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C-498/03

Kingscrest Associates Ltd und Montecello Ltd gegen Commissioners of Customs & Excise

Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) ·Dritte Kammer · 2005-05-26 · Deutsch EU
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Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie – Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstaben g und h – Befreite Umsätze – Eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Leistungen – Eng mit der Kinder- und Jugendbetreuung verbundene Leistungen – Leistungen anderer Einrichtungen als Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die von dem betreffenden Mitgliedstaat als Einrichtungen mit sozialem Charakter anerkannt worden sind – Private Einrichtung mit Gewinnerzielungsabsicht – Begriff ‚sozialer Charakter‘; [Bezug: 6. MWST-Richtlinie]

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Rechtssache C-498/03

Kingscrest Associates Ltd

und

Montecello Ltd

gegen

Commissioners of Customs & Excise

(Vorabentscheidungsersuchen des VAT and Duties Tribunal, London)

„Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie – Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstaben g und h – Befreite Umsätze – Eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Leistungen – Eng mit der Kinder- und Jugendbetreuung verbundene Leistungen – Leistungen anderer Einrichtungen als Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die von dem betreffenden Mitgliedstaat als Einrichtungen

mit sozialem Charakter anerkannt worden sind – Private Einrichtung mit Gewinnerzielungsabsicht – Begriff ‚sozialer Charakter‘“

Schlussanträge des Generalanwalts D. Ruiz-Jarabo Colomer vom 22. Februar 2005

Urteil des Gerichtshofes (Dritte Kammer) vom 26. Mai 2005

Leitsätze des Urteils

1.

Steuerrecht – Harmonisierung – Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Befreiungen nach der Sechsten Richtlinie

– Befreiung von mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundenen Leistungen und von mit der Kinder- und Jugendbetreuung

verbundenen Leistungen durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder andere als Einrichtungen mit sozialem Charakter anerkannte

Einrichtungen – Wort „charitable“ in der englischen Sprachfassung – Auslegungskriterien – Berücksichtigung der verschiedenen

Sprachfassungen

(Richtlinie 77/388 des Rates, Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstaben b und h)

2.

Steuerrecht – Harmonisierung – Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Befreiungen nach der Sechsten Richtlinie

– Befreiung von mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundenen Leistungen und von mit der Kinder- und Jugendbetreuung

verbundenen Leistungen durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder andere als Einrichtungen mit sozialem Charakter anerkannte

Einrichtungen – Begriff „andere als Einrichtungen mit sozialem Charakter anerkannte Einrichtungen“ – Private Einrichtung mit

Gewinnerzielungsabsicht – Einbeziehung

(Richtlinie 77/388 des Rates, Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstaben b und h)

3.

Steuerrecht – Harmonisierung – Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Befreiungen nach der Sechsten Richtlinie

– Befreiung von mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundenen Leistungen und von mit der Kinder- und Jugendbetreuung

verbundenen Leistungen durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder andere als Einrichtungen mit sozialem Charakter anerkannte

Einrichtungen – Ermessen der nationalen Behörden bei der Anerkennung des sozialen Charakters – Kontrolle durch die nationalen

Gerichte – Grenzen

(Richtlinie 77/388 des Rates, Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstaben b und h)

1. Das Wort „charitable“ in der englischen Sprachfassung von Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstaben g und h der Sechsten Richtlinie

77/388, der die Befreiung von mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundenen Leistungen und von mit der Kinder-

und Jugendbetreuung verbundenen Leistungen betrifft, stellt einen eigenständigen Begriff des Gemeinschaftsrechts dar, der

unter Berücksichtigung aller Sprachfassungen der Sechsten Richtlinie auszulegen ist. Die Beantwortung der Frage, ob ein bestimmter

Umsatz der Mehrwertsteuer zu unterwerfen oder zu befreien ist, kann nämlich nicht davon abhängen, wie er nach nationalem Recht

qualifiziert wird; im Übrigen darf eine Bestimmung wegen der Notwendigkeit einer einheitlichen Auslegung der Gemeinschaftsrichtlinien

im Zweifelsfall nicht isoliert betrachtet werden, sondern muss unter Berücksichtigung ihrer Fassungen in den anderen Amtssprachen

ausgelegt werden.

(vgl. Randnrn. 25-27, Tenor 1)

2. Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstaben g und h der Sechsten Richtlinie 77/388, der die Befreiung von mit der Sozialfürsorge

und der sozialen Sicherheit verbundenen Leistungen und von mit der Kinder- und Jugendbetreuung verbundenen Leistungen betrifft,

ist dahin auszulegen, dass der Begriff „von dem betreffenden Mitgliedstaat als Einrichtungen mit sozialem Charakter anerkannte

Einrichtungen“ private Einrichtungen mit Gewinnerzielungsabsicht nicht ausschließt.

Denn in den Fällen, in denen der Gemeinschaftsgesetzgeber, wie in Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstaben g und h, die Inanspruchnahme

der betreffenden Befreiungen nicht ausdrücklich vom Fehlen eines Gewinnstrebens abhängig gemacht hat, kann das Streben nach

Gewinnerzielung die Inanspruchnahme dieser Befreiungen nicht ausschließen. Außerdem würde es gegen den Grundsatz der steuerlichen

Neutralität verstoßen, wenn in den Fällen, in denen der nationale Gesetzgeber die Steuerbefreiung nicht davon abhängig gemacht

hat, dass die betreffenden Einrichtungen gemäß Artikel 13 Teil A Absatz 2 Buchstabe a erster Gedankenstrich der Sechsten Richtlinie

keine systematische Gewinnerzielung anstreben, die in Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstaben g und h genannten Leistungen der

Sozialfürsorge hinsichtlich der Mehrwertsteuer danach unterschiedlich behandelt würden, ob die sie erbringenden Einrichtungen

Gewinnerzielung anstreben oder nicht.

