Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinie 85/374/EWG – Haftung für fehlerhafte Produkte – Urteil des Gerichtshofes, mit dem eine Vertragsverletzung festgestellt wird – Nichtdurchführung – Artikel 228 EG – Finanzielle Sanktionen – Teilweise Durchführung des Urteils im Laufe des Verfahrens; [Bezug: Produkthaftungsrichtlinie]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Rechtssache C-177/04
Kommission der Europäischen Gemeinschaften
gegen
Französische Republik
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinie 85/374/EWG – Haftung für fehlerhafte Produkte – Urteil des Gerichtshofes, mit dem eine Vertragsverletzung festgestellt wird – Nichtdurchführung – Artikel 228 EG – Finanzielle Sanktionen – Teilweise Durchführung des Urteils im Laufe des Verfahrens“
Schlussanträge des Generalanwalts L. A. Geelhoed vom 24. November 2005
Urteil des Gerichtshofes (Große Kammer) vom 14. März 2006
Leitsätze des Urteils
1.
Vertragsverletzungsverfahren – Streitgegenstand – Bestimmung während des vorprozessualen Verfahrens
(Artikel 226 EG und 228 EG)
2.
Vertragsverletzungsverfahren – Urteil des Gerichtshofes, mit dem die Vertragsverletzung festgestellt wird – Verletzung der
Verpflichtung zur Durchführung des Urteils – Finanzielle Sanktionen
(Artikel 228 Absatz 2 EG)
3.
Vertragsverletzungsverfahren – Urteil des Gerichtshofes, mit dem die Vertragsverletzung festgestellt wird – Verletzung der
Verpflichtung zur Durchführung des Urteils – Finanzielle Sanktionen – Zwangsgeld
(Artikel 228 Absatz 2 EG)
4.
Vertragsverletzungsverfahren – Urteil des Gerichtshofes, mit dem die Vertragsverletzung festgestellt wird – Verletzung der
Verpflichtung zur Durchführung des Urteils – Finanzielle Sanktionen – Zwangsgeld
(Artikel 228 Absatz 2 EG)
1. Das Erfordernis, dass der Gegenstand der nach Artikel 226 EG erhobenen Klage durch das in dieser Bestimmung vorgesehene Vorverfahren
umschrieben wird, kann nicht so weit gehen, dass in jedem Fall eine völlige Übereinstimmung zwischen dem verfügenden Teil
der mit Gründen versehenen Stellungnahme und den Anträgen in der Klageschrift bestehen muss, sofern nur der Streitgegenstand
nicht erweitert oder geändert, sondern lediglich beschränkt worden ist. Wenn während des Vorverfahrens eine Gesetzesänderung
erfolgt ist, kann die Klage nationale Vorschriften betreffen, die nicht mit den Vorschriften identisch sind, die in der mit
Gründen versehenen Stellungnahme genannt worden sind. Es besteht kein Hinderungsgrund dafür, dass das Gleiche gilt, wenn eine
Rechtsänderung nach Klageerhebung eingetreten ist und die von der Kommission in Anbetracht dieser Rechtsänderung aufrechterhaltene
Rüge notwendig in der des Fehlens jeglicher Durchführung eines Urteils des Gerichtshofes enthalten war. Daher ist es zulässig,
wenn die Kommission den Umfang der Vertragsverletzung, deren Feststellung gemäß Artikel 228 EG sie beantragt, beschränkt,
um den im Laufe des zweiten Verfahrens vor dem Gerichtshof erlassenen Teilmaßnahmen Rechnung zu tragen.
(vgl. Randnrn. 35, 37-38)
2. Das Verfahren nach Artikel 228 Absatz 2 EG soll einen säumigen Mitgliedstaat zur Durchführung eines Vertragsverletzungsurteils
veranlassen und damit die wirksame Anwendung des Gemeinschaftsrechts gewährleisten. Die in dieser Bestimmung vorgesehenen
Maßnahmen – der Pauschalbetrag und das Zwangsgeld – dienen beide diesem Zweck. Die Verurteilung zur Zahlung eines Zwangsgeldes
und/oder eines Pauschalbetrags zielt nicht auf den Ausgleich irgendeines von dem betreffenden Mitgliedstaat verursachten Schadens
ab, sondern soll auf diesen Staat wirtschaftlichen Zwang ausüben, der ihn dazu veranlasst, die festgestellte Vertragsverletzung
abzustellen. Die finanziellen Sanktionen sind daher danach zu bemessen, welcher Überzeugungsdruck erforderlich ist, damit
der fragliche Mitgliedstaat sein Verhalten ändert.
(vgl. Randnrn. 59-60)
3. Geht es darum, gegen einen Mitgliedstaat ein Zwangsgeld wegen unterbliebener Durchführung eines Vertragsverletzungsurteils
zu verhängen, so hat der Gerichtshof bei der Ausübung seines Ermessens das Zwangsgeld so festzusetzen, dass es den Umständen
angepasst ist und in einem angemessenen Verhältnis zur festgestellten Vertragsverletzung und zur Zahlungsfähigkeit des betreffenden
Mitgliedstaats steht. Zu diesem Zweck sind zur Gewährleistung des Charakters des Zwangsgeldes als Druckmittel im Hinblick
auf die einheitliche und wirksame Anwendung des Gemeinschaftsrechts grundsätzlich die Dauer des Verstoßes, der Grad seiner
Schwere und die Zahlungsfähigkeit des betreffenden Mitgliedstaats als Grundkriterien heranzuziehen. Bei der Anwendung dieser
Kriterien ist insbesondere zu berücksichtigen, welche Folgen die Nichterfüllung der Verpflichtungen für die privaten und die
öffentlichen Interessen hat und wie dringend es ist, den betreffenden Mitgliedstaat zu veranlassen, seinen Verpflichtungen
nachzukommen.
(vgl. Randnrn. 61-62)
4. Was das Kriterium der Dauer des Verstoßes angeht, so ist der dieser entsprechende Koeffizient unter Berücksichtigung des Zeitpunkts
zu beurteilen, zu dem der Gerichtshof den Sachverhalt prüft, und nicht des Zeitpunkts, zu dem die Kommission ihn erfasst,
und zwar auf der Grundlage einer Skala, die nicht auf die von der Kommission vorgeschlagene, von 1 bis 3 reichende, beschränkt
ist.
