Soziale Sicherheit – Freizügigkeit der Arbeitnehmer – EG-Vertrag – Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 – Leistungen zur Deckung des Risikos der Pflegebedürftigkeit – Übernahme der Rentenversicherungsbeiträge des eine pflegebedürftige Person pflegenden Dritten durch die Pflegeversicherung; [Bezug: VO 1408/71]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Arrêt de la Cour
Verbundene Rechtssachen C-502/01 und C-31/02
Silke Gaumain-CerriMaria Barth
gegen
Kaufmännische Krankenkasse – Pflegekasse
Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz
(Vorabentscheidungsersuchen des Sozialgerichts Hannover und des Sozialgerichts Aachen)
«Soziale Sicherheit – Freizügigkeit der Arbeitnehmer – EG-Vertrag – Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 – Leistungen zur Deckung des Risikos der Pflegebedürftigkeit – Übernahme der Rentenversicherungsbeiträge des eine pflegebedürftige Person pflegenden Dritten durch die Pflegeversicherung»
Schlussanträge des Generalanwalts A. Tizzano vom 2. Dezember 2003
Urteil des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 8. Juli 2004
Leitsätze des Urteils
1.
Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer und ‑selbständigen – Gemeinschaftsregelung – Sachlicher Geltungsbereich – Leistungen aufgrund eines nationalen Systems der sozialen Sicherheit zur Deckung des Risikos der Pflegebedürftigkeit – Übernahme der Rentenversicherungsbeiträge des eine pflegebedürftige Person pflegenden Dritten – Einbeziehung als Leistung bei Krankheit
(Verordnung Nr. 1408/71 des Rates, Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a)
2.
Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer und ‑selbständigen – Gleichbehandlung – Nationale Regelung der Pflegeversicherung, die dem Staatsangehörigen eines anderen als des zuständigen Mitgliedstaats die
Übernahme der Rentenversicherungsbeiträge verweigert – Regelung, die eine vom Gemeinschaftsrecht verbotene Diskriminierung eines Unionsbürgers enthält
(Artikel 17 EG; Verordnung Nr. 1408/71 des Rates)
1.
Eine Leistung wie die Tragung der Rentenversicherungsbeiträge des Dritten, der für einen Pflegebedürftigen Leistungen der
häuslichen Pflege erbringt, durch den Träger der Pflegeversicherung stellt eine Leistung bei Krankheit zugunsten des Pflegebedürftigen
dar, die von der Verordnung Nr. 1408/71 in der durch die Verordnung Nr. 118/97 geänderten und aktualisierten Fassung erfasst
wird.
(vgl. Randnrn. 20-21, 23, Tenor 1)
2.
Artikel 17 EG und die Verordnung Nr. 1408/71 in der durch die Verordnung Nr. 118/97 geänderten und aktualisierten Fassung
stehen dem entgegen, dass eine Pflegeversicherungsleistung, die in der Tragung der Rentenversicherungsbeiträge eines Staatsangehörigen
eines Mitgliedstaats besteht, der die Aufgabe des pflegenden Dritten gegenüber dem Versicherten wahrnimmt, vom zuständigen
Träger allein mit der Begründung verweigert wird, dass dieser Dritte oder das Mitglied dieser Versicherung in einem anderen
als dem zuständigen Staat wohnt.
Der Unionsbürgerstatus gibt nämlich denjenigen Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten, die sich in der gleichen Situation befinden,
im Geltungsbereich des EG-Vertrags vorbehaltlich der hiervon ausdrücklich vorgesehenen Ausnahmen Anspruch auf gleiche rechtliche
Behandlung. In einem solchen Zusammenhang erscheint – unter Berücksichtigung des Zweckes der von Dritten ausgeübten Pflegetätigkeit
– das Kriterium des Wohnsitzes, auf das sich die Verweigerung der Pflegeversicherungsleistung stützt, nicht als eine Gegebenheit,
die objektiv eine unterschiedliche Situation begründet und eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigt, sondern als eine
Ungleichbehandlung vergleichbarer Situationen, die eine vom Gemeinschaftsrecht verbotene Diskriminierung darstellt.