(vgl. Randnrn. 40, 42, 47, Tenor 2)

3. Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstaben g und h der Sechsten Richtlinie 77/388, der die Befreiung von mit der Sozialfürsorge

und der sozialen Sicherheit verbundenen Leistungen und von mit der Kinder- und Jugendbetreuung verbundenen Leistungen betrifft,

räumt den Mitgliedstaaten ein Ermessen in der Frage ein, ob sie bestimmten Einrichtungen, die keine Einrichtungen des öffentlichen

Rechts sind, sozialen Charakter zuerkennen. Die nationalen Gerichte haben jedoch unter Berücksichtigung insbesondere der Grundsätze

der Gleichbehandlung und der steuerlichen Neutralität sowie des Inhalts der fraglichen Dienstleistungen und der Bedingungen

ihrer Erbringung zu prüfen, ob die Anerkennung einer privaten Einrichtung mit Gewinnerzielungsabsicht als Einrichtung mit

sozialem Charakter für die Zwecke der Steuerbefreiungen nach diesen Bestimmungen das den Mitgliedstaaten darin für eine solche

Anerkennung eingeräumte Ermessen überschreitet.

(vgl. Randnrn. 51, 58, Tenor 3)

URTEIL DES GERICHTSHOFES (Dritte Kammer)

26. Mai 2005(

*

)

„Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie – Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstaben g und h – Befreite Umsätze – Eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Leistungen – Eng mit der Kinder- und Jugendbetreuung verbundene Leistungen – Leistungen anderer Einrichtungen als Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die von dem betreffenden Mitgliedstaat als Einrichtungen

mit sozialem Charakter anerkannt worden sind – Private Einrichtung mit Gewinnerzielungsabsicht – Begriff ‚sozialer Charakter‘“

In der Rechtssache C‑498/03

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom VAT and Duties Tribunal, London (Vereinigtes

Königreich), mit Entscheidung vom 10. Juni 2003, beim Gerichtshof eingegangen am 26. November 2003, in dem Verfahren

Kingscrest Associates Ltd,

Montecello Ltd

gegen

Commissioners of Customs & Excise

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Rosas sowie der Richter A. Borg Barthet, A. La Pergola, J. Malenovský und A. Ó Caoimh

(Berichterstatter),

Generalanwalt: D. Ruiz-Jarabo Colomer,

Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 27. Januar 2005,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

– der Kingscrest Associates Ltd und der Montecello Ltd, vertreten durch A. Hitchmough, Barrister, beauftragt durch C. Mainprice,

Solicitor,

– des Vereinigten Königreichs, vertreten durch K. Manji und C. White als Bevollmächtigte im Beistand von N. Paines, QC, und

P. Mantle, Barrister,

– der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch R. Lyal als Bevollmächtigten,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 22. Februar 2005

folgendes

Urteil

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstaben g und h der Sechsten Richtlinie

77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern

– Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1, im Folgenden: Sechste

Richtlinie).

2 Dieses Ersuchen ergeht in einem Rechtsstreit zwischen der Kingscrest Associates Ltd und der Montecello Ltd einerseits (im

Folgenden: Klägerinnen) und den Commissioners of Customs & Excise (im Folgenden: Beklagte), der im Vereinigten Königreich

für Mehrwertsteuerfragen zuständigen Behörde, andererseits über die Befreiung der von Kingscrest Residential Care Homes (im

Folgenden: Kingscrest), einer von den Klägerinnen zum Betrieb von Heimen für betreutes Wohnen im Vereinigten Königreich gegründeten

Personengesellschaft (partnership), erbrachten Leistungen von der Mehrwertsteuer, die nach Ansicht der Klägerinnen mehrwertsteuerpflichtig

sind.

Rechtlicher Rahmen

Gemeinschaftsrecht

3 Artikel 13 Teil A Absatz 1 der Sechsten Richtlinie bestimmt:

„Unbeschadet sonstiger Gemeinschaftsvorschriften befreien die Mitgliedstaaten unter den Bedingungen, die sie zur Gewährleistung

einer korrekten und einfachen Anwendung der nachstehenden Befreiungen sowie zur Verhütung von Steuerhinterziehungen, Steuerumgehungen

und etwaigen Missbräuchen festsetzen, von der Steuer:

…

g) die eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundenen Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen,

einschließlich derjenigen der Altenheime, durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder andere von dem betreffenden Mitgliedstaat

als Einrichtungen mit sozialem Charakter anerkannte [‚recognized as charitable‘] Einrichtungen;

h) die eng mit der Kinder- und Jugendbetreuung verbundenen Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen durch Einrichtungen

des öffentlichen Rechts oder andere von dem betreffenden Mitgliedstaat als Einrichtungen mit sozialem Charakter anerkannte

[‚recognized as charitable‘] Einrichtungen;

…“

4 Artikel 13 Teil A Absatz 2 der Sechsten Richtlinie sieht vor:

„(2) a) Die Mitgliedstaaten können die Gewährung der unter Absatz 1 Buchstaben b), g), h), i), l), m) und n) vorgesehenen Befreiungen

für Einrichtungen, die keine Einrichtungen des öffentlichen Rechts sind, von Fall zu Fall von der Erfüllung einer oder mehrerer

der folgenden Bedingungen abhängig machen:

– Die betreffenden Einrichtungen dürfen keine systematische Gewinnerzielung anstreben; etwaige Gewinne, die trotzdem anfallen,

dürfen nicht verteilt, sondern müssen zur Erhaltung oder Verbesserung der erbrachten Leistungen verwendet werden.

