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C-8/02

Ludwig Leichtle gegen Bundesanstalt für Arbeit

Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) ·Fünfte Kammer · 2004-03-18 · Deutsch EU
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Freier Dienstleistungsverkehr – System der Beihilfe für Beamte im Krankheitsfall – Heilkur in einem anderen Mitgliedstaat – Aufwendungen für Unterkunft, Verpflegung, Fahrtkosten, Kurtaxe und ärztlichen Schlussbericht – Voraussetzungen für die Kostenübernahme – Vorherige Anerkennung der Beihilfefähigkeit – Kriterien – Rechtfertigung; [Bezug: VO 1408/71]

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Arrêt de la Cour

Rechtssache C-8/02

Ludwig Leichtle

gegen

Bundesanstalt für Arbeit

(Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Sigmaringen)

«Freier Dienstleistungsverkehr – System der Beihilfe für Beamte im Krankheitsfall – Heilkur in einem anderen Mitgliedstaat – Aufwendungen für Unterkunft, Verpflegung, Fahrtkosten, Kurtaxe und ärztlichen Schlussbericht – Voraussetzungen für die Kostenübernahme – Vorherige Anerkennung der Beihilfefähigkeit – Kriterien – Rechtfertigung»

Schlussanträge des Generalanwalts D. Ruiz-Jarabo Colomer vom 10. Juli 2003

Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 18. März 2004

Leitsätze des Urteils

Freier Dienstleistungsverkehr – Beschränkungen – Nationale Regelung der Übernahme der Kosten für eine in einem anderen Mitgliedstaat durchgeführte Heilkur – Erfordernis der vorherigen Anerkennung der Beihilfefähigkeit – Bindung der Anerkennung an die zwingende Notwendigkeit der Behandlung wegen höherer Erfolgsaussichten in dem anderen Mitgliedstaat

– Unzulässigkeit – Ausschluss der Kostenübernahme im Fall des Antritts der Kur vor Abschluss des gerichtlichen Klageverfahrens gegen die ablehnende

Entscheidung – Unzulässigkeit – Bindung der Kostenübernahme an die Voraussetzung, dass der betreffende Kurort im Heilkurorteverzeichnis aufgeführt ist – Zulässigkeit – Voraussetzungen

(Artikel 49 EG und 50 EG)

Die Artikel 49 EG und 50 EG sind so auszulegen, dass sie einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegenstehen, die die Übernahme

von Aufwendungen für Unterkunft, Verpflegung, Fahrtkosten, Kurtaxe und ärztlichen Schlussbericht bei einer in einem anderen

Mitgliedstaat durchgeführten Heilkur von einer vorherigen Anerkennung der Beihilfefähigkeit abhängig macht, die nur dann erteilt

wird, wenn nach amts- oder vertrauensärztlichem Gutachten die geplante Heilkur wegen wesentlich größerer Erfolgsaussichten

in diesem anderen Mitgliedstaat zwingend notwendig ist.

Die genannten Artikel stehen außerdem der Anwendung einer nationalen Regelung entgegen, nach der die Übernahme solcher Aufwendungen

ausgeschlossen ist, wenn der Betroffene nicht vor Antritt der fraglichen Kur den Abschluss des gerichtlichen Verfahrens abgewartet

hat, das er gegen eine Entscheidung angestrengt hat, mit der die Anerkennung der Beihilfefähigkeit dieser Aufwendungen abgelehnt

worden ist.

Dagegen sind die Artikel 49 EG und 50 EG so auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung grundsätzlich nicht entgegenstehen,

die die Übernahme solcher Aufwendungen sowohl bei einer in diesem Mitgliedstaat wie auch bei einer in einem anderen Mitgliedstaat

durchgeführten Heilkur davon abhängig macht, dass der Kurort im Heilkurorteverzeichnis aufgeführt ist. Es obliegt jedoch dem

nationalen Gericht, sich zu vergewissern, dass die Voraussetzungen, an die die Eintragung eines Heilkurorts in ein solches

Verzeichnis eventuell geknüpft ist, objektiver Art sind und nicht die Wirkung haben, die Leistung von Diensten zwischen Mitgliedstaaten

gegenüber der Leistung von Diensten innerhalb des betreffenden Mitgliedstaats zu erschweren.

(vgl. Randnrn. 51, 59 und Tenor 1‑3)

URTEIL DES GERICHTSHOFES (Fünfte Kammer)

18. März 2004

(1)

„Freier Dienstleistungsverkehr – System der Beihilfe für Beamte im Krankheitsfall – Heilkur in einem anderen Mitgliedstaat – Aufwendungen für Unterkunft, Verpflegung, Fahrtkosten, Kurtaxe und ärztlichen Schlussbericht – Voraussetzungen für die Kostenübernahme – Vorherige Anerkennung der Beihilfefähigkeit – Kriterien – Rechtfertigung“

In der Rechtssache C-8/02

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom Verwaltungsgericht Sigmaringen (Deutschland) in dem bei diesem anhängigen

Rechtsstreit

Ludwig Leichtle

gegen

Bundesanstalt für Arbeit

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Artikel 49 EG und 50 EG erlässt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer),

unter Mitwirkung des Richters C. W. A. Timmermans in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Fünften Kammer sowie der

Richter A. La Pergola (Berichterstatter) und S. von Bahr,

Generalanwalt: D. Ruiz-Jarabo Colomer,

Kanzler: R. Grass,

unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen

–

der spanischen Regierung, vertreten durch L. Fraguas Gadea als Bevollmächtigte,

–

der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch P. Ormond als Bevollmächtigte im Beistand von S. Moore, Barrister,

–

der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch H. Michard und C. Schmidt als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 10. Juli 2003,

folgendes

Urteil

1

Das Verwaltungsgericht Sigmaringen hat mit Beschluss vom 28. November 2001, beim Gerichtshof eingegangen am 11. Januar 2002,

gemäß Artikel 234 EG zwei Fragen nach der Auslegung der Artikel 49 EG und 50 EG zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2

Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen Herrn Leichtle und der Bundesanstalt für Arbeit wegen deren Weigerung,

die Kosten für eine Heilkur zu übernehmen, die der Kläger des Ausgangsverfahrens in Italien durchzuführen beabsichtigte.