(vgl. Randnr. 71)
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Große Kammer)
14. März 2006(
*
)
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinie 85/374/EWG – Haftung für fehlerhafte Produkte – Urteil des Gerichtshofes, mit dem eine Vertragsverletzung festgestellt wird – Nichtdurchführung – Artikel 228 EG – Finanzielle Sanktionen – Teilweise Durchführung des Urteils im Laufe des Verfahrens“
In der Rechtssache C‑177/04
betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Artikel 228 EG, eingereicht am 14. April 2004,
Kommission der Europäischen Gemeinschaften,
vertreten durch G. Valero Jordana und B. Stromsky als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Klägerin,
gegen
Französische Republik
, vertreten durch G. de Bergues und R. Loosli als Bevollmächtigte,
Beklagte,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Große Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, der Kammerpräsidenten P. Jann, C. W. A. Timmermans, A. Rosas und K. Schiemann
(Berichterstatter), des Richters R. Schintgen, der Richterin N. Colneric sowie der Richter S. von Bahr, J. Klučka, U. Lõhmus
und E. Levits,
Generalanwalt: L. A. Geelhoed,
Kanzler: M. Ferreira, Hauptverwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 11. Oktober 2005,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 24. November 2005
folgendes
Urteil
1 Mit ihrer Klageschrift beantragt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften,
– festzustellen, dass die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 228 Absatz 1 EG verstoßen hat,
dass sie nicht die Maßnahmen ergriffen hat, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom
25. April 2002 in der Rechtssache C‑52/00 (Kommission/Frankreich, Slg. 2002, I‑3827) in Bezug auf die nicht ordnungsgemäße
Umsetzung der Richtlinie 85/374/EWG des Rates vom 25. Juli 1985 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der
Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte (ABl. L 210, S. 29; im Folgenden: Richtlinie oder Richtlinie 85/374)
ergeben;
– die Französische Republik zu verurteilen, ihr auf das Konto „Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaft“ ein Zwangsgeld in
Höhe von 137 150 Euro pro Tag des Verzugs bei der Durchführung des erwähnten Urteils Kommission/Frankreich von der Verkündung
des vorliegenden Urteils bis zur Durchführung des erwähnten Urteils Kommission/Frankreich zu zahlen;
– der Französischen Republik die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Das Gemeinschaftsrecht
2 Die auf der Grundlage von Artikel 100 EWG-Vertrag (später Artikel 100 EG-Vertrag, jetzt Artikel 94 EG) erlassene Richtlinie
85/374 bezweckt die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung des Herstellers für Schäden, die
durch die Fehlerhaftigkeit seiner Produkte verursacht worden sind.
3 Nach Artikel 1 dieser Richtlinie haftet der „Hersteller eines Produkts … für den Schaden, der durch einen Fehler dieses Produkts
verursacht worden ist“.
4 Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie bestimmt:
„Kann der Hersteller des Produkts nicht festgestellt werden, so wird jeder Lieferant als dessen Hersteller behandelt, es sei
denn, dass er dem Geschädigten innerhalb angemessener Zeit den Hersteller oder diejenige Person benennt, die ihm das Produkt
geliefert hat. Dies gilt auch für eingeführte Produkte, wenn sich bei diesen der Importeur im Sinne des Absatzes 2 nicht feststellen
lässt, selbst wenn der Name des Herstellers angegeben ist.“
5 Artikel 7 der Richtlinie sieht vor, dass der Hersteller aufgrund dieser Richtlinie nicht haftet, wenn er beweist,
„…
d) dass der Fehler darauf zurückzuführen ist, dass das Produkt verbindlichen hoheitlich erlassenen Normen entspricht;
e) dass der vorhandene Fehler nach dem Stand der Wissenschaft und Technik zu dem Zeitpunkt, zu dem er das betreffende Produkt
in den Verkehr brachte, nicht erkannt werden konnte;
…“
6 Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 85/374 definiert den Begriff „Schaden“ im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie dahin, dass
er Folgendes umfasst:
„…
b) die Beschädigung oder Zerstörung einer anderen Sache als des fehlerhaften Produktes – bei einer Selbstbeteiligung von 500
[Euro] –, sofern diese Sache
i) von einer Art ist, wie sie gewöhnlich für den privaten Ge‑ oder Verbrauch bestimmt ist, und
ii) von dem Geschädigten hauptsächlich zum privaten Ge‑ oder Verbrauch verwendet worden ist“.
Das Urteil Kommission/Frankreich
7 Im Tenor des erwähnten Urteils Kommission/Frankreich hat der Gerichtshof für Recht erkannt und entschieden, dass die Französische
Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 9 Absatz 1 Buchstabe b, 3 Absatz 3 und 7 der Richtlinie 85/374
verstoßen hat, dass sie
– in Artikel 1386-2 des französischen Code civil Schäden unter 500 Euro aufgenommen hat;
– in Artikel 1386-7 Absatz 1 des Code civil bestimmt hat, dass der Verteiler eines fehlerhaften Produktes in jedem Fall und
in gleicher Weise wie der Hersteller haftet, und
– in Artikel 1386-12 Absatz 2 des Code civil vorgesehen hat, dass der Hersteller, um sich auf die Entlastungsgründe gemäß Artikel
7 Buchstaben d und e der Richtlinie berufen zu können, beweisen muss, dass er geeignete Vorkehrungen getroffen hat, um den
Auswirkungen eines fehlerhaften Produktes vorzubeugen.
Das Vorverfahren
8 Da die Kommission der Ansicht war, dass die Französische Republik nicht die erforderlichen Maßnahmen ergriffen habe, um dem
Urteil Kommission/Frankreich nachzukommen, übersandte sie diesem Mitgliedstaat am 20. Februar 2003 ein Mahnschreiben im Verfahren
gemäß Artikel 228 EG, mit dem sie ihn aufforderte, sich binnen zwei Monaten ab Zugang dieses Schreibens zu äußern.
9 Mit Schreiben vom 27. Juni 2003 übermittelten die französischen Behörden der Kommission den Wortlaut der Änderungen des Code
civil, die beabsichtigt waren, um die beanstandete Zuwiderhandlung abzustellen, und die noch dem parlamentarischen Verfahren
unterzogen werden mussten.
10 Am 11. Juli 2003 übersandte die Kommission der Französischen Republik eine mit Gründen versehene Stellungnahme, mit der sie
diese aufforderte, binnen zwei Monaten ab Zustellung dieser Stellungnahme die für die Durchführung des erwähnten Urteils Kommission/Frankreich
erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.
