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C-465/03

Kretztechnik AG gegen Finanzamt Linz

Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) ·Erste Kammer · 2005-05-26 · Deutsch EU
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Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie – Leistungen gegen Entgelt – Ausgabe von Aktien – Börseneinführung eines Unternehmens – Abzugsfähigkeit der Vorsteuer; [Bezug: 6. MWST-Richtlinie]

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Rechtssache C‑465/03

Kretztechnik AG

gegen

Finanzamt Linz

(Vorabentscheidungsersuchen des Unabhängigen Finanzsenats, Außenstelle Linz)

„Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie – Leistungen gegen Entgelt – Ausgabe von Aktien – Börseneinführung eines Unternehmens – Abzugsfähigkeit der Vorsteuer“

Schlussanträge des Generalanwalts F. G. Jacobs vom 24. Februar 2005

Urteil des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 26. Mai 2005

Leitsätze des Urteils

1.

Steuerrecht – Harmonisierung – Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Steuerbare Umsätze – Lieferungen von Gegenständen

und Dienstleistungen gegen Entgelt – Begriff – Ausgabe neuer Aktien – Ausschluss

(Richtlinie 77/388 des Rates, Artikel 2 Nummer 1)

2.

Steuerrecht – Harmonisierung – Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Vorsteuerabzug – Steuer auf die Aufwendungen

für die im Rahmen einer Ausgabe von Aktien bezogenen Leistungen – Recht auf Vorsteuerabzug – Bedingung

(Richtlinie 77/388 des Rates, Artikel 17 Absätze 1 und 2)

1. Die Ausgabe neuer Aktien stellt unabhängig davon, ob sie aus Anlass der Börseneinführung der betreffenden Gesellschaft ausgeführt

wird oder nicht, keinen Umsatz dar, der in den Anwendungsbereich von Artikel 2 Nummer 1 der Sechsten Richtlinie 77/388 zur

Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern in der durch die Richtlinie 95/7 geänderten

Fassung fällt.

Denn bei diesem Umsatz handelt es sich weder um eine Lieferung von Gegenständen noch um eine Dienstleistung gegen Entgelt

im Sinne der genannten Vorschrift.

(vgl. Randnrn. 27-28, Tenor 1)

2. Nach Artikel 17 Absätze 1 und 2 der Sechsten Richtlinie 77/388 in der durch die Richtlinie 95/7 geänderten Fassung besteht

ein Recht auf Abzug der gesamten Vorsteuer, die die Aufwendungen eines Steuerpflichtigen für die verschiedenen Leistungen

belastet, die er im Rahmen einer Ausgabe von Aktien bezogen hat, sofern es sich bei sämtlichen Umsätzen, die dieser Steuerpflichtige

im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit vornimmt, um besteuerte Umsätze handelt.

Denn die Kosten dieser Dienstleistungen sind Teil der allgemeinen Kosten des betreffenden Unternehmens und gehören damit zu

den Preiselementen seiner Produkte, da solche Dienstleistungen direkt und unmittelbar mit der wirtschaftlichen Gesamttätigkeit

des Steuerpflichtigen zusammenhängen.

(vgl. Randnrn. 36, 38, Tenor 2)

URTEIL DES GERICHTSHOFES (Erste Kammer)

26. Mai 2005(

*

)

„Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie – Leistungen gegen Entgelt – Ausgabe von Aktien – Börseneinführung eines Unternehmens – Abzugsfähigkeit der Vorsteuer“

In der Rechtssache C‑465/03

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Unabhängigen Finanzsenat, Außenstelle Linz

(Österreich), mit Entscheidung vom 20. Oktober 2003, beim Gerichtshof eingegangen am 5. November 2003, in dem Verfahren

Kretztechnik AG

gegen

Finanzamt Linz

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann sowie der Richter K. Lenaerts (Berichterstatter), J. N. Cunha Rodrigues, M. Ilešič

und E. Levits,

Generalanwalt: F. G. Jacobs,

Kanzler: M.‑F. Contet, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 15. Dezember 2004,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

– der Kretztechnik AG, vertreten durch P. Farmer, Barrister, im Beistand von J. Kajus und Professor B. Terra,