…“

Nationales Recht

Die Regelung betreffend die Eintragung der Personen, die Heime für betreutes Wohnen betreiben

5 Vor dem 1. April 2002 war die von den zuständigen Kommunalbehörden vorzunehmende Eintragung von Heimen für betreutes Wohnen

für Erwachsene im Registered Homes Act 1984 (Gesetz von 1984 über eingetragene Heime) und von Heimen für Kinder im Children

Act 1989 (Kinder- und Jugendfürsorgegesetz von 1989) geregelt. Seit dem 1. April 2002 ist die Eintragung von Personen oder

Körperschaften, die diese Heime betreiben, durch die National Care Standards Commission (Nationale Kommission für Pflegestandards)

im Care Standards Act 2000 (Gesetz von 2000 über Pflegestandards) vorgesehen.

6 Der Care Standards Act 2000 definiert „Heim für Kinder“ als eine Einrichtung, die Betreuung und Unterkunft ausschließlich

oder überwiegend für Kinder anbietet. Er definiert „Heim für die Betreuung“ als eine Einrichtung, die neben der Unterkunft

auch Krankenpflege oder persönliche Betreuung für Menschen anbietet, die krank sind oder waren, geistig verwirrt sind oder

waren, behindert oder gebrechlich sind oder alkohol- oder drogenabhängig sind oder waren.

7 Nach dem Care Standards Act 2000 müssen die Personen oder Körperschaften, die Kinder- oder Pflegeheime betreiben, bei der

National Care Standards Commission eingetragen sein. Diese gibt einem Antrag auf Eintragung nur statt, wenn nach ihrer Überzeugung

die gesetzlichen Anforderungen erfüllt sind. Die Eintragung kann u. a. dann wieder gelöscht werden, wenn der Antragsteller

einer Straftat nach dem Care Standards Act 2000, dem Registered Homes Act 1984 oder dem Children Act 1989 für schuldig befunden

worden ist oder wenn die Einrichtung nicht gemäß den Anforderungen des Care Standards Act 2000 oder anderer einschlägiger

Rechtsvorschriften betrieben wird.

8 Die National Care Standards Commission kann jederzeit Informationen über eine Einrichtung verlangen, diese betreten und untersuchen,

Akten prüfen oder mitnehmen und Mitarbeiter und – sofern diese damit einverstanden sind – Bewohner befragen.

9 Der Care Standards Act 2000 bietet den nationalen Behörden die Rechtsgrundlage, um Regelungen zu erlassen, die zusätzliche

geeignete Anforderungen niederlegen, und um Festlegungen nationaler Mindeststandards für diese Einrichtungen zu veröffentlichen.

Die Mehrwertsteuerregelung

10 Nach dem Value Added Tax Act 1994 (Mehrwertsteuergesetz von 1994, im Folgenden: VAT Act) können Leistungen der Sozialfürsorge

von der Mehrwertsteuer befreit werden.

11 Vor dem 21. März 2002 waren nach Anhang 9 Gruppe 7 Punkt 9 des VAT Act nur die Leistungen der Sozialfürsorge, die nicht zur

Gewinnerzielung von einer „charity“ (karitativen Organisation) oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts erbracht wurden,

sowie die mit diesen Leistungen verbundenen Lieferungen von Gegenständen steuerbefreit.

12 Nach innerstaatlichem Recht kann eine „charity“ ausschließlich zu wohltätigen Zwecken gegründet werden und darf damit keine

Gewinnerzielung anstreben.

13 Nach Anhang 9 Gruppe 7 Punkt 9 des VAT Act in der durch die Value Added Tax (Health and Welfare) Order 2002 (SI 2002/762,

Mehrwertsteuerverordnung auf dem Gebiet der Gesundheit und Sozialfürsorge) geänderten Fassung (im Folgenden: geänderter VAT

Act) sind steuerbefreit: „[d]ie Erbringung von Sozialfürsorgeleistungen und die damit verbundene Lieferung von Gegenständen

durch

a) eine „charity“,

b) eine staatlich kontrollierte private Sozialeinrichtung,

c) eine öffentliche Einrichtung“.

14 Anmerkung 6 zu Gruppe 7 des geänderten VAT Act definiert die Leistungen der Sozialfürsorge, auf die sich die Steuerbefreiung

bezieht, als Leistungen, die eng mit der Unterstützung, der Behandlung oder der Erziehung alter, kranker, bedürftiger oder

behinderter Menschen verbunden sind und deren körperlichem oder geistigem Wohl dienen sollen oder die eng mit der Betreuung

oder dem Schutz von Kindern und Jugendlichen verbunden sind.

Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen

15 Die Klägerinnen gründeten die Personengesellschaft Kingscrest zum Betrieb von Heimen für betreutes Wohnen im Vereinigten Königreich.

