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C-104/03

St. Paul Dairy Industries NV gegen Unibel Exser BVBA

Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) ·Erste Kammer · 2005-04-28 · Deutsch EU
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Brüsseler Übereinkommen – Einstweilige Maßnahmen einschließlich solcher, die auf eine Sicherung gerichtet sind – Zeugenvernehmung; [Bezug: EuGVÜ 1968]

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Rechtssache C-104/03

St. Paul Dairy Industries NV

gegen

Unibel Exser BVBA

(Vorabentscheidungsersuchen des Gerechtshof Amsterdam)

„Brüsseler Übereinkommen – Einstweilige Maßnahmen einschließlich solcher, die auf eine Sicherung gerichtet sind – Zeugenvernehmung“

Schlussanträge des Generalanwalts D. Ruiz‑Jarabo Colomer vom 9. September 2004

Urteil des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 28. April 2005

Leitsätze des Urteils

Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen – Zuständigkeit für den

Erlass einstweiliger Maßnahmen einschließlich solcher, die auf eine Sicherung gerichtet sind – Zeugenvernehmung, die es dem

Antragsteller ermöglichen soll, die Zweckmäßigkeit eines Hauptsacheverfahrens einzuschätzen – Ausschluss

(Brüsseler Übereinkommen vom 27. September 1968, Artikel 24)

Artikel 24 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher

Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen in der Fassung des Übereinkommens vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt des Königreichs

Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, des Übereinkommens vom 25. Oktober 1982 über

den Beitritt der Hellenischen Republik, des Übereinkommens vom 26. Mai 1989 über den Beitritt des Königreichs Spanien und

der Portugiesischen Republik und des Übereinkommens vom 29. November 1996 über den Beitritt der Republik Österreich, der Republik

Finnland und des Königreichs Schweden ist dahin auszulegen, dass eine Maßnahme, durch die die Vernehmung eines Zeugen mit

dem Ziel angeordnet wird, es dem Antragsteller zu ermöglichen, die Zweckmäßigkeit einer eventuellen Klage einzuschätzen, die

Grundlage für eine solche Klage festzustellen und die Erheblichkeit der Klagegründe, die in diesem Rahmen geltend gemacht

werden könnten, zu beurteilen, nicht unter den Begriff der „einstweiligen Maßnahmen einschließlich solcher, die auf eine Sicherung

gerichtet sind“, fällt.

Da es an jeglicher anderen Rechtfertigung außer diesem Interesse des Antragstellers fehlt, entspricht der Erlass einer solchen

Maßnahme nämlich nicht der Zielsetzung der in Artikel 24 des Übereinkommens vorgesehenen abweichenden Zuständigkeit, die darin

besteht, zu verhindern, dass die Parteien durch die jedem internationalen Verfahren eigene lange Verfahrensdauer einen Schaden

erleiden und dass die Sach- und Rechtslage verändert wird, um Rechte zu sichern, deren Anerkennung im Übrigen bei dem in der

Hauptsache zuständigen Gericht beantragt wird.

(vgl. Randnrn. 12-13, 17, 25 und Tenor)

URTEIL DES GERICHTSHOFES (Erste Kammer)

28. April 2005(

*

)

„Brüsseler Übereinkommen – Einstweilige Maßnahmen einschließlich solcher, die auf eine Sicherung gerichtet sind – Zeugenvernehmung“

In der Rechtssache C‑104/03

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach dem Protokoll vom 3. Juni 1971 betreffend die Auslegung des Übereinkommens

vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und

Handelssachen durch den Gerichtshof, eingereicht vom Gerechtshof Amsterdam (Niederlande) mit Entscheidung vom 12. Dezember

2002, beim Gerichtshof eingegangen am 6. März 2003, in dem Verfahren

St. Paul Dairy Industries NV

gegen

Unibel Exser BVBA

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann (Berichterstatter), der Richterin N. Colneric sowie der Richter J. N. Cunha Rodrigues,