– des Finanzamts Linz, vertreten durch W. Ritirc als Bevollmächtigten,

– der österreichischen Regierung, vertreten durch H. Dossi als Bevollmächtigten,

– der dänischen Regierung, vertreten durch J. Molde als Bevollmächtigten,

– der deutschen Regierung, vertreten durch F. Huschens, M. Lumma und A. Tiemann als Bevollmächtigte,

– der italienischen Regierung, vertreten durch I. M. Braguglia als Bevollmächtigten im Beistand von P. Gentili, avvocato dello

Stato,

– der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch M. Bethell als Bevollmächtigten im Beistand von M. Hall, Barrister,

– der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch D. Triantafyllou und K. Gross als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 24. Februar 2005

folgendes

Urteil

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Artikel 2 und 17 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom

17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem:

einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) in der durch die Richtlinie 95/7/EG des Rates vom 10.

April 1995 (ABl. L 102, S. 18) geänderten Fassung (im Folgenden: Sechste Richtlinie).

2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Kretztechnik AG (im Folgenden: Kretztechnik) und dem Finanzamt

Linz wegen dessen Weigerung, den Abzug von Vorsteuern zuzulassen, die Kretztechnik auf Leistungen im Zusammenhang mit der

Ausgabe von Aktien aus Anlass ihrer Einführung an der Frankfurter Börse (Deutschland) entrichtet hatte.

Rechtlicher Rahmen

Gemeinschaftsrecht

3 Artikel 2 Absatz 2 der Ersten Richtlinie 67/227/EWG des Rates vom 11. April 1967 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften

der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuer (ABl. 1967, Nr. 71, S. 1301) bestimmt: „Bei allen Umsätzen wird die Mehrwertsteuer,

die nach dem auf den Gegenstand oder die Dienstleistung anwendbaren Steuersatz auf den Preis des Gegenstands oder der Dienstleistung

errechnet wird, abzüglich des Mehrwertsteuerbetrags geschuldet, der die verschiedenen Kostenelemente unmittelbar belastet

hat.“

4 Nach Artikel 2 Nummer 1 der Sechsten Richtlinie unterliegen „Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, die ein Steuerpflichtiger

als solcher im Inland gegen Entgelt ausführt“, der Mehrwertsteuer.

5 Artikel 4 Absätze 1 und 2 der Sechsten Richtlinie lautet:

„(1) Als Steuerpflichtiger gilt, wer eine der in Absatz 2 genannten wirtschaftlichen Tätigkeiten selbständig und unabhängig von

ihrem Ort ausübt, gleichgültig zu welchem Zweck und mit welchem Ergebnis.

(2) Die in Absatz 1 genannten wirtschaftlichen Tätigkeiten sind alle Tätigkeiten eines Erzeugers, Händlers oder Dienstleistenden

einschließlich der Tätigkeiten der Urproduzenten, der Landwirte sowie der freien Berufe und der diesen gleichgestellten Berufe.

Als wirtschaftliche Tätigkeit gilt auch eine Leistung, die die Nutzung von körperlichen oder nicht körperlichen Gegenständen

zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen umfasst.“

6 Gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Sechsten Richtlinie gilt als Lieferung eines Gegenstands „die Übertragung der Befähigung, wie

ein Eigentümer über einen körperlichen Gegenstand zu verfügen“.

7 Nach Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Sechsten Richtlinie gilt als Dienstleistung „jede Leistung, die keine Lieferung

eines Gegenstands … ist“.

8 Nach Artikel 13 Teil B Buchstabe d Nummer 5 der Sechsten Richtlinie befreien die Mitgliedstaaten „die Umsätze – einschließlich

der Vermittlung, jedoch mit Ausnahme der Verwahrung und der Verwaltung – die sich auf Aktien, Anteile an Gesellschaften und

Vereinigungen, Schuldverschreibungen oder sonstige Wertpapiere beziehen, …“ von der Steuer.

9 In Artikel 17 Absätze 1 und 2 der Sechsten Richtlinie heißt es:

„(1) Das Recht auf Vorsteuerabzug entsteht, wenn der Anspruch auf die abziehbare Steuer entsteht.

