Familienleistungen – Erziehungsgeld – Aussetzung des Bezugsrechts im Beschäftigungsstaat – Anspruch auf gleichartige Leistungen im Wohnstaat; [Bezug: VO 1408/71]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Rechtssache C-153/03
Caisse nationale des prestations familiales
gegen
Ursula Weide, verheiratete Schwarz
(Vorabentscheidungsersuchen der luxemburgischen Cour de cassation)
„Familienleistungen – Erziehungsgeld – Aussetzung des Bezugsrechts im Beschäftigungsstaat – Anspruch auf gleichartige Leistungen im Wohnstaat“
Schlussanträge der Generalanwältin J. Kokott vom 15. Juli 2004
Urteil des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 7. Juli 2005
Leitsätze des Urteils
Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer und -selbständigen – Familienleistungen – Gemeinschaftsrechtliche Antikumulierungsvorschriften
– Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung Nr. 574/72 – Arbeitnehmer, der im Beschäftigungsstaat Anspruch auf
Leistungen für ein Kind hat, für das in einem anderen Mitgliedstaat, in dem es wohnt und der Ehegatte des Arbeitnehmers arbeitet,
ebenfalls ein Anspruch auf Leistungen besteht – Ruhen des Leistungsanspruchs im Beschäftigungsstaat bis zur Höhe der vom Wohnstaat
gewährten Leistungen
(Verordnung Nr. 574/72 des Rates, Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i)
Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung Nr. 574/72 über die Durchführung der Verordnung Nr. 1408/71 über die
Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb
der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung Nr. 118/97 geänderten und aktualisierten Fassung ist dahin
auszulegen, dass, sofern der Ehegatte des zum Bezug einer Familienleistung Berechtigten im Sinne von Artikel 73 der Verordnung
Nr. 1408/71 in der durch die Verordnung Nr. 118/97 geänderten und aktualisierten Fassung eine Berufstätigkeit im Mitgliedstaat
der Wohnung der Kinder ausübt, der Anspruch auf die in diesem Artikel vorgesehenen Leistungen bis zur Höhe des in den Rechtsvorschriften
des Wohnmitgliedstaats vorgesehenen Erziehungsgelds ausgesetzt wird, unabhängig davon, wer der in den Rechtsvorschriften dieses
Mitgliedstaates bezeichnete unmittelbare Empfänger der Familienbeihilfen ist.
(vgl. Randnrn. 33-34 und Tenor)
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Erste Kammer)
7. Juli 2005(
*
)
„Familienleistungen – Erziehungsgeld – Aussetzung des Bezugsrechts im Beschäftigungsstaat – Anspruch auf gleichartige Leistungen im Wohnstaat“
In der Rechtssache C‑153/03
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht von der luxemburgischen Cour de cassation mit Entscheidung
vom 6. März 2003, beim Gerichtshof eingegangen am 3. April 2003, in dem Verfahren
Caisse nationale des prestations familiales
gegen
Ursula Weide, verheiratete Schwarz,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann, der Richterin N. Colneric sowie der Richter J. N. Cunha Rodrigues (Berichterstatter),
M. Ilešič und E. Levits,
Generalanwältin: J. Kokott,
Kanzler: M. Múgica Arzamendi, Hauptverwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 24. Juni 2004,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
– der Caisse nationale des prestations familiales, vertreten durch D. Spielmann und H. Dupong, avocats,
– der luxemburgischen Regierung, vertreten durch P. Gramegna als Bevollmächtigten,
– der deutschen Regierung, vertreten durch W.-D. Plessing und A. Tiemann als Bevollmächtigte,
– der österreichischen Regierung, vertreten durch H. Dossi als Bevollmächtigten,
– der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch H. Michard und D. Martin als Bevollmächtigte,
nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 15. Juli 2004
folgendes
Urteil
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Artikel 76 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni
1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige,
die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996
(ABl. 1997, L 28, S. 1) geänderten und aktualisierten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 1408/71).
