Zulässigkeit – Fehlende Übereinstimmung zwischen der Begründung und den Anträgen in der Klageschrift – Regel, nach der ein Gericht nicht ultra petita entscheiden darf – Artikel 49 EG – Nationale Regelung, die die Erteilung einer Lizenz von einer Bedarfsprüfung abhängig macht – Nationale Regelung, die eine Vermutung der Arbeitnehmereigenschaft aufstellt – Umkehr der Beweislast – Keine Bestimmung zur ‚Ausgestaltung des Verfahrens‘ im Sinne der Peterbroeck-Rechtsprechung – Sozialer Schutz – Koordinierung der anwendbaren Rechtsvorschriften durch die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 – Präemption –Bekämpfung der Schwarzarbeit; [Bezug: VO 1408/71]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Erste Kammer)
15. Juni 2006(
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)
„Zulässigkeit – Fehlende Übereinstimmung zwischen der Begründung und den Anträgen in der Klageschrift – Regel, nach der ein Gericht nicht ultra petita entscheiden darf – Artikel 49 EG – Nationale Regelung, die die Erteilung einer Lizenz von einer Bedarfsprüfung abhängig macht – Nationale Regelung, die eine Vermutung der Arbeitnehmereigenschaft aufstellt – Umkehr der Beweislast – Keine Bestimmung zur ‚Ausgestaltung des Verfahrens‘ im Sinne der Peterbroeck-Rechtsprechung – Sozialer Schutz – Koordinierung der anwendbaren Rechtsvorschriften durch die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 – Präemption –Bekämpfung der Schwarzarbeit“
In der Rechtssache C‑255/04
betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Artikel 226 EG, eingereicht am 14. Juni 2004,
Kommission der Europäischen Gemeinschaften
, vertreten durch A.‑M. Rouchaud-Joët und E. Traversa als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Klägerin,
gegen
Französische Republik
, vertreten durch G. de Bergues und A. Hare als Bevollmächtigte,
Beklagte,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann (Berichterstatter), der Richterin N. Colneric sowie der Richter J. N. Cunha Rodrigues,
M. Ilešič und E. Levits,
Generalanwalt: M. Poiares Maduro,
Kanzler: R. Grass,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
1 In ihrer Klageschrift beantragt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, festzustellen, dass die Französische Republik
dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 43 EG und 49 EG verstoßen hat, dass sie
– die Erteilung einer Lizenz an eine Künstleragentur, die in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist, davon abhängig
macht, dass an der Tätigkeit der Agentur im Hinblick auf die Künstlervermittlung ein Bedarf besteht,
– für einen Künstler, der in seinem Herkunftsmitgliedstaat als niedergelassener Dienstleister anerkannt ist und der dort gewöhnlich
vergleichbare Dienstleistungen erbringt, die Vermutung aufstellt, dass er als Arbeitnehmer tätig wird.
Rechtlicher Rahmen
Gemeinschaftsrecht
2 Die vorliegende Rechtssache wirft neben der Frage der Anwendung des Artikels 49 EG auch Fragen in Bezug auf die gemeinschaftlichen
Rechtsvorschriften im Bereich der sozialen Sicherheit auf.
3 Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit
auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der
geänderten und aktualisierten Fassung der Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 (ABl. 1997, L 28, S. 1),
geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1606/98 des Rates vom 29. Juni 1998 (ABl. L 209, S. 1), (im Folgenden: Verordnung Nr.
1408/71) sieht vor:
„Diese Verordnung gilt für alle Rechtsvorschriften über Zweige der sozialen Sicherheit, die folgende Leistungsarten betreffen:
a) Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft,
b) Leistungen bei Invalidität einschließlich der Leistungen, die zur Erhaltung oder Besserung der Erwerbsfähigkeit bestimmt sind,
c) Leistungen bei Alter,
d) Leistungen an Hinterbliebene,
e) Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten,
f) Sterbegeld,
g) Leistungen bei Arbeitslosigkeit,
h) Familienleistungen.“
4 Artikel 13 Absatz 1 derselben Verordnung bestimmt:
„… Personen, für die diese Verordnung gilt, [unterliegen] den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats. Welche Rechtsvorschriften
diese sind, bestimmt sich nach diesem Titel.“
5 Nach Artikel 14a Nummer 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1408/71 unterliegt „[e]ine Person, die eine selbständige Tätigkeit
gewöhnlich im Gebiet eines Mitgliedstaats ausübt und die eine Arbeit im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats ausführt, … weiterhin
den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats, sofern die voraussichtliche Dauer dieser Arbeit zwölf Monate nicht überschreitet“.
