Brüsseler Übereinkommen – Auslegung des Artikels 6 Nr. 2 und der Bestimmungen des 3. Abschnitts des Titels II – Zuständigkeit für Versicherungssachen – Gewährleistungsklage oder Interventionsklage zwischen Versicherern – Fall einer Mehrfachversicherung; [Bezug: EuGVÜ 1968]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Rechtssache C-77/04
Groupement d’intérêt économique (GIE) Réunion européenne u. a.
gegen
Zurich España
und
Société pyrénéenne de transit d’automobiles (Soptrans)
(Vorabentscheidungsersuchen der Cour de cassation [Frankreich])
„Brüsseler Übereinkommen – Auslegung des Artikels 6 Nr. 2 und der Bestimmungen des 3. Abschnitts des Titels II – Zuständigkeit für Versicherungssachen – Gewährleistungsklage oder Interventionsklage zwischen Versicherern – Fall einer Mehrfachversicherung“
Schlussanträge des Generalanwalts F. G. Jacobs vom 24. Februar 2005
Urteil des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 26. Mai 2005
Leitsätze des Urteils
1.
Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen — Zuständigkeit für Versicherungssachen
— Zweck — Schutz der schwächeren Partei — Umfang — Gewährleistungsklage oder Interventionsklage zwischen Versicherern — Ausschluss
(Übereinkommen vom 27. September 1968, Titel II, 3. Abschnitt)
2.
Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen — Besondere Zuständigkeiten
— Klage auf Gewährleistung — Anwendbarkeit auf eine Gewährleistungsklage, die auf eine Mehrfachversicherung gestützt wird
— Voraussetzung — Bestehen eines Zusammenhangs mit dem Hauptverfahren
(Übereinkommen vom 27. September 1968, Artikel 6 Nr. 2)
1. Eine Klage auf Gewährleistung zwischen Versicherern, die auf eine Mehrfachversicherung gestützt wird, fällt nicht unter die
Bestimmungen über besondere Zuständigkeiten für Versicherungssachen im 3. Abschnitt von Titel II des Übereinkommens vom 27.
September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen
in der durch das Übereinkommen vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten
Königreichs Großbritannien und Nordirland, das Übereinkommen vom 25. Oktober 1982 über den Beitritt der Republik Griechenland,
das Übereinkommens vom 26. Mai 1989 über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik und das Übereinkommen
vom 29. November 1996 über den Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden geänderten
Fassung.
Denn den Bestimmungen dieses Abschnitts, die dem Versicherten eine größere Auswahl an Gerichtsständen als dem Versicherer
zur Verfügung stellen und die jede Möglichkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung zugunsten des Versicherers ausschließen, liegt
das Bestreben zugrunde, den Versicherten zu schützen, der meist mit einem vorformulierten, in seinen Einzelheiten nicht mehr
verhandelbaren Vertrag konfrontiert wird und in aller Regel der wirtschaftlich Schwächere ist. Im Rahmen der Beziehungen zwischen
gewerblich Tätigen des Versicherungssektors, von denen keiner als der gegenüber dem anderen Schwächere angesehen werden kann,
ist jedoch ein besonderer Schutz nicht gerechtfertigt.
2. Artikel 6 Nr. 2 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher
Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen in der durch das Übereinkommen vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt des Königreichs
Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, das Übereinkommen vom 25. Oktober 1982 über
den Beitritt der Republik Griechenland, das Übereinkommen vom 26. Mai 1989 über den Beitritt des Königreichs Spanien und der
Portugiesischen Republik und das Übereinkommen vom 29. November 1996 über den Beitritt der Republik Österreich, der Republik
Finnland und des Königreichs Schweden geänderten Fassung ist auf eine Klage auf Gewährleistung, die auf eine Mehrfachversicherung
gestützt wird, anwendbar, sofern zwischen dem Hauptprozess und der Gewährleistungsklage ein Zusammenhang besteht, der den
Schluss zulässt, dass kein Gerichtsstandsmissbrauch vorliegt.
Es obliegt dem nationalen Gericht, bei dem der Hauptprozess anhängig ist, das Bestehen eines solchen Zusammenhangs zu prüfen
und sich zu vergewissern, dass die Gewährleistungsklage nicht nur darauf abzielt, den Beklagten dem für ihn zuständigen Gericht
zu entziehen.