M. Ilešič und E. Levits,

Generalanwalt: D. Ruiz-Jarabo Colomer,

Kanzler: M.-F. Contet, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 14. Juli 2004,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

– der St. Paul Dairy Industries NV, vertreten durch R. M. A. Lensen, advocaat,

– der Unibel Exser BVBA, vertreten durch I. P. de Groot, advocaat,

– der deutschen Regierung, vertreten durch R. Wagner als Bevollmächtigten,

– der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch K. Manji als Bevollmächtigten im Beistand von T. Ward, Barrister,

– der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch E. Manhaeve und A.‑M. Rouchaud‑Joët als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 9. September 2004

folgendes

Urteil

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung des Artikels 24 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche

Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 1972, L 299, S. 32) in

der Fassung des Übereinkommens vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten

Königreichs Großbritannien und Nordirland (ABl. L 304, S. 1 und – geänderte Fassung – S. 77), des Übereinkommens vom 25. Oktober

1982 über den Beitritt der Hellenischen Republik (ABl. L 388, S. 1), des Übereinkommens vom 26. Mai 1989 über den Beitritt

des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. L 285, S. 1) und des Übereinkommens vom 29. November 1996 über

den Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden (ABl. 1997, C 15, S. 1; im Folgenden:

Übereinkommen).

2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits der St. Paul Dairy Industries NV (im Folgenden: St. Paul Dairy) gegen

die Unibel Exser BVBA (im Folgenden: Unibel), beide mit Sitz in Belgien, über die Vernehmung eines in den Niederlanden wohnenden

Zeugen.

Rechtlicher Rahmen

Das Übereinkommen

3 Artikel 24 des Übereinkommens bestimmt:

„Die in dem Recht eines Vertragsstaats vorgesehenen einstweiligen Maßnahmen einschließlich solcher, die auf eine Sicherung

gerichtet sind, können bei den Gerichten dieses Staates auch dann beantragt werden, wenn für die Entscheidung in der Hauptsache

das Gericht eines anderen Vertragsstaats aufgrund dieses Übereinkommens zuständig ist.“

Das nationale Recht

4 Nach Artikel 186 Absatz 1 des Wetboek van Burgerlijke Rechtsvordering (niederländische Zivilprozessordnung, im Folgenden:

WBR) kann in den Fällen, in denen das Gesetz den Zeugenbeweis zulässt, auf Antrag des Betroffenen eine vorgezogene Zeugenvernehmung

angeordnet werden, bevor ein Rechtsstreit anhängig gemacht worden ist.

Ausgangsverfahren und Vorabentscheidungsfragen

5 Mit Beschluss vom 23. April 2002 ordnete die Rechtbank Haarlem (Niederlande) auf Antrag der Firma Unibel die vorgezogene Vernehmung

eines in den Niederlanden wohnenden Zeugen an.

6 Die Firma St. Paul Dairy legte gegen diesen Beschluss Rechtsmittel beim Gerechtshof Amsterdam ein und machte geltend, die

niederländischen Gerichte seien für die Entscheidung über den Antrag der Firma Unibel nicht zuständig.

7 Zum Rechtsstreit zwischen Unibel und St. Paul Dairy in der Sache wird im Vorlagebeschluss angegeben, es sei unstreitig, dass

beide Parteien in Belgien niedergelassen seien, dass das im Ausgangsverfahren streitige Rechtsverhältnis belgischem Recht

unterliege, dass die belgischen Gerichte die für die Entscheidung darüber zuständigen Gerichte seien und dass keine Klage

mit demselben Gegenstand in den Niederlanden oder in Belgien erhoben worden sei.