Nationales Recht

3

Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift für Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen in der Fassung vom 10.

Juli 1995 (GMBl. S. 470), zuletzt geändert am 20. Februar 2001 (GMBl. S. 186) (Beihilfevorschriften, im Folgenden: BhV), regelt

die Gewährung von Beihilfen an Bundesbeamte und Richter im Bundesdienst sowie Versorgungsempfänger des Bundes in Krankheits‑,

Pflege‑, Geburts‑ und Todesfällen.

4

Nach § 1 BhV „ergänzen [die Beihilfen] die Eigenvorsorge, die aus den laufenden Bezügen zu bestreiten ist“, da vorausgesetzt

wird, dass die Betroffenen eine private Krankenversicherung abgeschlossen haben.

5

Die Kostenübernahme durch die private Versicherung oder mittels der von den BhV vorgesehenen Beihilfen geschieht also im Wege

der Erstattung der verauslagten Beträge an die Betroffenen.

6

§ 8 BhV – Beihilfefähige Aufwendungen bei Heilkur – sieht vor:

„…

(2)

Aus Anlass einer Heilkur sind beihilfefähig die Aufwendungen

1.

nach § 6 Absatz 1 Nummern 1 bis 3,

2.

für Unterkunft und Verpflegung für höchstens 23 Kalendertage einschließlich der Reisetage bis zum Betrag von 30,– DM täglich;

…

3.

nach § 6 Absatz 1 Nummer 9,

4.

für die Kurtaxe ...,

5.

für den ärztlichen Schlussbericht.

(3)

Die Aufwendungen nach Absatz 2 Nummern 2 bis 5 sind nur dann beihilfefähig, wenn

1.

nach amts- oder vertrauensärztlichem Gutachten die Heilkur zur Wiederherstellung oder Erhaltung der Dienstfähigkeit nach einer

schweren Erkrankung erforderlich oder bei einem erheblichen chronischen Leiden eine balneo- oder klimatherapeutische Behandlung

zwingend notwendig ist und nicht durch andere Heilmaßnahmen mit gleicher Erfolgsaussicht, insbesondere nicht durch eine Behandlung

am Wohnort oder in seinem Einzugsgebiet i. S. des Bundesumzugskostengesetzes, ersetzt werden kann,

2.

die Festsetzungsstelle die Beihilfefähigkeit vorher anerkannt hat. Diese Anerkennung gilt nur, wenn die Behandlung innerhalb

von vier Monaten seit Bekanntgabe des Bescheides begonnen wird.

...

(6)

Heilkur im Sinne dieser Vorschrift ist eine Kur, die unter ärztlicher Leitung nach einem Kurplan in einem im Heilkurorteverzeichnis

enthaltenen Kurort durchgeführt wird; die Unterkunft muss sich im Kurort befinden und ortsgebunden sein.“

7

§ 13 BhV – Beihilfefähige, außerhalb der Bundesrepublik Deutschland entstandene Aufwendungen – bestimmt:

„(1)

Außerhalb der Bundesrepublik Deutschland entstandene Aufwendungen sind nur beihilfefähig, wenn es sich um Aufwendungen nach

§ 6 und §§ 9 bis 12 handelt und nur insoweit und bis zu der Höhe, wie sie in der Bundesrepublik Deutschland beim Verbleiben

am Wohnort entstanden und beihilfefähig gewesen wären.

(2) ...

(3)

Aus Anlass einer Heilkur außerhalb der Bundesrepublik Deutschland entstandene Aufwendungen nach § 8 Absatz 2 Nr. 2 bis 5 sind

ausnahmsweise beihilfefähig, wenn

1.

durch das amts- oder vertrauensärztliche Gutachten nachgewiesen wird, dass die Heilkur wegen der wesentlich größeren Erfolgsaussicht

außerhalb der Bundesrepublik Deutschland zwingend notwendig ist, und

2.

der Kurort im Heilkurorteverzeichnis aufgeführt ist und

3.

die sonstigen Voraussetzungen des § 8 vorliegen.

Die Aufwendungen nach § 8 Absatz 2 Nrn. 1, 3 bis 5 sind ohne Beschränkung auf die Kosten in der Bundesrepublik Deutschland

beihilfefähig.

(4) ...“

Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen

8

Herr Leichtle ist Beamter bei der Bundesanstalt für Arbeit (im Folgenden: Bundesanstalt). Bei dieser beantragte er am 22.

Februar 2000 die Anerkennung der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für eine Heilkur, die er auf Ischia (Italien) durchzuführen

beabsichtigte.

9

Dieser Antrag wurde am 29. Februar 2000 von der Bundesanstalt abgelehnt, da die Voraussetzungen des § 13 Absatz 3 Nr. 1 BhV

nicht erfüllt seien. Nach Ansicht des Personalarztes der Bundesanstalt sei den verfügbaren ärztlichen Unterlagen nicht zu

entnehmen, dass die auf Ischia angebotene Kur eine wesentlich größere Erfolgsaussicht biete als die in Deutschland verfügbaren

Heilkuren.

10

Der von Herrn Leichtle gegen diesen Bescheid eingelegte Widerspruch wurde von der Bundesanstalt mit Bescheid vom 22. März

2000 zurückgewiesen.

11

Herr Leichtle erhob daraufhin vor dem Verwaltungsgericht Sigmaringen Anfechtungsklage gegen diese Bescheide. Anschließend

begab er sich nach Ischia, wo er sich vom 29. April bis 13. Mai 2000 einer Heilkur unterzog.