Nationales Recht
6 Das in der vorliegenden Rechtssache in Rede stehende französische Recht betrifft zum einen die Tätigkeit der Künstlervermittlung
und zum anderen die Tätigkeit als Künstler.
Die französischen Vorschriften über die Tätigkeit der Künstlervermittlung
– Die Bedarfsprüfung vor Erteilung einer Lizenz
7 Artikel L. 762-3 des Code du travail (Gesetz Nr. 73‑4 vom 2. Januar 1973 [JORF vom 3. Januar 1973, S. 52], im Folgenden: Arbeitsgesetzbuch)
in seiner Fassung bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist sieht u. a. vor:
„Die Voraussetzungen für die Erteilung, Verlängerung und Entziehung der Lizenz als Künstlervermittler werden durch ein Dekret
mit Anhörung des Conseil d’État festgelegt.
Diese Voraussetzungen betreffen die moralische Integrität des Künstlervermittlers, die Art der Ausübung seiner Tätigkeit und
den Bedarf an dieser im Hinblick auf die Vermittlung darstellender Künstler.“
8 Dazu sieht Artikel R. 762‑6 des Arbeitsgesetzbuchs in seiner Fassung bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme
gesetzten Frist vor, dass „alle Unterlagen und Informationen über die Persönlichkeit, die moralische Integrität und die berufliche
Tätigkeit der betreffenden Personen, über die besonderen Umstände, unter denen sie die Tätigkeit als Künstlervermittler ausüben
werden oder ausgeübt haben, sowie über den Bedarf an Vermittlung darstellender Künstler den Mitgliedern der [nach Artikel
R. 762‑3 des Arbeitsgesetzbuchs beim Arbeitsminister errichteten beratenden] Kommission übermittelt werden, die die Vertraulichkeit
dieser Informationen wahren“.
9 Artikel L. 762-3 des Arbeitsgesetzbuchs wurde zwischenzeitlich durch das Gesetz Nr. 2005‑32 vom 18. Januar 2005 zur Planung
für soziale Kohärenz (JORF vom 19. Januar 2005, S. 864) geändert und verweist nicht mehr auf den Marktbedarf.
– Das Erfordernis der Einschaltung eines französischen Vermittlers
10 Nach Artikel L. 762‑9 des Arbeitsgesetzbuchs in seiner Fassung bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme
gesetzten Frist können „ausländische Künstlervermittler – vorbehaltlich eines Gegenseitigkeitsabkommens zwischen Frankreich
und ihrem Land – in Frankreich darstellende Künstler nicht ohne Einschaltung eines französischen Künstlervermittlers vermitteln“.
11 Diese Vorschrift wurde mit der Ordonnance Nr. 2001‑177 vom 22. Februar 2001 zur Anwendung der Artikel 43 und 49 des Vertrages
zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft auf den Beruf des Künstlervermittlers (JORF vom 24. Februar 2001, S. 3024) geändert.
Seit dieser Änderung sind die in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Künstlervermittler nicht mehr verpflichtet,
einen französischen Vermittler einzuschalten, sondern müssen lediglich – in bestimmten Fällen – eine Lizenz erwerben.
– Das Erfordernis des Erwerbs einer Lizenz
12 Seit seiner Änderung durch die Ordonnance Nr. 2001‑177 bestimmt Artikel L. 762-9 des Arbeitsgesetzbuchs, dass „Künstlervermittler
… eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft oder eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
… ihre Tätigkeit in Frankreich ausüben [können], wenn sie unter den in Artikel L. 762‑3 genannten Voraussetzungen eine Lizenz
erwerben oder eine in einem dieser Staaten unter vergleichbaren Voraussetzungen erteilte Lizenz vorlegen“.