2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen einer Kassationsklage der Caisse nationale des prestations familiales des Großherzogtums
Luxemburg (im Folgenden: CNPF) gegen die deutsche Staatsangehörige Ursula Weide über die Zahlung der Erziehungszulage nach
der luxemburgischen Regelung.
Rechtlicher Rahmen
Gemeinschaftsrecht
3 Artikel 1 Buchstabe u Ziffer i der Verordnung Nr. 1408/71 lautet:
„Für die Anwendung dieser Verordnung werden die nachstehenden Begriffe wie folgt definiert:
…
u) i) ‚Familienleistungen‘: alle Sach- oder Geldleistungen, die zum Ausgleich von Familienlasten im Rahmen der in Artikel 4 Absatz
1 Buchstabe h) genannten Rechtsvorschriften bestimmt sind, jedoch mit Ausnahme der in Anhang II aufgeführten besonderen Geburts-
oder Adoptionsbeihilfen.“
4 Gemäß ihrem Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe h gilt die Verordnung Nr. 1408/71 für die Rechtsvorschriften über Zweige der sozialen
Sicherheit, die „Familienleistungen“ betreffen.
5 Artikel 13 der Verordnung Nr. 1408/71 bestimmt:
„(1) Vorbehaltlich des Artikels 14c unterliegen Personen, für die diese Verordnung gilt, den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats.
Welche Rechtsvorschriften diese sind, bestimmt sich nach diesem Titel.
(2) Soweit nicht die Artikel 14 bis 17 etwas anderes bestimmen, gilt Folgendes:
a) Eine Person, die im Gebiet eines Mitgliedstaats abhängig beschäftigt ist, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Staates,
und zwar auch dann, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnt oder ihr Arbeitgeber oder das Unternehmen, das sie
beschäftigt, seinen Wohnsitz oder Betriebssitz im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats hat;
…“
6 Artikel 73 der Verordnung Nr. 1408/71 sieht vor:
„Ein Arbeitnehmer oder ein Selbständiger, der den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats unterliegt, hat, vorbehaltlich der
Bestimmungen in Anhang VI, für seine Familienangehörigen, die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnen, Anspruch auf
Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des ersten Staates, als ob diese Familienangehörigen im Gebiet dieses Staates
wohnten.“
7 Artikel 76 – „Prioritätsregeln für den Fall der Kumulierung von Ansprüchen auf Familienleistungen gemäß den Rechtsvorschriften
des zuständigen Staates und den Rechtsvorschriften des Staates, in dem die Familienangehörigen wohnen“ – der Verordnung Nr.
1408/71 bestimmt:
„(1) Sind für ein und denselben Zeitraum für ein und denselben Familienangehörigen in den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats,
in dessen Gebiet die Familienangehörigen wohnen, Familienleistungen aufgrund der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vorgesehen,
so ruht der Anspruch auf die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats gegebenenfalls gemäß Artikel 73 bzw.
74 geschuldeten Familienleistungen bis zu dem in den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats vorgesehenen Betrag.
(2) Wird in dem Mitgliedstaat, in dessen Gebiet die Familienangehörigen wohnen, kein Antrag auf Leistungsgewährung gestellt, so
kann der zuständige Träger des anderen Mitgliedstaates Absatz 1 anwenden, als ob Leistungen in dem ersten Mitgliedstaat gewährt
würden.“
8 Artikel 10 – „Vorschriften für das Zusammentreffen von Ansprüchen auf Familienleistungen oder ‑beihilfen für Arbeitnehmer
und Selbständige“ – Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung
Nr. 1408/71 in der durch die Verordnung Nr. 118/97 geänderten und aktualisierten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 574/72)
bestimmt:
„a) Der Anspruch auf Familienleistungen oder ‑beihilfen, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats geschuldet werden,
nach denen der Erwerb des Anspruchs auf diese Leistungen oder Beihilfen nicht von einer Versicherung, Beschäftigung oder selbständigen
Tätigkeit abhängig ist, ruht, wenn während desselben Zeitraums für dasselbe Familienmitglied Leistungen allein aufgrund der
innerstaatlichen Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats oder nach Artikel 73, 74, 77 oder 78 der Verordnung geschuldet
werden, bis zur Höhe dieser geschuldeten Leistungen.