(vgl. Randnrn. 32, 36, Tenor 2)
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Erste Kammer)
26. Mai 2005(
*
)
„Brüsseler Übereinkommen – Auslegung des Artikels 6 Nr. 2 und der Bestimmungen des 3. Abschnitts des Titels II – Zuständigkeit für Versicherungssachen – Gewährleistungsklage oder Interventionsklage zwischen Versicherern – Fall einer Mehrfachversicherung“
In der Rechtssache C‑77/04
wegen eines Vorabentscheidungsersuchens gemäß dem Protokoll vom 3. Juni 1971 betreffend die Auslegung des Übereinkommens vom
27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen
durch den Gerichtshof, eingereicht von der Cour de cassation (Frankreich) mit Entscheidung vom 20. Januar 2004, beim Gerichtshof
eingegangen am 17. Februar 2004, in dem Verfahren
Groupement d’intérêt économique (GIE) Réunion européenne u. a.
gegen
Zurich España,
Société pyrénéenne de transit d’automobiles (Soptrans)
erlässt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann, der Richterin N. Colneric sowie der Richter J. N. Cunha Rodrigues (Berichterstatter),
M. Ilešič und E. Levits,
Generalanwalt: F. G. Jacobs,
Kanzler: K. H. Sztranc, Verwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 8. Dezember 2004,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
– des Groupement d’intérêt économique (GIE) Réunion européenne u. a., vertreten durch M. Levis, avocat,
– der Zurich España, vertreten durch P. Alfredo und G. Thouvenin, avocats,
– der französischen Regierung, vertreten durch G. de Bergues und A. Bodard-Hermant als Bevollmächtigte,
– der italienischen Regierung, vertreten durch I. M. Braguglia als Bevollmächtigten im Beistand von P. Gentili, avvocato dello
Stato,
– der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch A.‑M. Rouchaud-Joët als Bevollmächtigte,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 24. Februar 2005
folgendes
Urteil
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Artikel 6 Nr. 2 und der Bestimmungen des 3. Abschnitts von Titel
II des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen
in Zivil- und Handelssachen (ABl. 1972, L 299, S. 32) in der durch das Übereinkommen vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt
des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (ABl. L 304, S. 1 und – geänderte
Fassung – S. 77), das Übereinkommen vom 25. Oktober 1982 über den Beitritt der Republik Griechenland (ABl. L 388, S. 1), das
Übereinkommen vom 26. Mai 1989 über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. L 285, S. 1)
und das Übereinkommen vom 29. November 1996 über den Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs
Schweden (ABl. 1997, C 15, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Übereinkommen).
2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits über eine Gewährleistungsklage, die die Versicherer der Société pyrénéenne
de transit d’automobiles (im Folgenden: Soptrans) gegen die Firma Zurich Seguros, nunmehr Zurich España (im Folgenden: Zurich),
im Hinblick auf die Aufteilung der Schadensersatzleistungen erhoben hat, die Soptrans der Firma General Motors España (im
Folgenden: GME) schuldet.
Rechtlicher Rahmen
3 Artikel 2 Absatz 1 des Übereinkommens bestimmt:
„Vorbehaltlich der Vorschriften dieses Übereinkommens sind Personen, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats
haben, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses Staates zu verklagen.“
4 Artikel 6 Nr. 2, der in dem mit „besondere Zuständigkeiten“ überschriebenen 2. Abschnitt des Titels II des Übereinkommens
enthalten ist, lautet wie folgt:
„Eine Person, die ihren Wohnsitz in einem Vertragsstaat hat, kann auch verklagt werden:
…
2. wenn es sich um eine Klage auf Gewährleistung oder um eine Interventionsklage handelt, vor dem Gericht des Hauptprozesses,
es sei denn, dass diese Klage nur erhoben worden ist, um diese Person dem für sie zuständigen Gericht zu entziehen;
…“
5 Die Artikel 7 bis 12 bilden den 3. Abschnitt des Titels II des Übereinkommens, der mit „Zuständigkeit für Versicherungssachen“
überschrieben ist.
6 Artikel 7 des Übereinkommens bestimmt:
„Für Klagen in Versicherungssachen bestimmt sich die Zuständigkeit vorbehaltlich des Artikels 4 und des Artikels 5 Nr. 5 nach
diesem Abschnitt.“
7 Artikel 11 des Übereinkommens lautet:
„Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 10 Absatz 3 kann der Versicherer nur vor den Gerichten des Vertragsstaats klagen,
in dessen Hoheitsgebiet der Beklagte seinen Wohnsitz hat, ohne Rücksicht darauf, ob dieser Versicherungsnehmer, Versicherter
oder Begünstigter ist. …“
Ausgangsverfahren und Vorlagefragen
8 Das Ausgangsverfahren geht auf einen Schadensfall zurück, der sich am 13. August 1990 auf einem Stellplatz ereignete, auf
dem Soptrans, ein Unternehmen mit Sitz in Frankreich, Neuwagen abstellt.