11 In Beantwortung dieser mit Gründen versehenen Stellungnahme erklärten die französischen Behörden in einem Schreiben vom 9.
September 2003, dass wegen Überlastung des Zeitplans des Parlaments die der Kommission übermittelten Entwürfe von Rechtsänderungen
zwar in interministeriellem Rahmen nach Anhörung der Wirtschaftspartner verabschiedet worden seien, jedoch noch nicht vom
Parlament hätten geprüft werden können. Die Kommission werde so bald wie möglich vom Zeitplan für den Erlass dieser Änderungen
unterrichtet werden.
12 Da die Kommission der Ansicht war, dass die Französische Republik das erwähnte Urteil Kommission/Frankreich nicht durchgeführt
habe, hat sie beschlossen, die vorliegende Klage zu erheben.
Die im Laufe des vorliegenden Verfahrens eingetretenen Entwicklungen
13 Zur Stützung ihrer Gegenerwiderung hat die französische Regierung vorgetragen, dass das Parlament das Gesetz Nr. 2004‑1343
vom 9. Dezember 2004 zur Rechtsvereinfachung (JORF vom 10. Dezember 2004, S. 20857, im Folgenden: Gesetz von 2004) erlassen
habe. Dessen Artikel 29 lautet:
„I. – Der Code civil wird wie folgt geändert:
1. Artikel 1386‑2 erhält folgende Fassung:
‚Artikel 1386‑2 – Die Vorschriften dieses Titels gelten für den Ersatz des Schadens, der aufgrund der Verletzung einer Person
entstanden ist.
Sie gelten auch für den Ersatz eines Schadens, der einen durch Dekret festgelegten Betrag übersteigt und der aufgrund der
Beschädigung einer anderen Sache als des fehlerhaften Produktes entstanden ist.‘;
2. Artikel 1386‑7 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
‚Der Verkäufer, der Vermieter mit Ausnahme des Leasinggebers oder des Vermieters, der dem Leasinggeber gleichzustellen ist,
sowie jeder gewerblich tätige Lieferant haftet nur dann für Sicherheitsmängel eines Produktes unter denselben Bedingungen
wie der Hersteller, wenn der Hersteller unbekannt bleibt.‘;
3. Artikel 1386‑12 Absatz 2 wird aufgehoben.
…“
14 Am 23. Februar 2005 hat die französische Regierung ferner der Kommission und dem Gerichtshof eine Kopie des Dekretes Nr. 2005‑113
vom 11. Februar 2005 zur Durchführung von Artikel 1386‑2 des Code civil (JORF vom 12. Februar 2005, S. 2408, im Folgenden:
Dekret von 2005) übermittelt. Dessen Artikel 1 sieht vor:
„Der in Artikel 1386‑2 des Code civil genannte Betrag wird auf 500 Euro festgesetzt.“
15 Die Kommission hat mit Schriftsatz vom 15. April 2005, der der französischen Regierung zur Kenntnis gebracht worden ist, dem
Gerichtshof mitgeteilt, dass die auf diese Weise durch das Gesetz von 2004 und das Dekret von 2005 eingeführten Änderungen
ihres Erachtens das französische Recht mit den Artikeln 7 und 9 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 85/374 in Einklang gebracht
hätten. Infolgedessen kündigte die Kommission ihre Absicht an, ihre Klage insoweit zurückzunehmen, als mit ihr die Feststellung
einer Verletzung der Verpflichtung der Französischen Republik zur Durchführung des Urteils Kommission/Frankreich im Hinblick
auf die erwähnten beiden Bestimmungen der Richtlinie begehrt werde.
16 Dagegen war sie der Ansicht, dass das Gesetz von 2004 nicht die vollständige Durchführung des genannten Urteils in Bezug auf
die Umsetzung von Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 85/374 gewährleiste, und hat daher im erwähnten Schriftsatz ausgeführt,
dass sie ihre Klage in diesem Punkt aufrechterhalte, wobei sie jedoch den Umfang der in dieser Hinsicht beantragten Feststellung
verringert hat.
17 Die Kommission hat im Übrigen mit diesem Schriftsatz vorgetragen, dass sie wegen der auf diese Weise erfolgten teilweisen
Durchführung des erwähnten Urteils Kommission/Frankreich beabsichtige, den ursprünglich dem Gerichtshof vorgeschlagenen Betrag
des Zwangsgeldes herabzusetzen.
18 Aufgrund dieses Schriftsatzes, dessen Inhalt sie in der mündlichen Verhandlung wiederholt hat, beantragt die Kommission jetzt,
– festzustellen, dass die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 228 Absatz 1 EG verstoßen hat,
dass sie einzelne Maßnahmen, die sich aus dem erwähnten Urteil Kommission/Frankreich in Bezug auf die nicht ordnungsgemäße
Umsetzung der Richtlinie 85/374 ergeben, nicht ergriffen hat, und zwar dadurch, dass sie, wenn der Hersteller nicht festgestellt
werden kann, den Verteiler des fehlerhaften Produktes weiterhin auch dann in gleicher Weise wie den Hersteller haften lässt,
wenn er dem Geschädigten innerhalb angemessener Zeit die Person benennt, die ihm das Produkt geliefert hat;
– die Französische Republik zu verurteilen, ein Zwangsgeld in Höhe von 13 715 Euro pro Tag des Verzugs bei der Durchführung
des erwähnten Urteils ab Verkündung des vorliegenden Urteils zu zahlen.
19 Die Französische Republik hat von der teilweisen Klagerücknahme, die sich aus dem neuen Antrag der Kommission ergibt, und
von der Herabsetzung des Betrages des von dieser vorgeschlagenen Zwangsgeldes Kenntnis genommen und mit Schriftsatz vom 27.
Mai 2005 ausgeführt, sie sei der Ansicht, dass die von der Kommission aufrechterhaltene Teilrüge in Wirklichkeit eine neue
Rüge darstelle. Sie hat daher ihren Antrag auf Anhörung durch den Gerichtshof in einer mündlichen Verhandlung wiederholt.
Zur gerügten Vertragsverletzung
Vorbemerkungen
20 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung einer Vertragsverletzung im Sinne von Artikel
228 EG das Ende der Frist ist, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme im Sinne dieser Bestimmung gesetzt wurde (vgl.
Urteil vom 12. Juli 2005 in der Rechtssache C‑304/02, Kommission/Frankreich, Slg. 2005, I‑0000, Randnr. 30).
