Zivil- und Handelssachen; [Bezug: EuGVÜ 1968]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Arrêt de la Cour
Rechtssache C-265/02
Frahuil SA
gegen
Assitalia SpA
(Vorabentscheidungsersuchen der Corte suprema di cassazione)
«Brüsseler Übereinkommen – Besondere Zuständigkeiten – Artikel 5 Nummer 1 – Begriff ‚Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag‘ – Ohne Kenntnis des Hauptschuldners geschlossener Bürgschaftsvertrag – Eintritt des Bürgen in die Rechtsstellung des Gläubigers – Regressklage des Bürgen gegen den Hauptschuldner»
Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 5. Februar 2004
Leitsätze des Urteils
1.
Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen – Anwendungsbereich – Zivil- und Handelssachen – Begriff „Zivil- und Handelssachen“ – Klage des Bürgen gegen den Hauptschuldner aufgrund Legalzession im Rahmen eines Bürgschaftsvertrags – Einbeziehung
(Brüsseler Übereinkommen vom 27. September 1968, Artikel 1 Absatz 1)
2.
Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen – Besondere Zuständigkeiten – Zuständigkeit für Klagen aus „Vertrag oder Ansprüchen aus einem Vertrag“ – Begriff – Klage des Bürgen aus übergegangenem Recht gegen den Hauptschuldner im Rahmen eines mit einem Dritten geschlossenen Bürgschaftsvertrags
– Ausschluss bei fehlender Ermächtigung des Hauptschuldners zum Vertragsschluss
(Brüsseler Übereinkommen vom 27. September 1968, Artikel 5 Nummer 1)
1.
Mit der Klage, die ein Bürge aufgrund einer Legalzession gegen einen Importeur und Schuldner von Zollabgaben erhebt, nachdem
der Bürge diese Abgaben bei den Zollbehörden in Erfüllung eines Bürgschaftsvertrags entrichtet hat, mit dem er sich gegenüber
diesen Behörden verpflichtet hatte, für die Zahlung der fraglichen Abgaben durch den Spediteur einzustehen, der ursprünglich
vom Hauptschuldner damit beauftragt worden war, die Schuld zu begleichen, werden keine Befugnisse ausgeübt, die gegenüber
den für die Beziehungen zwischen Einzelnen geltenden Regelungen exorbitant wären, und sie fällt daher unter den Begriff der
„Zivil- und Handelssachen“ im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche
Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen in der Fassung des Übereinkommens
vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und
Nordirland, des Übereinkommens vom 25. Oktober 1982 über den Beitritt der Republik Griechenland und des Übereinkommens vom
26. Mai 1989 über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik.
(vgl. Randnrn. 19, 21)
2.
Artikel 5 Nummer 1 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher
Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen in der Fassung des Übereinkommens vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt des Königreichs
Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, des Übereinkommens vom 25. Oktober 1982 über
den Beitritt der Republik Griechenland und des Übereinkommens vom 26. Mai 1989 über den Beitritt des Königreichs Spanien und
der Portugiesischen Republik ist dahin auszulegen, dass der Begriff „Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag“ eine Verpflichtung,
auf deren Erfüllung ein Bürge, der aufgrund eines mit einem Spediteur geschlossenen Bürgschaftsvertrags Zollabgaben entrichtet
hat, aus übergegangenem Recht der Zollverwaltung im Wege des Regresses gegen den Eigentümer der eingeführten Waren klagt,
nicht erfasst, wenn der Letztgenannte, der nicht Partei des Bürgschaftsvertrags ist, keine Ermächtigung zum Abschluss des
genannten Vertrages erteilt hat.
(vgl. Randnr. 26 und Tenor)
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Fünfte Kammer)
5. Februar 2004
(1)
„Brüsseler Übereinkommen – Besondere Zuständigkeiten – Artikel 5 Nummer 1 – Begriff ‚Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag‘ – Ohne Kenntnis des Hauptschuldners geschlossener Bürgschaftsvertrag – Eintritt des Bürgen in die Rechtsstellung des Gläubigers – Regressklage des Bürgen gegen den Hauptschuldner“
In der Rechtssache C-265/02
betreffend ein dem Gerichtshof gemäß dem Protokoll vom 3. Juni 1971 betreffend die Auslegung des Übereinkommens vom 27. September
1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen durch
den Gerichtshof von der Corte suprema di cassazione (Italien) in dem bei dieser anhängigen Rechtsstreit
Frahuil SA
gegen
Assitalia SpA
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 5 Nummer 1 des vorgenannten Übereinkommens vom 27.