– Das Erfordernis einer Niederlassung in Frankreich
13 Artikel R. 762‑12 des Arbeitsgesetzbuchs lautet in seiner Fassung bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme
gesetzten Frist:
„Jede Anstellung eines Vermittlers in einer Künstleragentur ist dem Departementsdirektor für Arbeit und Arbeitskräfte des
Departements, in dem die Agentur ihren Sitz hat, vom Lizenzinhaber binnen eines Monats mitzuteilen. … “
14 Artikel R. 762-13 des Arbeitsgesetzbuchs bestimmt in seiner Fassung bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme
gesetzten Frist:
„Jede Künstleragentur hat der Departementsdirektion für Arbeit und Arbeitskräfte des Departements, in dem sie ihren Sitz hat,
monatlich statistische Auskünfte über die vorgenommenen Vermittlungen zu übermitteln. …
…“
15 Seit dem Dekret Nr. 2004-206 vom 8. März 2004 über die Ausübung der Tätigkeit des Künstlervermittlers durch Angehörige eines
Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft oder eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
und zur Änderung des Arbeitsgesetzbuchs (Zweiter Teil: Dekrete mit Anhörung des Conseil d’État) (JORF vom 10. März 2004, S. 4685)
ist in dessen Artikeln R. 762‑15 und R. 762‑17 nur noch vorgesehen, dass in Anträgen eines Künstlervermittlers aus einem anderen
Mitgliedstaat „gegebenenfalls der Ort der angegliederten Büros oder Zweigniederlassungen anzugeben [ist], die der Künstlervermittler
in Frankreich zu errichten beabsichtigt“.
Die französischen Vorschriften über die Tätigkeit als Künstler
16 Artikel L. 762‑1 des Arbeitsgesetzbuchs in seiner Fassung bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten
Frist stellt eine Vermutung der Arbeitnehmereigenschaft auf. Dort heißt es:
„Für jeden Vertrag, mit dem sich eine natürliche oder juristische Person gegen Entgelt die Mitwirkung eines darstellenden
Künstlers für eine Vorstellung sichert, wird vermutet, dass es sich um einen Arbeitsvertrag handelt, wenn dieser Künstler
die Tätigkeit, die Gegenstand des entsprechenden Vertrages ist, nicht unter Bedingungen ausübt, die seine Eintragung im Handelsregister
bedingen.
Diese Vermutung gilt unabhängig von der Art und Höhe des Entgelts sowie der Bezeichnung des Vertrages durch die Parteien.
Sie wird auch nicht durch den Nachweis widerlegt, dass der Künstler seine Kunst frei ausüben kann, dass er Eigentümer des
verwendeten Materials oder eines Teils davon ist oder dass er selbst eine oder mehrere Personen zur Unterstützung heranzieht,
sofern er persönlich an der Vorstellung mitwirkt.
…“
Sachverhalt und Vorverfahren
17 Die Kommission gab der Französischen Republik zunächst Gelegenheit zur Äußerung und richtete dann am 26. Januar 2000 eine
mit Gründen versehene Stellungnahme an sie, in der sie ausführte, dass ihr einige Aspekte der nationalen Vorschriften über
die Tätigkeit der Künstlervermittlung und die Tätigkeit als Künstler mit den Artikeln 43 EG und 49 EG unvereinbar erschienen.
Sie forderte Frankreich daher auf, seinen Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag binnen zwei Monaten nach Zustellung dieser mit
Gründen versehenen Stellungnahme nachzukommen. Da die Antwort, die Frankreich mit Schreiben vom 28. April 2000 gab, und die
am 29. Dezember 2000, am 13. März 2002, am 20. Februar und am 4. September 2003 übermittelten weiteren Ausführungen die Kommission
nicht zufrieden stellten, hat sie die vorliegende Klage erhoben.
Zur Klage
18 In der Begründung ihrer Klage erhebt die Kommission zwei Rügen in Bezug auf die französischen Vorschriften über die Tätigkeit
der Künstlervermittlung und die Tätigkeit als Künstler, von denen sich die erste in vier Teile gliedert.
19 Die vier Teile der ersten Rüge beziehen sich auf:
– Unvereinbarkeit der bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist geltenden französischen Regelung,
wonach die in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Künstlervermittler einen französischen Vermittler einschalten müssen,
mit den Artikeln 43 EG und 49 EG;
– Unvereinbarkeit der bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist geltenden französischen Regelung,
wonach die in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Künstlervermittler ihren Sitz oder eine ständige Niederlassung
in Frankreich haben müssen, mit Artikel 49 EG;
– Unvereinbarkeit der nach Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist erlassenen französischen Regelung,
wonach die in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Künstlervermittler in bestimmten Fällen bei den französischen Behörden
eine Lizenz erwerben müssen, ohne dass im Herkunftsmitgliedstaat bereits erbrachte Belege oder Garantien berücksichtigt würden,
mit Artikel 49 EG und
– Unvereinbarkeit der bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist geltenden französischen Regelung,
wonach die Erteilung einer Lizenz an in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassene Künstlervermittler vom Bedarf an Künstlervermittlung
abhängig gemacht wird, mit Artikel 49 EG.