21 Da die Kommission die Verurteilung der Französischen Republik zur Zahlung eines Zwangsgeldes beantragt hat, ist auch zu klären,
ob die gerügte Vertragsverletzung bis zur Prüfung des Sachverhalts durch den Gerichtshof angedauert hat (vgl. in diesem Sinne
Urteil vom 12. Juli 2005, Kommission/Frankreich, Randnr. 31).
22 Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Französische Republik bei Ablauf der Frist, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme
vom 11. Juli 2003 gesetzt worden war, noch keine der Maßnahmen ergriffen hatte, die sich aus dem erwähnten Urteil Kommission/Frankreich
vom 25. April 2002 ergeben.
23 Die Kommission hat im vorliegenden Fall ihre Klage zurückgenommen, soweit mit ihr die Feststellung der Nichtdurchführung des
erwähnten Urteils in Bezug auf den Erlass von Maßnahmen begehrt worden ist, die geeignet sind, die französische Regelung mit
den Artikeln 7 und 9 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 85/374 in Einklang zu bringen.
24 Was die Rüge angeht, dass keine der Maßnahmen ergriffen worden sei, die notwendig seien, um den Anforderungen aufgrund des
erwähnten Urteils in Bezug auf Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie nachzukommen, beanstandet die Kommission, wie aus Randnummer
18 des vorliegenden Urteils hervorgeht, dass die Französische Republik einzelne Maßnahmen, die sich aus dem erwähnten Urteil
Kommission/Frankreich vom 25. April 2002 ergeben, nicht ergriffen habe, indem sie, wenn der Hersteller nicht festgestellt
werden könne, den Verteiler des fehlerhaften Produktes weiterhin auch dann in gleicher Weise wie den Hersteller haften lasse,
wenn er dem Geschädigten innerhalb angemessener Zeit die Person benenne, die ihm das Produkt geliefert habe.
Zur Zulässigkeit
Vorbringen der Französischen Republik
25 Die Französische Republik hat in ihrem Schriftsatz vom 27. Mai 2005 und in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht, dass
eine Umformulierung des Klageantrags der Kommission in der erwähnten Art im Laufe des Verfahrens als neuer Klageantrag zu
betrachten sei, der zur Unzulässigkeit der Klage führe.
26 Wie insbesondere sowohl aus Randnummer 36 des Urteils Kommission/Frankreich vom 25. April 2002 als auch aus der Klageschrift
und der Erwiderung der Kommission in dem mit diesem Urteil abgeschlossenen Verfahren hervorgehe, habe sich die Kommission
darauf beschränkt, der Französischen Republik zur Last zu legen, sie habe in ihrem Recht nicht vorgesehen, dass die Haftung
des Lieferanten nur nachrangig gegenüber der Haftung des Herstellers eintrete, und zwar dann, wenn der Hersteller unbekannt
bleibe.
27 Dagegen habe die Kommission im Rahmen dieser Rechtssache niemals gerügt, dass die Französische Republik ihre Verpflichtungen
aus Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 85/374 dadurch verletzt habe, dass sie die Haftung des Lieferanten nicht ausdrücklich
ausgeschlossen habe, wenn er dem Geschädigten den Namen seines eigenen Lieferanten genannt habe.
28 Daraus folge, dass der Gerichtshof in seinem Urteil Kommission/Frankreich vom 25. April 2002 eine solche Vertragsverletzung
nicht habe feststellen können, wie im Übrigen der Tenor dieses Urteils bestätige, in dem nur die Vertragsverletzung der Französischen
Republik aufgrund des Umstandes festgestellt werde, dass in ihrem Recht vorgesehen gewesen sei, dass der Verteiler eines fehlerhaften
Produktes „in jedem Fall“ und in gleicher Weise wie der Hersteller hafte.
29 Daher sei es nicht zulässig, dass die Kommission im vorliegenden Verfahren eine mangelnde Durchführung dieses Urteils in der
neuen, in Randnummer 18 des vorliegenden Urteils aufgeführten Fassung rüge. Vielmehr habe der Erlass des Gesetzes von 2004
die vollständige Durchführung des Urteils Kommission/Frankreich vom 25. April 2002 im Hinblick auf Artikel 3 Absatz 3 der
Richtlinie 85/374 bewirkt, da dieses Gesetz zur Folge habe, dass der Verteiler des fehlerhaften Produktes jetzt nicht mehr
„in jedem Fall“ in gleicher Weise wie der Hersteller hafte.
30 Die französische Regierung macht im Übrigen geltend, dass die auf diese Weise von der Kommission erhobene neue Rüge auch deshalb
unzulässig sei, weil diese der Französischen Republik nicht rechtzeitig mitgeteilt habe, dass die neue Fassung von Artikel
1386‑7 des Code civil, die ihr im Entwurfsstadium während des Vorverfahrens übermittelt worden sei, nicht geeignet sei, die
gerügte Vertragsverletzung abzustellen.
31 Es obliege der Kommission aufgrund der Verpflichtung zur loyalen Zusammenarbeit, die ihr nach Artikel 10 EG obliege, die Französische
Republik so früh wie möglich von Einwänden zu unterrichten, die gegen die neuen, von ihr zum Erlass vorgesehenen Bestimmungen
fortbestehen könnten. Einer der Zwecke des Vorverfahrens liege in dieser Hinsicht gerade darin, es dem betreffenden Mitgliedstaat
zu erlauben, den vollständigen Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht so schnell wie möglich herzustellen.
Würdigung durch den Gerichtshof
32 Erstens hat der Gerichtshof im Tenor seines Urteils Kommission/Frankreich vom 25. April 2002 für Recht erkannt, dass die Französische
Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 85/374 verstoßen hat, dass sie in Artikel
1386‑7 Absatz 1 des Code civil bestimmt hat, dass der Verteiler eines fehlerhaften Produktes in jedem Fall und in gleicher
Weise wie der Hersteller haftet.
33 Unabhängig von dem genauen Wortlaut, mit dem die Kommission ihr Vorbringen zur Begründung ihrer Klageanträge möglicherweise
formuliert hat, beruht die erwähnte Entscheidung des Gerichtshofes auf der Feststellung, dass das geltende französische Recht
den Lieferanten in keinem der Fälle, in denen Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 85/374 eine solche Befreiung vorsieht, von
der Haftung befreit, die normalerweise den Hersteller trifft.
