Brüsseler Übereinkommen – Artikel 16 Nummer 1 Buchstabe a – Ausschließliche Zuständigkeit für dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen – Klage auf Unterlassung schädlicher Einwirkungen oder der Gefahr schädlicher Einwirkungen auf Liegenschaften durch den Betrieb eines Atomkraftwerks, das sich im Hoheitsgebiet eines Nachbarstaats des Staates befindet, in dem diese Liegenschaften belegen sind – Unanwendbarkeit; [Bezug: EuGVÜ 1968]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Rechtssache C-343/04
Land Oberösterreich
gegen
ČEZ as
(Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofes)
„Brüsseler Übereinkommen – Artikel 16 Nummer 1 Buchstabe a – Ausschließliche Zuständigkeit für dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen – Klage auf Unterlassung schädlicher Einwirkungen oder der Gefahr schädlicher Einwirkungen auf Liegenschaften durch den Betrieb
eines Atomkraftwerks, das sich im Hoheitsgebiet eines Nachbarstaats des Staates befindet, in dem diese Liegenschaften belegen
sind – Unanwendbarkeit“
Schlussanträge des Generalanwalts M. Poiares Maduro vom 11. Januar 2006
Urteil des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 18. Mai 2006
Leitsätze des Urteils
Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen – Ausschließliche Zuständigkeiten
– Rechtsstreitigkeiten, die dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben – Begriff
(Brüsseler Übereinkommen vom 27. September 1968, Artikel 16 Nummer 1 Buchstabe a)
Artikel 16 Nummer 1 Buchstabe a des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung
gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, zuletzt geändert durch das Übereinkommen von 1996, ist dahin auszulegen,
dass eine Klage nicht unter diese Bestimmung fällt, die darauf gerichtet ist, schädliche Einwirkungen zu verhindern, die im
Eigentum des Klägers stehende Liegenschaften beeinträchtigen oder zu beeinträchtigen drohen und von ionisierenden Strahlungen
hervorgerufen werden, die von einem in einem Nachbarstaat gelegenen Atomkraftwerk ausgehen. Denn die ausschließliche Zuständigkeit
der Gerichte des Belegenheitsstaats umfasst nicht alle Klagen, die dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen zum Gegenstand
haben, sondern nur solche, die in den Anwendungsbereich dieses Übereinkommens fallen und darauf gerichtet sind, Umfang oder
Bestand einer unbeweglichen Sache, das Eigentum, den Besitz oder das Bestehen anderer dinglicher Rechte hieran zu bestimmen
und den Inhabern dieser Rechte den Schutz der mit ihrer Rechtsstellung verbundenen Vorrechte zu sichern. Selbst wenn eine
– unter Umständen vorbeugende – Immissionsabwehrklage auf der Verletzung eines dinglichen Rechts an einer unbeweglichen Sache
beruht, stellt eine solche Klage keine Streitigkeit über ein dingliches Recht an einer unbeweglichen Sache dar, wenn die dingliche
Natur dieses Rechts und die Tatsache, dass es sich um eine unbewegliche Sache handelt, in diesem Zusammenhang nur inzident
Bedeutung haben. So sind die dingliche Natur des in Rede stehenden Rechts und die Tatsache, dass es sich um eine unbewegliche
Sache handelt, ohne entscheidenden Einfluss auf die Ausgestaltung des Ausgangsverfahrens, das nicht in wesentlich anderer
Form entstanden wäre, wenn das Recht, das vor den behaupteten Einwirkungen geschützt werden soll, anderer Natur wäre, wie
z. B. das Recht auf körperliche Unversehrtheit oder ein Recht an einer beweglichen Sache.
Schließlich sind die Erwägungen der geordneten Rechtspflege, die Artikel 16 Nummer 1 Buchstabe a zugrunde liegen, auf eine
solche Klage nicht anwendbar und stehen daher der Annahme nicht entgegen, dass diese außerhalb des Anwendungsbereichs dieser
Bestimmung liegt.