20 Die zweite Rüge betrifft die Unvereinbarkeit der bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist
geltenden französischen Regelung, wonach vermutet wird, dass jeder Vertrag, mit dem sich eine natürliche oder juristische
Person gegen Entgelt die Mitwirkung eines darstellenden Künstlers für eine Vorstellung sichert, ein Arbeitsvertrag ist, mit
Artikel 49 EG, soweit diese Regelung auf als Dienstleister tätige Künstler aus einem anderen Mitgliedstaat Anwendung findet
(im Folgenden: Vermutung der Arbeitnehmereigenschaft).
21 Während des schriftlichen Verfahrens hat die Kommission vom ersten und vom zweiten Teil der ersten Rüge Abstand genommen.
22 Somit ist die vorliegende Rechtssache auf eine Prüfung des dritten und des vierten Teils der ersten Rüge sowie der zweiten
Rüge am Maßstab des Artikels 49 EG beschränkt.
Zum dritten Teil der ersten Rüge: Erfordernis, in bestimmten Fällen bei den französischen Behörden eine Lizenz zu erwerben,
ohne dass im Herkunftsmitgliedstaat bereits erbrachte Belege und Garantien berücksichtigt würden
23 Die französische Regierung erhebt eine Einrede der Unzulässigkeit, da die Begründung und die Anträge in der Klageschrift nicht
übereinstimmten. Der dritte Teil der ersten Rüge werde von den Anträgen nicht erfasst.
24 Dazu ist darauf zu verweisen, dass die Kommission nach Artikel 21 der Satzung des Gerichtshofes und Artikel 38 § 1 Buchstabe
c der Verfahrensordnung in den Anträgen der nach Artikel 226 EG eingereichten Klageschrift genau anzugeben hat, über welche
Rügen der Gerichtshof entscheiden soll (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Dezember 1990 in der Rechtssache C‑347/88, Kommission/Griechenland,
Slg. 1990, I‑4747, Randnr. 28, und vom 31. März 1992 in der Rechtssache C‑52/90, Kommission/Dänemark, Slg. 1992, I‑2187, Randnr.
17). Diese Anträge müssen eindeutig formuliert sein, damit der Gerichtshof nicht „ultra petita“ entscheidet oder eine Rüge
übergeht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Dezember 1962 in den Rechtssachen 46/59 und 47/59, Meroni/Hohe Behörde, Slg.
1962, 835, 854, und vom 20. November 2003 in der Rechtssache C‑296/01, Kommission/Frankreich, Slg. 2003, I‑13909, Randnr.
121).
25 Im vorliegenden Fall ist jedoch festzustellen, dass die Kommission die fragliche Rüge zwar in der Begründung ihrer Klageschrift
nennt, sie aber nicht in ihre Anträge aufgenommen hat. Da diese Rüge somit nicht zu denjenigen gehört, die den Gegenstand
der Klage der Kommission bilden, ist sie unzulässig.
26 Angesichts des Vorstehenden ist der dritte Teil der ersten Rüge unzulässig.
Zum vierten Teil der ersten Rüge: Bedarfsprüfung vor Erteilung einer Lizenz
Vorbringen der Parteien
27 Die Kommission macht geltend, dass eine nationale Regelung, die die Erteilung einer Lizenz an in einem anderen Mitgliedstaat
niedergelassene Künstlervermittler vom Bedarf an Künstlervermittlung abhängig mache, eine rechtswidrige Beschränkung des Rechts
auf freien Dienstleistungsverkehr nach Artikel 49 EG sei.
28 Die französische Regierung räumt ein, dass die von der Kommission gerügte Beschränkung des Rechts von in einem anderen Mitgliedstaat
niedergelassenen Künstlervermittlern auf freien Dienstleistungsverkehr tatsächlich bestanden habe, trägt aber vor, dass die
fragliche Vorschrift inzwischen mit dem Gesetz Nr. 2005‑32 geändert worden sei.
Würdigung durch den Gerichtshof
29 Wie die französische Regierung einräumt, stellt eine nationale Regelung, die die Erteilung einer Lizenz zur Ausübung einer
Tätigkeit wie jener der Künstlervermittlung vom Bedarf an Künstlervermittlung abhängig macht, eine Beschränkung dar; sie zielt
auf eine Begrenzung der Zahl der Dienstleister ab. Die französische Regierung hat keinen Grund vorgetragen, mit dem sich diese
Beschränkung rechtfertigen ließe.