34 Die auf diese Weise vom Gerichtshof getroffene Feststellung betrifft insbesondere den Fall, bei dem eine solche Haftungsbefreiung
für Verteiler darauf beruht, dass diese dem Geschädigten innerhalb angemessener Zeit die Person benannt haben, die ihnen das
Produkt geliefert hat.
35 Daher ist es zulässig, wenn die Kommission den Umfang der Vertragsverletzung, deren Feststellung gemäß Artikel 228 EG sie
beantragt, beschränkt, um den im Laufe des vorliegenden Verfahrens vor dem Gerichtshof erlassenen Teilmaßnahmen zur Durchführung
des Urteils Kommission/Frankreich vom 25. April 2002 Rechnung zu tragen.
36 Denn da die Kommission hier, wie aus Randnummer 22 des vorliegenden Urteils hervorgeht, berechtigterweise auf die Feststellung
hätte klagen können, dass die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 228 Absatz 1 EG verstoßen
hat, dass sie bei Ablauf der Frist, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt worden war, für keinen der in
Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 85/374 genannten Fälle die Befreiung der Lieferanten von der Haftung vorgesehen hatte, kann
ihr kein Vorwurf daraus gemacht werden, dass sie auf diese Feststellung nur in Bezug auf einen der dort genannten Fälle klagt,
weil dieser Mitgliedstaat Teilmaßnahmen zur Durchführung des Urteils Kommission/Frankreich vom 25. April 2002 ergriffen hat
(vgl. entsprechend Urteil vom 5. Mai 1993 in der Rechtssache C-174/91, Kommission/Belgien, Slg. 1993, I‑2275, Randnrn. 8 bis
12).
37 Wie aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes hervorgeht, kann das Erfordernis, dass der Gegenstand der nach Artikel 226 EG
erhobenen Klage durch das in dieser Bestimmung vorgesehene Vorverfahren umschrieben wird, nicht so weit gehen, dass in jedem
Fall eine völlige Übereinstimmung zwischen dem verfügenden Teil der mit Gründen versehenen Stellungnahme und den Anträgen
in der Klageschrift bestehen muss, sofern nur der Streitgegenstand nicht erweitert oder geändert, sondern lediglich beschränkt
worden ist. Der Gerichtshof hat davon insbesondere hergeleitet, dass die Klage, wenn während des Vorverfahrens eine Gesetzesänderung
erfolgt ist, nationale Vorschriften betreffen kann, die nicht mit den Vorschriften identisch sind, die in der mit Gründen
versehenen Stellungnahme genannt worden sind (vgl. insbesondere Urteil vom 1. Februar 2005 in der Rechtssache C‑203/03, Kommission/Österreich,
Slg. 2005, I‑935, Randnr. 29).
38 Es besteht jedoch kein Hinderungsgrund dafür, dass das Gleiche gilt, wenn eine Rechtsänderung nach Klageerhebung eingetreten
ist und die von der Kommission in Anbetracht dieser Rechtsänderung aufrechterhaltene Rüge notwendig in der des Fehlens jeglicher
Durchführung eines Urteils des Gerichtshofes enthalten war (vgl. entsprechend in Bezug auf Artikel 226 EG Urteil vom 16. Juni
2005 in der Rechtssache C‑456/03, Kommission/Italien, Slg. 2005, I‑0000, Randnr. 40).
39 Die Kommission hat dadurch, dass sie im Laufe des Verfahrens die gegen die alte Fassung von Artikel 1386‑7 des Code civil
erhobenen Rügen, die zur Feststellung einer Vertragsverletzung im Urteil Kommission/Frankreich vom 25. April 2002 geführt
haben, gegen die an deren Stelle getretene neue Fassung dieses Artikels gerichtet hat, den Streitgegenstand nicht geändert
(vgl. entsprechend in Bezug auf Artikel 226 EG Urteil vom 5. Juli 1990 in der Rechtssache C‑42/89, Kommission/Belgien, Slg.
1990, I‑2821, Randnr. 11).
40 Die Zulässigkeit der Klage bei einer solchen Fallgestaltung nicht anzunehmen, würde die Kommission außerdem dazu veranlassen,
gegebenenfalls entgegen ihrer Absicht die ursprüngliche Rüge in vollem Umfang aufrechtzuerhalten, was weder im Interesse des
beklagten Mitgliedstaats noch im Interesse einer geordneten Rechtspflege liegen würde.
41 Zweitens kann die Zulässigkeit der auf diese Weise von der Kommission umformulierten Rüge auch nicht durch den Umstand beeinträchtigt
werden, dass sie, obwohl sie im Vorverfahren von der Französischen Republik von deren Absicht unterrichtet worden war, die
Bestimmung zu erlassen, die später in Form eines neuen Artikels 1386‑7 des Code civil erlassen wurde, diesem Mitgliedstaat
nicht mitgeteilt hat, dass eine solche nationale Bestimmung keine ordnungsgemäße Umsetzung des Artikels 3 Absatz 3 der Richtlinie
85/374 bewirken würde, da keine Befreiung des Lieferanten von der Haftung für den Fall vorgesehen war, dass er dem Geschädigten
innerhalb angemessener Zeit die Person benennt, die ihm das Produkt geliefert hat.
42 Dieser Umstand hat es der Französischen Republik nämlich nicht unmöglich gemacht, die zuvor vom Gerichtshof festgestellte
Zuwiderhandlung abzustellen, und die Verteidigungsrechte dieses Mitgliedstaats nicht verletzt; er hat auch keinen Einfluss
auf die Abgrenzung des Rechtsstreits gehabt, der dem Gerichtshof durch die Klage der Kommission unterbreitet worden war.
43 Im Übrigen hängt das Verfahren des Artikels 228 EG von der objektiven Feststellung des Verstoßes eines Mitgliedstaats gegen
seine Verpflichtungen ab (Urteil vom 12. Juli 2005, Kommission/Frankreich, Randnr. 44).
44 Nach allem ist die Rüge in der Form, wie sie die Kommission im Laufe des Verfahrens umformuliert hat, zulässig.
Zur Begründetheit
Vorbringen der Französischen Republik
45 Zur Begründetheit macht die französische Regierung geltend, der Umstand, dass die neue Fassung des Artikels 1386‑7 des Code
civil den Lieferanten nicht ausdrücklich von der Haftung, die normalerweise den Hersteller treffe, für den Fall befreie, dass
er dem Geschädigten innerhalb angemessener Zeit die Person benannt habe, die ihm das Produkt geliefert habe, stelle keine
Verletzung der Verpflichtung zur Umsetzung von Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 85/374 dar.