September 1968 (ABl. 1972, L 299, S. 32) in der Fassung des Übereinkommens vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt des Königreichs
Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (ABl. L 304, S. 1 und – geänderter Text –
S. 77), des Übereinkommens vom 25. Oktober 1982 über den Beitritt der Republik Griechenland (ABl. L 388, S. 1) und des Übereinkommens
vom 26. Mai 1989 über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. L 285, S. 1)
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer),,
unter Mitwirkung des Richters P. Jann (Berichterstatter) in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Fünften Kammer sowie
der Richter C. W. A. Timmermans und S. von Bahr,
Generalanwalt: P. Léger,
Kanzler: R. Grass,
unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen
–
der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch E. de March und A.-M. Rouchaud-Joët als Bevollmächtigte,
aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
erlässt
Urteil
1
Die Corte suprema di cassazione hat mit Beschluss vom 11. April 2002, beim Gerichtshof eingegangen am 18. Juli 2002, gemäß
dem Protokoll vom 3. Juni 1971 betreffend die Auslegung des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit
und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen durch den Gerichtshof eine Frage nach der Auslegung
von Artikel 5 Nummer 1 dieses Übereinkommens (ABl. 1972, L 299, S. 32) in der Fassung des Übereinkommens vom 9. Oktober 1978
über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (ABl. L 304,
S. 1 und – geänderter Text – S. 77), des Übereinkommens vom 25. Oktober 1982 über den Beitritt der Republik Griechenland (ABl. L 388,
S. 1) und des Übereinkommens vom 26. Mai 1989 über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. L 285,
S. 1) (im Folgenden: Übereinkommen) zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2
Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit, der eine von der Assitalia SpA (im Folgenden: Assitalia), einer Gesellschaft
italienischen Rechts, gegen die Frahuil SA (im Folgenden: Frahuil), eine Gesellschaft französischen Rechts, erhobene Regressklage
auf Rückzahlung der Zollabgaben zum Gegenstand hat, die Assitalia als Bürgin des Spediteurs Vegetoil Srl (im Folgenden: Vegetoil)
für eine von Frahuil durchgeführte Einfuhr entrichtet hat.
Rechtlicher Rahmen
Das Übereinkommen
3
Das Übereinkommen ist nach seinem Artikel 1 Absatz 1 „in Zivil- und Handelssachen anzuwenden … Es erfasst insbesondere nicht
Steuer- und Zollsachen sowie verwaltungsrechtliche Angelegenheiten.“
4
Artikel 2 Absatz 1 des Übereinkommens bestimmt:
„Vorbehaltlich der Vorschriften dieses Übereinkommens sind Personen, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats
haben, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses Staates zu verklagen.“
5
Artikel 5 Nummer 1 des Übereinkommens sieht vor:
„Eine Person, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat, kann in einem anderen Vertragsstaat verklagt
werden:
1.
wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem
die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre …“
6
Artikel 53 Absatz 1 des Übereinkommens bestimmt:
„Der Sitz von Gesellschaften und juristischen Personen steht für die Anwendung dieses Übereinkommens dem Wohnsitz gleich.“
Nationales Recht
7
Für die Bürgschaft sieht Artikel 1949 des italienischen Codice civile (im Folgenden: Codice civile) unter der Überschrift
„Übergang der Rechte des Gläubigers auf den Bürgen“ unter anderem vor:
„Der Bürge, der die Schuld beglichen hat, tritt in die Rechtsstellung des Gläubigers gegenüber dem Schuldner ein.“
8
Artikel 1950 Absatz 1 Codice civile mit der Überschrift „Rückgriffsanspruch gegen den Hauptschuldner“ lautet:
„Der Bürge, der die Schuld beglichen hat, hat einen Rückgriffsanspruch gegen den Hauptschuldner, selbst wenn die Bürgschaft
ohne Kenntnis des Schuldners übernommen wurde.“
Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefrage
9
Frahuil mit Niederlassung in Marseille (Frankreich) führte Waren aus Drittländern nach Italien ein. Sie beauftragte Vegetoil
damit, die Formalitäten der Zollabfertigung durchzuführen, und behauptet, dieser vorab zu diesem Zweck die den fälligen Zollabgaben
entsprechenden Beträge gezahlt zu haben.