Kingscrest verfolgt einen Gewinnerzielungszweck und ist daher keine „charity“ im Sinne der nationalen Regelung. Sie betreibt

vier Heime, die alle zuvor von den zuständigen Kommunalbehörden nach dem Registered Homes Act 1984 oder dem Children Act 1989

eingetragen waren und nun nach dem Care Standards Act 2000 eingetragen sind.

16 Nach dem Vorlagebeschluss ist unstreitig, dass die von Kingscrest erbrachten Leistungen „Leistungen der Sozialfürsorge“ sind

und diese Gesellschaft eine „staatlich kontrollierte private Sozialeinrichtung“ im Sinne von Anhang 9 Gruppe 7 Punkt 9 des

geänderten VAT Act ist.

17 Bis zum 21. März 2002 unterlagen die von Kingscrest bewirkten Umsätze der Mehrwertsteuer. Seit diesem Tag sind sie aufgrund

eines Beschlusses der Beklagten von der Steuer befreit, nach deren Ansicht Kingscrest seither gemäß dem genannten Punkt 9

keine steuerpflichtigen Umsätze mehr bewirkt.

18 Gegen diesen Beschluss erhoben die Klägerinnen Klage mit der Begründung, Gruppe 7 Punkt 9 des Anhangs 9 des geänderten VAT

Act verstoße gegen Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstaben g und h der Sechsten Richtlinie. Mit der Einführung des Begriffes

„staatlich kontrollierte private Sozialeinrichtung“ sei die nationale Regelung über das hinausgegangen, was nach der Sechsten

Richtlinie zulässig sei.

19 Die Beklagten antworteten, dass das in Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstaben g und h der Sechsten Richtlinie verwendete Wort

„charitable“ nicht die gleiche Bedeutung wie im innerstaatlichen Recht habe. „[V]om betreffenden Mitgliedstaat als Einrichtungen

mit sozialem Charakter anerkannte [‚recognized as charitable‘] Einrichtungen“ im Sinne dieser Bestimmung könnten auch Einrichtungen

sein, die nach dem Registered Homes Act 1984, dem Children Act 1989 oder dem Care Standards Act 2000 eingetragen seien.

20 Unter diesen Umständen hat das VAT and Duties Tribunal, London, das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen

zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Ist es zulässig, auf andere Sprachfassungen der Sechsten Richtlinie zurückzugreifen, um den Begriff „charitable“ in [der englischen

Sprachfassung von] Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstaben g und h auszulegen, oder muss er dieselbe Bedeutung wie im nationalen

Recht haben?

2. Ist Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstaben g und h der Sechsten Richtlinie, wenn er dahin auszulegen ist, dass er auf eine

Organisation anwendbar ist, der sozialer Charakter zuerkannt wird, auch dahin auszulegen, dass er auf eine Körperschaft mit

Gewinnerzielungsabsicht wie die „partnership“ Kingscrest anwendbar ist?

3. Ist Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstaben g und h der Sechsten Richtlinie dahin auszulegen, dass er den Mitgliedstaaten ein

Ermessen einräumt, wenn diese einer Organisation, die zwar nach dem Care Standards Act 2000 (oder dem Registered Homes Act

1984 oder dem Children Act 1989) eingetragen, aber keine Einrichtung des öffentlichen Rechts ist und nach dem nationalen Recht

des betreffenden Mitgliedstaats nicht den Status einer „charity“ hat, für die Zwecke dieser Bestimmungen sozialen Charakter

zuerkennen?

Zu den Vorlagefragen

Zur ersten Frage

21 Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob das Wort „charitable“ in der englischen Sprachfassung von

Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstaben g und h der Sechsten Richtlinie gegenüber der im innerstaatlichen Recht geltenden Auslegung

eigenständig auszulegen ist und, falls ja, ob bei der Auslegung dieses Wortes alle Sprachfassungen der Sechsten Richtlinie

zu berücksichtigen sind.

22 Nach ständiger Rechtsprechung stellen die in Artikel 13 der Sechsten Richtlinie vorgesehenen Steuerbefreiungen eigenständige

Begriffe des Gemeinschaftsrechts dar und erfordern daher eine gemeinschaftsrechtliche Definition (vgl. Urteile vom 12. September

2000 in der Rechtssache C‑358/97, Kommission/Irland, Slg. 2000, I‑6301, Randnr. 51, vom 12. Juni 2003 in der Rechtssache C‑275/01,

Sinclair Collis, Slg. 2003, I‑5965, Randnr. 22, und vom 18. November 2004 in der Rechtssache C‑284/03, Temco Europe, Slg.

2004, I-0000, Randnr. 16).

23 Dies muss auch für die spezifischen Bedingungen gelten, von denen die Gewährung dieser Befreiungen abhängig gemacht wird,

und insbesondere für diejenigen, die die Eigenschaft oder die Identität des Wirtschaftsteilnehmers betreffen, der die von

der Befreiung erfassten Leistungen erbringt (Urteil vom 11. August 1995 in der Rechtssache C‑453/93, Bulthuis‑Griffioen, Slg.

1995, I‑2341, Randnr. 18).

24 Wie nämlich der Gerichtshof bereits festgestellt hat, setzen zwar die Mitgliedstaaten nach dem Eingangssatz von Artikel 13

Teil A Absatz 1 der Sechsten Richtlinie die Bedingungen für die Steuerbefreiungen fest, um die korrekte und einfache Anwendung

dieser Befreiungen zu gewährleisten und Steuerhinterziehungen, Steuerumgehungen und etwaige Missbräuche zu verhüten, doch

können sich diese Bedingungen nicht auf den Inhalt der vorgesehenen Steuerbefreiungen erstrecken (Urteil vom 20. Juni 2002

in der Rechtssache C‑287/00, Kommission/Deutschland, Slg. 2002, I‑5811, Randnr. 50).