46 In der mündlichen Verhandlung zur Tragweite dieser Bestimmung des Code civil befragt, hat die französische Regierung nämlich
zum einen ausgeführt, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes die buchstäbliche Übernahme des Wortlauts der Richtlinien
nicht unter allen Umständen erforderlich sei, und zum anderen, dass die Möglichkeit eines Lieferanten, dem Geschädigten seinen
eigenen Lieferanten zu benennen, in der Praxis nur eine sehr nachrangige Rolle spielen solle, wenn der Hersteller selbst unbekannt
bleibe, und dass der Lieferant in diesem Fall außerdem in der Lage sei, Rückgriff auf seinen eigenen Lieferanten zu nehmen.
Würdigung durch den Gerichtshof
47 In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass die neue Fassung des Artikels 1386‑7, die durch das Gesetz von 2004 in den
Code civil eingefügt wurde, keine vollständige Durchführung des Urteils Kommission/Frankreich vom 25. April 2002 bewirkt hat,
die u. a. die Verpflichtung zur Befreiung des Lieferanten von der Haftung, die normalerweise dem Hersteller obliegt, in all
den Fällen umfasst, in denen Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 85/374 eine solche Befreiung vorsieht.
48 Denn nach ständiger Rechtsprechung sind die Mitgliedstaaten gehalten, die Richtlinie im Interesse der Betroffenen in einer
Weise umzusetzen, die den vom Gemeinschaftsgesetzgeber vorgegebenen Erfordernissen der Klarheit und Sicherheit der Rechtslage
in vollem Umfang gerecht wird. Dazu sind die Bestimmungen einer Richtlinie mit unbestreitbarer Verbindlichkeit sowie mit der
erforderlichen Konkretheit, Bestimmtheit und Klarheit umzusetzen (vgl. insbesondere Urteil vom 18. Oktober 2001 in der Rechtssache
C‑354/99, Kommission/Irland, Slg. 2001, I‑7657, Randnr. 27). Die Bestimmungen, die die Umsetzung einer Richtlinie gewährleisten
sollen, müssen daher eine hinreichend bestimmte, klare und transparente Rechtslage schaffen, um es den Einzelnen zu ermöglichen,
von allen ihren Pflichten und Rechten Kenntnis zu erlangen und diese Rechte gegebenenfalls vor den nationalen Gerichten geltend
zu machen (vgl. insbesondere Urteil vom 28. Februar 1991 in der Rechtssache C‑131/88, Kommission/Deutschland, Slg. 1991, I‑825,
Randnr. 6).
49 Aus dem klaren und genauen Wortlaut von Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 85/374 geht hervor, dass diese Bestimmung den Geschädigten
bestimmte Rechte verleihen soll, die sie gegen die Lieferanten unter den genauen Umständen geltend machen können, die sie
festlegt. Im Zusammenhang damit lässt diese Bestimmung für die Lieferanten entsprechende Pflichten entstehen, die ebenfalls
genau und begrenzt sind.
50 Die erwähnte Bestimmung sieht insbesondere vor, dass den Lieferanten nicht die Haftung trifft, die die Richtlinie 85/374 in
der Person des Herstellers begründet, wenn er dem Geschädigten innerhalb angemessener Zeit die Person benennt, die ihm das
Produkt geliefert hat.
51 Im vorliegenden Fall steht fest, dass sich eine solche Haftungsbefreiung aus dem Wortlaut der neuen Fassung des Artikels 1387‑6
des Code civil nicht ergibt. Somit bewirkt eine solche Bestimmung keine vollständige Umsetzung von Artikel 3 Absatz 3 der
Richtlinie 85/374.
52 Zu dem Verteidigungsvorbringen, dass eine fehlende Befreiung des Lieferanten von der Haftung in den Fällen, in denen er dem
Geschädigten seinen eigenen Lieferanten benenne, keine großen praktischen Folgen habe und daher keinen Verstoß gegen die Richtlinie
begründe, genügt die Feststellung, dass, selbst unterstellt, dieser Umstand wäre nachgewiesen, der Verstoß gegen eine Verpflichtung
aus dem Gemeinschaftsrecht für sich allein eine Vertragsverletzung darstellt und dass die Erwägung, dass dieser Verstoß keine
negativen Auswirkungen gehabt hat, unerheblich ist (vgl. insbesondere Urteil vom 21. Januar 1999 in der Rechtssache C‑150/97,
Kommission/Portugal, Slg. 1999, I‑259, Randnr. 22).
53 Ferner hat der Gerichtshof, wie aus Randnummer 40 des Urteils Kommission/Frankreich vom 25. April 2002 hervorgeht, bereits
entschieden, dass die für den Lieferanten vorgesehene Möglichkeit, Rückgriff auf den Hersteller zu nehmen, nach der alten
Fassung des Artikels 1386‑7 des Code civil eine Kette von Inanspruchnahmen auslöst, die durch die Möglichkeit des Geschädigten,
den Hersteller unter den Voraussetzungen des Artikels 3 der Richtlinie 85/374 unmittelbar zu belangen, gerade vermieden werden
soll. Die gleichen Erwägungen gelten in Bezug auf die für den Lieferanten nach der Regelung der neuen Fassung des Artikels
1386‑7 vorgesehene Möglichkeit, Rückgriff auf seinen eigenen Lieferanten zu nehmen.
54 Somit ist mit der letztgenannten Bestimmung Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 85/374 nicht vollständig umgesetzt und daher
keine vollständige Durchführung des Urteils Kommission/Frankreich vom 25. April 2002 bewirkt worden.
55 Nach allem ist festzustellen, dass die Französische Republik dadurch nicht alle Maßnahmen, die sich aus dem Urteil Kommission/Frankreich
vom 25. April 2002 in Bezug auf die Umsetzung von Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 85/374 ergeben, ergriffen und damit gegen
ihre Verpflichtungen aus Artikel 228 EG verstoßen hat, dass sie, wenn der Hersteller nicht festgestellt werden kann, den Lieferanten
des fehlerhaften Produktes weiterhin auch dann in gleicher Weise wie den Hersteller haften lässt, wenn er dem Geschädigten
innerhalb angemessener Zeit die Person benennt, die ihm das Produkt geliefert hat.