10
Vegetoil zahlte die fraglichen Abgaben nicht, sondern machte von der Möglichkeit des Zahlungsaufschubs gegen Stellung einer
Sicherheit nach den Artikeln 78 und 79 des durch das Dekret Nr. 43 des Präsidenten der Republik vom 23. Januar 1973 (GURI,
supplemento ordinario, Nr. 80 vom 28. März 1973) genehmigten Testo unico delle disposizioni legislative in materia doganale
(Testo unico der gesetzlichen Bestimmungen in Zollsachen) Gebrauch.
11
Die Sicherheit wurde durch einen Bürgschaftsvertrag gestellt, der ohne Kenntnis der Frahuil zwischen Vegetoil und Assitalia
mit Niederlassung in Rom geschlossen wurde und durch den sich Assitalia gegenüber den italienischen Zollbehörden für Vegetoil
verbürgte.
12
Assitalia entrichtete die Zollabgaben, die für die von Frahuil durchgeführte Einfuhr geschuldet wurden.
13
Assitalia verklagte Frahuil vor dem Tribunale Rom (Italien) auf Erstattung der Beträge, die sie an die Zollverwaltung gezahlt
hatte. Diese Klage war auf den Eintritt in die Rechtsstellung des Gläubigers und den Rückgriffsanspruch gegen den Schuldner
gestützt, die zugunsten des Bürgen in den Artikeln 1949 und 1950 Codice civile vorgesehen sind.
14
Frahuil erhob die Einrede der Unzuständigkeit des italienischen Gerichts mit der Begründung, dass sie nach Artikel 2 des Übereinkommens
vor den Gerichten des Staates, in dem sie ihren Sitz habe, d. h. vor einem französischen Gericht, hätte verklagt werden müssen.
15
Mit Urteil vom 20. Juni und 15. September 1995 erklärte sich das Tribunale Rom für zuständig. Die Corte d’appello Rom bestätigte
dieses Urteil in der Berufungsinstanz mit Urteil vom 24. Oktober und 12. November 1997. Sie vertrat die Auffassung, dass nach
Artikel 5 Nummer 1 des Übereinkommens die italienischen Gerichte zuständig seien. Die Erstattungsverpflichtung, die Frahuil
gegenüber Assitalia obliege, ergebe sich aus einem Bürgschaftsvertrag, der nach den Bestimmungen des Codice civile wirksam
geschlossen worden sei, auch wenn der Schuldner davon keine Kenntnis gehabt habe.
16
Frahuil legte Revision zur Corte suprema di cassazione ein. Sie machte im Wesentlichen geltend, dass der Eintritt des Bürgen
in die Rechtsstellung des Gläubigers und die Regressklage gegen den Hauptschuldner nicht durch den Bürgschaftsvertrag begründet
seien, sondern durch Gesetz, und zwar die Artikel 1949 und 1950 Codice civile. Assitalia trug vor, dass die erhobene Klage
vertragsrechtlicher Natur sei, weil sie sich nach den Bestimmungen des Codice civile als natürliche Auswirkung des Bürgschaftsvertrags
darstelle.