8 Unter diesen Umständen hat der Gerechtshof Amsterdam beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen

zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1. Fällt das in den Artikeln 186 ff. des Nederlandse Wetboek van Burgerlijke Rechtsvordering (niederländische Zivilprozessordnung)

geregelte Institut der „vorgezogenen Zeugenvernehmung vor Anhängigkeit einer Sache“ in den Anwendungsbereich des Brüsseler

Übereinkommens, auch unter Berücksichtigung dessen, dass es, wie es in dem genannten Gesetz geregelt ist, nicht nur ermöglichen

soll, dass bald nach dem Eintritt streitiger Tatsachen Zeugenaussagen darüber gemacht werden können, und verhindern soll,

dass Beweise verloren gehen, sondern auch und vor allem dazu dient, denen, die an einem eventuell später anhängig zu machenden

Zivilrechtsstreit ein Interesse haben – demjenigen, der die Erhebung einer Klage erwägt, demjenigen, der erwartet, dass er

verklagt wird, und auch einem Dritten, der anderweit ein Interesse an dem Verfahren hat –, Gelegenheit zu geben, vorab Aufschluss

über die Tatsachen zu erhalten (die ihnen möglicherweise noch nicht genau bekannt sind), damit sie imstande sind, ihre Lage

besser zu beurteilen, insbesondere auch in Bezug auf die Frage, gegen wen der Rechtsstreit geführt werden muss?

2. Wenn ja, kann dieses Institut dann als Maßnahme im Sinne des Artikels 24 des Brüsseler Übereinkommens gelten?

Zu den Vorabentscheidungsfragen

9 Die Fragen des vorlegenden Gerichts, die gemeinsam zu prüfen sind, gehen im Wesentlichen dahin, ob Anträge auf Anordnung der

Vernehmung eines Zeugen, bevor ein Verfahren in der Sache anhängig gemacht wird, mit dem Ziel, es dem Antragsteller zu ermöglichen,

die Zweckmäßigkeit einer eventuellen Klage zu beurteilen, als einstweilige Maßnahmen einschließlich solcher, die auf eine

Sicherung gerichtet sind (im Folgenden auch: einstweilige oder auf eine Sicherung gerichtete Maßnahmen), im Sinne von Artikel

24 des Übereinkommens in dessen Anwendungsbereich fallen.

10 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass Artikel 24 des Übereinkommens zur Erwirkung einstweiliger oder auf eine Sicherung gerichteter

Maßnahmen nur in jenen Bereichen herangezogen werden kann, die in den sachlichen Anwendungsbereich des Übereinkommens fallen,

so wie dieser in Artikel 1 des Übereinkommens definiert ist (Urteile vom 27. März 1979 in der Rechtssache 143/78, De Cavel,

Slg. 1979, 1055, Randnr. 9, vom 31. März 1982 in der Rechtssache 25/81, C. H. W., Slg. 1982, 1189, Randnr. 12, und vom 17.

November 1998 in der Rechtssache C‑391/95, Van Uden, Slg. 1998, I‑7091, Randnr. 30). Es ist daher Sache des nationalen Gerichts,

zu prüfen, ob dies im Ausgangsverfahren der Fall ist.

11 Nach Artikel 24 des Übereinkommens darf ein Gericht eines Vertragsstaats über Anträge auf Erlass einstweiliger oder auf eine

Sicherung gerichteter Maßnahmen entscheiden, obwohl es für die Entscheidung des Rechtsstreits in der Sache nicht zuständig

ist. Diese Vorschrift sieht somit eine Ausnahme von dem durch das Übereinkommen geregelten Zuständigkeitssystem vor und ist

daher eng auszulegen.

12 Die in Artikel 24 des Übereinkommens vorgesehene abweichende Zuständigkeit soll verhindern, dass die Parteien durch die jedem

internationalen Verfahren eigene lange Verfahrensdauer einen Schaden erleiden.