56 Nachdem auf diese Weise festgestellt worden ist, dass die der Französischen Republik zur Last gelegte Vertragsverletzung bis
zur Prüfung des Sachverhalts durch den Gerichtshof angedauert hat, ist nunmehr der von der Kommission vorgelegte Vorschlag
eines Zwangsgeldes zu prüfen.
Zur finanziellen Sanktion
57 In Bezug auf die auf diese Weise festgestellte Vertragsverletzung beantragt die Kommission jetzt, wie aus Randnummer 18 dieses
Urteils hervorgeht, die Verurteilung der Französischen Republik zur Zahlung eines Zwangsgeldes in Höhe von 13 715 Euro pro
Tag des Verzugs bei der vollständigen Durchführung des Urteils Kommission/Frankreich vom 25. April 2002 ab Verkündung des
vorliegenden Urteils.
58 In dieser Hinsicht hat der Gerichtshof in jeder Rechtssache anhand der Umstände des Einzelfalls die zu verhängenden finanziellen
Sanktionen zu bestimmen (Urteil vom 12. Juli 2005, Kommission/Frankreich, Randnr. 86).
59 Ferner ist daran zu erinnern, dass das Verfahren nach Artikel 228 Absatz 2 EG einen säumigen Mitgliedstaat zur Durchführung
eines Vertragsverletzungsurteils veranlassen und damit die wirksame Anwendung des Gemeinschaftsrechts gewährleisten soll.
Die in dieser Bestimmung vorgesehenen Maßnahmen – der Pauschalbetrag und das Zwangsgeld – dienen beide diesem Zweck (Urteil
Kommission/Frankreich vom 12. Juli 2005, Randnr. 80).
60 Die Verurteilung zur Zahlung eines Zwangsgeldes und/oder eines Pauschalbetrags zielt nicht auf den Ausgleich irgendeines von
dem betreffenden Mitgliedstaat verursachten Schadens ab, sondern soll auf diesen Staat wirtschaftlichen Zwang ausüben, der
ihn dazu veranlasst, die festgestellte Vertragsverletzung abzustellen. Die finanziellen Sanktionen sind daher danach zu bemessen,
welcher Überzeugungsdruck erforderlich ist, damit der fragliche Mitgliedstaat sein Verhalten ändert (Urteil Kommission/Frankreich
vom 12. Juli 2005, Randnr. 91).
61 Bei der Ausübung seines Ermessens hat der Gerichtshof das Zwangsgeld so festzusetzen, dass es den Umständen angepasst ist
und in einem angemessenen Verhältnis zur festgestellten Vertragsverletzung und zur Zahlungsfähigkeit des betreffenden Mitgliedstaats
steht (vgl. insbesondere Urteil Kommission/Frankreich vom 12. Juli 2005, Randnr. 103).
62 Aus dieser Sicht sind, wie die Kommission in ihrer Mitteilung vom 28. Februar 1997 über das Verfahren für die Berechnung des
Zwangsgeldes nach Artikel [228] EG-Vertrag (ABl. C 63, S. 2) vorgeschlagen hat, zur Gewährleistung des Charakters des Zwangsgeldes
als Druckmittel im Hinblick auf die einheitliche und wirksame Anwendung des Gemeinschaftsrechts grundsätzlich die Dauer des
Verstoßes, der Grad seiner Schwere und die Zahlungsfähigkeit des betreffenden Mitgliedstaats als Grundkriterien heranzuziehen.
Bei der Anwendung dieser Kriterien ist insbesondere zu berücksichtigen, welche Folgen die Nichterfüllung der Verpflichtungen
für die privaten und die öffentlichen Interessen hat und wie dringend es ist, den betreffenden Mitgliedstaat zu veranlassen,
seinen Verpflichtungen nachzukommen (vgl. insbesondere Urteil Kommission/Frankreich vom 12. Juli 2005, Randnr. 104).
63 Im vorliegenden Fall muss der Gerichtshof nach Maßgabe des ihm erforderlich erscheinenden Überzeugungsdrucks die finanziellen
Sanktionen festsetzen, die geeignet sind, den betreffenden Mitgliedstaat dazu zu veranlassen, die vollständige Durchführung
des Urteils Kommission/Frankreich vom 25. April 2002 vorzunehmen.
64 Unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls ist erstens zu erwägen, dass die Zahlung eines Zwangsgeldes ein angemessenes
Mittel ist und dass die Verhängung eines Pauschalbetrags nicht angebracht erscheint.
65 Was zweitens die Schwere der Zuwiderhandlung und insbesondere die Folgen der unterbliebenen Durchführung des genannten Urteils
auf die privaten und die öffentlichen Interessen angeht, ist festzustellen, dass, wie die Kommission selbst in ihrem Schriftsatz
vom 15. April 2005 und in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat, die nach dem Erlass des Gesetzes von 2004 und des Dekrets
von 2005 fortbestehende Vertragsverletzung keinen besonderen Schweregrad aufweist, auch wenn es offensichtlich wichtig ist,
dass sie von der Französischen Republik gemäß ihrer Verpflichtung aus Artikel 228 Absatz 1 EG so schnell wie möglich abgestellt
wird.
66 Denn die Fälle, in denen eine Haftung des Lieferanten unter Verstoß gegen Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 85/374 fortbestehen
kann, sind durch den Erlass der neuen Fassung von Artikel 1386‑7 des Code civil erheblich verringert worden, so dass nicht
angenommen werden kann, dass eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Ziele der Richtlinie oder der öffentlichen oder privaten
Interessen fortbesteht.
67 Daher ist der von der Kommission vorgeschlagene Koeffizient 1 (auf einer von 1 bis 20 reichenden Skala) geeignet, den Schweregrad
der zum Zeitpunkt der Sachverhaltsprüfung durch den Gerichtshof fortbestehenden Zuwiderhandlung angemessen widerzuspiegeln.
68 Was drittens den Koeffizienten für die Dauer des Verstoßes angeht, so ist dagegen festzustellen, dass dem Vorschlag der Kommission,
diesen auf 1,3 (auf einer von 1 bis 3 reichenden Skala) festzusetzen, nicht gefolgt werden kann.