17
Da die Corta suprema di cassazione Zweifel hinsichtlich der zutreffenden Auslegung von Artikel 5 Nummer 1 des Übereinkommens
hat, hat sie beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:
Ist Artikel 5 Nummer 1 des Brüsseler Übereinkommens vom 27. September 1968 in der Fassung des Übereinkommens vom 9. Oktober
1978 über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, des
Übereinkommens vom 25. Oktober 1982 über den Beitritt der Republik Griechenland, des Übereinkommens vom 26. Mai 1989 über
den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik und des Übereinkommens vom 29. November 1996 über den
Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden dahin auszulegen, dass der Begriff „Vertrag
oder Ansprüche aus einem Vertrag“ auch eine Verpflichtung erfasst, auf deren Erfüllung ein Bürge, der aufgrund eines mit einem
Spediteur geschlossenen Bürgschaftsvertrags Zollabgaben entrichtet hat, aus übergegangenem Recht der Zollverwaltung im Wege
des Regresses gegen den am Bürgschaftsvertrag nicht beteiligten dritten Schuldner und Eigentümer der eingeführten Waren klagt?
Zur Vorlagefrage
Zur Anwendbarkeit des Übereinkommens
18
Da es im Ausgangsrechtsstreit um die Erstattung von Beträgen geht, die zur Entrichtung von Zollabgaben gezahlt wurden, ist
zunächst zu prüfen, ob der Rechtsstreit in den Anwendungsbereich des Übereinkommens fällt.
19
Im vorliegenden Fall ist ein Importeur und Schuldner von Zollabgaben von dem Bürgen, der diese Abgaben bei den Zollbehörden
entrichtet hat, verklagt worden. Der Bürge leistete in Erfüllung eines Bürgschaftsvertrags, mit dem er sich gegenüber diesen
Behörden verpflichtet hatte, für die Zahlung der fraglichen Abgaben durch den Spediteur einzustehen, der ursprünglich vom
Hauptschuldner damit beauftragt worden war, die Schuld zu begleichen.
20
In einem solchen Fall, der eine Vielzahl von Beziehungen – teils zwischen einer öffentlichen Stelle und einer Person des Privatrechts,
teils nur zwischen Personen des Privatrechts – betrifft, muss die zwischen den Parteien des Rechtsstreits bestehende Rechtsbeziehung
ermittelt und müssen die Grundlage der erhobenen Klage sowie die Modalitäten ihrer Erhebung bestimmt werden (Urteile vom 14.
November 2002 in der Rechtssache C-271/00, Baten, Slg. 2002, I-10489, Randnr. 31, und vom 15. Mai 2003 in der Rechtssache
C-266/01, Préservatrice foncière TIARD, Slg. 2003, I-4867, Randnr. 23).
21
Die Rechtsbeziehung zwischen Frahuil und Assitalia, den beiden Personen des Privatrechts, die sich im Ausgangsrechtsstreit
gegenüberstehen, ist privatrechtlicher Natur. Die Partei, die die Klage erhoben hat, macht damit nämlich, wie sich aus dem
Vorlagebeschluss ergibt, von einem Rechtsbehelf Gebrauch, der ihr durch eine Legalzession nach einer Bestimmung des Zivilrechts
verschafft worden ist. Mit dieser Klage werden keine Befugnisse ausgeübt, die gegenüber den für die Beziehungen zwischen Einzelnen
geltenden Regelungen exorbitant wären, und sie fällt daher unter den Begriff der „Zivil- und Handelssachen“ im Sinne von Artikel
1 Absatz 1 des Übereinkommens (in diesem Sinne Urteil Préservatrice foncière TIARD, Randnr. 36).
Zum Begriff „Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag“
22
Nach ständiger Rechtsprechung ist der Begriff „Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag“ autonom auszulegen, um die einheitliche
Anwendung des Übereinkommens in allen Vertragsstaaten zu gewährleisten, wobei die Systematik und die Zielsetzungen des Übereinkommens
berücksichtigt werden müssen; dieser Begriff lässt sich deshalb nicht als Verweisung auf die Qualifizierung des dem nationalen
Gericht unterbreiteten Rechtsverhältnisses nach dem anwendbaren nationalen Recht verstehen (vgl. u. a. Urteile vom 17. Juni
1992 in der Rechtssache C-26/91, Handte, I-3967, Randnr. 10, vom 27. Oktober 1998 in der Rechtssache C-51/97, Réunion européenne
u. a., I-6511, Randnr. 15, vom 17. September 2002 in der Rechtssache C-334/00, Tacconi, I-7357, Randnr. 19, und vom 1. Oktober
2002 in der Rechtssache C-167/00, Henkel, I-8111, Randnr. 35).