(2) Soweit die Gegenstände und Dienstleistungen für Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet werden, ist der Steuerpflichtige

befugt, von der von ihm geschuldeten Steuer folgende Beträge abzuziehen:

a) die im Inland geschuldete oder entrichtete Mehrwertsteuer für Gegenstände und Dienstleistungen, die ihm von einem anderen

Steuerpflichtigen geliefert wurden oder geliefert werden bzw. erbracht wurden oder erbracht werden,

…“

10 Artikel 17 Absatz 5 der Sechsten Richtlinie betrifft die Abzugsfähigkeit der Mehrwertsteuer in den Fällen, in denen Gegenstände

oder Dienstleistungen sowohl für Umsätze verwendet werden, für die ein Recht auf Vorsteuerabzug besteht, als auch für Umsätze,

für die dieses Recht nicht besteht. In solchen Fällen ist gemäß Unterabsatz 1 dieser Vorschrift „der Vorsteuerabzug nur für

den Teil der Mehrwertsteuer zulässig, der auf den Betrag der erstgenannten Umsätze entfällt“.

Nationale Vorschriften

11 Die Sechste Richtlinie wurde durch das Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. 1994/663 (in der Fassung BGBl. 1999/106), in österreichisches

Recht umgesetzt.

Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen

12 Kretztechnik ist eine in Österreich ansässige Aktiengesellschaft mit dem Geschäftsgegenstand Entwicklung und Vertrieb von

elektromedizinischen Geräten. Mit Beschluss ihrer Hauptversammlung vom 18. Januar 2000 wurde das Grundkapital der Gesellschaft

von 10 Mio. Euro auf 12,5 Mio. Euro erhöht. Um das für diese Erhöhung erforderliche Kapital zu beschaffen, beantragte sie

ihre Notierung an der Frankfurter Börse.

13 Die Gesellschaft wurde im März 2000 zur Frankfurter Börse zugelassen. Die Kapitalerhöhung erfolgte durch die Ausgabe von auf

den Inhaber lautenden Aktien.

14 In dem Bescheid des Finanzamts Linz vom 5. Juli 2002 betreffend die Umsatzsteuer 2000 wurden von Kretztechnik entrichtete

Vorsteuern für die Leistungen, die im Zusammenhang mit ihrer Börseneinführung standen, nicht zum Abzug zugelassen. Da es sich

bei der Ausgabe von Aktien um einen Umsatz handele, der aufgrund einer Artikel 13 Teil B Buchstabe d Nummer 5 der Sechsten

Richtlinie entsprechenden nationalen Rechtsvorschrift in Österreich von der Mehrwertsteuer befreit sei, bestehe für die Gesellschaft

kein Recht auf Vorsteuerabzug.

15 Kretztechnik legte gegen den Steuerbescheid einen Rechtsbehelf beim Unabhängigen Finanzsenat, Außenstelle Linz, ein, der das

Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt hat:

1. Erbringt eine Aktiengesellschaft bei Durchführung eines Börsengangs und der damit zusammenhängenden Ausgabe von Aktien an

neue Aktionäre gegen Zahlung eines Ausgabepreises eine Leistung gegen Entgelt im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Sechsten

Richtlinie?

2. Falls Frage 1 zu bejahen ist: Sind Artikel 2 Nummer 1 und Artikel 17 der Sechsten Richtlinie so auszulegen, dass im Zusammenhang

mit einem Börsengang bezogene Dienstleistungen zur Gänze einem steuerbefreiten Umsatz zuzurechnen sind und aus diesem Grund

ein Vorsteuerabzug nicht zusteht?

3. Falls Frage 1 zu verneinen ist: Steht nach Artikel 17 Absätze 1 und 2 der Sechsten Richtlinie ein Recht auf Vorsteuerabzug

zu, weil die sonstigen Leistungen (Werbung, Anwaltskosten, rechtliche und technische Beratung), die den Vorsteuerabzug begründen

sollen, für Zwecke der besteuerten Umsätze des Unternehmens verwendet werden?