12

Zur Begründung seiner Klage trägt er vor, dass § 13 Absatz 3 BhV gegen die Artikel 49 EG und 50 EG verstoße. Diese Bestimmung

führe dazu, dass der Zugang zu Heilkuren in anderen Mitgliedstaaten für die Betroffenen praktisch unmöglich werde; das damit

geschaffene Hindernis für die Dienstleistungsfreiheit könne nicht mit der Notwendigkeit gerechtfertigt werden, einen bestimmten

Umfang der medizinischen und pflegerischen Versorgung im Inland zu gewährleisten.

13

Die Bundesanstalt wendet ein, dass eine völlige Freigabe des Zugangs zu europäischen Kureinrichtungen die Wirtschaftlichkeit,

die medizinische und pflegerische Leistungsfähigkeit und das medizinische Niveau des Systems der deutschen Kureinrichtungen

gefährde.

14

Die Bundesanstalt bestreitet außerdem das Rechtsschutzbedürfnis von Herrn Leichtle. Die Kosten in Höhe von 239,10 Euro für

die eigentlichen medizinischen Leistungen, die Herr Leichtle auf Ischia erhalten habe, seien in Höhe von 154,41 Euro als beihilfefähig

anerkannt worden, so dass nur noch die zusätzlichen Kosten von 326,72 Euro für Fahrt und 1 124,84 Euro für Unterkunft offen

seien. Herr Leichtle habe jedoch keinen Anspruch auf Erstattung dieser Kosten, da er die streitige Kur angetreten habe, ohne

dass die zwingende Voraussetzung der vorherigen Anerkennung der Beihilfefähigkeit erfüllt gewesen sei.

15

Das Verwaltungsgericht Sigmaringen führt aus, zwischen den Parteien sei unstreitig, dass die gesundheitlichen Voraussetzungen

nach § 8 Absatz 3 Nr. 1 BhV erfüllt seien, d. h., dass die von Herrn Leichtle durchgeführte Heilkur notwendig gewesen sei

und nicht mit gleichen Erfolgsaussichten durch andere therapeutische Maßnahmen an seinem Wohn- oder Dienstort habe ersetzt

werden können.

16

Ebenso stehe fest, dass die Anwendung des in § 13 Absatz 3 Nr. 1 BhV vorgesehenen Kriteriums im vorliegenden Fall zur Ablehnung

der Beihilfefähigkeit führen müsse, da es in Deutschland Kurorte gebe, u. a. Bad Steben und Bad Münster am Stein, die gleichartige

Kuren anbieten könnten wie die von Herrn Leichtle in Italien durchgeführte.

17

Daraus folge, dass der Ausgang des Rechtsstreits im Ausgangsverfahren hauptsächlich davon abhänge, ob diese Vorschrift die

Gewährung einer Beihilfe für bestimmte Kosten im Zusammenhang mit Heilkuren in anderen Mitgliedstaaten im Vergleich zu den

für Heilkuren im Inland geltenden Vorschriften zu Recht an besondere, enge Voraussetzungen knüpfe oder ob die Artikel 49 EG

und 50 EG solchen Regelungen entgegenstünden.

18

Das Verwaltungsgericht Sigmaringen ist zunächst der Auffassung, dass aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes und insbesondere

aus den Urteilen vom 28. April 1998 in der Rechtssache C‑158/96 (Kohll, Slg. 1998, I‑1931) und vom 12. Juli 2001 in der Rechtssache

C‑157/99 (Smits und Peerbooms, Slg. 2001, I‑5473) folge, dass die genannte innerstaatliche Bestimmung sowohl für den betroffenen

Beamten als auch für die in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Leistungserbringer ein Hindernis für den freien Verkehr medizinischer

Dienstleistungen darstelle.

19

Die Bestimmungen der BhV stünden zwar der Gewährung einer Beihilfe für im engeren Sinne medizinische Leistungen nicht entgegen,

die im Rahmen einer in einem anderen Mitgliedstaat durchgeführten Kur erbracht würden, wobei sich aus § 13 Absatz 1 und § 8

Absatz 2 Nr. 1 und Absatz 3 BhV ergebe, dass die Höhe der Beihilfe in solchen Fällen auf die Höhe der Beihilfe begrenzt sei,

die bei einer Behandlung in Deutschland gezahlt worden wäre. Dadurch, dass § 13 Absatz 3 Nr. 1 BhV die Gewährung einer Beihilfe

für Unterkunft, Verpflegung, Fahrtkosten, Kurtaxe und ärztlichen Schlussbericht bei einer außerhalb Deutschlands durchgeführten

Kur von einer vorherigen Anerkennung abhängig mache, die nur unter den sehr engen dort vorgesehenen Voraussetzungen erteilt

werde, habe diese Bestimmung jedoch tatsächlich zur Folge, den Beamten daran zu hindern, eine solche Kur durchzuführen. Die

erwähnten zusätzlichen Kostenfaktoren dürften nämlich nicht getrennt von den eigentlichen medizinischen Leistungen betrachtet

werden, anlässlich deren sie notwendigerweise anfielen, da eine Heilkur ihrem Wesen nach Zeit in Anspruch nehme und einen

Aufenthalt des Patienten am Kurort erfordere, worin sie im Übrigen einer Krankenhausbehandlung ähnele.

20

Das Verwaltungsgericht Sigmaringen fragt daher, ob die Regelung des § 13 Absatz 3 Nr. 1 BhV nach den Regeln des Vertrages

gerechtfertigt werden könne.

21

Anhand des Urteils Smits und Peerbooms allein ließen sich die im vorliegenden Fall aufgeworfenen Fragen nicht beantworten,

da die BhV im Unterschied zu dem in jener Rechtssache in Rede stehenden innerstaatlichen System weder den Beamten Sachleistungen

gewährten noch etwa im Wege der vertraglichen Vereinbarung ein Versorgungssystem planten, das mit Hilfe der von den BhV vorgesehenen

Beschränkungen geschützt werden müsste.