23
Im System des Übereinkommens gilt nämlich der allgemeine Grundsatz, dass die Gerichte desjenigen Vertragsstaats zuständig
sind, in dessen Hoheitsgebiet der Beklagte seinen Wohnsitz hat; nur in Abweichung von diesem Grundsatz führt das Übereinkommen
abschließend die Fälle auf, in denen eine Person vor den Gerichten eines anderen Vertragsstaats – je nach Lage des Falles
– verklagt werden kann oder muss. Infolgedessen sind die von diesem allgemeinen Grundsatz abweichenden Zuständigkeitsregeln
einer Auslegung nicht zugänglich, die über die in dem Übereinkommen vorgesehenen Fälle hinausgeht (vgl. u. a. Urteile Handte,
Randnr. 14, und Réunion européenne u. a., Randnr. 16).
24
Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung folgt daraus, dass der Begriff „Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag“ in Artikel
5 Nummer 1 des Übereinkommens nicht so verstanden werden kann, dass er eine Situation erfasst, in der es an einer von einer
Partei gegenüber einer anderen freiwillig eingegangenen Verpflichtung fehlt (Urteile Handte, Randnr. 15, Réunion européenne
u. a., Randnr. 17, und Tacconi, Randnr. 23).
25
Im Ausgangsverfahren ist unstreitig, dass Frahuil nicht Partei des Bürgschaftsvertrags war, mit dem sich Assitalia verpflichtete,
für die Zahlung der Zollabgaben durch Vegetoil einzustehen. Frahuil hatte allerdings Vegetoil damit beauftragt, die Formalitäten
der Zollabfertigung durchzuführen. Es ist somit Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob Vegetoil im Rahmen ihrer Rechtsbeziehung
zu Frahuil ermächtigt war, für deren Rechnung einen Vertrag wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Bürgschaftsvertrag
abzuschließen.
26
Aus den vorstehenden Erwägungen ist auf die Frage des vorlegenden Gerichts zu antworten, dass Artikel 5 Nummer 1 des Übereinkommens
dahin auszulegen ist, dass der Begriff „Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag“ eine Verpflichtung, auf deren Erfüllung
ein Bürge, der aufgrund eines mit einem Spediteur geschlossenen Bürgschaftsvertrags Zollabgaben entrichtet hat, aus übergegangenem
Recht der Zollverwaltung im Wege des Regresses gegen den Eigentümer der eingeführten Waren klagt, nicht erfasst, wenn der
Letztgenannte, der nicht Partei des Bürgschaftsvertrags ist, keine Ermächtigung zum Abschluss des genannten Vertrages erteilt
hat.
Kosten
27
Die Auslagen der Kommission, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien
des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die
Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
auf die ihm von der Corte suprema di cassazione mit Beschluss vom 11. April 2002 vorgelegte Frage für Recht erkannt:
Artikel 5 Nummer 1 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher
Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen in der Fassung des Übereinkommens vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt des Königreichs
Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, des Übereinkommens vom 25. Oktober 1982 über
den Beitritt der Republik Griechenland und des Übereinkommens vom 26. Mai 1989 über den Beitritt des Königreichs Spanien und
der Portugiesischen Republik ist wie folgt auszulegen:
Der Begriff „Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag“ erfasst eine Verpflichtung, auf deren Erfüllung ein Bürge, der aufgrund
eines mit einem Spediteur geschlossenen Bürgschaftsvertrags Zollabgaben entrichtet hat, aus übergegangenem Recht der Zollverwaltung
im Wege des Regresses gegen den Eigentümer der eingeführten Waren klagt, nicht, wenn der Letztgenannte, der nicht Partei des
Bürgschaftsvertrags ist, keine Ermächtigung zum Abschluss des genannten Vertrages erteilt hat.
Jann
Timmermans
von Bahr
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 5. Februar 2004.
Der Kanzler
Der Präsident
R. Grass
V. Skouris
1
–
Verfahrenssprache: Italienisch.