(vgl. Randnrn. 34-36, Tenor 2)
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Zweite Kammer)
8. Juli 2004
(1)
„Soziale Sicherheit – Freizügigkeit der Arbeitnehmer – EG-Vertrag – Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 – Leistungen zur Deckung des Risikos der Pflegebedürftigkeit – Übernahme der Rentenversicherungsbeiträge des eine pflegebedürftige Person pflegenden Dritten durch die Pflegeversicherung“
In den verbundenen Rechtssachen C-502/01 und C-31/02
betreffend dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom Sozialgericht Hannover (Deutschland) (C-502/01) und vom Sozialgericht Aachen
(Deutschland) (C-31/02) in den bei diesen anhängigen Rechtsstreitigkeiten
Silke Gaumain-Cerri
gegen
Kaufmännische Krankenkasse – Pflegekasse,
Beigeladene:
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte,
Maria Barth
gegen
Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz,
Beigeladene:
PAX Familienfürsorge Krankenversicherung,
Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung,
vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Bestimmungen des EG-Vertrags und des abgeleiteten Rechts über
die Freizügigkeit der Unionsbürger und insbesondere der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 über die
Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb
der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 (ABl. 1997,
L 28, S. 1) geänderten und aktualisierten Fassungerlässt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer),
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans, der Richter J.-P. Puissochet (Berichterstatter) und R. Schintgen
sowie der Richterinnen F. Macken und N. Colneric,
Generalanwalt: A. Tizzano,
Kanzler: R. Grass,
unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen
–
der Kaufmännischen Krankenkasse-Pflegekasse, vertreten durch K. Böttcher als Bevollmächtigten,
–
der deutschen Regierung, vertreten durch C.-D. Quassowski und M. Lumma als Bevollmächtigte (C-31/02),
–
der griechischen Regierung, vertreten durch D. Kalogiros und G. Alexaki als Bevollmächtigte (C-31/02),
–
der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch H. Michard und H. Kreppel als Bevollmächtigte,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 2. Dezember 2003,
folgendes
Urteil
1
Mit Beschlüssen vom 12. Dezember 2001 und vom 18. Januar 2002, beim Gerichtshof eingegangen am 27. Dezember 2001 (C-502/01)
und am 4. Februar 2002 (C-31/02), haben das Sozialgericht Hannover und das Sozialgericht Aachen gemäß Artikel 234 EG Fragen
nach der Auslegung des EG-Vertrags und des abgeleiteten Rechts über die Freizügigkeit der Unionsbürger und insbesondere der
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer
und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung
(EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 (ABl. 1997, L 28, S. 1) geänderten und aktualisierten Fassung (im Folgenden:
Verordnung Nr. 1408/71) zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2
Diese Fragen stellen sich in Rechtsstreitigkeiten zwischen Frau Gaumain-Cerri und der Kaufmännischen Krankenkasse – Pflegekasse
(im Folgenden: Pflegekasse bei der KKH) und zwischen Frau Barth und der Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz über Bescheide
dieser beiden Stellen, mit denen die Tragung von Rentenversicherungsbeiträgen abgelehnt wurde, auf die die Klägerinnen als
Dritte, die eine pflegebedürftige Person betreuten, die Leistungen aus der deutschen Pflegeversicherung (im Folgenden: Pflegeversicherung)
erhalte, Anspruch erheben.
Nationale Rechtsvorschriften
3
Die Pflegeversicherung wurde in Deutschland mit Wirkung vom 1. Januar 1995 durch das Pflegeversicherungsgesetz eingeführt,
das das Elfte Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB) bildet. Sie soll die Kosten decken, die durch die Pflegebedürftigkeit der Versicherten,
d. h. durch das dauerhafte Bedürfnis verursacht werden, sich in großem Umfang der Hilfe Dritter zu bedienen, um die Verrichtungen
des täglichen Lebens (u. a. Körperpflege, Ernährung, Mobilität, Führung des Haushalts) zu erledigen.
4
Sämtliche Personen, die in der Krankenversicherung pflichtversichert oder freiwillig versichert sind, haben Beiträge zur Pflegeversicherung
zu entrichten.
5
Die Pflegeversicherung eröffnet zunächst Anspruch auf Leistungen zur Deckung der Kosten, die durch von Dritten im Haus des
Pflegebedürftigen geleistete Pflege entstehen. Diese Leistungen der „häuslichen Pflege“, deren Umfang vom Grad der Pflegebedürftigkeit
der betreffenden Person abhängt, können nach Wahl des Begünstigten in Form der Pflege durch zugelassene Dienste oder in Form
einer monatlichen Beihilfe, des „Pflegegeldes“, erbracht werden, was es dem Begünstigten ermöglicht, die Form der Hilfe zu
wählen, die seines Erachtens seinem Zustand am angemessensten ist.
6
Die Pflegeversicherung eröffnet ferner Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Pflege des Versicherten in Wohnheimen oder
Pflegeeinrichtungen, auf Leistungen für urlaubsbedingte Kosten der Vertretung des Dritten, der den Pflegebedürftigen gewöhnlich
pflegt, sowie auf Leistungen und Entschädigungen zur Deckung verschiedener durch die Pflegebedürftigkeit des Versicherten
verursachter Kosten, etwa für Kauf und Anbringung von Pflegehilfsmitteln oder für Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfelds.
7
Schließlich trägt die Pflegeversicherung unter bestimmten Umständen die Beiträge zur Renten-, Invaliditäts- und Unfallversicherung
des Dritten, der den Versicherten pflegt.
