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C-148/03

Nürnberger Allgemeine Versicherungs AG gegen Portbridge Transport International BV

Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) ·Dritte Kammer · 2004-10-28 · Deutsch EU
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Brüsseler Übereinkommen – Artikel 20 und 57 Absatz 2 – Nichteinlassung des Beklagten – Beklagter mit Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaats – Genfer Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr – Konventionskonflikt; [Bezug: EuGVÜ 1968]

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Arrêt de la Cour

Rechtssache C-148/03

Nürnberger Allgemeine Versicherungs AG

gegen

Portbridge Transport International BV

(Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts München)

„Brüsseler Übereinkommen – Artikel 20 und 57 Absatz 2 – Nichteinlassung des Beklagten – Beklagter mit Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaats – Genfer Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr – Konventionskonflikt“

Leitsätze des Urteils

Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen – Verhältnis zu den anderen

Übereinkommen – Übereinkommen auf einem besonderen Rechtsgebiet – Übereinkommen, das Regeln über die gerichtliche Zuständigkeit

enthält – Bestreiten der internationalen Zuständigkeit des angerufenen Gerichts durch den Beklagten aufgrund eines solchen

Übereinkommens – Beachtung der Zuständigkeitsregeln des besonderen Übereinkommens durch das angerufene Gericht gemäß Artikel

57 des Brüsseler Übereinkommens

(Brüsseler Übereinkommen vom 27. September 1968, Artikel 20 und 57 Absatz 2 Buchstabe a)

Artikel 57 Absatz 2 Buchstabe a des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung

gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen in der Fassung des Übereinkommens vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt

des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, des Übereinkommens vom 25.

Oktober 1982 über den Beitritt der Republik Griechenland, des Übereinkommens vom 26. Mai 1989 über den Beitritt des Königreichs

Spanien und der Portugiesischen Republik sowie des Übereinkommens vom 29. November 1996 über den Beitritt der Republik Österreich,

der Republik Finnland und des Königreichs Schweden ist dahin auszulegen, dass das Gericht eines Vertragsstaats, vor dem ein

Beklagter verklagt wird, der seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaats hat, seine Zuständigkeit auf ein

besonderes Übereinkommen stützen kann, zu dessen Vertragsstaaten der erstgenannte Staat ebenfalls gehört und das besondere

Vorschriften über die gerichtliche Zuständigkeit enthält, selbst wenn sich der Beklagte im fraglichen Verfahren nicht zur

Sache einlässt und förmlich den Mangel der internationalen Zuständigkeit des angerufenen Gerichts rügt.

Zwar hätte sich das fragliche Gericht nach Artikel 20 des Übereinkommens vom 27. September 1968, der gemäß Artikel 57 Absatz

2 Buchstabe a zweiter Satz dieses Übereinkommens anwendbar ist, von Amts wegen für unzuständig zu erklären, wenn seine Zuständigkeit

nicht aufgrund der Bestimmungen dieses Übereinkommens begründet ist, doch ist die Zuständigkeit des betreffenden Gerichts

als aufgrund dieses Übereinkommens begründet anzusehen, weil sein Artikel 57 gerade vorsieht, dass in besonderen Übereinkommen

enthaltene Zuständigkeitsregeln vom genannten Übereinkommen nicht betroffen sind.

Deshalb muss das Gericht eines Vertragsstaats, vor dem ein Beklagter verklagt wird, der seinen Wohnsitz in einem anderen Vertragsstaat

hat und sich auf das Verfahren nicht einlässt, bei der von Amts wegen vorzunehmenden Prüfung seiner Zuständigkeit nach dem

genannten Übereinkommen die in besonderen Übereinkommen, zu deren Vertragsstaaten der erstgenannte Staat ebenfalls gehört,

enthaltenen Zuständigkeitsregeln berücksichtigen.