(vgl. Randnrn. 27, 30-31, 34-35 und Tenor)
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Erste Kammer)
18. Mai 2006(
*
)
„Brüsseler Übereinkommen – Artikel 16 Nummer 1 Buchstabe a – Ausschließliche Zuständigkeit für dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen – Klage auf Unterlassung schädlicher Einwirkungen oder der Gefahr schädlicher Einwirkungen auf Liegenschaften durch den Betrieb
eines Atomkraftwerks, das sich im Hoheitsgebiet eines Nachbarstaats des Staates befindet, in dem diese Liegenschaften belegen
sind – Unanwendbarkeit“
In der Rechtssache C‑343/04
wegen eines Vorabentscheidungsersuchens nach dem Protokoll vom 3. Juni 1971 betreffend die Auslegung des Übereinkommens vom
27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen
durch den Gerichtshof, eingereicht vom Obersten Gerichtshof (Österreich) mit Entscheidung vom 21. Juli 2004, beim Gerichtshof
eingegangen am 10. August 2004, in dem Verfahren
Land Oberösterreich
gegen
ČEZ as
erlässt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann, des Richters K. Schiemann (Berichterstatter), der Richterin N. Colneric, sowie
der Richter J. N. Cunha Rodrigues und E. Levits,
Generalanwalt: M. Poiares Maduro,
Kanzler: B. Fülöp, Verwaltungsrat,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 13. Oktober 2005,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
– des Landes Oberösterreich, vertreten durch die Rechtsanwälte J. Hintermayr und C. Hadeyer,
– der ČEZ as, vertreten durch Rechtsanwalt W. Moringer,
– der polnischen Regierung, vertreten durch T. Nowakowski als Bevollmächtigten,
– der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch M. Bethell als Bevollmächtigten,
– der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch A.‑M. Rouchaud und W. Bogensberger als Bevollmächtigte,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 11. Januar 2006
folgendes
Urteil
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Artikel 16 Nummer 1 Buchstabe a des Übereinkommens vom 27. September
1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl.
1972, L 299, S. 32) in der Fassung der Übereinkommen vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands
und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (ABl. L 304, S. 1 und – geänderter Text – S. 77), vom 25. Oktober
1982 über den Beitritt der Republik Griechenland (ABl. L 388, S. 1), vom 26. Mai 1989 über den Beitritt des Königreichs Spanien
und der Portugiesischen Republik (ABl. L 285, S. 1) und vom 29. November 1996 über den Beitritt der Republik Österreich, der
Republik Finnland und des Königreichs Schweden (ABl. 1997, C 15, S. 1) (im Folgenden: Brüsseler Übereinkommen).
2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen dem Land Oberösterreich und der ČEZ as (im Folgenden: ČEZ) wegen
angeblicher schädlicher Einwirkungen durch das von ČEZ im Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik betriebene Atomkraftwerk
Temelin auf landwirtschaftliche Grundstücke, deren Eigentümer das Land Oberösterreich in Österreich ist.