8
Um diese Tragung der Beiträge zur Rentenversicherung geht es in den beiden Ausgangsverfahren.
Die Ausgangsverfahren und die Vorlagefragen
9
Frau Gaumain-Cerri, eine deutsche Staatsangehörige, und ihr Ehemann, der französischer Staatsangehöriger ist, wohnen in Frankreich
und arbeiten als Grenzgänger in Teilzeitbeschäftigung bei einem in Deutschland ansässigen Unternehmen. Aus diesem Grund sind
sie in Deutschland pflegeversichert. Ihr Sohn, der mit ihnen zusammen wohnt, ist behindert und erhält als anspruchsberechtigter
Angehöriger seiner Eltern Leistungen der Pflegeversicherung, insbesondere Pflegegeld. Die Eltern nehmen selbst zu Hause ehrenamtlich
die Aufgabe eines einen Pflegebedürftigen pflegenden Dritten wahr. Die Pflegekasse bei der KKH, die in dieser Rechtssache
der das Risiko der Pflegebedürftigkeit versichernde Träger ist, weigert sich, die Rentenversicherungsbeiträge von Frau Gaumain-Cerri
und ihrem Ehemann aufgrund von deren Pflegetätigkeit für eine pflegebedürftige Person zu tragen, weil sie nicht in Deutschland
wohnten. Aus den einschlägigen Bestimmungen des SGB ergebe sich, dass sie, da sie diese Tätigkeit nicht erwerbsmäßig ausübten
und keinen Wohnsitz in Deutschland hätten, weder versicherungspflichtig seien noch einen Anspruch auf die gesetzliche Rentenversicherung
hätten. Da es an der Erwerbsmäßigkeit der in Rede stehenden Tätigkeit fehle, seien sie auch keine Arbeitnehmer, die sich auf
die Verordnung Nr. 1408/71 berufen könnten.
10
Frau Barth, ebenfalls deutsche Staatsangehörige, wohnt in Belgien in der Nähe der deutschen Grenze und pflegt in Deutschland
einen Beamten im Ruhestand. Von diesem erhält sie ein monatliches Entgelt in Höhe von etwa 400 Euro. Nach den einschlägigen
Bestimmungen des SGB gilt die Pflegetätigkeit von Frau Barth ebenfalls als nicht erwerbsmäßige Tätigkeit. Frau Barth steht
in keinem sonstigen Beschäftigungsverhältnis. Die pflegebedürftige Person, die sie betreut, erhält Leistungen der Pflegeversicherung
von zwei Stellen, dem Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen als dem Basis-Sozialversicherungsträger der
Beamten im Ruhestand und der PAX Familienfürsorge Krankenversicherung (im Folgenden: PAX) als Träger einer zusätzlichen Versicherung
aufgrund eines privaten Vertrages, dessen Abschluss obligatorisch ist und der kraft Gesetzes Bedingungen unterliegt, die den
für den Basisversicherungsträger geltenden entsprechen. Aus ähnlichen, auf ihrem Wohnsitz außerhalb Deutschlands beruhenden
Gründen wie bei Frau Gaumain-Cerri veranlasste die Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz, dass die Zahlung der Beiträge,
die Frau Barth den Erwerb von Rentenanwartschaften ermöglichen würden, eingestellt wurde; diese Zahlungen waren bis dahin
von der PAX und dem Landesamt geleistet worden.
11
Frau Gaumain-Cerri und Frau Barth erhoben Klage vor dem Sozialgericht Hannover und dem Sozialgericht Aachen gegen die sie
betreffenden ablehnenden Bescheide und fordern aufgrund ihrer Pflegetätigkeiten bei einem Pflegebedürftigen die Tragung der
Rentenversicherungsbeiträge durch die Pflegeversicherung.
12
Das Sozialgericht Hannover hat daraufhin das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung
vorgelegt:
1.
Können und gegebenenfalls unter welchen Umständen können die Begriffe „Leistung bei Krankheit“ bzw. „Leistung im Alter“ im
Sinne des Artikels 1 der Verordnung Nr. 1408/71 Leistungen eines Versicherungsträgers an einen anderen Versicherungsträger
umfassen, wenn der Versicherte davon nur einen abstrakten mittelbaren Vorteil hat (Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen
durch die Pflegekasse für eine ehrenamtlich tätige Person)?
2.
Folgt aus einem primär- oder sekundärrechtlichen Diskriminierungsverbot, dass eine unter 1. beschriebene Leistung unabhängig
davon zu gewähren ist, ob die leistungsbegründende Tätigkeit im In- oder im EU-Ausland erbracht wird und wo der Versicherte
oder der unmittelbar Begünstigte seinen Wohnsitz hat?