30 Was das Vorbringen der französischen Regierung angeht, dass das Gesetz zwischenzeitlich geändert worden sei, so ist darauf
zu verweisen, dass im Rahmen einer Klage nach Artikel 226 EG das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen
ist, wie sie in dem Mitgliedstaat zum Zeitpunkt des Ablaufs der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist
bestand (vgl. u. a. Urteil vom 19. März 2002 in der Rechtssache C‑13/00, Kommission/Irland, Slg. 2002, I‑2943, Randnr. 21).
31 Im vorliegenden Fall war die französische Regelung, mit der die Erteilung einer Lizenz für in einem anderen Mitgliedstaat
niedergelassene Künstlervermittler von einer Bedarfsprüfung abhängig gemacht wurde, bei Ablauf dieser Frist, d. h. am 26.
März 2000, noch nicht geändert worden.
32 Folglich ist der vierte Teil der ersten Rüge begründet.
Zur zweiten Rüge: Vermutung der Arbeitnehmereigenschaft
Vorbringen der Parteien
33 Die Kommission macht geltend, dass die in Rede stehende Vermutung der Arbeitnehmereigenschaft, die im Übrigen nur schwer zu
widerlegen sei, den freien Dienstleistungsverkehr behindere; um zu vermeiden, dass ihr Vertrag als Arbeitsvertrag eingestuft
werde, was die Unterstellung unter das System der Sozialversicherung für Arbeitnehmer sowie die Anwendung der Vorschriften
über bezahlten Urlaub bedeuten würde, müssten in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassene Künstler nachweisen, dass sie
keine abhängige, sondern vielmehr eine selbständige Arbeit ausübten. Diese Behinderung stehe außer Verhältnis zu den damit
verfolgten Zielen.
34 Die französische Regierung entgegnet, dass die genannte Vermutung den freien Dienstleistungsverkehr nicht behindere und im
Übrigen leicht zu widerlegen sei. Seit dem Runderlass DSS/DACI Nr. 2001‑34 des Ministers für Arbeit und Solidarität vom 18.
Januar 2001 über die Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften zur Erläuterung der in den Artikeln
14 Absatz 1 Buchstabe a, 14a Absatz 1 Buchstabe a und 14c der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 enthaltenen Rechtsbegriffe genüge
die bloße Vorlage des Vordrucks E 101 zur Aufhebung der Vermutung der Arbeitnehmereigenschaft.
35 Außerdem sei die Vermutung der Arbeitnehmereigenschaft durch die im Allgemeininteresse liegenden Gründe des sozialen Schutzes
der Künstler und der Bekämpfung der Schwarzarbeit gerechtfertigt.
Würdigung durch den Gerichtshof
36 Einleitend ist darauf zu verweisen, dass die vorliegende Klage nur jene Künstler betrifft, die in ihrem Herkunftsmitgliedstaat
als niedergelassene Dienstleister anerkannt sind und dort gewöhnlich vergleichbare Dienstleistungen erbringen (im Folgenden:
fragliche Künstler). Es handelt sich zudem um Personen, die ihre Tätigkeit in Frankreich vorübergehend und selbständig ausüben.
Die Klage betrifft somit weder in Frankreich niedergelassene Künstler (vgl. dazu Urteil vom 29. April 2004 in der Rechtssache
C‑171/02, Kommission/Portugal, Slg. 2004, I‑5645, Randnr. 24) noch Künstler, die ihre Tätigkeit in Frankreich in einem Abhängigkeitsverhältnis
und damit als „Arbeitnehmer“ im Sinne des Gemeinschaftsrechts ausüben (vgl. dazu Urteil vom 27. Juni 1996 in der Rechtssache
C‑107/94, Asscher, Slg. 1996, I‑3089, Randnr. 25). Daraus folgt, dass die Kommission das französische Recht nur insoweit beanstandet,
als es auf als Dienstleister tätige Künstler aus einem anderen Mitgliedstaat Anwendung findet.