Rechtlicher Rahmen
Brüsseler Übereinkommen
3 Artikel 2 Absatz 1 in Titel II, „Zuständigkeit“, 1. Abschnitt „Allgemeine Vorschriften“, des Brüsseler Übereinkommens sieht
vor:
„Vorbehaltlich der Vorschriften dieses Übereinkommens sind Personen, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats
haben, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses Staates zu verklagen.“
4 Artikel 4 Absatz 1 des Übereinkommens lautet:
„Hat der Beklagte keinen Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats, so bestimmt sich, vorbehaltlich des Artikels
16, die Zuständigkeit der Gerichte eines jeden Vertragsstaats nach seinen eigenen Gesetzen.“
5 Artikel 5 in Titel II 2. Abschnitt, „Besondere Zuständigkeiten“, des Übereinkommens bestimmt:
„Eine Person, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat, kann in einem anderen Vertragsstaat verklagt
werden:
…
3. wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus
einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten
ist;
…“
6 In Artikel 16 in Titel II 5. Abschnitt, „Ausschließliche Zuständigkeiten“, des Übereinkommens heißt es:
„Ohne Rücksicht auf den Wohnsitz sind ausschließlich zuständig:
1. a) für Klagen, welche dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen sowie die Miete oder Pacht von unbeweglichen Sachen zum Gegenstand
haben, die Gerichte des Vertragsstaats, in dem die unbewegliche Sache belegen ist;
…“
Nationales Recht
7 § 364 Absatz 2 des österreichischen Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs (ABGB) lautet:
„Der Eigentümer eines Grundstückes kann dem Nachbarn die von dessen Grund ausgehenden Einwirkungen durch Abwässer, Rauch,
Gase, Wärme, Geruch, Geräusch, Erschütterung und ähnliche insoweit untersagen, als sie das nach den örtlichen Verhältnissen
gewöhnliche Maß überschreiten und die ortsübliche Benutzung des Grundstückes wesentlich beeinträchtigen. Unmittelbare Zuleitung
ist ohne besonderen Rechtstitel unter allen Umständen unzulässig.“
8 Das vorlegende Gericht führt aus, dass die auf der Grundlage dieser Bestimmung eingebrachte Klage auf Unterlassung schädlicher
Einwirkungen auf ein Grundstück oder allenfalls auf ihre Verhinderung durch geeignete Vorkehrungen gerichtet sei. Diese Klage
werde in der nationalen Rechtsprechung als ein Fall der Eigentumsfreiheitsklage angesehen, die einen auf das Eigentumsrecht
gestützten Anspruch verleihe.
9 § 364a ABGB bestimmt:
„Wird jedoch die Beeinträchtigung durch eine Bergwerksanlage oder eine behördlich genehmigte Anlage auf dem nachbarlichen
Grund in einer dieses Maß überschreitenden Weise verursacht, so ist der Grundbesitzer nur berechtigt, den Ersatz des zugefügten
Schadens gerichtlich zu verlangen, auch wenn der Schaden durch Umstände verursacht wird, auf die bei der behördlichen Verhandlung
keine Rücksicht genommen wurde.“
10 Das vorlegende Gericht führt aus, dass ein solcher Ausgleichsanspruch auf Zahlung vom Verschulden unabhängig sei und auf Nachbarrecht
beruhe.
Ausgangsverfahren und Vorlagefrage
11 Das Land Oberösterreich ist Eigentümer mehrerer Grundstücke, die für die Landwirtschaft und landwirtschaftliche Versuche verwendet
werden und auf denen das Land eine Landwirtschaftsschule betreibt. Diese Grundstücke befinden sich etwa 60 km vom Atomkraftwerk
Temelin entfernt, das am 9. Oktober 2000 den Probebetrieb aufnahm. Das genannte Atomkraftwerk wird von ČEZ, einem zu 70 %
in tschechischem Staatsbesitz befindlichen tschechischen Energieversorgungsunternehmen, auf einer ihr gehörenden Liegenschaft
betrieben.
12 Das Land Oberösterreich, das hier als Eigentümer der genannten Grundstücke auftritt und nach dessen Ansicht der Betrieb von
Atomkraftwerken keine Form der Ausübung von Hoheitsgewalt, sondern der Privatwirtschaftsverwaltung darstellt, die der zivilen
Jurisdiktion unterliegt, brachte am 31. Juli 2001 beim Landesgericht Linz eine Klage gegen ČEZ ein.
13 Die Klage richtete sich mit dem Hauptbegehren auf das Urteil, ČEZ habe die vom Atomkraftwerk Temelin ausgehenden Einwirkungen
durch ionisierende Strahlungen auf die Grundstücke des Landes Oberösterreich insoweit zu unterlassen, als das Maß der Einwirkungen,
die von einem nach dem anerkannten Stand der Technik betriebenen Atomkraftwerk ausgehen würde, überschritten werde. In eventu
(d. h. hilfsweise) begehrte das Land Oberösterreich, die durch ionisierende Strahlungen hervorgerufene Gefahr insoweit zu
unterlassen, als die Gefahr, die von einem nach dem anerkannten Stand der Technik betriebenen Atomkraftwerk ausgehen würde,
überschritten werde.