13
Das Sozialgericht Aachen hat das Verfahren ebenfalls ausgesetzt und dem Gerichtshof die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung
vorgelegt:
1.
Sind die Vorschriften der Verordnung Nr. 1408/71 auch auf das deutsche Pflegeversicherungssystem anwendbar, wenn die Absicherung
gegen das Risiko der Pflegebedürftigkeit gemäß § 23 in Verbindung mit § 110 Sozialgesetzbuch – soziale Pflegeversicherung
– (SGB XI) (ggf. teilweise) auf dem Abschluss eines privaten Pflegeversicherungsvertrags beruht?
2.
Handelt es sich bei den gemäß § 44 SGB XI in Verbindung mit § 3 Satz 1 Nr. 1a in Verbindung mit § 166 Absatz 2 Sozialgesetzbuch
– Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) von den Trägern der Pflegeversicherung für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen
zur gesetzlichen Rentenversicherung zu entrichtenden Beiträgen um eine „Leistung bei Krankheit“ im Sinne des Artikels 4 Absatz
1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1408/71? Falls ja: Kann eine derartige Leistung auch für Pflegepersonen erbracht werden,
die im Land des zuständigen Trägers pflegen, jedoch in einem anderen Mitgliedstaat wohnen?
3.
Sind Pflegepersonen im Sinne des § 19 SGB XI Arbeitnehmer im Sinne des Artikels 39 EG? Falls ja: Ist es deshalb untersagt,
ihnen die Leistung „Beitragszahlung zur Rentenversicherung“ zu versagen, weil sie nicht im Gebiet des zuständigen Staates
wohnen oder dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben?
Zu den Vorlagefragen
Zulässigkeit
14
Die deutsche Regierung führt aus, dass die vom Sozialgericht Aachen gestellten Fragen nicht erheblich seien. Frau Barth habe
bereits nach nationalem Recht einen Anspruch auf Zahlung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung, da die Pflegetätigkeit
in Deutschland ausgeübt werde. Auf ihren Wohnsitz komme es nicht an, und ihrer Klage hätte stattgegeben werden müssen.
15
Wie der Gerichtshof wiederholt hervorgehoben hat, ist das in Artikel 234 EG vorgesehene Verfahren ein Instrument der Zusammenarbeit
zwischen ihm und den nationalen Gerichten, in dem der Gerichtshof diesen Gerichten Hinweise zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts
geben kann, die sie zur Entscheidung der bei ihnen anhängigen Rechtsstreitigkeiten benötigen. Dagegen ist der Gerichtshof
nicht dafür zuständig, im Rahmen dieses Verfahrens das interne Recht eines Mitgliedstaats auszulegen, und von Ausnahmefällen
abgesehen ist es Aufgabe des nationalen Gerichts, das allein über eine unmittelbare Kenntnis des Sachverhalts und des Parteivorbringens
verfügt und in dessen Verantwortungsbereich die zu erlassende Entscheidung fällt, in voller Sachkenntnis die Erheblichkeit
der in dem bei ihm anhängigen Rechtsstreit aufgeworfenen Rechtsfragen und die Notwendigkeit einer Vorabentscheidung für den
Erlass seines Urteils zu beurteilen (vgl. u. a. Urteil vom 14. Februar 1980 in der Rechtssache 53/79, Damiani, Slg. 1980,
273, Randnr. 5). Der Kontext der vom Sozialgericht Aachen vorgelegten Fragen stellt keinen Ausnahmefall dar, der es rechtfertigen
würde, diese Fragen nicht zu prüfen.
Begründetheit
16
Die von den beiden vorlegenden Gerichten gestellten Fragen betreffen im Wesentlichen zwei Aspekte.
17
Erstens fragen diese Gerichte danach, ob eine Leistung wie die Tragung der Rentenversicherungsbeiträge des Dritten, der für
einen Pflegebedürftigen unter den Umständen der Ausgangsverfahren Leistungen der häuslichen Pflege erbringt, durch den das
Risiko der Pflegebedürftigkeit versichernden Träger eine Leistung bei Krankheit oder eine Leistung im Alter im Sinne der Verordnung
Nr. 1408/71 darstellt. Das Sozialgericht Aachen fragt zudem, ob der Umstand, dass diese Leistung von einem privaten Träger
erbracht wird, der unter den für die PAX geltenden Bedingungen gegenüber der von Frau Barth betreuten Person tätig wird, Einfluss
auf die Antwort hat (jeweils erste Frage des Sozialgerichts Hannover und des Sozialgerichts Aachen und erster Teil der zweiten
Frage des Sozialgerichts Aachen).