22

Das Verwaltungsgericht Sigmaringen bezweifelt außerdem die Stichhaltigkeit des Arguments der Bundesanstalt, dass eine völlige

Freigabe des Zugangs zu europäischen Kureinrichtungen eine reale Gefährdung der Wirtschaftlichkeit und der medizinischen und

pflegerischen Leistungsfähigkeit der deutschen Kureinrichtungen bedeute. Der Gerichtshof habe im Urteil Smits und Peerbooms

u. a. festgestellt, es könne nicht zugelassen werden, dass den inländischen Krankenanstalten, mit denen die Krankenkasse des

Versicherten keine vertragliche Vereinbarung geschlossen habe, zum Nachteil der Krankenanstalten in anderen Mitgliedstaaten

der Vorrang eingeräumt werde.

23

Falls der Gerichtshof die Artikel 49 EG und 50 EG dahin auslege, dass sie der besonderen Voraussetzung des § 13 Absatz 3 Nr. 1

BhV entgegenstünden, ist das Verwaltungsgericht Sigmaringen der Auffassung, dass von dem Betroffenen nicht verlangt werden

könne, für eine Kur, deren medizinische Notwendigkeit erwiesen sei und bei der lediglich streitig sei, ob die nationalen Bestimmungen

für die Gewährung von Beihilfen mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar seien, eine vorherige Anerkennung der Beihilfefähigkeit

einzuholen und gegebenenfalls gerichtlich durchzusetzen, bevor er diese Kur antrete. Dies nähme dem Betroffenen nämlich jede

Möglichkeit, eine solche Kur in einem anderen Mitgliedstaat tatsächlich durchzuführen und damit in den Genuss der Gemeinschaftsregeln

über die Dienstleistungsfreiheit zu kommen. Da er aus medizinischen Gründen die Kur nicht aufschieben könne, bis die Verwaltungs-

und Gerichtsverfahren abgeschlossen seien, sehe sich der Betroffene gezwungen, eine Kur in Deutschland durchzuführen.

24

Daher sei das Argument der Bundesanstalt zurückzuweisen, wonach die Klage von Herrn Leichtle für unzulässig erklärt werden

müsse, weil er die streitige Kur durchgeführt habe, ohne zuvor die Anerkennung der Beihilfefähigkeit der damit verbundenen

Kosten erwirkt zu haben.

25

Auch wenn die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Anhaltspunkte biete, die für die vorgeschlagene Auslegung zu sprechen

schienen, bestehe in dieser Frage keine gefestigte nationale Rechtsprechung. Daher müsse geklärt werden, ob diese Auslegung

gemeinschaftsrechtlich geboten ist.

26

Aus diesen Gründen hat das Verwaltungsgericht Sigmaringen das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur

Vorabentscheidung vorgelegt:

1.

Sind die Artikel 49 EG und 50 EG so auszulegen, dass sie einer Regelung des nationalen Rechts (hier § 13 Absatz 3 BhV) entgegenstehen,

die die Übernahme von Kosten für eine Heilkur in einem anderen Mitgliedstaat davon abhängig macht, dass die Heilkur wegen

wesentlich größerer Erfolgsaussichten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland zwingend notwendig ist, dies durch amts- oder

vertrauensärztliches Gutachten nachgewiesen und der Kurort im Heilkurorteverzeichnis aufgeführt ist?

2.

Sind die Artikel 49 EG und 50 EG so auszulegen, dass sie einer Regelung des nationalen Rechts entgegenstehen (hier § 13 Absatz 3

Satz 1 Nr. 3 BhV in Verbindung mit § 8 Absatz 3 Nr. 2 BhV), nach der eine Voranerkennung der Heilkur ausgeschlossen ist, wenn

der Abschluss des Antragsverfahrens bzw. eines sich daran anschließenden gerichtlichen Verfahrens vor Antritt der Heilkur

nicht abgewartet wird und nur die Frage streitig ist, ob die Regelung des nationalen Rechts die Beihilfefähigkeit einer Heilkur

in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union zu Recht ausschließt?

Vorlagefragen

Zur ersten Vorlagefrage

27

Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob die Artikel 49 EG und 50 EG so auszulegen

sind, dass sie einer Regelung eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren streitigen entgegenstehen, die die Übernahme

von Aufwendungen für Unterkunft, Verpflegung, Fahrtkosten, Kurtaxe und ärztlichen Schlussbericht bei einer in einem anderen

Mitgliedstaat durchgeführten Heilkur zum einen von einer vorherigen Anerkennung der Beihilfefähigkeit abhängig macht, die

nur dann erteilt wird, wenn nach amts- oder vertrauensärztlichem Gutachten die geplante Heilkur wegen wesentlich größerer

Erfolgsaussichten in diesem anderen Mitgliedstaat zwingend notwendig ist, und zum anderen davon, dass der Kurort im Heilkurorteverzeichnis

aufgeführt ist.

28

Für die Beantwortung dieser Frage ist vorab daran zu erinnern, dass medizinische Tätigkeiten nach ständiger Rechtsprechung

unter Artikel 50 EG fallen, ohne dass danach zu unterscheiden wäre, ob die Versorgung in einer oder außerhalb einer Krankenanstalt

erbracht wird (vgl. u. a. Urteile vom 12. Juli 2001 in den Rechtssachen C‑368/98, Vanbraekel u. a., Slg. 2001, I‑5363, Randnr. 41,

Smits und Peerbooms, Randnr. 53, und vom 13. Mai 2003 in der Rechtssache C‑385/99, Müller‑Fauré und Van Riet, Slg. 2003, I‑4509,

Randnr. 38).

29

Außerdem ist zwar unstreitig, dass das Gemeinschaftsrecht die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Ausgestaltung ihres

Systems der sozialen Sicherheit unberührt lässt und dass in Ermangelung einer Harmonisierung auf Gemeinschaftsebene das Recht

jedes Mitgliedstaats bestimmt, unter welchen Voraussetzungen Leistungen der sozialen Sicherheit gewährt werden; gleichwohl

müssen die Mitgliedstaaten bei der Ausübung dieser Befugnis das Gemeinschaftsrecht beachten (vgl. u. a. Urteile Smits und

Peerbooms, Randnrn. 44 bis 46, sowie Müller‑Fauré und Van Riet, Randnr. 100 und die dort zitierte Rechtsprechung).