14 Nach Ansicht des Landes Oberösterreich stellen die vom Atomkraftwerk Temelin ausgehenden ionisierenden Strahlungen eine Immission
im Sinne des § 364 Absatz 2 ABGB dar. Die von dem Kraftwerk in der derzeitigen Probephase erzeugte Radioaktivität oder auf
jeden Fall die beim Normalbetrieb des Kraftwerks und erst recht in einem Störfall drohende Kontamination des Erdreichs übersteige
das ortsübliche Ausmaß und beeinträchtige die in seinem Wohn-, Schul- und Landwirtschaftsbetrieb übliche Nutzung der ihm gehörenden
Liegenschaft nachhaltig. Die Voraussetzungen für eine – unter Umständen vorbeugende – Unterlassungsklage lägen daher vor.
15 ČEZ hielt die österreichischen Gerichte für unzuständig und machte u. a. geltend, dass Artikel 16 Nummer 1 Buchstabe a des
Brüsseler Übereinkommens auf Immissionsabwehrklagen nicht anwendbar sei. Solche Klagen hätten nämlich schadenersatzrechtlichen
Charakter und fielen daher unter Artikel 5 Nummer 3 des Übereinkommens. Außerdem würde ein von einem österreichischen Gericht
ihr gegenüber ausgesprochenes Unterlassungsgebot völkerrechtswidrig in die Territorial- und Gerichtshoheit der Tschechischen
Republik eingreifen und wäre in deren Hoheitsgebiet nicht vollstreckbar.
16 Mit Beschluss vom 17. April 2002 erklärte sich das Landesgericht Linz für unzuständig, um über die Klage des Landes Oberösterreich
zu entscheiden. Dieser Beschluss wurde über Rekurs vom Oberlandesgericht Linz aufgehoben, das mit Beschluss vom 19. September
2003 entschied, dass die österreichischen Gerichte nach Artikel 16 Nummer 1 Buchstabe a des Brüsseler Übereinkommens für eine
solche Klage zuständig seien.
17 Der mit außerordentlichem Revisionsrekurs gegen diese Entscheidung befasste Oberste Gerichtshof weist darauf hin, dass nach
dem Inhalt der Akten nicht feststehe, ob das Atomkraftwerk Temelin im Sinne des § 364a ABGB behördlich genehmigt sei.
18 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes könne nicht mit Sicherheit bestimmt werden, ob eine gemäß § 364 Absatz 2 ABGB eingebrachte
Klage von Artikel 16 Nummer 1 Buchstabe a des Brüsseler Übereinkommens erfasst werde oder ob sie unter Artikel 5 Nummer 3
des Übereinkommens falle.
19 Unter diesen Umständen hat der Oberste Gerichtshof beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage
zur Vorabentscheidung vorzulegen:
Ist die Wendung „Klagen, welche dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen … zum Gegenstand haben“ in Artikel 16 Nummer 1 Buchstabe
a des Brüsseler Übereinkommens dahin auszulegen, dass sie auch (vorbeugende) Unterlassungsklagen erfasst, mit denen die Untersagung
von Immissionen von einem in einem Nachbarstaat – der nicht Mitglied der Europäischen Union ist – gelegenen Grundstück (in
casu: von einem Atomkraftwerk in der Tschechischen Republik ausgehende Einwirkungen durch ionisierende Strahlungen) auf eine
Liegenschaft, deren Eigentümer die klagende Partei ist, gemäß § 364 Absatz 2 des ABGB begehrt wird?
