbare und vom Gemeinschaftsgesetzgeber ausdrücklich dargelegte Ziel hinaus wie
jede andere generelle Regelung implizit weitere nachrangige Ziele enthalten wie dasjenige, wie es die Klägerinnen vortragen,
im Vorfeld die Zahl der Annullierungen und erheblichen Verspätungen von Flügen zu reduzieren. Der Gerichtshof hat zunächst
zu prüfen, ob die erlassenen Maßnahmen offensichtlich außer Verhältnis zu dem ausdrücklichen Ziel der Verordnung stehen, den
Schutz der Fluggäste zu verstärken, dessen Berechtigung an sich nicht bestritten wird.
84 Erstens ist festzustellen, dass die in den Artikeln 5 und 6 der Verordnung Nr. 261/2004 vorgesehenen Maßnahmen an sich geeignet
sind, bestimmte von Fluggästen im Fall der Annullierung oder erheblichen Verspätung von Flügen erlittene Schäden unmittelbar
wieder gutzumachen, und es so ermöglichen, ein hohes Schutzniveau für die Betroffenen, wie es mit der Verordnung angestrebt
wird, sicherzustellen.
85 Zweitens steht fest, dass der Umfang der einzelnen vom Gemeinschaftsgesetzgeber festgelegten Leistungen sich nach der Schwere
des Schadens richtet, der den Fluggästen entstanden ist und der entweder anhand des Ausmaßes der Verspätung und der Wartezeit
auf den nächsten Flug oder anhand der Frist, innerhalb deren die Betroffenen über die Annullierung des Fluges unterrichtet
wurden, bemessen wird. Die Kriterien, die damit der Bemessung des Anspruchs der Fluggäste auf diese Leistungen zugrunde gelegt
wurden, verstoßen demnach nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
86 Was, drittens, Maßnahmen zur standardisierten und sofortigen Wiedergutmachung, wie die anderweitige Beförderung der Fluggäste
oder die Bereitstellung von Erfrischungen, Mahlzeiten, Unterbringung oder Mitteln zur Kommunikation mit Dritten betrifft,
so sind sie, unabhängig vom Grund der Annullierung oder Verspätung des Fluges, auf die Befriedigung der unmittelbaren Bedürfnisse
der Fluggäste an Ort und Stelle gerichtet. Da diese Maßnahmen sich, wie in der vorstehenden Randnummer ausgeführt, nach der
Schwere des Schadens richten, der den Fluggästen entstanden ist, ist auch nicht erkennbar, dass sie allein deshalb offensichtlich
unangemessen wären, weil die Beförderungsunternehmen sich nicht auf den Befreiungsgrund außergewöhnlicher Umstände berufen
können.
87 Viertens ist nicht bewiesen, dass der Abschluss freiwilliger Versicherungen durch die Fluggäste mit dem Ziel, die mit Verspätungen
und Annullierungen von Flügen verbundenen Risiken zu decken, wie er von der ELFAA empfohlen worden ist, es in jedem Fall ermöglichte,
dem Schaden abzuhelfen, der den Betroffenen an Ort und Stelle entstanden ist. Diese Maßnahme ist daher dem angestrebten Zweck
nicht eher angemessen als jene, für die sich der Gemeinschaftsgesetzgeber entschieden hat.
88 Fünftens besteht keinerlei Zusammenhang zwischen den nachteiligen Folgen, die eine Verspätung hervorruft und denen die Verordnung
Nr. 261/2004 abhelfen soll, und dem Preis des Flugscheins. Auch dem Vorbringen, dass die Maßnahmen, die zur Milderung dieser
Folgen festgelegt wurden, im Verhältnis zum Preis des Flugscheins hätten festgelegt werden müssen, kann nicht gefolgt werden.
89 Wenn die Klägerinnen vortragen, dass die vorgenannten Maßnahmen zu erheblichen finanziellen Belastungen der Beförderungsunternehmen
führen könnten und dem auf die Verringerung der Zahl von Annullierungen und erheblichen Verspätungen von Flügen gerichteten
Nebenziel der Verordnung nicht angemessen seien, so ist, sechstens, festzustellen, dass im Verfahren vor dem Gerichtshof die
Häufigkeit solcher Verspätungen und Annullierungen nicht beziffert wurde. Daher belegen die theoretischen Kosten, zu denen
diese Maßnahmen nach dem Vortrag der Klägerinnen für die Luftfahrtgesellschaften führen, jedenfalls nicht, dass diese Auswirkungen
außer Verhältnis zum Interesse an diesen Maßnahmen stünden.
90 Weiter sind die Verpflichtungen gemäß der Verordnung Nr. 261/2004 unbeschadet des Rechts der Luftfahrtunternehmen zu erfüllen,
bei anderen Personen, auch Dritten, nach nationalem Recht Regress zu nehmen, wie es Artikel 13 dieser Verordnung vorsieht.
Ein solcher Regress kann daher die finanzielle Belastung dieser Beförderungsunternehmen aus diesen Verpflichtungen mildern
oder sogar beseitigen. Außerdem erscheint es nicht unangemessen, dass diese Verpflichtungen, vorbehaltlich des erwähnten Regressanspruchs,
ohne weiteres von den Luftfahrtunternehmen getragen werden, an die die betroffenen Fluggäste durch einen Beförderungsvertrag
gebunden sind, der ihnen einen Anspruch auf einen weder annullierten noch verspäteten Flug verschafft.