30

So hat der Gerichtshof insbesondere entschieden, dass Artikel 49 EG der Anwendung jeder nationalen Regelung, die die Erstattung

von in einem anderen Mitgliedstaat entstandenen Krankheitskosten von einem System der vorherigen Genehmigung abhängig macht,

entgegensteht, wenn sich zeigt, dass ein solches System die Sozialversicherten davon abschreckt oder sie sogar daran hindert,

sich an Erbringer medizinischer Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat der Versicherungszugehörigkeit

zu wenden, es sei denn, dass die sich daraus ergebende Behinderung des freien Dienstleistungsverkehrs in Anbetracht einer

der nach dem EG-Vertrag zulässigen Ausnahmen gerechtfertigt ist (vgl. in diesem Sinne Urteile Kohll, Randnrn. 33 bis 36, Smits

und Peerbooms, Randnrn. 62, 69 und 71, sowie Müller‑Fauré und Van Riet, Randnrn. 44 und 45).

31

In der vorliegenden Rechtssache bezieht sich zwar die Vorlagefrage nicht auf die Übernahme der Aufwendungen für medizinische

Leistungen im eigentlichen Sinne, die anlässlich einer in einem anderen Mitgliedstaat durchgeführten Heilkur erbracht wurden,

da solche Aufwendungen im vorliegenden Fall bereits nach den Bestimmungen der BhV erstattet wurden.

32

Dennoch kann der Umstand, dass das Recht eines Mitgliedstaats die Erstattung der sonstigen Aufwendungen für eine solche Kur

an andere Voraussetzungen knüpft als die Erstattung der Aufwendungen für in diesem Mitgliedstaat durchgeführte Kuren, die

Sozialversicherten davon abschrecken, sich an Erbringer medizinischer Dienstleistungen zu wenden, die in anderen Mitgliedstaaten

niedergelassen sind als dem Mitgliedstaat der Versicherungszugehörigkeit.

33

Wie das vorlegende Gericht ausführt, können die Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung nämlich als wesentlicher Bestandteil

der Heilkur selbst angesehen werden. In dieser Hinsicht geht aus § 8 Absatz 6 BhV hervor, dass nach dieser Regelung nur Kuren

beihilfefähig sind, die unter ärztlicher Leitung nach einem Kurplan in einem im Heilkurorteverzeichnis enthaltenen Kurort

durchgeführt werden; die Unterkunft muss sich im Kurort befinden und ortsgebunden sein. In gleicher Weise wie eine Behandlung

im Krankenhaus einen Krankenhausaufenthalt erfordern kann, kann daher eine zu therapeutischen Zwecken durchgeführte Heilkur

einen Aufenthalt des Patienten am Kurort erfordern.

34

Was den ärztlichen Bericht zum Abschluss der Kur betrifft, so ist dieser unmittelbar Teil der ärztlichen Tätigkeit.

35

Die Fahrtkosten und die eventuelle Kurtaxe sind zwar weder medizinische Kosten, noch werden sie grundsätzlich an Erbringer

medizinischer Dienstleistungen entrichtet; dennoch sind sie insofern untrennbar mit der Kur selbst verbunden, als diese, wie

ausgeführt, notwendigerweise die Anreise des Patienten und dessen Aufenthalt am Kurort erfordert.

36

Folglich können die eventuellen Voraussetzungen für die Übernahme dieser verschiedenen Aufwendungen durch ein System wie das

der BhV die Wahl des Ortes der Kur und damit auch die Wahl eines Heilkurorts, der diese Art von Leistungen erbringen kann,

sehr wohl unmittelbar beeinflussen.

37

Was erstens den Grundsatz der Erforderlichkeit der vorherigen Anerkennung der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für Unterkunft,

Verpflegung, Fahrtkosten, Kurtaxe und ärztlichen Schlussbericht angeht, ist unabhängig von den Voraussetzungen, an die die

Erteilung einer solchen Anerkennung geknüpft ist, festzustellen, dass dieser Grundsatz nach den §§ 8 Absatz 3 und 13 Absatz 3

BhV sowohl für die Kosten gilt, die anlässlich einer in Deutschland durchgeführten Heilkur entstanden sind, als auch für die

Kosten einer im Ausland durchgeführten Heilkur. Daher hat dieses Erfordernis als solches nicht die Wirkung, die Leistung von

Diensten zwischen Mitgliedstaaten, hier der Dienste der Kurorte in anderen Mitgliedstaaten, gegenüber der Leistung von Diensten

innerhalb eines Mitgliedstaats, hier der Dienste der Kurorte in Deutschland, zu erschweren (vgl. in diesem Sinne Urteile vom

5. Oktober 1994 in der Rechtssache C‑381/93, Kommission/Frankreich, Slg. 1994, I‑5145, Randnr. 17, Kohll, Randnr. 33, und

Smits und Peerbooms, Randnr. 61).

38

Zweitens knüpft § 8 Absatz 3 in Verbindung mit § 13 Absatz 3 BhV die Anerkennung der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für

Unterkunft, Verpflegung, Fahrtkosten, Kurtaxe und ärztlichen Schlussbericht aufgrund einer im Ausland durchgeführten Heilkur

an zwei Voraussetzungen.

39

Die erste dieser Voraussetzungen ist, dass nach amts- oder vertrauensärztlichem Gutachten die Kur zur Wiederherstellung oder

Erhaltung der Dienstfähigkeit des Beamten nach einer schweren Erkrankung erforderlich oder bei einem erheblichen chronischen

Leiden eine balneo- oder klimatherapeutische Behandlung zwingend notwendig ist und nicht durch andere Heilmaßnahmen mit gleicher

Erfolgsaussicht, insbesondere nicht durch eine Behandlung am Wohn- oder Dienstort des Beamten, ersetzt werden kann.