Zur Vorlagefrage
20 Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Artikel 16 Nummer 1 Buchstabe a des Brüsseler Übereinkommens dahin
auszulegen ist, dass unter die Kategorie der Rechtsstreitigkeiten, „welche dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen … zum
Gegenstand haben“, im Sinne dieser Vorschrift auch eine Klage fällt, die wie die im Ausgangsverfahren nach § 364 Absatz 2
ABGB eingebrachte darauf gerichtet ist, schädliche Einwirkungen zu verhindern, die von einem in einem Nachbarstaat gelegenen
Atomkraftwerk ausgehen und im Eigentum der Klagepartei stehende Liegenschaften beeinträchtigen oder zu beeinträchtigen drohen.
Vorbemerkungen
21 Zunächst ist festzustellen, dass der Umstand, dass die Tschechische Republik zwar in dem Zeitpunkt, in dem das Land Oberösterreich
die österreichischen Gerichte anrief, nicht Partei des Brüsseler Übereinkommens war und die Beklagte des Ausgangsverfahrens
daher zu diesem Zeitpunkt nicht im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats ansässig war, der etwaigen Anwendung des Artikels 16
des Übereinkommens nicht entgegensteht, wie sich ausdrücklich aus Artikel 4 Absatz 1 des Übereinkommens ergibt.
22 Weiter ist darauf hinzuweisen, dass das Brüsseler Übereinkommen nach seinem Artikel 1 Absatz 1 in „Zivil- und Handelssachen“
anzuwenden ist, ohne dass es dabei auf die Art des angerufenen Gerichts ankommt, dass es dort aber heißt: „Es erfasst insbesondere
nicht Steuer- und Zollsachen sowie verwaltungsrechtliche Angelegenheiten.“ Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes
ist der Begriff „Zivil- und Handelssachen“ als autonomer Begriff zu verstehen, für dessen Auslegung die Ziele und der Aufbau
des Übereinkommens zum einen und die sich aus der Gesamtheit der nationalen Rechtssysteme ergebenden allgemeinen Grundsätze
zum anderen heranzuziehen sind. So ist der Anwendungsbereich des Brüsseler Übereinkommens in erster Linie nach der Natur der
zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen oder dem Gegenstand des Rechtsstreits zu bestimmen (vgl. u. a. Urteil
vom 16. Dezember 1980 in der Rechtssache 814/79, Rüffer, Slg. 1980, 3807, Randnrn. 7 und 14).
23 Das vorlegende Gericht, dessen Sache es ist, diese Fragen zu untersuchen und unter Beachtung der Rechtsprechung des Gerichtshofes
zu entscheiden, ob das Brüsseler Übereinkommen auf einen Rechtsstreit wie den bei ihm anhängigen anzuwenden ist, hat den Gerichtshof
nicht um die Auslegung des Artikels 1 des Übereinkommens ersucht. Daher und angesichts der nachstehenden Antwort auf die Vorlagefrage
ist es nicht erforderlich, sich genauer mit der Tragweite dieser Bestimmung zu befassen.
Zur Auslegung des Artikels 16 Nummer 1 Buchstabe a des Brüsseler Übereinkommens
24 Wie sich aus Artikel 16 Nummer 1 Buchstabe a des Brüsseler Übereinkommens ergibt, sind für Klagen, die dingliche Rechte an
unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben, ausschließlich die Gerichte des Vertragsstaats zuständig, in dem die unbewegliche
Sache belegen ist.
25 Insoweit ist festzustellen, dass im Interesse möglichst weitgehender Gleichheit und Einheitlichkeit der sich für die Vertragsstaaten
und die betroffenen Personen aus dem Brüsseler Übereinkommen ergebenden Rechte und Pflichten der Begriff „Klagen, welche dingliche
Rechte an unbeweglichen Sachen … zum Gegenstand haben“ im Gemeinschaftsrecht autonom zu bestimmen ist (vgl. u. a. Urteil vom
10. Januar 1990 in der Rechtssache C‑115/88, Reichert und Kockler, Slg. 1990, I‑27, Randnr. 8).
26 Nach ständiger Rechtsprechung dürfen außerdem die Bestimmungen des Artikels 16 des Übereinkommens und insbesondere seine Nummer
1 Buchstabe a als Ausnahme von den allgemeinen Zuständigkeitsregeln des Brüsseler Übereinkommens nicht weiter ausgelegt werden,
als es ihr Ziel erfordert (vgl. u. a. Urteil vom 13. Oktober 2005 in der Rechtssache C‑73/04, Klein, Slg. 2005, I‑0000, Randnr.