9 Soptrans ist gegen Schäden an diesen Fahrzeugen beim GIE Réunion européenne sowie bei den Gesellschaften Axa als Rechtsnachfolgerin
der Union des assurances de Paris, Winterthur als Rechtsnachfolgerin der Neuchâteloise, Le Continent und Assurances mutuelles
de France (im Folgenden gemeinsam: Versicherer), die alle ihren Sitz oder eine Zweigniederlassung in Frankreich haben, versichert.
10 Ein Teil der beschädigten Fahrzeuge gehörte GME und war bei Zurich, einem Unternehmen mit Sitz in Spanien, versichert. Infolge
eines Vergleichs, der im Laufe eines Verfahrens vor einem Gericht in Zaragoza (Spanien) zustande gekommen war, verpflichtete
sich Soptrans, an GME 120 000 000 ESP als Ersatz zum Ausgleich der Schäden an den im Eigentum von GME stehenden Fahrzeugen
zu zahlen.
11 Parallel zu diesem Verfahren verklagte Soptrans die Versicherer beim Tribunal de grande instance Perpignan mit dem Antrag,
sie wegen der Folgen der gegen sie vor dem spanischen Gericht erhobenen Klage schadlos zu halten.
12 Die Versicherer ihrerseits erhoben vor demselben Gericht gegen Zurich Gewährleistungsklage, gestützt auf Artikel L. 121-4
des französischen Code des assurances, der in Fällen von Mehrfachversicherung eine verhältnismäßige Aufteilung der an den
Versicherten zu zahlenden Entschädigung zwischen den verschiedenen Versicherern vorsieht. Zurich bestritt die Zuständigkeit
der französischen Gerichte zugunsten der Gerichte in Barcelona (Spanien), dem Ort ihres Gesellschaftssitzes.
13 Mit Urteil vom 2. Februar 1999 erklärte das Tribunal de grande instance Perpignan die französischen Gerichte nach Artikel
6 Nr. 2 des Übereinkommens für zuständig. Zurich legte gegen diese Entscheidung Rechtsmittel bei der Cour d’appel Montpellier
ein, die im vorliegenden Fall allein die Bestimmungen des 3. Abschnitts von Titel II des Übereinkommens für anwendbar hielt
und deshalb die französischen Gerichte hinsichtlich der von den Versicherern erhobenen Gewährleistungsklage für unzuständig
erklärte.
14 Die Versicherer legten daraufhin bei der Cour de cassation ein Rechtsmittel mit der Begründung ein, dass zum einen eine Gewährleistungsklage
nicht in den Anwendungsbereich des Artikels 11 des Übereinkommens falle und zum anderen das Bestehen eines Zusammenhangs zwischen
dem Hauptverfahren und der Gewährleistungsklage nicht zu den Anwendungsvoraussetzungen des Artikels 6 Nr. 2 des Übereinkommens
gehöre.
15 Da die Cour de cassation eine Auslegung des Übereinkommens zur Entscheidung des Rechtsstreits für erforderlich hält, hat sie
beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof die beiden folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
1. Fällt eine Klage auf Gewährleistung oder eine Interventionsklage zwischen Versicherern, die nicht auf einen Rückversicherungsvertrag,
sondern auf eine Mehrfachversicherung oder eine Mitversicherung gestützt wird, als Versicherungssache unter die Bestimmungen
des 3. Abschnitts von Titel II des Brüsseler Übereinkommens?
2. Ist Artikel 6 Nr. 2 auf eine Klage auf Gewährleistung oder eine Interventionsklage zwischen Versicherern zur Bestimmung des
zuständigen Gerichts anwendbar, und ist für seine Anwendung bejahendenfalls eine Konnexität der verschiedenen Klagen im Sinne
von Artikel 22 des Übereinkommens oder zumindest der Nachweis eines für den Ausschluss eines Gerichtsstandsmissbrauchs hinreichenden
Zusammenhangs zwischen diesen Klagen erforderlich?
Zu den Vorlagefragen
Zur ersten Frage
16 Der 3. Abschnitt des Titels II des Übereinkommens ist den Bestimmungen über besondere Zuständigkeiten in Versicherungssachen
gewidmet.