13 Gemäß dieser Zielsetzung sind unter „einstweiligen Maßnahmen einschließlich solcher, die auf eine Sicherheit gerichtet sind“,

im Sinne von Artikel 24 solche Maßnahmen zu verstehen, die auf in den Anwendungsbereich des Übereinkommens fallenden Rechtsgebieten

eine Veränderung der Sach- und Rechtslage verhindern sollen, um Rechte zu sichern, deren Anerkennung im Übrigen bei dem in

der Hauptsache zuständigen Gericht beantragt wird (Urteil vom 26. März 1992 in der Rechtssache C‑261/90, Reichert und Kockler,

Slg. 1992, I‑2149, Randnr. 34, und Urteil Van Uden, Randnr. 37).

14 Der Erlass solcher Maßnahmen verlangt von dem Gericht außer einer besonderen Umsicht eine genaue Kenntnis der konkreten Umstände,

in deren Rahmen die Maßnahme wirken soll. Ganz allgemein muss das Gericht seine Bewilligung von Voraussetzungen abhängig machen,

die den einstweiligen oder auf eine Sicherung gerichteten Charakter der angeordneten Maßnahme sicherstellen (Urteil vom 21.

Mai 1980 in der Rechtssache 125/79, Denilauler, Slg. 1980, 1553, Randnr. 15, und Urteil Van Uden, Randnr. 38).

15 Im Ausgangsverfahren sollen mit der beantragten Maßnahme, d. h. der Vernehmung eines im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats

wohnenden Zeugen durch ein Gericht dieses Vertragsstaats, Tatsachen festgestellt werden, von denen die Entscheidung in einem

zukünftigen Rechtsstreit, für den ein Gericht eines anderen Vertragsstaats zuständig wäre, abhängen könnte.

16 Aus dem Vorlagebeschluss geht hervor, dass diese Maßnahme, deren Erlass nach dem Recht des betroffenen Vertragsstaats von

keiner besonderen Voraussetzung abhängig ist, es dem Antragsteller ermöglichen soll, die Zweckmäßigkeit einer eventuellen

Klage einzuschätzen, die Grundlage für eine solche Klage festzustellen und die Erheblichkeit der Klagegründe zu beurteilen,

die in diesem Rahmen geltend gemacht werden könnten.

17 Da es an jeglicher anderen Rechtfertigung außer dem Interesse des Antragstellers an der Beurteilung der Zweckmäßigkeit eines

Verfahrens in der Sache fehlt, ist festzustellen, dass die im Ausgangsverfahren beantragte Maßnahme nicht der mit Artikel

24 des Übereinkommens verfolgten Zielsetzung, so wie sie in den Randnummern 12 und 13 des vorliegenden Urteils wiedergegeben

ist, entspricht.

18 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Erlass einer solchen Maßnahme leicht dazu verwendet werden könnte,

die in den Artikeln 2 und 5 bis 18 des Übereinkommens aufgestellten Zuständigkeitsregeln im Stadium der Beweisaufnahme zu

umgehen.

19 Die Beachtung des Grundsatzes der Rechtssicherheit, die eines der Ziele des Übereinkommens darstellt, verlangt aber u. a.,

dass Zuständigkeitsregeln, die von dem in Artikel 2 aufgestellten allgemeinen Grundsatz des Übereinkommens abweichen, wie

beispielsweise die in Artikel 24 des Übereinkommens niedergelegte Regel, so ausgelegt werden, dass ein informierter, verständiger

Beklagter vorhersehen kann, vor welchem anderen Gericht als dem seines Wohnsitzstaats er seine Interessen im Rahmen eines

Gerichtsverfahrens zu verteidigen haben könnte (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. September 1999 in der Rechtssache C‑440/97,

GIE Groupe Concorde u. a., Slg. 1999, I‑6307, Randnrn. 23 und 24, vom 19. Februar 2002 in der Rechtssache C‑256/00, Besix,

Slg. 2002, I‑1699, Randnr. 24, und vom 1. März 2005 in der Rechtssache C‑281/02, Owusu, noch nicht in der amtlichen Sammlung

veröffentlicht, Randnrn. 38 bis 40).