15 und die zitierte Rechtsprechung).
27 Abweichend vom allgemeinen Grundsatz des Artikels 4 Absatz 1 des Übereinkommens, wonach sich die Zuständigkeit der Gerichte
eines jeden Vertragsstaats nach seinen eigenen Gesetzen bestimmt, wenn der Beklagte keinen Wohnsitz in einem Vertragsstaat
hat, sieht Artikel 16 Nummer 1 Buchstabe a des Brüsseler Übereinkommens für Klagen, die dingliche Rechte an unbeweglichen
Sachen sowie die Miete oder Pacht von unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben, die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte
des Vertragsstaats vor, in dem die unbewegliche Sache belegen ist (Urteil Klein, Randnr. 14). Auch bewirken die Bestimmungen
des Artikels 16, dass den Parteien die ihnen sonst mögliche Wahl des Gerichtsstands genommen wird und sie in gewissen Fällen
vor einem Gericht zu verklagen sind, das für keine von beiden das Gericht des Wohnsitzes ist (vgl. u. a. Urteil Reichert und
Kockler, Randnr. 9).
28 Was den mit Artikel 16 Nummer 1 Buchstabe a des Brüsseler Übereinkommens verfolgten Zweck angeht, so liegt sowohl nach dem
Bericht von Herrn Jenard zum Brüsseler Übereinkommen (ABl. 1979, C 59, S. 1) als auch nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes
der Hauptgrund für die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte des Vertragsstaats, in dem die unbewegliche Sache belegen
ist, darin, dass ein Gericht des Belegenheitsorts am besten in der Lage ist, über Streitigkeiten betreffend dingliche Rechte
an unbeweglichen Sachen sowie die Miete oder Pacht von unbeweglichen Sachen zu entscheiden (vgl. u. a. Urteil vom 14. Dezember
1977 in der Rechtssache 73/77, Sanders, Slg. 1977, 2383, Randnrn. 11 und 12).
29 Denn insbesondere Streitigkeiten über dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen sind im Allgemeinen nach den Rechtsvorschriften
des Staates zu entscheiden, in dem die unbewegliche Sache belegen ist, und erfordern häufig Nachprüfungen, Untersuchungen
und die Einholung von Sachverständigengutachten, die notwendigerweise vor Ort erfolgen müssen, so dass es im Interesse einer
geordneten Rechtspflege liegt, einem Gericht des Belegenheitsorts, das wegen der räumlichen Nähe am besten in der Lage ist,
sich gut über die Sachverhalte zu informieren, die ausschließliche Zuständigkeit einzuräumen (vgl. u. a. Urteile Sanders,
Randnr. 13, sowie Reichert und Kockler, Randnr. 10).
30 Angesichts dieser Auslegungsgrundsätze hat der Gerichtshof entschieden, dass Artikel 16 Nummer 1 Buchstabe a des Brüsseler
Übereinkommens dahin auszulegen ist, dass die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte des Belegenheitsstaats nicht alle
Klagen umfasst, die dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben, sondern nur solche, die in den Anwendungsbereich
dieses Übereinkommens fallen und darauf gerichtet sind, Umfang oder Bestand einer unbeweglichen Sache, das Eigentum, den Besitz
oder das Bestehen anderer dinglicher Rechte hieran zu bestimmen und den Inhabern dieser Rechte den Schutz der mit ihrer Rechtsstellung
verbundenen Vorrechte zu sichern (Urteil Reichert und Kockler, Randnr. 11).