40

Hierzu ist festzustellen, dass solche Anforderungen, die, wie aus den §§ 8 Absatz 3 Nr. 1 und 13 Absatz 3 Nr. 3 BhV hervorgeht,

unterschiedslos für die Kosten von in Deutschland wie auch für die Kosten von im Ausland durchgeführten Heilkuren gelten,

nicht die Wirkung haben, die Leistung von Diensten zwischen Mitgliedstaaten gegenüber der Leistung von Diensten innerhalb

eines Mitgliedstaats zu erschweren (vgl. in diesem Sinne die in Randnr. 37 dieses Urteils zitierte Rechtsprechung).

41

Die zweite, in § 13 Absatz 3 Nr. 1 BhV aufgestellte Voraussetzung gilt dagegen nur für die Kosten, die anlässlich einer in

einem anderen Mitgliedstaat als Deutschland durchgeführten Heilkur entstehen, da sie für die Beihilfefähigkeit dieser Kosten

gerade verlangt, dass durch amts- oder vertrauensärztliches Gutachten die zwingende Notwendigkeit der Heilkur wegen der wesentlich

größeren Erfolgsaussicht außerhalb der Bundesrepublik Deutschland nachgewiesen wird.

42

Wie sich aus der in Randnummer 30 dieses Urteils angeführten Rechtsprechung ergibt, kann eine solche Voraussetzung, die schon

ihrer Art nach zur Folge hat, die Beamten, für die die BhV gelten, davon abzuhalten, sich an Heilkurorte in anderen Mitgliedstaaten

zu wenden, nicht hingenommen werden, es sei denn, dass das damit verbundene Hindernis für die Dienstleistungsfreiheit nach

dem Vertrag gerechtfertigt werden kann.

43

Nach ständiger Rechtsprechung muss in dieser Hinsicht gewährleistet sein, dass Maßnahmen, die mit einer im Vertrag vorgesehenen

Ausnahme wie im Übrigen mit einem zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt werden, nicht über das hinausgehen,

was zu diesem Zweck objektiv notwendig ist, und dass das gleiche Ergebnis nicht durch weniger einschneidende Regelungen erreicht

werden kann (vgl. Urteil Müller‑Fauré und Van Riet, Randnr. 68 und die dort zitierte Rechtsprechung)

44

Wie aus dem Vorlagebeschluss hervorgeht, trägt die Bundesanstalt unter Berufung auf ein Schreiben des Bundesinnenministeriums

vor, dass eine völlige Freigabe des Zugangs zu europäischen Kureinrichtungen eine reale Gefährdung der Wirtschaftlichkeit

und der medizinischen und pflegerischen Leistungsfähigkeit der deutschen Kureinrichtungen bedeuten würde. In gleicher Weise

macht die spanische Regierung in ihren schriftlichen Erklärungen geltend, dass die streitige Voraussetzung im Hinblick auf

die Notwendigkeit gerechtfertigt sei, das finanzielle Gleichgewicht im Bereich der Heilkuren zu wahren und in diesem Bereich

einen bestimmten Umfang der Versorgung und eine bestimmte medizinische Kompetenz in Deutschland aufrechtzuerhalten.

45

Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Rechtfertigungsgründe, die von einem Mitgliedstaat geltend gemacht werden können,

von einer Untersuchung zur Geeignetheit und zur Verhältnismäßigkeit der von diesem Staat erlassenen beschränkenden Maßnahme

begleitet werden müssen.

46

In dieser Hinsicht ist festzustellen, dass weder die dem Gerichtshof von dem vorlegenden Gericht übersandten Akten noch die

beim Gerichtshof eingereichten Erklärungen konkrete Anhaltspunkte zur Stützung des Vorbringens enthalten, dass § 13 Absatz 3

Nr. 1 BhV erforderlich sei, um einen bestimmten Umfang der Versorgung und eine bestimmte medizinische Kompetenz aufrechtzuerhalten,

die für den Schutz der öffentlichen Gesundheit unabdingbar seien (vgl. entsprechend Urteil Müller‑Fauré und Van Riet, Randnr. 70).

47

In Bezug auf die Rechtfertigung, die auf die Notwendigkeit gestützt wird, eine erhebliche Gefährdung des finanziellen Gleichgewichts

des Systems der sozialen Sicherheit zu vermeiden, ist festzustellen, dass vor dem Gerichtshof kein konkretes Argument zur

Stützung der Behauptung vorgetragen wurde, dass § 13 Absatz 3 Nr. 1 BhV zu diesem Zweck erforderlich sei (vgl. entsprechend

Urteil Müller‑Fauré und Van Riet, Randnr. 93).

48

Außerdem ist es allein Sache der Mitgliedstaaten, den Umfang des Krankenversicherungsschutzes für die Versicherten zu bestimmen

(Urteil Müller‑Fauré und Van Riet, Randnr. 98). Daher spricht nichts dagegen, den Betrag, bis zu dem die Aufwendungen für

Unterkunft, Verpflegung, Fahrtkosten, Kurtaxe und ärztlichen Schlussbericht, die aufgrund einer in einem anderen Mitgliedstaat

durchgeführten Heilkur entstanden sind, beihilfefähig sind, auf den Betrag zu begrenzen, bis zu dem solche Aufwendungen beihilfefähig

gewesen wären, wenn eine verfügbare Kur mit vergleichbarer therapeutischer Wirkung in Deutschland durchgeführt worden wäre.

Eine solche Begrenzung, die, wie die Kommission vorgetragen hat, mit der Erwägung gerechtfertigt werden kann, dass sich die

vom Staat zu tragenden Kosten auf das medizinisch Notwendige beschränken müssen, beruht auf einem objektiven, nichtdiskriminierenden

und transparenten Kriterium (Urteil Müller‑Fauré und Van Riet, Randnr. 107).