37 Nach ständiger Rechtsprechung verlangt Artikel 49 EG nicht nur die Beseitigung jeder Diskriminierung von Dienstleistenden
aus anderen Mitgliedstaaten, sondern auch die Aufhebung aller Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs – selbst wenn
diese unterschiedslos für inländische Dienstleistende wie für solche aus anderen Mitgliedstaaten gelten –, soweit sie dazu
geeignet sind, die Tätigkeiten von Dienstleistenden aus den anderen Mitgliedstaaten, die in ihrem Herkunftsmitgliedstaat rechtmäßig
ähnliche Dienstleistungen erbringen, zu unterbinden, zu behindern oder weniger attraktiv zu machen (vgl. in diesem Sinne Urteile
vom 25. Juli 1991 in der Rechtssache C‑76/90, Säger, Slg. 1991, I‑4221, Randnr. 12, und vom 25. Oktober 2001 in den Rechtssachen
C‑49/98, C‑50/98, C‑52/98, C‑54/98, C‑68/98 und C‑71/98, Finalarte u. a., Slg. 2001, I‑7831, Randnr. 28). Diese Freiheit gilt
sowohl zugunsten des Dienstleistenden als auch zugunsten des Dienstleistungsempfängers (vgl. Urteile vom 31. Januar 1984 in
den Rechtssachen 286/82 und 26/83, Luisi und Carbone, Slg. 1984, 377, Randnr. 16, und vom 13. Juli 2004 in der Rechtssache
C‑262/02, Kommission/Frankreich, Slg. 2004, I‑6569, Randnr. 22).
38 Im vorliegenden Fall stellt die Vermutung der Arbeitnehmereigenschaft unabhängig davon, wie schwer sie zu widerlegen ist,
eine Behinderung des freien Dienstleistungsverkehrs im Sinne von Artikel 49 EG dar. Denn auch wenn sie den fraglichen Künstlern
nicht eigentlich die Möglichkeit nimmt, ihre Tätigkeit in Frankreich als Selbständige auszuüben, so beschwert sie sie doch
in einer Weise, die geeignet ist, ihre Tätigkeit als Dienstleister zu behindern. Um zu vermeiden, dass ihr Vertrag als Arbeitsvertrag
eingestuft wird, was aufgrund der Verpflichtung, in Frankreich Beiträge zum System der Sozialversicherung für Arbeitnehmer
zu zahlen, sowie der Anwendung der Vorschriften über bezahlten Urlaub zusätzliche Kosten mit sich brächte, müssen sie beweisen,
dass sie nicht im Rahmen abhängiger Arbeit, sondern vielmehr als Selbständige handeln. Somit ist die Vermutung der Arbeitnehmereigenschaft
geeignet, zum einen die fraglichen Künstler davon abzuhalten, ihre Dienstleistungen in Frankreich zu erbringen, und zum anderen
die französischen Veranstalter von Kulturereignissen davon abzuhalten, solche Künstler zu engagieren.
39 Die französische Regierung führt dazu aus, dass die in Rede stehende Vermutung der Arbeitnehmereigenschaft keine Behinderung
des freien Dienstleistungsverkehrs darstellen könne, da es sich um eine Bestimmung zur Ausgestaltung des Verfahrens handele,
die den in der Rechtsprechung des Gerichtshofes aufgestellten Grundsatz der Wirksamkeit beachte.
40 Wenngleich diese Vermutung der Arbeitnehmereigenschaft – wie jede Vermutung – eine verfahrensrechtliche Bestimmung ist, so
ist doch festzustellen, dass die Rechtsprechung, auf die sich die französische Regierung bezieht, nicht ohne weiteres auf
alle nationalen Bestimmungen verfahrensrechtlicher Art Anwendung findet; diese Rechtsprechung betrifft nur die Ausgestaltung
des Verfahrens für Klagen, die den Schutz der dem Bürger aus der unmittelbaren Wirkung des Gemeinschaftsrechts erwachsenden
Rechte gewährleisten sollen (vgl. insbesondere Urteil vom 14. Dezember 1995 in der Rechtssache C‑312/93, Peterbroeck, Slg.
1995, I‑4599, Randnr. 12). Die hier in Rede stehende Vermutung der Arbeitnehmereigenschaft soll aber nicht aus dem Gemeinschaftsrecht
erwachsende Rechte gewährleisten, sondern steht vielmehr solchen Rechten entgegen.
41 Die französische Regierung macht ferner geltend, dass seit dem Runderlass DSS/DACI Nr. 2001‑34 die bloße Vorlage des Vordrucks
E 101 genüge, um die Vermutung der Arbeitnehmereigenschaft für die fraglichen Künstler zu widerlegen.
42 Auch wenn man davon ausginge, dass dieser Runderlass tatsächlich bewirkt, dass Künstler mit einem Vordruck E 101 ohne weiteres
von der fraglichen Vermutung ausgenommen sind, so ist festzustellen, dass er am 18. Januar 2001 erging, also deutlich nach
Ablauf der Frist, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde. Dieser Runderlass kann somit in keinem Fall
etwas an der in Randnummer 38 dieses Urteils angeführten Beurteilung ändern.