Zu den Vorlagefragen

Zur ersten Frage

16 Kretztechnik, die dänische und die italienische Regierung sowie die Kommission der Europäischen Gemeinschaften sind der Auffassung,

dass ein Unternehmen keine Leistung gegen Entgelt im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Sechsten Richtlinie erbringe, wenn es

aus Anlass seiner Börseneinführung neue Aktien ausgebe. Kretztechnik führe den Börsengang zur Finanzierung ihrer satzungsmäßigen

Geschäftstätigkeit und nicht im Rahmen eines gewerbsmäßigen Wertpapierhandels durch.

17 Demgegenüber führen das Finanzamt Linz, die österreichische und die deutsche Regierung sowie die Regierung des Vereinigten

Königreichs aus, auch wenn der bloße Erwerb und das bloße Halten von Aktien nicht als wirtschaftliche Tätigkeiten angesehen

werden könnten (vgl. Urteile vom 20. Juni 1991 in der Rechtssache C‑60/90, Polysar Investments Netherlands, Slg. 1991, I‑3111,

vom 6. Februar 1997 in der Rechtssache C‑80/95, Harnas & Helm, Slg. 1997, I‑745, und vom 26. Juni 2003 in der Rechtssache

C‑442/01, KapHag, Slg. 2003, I‑6851), stelle die Ausgabe von Aktien durch einen Steuerpflichtigen mit dem Ziel, sein Kapital

zu erhöhen, um seine wirtschaftliche Tätigkeit auszuüben, einen steuerbaren Umsatz im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Sechsten

Richtlinie dar. Diese Auslegung werde durch Artikel 13 Teil B Buchstabe d Nummer 5 der Sechsten Richtlinie bestätigt, der

das Vorliegen eines grundsätzlich steuerbaren Umsatzes voraussetze.

18 Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass aufgrund von Artikel 2 Nummer 1 der Sechsten Richtlinie, der den Anwendungsbereich der

Mehrwertsteuer festlegt, nur diejenigen im Inland ausgeführten Tätigkeiten dieser Steuer unterliegen, die wirtschaftlicher

Natur sind. Der Begriff der wirtschaftlichen Tätigkeiten umschließt gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Sechsten Richtlinie alle

Tätigkeiten eines Erzeugers, Händlers oder Dienstleistenden, insbesondere auch Leistungen, die die Nutzung von körperlichen

oder nicht körperlichen Gegenständen zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen umfassen (Urteil KapHag, Randnr. 36).

19 Nach ständiger Rechtsprechung können der bloße Erwerb und das bloße Halten von Aktien nicht als wirtschaftliche Tätigkeiten

im Sinne der Sechsten Richtlinie angesehen werden. Der bloße Erwerb von Beteiligungen an Unternehmen stellt nämlich keine

Nutzung eines Gegenstands zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen dar, weil eine etwaige Dividende als Ergebnis dieser Beteiligung

auf dem bloßen Eigentum an dem Gegenstand beruht und keine Gegenleistung für eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne dieser

Richtlinie ist (vgl. Urteile Harnas & Helm, Randnr. 15, KapHag, Randnr. 38, und vom 21. Oktober 2004 in der Rechtssache C‑8/03,

BBL, Slg. 2004, I-0000, Randnr. 38). Stellt der Erwerb von Beteiligungen an Unternehmen als solcher keine wirtschaftliche

Tätigkeit im Sinne der Sechsten Richtlinie dar, so muss dasselbe auch für die Veräußerung solcher Beteiligungen gelten (vgl.

Urteil vom 20. Juni 1996 in der Rechtssache C‑155/94, Wellcome Trust, Slg. 1996, I‑3013, Randnr. 33, sowie Urteile KapHag,

Randnr. 40, und BBL, Randnr. 38).