49

Was drittens die Voraussetzung des § 13 Absatz 3 Nr. 2 BhV betrifft, dass der betreffende Kurort im Heilkurorteverzeichnis

aufgeführt sein muss, ist festzustellen, dass dieses Erfordernis, das, wie der Generalanwalt in Nummer 34 seiner Schlussanträge

hervorgehoben hat, wahrscheinlich sicherstellen soll, dass die betreffenden Kureinrichtungen in der Lage sind, die für erforderlich

gehaltene Behandlung durchzuführen, auch für die Übernahme der Kosten für in Deutschland durchgeführte Heilkuren vorgesehen

ist, wie sich aus § 8 Absatz 6 BhV ergibt. Daher scheint dieses Erfordernis a priori und grundsätzlich nicht die Wirkung zu

haben, die Leistung von Diensten zwischen Mitgliedstaaten gegenüber der Leistung von Diensten innerhalb eines Mitgliedstaats

zu erschweren (vgl. die in Randnr. 37 dieses Urteils zitierte Rechtsprechung).

50

Es obliegt jedoch dem vorlegenden Gericht, zu prüfen, insbesondere anhand der Voraussetzungen, an die die Eintragung der Heilkurorte

in ein solches Verzeichnis eventuell geknüpft ist, ob dieses Eintragungserfordernis die in Randnummer 49 des vorliegenden

Urteils genannte Wirkung haben kann, und sich zu vergewissern, dass diese Voraussetzungen objektiver Art sind.

51

Aus diesen Gründen ist die erste Vorlagefrage wie folgt zu beantworten:

–

Die Artikel 49 EG und 50 EG sind so auszulegen, dass sie einer Regelung eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren

streitigen entgegenstehen, die die Übernahme von Aufwendungen für Unterkunft, Verpflegung, Fahrtkosten, Kurtaxe und ärztlichen

Schlussbericht bei einer in einem anderen Mitgliedstaat durchgeführten Heilkur von einer vorherigen Anerkennung der Beihilfefähigkeit

abhängig macht, die nur dann erteilt wird, wenn nach amts- oder vertrauensärztlichem Gutachten die geplante Heilkur wegen

wesentlich größerer Erfolgsaussichten in diesem anderen Mitgliedstaat zwingend notwendig ist.

–

Die Artikel 49 EG und 50 EG sind so auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren streitigen

grundsätzlich nicht entgegenstehen, die die Übernahme von Aufwendungen für Unterkunft, Verpflegung, Fahrtkosten, Kurtaxe und

ärztlichen Schlussbericht sowohl bei einer in diesem Mitgliedstaat wie auch bei einer in einem anderen Mitgliedstaat durchgeführten

Heilkur davon abhängig macht, dass der Kurort im Heilkurorteverzeichnis aufgeführt ist. Es obliegt jedoch dem nationalen Gericht,

sich zu vergewissern, dass die Voraussetzungen, an die die Eintragung eines Heilkurorts in ein solches Verzeichnis eventuell

geknüpft ist, objektiver Art sind und nicht die Wirkung haben, die Leistung von Diensten zwischen Mitgliedstaaten gegenüber

der Leistung von Diensten innerhalb des betreffenden Mitgliedstaats zu erschweren.

Zur zweiten Vorlagefrage

52

Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Artikel 49 EG und 50 EG so auszulegen sind, dass sie

der Anwendung einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der die Übernahme von Aufwendungen für Unterkunft, Verpflegung,

Fahrtkosten, Kurtaxe und ärztlichen Schlussbericht bei einer in einem anderen Mitgliedstaat durchgeführten Heilkur ausgeschlossen

ist, wenn der Betroffene nicht vor Antritt der fraglichen Kur den Abschluss des nach dieser Regelung vorgesehenen Verfahrens

zur vorherigen Anerkennung der Beihilfefähigkeit oder eines sich daran anschließenden gerichtlichen Verfahrens abgewartet

hat.

53

Wie sich zunächst aus dem Vorlagebeschluss ergibt, hatte die Bundesanstalt zu dem Zeitpunkt, als sich der Kläger des Ausgangsverfahrens

nach Ischia begab, um dort die streitige Kur durchzuführen, seinen Antrag auf Anerkennung der Beihilfefähigkeit dieser Kur

bereits abgelehnt, und dieser hatte bei dem vorlegenden Gericht bereits Klage gegen diesen Bescheid erhoben.

54

Um dem vorlegenden Gericht die für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits erforderlichen Erläuterungen zu geben, genügt

es daher, die Frage zu beantworten, ob die Artikel 49 EG und 50 EG so auszulegen sind, dass sie der Anwendung einer nationalen

Regelung entgegenstehen, nach der die Übernahme von Aufwendungen für Unterkunft, Verpflegung, Fahrtkosten, Kurtaxe und ärztlichen

Schlussbericht bei einer in einem anderen Mitgliedstaat durchgeführten Heilkur ausgeschlossen ist, wenn der Betroffene nicht

vor Antritt der fraglichen Kur den Abschluss des gerichtlichen Verfahrens abgewartet hat, das er gegen eine Entscheidung angestrengt

hat, mit der die Anerkennung der Beihilfefähigkeit dieser Aufwendungen abgelehnt worden ist.

55

Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof zu einem ganz ähnlichen Problem im Hinblick auf die vorherige Genehmigung

als Voraussetzung der Übernahme der Kosten von Heilbehandlungen in einem anderen Mitgliedstaat, auf die Artikel 22 Absatz 1

Buchstabe c der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit

auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der

durch die Verordnung (EWG) Nr. 2001/83 des Rates vom 2. Juni 1983 (ABl. L 230, S. 6) geänderten und aktualisierten Fassung

Bezug nimmt, bereits entschieden hat, dass die praktische Wirksamkeit dieser Bestimmung wie auch die dahinter stehenden Erwägungen

es gebieten, davon auszugehen, dass ein Sozialversicherter, wenn er einen Antrag auf Genehmigung gemäß dieser Bestimmung gestellt

hat, dieser Antrag vom zuständigen Träger abgelehnt worden ist und die Unbegründetheit dieser Ablehnung später entweder vom

zuständigen Träger selbst oder durch gerichtliche Entscheidung festgestellt wird, einen unmittelbaren Anspruch gegen den zuständigen

Träger auf eine Erstattung in der Höhe hat, wie sie normalerweise erfolgt wäre, wenn die Genehmigung von Anfang an ordnungsgemäß

erteilt worden wäre (Urteil Vanbraekel u. a., Randnr. 34).