18
Zweitens fragen die vorlegenden Gerichte danach, ob der Vertrag, insbesondere Artikel 39 EG, die Verordnung Nr. 1408/71 oder
sonstige Vorschriften des abgeleiteten Rechts dem entgegenstehen, dass diese Leistung mit der Begründung verweigert wird,
dass – je nach Umständen der Ausgangsverfahren – der Pflegebedürftige oder der pflegende Dritte seinen Wohnsitz außerhalb
des zuständigen Staates hat, d. h. des Staates des Trägers, bei dem der Pflegebedürftige gegen das Risiko der Pflegebedürftigkeit
versichert ist (zweite Frage des Sozialgerichts Hannover sowie zweiter Teil der zweiten Frage und dritte Frage des Sozialgerichts
Aachen).
Zur Anwendung der Verordnung Nr. 1408/71 auf die Tragung der Rentenversicherungsbeiträge für einen Dritten, der einen Pflegebedürftigen
unter Umständen wie denen der Ausgangsverfahren pflegt
19
Im Urteil vom 5. März 1998 in der Rechtssache C-160/96 (Molenaar, Slg. 1998, I-843), das auf eine Vorlagefrage erging, die
sich in einem Rechtsstreit über die Weigerung stellte, das Pflegegeld an Pflegeversicherungspflichtige zu zahlen, weil diese
ihren Wohnsitz nicht in Deutschland hatten, führte der Gerichtshof aus:
„22
[Es] ergibt sich aus den Akten, dass die Leistungen der Pflegeversicherung die Selbständigkeit der Pflegebedürftigen, namentlich
in finanzieller Hinsicht, fördern sollen. Die Pflegeversicherung soll insbesondere Vorbeugung und Rehabilitation gegenüber
der Pflege fördern und der häuslichen Pflege den Vorzug vor der Pflege im Heim geben.
23
Die Pflegeversicherung eröffnet Anspruch auf Übernahme sämtlicher oder eines Teils bestimmter durch die Pflegebedürftigkeit
des Versicherten verursachter Kosten, etwa für die häusliche oder stationäre Pflege, für den Kauf von Pflegehilfsmitteln,
für Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes sowie auf Zahlung eines monatlichen Pflegegeldes, mit dem der Versicherte
die Pflege in der von ihm selbst gewählten Weise sicherstellen, beispielsweise Pflegepersonen entlohnen kann. Die Pflegeversicherung
gewährleistet ferner unter bestimmten Umständen den Pflegepersonen eine Absicherung der Risiken von Unfall, Alter und Invalidität.
24
Leistungen dieser Art bezwecken somit im Wesentlichen eine Ergänzung der Leistungen der Krankenversicherung, mit der sie auch
organisatorisch verknüpft sind, um den Gesundheitszustand und die Lebensbedingungen der Pflegebedürftigen zu verbessern.
25
Sie sind daher ungeachtet gewisser Besonderheiten ‚Leistungen bei Krankheit‘ im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der
Verordnung 1408/71.“
20
Aus dieser Entscheidung ergibt sich, dass die Leistungen zur Absicherung des Risikos des Alters eines Dritten, der eine pflegebedürftige
Person pflegt, wie die von der Pflegeversicherung vorgesehenen Leistungen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der
Verordnung Nr. 1408/71 ebenfalls „Leistungen bei Krankheit“ zugunsten des Pflegebedürftigen darstellen. Im vorliegenden Verfahren
ist kein besonderer Umstand ersichtlich, der dazu Anlass gäbe, diese Beurteilung zu überprüfen.
21
Insbesondere der Umstand, dass dem Dritten, der den Pflegebedürftigen betreut, eine solche Leistung persönlich zugute kommt,
wie dies die PAX hervorhebt, ändert nichts daran, dass die Person, deren Pflegebedürftigkeit die Gewährung sämtlicher Pflegegeldleistungen
rechtfertigt, auf diese Weise in den Genuss einer Regelung kommt, die ihr helfen soll, unter möglichst günstigen Bedingungen
die Pflege zu bekommen, die ihr Zustand erfordert. Aus diesem Grund gehört diese Leistung somit zum Zweig der Krankenversicherung.
Die gleiche Feststellung trifft im Übrigen auf das Pflegegeld im eigentlichen Sinne zu, wenn es ganz oder teilweise dafür
verwendet wird, die Person zu entlohnen, die den Pflegebedürftigen betreut, wie es bei Frau Barth der Fall ist.
22
Auch wenn die Pflegeversicherung mitunter ganz oder teilweise von einem privaten Versicherer auf der Grundlage eines privaten
Vertrages erbracht wird, ist sie dadurch nicht dem Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 entzogen, da sich der Abschluss
eines derartigen Vertrages unmittelbar aus der Anwendung der in Rede stehenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften
ergibt. Entgegen der von der griechischen Regierung in ihren Erklärungen vor dem Gerichtshof geäußerten Annahme folgt die
fragliche Verpflichtung nicht aus tarifvertraglichen Rechtsvorschriften im Sinne von Artikel 1 Buchstabe j zweiter Absatz
der Verordnung Nr. 1408/71, die grundsätzlich vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgeschlossen sind.