25 Daher kann die Beantwortung der Frage, ob ein bestimmter Umsatz der Mehrwertsteuer zu unterwerfen oder zu befreien ist, nicht

davon abhängen, wie er nach nationalem Recht qualifiziert wird (vgl. Urteile vom 11. Januar 2001 in der Rechtssache C‑76/99,

Kommission/Frankreich, Slg. 2001, I‑249, Randnr. 26, und vom 16. Januar 2003 in der Rechtssache C‑315/00, Maierhofer, Slg.

2003, I‑563, Randnr. 26).

26 Im Übrigen darf nach ständiger Rechtsprechung eine Bestimmung wegen der Notwendigkeit einer einheitlichen Auslegung der Gemeinschaftsrichtlinien

im Zweifelsfall nicht isoliert betrachtet werden, sondern muss unter Berücksichtigung ihrer Fassungen in den anderen Amtssprachen

ausgelegt werden (Urteile vom 2. April 1998 in der Rechtssache C‑296/95, EMU Tabac u. a., Slg. 1998, I‑1605, Randnr. 36, und

vom 17. Juni 1998 in der Rechtssache C‑321/96, Mecklenburg, Slg. 1998, I‑3809, Randnr. 29).

27 Somit ist auf die erste Frage zu antworten, dass das Wort „charitable“ in der englischen Sprachfassung von Artikel 13 Teil

A Absatz 1 Buchstaben g und h der Sechsten Richtlinie einen eigenständigen Begriff des Gemeinschaftsrechts darstellt, der

unter Berücksichtigung aller Sprachfassungen der Sechsten Richtlinie auszulegen ist.

Zur zweiten Frage

28 Mit der zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob der Begriff „von dem betreffenden Mitgliedstaat als Einrichtungen

mit sozialem Charakter anerkannte Einrichtungen“ in Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstaben g und h der Sechsten Richtlinie

auch private Einrichtungen mit Gewinnerzielungsabsicht erfassen kann.

29 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes sind die Steuerbefreiungen des Artikels 13 der Sechsten Richtlinie eng auszulegen,

da sie Ausnahmen von dem allgemeinen Grundsatz darstellen, dass jede Dienstleistung, die ein Steuerpflichtiger gegen Entgelt

erbringt, der Mehrwertsteuer unterliegt (vgl. u. a. Urteil Kommission/Deutschland, Randnr. 43, Urteil vom 20. November 2003

in der Rechtssache C‑8/01, Taksatorringen, Slg. 2003, I‑13711, Randnr. 36, und Urteil Temco Europe, Randnr. 17). Die Auslegung

der in dieser Bestimmung verwendeten Begriffe muss jedoch mit den Zielen in Einklang stehen, die mit den Befreiungen verfolgt

werden, und den Erfordernissen des Grundsatzes der steuerlichen Neutralität entsprechen, auf dem das gemeinsame Mehrwertsteuersystem

beruht (Urteil vom 6. November 2003 in der Rechtssache C‑45/01, Dornier, Slg. 2003, I‑12911, Randnr. 42).

30 Was erstens die Ziele angeht, die mit den in Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstaben g und h der Sechsten Richtlinie vorgesehenen

Steuerbefreiungen verfolgt werden, so geht aus dieser Bestimmung hervor, dass diese Befreiungen dadurch, dass sie für bestimmte

im sozialen Sektor erbrachte Leistungen, die dem Gemeinwohl dienen, eine günstigere Mehrwertsteuerbehandlung gewähren, darauf

abzielen, die Kosten dieser Leistungen zu senken und dadurch diese Leistungen dem Einzelnen, der sie in Anspruch nehmen könnte,

zugänglicher zu machen.

31 Angesichts dieses Zieles ist zum einen daran zu erinnern, dass der gewerbliche Charakter einer Tätigkeit es im Rahmen des

Artikels 13 Teil A der Sechsten Richtlinie nicht ausschließt, dass es sich dabei um eine dem Gemeinwohl dienende Tätigkeit

handelt (Urteil vom 3. April 2003 in der Rechtssache C‑144/00, Hoffmann, Slg. 2003, I‑2921, Randnr. 38).

32 Zum anderen ist davon auszugehen, dass der Begriff „von dem betreffenden Mitgliedstaat als Einrichtungen mit sozialem Charakter

anerkannte Einrichtungen“ in Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstaben g und h der Sechsten Richtlinie nicht besonders eng auszulegen

ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Dornier, Randnr. 48).

33 Es ist jedoch festzustellen, dass außer allenfalls der dänischen und der schwedischen Fassung dieser Bestimmung, die sich

im Wesentlichen auf die Verfolgung des Gemeinwohlzwecks beziehen, keine der übrigen Sprachfassungen dieser Bestimmung die

darin vorgesehenen Befreiungen nur Einrichtungen ohne Gewinnerzielungsabsicht zugute kommen lässt.