56

Wie die Kommission zu Recht vorgetragen hat, ist im vorliegenden Fall entsprechend zu verfahren.

57

Wie nämlich sowohl das vorlegende Gericht als auch die Kommission und der Generalanwalt in Nummer 39 seiner Schlussanträge

ausgeführt haben, würde den Artikeln 49 EG und 50 EG die praktische Wirksamkeit genommen, wenn die gerichtliche Feststellung,

dass der streitige Bescheid der Bundesanstalt gegen diese gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen verstößt, nicht dazu führte,

dass die fraglichen Aufwendungen rückwirkend übernommen werden, da die Patienten in den meisten Fällen nicht den Ausgang eines

Gerichtsverfahrens abwarten können, bevor sie die Behandlung in Anspruch nehmen, die ihr Zustand erfordert, und sich daher

gezwungen sähen, darauf zu verzichten, sich für diese Behandlung in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben.

58

Insbesondere in Anbetracht der in Randnummer 25 dieses Urteils wiedergegebenen Ausführungen im Vorlagebeschluss ist im Übrigen

daran zu erinnern, dass es bei unmittelbar anwendbaren Bestimmungen des Vertrages wie Artikel 49 EG nach ständiger Rechtsprechung

den nationalen Gerichten obliegt, das innerstaatliche Gesetz unter voller Ausschöpfung des Beurteilungsspielraums, den ihnen

ihr nationales Recht einräumt, in Übereinstimmung mit den Anforderungen des Gemeinschaftsrechts auszulegen und anzuwenden;

soweit eine solche gemeinschaftsrechtskonforme Auslegung nicht möglich ist, dürfen sie entgegenstehende innerstaatliche Vorschriften

nicht anwenden (Urteile vom 4. Februar 1988 in der Rechtssache 157/86, Murphy u. a., Slg. 1988, 673, Randnr. 11, und vom 28.

September 1994 in der Rechtssache C‑200/91, Coloroll Pension Trustees, Slg. 1994, I‑4389, Randnr. 29).

59

Aus diesen Gründen ist auf die zweite Vorlagefrage zu antworten, dass die Artikel 49 EG und 50 EG so auszulegen sind, dass

sie der Anwendung einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der die Übernahme von Aufwendungen für Unterkunft, Verpflegung,

Fahrtkosten, Kurtaxe und ärztlichen Schlussbericht bei einer in einem anderen Mitgliedstaat durchgeführten Heilkur ausgeschlossen

ist, wenn der Betroffene nicht vor Antritt der fraglichen Kur den Abschluss des gerichtlichen Verfahrens abgewartet hat, das

er gegen eine Entscheidung angestrengt hat, mit der die Anerkennung der Beihilfefähigkeit dieser Aufwendungen abgelehnt worden

ist.

Kosten

60

Die Auslagen der spanischen Regierung, der Regierung des Vereinigten Königreichs und der Kommission, die Erklärungen vor dem

Gerichtshof abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit

in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Aus diesen Gründen

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

auf die ihm vom Verwaltungsgericht Sigmaringen mit Beschluss vom 28. November 2001 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

1.

Die Artikel 49 EG und 50 EG sind so auszulegen, dass sie einer Regelung eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren

streitigen entgegenstehen, die die Übernahme von Aufwendungen für Unterkunft, Verpflegung, Fahrtkosten, Kurtaxe und ärztlichen

Schlussbericht bei einer in einem anderen Mitgliedstaat durchgeführten Heilkur von einer vorherigen Anerkennung der Beihilfefähigkeit

abhängig macht, die nur dann erteilt wird, wenn nach amts- oder vertrauensärztlichem Gutachten die geplante Heilkur wegen

wesentlich größerer Erfolgsaussichten in diesem anderen Mitgliedstaat zwingend notwendig ist.

2.

Die Artikel 49 EG und 50 EG sind so auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren streitigen

grundsätzlich nicht entgegenstehen, die die Übernahme von Aufwendungen für Unterkunft, Verpflegung, Fahrtkosten, Kurtaxe und

ärztlichen Schlussbericht sowohl bei einer in diesem Mitgliedstaat wie auch bei einer in einem anderen Mitgliedstaat durchgeführten

Heilkur davon abhängig macht, dass der Kurort im Heilkurorteverzeichnis aufgeführt ist. Es obliegt jedoch dem nationalen Gericht,

sich zu vergewissern, dass die Voraussetzungen, an die die Eintragung eines Heilkurorts in ein solches Verzeichnis eventuell

geknüpft ist, objektiver Art sind und nicht die Wirkung haben, die Leistung von Diensten zwischen Mitgliedstaaten gegenüber

der Leistung von Diensten innerhalb des betreffenden Mitgliedstaats zu erschweren.

3.

Die Artikel 49 EG und 50 EG sind so auszulegen, dass sie der Anwendung einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der

die Übernahme von Aufwendungen für Unterkunft, Verpflegung, Fahrtkosten, Kurtaxe und ärztlichen Schlussbericht bei einer in

einem anderen Mitgliedstaat durchgeführten Heilkur ausgeschlossen ist, wenn der Betroffene nicht vor Antritt der fraglichen

Kur den Abschluss des gerichtlichen Verfahrens abgewartet hat, das er gegen eine Entscheidung angestrengt hat, mit der die

Anerkennung der Beihilfefähigkeit dieser Aufwendungen abgelehnt worden ist.

Timmermans

La Pergola

von Bahr

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 18. März 2004.

Der Kanzler

Der Präsident

R. Grass

V. Skouris

1

–

Verfahrenssprache: Deutsch.