43 Der freie Dienstleistungsverkehr kann allerdings durch nationale Regelungen beschränkt werden, die aus den in Artikel 46 Absatz
1 EG in Verbindung mit Artikel 55 EG genannten Gründen oder aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt
sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Juli 2004, Kommission/Frankreich, Randnr. 23), soweit keine gemeinschaftliche Harmonisierungsmaßnahme
vorliegt, die bereits die zur Gewährleistung des Schutzes dieser Interessen erforderlichen Maßnahmen vorsieht (vgl. in diesem
Sinne im Kontext des freien Warenverkehrs Urteil vom 5. Oktober 1994 in der Rechtssache C‑323/93, Centre d’insémination de
la Crespelle, Slg. 1994, I‑5077, Randnr. 31 und die dort zitierte Rechtsprechung).
44 Grundsätzlich ist es Sache der Mitgliedstaaten, zu entscheiden, auf welchem Niveau sie den Schutz solcher legitimen Interessen
sicherstellen wollen und wie dieses Niveau erreicht werden soll. Sie können dies jedoch nur in dem vom EG-Vertrag vorgegebenen
Rahmen und insbesondere nur unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit tun, wonach die getroffenen Maßnahmen
dazu geeignet sein müssen, die Verwirklichung des verfolgten Zieles zu gewährleisten, und nicht über das hinausgehen dürfen,
was zur Erreichung dieses Zieles erforderlich ist (vgl. u. a. Urteile Säger, Randnr. 15, und vom 13. Juli 2004, Kommission/Frankreich,
Randnr. 24).
45 Um im vorliegenden Fall zu beurteilen, ob die zweite Rüge der Kommission begründet ist, ist daher zu prüfen, ob die in Rede
stehende Vermutung der Arbeitnehmereigenschaft, die zur Anwendung des Systems der Sozialversicherung für Arbeitnehmer und
der Vorschriften über bezahlten Urlaub führt, mit einem der in Randnummer 43 dieses Urteils genannten Gründe gerechtfertigt
werden kann und ob diese Maßnahme im Hinblick auf die verfolgten Ziele verhältnismäßig ist oder ob gemeinschaftliche Harmonisierungsmaßnahmen
vorliegen, die eine solche Rechtfertigung ausschließen.
46 Die französische Regierung führt dazu aus, dass die genannte Vermutung durch zwei zwingende Erfordernisse des Allgemeininteresses
gerechtfertigt werde, nämlich erstens durch den sozialen Schutz der fraglichen Künstler und zweitens durch die Bekämpfung
der Schwarzarbeit.
47 Was erstens den sozialen Schutz der fraglichen Künstler betrifft, so ist es sicher nicht ausgeschlossen, dass nicht abhängig
beschäftigte Erwerbstätige – wie etwa Dienstleister – genauso wie abhängig Beschäftigte auf spezifische Maßnahmen angewiesen
sein können, damit ein gewisser sozialer Schutz gewährleistet ist (vgl. in diesem Sinne im Bereich der Niederlassungsfreiheit
Urteil vom 15. Februar 1996 in der Rechtssache C‑53/95, Kemmler, Slg. 1996, I‑703, Randnr. 13). Der soziale Schutz von Dienstleistern
kann somit grundsätzlich zu den zwingenden Gründen des Allgemeininteresses zählen, die eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs
rechtfertigen können.
48 Allerdings ist, was zum einen die Garantie sozialer Sicherheit anbelangt, darauf zu verweisen, dass die spezielle Frage der
im Bereich der Sozialversicherung der Dienstleister anwendbaren Rechtsvorschriften Gegenstand einer Koordinierung auf Gemeinschaftsebene
ist. Aus Artikel 13 Absatz 1 in Verbindung mit den Artikeln 4 und 14a Nummer 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1408/71 ergibt
sich nämlich, dass die Personen, die gewöhnlich im Gebiet eines Mitgliedstaats eine selbständige Tätigkeit ausüben und die
vorübergehend eine Arbeit in einem anderen Mitgliedstaat ausführen, weiterhin den Rechtsvorschriften des erstgenannten Mitgliedstaats
unterliegen. Nach dem System der Verordnung Nr. 1408/71 kommen die fraglichen Künstler somit in den Genuss der Sozialversicherung,
die ihr Herkunftsmitgliedstaat vorsieht, und nicht in den der vom Zielmitgliedstaat vorgesehenen, wobei sie die entsprechende
Absicherung im Übrigen mit einer standardisierten Bescheinigung, der so genannten „Bescheinigung E 101“, nachweisen können
(vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. März 2000 in der Rechtssache C‑178/97, Banks u. a., Slg. 2000, I‑2005, Randnrn. 33 und
34).