34 Nach einer Wortlautauslegung dieser übrigen Fassungen von Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstaben g und h der Sechsten Richtlinie

genügt es nämlich für eine Inanspruchnahme der Befreiung, dass zwei Voraussetzungen erfüllt sind, und zwar zum einen, dass

es sich um Leistungen handelt, die entweder mit der Fürsorge oder der sozialen Sicherheit oder aber dem Schutz von Kindern

und Jugendlichen verbunden sind, und zum anderen, dass diese Leistungen von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder anderen

Einrichtungen, die von dem betreffenden Mitgliedstaat als Einrichtungen mit im Wesentlichen sozialem Charakter anerkannt worden

sind, erbracht werden.

35 Der Begriff „Einrichtung“ ist grundsätzlich weit genug, um auch private Einheiten mit Gewinnerzielungsabsicht zu erfassen

(vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. September 1999 in der Rechtssache C‑216/97, Gregg, Slg. 1999, I‑4947, Randnr. 17, und

Urteil Hoffmann, Randnr. 24).

36 So hat der Gerichtshof in Bezug auf eine private Einrichtung, die Gewinnerzielung anstrebte, für Recht erkannt, dass der Begriff

„andere von dem betreffenden Mitgliedstaat als Einrichtungen mit sozialem Charakter anerkannte Einrichtungen“ in Artikel 13

Teil A Absatz 1 Buchstabe g der Sechsten Richtlinie natürliche Personen, die ein „Unternehmen“ betreiben, nicht von der Steuerbefreiung

ausschließt (vgl. Urteil Gregg, Randnr. 21).

37 Außerdem hat der Gemeinschaftsgesetzgeber, wie die Kommission und das Vereinigte Königreich zu Recht geltend machen, in den

Fällen, in denen er die Gewährung der Steuerbefreiungen des Artikels 13 Teil A Absatz 1 der Sechsten Richtlinie bestimmten

Personen, die keine Gewinnerzielung anstreben oder keine Gewerbetreibenden sind, vorbehalten wollte, dies ausdrücklich zu

erkennen gegeben, wie die Buchstaben l, m und q dieser Bestimmung zeigen.

38 Schließlich ist zu beachten, dass Artikel 13 Teil A Absatz 2 Buchstabe a erster Gedankenstrich der Sechsten Richtlinie, der

eine fakultative Bedingung darstellt, die die Mitgliedstaaten für die Gewährung bestimmter in Artikel 13 Teil A Absatz 1 der

Sechsten Richtlinie genannter Befreiungen zusätzlich vorsehen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. März 2002 in der

Rechtssache C‑267/00, Zoological Society, Slg. 2002, I‑3353, Randnr. 16), die Mitgliedstaaten ermächtigt, aber nicht verpflichtet,

die Inanspruchnahme der insbesondere in Absatz 1 Buchstaben g und h vorgesehenen Steuerbefreiungen Einrichtungen vorzubehalten,

die keine Einrichtungen des öffentlichen Rechts sind und keine systematische Gewinnerzielung anstreben (Urteil Hoffmann, Randnr. 38).

39 Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, deckt sich die in Artikel 13 Teil A Absatz 2 Buchstabe a erster Gedankenstrich

der Sechsten Richtlinie genannte Bedingung, dass keine systematische Gewinnerzielung angestrebt werden darf, im Wesentlichen

mit dem Kriterium der Einrichtung ohne Gewinnstreben namentlich im Sinne von Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe m der Sechsten

Richtlinie (Urteil vom 21. März 2002 in der Rechtssache C‑174/00, Kennemer Golf, Slg. 2002, I‑3293, Randnr. 33).

40 Unter diesen Umständen ist, soll Artikel 13 Teil A Absatz 2 Buchstabe a erster Gedankenstrich der Sechsten Richtlinie nicht

gegenstandslos werden, notwendigerweise davon auszugehen, dass in den Fällen, in denen der Gemeinschaftsgesetzgeber, wie in

Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstaben g und h, die Inanspruchnahme der betreffenden Befreiungen nicht ausdrücklich vom Fehlen

eines Gewinnstrebens abhängig gemacht hat, das Streben nach Gewinnerzielung die Inanspruchnahme dieser Befreiungen nicht ausschließen

kann (vgl. in diesem Sinne Urteile Kennemer Golf, Randnr. 34, und Hoffmann, Randnr. 38).

41 Was zweitens den Grundsatz der steuerlichen Neutralität angeht, so ist darauf hinzuweisen, dass es dieser Grundsatz insbesondere

verbietet, gleichartige und deshalb miteinander in Wettbewerb stehende Dienstleistungen hinsichtlich der Mehrwertsteuer unterschiedlich

zu behandeln (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. September 2002 in der Rechtssache C‑141/00, Kügler, Slg. 2002, I‑6833,

Randnr. 30, und vom 23. Oktober 2003 in der Rechtssache C‑109/02, Kommission/Deutschland, Slg. 2003, I‑12691, Randnr. 20).

42 Gegen diesen Grundsatz würde es, wie der Generalanwalt in Nummer 29 seiner Schlussanträge im Kern ausgeführt hat, jedoch verstoßen,

wenn in den Fällen, in denen der nationale Gesetzgeber die Steuerbefreiung nicht von der Erfüllung der Bedingung des Artikels

13 Teil A Absatz 2 Buchstabe a erster Gedankenstrich der Sechsten Richtlinie abhängig gemacht hat, die in Artikel 13 Teil

A Absatz 1 Buchstaben g und h genannten Leistungen der Sozialfürsorge hinsichtlich der Mehrwertsteuer danach unterschiedlich

behandelt würden, ob die sie erbringenden Einrichtungen Gewinnerzielung anstreben oder nicht.