b) Wird jedoch
i) in dem Fall, in dem Leistungen allein aufgrund der innerstaatlichen Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats oder nach
Artikel 73 oder 74 der Verordnung geschuldet werden, von der Person, die Anspruch auf die Familienleistungen hat, oder von
der Person, an die sie zu zahlen sind, in dem unter Buchstabe a) erstgenannten Mitgliedstaat eine Berufstätigkeit ausgeübt,
so ruht der Anspruch auf die allein aufgrund der innerstaatlichen Rechtsvorschriften des anderen Mitgliedstaats oder nach
den genannten Artikeln geschuldeten Familienleistungen, und zwar bis zur Höhe der Familienleistungen, die in den Rechtsvorschriften
des Mitgliedstaats vorgesehen sind, in dessen Gebiet das Familienmitglied wohnhaft ist. Leistungen, die der Mitgliedstaat
zahlt, in dessen Gebiet das Familienmitglied wohnhaft ist, gehen zu Lasten dieses Staates;
…“
9 Artikel 114 der Verordnung Nr. 574/72 – „Vorläufige Zahlung von Leistungen bei Streitigkeiten über die anzuwendenden Rechtsvorschriften
oder über den Träger, der die Leistungen zu gewähren hat“ – lautet:
„Im Fall von Streitigkeiten zwischen den Trägern oder den zuständigen Behörden von zwei oder mehr Mitgliedstaaten über die
nach Titel II der Verordnung anzuwendenden Rechtsvorschriften oder über die Bestimmung des Trägers, der Leistungen zu gewähren
hat, bezieht eine Person, die, wenn solche Streitigkeiten nicht bestünden, Leistungen beanspruchen könnte, vorläufige Leistungen
nach den vom Träger des Wohnorts anzuwendenden Rechtsvorschriften oder, wenn die betreffende Person nicht im Gebiet eines
der beteiligten Mitgliedstaaten wohnt, nach den Rechtsvorschriften des Trägers, bei dem der Antrag zuerst gestellt wurde.“
Nationales Recht
Luxemburgisches Recht
10 Artikel 2 Absatz 1 der Loi portant création d’une allocation d’éducation (Gesetz über die Einführung einer Erziehungszulage)
vom 1. August 1988 in der geänderten, für das Ausgangsverfahren geltenden Fassung (im Folgenden: Gesetz von 1988) bestimmt:
„Anspruch auf die Erziehungszulage hat, wer
a) seinen Wohnsitz im Großherzogtum Luxemburg hat und dort tatsächlich wohnt;
b) in seinem Haushalt eines oder mehrere Kinder großzieht, für die dem Antragsteller oder seinem nicht getrennt lebenden Ehegatten
Familienzulagen gezahlt werden und für die im Verhältnis zu ihm die in Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juni 1985 über Familienzulagen
und zur Errichtung der Nationalen Kasse für Familienleistungen vorgesehenen Voraussetzungen vorliegen;
c) sich hauptsächlich der Erziehung der Kinder im Haushalt der Familie widmet und keine Erwerbstätigkeit ausübt oder kein Ersatzeinkommen
bezieht.
…“
Deutsches Recht
11 Nach § 1 Absatz 1 des Gesetzes über die Gewährung von Erziehungsgeld und Erziehungsurlaub (Bundeserziehungsgeldgesetz – BErzGG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1994 (BGBl. I S. 180), geändert durch Arbeitsförderungs-Reformgesetz vom
24. März 1997 (BGBl. I S. 594), hat Anspruch auf Erziehungsgeld, wer seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im
Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, mit einem Kind, für das ihm die Personensorge zusteht, in einem Haushalt lebt, dieses
Kind selbst betreut und erzieht und keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt.