(vgl. Randnrn. 16-20 und Tenor)

URTEIL DES GERICHTSHOFES (Dritte Kammer)

28. Oktober 2004

(1)

„Brüsseler Übereinkommen – Artikel 20 und 57 Absatz 2 – Nichteinlassung des Beklagten – Beklagter mit Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaats – Genfer Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr – Konventionskonflikt“

In der Rechtssache C-148/03wegen eines Vorabentscheidungsersuchens gemäß dem Protokoll vom 3. Juni 1971 betreffend die Auslegung des Übereinkommens vom

27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen

durch den Gerichtshof, eingereicht vom Oberlandesgericht München (Deutschland) mit Beschluss vom 27. März 2003, beim Gerichtshof

eingegangen am 31. März 2003, in dem Verfahren

Nürnberger Allgemeine Versicherungs AG

gegen

Portbridge Transport International BV

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer),

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Rosas sowie des Richters R. Schintgen (Berichterstatter) und der Richterin N. Colneric,

Generalanwalt: A. Tizzano,

Kanzler: R. Grass,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,unter Berücksichtigung der Erklärungen

–

der Nürnberger Allgemeine Versicherungs AG, vertreten durch Rechtsanwalt K. Demuth,

–

der Portbridge Transport International BV, vertreten durch Rechtsanwalt J. Kienzle,

–

der deutschen Regierung, vertreten durch R. Wagner als Bevollmächtigten,

–

der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch K. Manji als Bevollmächtigten im Beistand von D. Beard, Barrister,

–

der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch A.-M. Rouchaud und W. Bogensberger als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Artikel 20 und 57 Absatz 2 Buchstabe a des Übereinkommens vom 27.

September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen

(ABl. 1972, L 299, S. 32, im Folgenden: Brüsseler Übereinkommen) in der Fassung des Übereinkommens vom 9. Oktober 1978 über

den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (ABl. L 304,

S. 1 und – geänderter Text – S. 77), des Übereinkommens vom 25. Oktober 1982 über den Beitritt der Republik Griechenland (ABl.

L 388, S. 1), des Übereinkommens vom 26. Mai 1989 über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik

(ABl. L 285, S. 1) und des Übereinkommens vom 29. November 1996 über den Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland

und des Königreichs Schweden (ABl. 1997, C 15, S. 1).

2

Dieses Ersuchen ergeht in einem Rechtsstreit zwischen der Nürnberger Allgemeine Versicherungs AG (im Folgenden: Nürnberger)

und der Portbridge Transport International BV (im Folgenden: Portbridge), der eine Klage auf Ersatz des Schadens zum Gegenstand

hat, der Nürnberger wegen des Verlustes von Waren entstanden ist, die von Portbridge in das Vereinigte Königreich hätten verbracht

werden sollen.

Rechtlicher Rahmen

3

Artikel 57 Absätze 1 und 2 Buchstabe a des Brüsseler Übereinkommens bestimmt:

„(1)

Dieses Übereinkommen lässt Übereinkommen unberührt, denen die Vertragsstaaten angehören oder angehören werden und die für

besondere Rechtsgebiete die gerichtliche Zuständigkeit, die Anerkennung oder die Vollstreckung von Entscheidungen regeln.

(2)

Um eine einheitliche Auslegung des Absatzes 1 zu sichern, wird dieser Absatz in folgender Weise angewandt:

a)

Dieses Übereinkommen schließt nicht aus, dass ein Gericht eines Vertragsstaats, der Vertragspartei eines Übereinkommens über

ein besonderes Rechtsgebiet ist, seine Zuständigkeit auf ein solches Übereinkommen stützt, und zwar auch dann, wenn der Beklagte

seinen Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat, der nicht Vertragspartei eines solchen Übereinkommens ist.

In jedem Fall wendet dieses Gericht Artikel 20 des vorliegenden Übereinkommens an.“

4

Artikel 20 Absatz 1 des Brüsseler Übereinkommens bestimmt:

„Lässt sich der Beklagte, der seinen Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat und der vor den Gerichten eines

anderen Vertragsstaats verklagt wird, auf das Verfahren nicht ein, so hat sich das Gericht von Amts wegen für unzuständig

zu erklären, wenn seine Zuständigkeit nicht aufgrund der Bestimmungen dieses Übereinkommens begründet ist.“

5

Das Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr, unterzeichnet am 19. Mai 1956 in Genf

(im Folgenden: CMR), gilt nach seinem Artikel 1 „für jeden Vertrag über die entgeltliche Beförderung von Gütern auf der Straße

mittels Fahrzeugen, wenn der Ort der Übernahme des Gutes und der für die Ablieferung vorgesehene Ort, wie sie im Vertrag angegeben

sind, in zwei verschiedenen Staaten liegen, von denen mindestens einer ein Vertragsstaat ist [, …] ohne Rücksicht auf den

Wohnsitz und die Staatsangehörigkeit der Parteien“.

