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C-212/01

C-212/01

Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) · 2003-11-20 · Deutsch EU
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Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie – Befreiung von Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Ausübung ärztlicher und arztähnlicher Berufe erbracht werden – Ärztliches Gutachten; [Bezug: 6. MWST-Richtlinie]

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Arrêt de la Cour

Rechtssache C-212/01

Margarete Unterpertinger

gegen

Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter

(Vorabentscheidungsersuchen des Landesgerichts Innsbruck)

«Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie – Befreiung von Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Ausübung ärztlicher und arztähnlicher Berufe

erbracht werden – Ärztliches Gutachten»

Schlussanträge der Generalanwältin C. Stix-Hackl vom 30. Januar 2003

Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 20. November 2003

Leitsätze des Urteils

Steuerrecht – Harmonisierung – Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Befreiungen nach der Sechsten Richtlinie – Befreiung von Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin im Rahmen ärztlicher und arztähnlicher Berufe – Umfang – Ärztliches Gutachten im Rahmen der Gewährung einer Invaliditätspension – Ausschluss

(Richtlinie 77/388 des Rates, Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe c)

Nach Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe c der Sechsten Richtlinie 77/388 über die Befreiung bestimmter ärztlicher Leistungen

von der Mehrwertsteuer werden nicht sämtliche Leistungen, die im Rahmen der Ausübung ärztlicher und arztähnlicher Berufe erbracht

werden können, von der Steuer befreit, sondern nur die

Heilbehandlung im Bereich der Humanmedizin. Insoweit ist das Ziel einer ärztlichen Leistung dafür ausschlaggebend, ob diese von der Steuer zu befreien ist. Wird eine

solche Leistung daher in einem Zusammenhang erbracht, der die Feststellung zulässt, dass ihr Hauptziel nicht der Schutz einschließlich

der Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit ist, sondern die Erstattung eines Gutachtens, das Voraussetzung

einer Entscheidung ist, die Rechtswirkungen erzeugt, so findet die Steuerbefreiungsregelung auf diese Leistung keine Anwendung.Somit ist Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe c dahin auszulegen, dass die darin normierte Mehrwertsteuerbefreiung nicht

für die Leistung eines Arztes gilt, die in der Erstellung eines Gutachtens zum Gesundheitszustand einer Person im Hinblick

darauf besteht, Anhaltspunkte zu gewinnen, die für oder gegen einen Antrag auf Zahlung einer Invaliditätspension sprechen.

Dass der medizinische Sachverständige von einem Gericht oder einer Pensionsversicherungsanstalt beauftragt wurde, ist hierfür

ohne Belang.vgl. Randnrn. 35, 42, 45 und Tenor

URTEIL DES GERICHTSHOFES (Fünfte Kammer)

20. November 2003

(1)

„Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie – Befreiung von Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Ausübung ärztlicher und arztähnlicher Berufe

erbracht werden – Ärztliches Gutachten“

In der Rechtssache C-212/01

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom Landesgericht Innsbruck (Österreich) in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit

Margarete Unterpertinger

gegen

Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe c der Sechsten Richtlinie

77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern

─ Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) sowie der Rechtsprechung

des Gerichtshofes, namentlich des Urteils vom 14. September 2000 in der Rechtssache C-384/98 (D., Slg. 2000, I-6795),erlässt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer),

unter Mitwirkung des Richters A. Rosas (Berichterstatter) in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Fünften Kammer sowie der Richter D. A. O. Edward und A. La Pergola,

Generalanwältin: C. Stix-Hackl,

Kanzler: M.-F. Contet, Hauptverwaltungsrätin,

unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen

─

der österreichischen Regierung, vertreten durch C. Pesendorfer als Bevollmächtigte,

─

der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch J. E. Collins als Bevollmächtigten im Beistand von N. Paines, QC,

─

der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch K. Gross und E. Traversa als Bevollmächtigte,

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Regierung des Vereinigten Königreichs und der Kommission in der Sitzung vom

20. November 2002,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 30. Januar 2003

folgendes

Urteil

1

Das Landesgericht Innsbruck hat mit Beschluss vom 9. Mai 2001, beim Gerichtshof eingegangen am 23. Mai 2001, gemäß Artikel

234 EG zwei Fragen nach der Auslegung des Artikels 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe c der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates

vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern ─ Gemeinsames Mehrwertsteuersystem:

einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1, im Folgenden: Sechste Richtlinie) sowie der Rechtsprechung

des Gerichtshofes, namentlich des Urteils vom 14. September 2000 in der Rechtssache C-384/98 (D., Slg. 2000, I-6795), zur

Vorabentscheidung vorgelegt.