17 Nach ständiger Rechtsprechung liegt den Bestimmungen dieses Abschnitts, die dem Versicherten eine größere Auswahl an Gerichtsständen
als dem Versicherer zur Verfügung stellen und die jede Möglichkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung zugunsten des Versicherers
ausschließen, das auch aus den Materialien erkennbare Bestreben zugrunde, den Versicherten zu schützen, der meist mit einem
vorformulierten, in seinen Einzelheiten nicht mehr verhandelbaren Vertrag konfrontiert wird und in aller Regel der wirtschaftlich
Schwächere ist (Urteil vom 14. Juli 1983 in der Rechtssache 201/82, Gerling u. a., Slg. 1983, 2503, Randnr. 17, und vom 13.
Juli 2000 in der Rechtssache C‑412/98, Group Josi, Slg. 2000, I‑5925, Randnr. 64).
18 Aus dem Zweck dieser Vorschriften, den Vertragsteil zu schützen, der als der wirtschaftlich schwächere und rechtlich weniger
erfahrene gilt, folgt jedoch, dass die im Übereinkommen hierfür vorgesehenen besonderen Zuständigkeitsregeln nicht auf Personen
erstreckt werden dürfen, die dieses Schutzes nicht bedürfen (vgl. das vorerwähnte Urteil Group Josi, Randnr. 65).
19 Wie sich im vorliegenden Fall aus der dem Gerichtshof vorgelegten Akte ergibt, haben die Versicherer Zurich vor dem Tribunal
de grande instance Perpignan auf der Grundlage des Artikels L. 121-4 des französischen Code des assurances verklagt, der es
im Fall einer Mehrfachversicherung dem vom Versicherten verklagten Versicherer ermöglicht, gegen die anderen Versicherer auf
der Grundlage dieser Mehrfachversicherung Gewährleistungsklage zu erheben, um ihre Beteiligung an der Entschädigung des Versicherten
zu erreichen.
20 Unter diesen Umständen ist ein besonderer Schutz im Rahmen der Beziehungen zwischen gewerblich Tätigen des Versicherungssektors,
von denen keiner als der gegenüber dem anderen Schwächere angesehen werden kann, nicht gerechtfertigt.
21 Wie der Generalanwalt in Nummer 17 seiner Schlussanträge zu Recht ausgeführt hat, wird diese Auslegung insbesondere durch
die Artikel 8, 10 und 12 des Übereinkommens gestützt, die sich klar auf die Klagen des Versicherungsnehmers, des Versicherten
oder des Geschädigten beziehen, sowie durch Artikel 11 dieses Übereinkommens, der sich auf die Klage gegen den Versicherungsnehmer,
den Versicherten oder den Begünstigten bezieht.
22 Die Verfasser des Übereinkommens sind von der Prämisse ausgegangen, dass die Bestimmungen des 3. Abschnitts von Titel II nur
auf Beziehungen anwendbar sein sollen, die durch ein Ungleichgewicht zwischen den Beteiligten gekennzeichnet sind, und haben
deshalb ein System besonderer Zuständigkeiten zugunsten der Partei geschaffen, die als die wirtschaftlich schwächere und rechtlich
weniger erfahrene angesehen wird. Im Übrigen hat Artikel 12 Nr. 5 des Übereinkommens diejenigen Versicherungsverträge von
diesem Schutzsystem ausgenommen, bei denen der Versicherte über erhebliche wirtschaftliche Macht verfügt.
23 Es entspricht also dem Wortlaut wie dem Sinn und Zweck der fraglichen Bestimmungen, dass diese im Verhältnis zwischen Versicherern
im Rahmen einer Klage auf Gewährleistung nicht gelten.
24 Auf die erste Frage ist folglich zu antworten, dass eine Klage auf Gewährleistung zwischen Versicherern, die auf eine Mehrfachversicherung
gestützt wird, nicht unter die Bestimmungen des 3. Abschnitts von Titel II des Übereinkommens fällt.
Zur zweiten Frage
25 Nach Artikel 6 Nr. 2 des Übereinkommens kann eine Person im Fall einer Klage auf Gewährleistung oder einer Interventionsklage
vor dem Gericht des Hauptprozesses verklagt werden, es sei denn, dass die Klage nur erhoben worden ist, um diese Person dem
für sie zuständigen Gericht zu entziehen.
26 Im Ausgangsverfahren wurde Zurich von den Versicherern vor demjenigen Gericht auf Gewährleistung verklagt, das Soptrans angerufen
hatte, um die Versicherer verurteilen zu lassen, sie wegen sämtlicher Folgen der von GME gegen sie erhobenen Klage schadlos
zu halten.
27 Im Sinne von Artikel 6 Nr. 2 des Übereinkommens ist somit die beim Tribunal de grande instance Perpignan erhobene Klage von
Soptrans als Hauptprozess und die von den Versicherern vor demselben Gericht erhobene Klage als Klage auf Gewährleistung anzusehen.