Ausgangsverfahren und Vorlagefragen
12 Frau Weide arbeitete von Oktober 1993 bis Mai 1998 in Luxemburg, wohnte aber mit ihrem Mann und ihrem ersten Kind weiter in
Deutschland. Nach dem an die Geburt ihres zweiten Kindes am 11. Mai 1998 anschließenden Mutterschaftsurlaub nahm sie noch
für eine kurze Zeit unbezahlten Urlaub und beschloss dann, sich vom 1. Oktober 1998 bis 15. Mai 2000 der Erziehung ihres zweiten
Kindes zu widmen. Während dieser Zeit blieb Frau Weide gemäß Artikel 171 des luxemburgischen Code des assurances sociales
(Sozialversicherungsgesetzbuch) im Beschäftigungsmitgliedstaat versichert. Weiter geht aus den Akten hervor, dass sie vom
16. Mai bis 30. September 2000 wieder bei ihrem früheren Arbeitgeber in Luxemburg arbeitete.
13 Der Antrag von Frau Weide vom Juni 1998 auf Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz wurde von der zuständigen deutschen
Stelle abgelehnt. Beide angerufenen deutschen Gerichte, in erster Instanz das Sozialgericht für das Saarland und in zweiter
Instanz das Landessozialgericht für das Saarland, bestätigten diesen ablehnenden Bescheid.
14 Nach Auffassung dieser Gerichte erfüllt Frau Weide zwar die Voraussetzungen für die Gewährung des Erziehungsgelds nach dem
Bundeserziehungsgeldgesetz, doch sei es gemäß Artikel 13 in Verbindung mit Artikel 73 der Verordnung Nr. 1408/71 Sache des
Großherzogtums Luxemburg als Mitgliedstaat der Beschäftigung der Betreffenden, die nach seiner Regelung vorgesehene Erziehungszulage
zu zahlen. Die Voraussetzungen für die Anwendung von Artikel 76 der Verordnung Nr. 1408/71 seien im vorliegenden Fall nicht
erfüllt. Das Sozialgericht für das Saarland weist insoweit darauf hin, dass der Anspruch von Frau Weide auf das deutsche Erziehungsgeld
darauf beruhe, dass sie ihren Wohnsitz in Deutschland habe, und nicht darauf, dass sie dort einer Erwerbstätigkeit nachgehe;
dagegen betreffe Artikel 76 den Fall, dass die Leistungen aufgrund der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vorgesehen seien. Das
Landessozialgericht für das Saarland weist darauf hin, dass der Ehemann von Frau Weide die Voraussetzungen für die Gewährung
des deutschen Erziehungsgelds schon deshalb nicht erfülle, weil er eine Erwerbstätigkeit ausübe. Artikel 76 der Verordnung
Nr. 1408/71 sei daher im vorliegenden Fall nicht anwendbar.
15 Frau Weide stellte daraufhin bei der CNPF einen Antrag auf Erziehungszulage nach dem Gesetz von 1988, der mit Bescheid vom
30. November 2000 abgelehnt wurde. Die CNPF bewilligte ihr aber eine Zuzahlung in Höhe der Differenz zwischen dem Betrag,
der ihr in Deutschland als Erziehungsgeld zugestanden hätte, und dem höheren Betrag der Erziehungszulage nach dem Gesetz von
1988.
16 Auf die von Frau Weide gegen diesen Bescheid erhobene Klage änderte der luxemburgische Conseil arbitral des assurances sociales
(Schiedsgericht für Sozialversicherungssachen) diesen Bescheid durch Urteil vom 7. Dezember 2001 ab und gab dem Antrag auf
Erziehungszulage nach dem Gesetz von 1988 statt. Dieses Urteil wurde auf die Berufung der CNPF vom luxemburgischen Conseil
supérieur des assurances sociales (Obergericht für Sozialversicherungssachen) durch Urteil vom 27. Mai 2002 bestätigt. Nach
diesem Urteil wäre Artikel 76 der Verordnung Nr. 1408/71 nur dann anwendbar, wenn Frau Weide in Deutschland Anspruch auf Familienleistungen
hätte, was vorliegend nicht der Fall sei, da sie dort zu keiner Zeit gearbeitet und auch keine Beiträge entrichtet habe. Folglich
habe gemäß den Artikeln 13 und 73 der Verordnung Nr. 1408/71 der Beschäftigungsmitgliedstaat das Erziehungsgeld zu zahlen.