69 Die Kommission macht geltend, dieser Koeffizient sei nach einer neuen Berechnungsmethode festgesetzt worden, die sie in ihrer
Sitzung vom 2. April 2001 beschlossen habe und die vorsehe, dass der Koeffizient für die Dauer des Verstoßes auf einer Grundlage
von 0,10 pro Monat ab dem siebten Monat nach der Verkündung des nicht durchgeführten Urteils mit einem Höchstsatz von 3 berechnet
werde. Da zwischen dem Urteil Kommission/Frankreich vom 25. April 2002 und ihrer am 16. Dezember 2003 getroffenen Entscheidung,
die vorliegende Klage zu erheben, 19 Monate verstrichen seien, habe sie vorgeschlagen, den Koeffizient im Zusammenhang mit
der Dauer des Verstoßes auf 1,3 festzusetzen.
70 Zwar können Leitlinien, wie sie in den von der Kommission veröffentlichten Mitteilungen enthalten sind, tatsächlich dazu beitragen,
die Transparenz, Vorhersehbarkeit und Rechtssicherheit von deren Vorgehen zu gewährleisten, doch hängt die Ausübung der dem
Gerichtshof durch Artikel 228 Absatz 2 EG übertragenen Befugnis nicht von der Voraussetzung ab, dass die Kommission solche
Regeln erlässt, die den Gerichtshof ohnehin nicht binden können (vgl. u. a. Urteil Kommission/Frankreich vom 12. Juli 2005,
Randnr. 85). Dies gilt insbesondere in Bezug auf die Skala im Zusammenhang mit der Dauer des Verstoßes und die Kriterien für
die Festsetzung dieses Koeffizienten.
71 Letztlich ist dieser Koeffizient vom Gerichtshof festzulegen. Zu diesem Zweck hat er die Dauer des Verstoßes unter Berücksichtigung
des Zeitpunkts zu beurteilen, zu dem er den Sachverhalt prüft, und nicht etwa des Zeitpunkts, zu dem die Kommission ihn erfasst.
Sein Ermessen wird dabei auch nicht durch die von der Kommission vorgeschlagene, von 1 bis 3 reichende Skala beschränkt.
72 Im vorliegenden Fall steht fest, dass sich aus dem Urteil Kommission/Frankreich vom 25. April 2002 nur die Notwendigkeit des
Erlasses einiger, zudem klar begrenzter, Maßnahmen der Umsetzung ins nationale Recht ergibt.
73 Unabhängig von der teilweisen Durchführung des Urteils Kommission/Frankreich vom 25. April 2002, die sehr spät erfolgt ist,
besteht die Verletzung der Pflicht der Französischen Republik, dieses Urteil vollständig durchzuführen, seit erheblicher Zeit,
denn seit dessen Verkündung sind mehr als vier Jahre verstrichen.
74 Somit erscheint ein Koeffizient von 3 geeignet, der Dauer des Verstoßes Rechnung zu tragen.
75 Viertens stellt der Vorschlag der Kommission, den Grundbetrag mit einem Koeffizienten von 21,1 zu multiplizieren, der auf
dem Bruttoinlandsprodukt der Französischen Republik und der Zahl ihrer Stimmen im Rat der Europäischen Union beruht, eine
geeignete Methode dar, um die Zahlungsfähigkeit dieses Mitgliedstaats unter Beibehaltung einer angemessenen Differenzierung
zwischen den verschiedenen Mitgliedstaaten zu berücksichtigen (vgl. insbesondere Urteil Kommission/Frankreich vom 12. Juli
2005, Randnr. 109).
76 Die Multiplikation des Grundbetrags von 500 Euro mit Koeffizienten, die auf 21,1 (für die Zahlungsfähigkeit), auf 1 (für die
Schwere des Verstoßes) und auf 3 (für die Dauer des Verstoßes) festgesetzt worden sind, führt im vorliegenden Fall zu einem
Betrag von 31 650 Euro pro Tag des Verzugs.
77 Was fünftens die Periodizität des Zwangsgeldes angeht, so ist, wenn es, wie im vorliegenden Fall, um die Durchführung eines
Urteils des Gerichtshofes geht, die den Erlass einer Änderungsbestimmung voraussetzt, zugunsten eines Zwangsgeldes zu entscheiden,
das nach Tagen verhängt wird.
78 Nach allem ist die Französische Republik zu verurteilen, der Kommission auf das Konto „Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaft“
ein Zwangsgeld in Höhe von 31 650 Euro pro Tag des Verzugs beim Ergreifen der Maßnahmen, die für die vollständige Durchführung
des Urteils Kommission/Frankreich vom 25. April 2002 erforderlich sind, von der Verkündung des vorliegenden Urteils bis zur
vollständigen Durchführung des genannten Urteils vom 25. April 2002 zu zahlen.
Kosten
79 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Ferner
werden nach Artikel 69 § 5 auf Antrag der Partei, die die Klagerücknahme erklärt, die Kosten der Gegenpartei auferlegt, wenn
dies wegen des Verhaltens dieser Partei gerechtfertigt erscheint.
80 Im vorliegenden Fall ist die Französische Republik mit ihrem Vorbringen zu der von der Kommission aufrechterhaltenen Rüge
unterlegen. Die teilweise Klagerücknahme der Kommission ist allein darauf zurückzuführen, dass die Französische Republik die
Maßnahmen, die sich aus dem Urteil Kommission/Frankreich vom 25. April 2002 ergeben, nur teilweise und verspätet erlassen
hat.
81 Daher sind der Französischen Republik die Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt und entschieden:
1.
Die Französische Republik hat dadurch nicht alle Maßnahmen, die sich aus dem Urteil vom 25. April 2002 in der Rechtssache
C‑52/00, Kommission/Frankreich, in Bezug auf die Umsetzung von Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 85/374/EWG des Rates vom
25. Juli 1985 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte
Produkte ergeben, ergriffen und damit gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 228 EG verstoßen, dass sie, wenn der Hersteller
nicht festgestellt werden kann, den Lieferanten des fehlerhaften Produktes weiterhin auch dann in gleicher Weise wie den Hersteller
haften lässt, wenn er dem Geschädigten innerhalb angemessener Zeit die Person benennt, die ihm das Produkt geliefert hat.
2.
Die Französische Republik wird verurteilt, der Kommission auf das Konto „Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaft“ ein Zwangsgeld
in Höhe von 31 650 Euro pro Tag des Verzugs beim Ergreifen der Maßnahmen, die für die vollständige Durchführung des Urteils
Kommission/Frankreich vom 25. April 2002 erforderlich sind, von der Verkündung des vorliegenden Urteils bis zur vollständigen
Durchführung des genannten Urteils vom 25. April 2002 zu zahlen.
3.
Die Französische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.
Unterschriften.
*
Verfahrenssprache: Französisch.