28 Diese Einordnung wird durch den von P. Jenard erstellten Bericht zu dem Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit
und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 1979, C 59, S. 1, 27) gestützt, nach
dem es sich bei der Gewährleistungsklage um eine Klage handelt, „die der Beklagte in dem Rechtsstreit gegen einen Dritten
zum Zweck der eigenen Schadloshaltung wegen der Folgen dieses Rechtsstreits erhebt“.
29 Im vorliegenden Fall ist die Anwendung von Artikel 6 Nr. 2 des Übereinkommens jedoch an die Bedingung geknüpft, dass die Klage
auf Gewährleistung nicht nur mit dem Ziel erhoben worden ist, den Beklagten dem für ihn zuständigen Gericht zu entziehen.
30 Wie sowohl die Kommission als auch der Generalanwalt in den Nummern 32 und 33 seiner Schlussanträge hervorgehoben haben, ist
das Bestehen eines Zusammenhangs zwischen den beiden Klagen, um die es im Ausgangsverfahren geht, dem Begriff der Gewährleistungsklage
selbst immanent.
31 Es besteht nämlich ein innerer Zusammenhang zwischen einer Klage gegen einen Versicherer auf Entschädigung für die Folgen
eines von ihm versicherten Ereignisses und einem Verfahren, in dem dieser Versicherer einen anderen Versicherer, der eine
Deckungszusage für dasselbe Ereignis erteilt haben soll, zu einem Beitrag zu der Entschädigung heranziehen will.
32 Es obliegt dem nationalen Gericht, bei dem der Hauptprozess anhängig ist, das Bestehen eines solchen Zusammenhangs zu prüfen
und sich zu vergewissern, dass die Gewährleistungsklage nicht nur darauf abzielt, den Beklagten dem für ihn zuständigen Gericht
zu entziehen.
33 Hieraus folgt, dass Artikel 6 Nr. 2 des Übereinkommens keinen anderen Zusammenhang verlangt als den, der für die Feststellung
ausreicht, dass kein Gerichtsstandsmissbrauch vorliegt.
34 Insoweit ist zu ergänzen, dass sich Artikel 6 Nr. 2 des Übereinkommens hinsichtlich der Gewährleistungsklage auf die Bestimmung
des zuständigen Gerichts beschränkt und nicht die Zulässigkeitsvoraussetzungen im eigentlichen Sinne betrifft und dass hinsichtlich
der Verfahrensregeln auf die für das nationale Gericht geltenden nationalen Rechtsvorschriften zurückzugreifen ist (Urteil
vom 15. Mai 1990 in der Rechtssache C‑365/88, Hagen, Slg. 1990, I‑1845, Randnrn. 18 und 19).
35 Die Anwendung der nationalen Verfahrensregeln darf jedoch die praktische Wirksamkeit des Übereinkommens nicht beeinträchtigen.
Das Gericht darf keine Zulässigkeitsvoraussetzungen des nationalen Rechts anwenden, die die Wirkung der Zuständigkeitsregeln
des Übereinkommens einschränken würden (Urteil Hagen, Randnr. 20).
36 Nach alledem ist auf die zweite Frage zu antworten, dass Artikel 6 Nr. 2 des Übereinkommens auf eine Klage auf Gewährleistung,
die auf eine Mehrfachversicherung gestützt wird, anwendbar ist, sofern zwischen dem Hauptprozess und der Gewährleistungsklage
ein Zusammenhang besteht, der den Schluss zulässt, dass kein Gerichtsstandsmissbrauch vorliegt.
Kosten
37 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen
Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von
Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt:
1.
Eine Klage auf Gewährleistung zwischen Versicherern, die auf eine Mehrfachversicherung gestützt wird, fällt nicht unter die
Bestimmungen des 3. Abschnitts von Titel II des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit
und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen in der durch das Übereinkommen vom 9. Oktober
1978 über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, das
Übereinkommen vom 25. Oktober 1982 über den Beitritt der Republik Griechenland, das Übereinkommens vom 26. Mai 1989 über den
Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik und das Übereinkommen vom 29. November 1996 über den Beitritt
der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden geänderten Fassung.
2.
Artikel 6 Nr. 2 des Übereinkommens ist auf eine Klage auf Gewährleistung, die auf eine Mehrfachversicherung gestützt wird,
anwendbar, sofern zwischen dem Hauptprozess und der Gewährleistungsklage ein Zusammenhang besteht, der den Schluss zulässt,
dass kein Gerichtsstandsmissbrauch vorliegt.
Unterschriften.
*
Verfahrenssprache: Französisch.