17 Die CNPF rief daraufhin die Cour de cassation an, die das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung
vorgelegt hat:
1. Ist Artikel 76 der Verordnung Nr. 1408/71 so auszulegen, dass er nur die Fälle erfasst, in denen der Wanderarbeitnehmer einen
Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des Beschäftigungsstaats und nach den Rechtsvorschriften des Wohnstaats
der Familienangehörigen hat?
2. Können die Behörden des Beschäftigungsstaats für den Fall, dass diese Frage bejaht wird, den Anspruch auf Familienleistungen
aussetzen, wenn sie der Meinung sind, dass die Ablehnung, im Wohnstaat Familienleistungen zu gewähren, nicht gemeinschaftsrechtskonform
sei?
3. Erlaubt Artikel 76 dem Beschäftigungsstaat, wenn die erste Frage verneint wird, den Grundsatz der Nichtkumulierung von Leistungen
für den Fall anzuwenden, dass der Ehegatte des Wanderarbeitnehmers nach dem Recht des Wohnstaates der Familienangehörigen
gleichartige Familienleistungen erhält oder einen Anspruch auf sie hat?
Zu den Vorlagefragen
18 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass sowohl das Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz (Urteil vom 10. Oktober 1996
in den verbundenen Rechtssachen C‑245/94 und C-312/94, Hoever und Zachow, Slg. 1996, I‑4895, Randnrn. 18 bis 27) als auch
die Erziehungszulage nach dem Gesetz von 1988, deren Merkmale dem deutschen Erziehungsgeld entsprechen, die Voraussetzungen
erfüllen, um als „Familienleistung“ im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung Nr. 1408/71 angesehen zu werden.
19 Im Übrigen hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass der Grundsatz des Artikels 13 der Verordnung Nr. 1408/71, dass ein
Arbeitnehmer den Rechtsvorschriften nur des Beschäftigungsmitgliedstaats unterliegt, nicht ausschließt, dass für einzelne
Leistungen besondere Vorschriften dieser Verordnung gelten (vgl. insbesondere Urteil vom 9. Dezember 1992 in der Rechtssache
C‑119/91, McMenamin, Slg. 1992, I‑6393, Randnr. 14).
20 Für die Familienleistungen bestimmt Artikel 73 der Verordnung Nr. 1408/71, dass ein Arbeitnehmer oder ein Selbständiger, der
den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats unterliegt, für seine Familienangehörigen, die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats
wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des ersten Staates hat, als ob diese Familienangehörigen
im Gebiet dieses Staates wohnten.
21 Artikel 76 der Verordnung Nr. 1408/71, der Gegenstand der Vorlagefragen ist, enthält nach seiner Überschrift „Prioritätsregeln
für den Fall der Kumulierung von Ansprüchen auf Familienleistungen gemäß den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates und
den Rechtsvorschriften des Staates, in dem die Familienangehörigen wohnen“.
22 Dieser Artikel betrifft insbesondere die Situation, in der „für ein und denselben Zeitraum für ein und denselben Familienangehörigen
in den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet die Familienangehörigen wohnen, Familienleistungen aufgrund
der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vorgesehen [sind]“. Seine Anwendung setzt folglich voraus, dass die Familienleistungen
vom Mitgliedstaat des Wohnsitzes aufgrund der Ausübung einer Erwerbstätigkeit durch die betreffende Person geschuldet werden.
23 Aus den Akten und den beim Gerichtshof eingereichten Erklärungen geht jedoch hervor, dass eine Person in der Situation von
Frau Weide aufgrund ihrer Arbeitnehmereigenschaft in Luxemburg – die bestehen bleibt, solange sie einem Zweig des luxemburgischen
Systems der sozialen Sicherheit angehört (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Juni 2005 in der Rechtssache C‑543/03, Dodl und
Oberhollenzer, Slg. 2005, I-0000, Randnr. 30) – gemäß Artikel 73 der Verordnung Nr. 1408/71 Anspruch auf die Erziehungszulage
nach dem Gesetz von 1988 hat und daneben die Voraussetzungen für die Gewährung des Erziehungsgelds nach dem Recht des Wohnmitgliedstaats,
also der Bundesrepublik Deutschland, erfüllt, wo der Anspruch auf diese Beihilfe nicht von der vorherigen Ausübung einer Erwerbstätigkeit,
sondern vom Wohnsitz in diesem Staat abhängt.