20 Dagegen fallen Umsätze, bei denen es um die nachhaltige Erzielung von Einnahmen aus Tätigkeiten geht, die über den bloßen

Erwerb und den bloßen Verkauf von Wertpapieren hinausgehen, wie etwa Umsätze bei einem Wertpapiergeschäft im Rahmen einer

gewerblichen Tätigkeit, in den Anwendungsbereich der Sechsten Richtlinie; sie sind allerdings nach ihrem Artikel 13 Teil B

Buchstabe d Nummer 5 von der Mehrwertsteuer befreit (vgl. Urteil vom 29. April 2004 in der Rechtssache C‑77/01, EDM, Slg.

2004, I-0000, Randnr. 59, und Urteil BBL, Randnr. 41).

21 Zu der Frage, ob die Ausgabe von Aktien durch ein Unternehmen als eine wirtschaftliche Tätigkeit angesehen werden kann, die

in den Anwendungsbereich von Artikel 2 Nummer 1 der Sechsten Richtlinie fällt, ist zum einen festzustellen, dass es für das

Wesen des betreffenden Umsatzes keinen Unterschied macht, ob er von einem Unternehmen im Rahmen seiner Börseneinführung oder

von einem nicht börsennotierten Unternehmen ausgeführt wird.

22 Zum anderen setzt gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Sechsten Richtlinie die Lieferung eines Gegenstands die Übertragung der Befähigung

voraus, wie ein Eigentümer über einen körperlichen Gegenstand zu verfügen. Die Ausgabe neuer Aktien – bei denen es sich um

Wertpapiere handelt, die einen nichtkörperlichen Gegenstand repräsentieren – kann daher nicht als Lieferung von Gegenständen

gegen Entgelt im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Sechsten Richtlinie angesehen werden.

23 Ob es sich bei der Ausgabe von Aktien um einen steuerbaren Umsatz handelt, hängt deshalb davon ab, ob dieser Umsatz eine Dienstleistung

gegen Entgelt im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Sechsten Richtlinie darstellt.

24 Hierzu hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass eine Personengesellschaft bei der Aufnahme eines Gesellschafters gegen

Zahlung einer Bareinlage an diesen keine Dienstleistung gegen Entgelt im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Sechsten Richtlinie

erbringt (Urteil KapHag, Randnr. 43).

25 Dasselbe muss für die Ausgabe von Aktien zur Aufbringung von Kapital gelten.

26 Wie nämlich der Generalanwalt in den Nummern 59 und 60 seiner Schlussanträge zu Recht ausführt, will eine Gesellschaft, die

neue Aktien ausgibt, ihr Vermögen durch die Beschaffung zusätzlichen Kapitals vergrößern, wobei sie jedoch den neuen Anteilseignern

ein Eigentumsrecht an einem Teil des auf diese Weise erhöhten Kapitals einräumt. Vom Standpunkt der ausgebenden Gesellschaft

aus besteht das Ziel im Erwerb von Kapital und nicht in der Erbringung einer Dienstleistung. Aus der Sicht des Anteilseigners

stellt die Zahlung der zur Kapitalerhöhung erforderlichen Beträge keine Gegenleistung dar, sondern eine Investition oder Kapitalanlage.

27 Folglich handelt es sich bei einer Ausgabe von Aktien weder um eine Lieferung von Gegenständen noch um eine Dienstleistung

gegen Entgelt im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Sechsten Richtlinie. Somit fällt ein solcher Umsatz unabhängig davon, ob

er aus Anlass der Börseneinführung der betreffenden Gesellschaft ausgeführt wird oder nicht, nicht in den Anwendungsbereich

der Sechsten Richtlinie.

28 Daher ist auf die erste Frage zu antworten, dass die Ausgabe neuer Aktien keinen Umsatz darstellt, der in den Anwendungsbereich

von Artikel 2 Nummer 1 der Sechsten Richtlinie fällt.

Zur zweiten Frage

29 In Anbetracht der Antwort auf die erste Frage ist die zweite Frage nicht zu beantworten.

Zur dritten Frage

30 Mit seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob nach Artikel 17 Absätze 1 und 2 der Sechsten

Richtlinie ein Recht auf Abzug der Vorsteuer besteht, die auf die Leistungen im Zusammenhang mit der Ausgabe von Aktien entrichtet

worden ist.