43 Daraus folgt, dass eine Gewinnerzielungsabsicht eine Inanspruchnahme der Befreiungen des Artikels 13 Teil A Absatz 1 Buchstaben

g und h der Sechsten Richtlinie nicht ausschließen kann.

44 Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerinnen, da sie Gewinnerzielung anstreben, nicht den Status einer „charity“ nach nationalem

Recht haben, dass die englischsprachige Fassung von Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstaben g und h der Sechsten Richtlinie

aber die dort vorgesehenen Steuerbefreiungen Einrichtungen vorbehält, die als „charitable“ anerkannt sind. Wie sich nämlich

aus der Antwort auf die erste Frage ergibt, sind die Begriffe der Sechsten Richtlinie eigenständige Begriffe des Gemeinschaftsrechts

und keine Begriffe des innerstaatlichen Rechts.

45 Da also die Klägerinnen im Sinne von Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstaben g und h der Sechsten Richtlinie als Einrichtungen

mit sozialem Charakter anerkannt sind, fallen sie unter die in dieser Bestimmung vorgesehenen Befreiungstatbestände, auch

wenn sie Gewinnerzielung anstreben und damit nicht den Status einer „charity“ nach nationalem Recht haben.

46 In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass die Klägerinnen in der mündlichen Verhandlung selbst eingeräumt haben, dass

das Streben nach Gewinnerzielung zwar ein erhebliches Kriterium ist, das bei der Prüfung der Frage zu berücksichtigen ist,

ob eine Einrichtung sozialen Charakter im Sinne dieser Bestimmung hat, dass es einen solchen Charakter jedoch keineswegs unter

allen Umständen ausschließt.

47 Infolgedessen ist auf die zweite Frage zu antworten, dass der Begriff „von dem betreffenden Mitgliedstaat als Einrichtungen

mit sozialem Charakter anerkannte Einrichtungen“ in Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstaben g und h der Sechsten Richtlinie

private Einrichtungen mit Gewinnerzielungsabsicht nicht ausschließt.

Zur dritten Frage

48 Mit der dritten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Mitgliedstaaten über ein Ermessen verfügen, wenn sie einer

privaten Einrichtung mit Gewinnerzielungsabsicht, die nicht den Status einer „charity“ nach nationalem Recht hat, für die

Zwecke des Artikels 13 Teil A Absatz 1 Buchstaben g und h der Sechsten Richtlinie sozialen Charakter zuerkennen.

49 Hierzu ist zunächst festzustellen, dass Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstaben g und h die Voraussetzungen und Modalitäten

einer Anerkennung des sozialen Charakters von anderen Einrichtungen als solchen des öffentlichen Rechts nicht festlegt. Es

ist daher grundsätzlich Sache des innerstaatlichen Rechts jedes Mitgliedstaats, die Regeln aufzustellen, nach denen diesen

Einrichtungen eine solche Anerkennung gewährt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil Dornier, Randnr. 64).

50 Der Erlass innerstaatlicher Vorschriften in diesem Bereich ist überdies in Artikel 13 Teil A Absatz 2 Buchstabe a der Sechsten

Richtlinie vorgesehen, wonach „[d]ie Mitgliedstaaten ... die Gewährung der unter Absatz 1 Buchstaben ... g) [und] h) ... vorgesehenen

Befreiungen für Einrichtungen, die keine Einrichtungen des öffentlichen Rechts sind, von Fall zu Fall von der Erfüllung einer

oder mehrerer der ... Bedingungen abhängig machen [können]“, die in dieser Bestimmung anschließend aufgezählt werden (vgl.

in diesem Sinne Urteil Dornier, Randnr. 65).

51 Daraus folgt, dass Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstaben g und h der Sechsten Richtlinie, wie der Gerichtshof bereits zur

erstgenannten dieser Bestimmungen festgestellt hat (vgl. Urteil Kügler, Randnr. 54), den Mitgliedstaaten ein Ermessen in der

Frage einräumt, ob sie bestimmten Einrichtungen, die keine Einrichtungen des öffentlichen Rechts sind, sozialen Charakter

zuerkennen.

52 Aus der Rechtsprechung ergibt sich jedoch auch, dass, wenn ein Steuerpflichtiger die Anerkennung der Eigenschaft als Einrichtung

mit sozialem Charakter anficht, die nationalen Gerichte zu prüfen haben, ob die zuständigen Behörden die Grenzen des ihnen

in Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstaben g und h der Sechsten Richtlinie eingeräumten Ermessens bei der Anwendung der Gemeinschaftsgrundsätze,

insbesondere des Grundsatzes der Gleichbehandlung, beachtet haben (Urteile Kügler, Randnr. 56, und Dornier, Randnr. 69).

53 Hierzu ist der Rechtsprechung zu entnehmen, dass die nationalen Behörden nach dem Gemeinschaftsrecht und unter der Kontrolle

der nationalen Gerichte u. a. das Bestehen spezifischer Vorschriften – gleich ob es sich dabei um nationale oder regionale,

um Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, um Steuervorschriften oder Vorschriften im Bereich der sozialen Sicherheit handelt –,

das mit den Tätigkeiten des betreffenden Steuerpflichtigen verbundene Gemeinwohlinteresse, die Tatsache, dass andere Steuerpflichtige

mit den gleichen Tätigkeiten bereits in den Genuss einer ähnlichen Anerkennung kommen, und den Umstand zu berücksichtigen

haben, dass die Kosten der fraglichen Leistungen unter Umständen zum großen Teil von Krankenkassen oder anderen Einrichtungen

der sozialen Sicherheit übernommen werden (vgl. Urteile Kügler, Randnrn. 57 und 58, und Dornier, Randnr. 72).