91 Was, siebtens, den in Artikel 7 der Verordnung Nr. 261/2004 vorgesehenen Ausgleich angeht, den die Fluggäste nach Artikel
5 beanspruchen können, wenn sie verspätet von der Annullierung eines Fluges unterrichtet wurden, so können die Luftfahrtunternehmen
von der Zahlung dieses Ausgleichs befreit werden, wenn sie nachweisen, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände
zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Da ein
solcher Befreiungsgrund vorliegt und diese Verpflichtung entfällt, wenn die Unterrichtung hinreichend frühzeitig erfolgt oder
mit dem Angebot anderweitiger Beförderung verbunden ist, erscheint diese Verpflichtung als dem angestrebten Ziel nicht offensichtlich
unangemessen. Darüber hinaus erscheint der Ausgleich, der nach Maßgabe der Entfernung der betreffenden Flüge auf Beträge von
250, 400 und 600 Euro festgelegt wurde, auch der Höhe nach nicht übermäßig und entspricht im Übrigen, wie die Kommission in
ihren Erklärungen unwidersprochen vorträgt, unter Berücksichtigung der seitherigen Inflation im Wesentlichen dem Ausgleich,
der in der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 des Rates vom 4. Februar 1991 über eine gemeinsame Regelung für ein System von Ausgleichsleistungen
bei Nichtbeförderung im Linienflugverkehr (ABl. L 36, S. 5) vorgesehen ist.
92 Aus den vorstehenden Erwägungen geht hervor, dass die Artikel 5, 6 und 7 der Verordnung Nr. 261/2004 nicht aufgrund eines
Verstoßes gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ungültig sind.
Zur Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes
93 Mit seiner sechsten und seiner siebten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob die Artikel 5, 6 und
7 der Verordnung Nr. 261/2004 deshalb ungültig sind, weil sie gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen.
94 Die ELFAA trägt vor, dass die von ihr vertretenen Niedrigtarif-Fluggesellschaften diskriminiert würden, da die in diesen Artikeln
vorgesehenen Maßnahmen allen Luftfahrtunternehmen dieselben Verpflichtungen auferlegten, ohne nach ihrer Preispolitik und
den von ihnen angebotenen Dienstleistungen zu unterscheiden. Außerdem belaste das Gemeinschaftsrecht die übrigen Beförderungsmittel
nicht mit entsprechenden Verpflichtungen.
95 Nach ständiger Rechtsprechung verlangt der Grundsatz der Gleichbehandlung bzw. das Diskriminierungsverbot, dass gleiche Sachverhalte
nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden, sofern eine solche Behandlung nicht
objektiv gerechtfertigt ist (Urteil Swedish Match, Randnr. 70).
96 Zunächst sind die einzelnen Beförderungsformen unter Berücksichtigung u. a. ihrer Funktionsweise, ihrer Zugänglichkeit und
der Aufteilung ihrer Netze, was die Bedingungen ihrer Benutzung anbelangt, nicht austauschbar (vgl. in diesem Sinne Urteil
SAM Schiffahrt und Stapf, Randnr. 34). Die Lage der Unternehmen in den verschiedenen Beförderungssektoren ist daher nicht
die gleiche.
97 Sodann befinden sich auf dem Gebiet der Luftbeförderung die Fluggäste, die Opfer einer Annullierung oder erheblichen Verspätung
eines Fluges geworden sind, in einer objektiv anderen Situation als die Reisenden mit anderen Beförderungsmitteln im Fall
gleichartiger Vorkommnisse. Insbesondere aufgrund der Lage der Flughäfen, generell außerhalb städtischer Zentren, und der
speziellen Modalitäten der Gepäckaufgabe und -abholung sind nämlich die Unannehmlichkeiten, die den Betroffenen bei solchen
Vorkommnissen entstehen, nicht die gleichen.
98 Schließlich entsteht den Fluggästen der Luftfahrtunternehmen im Fall der Annullierung oder erheblichen Verspätung von Flügen
unabhängig davon der gleiche Schaden, mit welchen Gesellschaften sie einen Vertrag geschlossen haben; dieser Schaden steht
in keinem Zusammenhang mit der Preispolitik der Unternehmen. Der Gemeinschaftsgesetzgeber musste daher, wollte er nicht gegen
den Gleichheitsgrundsatz, gemessen am Ziel der Verordnung Nr. 261/2004, den Schutz aller Fluggäste der Luftfahrtunternehmen
zu verbessern, verstoßen, alle Luftfahrtgesellschaften gleich behandeln.
99 Folglich sind die Artikel 5, 6 und 7 der Verordnung Nr. 261/2004 nicht aufgrund eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung
ungültig.
100 Angesichts aller vorstehenden Erwägungen ist auf die ersten sieben vorgelegten Fragen zu antworten, dass ihre Prüfung nichts
ergeben hat, was der Gültigkeit der Artikel 5, 6 und 7 der Verordnung Nr. 261/2004 entgegenstünde.
Kosten
101 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen
Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von
Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt:
1.
Ist ein Gericht, dessen Entscheidungen mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, der Auffassung,
dass einer oder mehrere der Gründe, die von den Parteien für die Ungültigkeit eines Gemeinschaftsrechtsakts vorgebracht oder
auch von Amts wegen geprüft worden sind, durchgreifen, muss es das Verfahren aussetzen und dem Gerichtshof ein Ersuchen um
Vorabentscheidung über die Gültigkeit vorlegen.
2.
Die Prüfung der vorgelegten Fragen hat nichts ergeben, was der Gültigkeit der Artikel 5, 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen
für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung
(EWG) Nr. 295/91 entgegenstünde.
Unterschriften.
*
Verfahrenssprache: Englisch.