31 Wie ČEZ, die Regierung des Vereinigten Königreichs und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften zu Recht geltend machen,
fällt eine – unter Umständen vorbeugende – Immissionsabwehrklage wie die im Rahmen des Ausgangsverfahrens eingebrachte nicht
in die Kategorie der Klagen, die in der vorstehenden Randnummer angeführt wurden.
32 Im Bericht von Herrn Jenard (S. 1, 34, 35) wird hierzu festgestellt, dass eine Zuständigkeitsnorm wie Artikel 16 Nummer 1
Buchstabe a des Brüsseler Übereinkommens, die „von dem Streitgegenstand“ ausgehe, auf „Verfahren, die dingliche Rechte an
unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben“ Anwendung finde.
33 Im Bericht von Herrn Schlosser zum Übereinkommen über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs
Großbritannien und Nordirland zum Brüsseler Übereinkommen (ABl. 1979, C 59, S. 71, Randnr. 163) wird hierzu ausgeführt, dass
für die Sachverständigen der Arbeitsgruppe, die den Bericht erstellt habe, leicht ersichtlich gewesen sei, dass Schadensersatzklagen,
die auf eine Verletzung dinglicher Rechte oder auf die Beschädigung von Grundstücken gestützt seien, an denen dingliche Rechte
bestünden, nicht unter Artikel 16 Nummer 1 Buchstabe a des Übereinkommens fielen, da in diesen Fällen die Existenz und der
Inhalt des dinglichen Rechts, meist des Eigentums, nur inzident Bedeutung hätten.
34 Eine – unter Umständen vorbeugende – Immissionsabwehrklage wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende stellt auch keine
Streitigkeit über ein dingliches Recht an einer unbeweglichen Sache dar. Zwar beruht eine solche Klage auf der Verletzung
eines dinglichen Rechts an einer unbeweglichen Sache, aber die dingliche Natur dieses Rechts und die Tatsache, dass es sich
um eine unbewegliche Sache handelt, haben in diesem Zusammenhang nur inzident Bedeutung. Wie ČEZ und die Kommission betont
haben, sind diese dingliche Natur des in Rede stehenden Rechts und die Tatsache, dass es sich um eine unbewegliche Sache handelt,
ohne entscheidenden Einfluss auf die Ausgestaltung des Ausgangsverfahrens, das nicht in wesentlich anderer Form entstanden
wäre, wenn das Recht, das vor den behaupteten Einwirkungen geschützt werden soll, anderer Natur wäre, wie z. B. das Recht
auf körperliche Unversehrtheit oder ein Recht an einer beweglichen Sache. Genau wie die Klage des Ausgangsverfahrens wären
solche Klagen im Wesentlichen darauf gerichtet, dass derjenige, der eine solche – erwiesene oder potenzielle – Verletzung
eines Rechts u. a. dadurch verursacht, dass er den anerkannten Stand der Technik nicht beachtet hat, aufgefordert wird, diesen
Zustand zu beenden.
35 Es ist auch zu beachten, dass die Erwägungen der geordneten Rechtspflege, die Artikel 16 Nummer 1 Buchstabe a des Brüsseler
Übereinkommens zugrunde liegen und auf die in Randnummer 29 des vorliegenden Urteils hingewiesen worden ist, auf eine – unter
Umständen vorbeugende – Immissionsabwehrklage wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nicht anwendbar sind und daher
der Annahme nicht entgegenstehen, dass eine solche Klage außerhalb des Anwendungsbereichs dieser Bestimmung liegt.
36 Denn zum einen kann nicht angenommen werden, dass, wenn es – wie im vorliegenden Fall – um zwei Grundstücke geht, die im Hoheitsgebiet
zweier unterschiedlicher Staaten belegen sind, eine Klage wie die beim vorlegenden Gericht anhängige im Allgemeinen nach den
Rechtsvorschriften eines dieser beiden Staaten anstatt nach denen des anderen zu entscheiden ist.