23
Daher ist auf die erste Gruppe von Vorlagefragen, wie sie in Randnummer 17 dieses Urteils zusammengefasst ist, zu antworten,
dass eine Leistung wie die Tragung der Rentenversicherungsbeiträge des Dritten, der unter den Umständen der Ausgangsverfahren
für einen Pflegebedürftigen Leistungen der häuslichen Pflege erbringt, durch den Träger der Pflegeversicherung eine Leistung
bei Krankheit zugunsten des Pflegebedürftigen darstellt, die von der Verordnung Nr. 1408/71 erfasst wird.
Zu der Frage, ob die Tragung der Rentenversicherungsbeiträge des Dritten, der einen Pflegebedürftigen betreut, mit der Begründung
verweigert werden kann, dass eine dieser Personen ihren Wohnsitz im Gebiet eines anderen als des zuständigen Mitgliedstaats
hat
24
Vorab ist zu prüfen, ob in einem Fall wie dem von Frau Gaumain-Cerri, in dem der Wohnsitzstaat des Pflegebedürftigen nicht
der zuständige Staat ist, die Tragung der Rentenversicherungsbeiträge des Dritten, der den Pflegebedürftigen betreut, nach
den Rechtsvorschriften des Wohnsitzstaats des Pflegebedürftigen oder nach denen des zuständigen Staates erfolgen muss.
25
In dieser Hinsicht hat der Gerichtshof im Urteil Molenaar geprüft, ob die verschiedenen Leistungen der Pflegeversicherung
„Sachleistungen“ oder „Geldleistungen“ bei Krankheit darstellten. Nach den Artikeln 19 und 20 der Verordnung Nr. 1408/71,
die im Bereich der Versicherung der Arbeitnehmer oder Selbständigen und ihrer Familienangehörigen bei Krankheit und Mutterschaft
Situationen betreffen, in denen die Betroffenen, etwa als Grenzgänger, ihren Wohnsitz in einem anderen als dem zuständigen
Staat haben, kann die Antwort auf die Frage, welche Rechtsvorschriften anwendbar sind, davon abhängen, ob Leistungen „Sachleistungen“
oder „Geldleistungen“ sind.
26
Im Urteil Molenaar hat der Gerichtshof entschieden:
„31
Bereits im Urteil vom 30. Juni 1966 in der Rechtssache 61/65 (Vaassen-Göbbels, Slg. 1966, 583, besonders 607) hat der Gerichtshof
in Bezug auf die Verordnung (EWG) Nr. 3 des Rates vom 25. September 1958 über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer
(ABl. 1958, Nr. 30, S. 561), die Vorläuferin der Verordnung Nr. 1408/71, in der dieselben Begriffe verwendet wurden, ausgeführt,
dass der Begriff ‚Sachleistungen‘ auch solche Leistungen einschließt, die durch Zahlung des verpflichteten Trägers, insbesondere
in der Form der Kostenübernahme oder ‑erstattung, erbracht werden, und dass der Begriff ‚Geldleistungen‘ im Wesentlichen die
Leistungen deckt, die dazu bestimmt sind, den Verdienstausfall des kranken Arbeitnehmers auszugleichen.
32
Wie … oben … ausgeführt, bestehen die Leistungen der Pflegeversicherung zum Teil in der Übernahme oder Erstattung der durch
die Pflegebedürftigkeit des Betroffenen entstandenen Kosten, insbesondere der durch diesen Zustand verursachten Kosten für
ärztliche Behandlung. Solche Leistungen, die die häusliche oder stationäre Pflege des Versicherten, den Kauf von Pflegehilfsmitteln
und bestimmte Maßnahmen decken sollen, fallen unbestreitbar unter den Begriff ‚Sachleistungen‘ in [Artikel] 19 Absatz 1 Buchstabe
a … der Verordnung Nr. 1408/71.
33
Demgegenüber soll zwar auch das Pflegegeld bestimmte Kosten decken, die durch die Pflegebedürftigkeit verursacht worden sind,
insbesondere Aufwendungen für eine Pflegeperson, und nicht einen Verdienstausfall des Begünstigten ausgleichen. Gleichwohl
weist es aber Merkmale auf, die es von den Sachleistungen der Krankenversicherung unterscheiden.