49 Die Französische Republik kann die fraglichen Künstler daher nicht ihrem eigenen System der Sozialversicherung unterstellen
(vgl. in diesem Sinne Urteil Banks u. a., Randnrn. 41 und 42).
50 Was zum anderen den Anspruch auf bezahlten Urlaub anbelangt, so enthält die Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23. November
1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. L 307, S. 18) Vorschriften über bezahlten Urlaub. Diese Vorschriften
betreffen allerdings nur Arbeitnehmer und nicht Dienstleister.
51 Auch wenn die Frage des bezahlten Urlaubs für die fraglichen Künstler somit nicht auf Gemeinschaftsebene harmonisiert ist
und die Französische Republik demnach grundsätzlich dazu befugt bleibt, einen derartigen Schutz vorzusehen, so ist doch festzustellen,
dass ein (mittelbar über eine Vermutung der Arbeitnehmereigenschaft oder unmittelbar begründeter) Anspruch auf bezahlten Urlaub
für Dienstleister nur schwer mit dem Konzept einer Tätigkeit als Selbständiger vereinbar ist. Der Anspruch auf vom Arbeitgeber
bezahlten Urlaub ist nämlich eines der wichtigsten und markantesten Kennzeichen abhängiger Arbeit. Dagegen ist die Tätigkeit
als Selbständiger gerade durch das Fehlen eines derartigen Anspruchs auf bezahlten Urlaub gekennzeichnet.
52 Was zweitens das Ziel der Bekämpfung der Schwarzarbeit betrifft, so muss festgestellt werden, dass der Umstand, dass Künstler
gewöhnlich nicht auf Dauer und jeweils nur für kurze Zeiträume von verschiedenen Veranstaltern von Kulturereignissen engagiert
werden, für sich allein keinen allgemeinen Verdacht auf Schwarzarbeit begründen kann. Das gilt gerade für die fraglichen Künstler,
da diese in ihrem Herkunftsmitgliedstaat als niedergelassene Dienstleister anerkannt sind und dort gewöhnlich vergleichbare
Dienstleistungen erbringen.
53 Unter diesen Umständen würde es entsprechend dem Vorbringen der Kommission zur wirksamen Bekämpfung der Schwarzarbeit genügen,
ein mit abschreckenden Sanktionen verbundenes System nachträglicher Kontrollen zur Vermeidung und Aufdeckung einzelner Fälle
einer falschen Anführung einer Stellung als Laiendarsteller oder unbezahlter Freiwilliger vorzusehen.
54 Nach alledem greift der zweite Klagegrund durch.
55 Angesichts des Vorstehenden ist festzustellen, dass die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel
49 EG verstoßen hat, dass sie
– die Erteilung einer Lizenz an Künstleragenturen, die in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen sind, vom Bedarf an Künstlervermittlung
abhängig macht und
– für Künstler, die in ihrem Herkunftsmitgliedstaat als niedergelassene Dienstleister anerkannt sind und dort gewöhnlich vergleichbare
Dienstleistungen erbringen, die Vermutung aufstellt, dass sie als Arbeitnehmer tätig werden.
Kosten
56 Nach Artikel 69 § 3 der Verfahrensordnung kann der Gerichtshof die Kosten teilen oder beschließen, dass jede Partei ihre eigenen
Kosten trägt, wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt. Da die Parteien teils obsiegt haben und teils unterlegen sind,
ist zu beschließen, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt und entschieden:
1.
Die Französische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 49 EG verstoßen, dass sie
–
die Erteilung einer Lizenz an Künstleragenturen, die in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen sind, vom Bedarf an Künstlervermittlung
abhängig macht und
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für Künstler, die in ihrem Herkunftsmitgliedstaat als niedergelassene Dienstleister anerkannt sind und dort gewöhnlich vergleichbare
Dienstleistungen erbringen, die Vermutung aufstellt, dass sie als Arbeitnehmer tätig werden.
2.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3.
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften und die Französische Republik tragen jeweils ihre eigenen Kosten.
Unterschriften.
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Verfahrenssprache: Französisch.