31 Das Finanzamt Linz sowie die österreichische, die dänische, die deutsche und die italienische Regierung vertreten die Ansicht,

da die Ausgabe von Aktien im Rahmen eines Börsengangs keinen steuerbaren Umsatz im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Sechsten

Richtlinie darstelle, bestehe kein Recht auf Abzug der Mehrwertsteuer, mit der die Leistungen belastet gewesen seien, die

zum Zweck der Ausgabe der betreffenden Aktien gegen Entgelt bezogen worden seien. Im Gegensatz zu dem Fall, in dem das Urteil

vom 22. Februar 2001 in der Rechtssache C‑408/98 (Abbey National, Slg. 2001, I‑1361) ergangen sei, seien die von Kretztechnik

bezogenen, mehrwertsteuerpflichtigen Vorleistungen kein Bestandteil ihrer gesamten wirtschaftlichen Tätigkeit, der als solcher

in den Preis der von ihr vertriebenen Produkte eingehe. Die für diese Leistungen angefallenen Kosten stünden lediglich mit

dem Börsengang der betreffenden Gesellschaft in Zusammenhang und hätten nichts mit ihrer allgemeinen, steuerpflichtigen Tätigkeit

zu tun.

32 Kretztechnik, die Regierung des Vereinigten Königreichs und die Kommission sind dagegen der Auffassung, selbst wenn die mehrwertsteuerpflichtigen

Vorleistungen nicht mit spezifischen steuerpflichtigen Umsätzen, sondern mit Aufwendungen verbunden seien, die mit dem Börsengang

zusammenhingen, könnten sie zu den allgemeinen Kosten von Kretztechnik gerechnet werden und in den Preis der von ihr vertriebenen

Produkte eingehen. Unter diesen Umständen sei Kretztechnik zum Abzug der Vorsteuer berechtigt, die sie auf die Leistungen

im Zusammenhang mit ihrer Börseneinführung entrichtet habe (vgl. Urteile vom 6. April 1995 in der Rechtssache C‑4/94, BLP

Group, Sgl. 1995, I‑983, Randnr. 25, vom 8. Juni 2000 in der Rechtssache C‑98/98, Midland Bank, Slg. 2000, I‑4177, Randnr. 31,

und Abbey National, Randnrn. 34 bis 36).

33 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung das in den Artikeln 17 bis 20 der Sechsten Richtlinie

geregelte Recht auf Vorsteuerabzug fester Bestandteil des Mechanismus der Mehrwertsteuer ist und grundsätzlich nicht eingeschränkt

werden kann. Dieses Recht kann für die gesamte Steuerbelastung der vorausgehenden Umsatzstufen sofort ausgeübt werden (vgl.

insbesondere Urteile vom 6. Juli 1995 in der Rechtssache C‑62/93, BP Soupergaz, Slg. 1995, I‑1883, Randnr. 18, und vom 21.

März 2000 in den Rechtssachen C‑110/98 bis C‑147/98, Gabalfrisa u. a., Slg. 2000, I‑1577, Randnr. 43).

34 Durch die Regelung über den Vorsteuerabzug soll der Unternehmer vollständig von der im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit

geschuldeten oder entrichteten Mehrwertsteuer entlastet werden. Das gemeinsame Mehrwertsteuersystem gewährleistet daher völlige

Neutralität hinsichtlich der steuerlichen Belastung aller wirtschaftlichen Tätigkeiten unabhängig von ihrem Zweck und ihrem

Ergebnis, sofern diese Tätigkeiten selbst der Mehrwertsteuer unterliegen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Februar 1985

in der Rechtssache 268/83, Rompelman, Slg. 1985, 655, Randnr. 19, und vom 15. Januar 1998 in der Rechtssache C‑37/95, Ghent

Coal Terminal, Slg. 1998, I‑1, Randnr. 15, sowie Urteile Gabalfrisa u. a., Randnr. 44, Midland Bank, Randnr. 19, und Abbey

National, Randnr. 24).