34
Erstens erfolgt die Zahlung des Pflegegeldes periodisch; sie hängt weder davon ab, dass zuvor bestimmte Auslagen, etwa für
Pflege, entstanden sind, noch gar davon, dass Nachweise über entstandene Auslagen vorgelegt werden. Zweitens handelt es sich
beim Pflegegeld um einen festen Betrag, der von den Ausgaben unabhängig ist, die der Begünstigte tatsächlich bestritten hat,
um für seinen täglichen Lebensunterhalt aufzukommen. Drittens verfügt der Begünstigte bei der Verwendung des Pflegegeldes
über weitgehende Freiheit. Insbesondere kann das Pflegegeld, wie die deutsche Regierung selbst angegeben hat, vom Begünstigten
dazu verwendet werden, einen Angehörigen seiner Familie oder seiner Umgebung, der ihn unentgeltlich pflegt, zu belohnen.
35
Das Pflegegeld stellt sich somit als eine finanzielle Unterstützung dar, die es ermöglicht, den Lebensstandard der Pflegebedürftigen
insgesamt durch einen Ausgleich der durch ihren Zustand verursachten Mehrkosten zu verbessern.
36
Daher zählt eine Leistung wie das Pflegegeld zu den in [Artikel] 19 Absatz 1 Buchstabe b … der Verordnung Nr. 1408/71 genannten
Geldleistungen der Krankenversicherung.“
27
Die Tragung der Rentenversicherungsbeiträge des Dritten, von dem sich ein Pflegebedürftiger Leistungen der häuslichen Pflege
erbringen lässt, muss selbst auch als Geldleistung der Krankenversicherung qualifiziert werden, da sie in dem Sinne zum eigentlichen
Pflegegeld akzessorisch ist, als sie dieses unmittelbar für eine seiner möglichen Verwendungen vervollständigt, nämlich die
Inanspruchnahme der von einem Dritten geleisteten häuslichen Pflege, die sie erleichtern soll.
28
Aus Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 ergibt sich, dass Familienangehörige eines Arbeitnehmers,
die im Gebiet eines anderen als des zuständigen Mitgliedstaats wohnen, in ihrem Wohnsitzstaat Geldleistungen der Krankenversicherung
in Anspruch nehmen können müssen, die sie vom zuständigen Träger des anderen Mitgliedstaats nach den für diesen geltenden
Rechtsvorschriften erhalten, sofern sie nicht aufgrund der Rechtsvorschriften des Staates, in dessen Gebiet sie wohnen, Anspruch
auf diese Leistungen haben. Daher ist die Tragung der Rentenversicherungsbeiträge des Dritten, der einen Pflegebedürftigen
betreut, welcher in Frankreich wohnt und Familienangehöriger eines in der deutschen Pflegeversicherung versicherten Arbeitnehmers
ist, vom zuständigen deutschen Träger nach den deutschen Rechtsvorschriften über die Pflegeversicherung so sicherzustellen,
wie wenn der Pflegebedürftige in Deutschland wohnte, es sei denn, dieser hat nach den französischen Rechtsvorschriften Anspruch
auf eine gleichwertige Leistung.
29
Aus den Akten geht nicht hervor, dass die Pflegekasse bei der KKH im ersten Ausgangsverfahren behauptet hätte, dass die französischen
Rechtsvorschriften die Tragung der Rentenversicherungsbeiträge für Frau Gaumain-Cerri ermöglichten, weil diese ihren pflegebedürftigen
Sohn betreut. Besteht eine solche Möglichkeit nicht, sind daher die Rechtsvorschriften des zuständigen Staates, im vorliegenden
Fall Deutschlands, unter den in der vorstehenden Randnummer in Erinnerung gerufenen Voraussetzungen anwendbar.
30
In einem Fall wie dem des von Frau Barth betreuten Pflegebedürftigen sind unstreitig die Rechtsvorschriften des zuständigen
Staates anwendbar, im vorliegenden Fall diejenigen Deutschlands, wo dieser Pflegebedürftige seinen Wohnsitz hat.
31
Es bleibt somit in einem Fall, in dem die Rechtsvorschriften des zuständigen Staates Anwendung finden, zu prüfen, ob der zuständige
Träger die Gewährung einer besonderen Leistung der Pflegeversicherung, nämlich die Tragung der Rentenversicherungsbeiträge
des den Pflegebedürftigen betreuenden Dritten, verweigern kann, weil dieser Dritte nicht im Gebiet des zuständigen Mitgliedstaats
wohnt.
32
Dies ist jedenfalls in Fällen wie denen der Ausgangsverfahren zu verneinen, ohne dass es erforderlich ist, sich zur Arbeitnehmereigenschaft
der betreffenden Dritten im Sinne des Artikels 39 EG oder der Verordnung Nr. 1408/71 zu äußern, wie dies einige Beteiligte,
die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, getan haben.
33
Unstreitig besitzen nämlich diese Dritten in den Ausgangsverfahren die durch Artikel 17 EG verliehene Unionsbürgerschaft.