6

Artikel 31 Absatz 1 CMR lautet:

„Wegen aller Streitigkeiten aus einer diesem Übereinkommen unterliegenden Beförderung kann der Kläger, außer durch Vereinbarung

der Parteien bestimmte Gerichte von Vertragsstaaten, die Gerichte eines Staates anrufen, auf dessen Gebiet

a)

der Beklagte seinen gewöhnlichen Aufenthalt, seine Hauptniederlassung oder die Zweigniederlassung oder Geschäftsstelle hat,

durch deren Vermittlung der Beförderungsvertrag geschlossen worden ist, oder

b)

der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung vorgesehene Ort liegt. Andere Gerichte können nicht angerufen

werden.“

7

Sowohl die Bundesrepublik Deutschland als auch das Königreich der Niederlande sind Vertragsparteien der CMR.

Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefrage

8

Nürnberger ist eine deutsche Transportversicherungsgesellschaft. Sie macht gegen Portbridge, ein niederländisches Transportunternehmen,

Schadensersatzansprüche wegen des im Juni 2000 eingetretenen Verlustes von Waren geltend, die in Vöhringen (Deutschland) von

Portbridge übernommen wurden und in das Vereinigte Königreich hätten verbracht werden sollen.

9

Der im Ausgangsverfahren in Rede stehende Transport unterliegt den Bestimmungen der CMR. Nach Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe

b CMR wäre das angerufene Landgericht Memmingen (Deutschland) zuständig, weil der Ort der Übernahme der zu befördernden Waren

in seinem Zuständigkeitsbereich liegt. Portbridge rügte jedoch den Mangel der internationalen Zuständigkeit dieses Gerichts

und ließ sich zur Sache nicht ein.

10

Das Landgericht Memmingen verneinte in einem Zwischenurteil seine internationale Zuständigkeit und wies die Klage von Nürnberger

als unzulässig ab. Es war der Auffassung, ungeachtet der Zuständigkeitsnorm des Artikels 31 CMR sei gemäß Artikel 57 Absatz

2 Buchstabe a Satz 2 des Brüsseler Übereinkommens im Fall der Säumnis oder Nichteinlassung des Beklagten Artikel 20 des Brüsseler

Übereinkommens anzuwenden. Danach habe sich das angerufene Gericht im vorliegenden Fall von Amts wegen für unzuständig zu

erklären, wenn seine Zuständigkeit nicht aufgrund der Bestimmungen dieses Übereinkommens begründet sei.

11

Gegen dieses Urteil legte Nürnberger beim Oberlandesgericht München Berufung ein und machte geltend, dass die Zuständigkeitsregelung

des Artikels 31 Absatz 1 CMR auch dann Vorrang vor den allgemeinen Zuständigkeitsbestimmungen des Brüsseler Übereinkommens

habe, wenn sich der Beklagte nicht zur Sache einlasse und nur den Mangel der internationalen Zuständigkeit des angerufenen

Gerichts rüge.

12

Das vorlegende Gericht hat beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung

vorzulegen:

Kommt den Zuständigkeitsvorschriften anderer Übereinkommen auch dann Vorrang vor den allgemeinen Zuständigkeitsbestimmungen

des Brüsseler Übereinkommens zu, wenn sich der Beklagte, der seinen Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats des

Brüsseler Übereinkommens hat und vor dem Gericht eines anderen Vertragsstaats verklagt wird, in dem Verfahren vor diesem Gericht

zur Sache nicht einlässt?

Zur Vorlagefrage

13

Mit dieser Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Artikel 57 Absatz 2 Buchstabe a des Brüsseler Übereinkommens

dahin auszulegen ist, dass das Gericht eines Vertragsstaats, vor dem ein Beklagter verklagt wird, der seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet

eines anderen Vertragsstaats hat, seine Zuständigkeit unter Ausschluss des Brüsseler Übereinkommens auf ein besonderes Übereinkommen

stützen kann, zu dessen Vertragsstaaten der erstgenannte Staat ebenfalls gehört und das besondere Vorschriften über die gerichtliche

Zuständigkeit enthält, selbst wenn sich der Beklagte im fraglichen Verfahren nicht zur Sache einlässt.