37 Wie insoweit § 364 Absatz 2 ABGB verdeutlicht, wonach die Einwirkungen, deren Unterlassung angeordnet werden kann, solche
sind, die von einem „Nachbarn“ hervorgerufen werden und „das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten
und die ortsübliche Benutzung des Grundstückes wesentlich beeinträchtigen“, erfordert eine solche Klage im Allgemeinen die
Berücksichtigung von Kriterien, die dem Ort, an dem die betreffenden Grundstücke belegen sind, eigen sind. Insofern kann schwerlich
angenommen werden, dass eine derartige Bestimmung auch für den Fall noch auf Ausschließlichkeit abzielt, dass die Entfernung
zwischen den beiden betreffenden Grundstücken möglicherweise gerade dazu führt, dass diese unterschiedlichen örtlichen Verhältnissen
unterliegen.
38 Zum anderen erfordert die Prüfung einer Klage wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nicht die Beurteilung von Tatsachen,
die im Einzelnen dem Belegenheitsort nur eines der beiden betroffenen Grundstücke eigen sind und die Zuständigkeit der Gerichte
eines der beiden betreffenden Staaten unter Ausschluss derjenigen des anderen Staates zu rechtfertigen vermöchten. So hat
der Gerichtshof in den Randnummern 15 und 17 des Urteils vom 30. November 1976 in der Rechtssache 21/76 (Bier, „Mines de potasse
d’Alsace“, Slg. 1976, 1735), das auf eine Schadensersatzklage wegen eines materiellen Schadens erging, der an einem in einem
Vertragsstaat gelegenen Grundstück durch umweltschädliche Abwässer in einem Fluss entstand, die von einem in einem anderen
Vertragsstaat befindlichen Betrieb herrührten, entschieden, dass in einer solchen Situation sowohl der Ort des ursächlichen
Geschehens als auch der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolges je nach Lage des Falles für die Beweiserhebung und für
die Gestaltung des Prozesses in eine besonders sachgerechte Richtung weisen konnten.
39 Wie sich aus dem Vorlagebeschluss ergibt, ist die vom Land Oberösterreich im Ausgangsverfahren eingebrachte Klage darauf gerichtet,
festzustellen, ob die Einwirkungen oder die Gefahr von Einwirkungen durch vom Atomkraftwerk Temelin ausgehende ionisierende
Strahlungen die Einwirkungen oder Gefahren übersteigen, die normalerweise mit dem Betrieb eines Atomkraftwerks nach dem anerkannten
Stand der Technik verbunden sind. Wie ČEZ, die Regierung des Vereinigten Königreichs und die Kommission zu Recht vorgetragen
haben, erfordert eine solche Beurteilung offensichtlich Nachprüfungen, die zum großen Teil am Belegenheitsort dieses Atomkraftwerks
vorzunehmen sind.
40 Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Artikel 16 Nummer 1 Buchstabe a des Brüsseler Übereinkommens dahin
auszulegen ist, dass eine Klage nicht unter diese Bestimmung fällt, die wie die im Ausgangsverfahren nach § 364 Absatz 2 ABGB
eingebrachte darauf gerichtet ist, schädliche Einwirkungen zu verhindern, die von einem in einem Nachbarstaat gelegenen Atomkraftwerk
ausgehen und im Eigentum der Klagepartei stehende Liegenschaften beeinträchtigen oder zu beeinträchtigen drohen.
Kosten
41 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen
Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von
Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt:
Artikel 16 Nummer 1 Buchstabe a des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung
gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, zuletzt geändert durch das Übereinkommen vom 29. November 1996 über
den Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden, ist dahin auszulegen, dass eine
Klage nicht unter diese Bestimmung fällt, die wie die im Ausgangsverfahren nach § 364 Absatz 2 des Allgemeinen bürgerlichen
Gesetzbuchs eingebrachte darauf gerichtet ist, schädliche Einwirkungen zu verhindern, die von einem in einem Nachbarstaat
gelegenen Atomkraftwerk ausgehen und im Eigentum der Klagepartei stehende Liegenschaften beeinträchtigen oder zu beeinträchtigen
drohen.
Unterschriften.
*
Verfahrenssprache: Deutsch.