34
Der Unionsbürgerstatus gibt denjenigen Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten, die sich in der gleichen Situation befinden,
im Geltungsbereich des EG-Vertrags vorbehaltlich der hiervon ausdrücklich vorgesehenen Ausnahmen Anspruch auf gleiche rechtliche
Behandlung (vgl. u. a. Urteil vom 11. Juli 2002 in der Rechtssache C-224/98, D'Hoop, Slg. 2002, I-6191, Randnr. 28).
35
In Fällen wie denen der Ausgangsverfahren führt die Weigerung, die Rentenversicherungsbeiträge eines Dritten zu tragen, der
eine pflegebedürftige Person betreut, allein mit der Begründung, dass er nicht im Gebiet des zuständigen Staates wohne, dessen
Rechtsvorschriften Anwendung finden, dazu, dass Personen, die sich in der gleichen Situation befinden, nämlich solche, die
Begünstigte der Pflegeversicherung, die unter diese Rechtsvorschriften fallen, im Sinne der Rechtsvorschriften des zuständigen
Staates nicht erwerbsmäßig pflegen, unterschiedlich behandelt werden. In einem solchen Zusammenhang erscheint – unter Berücksichtigung
des Zweckes der von Dritten ausgeübten Pflegetätigkeit – das Kriterium des Wohnsitzes dieser Dritten nämlich nicht als eine
Gegebenheit, die objektiv eine unterschiedliche Situation begründet und eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigt, sondern
als eine Ungleichbehandlung vergleichbarer Situationen, die eine vom Gemeinschaftsrecht verbotene Diskriminierung darstellt.
36
Daher ist auf die zweite Gruppe von Vorlagefragen, wie sie in Randnummer 18 dieses Urteils zusammengefasst ist, wie folgt
zu antworten: Was Leistungen wie die der deutschen Pflegeversicherung angeht, die unter den Umständen der Ausgangsverfahren
einem Versicherten mit Wohnsitz im Gebiet des zuständigen Staates oder einer Person mit Wohnsitz im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats,
die als Familienangehöriger eines Arbeitnehmers dieser Versicherung angeschlossen ist, erbracht werden, stehen der Vertrag,
insbesondere Artikel 17 EG, und die Verordnung Nr. 1408/71 dem entgegen, dass die Tragung der Rentenversicherungsbeiträge
eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, der die Aufgabe des pflegenden Dritten gegenüber dem durch diese Leistungen
Begünstigten wahrnimmt, vom zuständigen Träger mit der Begründung verweigert wird, dass dieser Dritte oder der Begünstigte
in einem anderen als dem zuständigen Staat wohnt.
Kosten
37
Die Auslagen der deutschen und der griechischen Regierung sowie der Kommission, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben
haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien der Ausgangsverfahren ist das Verfahren ein Zwischenstreit in den bei
den vorlegenden Gerichten anhängigen Rechtsstreitigkeiten; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieser Gerichte.
Aus diesen Gründen
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
auf die ihm vom Sozialgericht Hannover mit Beschluss vom 12. Dezember 2001 und vom Sozialgericht Aachen mit Beschluss vom
18. Januar 2002 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:
1.
Eine Leistung wie die Tragung der Rentenversicherungsbeiträge des Dritten, der unter den Umständen der Ausgangsverfahren für
einen Pflegebedürftigen Leistungen der häuslichen Pflege erbringt, durch den Träger der Pflegeversicherung stellt eine Leistung
bei Krankheit zugunsten des Pflegebedürftigen dar, die von der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur
Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb
der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 geänderten
und aktualisierten Fassung erfasst wird.
2.
Was Leistungen wie die der deutschen Pflegeversicherung angeht, die unter den Umständen der Ausgangsverfahren einem Versicherten
mit Wohnsitz im Gebiet des zuständigen Staates oder einer Person mit Wohnsitz im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats, die
als Familienangehöriger eines Arbeitnehmers dieser Versicherung angeschlossen ist, erbracht werden, stehen der Vertrag, insbesondere
Artikel 17 EG, und die Verordnung Nr. 1408/71 in der durch die Verordnung Nr. 118/97 geänderten und aktualisierten Fassung
dem entgegen, dass die Tragung der Rentenversicherungsbeiträge eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, der die Aufgabe
des pflegenden Dritten gegenüber dem durch diese Leistungen Begünstigten wahrnimmt, vom zuständigen Träger mit der Begründung
verweigert wird, dass dieser Dritte oder der Begünstigte in einem anderen als dem zuständigen Staat wohnt.
Timmermans
Puissochet
Schintgen
Macken
Colneric
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 8. Juli 2004.
Der Kanzler
Der Präsident der Zweiten Kammer
R. Grass
C. W. A. Timmermans
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Verfahrenssprache: Deutsch.