24 Dieser letztgenannte Fall, in dem der Anspruch auf Familienleistungen im Wohnmitgliedstaat nicht von einer Versicherung, Beschäftigung
oder selbständigen Tätigkeit, sondern vom Wohnsitz abhängig ist, ist seinerseits in Artikel 10 der Verordnung Nr. 574/72 geregelt.
25 Nach ständiger Rechtsprechung kann der Gerichtshof, um dem Gericht, das um Vorabentscheidung ersucht, sachdienlich zu antworten,
auf gemeinschaftsrechtliche Vorschriften eingehen, die in den Vorlagefragen nicht angeführt sind (vgl. insbesondere Urteil
vom 12. Oktober 2004 in der Rechtssache C‑60/03, Wolff & Muller, Slg. 2004, I-0000, Randnr. 24).
26 Unter diesen Umständen sind bei der Prüfung der vorliegenden Rechtssache die Antikumulierungsregeln des Artikels 10 der Verordnung
Nr. 574/72 zu berücksichtigen.
27 Zunächst ist daran zu erinnern, dass, unabhängig von der Antwort auf die gestellten Fragen, in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens
der mit einem entsprechenden Antrag befasste Träger des Wohnmitgliedstaats jedenfalls gemäß Artikel 114 der Verordnung Nr.
574/72 die Beihilfe, die nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften vorgesehen ist, d. h. in der vorliegenden Rechtssache
das Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz, vorläufig zu zahlen hat, bis die Streitigkeit zwischen diesem Träger
und dem des Beschäftigungsmitgliedstaats endgültig geklärt ist.
28 Wie der Gerichtshof in den Randnummern 17 und 18 des Urteils McMenamin festgestellt hat, gehen zwar nach der Antikumulierungsregel
des Artikels 10 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 574/72 die vom Beschäftigungsmitgliedstaat gezahlten Leistungen den
vom Wohnmitgliedstaat gezahlten Leistungen vor, die deshalb ausgesetzt werden. Falls jedoch eine Berufstätigkeit im Wohnmitgliedstaat
ausgeübt wird, schreibt Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i dieser Verordnung umgekehrt vor, dass der vom Wohnmitgliedstaat
gewährte Leistungsanspruch dem vom Beschäftigungsmitgliedstaat gewährten Leistungsanspruch vorgeht, der deshalb ausgesetzt
wird.
29 In Randnummer 19 des Urteils McMenamin hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass nach dieser Vorschrift die Berufstätigkeit,
die diese Umkehrung des Vorrangs bewirkt, „von der Person, die Anspruch auf die Familienleistungen oder ‑beihilfen hat, oder
von der Person, an die sie zu zahlen sind“, im Wohnmitgliedstaat ausgeübt werden muss.
30 Der Gerichtshof hat diesen Satzteil in Anbetracht der Absicht des Gemeinschaftsgesetzgebers dahin ausgelegt, dass, sofern
eine Person, die das Sorgerecht für die Kinder hat, insbesondere der Ehegatte des Leistungsempfängers im Sinne von Artikel
73 der Verordnung Nr. 1408/71, eine Berufstätigkeit im Mitgliedstaat der Wohnung der Kinder ausübt, der Anspruch auf die in
Artikel 73 der Verordnung Nr. 1408/71 vorgesehenen Leistungen nach Artikel 10 der Verordnung Nr. 574/72 bis zur Höhe der vom
Wohnmitgliedstaat tatsächlich gezahlten Beihilfen gleicher Art ausgesetzt wird, und zwar unabhängig davon, wen die Rechtsvorschriften
des Wohnmitgliedstaats als unmittelbaren Empfänger der Familienbeihilfen bestimmen.