14

Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass Artikel 57 eine Ausnahme von dem Grundsatz vorsieht, dass das Brüsseler Übereinkommen

Vorrang vor anderen von den Vertragsstaaten geschlossenen Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit sowie die Anerkennung

und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen hat. Der Zweck dieser Ausnahme besteht darin, die Beachtung der in besonderen

Übereinkommen enthaltenen Zuständigkeitsregeln zu gewährleisten, da diese Regeln unter Berücksichtigung der Besonderheiten

der Rechtsgebiete, auf die sie sich beziehen, aufgestellt wurden (vgl. Urteil vom 6. Dezember 1994 in der Rechtssache C‑406/92,

Tatry, Slg. 1994, I‑5439, Randnr. 24).

15

Portbridge trägt jedoch vor, dass die in Artikel 31 Absatz 1 CMR aufgestellten Zuständigkeitsregeln nicht herangezogen werden

dürften, sondern gemäß Artikel 57 Absatz 2 Buchstabe a Satz 2 des Brüsseler Übereinkommens, nach dem „[i]n jedem Fall … dieses

Gericht Artikel 20 des vorliegenden Übereinkommens an[wendet]“, der Anwendung des Brüsseler Übereinkommens weichen müssten.

16

Es ist daran zu erinnern, dass nach Artikel 20 des Brüsseler Übereinkommens, wenn der Beklagte vor den Gerichten eines anderen

Vertragsstaats verklagt wird und sich auf das Verfahren nicht einlässt, das Gericht sich von Amts wegen für unzuständig zu

erklären hat, wenn seine Zuständigkeit nicht aufgrund der Bestimmungen des Brüsseler Übereinkommens begründet ist.

17

Im vorliegenden Fall ist die Zuständigkeit des Gerichts als aufgrund des Brüsseler Übereinkommens begründet anzusehen, weil

Artikel 57 dieses Übereinkommens gerade vorsieht, dass in besonderen Übereinkommen enthaltene Zuständigkeitsregeln vom Brüsseler

Übereinkommen nicht betroffen sind.

18

Deshalb muss das Gericht eines Vertragsstaats, vor dem ein Beklagter verklagt wird, der seinen Wohnsitz in einem anderen Vertragsstaat

hat und sich auf das Verfahren nicht einlässt, bei der von Amts wegen vorzunehmenden Prüfung seiner Zuständigkeit nach dem

Brüsseler Übereinkommen die in besonderen Übereinkommen, zu deren Vertragsstaaten der erstgenannte Staat ebenfalls gehört,

enthaltenen Zuständigkeitsregeln berücksichtigen.

19

Dies gilt auch dann, wenn wie im vorliegenden Fall der Beklagte förmlich den Mangel der internationalen Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts rügt, sich aber nicht zur Sache einlässt.

20

Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Artikel 57 Absatz 2 Buchstabe a des Brüsseler Übereinkommens dahin

auszulegen ist, dass das Gericht eines Vertragsstaats, vor dem ein Beklagter verklagt wird, der seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet

eines anderen Vertragsstaats hat, seine Zuständigkeit auf ein besonderes Übereinkommen stützen kann, zu dessen Vertragsstaaten

der erstgenannte Staat ebenfalls gehört und das besondere Vorschriften über die gerichtliche Zuständigkeit enthält, selbst

wenn sich der Beklagte im fraglichen Verfahren nicht zur Sache einlässt.

Kosten

21

Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen

Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von

Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt:

Artikel 57 Absatz 2 Buchstabe a des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung

gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen in der Fassung des Übereinkommens vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt

des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, des Übereinkommens vom 25.

Oktober 1982 über den Beitritt der Republik Griechenland, des Übereinkommens vom 26. Mai 1989 über den Beitritt des Königreichs

Spanien und der Portugiesischen Republik und des Übereinkommens vom 29. November 1996 über den Beitritt der Republik Österreich,

der Republik Finnland und des Königreichs Schweden ist dahin auszulegen, dass das Gericht eines Vertragsstaats, vor dem ein

Beklagter verklagt wird, der seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaats hat, seine Zuständigkeit auf ein

besonderes Übereinkommen stützen kann, zu dessen Vertragsstaaten der erstgenannte Staat ebenfalls gehört und das besondere

Vorschriften über die gerichtliche Zuständigkeit enthält, selbst wenn sich der Beklagte im fraglichen Verfahren nicht zur

Sache einlässt.

Unterschriften.

1

–

Verfahrenssprache: Deutsch.