20 Der Erlass einer Maßnahme wie der im Ausgangsverfahren streitigen kann auch zu einer Häufung von Gerichtsständen in Bezug

auf ein und dasselbe Rechtsverhältnis führen, die im Widerspruch zu den Zielen des Übereinkommens steht (Urteil vom 20. März

1997 in der Rechtssache C‑295/95, Farrell, Slg. 1997, I‑1683, Randnr. 13).

21 Zwar sind Folgen wie die in den Randnummern 18 und 20 des vorliegenden Urteils beschriebenen der Anwendung des Artikels 24

des Übereinkommens inhärent, sie können aber nur gerechtfertigt werden, soweit die beantragte Maßnahme der Zielsetzung dieses

Artikels entspricht.

22 Wie in Randnummer 17 des vorliegenden Urteils festgestellt worden ist, ist dies im Ausgangsverfahren nicht der Fall.

23 Darüber hinaus könnte ein Antrag auf Zeugenvernehmung unter Umständen wie denjenigen des Ausgangsverfahrens als ein Mittel

dazu verwendet werden, sich den Regeln zu entziehen, die unter den gleichen Garantien und mit den gleichen Wirkungen für alle

Rechtsbürger für die Übermittlung und die Erledigung der Ersuchen eines Gerichts eines Mitgliedstaats um Beweisaufnahme in

einem anderen Mitgliedstaat gelten (vgl. Verordnung [EG] Nr. 1206/2001 des Rates vom 28. Mai 2001 über die Zusammenarbeit

zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen, ABl. L 174, S. 1).

24 Diese Erwägungen reichen aus, um auszuschließen, dass eine Maßnahme, deren wesentliches Ziel darin besteht, es dem Antragsteller

zu ermöglichen, die Chancen und Risiken eines eventuellen Rechtsstreits zu beurteilen, als einstweilige oder auf eine Sicherung

gerichtete Maßnahme im Sinne des Artikels 24 des Übereinkommens qualifiziert werden kann.

25 Auf die Vorlagefragen ist daher zu antworten, dass Artikel 24 des Übereinkommens dahin auszulegen ist, dass eine Maßnahme,

durch die die Vernehmung eines Zeugen mit dem Ziel angeordnet wird, es dem Antragsteller zu ermöglichen, die Zweckmäßigkeit

einer eventuellen Klage einzuschätzen, die Grundlage für eine solche Klage festzustellen und die Erheblichkeit der Klagegründe,

die in diesem Rahmen geltend gemacht werden könnten, zu beurteilen, nicht unter den Begriff der „einstweiligen Maßnahmen einschließlich

solcher, die auf eine Sicherung gerichtet sind“, fällt.

Kosten

26 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen

Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von

Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt:

Artikel 24 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher

Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen in der Fassung des Übereinkommens vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt des Königreichs

Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, des Übereinkommens vom 25. Oktober 1982 über

den Beitritt der Hellenischen Republik, des Übereinkommens vom 26. Mai 1989 über den Beitritt des Königreichs Spanien und

der Portugiesischen Republik und des Übereinkommens vom 29. November 1996 über den Beitritt der Republik Österreich, der Republik

Finnland und des Königreichs Schweden ist dahin auszulegen, dass eine Maßnahme, durch die die Vernehmung eines Zeugen mit

dem Ziel angeordnet wird, es dem Antragsteller zu ermöglichen, die Zweckmäßigkeit einer eventuellen Klage einzuschätzen, die

Grundlage für eine solche Klage festzustellen und die Erheblichkeit der Klagegründe, die in diesem Rahmen geltend gemacht

werden könnten, zu beurteilen, nicht unter den Begriff der „einstweiligen Maßnahmen einschließlich solcher, die auf eine Sicherung

gerichtet sind“, fällt.

Unterschriften.

*

Verfahrenssprache: Niederländisch.