35 Aus der zuletzt genannten Voraussetzung ergibt sich, dass die Mehrwertsteuer nur abgezogen werden kann, wenn die Eingangsumsätze

direkt und unmittelbar mit zum Abzug berechtigenden Ausgangsumsätzen zusammenhängen. Das Recht auf Abzug der für den Erwerb

von Gegenständen oder Dienstleistungen entrichteten Mehrwertsteuer ist nur gegeben, wenn die hierfür getätigten Aufwendungen

zu den Kostenelementen der versteuerten, zum Abzug berechtigenden Ausgangsumsätze gehören (vgl. Urteile Midland Bank, Randnr. 30,

und Abbey National, Randnr. 28, sowie Urteil vom 27. September 2001 in der Rechtssache C‑16/00, Cibo Participations, Slg. 2001,

I‑6663, Randnr. 31).

36 Im Ausgangsverfahren ist angesichts dessen, dass es sich bei der Ausgabe von Aktien um einen Umsatz handelt, der nicht in

den Anwendungsbereich der Sechsten Richtlinie fällt, und dass dieser Umsatz von Kretztechnik ausgeführt wurde, um ihr Kapital

zugunsten ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit im Allgemeinen zu stärken, festzustellen, dass die Kosten der Dienstleistungen,

die sie im Rahmen des betreffenden Umsatzes bezogen hat, Teil ihrer allgemeinen Kosten sind und damit zu den Preiselementen

ihrer Produkte gehören. Solche Dienstleistungen hängen nämlich direkt und unmittelbar mit der wirtschaftlichen Gesamttätigkeit

des Steuerpflichtigen zusammen (vgl. Urteile BLP Group, Randnr. 25, Midland Bank, Randnr. 31, Abbey National, Randnrn. 35

und 36, und Cibo Participations, Randnr. 33).

37 Folglich hat Kretztechnik nach Artikel 17 Absätze 1 und 2 der Sechsten Richtlinie ein Recht auf Abzug der gesamten Vorsteuer,

die ihre Aufwendungen für die verschiedenen Leistungen belastet hat, die sie im Rahmen ihrer Ausgabe von Aktien bezogen hat,

sofern es sich bei sämtlichen Umsätzen, die sie im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit ausführt, um besteuerte Umsätze

handelt. Führt ein Steuerpflichtiger sowohl Umsätze aus, für die ein Recht auf Vorsteuerabzug besteht, als auch Umsätze, für

die dieses Recht nicht besteht, kann er nämlich gemäß Artikel 17 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Sechsten Richtlinie den Vorsteuerabzug

nur für den Teil der Mehrwertsteuer vornehmen, der dem Betrag der erstgenannten Umsätze entspricht (Urteile Abbey National,

Randnr. 37, und Cibo Participations, Randnr. 34).

38 Daher ist auf die dritte Frage zu antworten, dass nach Artikel 17 Absätze 1 und 2 der Sechsten Richtlinie ein Recht auf Abzug

der gesamten Vorsteuer besteht, die die Aufwendungen eines Steuerpflichtigen für die verschiedenen Leistungen belastet, die

er im Rahmen einer Ausgabe von Aktien bezogen hat, sofern es sich bei sämtlichen Umsätzen, die dieser Steuerpflichtige im

Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit vornimmt, um besteuerte Umsätze handelt.

Kosten

39 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen

Verfahren; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen

vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt:

1.

Die Ausgabe neuer Aktien stellt keinen Umsatz dar, der in den Anwendungsbereich von Artikel 2 Nummer 1 der Sechsten Richtlinie

77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern

– Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in der durch die Richtlinie 95/7/EG

des Rates vom 10. April 1995 geänderten Fassung fällt.

2.

Nach Artikel 17 Absätze 1 und 2 der Sechsten Richtlinie 77/388 in der durch die Richtlinie 95/7 geänderten Fassung besteht

ein Recht auf Abzug der gesamten Vorsteuer, die die Aufwendungen eines Steuerpflichtigen für die verschiedenen Leistungen

belastet, die er im Rahmen einer Ausgabe von Aktien bezogen hat, sofern es sich bei sämtlichen Umsätzen, die dieser Steuerpflichtige

im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit vornimmt, um besteuerte Umsätze handelt.

Unterschriften.

*

Verfahrenssprache: Deutsch.