54 Außerdem ist daran zu erinnern, dass der Grundsatz der steuerlichen Neutralität es insbesondere verbietet, gleichartige und

deshalb miteinander in Wettbewerb stehende Dienstleistungen hinsichtlich der Mehrwertsteuer unterschiedlich zu behandeln (vgl.

Urteile Kügler, Randnr. 30, und Kommission/Deutschland vom 23. Oktober 2003, Randnr. 20).

55 Im Ausgangsverfahren ist es somit Sache des vorlegenden Gerichts, unter Berücksichtigung aller dieser Gesichtspunkte zu prüfen,

ob die Anerkennung von Kingscrest als Einrichtung mit sozialem Charakter für die Zwecke der Steuerbefreiungen des Artikels

13 Teil A Absatz 1 Buchstaben g und h der Sechsten Richtlinie zu einer Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung im

Verhältnis zu anderen Wirtschaftsteilnehmern führt, die die gleichen Leistungen in vergleichbaren Situationen erbringen.

56 In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass sich aus der Antwort auf die zweite Frage ergibt, dass die Bedingung, wonach

private Einrichtungen mit Gewinnerzielungsabsicht als Einrichtungen mit sozialem Charakter anerkannt werden können, nicht

über die Grenzen des den Mitgliedstaaten in Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstaben g und h der Sechsten Richtlinie eingeräumten

Ermessens hinausgeht.

57 Hingegen kann das nationale Gericht bei der Prüfung der Frage, ob die Grenzen dieses Ermessens im vorliegenden Fall überschritten

worden sind, insbesondere berücksichtigen, dass nach dem geänderten VAT Act alle nach dem Care Standard Act 2000 eingetragenen

Einrichtungen die Steuerbefreiungen des Artikels 13 Teil A Absatz 1 Buchstaben g und h der Sechsten Richtlinie in Anspruch

nehmen können und dass der Care Standard Act 2000 sowie der geänderte VAT Act spezifische Bestimmungen enthalten, die zum

einen die Inanspruchnahme dieser Befreiungen Einrichtungen vorbehalten, die Dienstleistungen mit sozialem Charakter erbringen,

deren Inhalt in diesen Vorschriften festgelegt ist, zum anderen aber auch die Bedingungen für die Erbringung dieser Leistungen

regeln, indem sie die diese Leistungen erbringenden Einrichtungen Zwängen und Kontrollen durch die nationalen Behörden in

Bezug auf die Eintragung, Kontrollen und Normen unterwerfen, die sowohl die Einrichtungen selbst als auch die Qualifikation

der zu ihrem Betrieb befugten Personen betreffen.

58 Demgemäß ist auf die dritte Frage zu antworten, dass das nationale Gericht unter Berücksichtigung insbesondere der Grundsätze

der Gleichbehandlung und der steuerlichen Neutralität sowie des Inhalts der fraglichen Dienstleistungen und der Bedingungen

ihrer Erbringung zu prüfen hat, ob die Anerkennung einer privaten Einrichtung mit Gewinnerzielungsabsicht – die deshalb nicht

den Status einer „charity“ nach innerstaatlichem Recht hat – als Einrichtung mit sozialem Charakter für die Zwecke der Steuerbefreiungen

des Artikels 13 Teil A Absatz 1 Buchstaben g und h der Sechsten Richtlinie das den Mitgliedstaaten in diesen Bestimmungen

für eine solche Anerkennung eingeräumte Ermessen überschreitet.

Kosten

59 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen

Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von

Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt:

1.

Das Wort „charitable“ in der englischen Sprachfassung von Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstaben g und h der Sechsten Richtlinie

77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern

– Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage stellt einen eigenständigen Begriff

des Gemeinschaftsrechts dar, der unter Berücksichtigung aller Sprachfassungen der Sechsten Richtlinie auszulegen ist.

2.

Der Begriff „von dem betreffenden Mitgliedstaat als Einrichtungen mit sozialem Charakter anerkannte Einrichtungen“ in Artikel

13 Teil A Absatz 1 Buchstaben g und h der Sechsten Richtlinie 77/388 schließt private Einrichtungen mit Gewinnerzielungsabsicht

nicht aus.

3.

Das nationale Gericht hat unter Berücksichtigung insbesondere der Grundsätze der Gleichbehandlung und der steuerlichen Neutralität

sowie des Inhalts der fraglichen Dienstleistungen und der Bedingungen ihrer Erbringung zu prüfen, ob die Anerkennung einer

privaten Einrichtung mit Gewinnerzielungsabsicht – die deshalb nicht den Status einer „charity“ nach innerstaatlichem Recht

hat – als Einrichtung mit sozialem Charakter für die Zwecke der Steuerbefreiungen des Artikels 13 Teil A Absatz 1 Buchstaben

g und h der Sechsten Richtlinie 77/388 das den Mitgliedstaaten in diesen Bestimmungen für eine solche Anerkennung eingeräumte

Ermessen überschreitet.

Unterschriften.

*

Verfahrenssprache: Englisch.