31 Wie die Generalanwältin in Nummer 39 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat und wie insbesondere aus Randnummer 60 des Urteils
Dodl und Oberhollenzer hervorgeht, sind die Änderungen von Artikel 10 der Verordnung Nr. 574/72 gegenüber der Fassung dieser
Bestimmung, die in der Rechtssache McMenamin maßgeblich war, nicht geeignet, diese Auslegung in Frage zu stellen.
32 Daher hat der Gerichtshof in Randnummer 64 des Urteils Dodl und Oberhollenzer entschieden, dass, sofern eine Person, die das
Sorgerecht für die Kinder hat, insbesondere der Ehegatte oder der Lebensgefährte eines Arbeitnehmers, dem nach den Rechtsvorschriften
des Beschäftigungsmitgliedstaats und denjenigen des Wohnmitgliedstaats für denselben Familienangehörigen und für denselben
Zeitraum Ansprüche auf Familienleistungen zustehen, im Wohnmitgliedstaat eine Erwerbstätigkeit ausübt, die Familienleistungen
nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung Nr. 574/72 vom Wohnmitgliedstaat zu gewähren sind, unabhängig
davon, wer der in den Rechtsvorschriften dieses Staates bezeichnete unmittelbare Empfänger dieser Leistungen ist. In diesem
Fall ruht die Gewährung der Familienleistungen durch den Beschäftigungsmitgliedstaat bis zur Höhe der in den Rechtsvorschriften
des Wohnmitgliedstaats vorgesehenen Familienleistungen.
33 Daraus ergibt sich, dass in einem Fall wie demjenigen des Ausgangsverfahrens, sofern der Ehegatte des zum Bezug der Erziehungszulage
nach dem Gesetz von 1988 Berechtigten im Sinne von Artikel 73 der Verordnung Nr. 1408/71 eine Berufstätigkeit im Mitgliedstaat
der Wohnung der Kinder, hier der Bundesrepublik Deutschland, ausübt, der Anspruch auf die in diesem Artikel vorgesehenen Leistungen
nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung Nr. 574/72 auch dann bis zur Höhe des in den Rechtsvorschriften
des Wohnmitgliedstaats vorgesehenen Erziehungsgelds ausgesetzt wird, wenn dieses dem zum Bezug der luxemburgischen Erziehungszulage
Berechtigten und nicht dessen Ehegatten geschuldet wird.
34 Daher ist auf die Vorlagefragen zu antworten, dass Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung Nr. 574/72 dahin
auszulegen ist, dass, sofern der Ehegatte des zum Bezug einer Familienleistung Berechtigten im Sinne von Artikel 73 der Verordnung
Nr. 1408/71 eine Berufstätigkeit im Mitgliedstaat der Wohnung der Kinder ausübt, der Anspruch auf die in diesem Artikel vorgesehenen
Leistungen bis zur Höhe des in den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats vorgesehenen Erziehungsgelds ausgesetzt wird,
unabhängig davon, wer der in den Rechtsvorschriften dieses Staates bezeichnete unmittelbare Empfänger der Familienbeihilfen
ist.
Kosten
35 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen
Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von
Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt:
Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung
der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige
sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97
des Rates vom 2. Dezember 1996 geänderten und aktualisierten Fassung ist dahin auszulegen, dass, sofern der Ehegatte des zum
Bezug einer Familienleistung Berechtigten im Sinne von Artikel 73 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni
1971 in der durch die Verordnung Nr. 118/97 geänderten und aktualisierten Fassung eine Berufstätigkeit im Mitgliedstaat der
Wohnung der Kinder ausübt, der Anspruch auf die in diesem Artikel vorgesehenen Leistungen bis zur Höhe des in den Rechtsvorschriften
des Wohnmitgliedstaats vorgesehenen Erziehungsgelds ausgesetzt wird, unabhängig davon, wer der in den Rechtsvorschriften dieses
Staates bezeichnete unmittelbare Empfänger der Familienbeihilfen ist.
Unterschriften.
*
Verfahrenssprache: Französisch.