2

Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit ursprünglich zwischen der Klägerin Margarete Unterpertinger und der Pensionsversicherungsanstalt

der Arbeiter wegen Ablehnung ihres Antrags auf Zahlung einer Invaliditätsrente. Nach dem Tod der Klägerin geht es im Ausgangsrechtsstreit

nur noch um die Verfahrenskosten, insbesondere um die Frage, ob die Leistungen eines vom vorlegenden Gericht beauftragten

medizinischen Sachverständigen der Mehrwertsteuer unterliegen.

Rechtlicher Rahmen

Gemeinschaftsrecht

3

Nach Artikel 2 Nummer 1 der Sechsten Richtlinie unterliegen der Mehrwertsteuer

Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, die ein Steuerpflichtiger als solcher im Inland gegen Entgelt ausführt.

4

Artikel 4 Absätze 1 und 2 der Sechsten Richtlinie sieht vor: (1) Als Steuerpflichtiger gilt, wer eine der in Absatz 2 genannten wirtschaftlichen Tätigkeiten selbständig und unabhängig

von ihrem Ort ausübt, gleichgültig zu welchem Zweck und mit welchem Ergebnis.(2) Die in Absatz 1 genannten wirtschaftlichen Tätigkeiten sind alle Tätigkeiten eines Erzeugers, Händlers oder Dienstleistenden

einschließlich der Tätigkeiten der Urproduzenten, der Landwirte sowie der freien Berufe und der diesen gleichgestellten Berufe.

Als wirtschaftliche Tätigkeit gilt auch eine Leistung, die die Nutzung von körperlichen oder nicht körperlichen Gegenständen

zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen umfasst.

5

Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstaben b und c der Sechsten Richtlinie bestimmt:

(1)

Unbeschadet sonstiger Gemeinschaftsvorschriften befreien die Mitgliedstaaten unter den Bedingungen, die sie zur Gewährleistung

einer korrekten und einfachen Anwendung der nachstehenden Befreiungen sowie zur Verhütung von Steuerhinterziehungen, Steuerumgehungen

und etwaigen Missbräuchen festsetzen, von der Steuer:

...

b)

die Krankenhausbehandlung und die ärztliche Heilbehandlung sowie die mit ihnen eng verbundenen Umsätze, die von Einrichtungen

des öffentlichen Rechts oder unter Bedingungen, welche mit den Bedingungen für diese Einrichtungen in sozialer Hinsicht vergleichbar

sind, von Krankenanstalten, Zentren für ärztliche Heilbehandlung und Diagnostik und anderen ordnungsgemäß anerkannten Einrichtungen

gleicher Art durchgeführt beziehungsweise bewirkt werden;

c)

die Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Ausübung der von dem betreffenden Mitgliedstaat definierten

ärztlichen und arztähnlichen Berufe erbracht werden.

6

Im Urteil D. hat der Gerichtshof entschieden, dass Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe c der Sechsten Richtlinie dahin auszulegen

ist, dass medizinische Leistungen, die nicht in der medizinischen Betreuung von Personen durch das Diagnostizieren und Behandeln

einer Krankheit oder einer anderen Gesundheitsstörung bestehen, sondern in der auf biologische Untersuchungen gestützten Feststellung

einer anthropologisch-erbbiologischen Verwandtschaft, nicht in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung fallen.

Nationales Recht

7

§ 1 Abs. 1 Z 1 und § 6 Abs. 1 Z 19 des Umsatzsteuergesetzes 1994 (BGBl. Nr. 1994/663, im Folgenden: UStG 1994) haben folgenden

Wortlaut: Steuerbare Umsätze

§ 1

(1) Der Umsatzsteuer unterliegen die folgenden Umsätze:

1.

Die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt.

Die Steuerbarkeit wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Umsatz aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung bewirkt

wird oder kraft gesetzlicher Vorschrift als bewirkt gilt;

...Steuerbefreiungen

§ 6

(1)

Von den unter § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 fallenden Umsätzen sind steuerfrei:

...

19.

Die Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt, Dentist, Psychotherapeut, Hebamme sowie als freiberuflich Tätiger ...; steuerfrei

sind auch die sonstigen Leistungen von Gemeinschaften, deren Mitglieder Angehörige der oben bezeichneten Berufe sind, gegenüber

ihren Mitgliedern, soweit diese Leistungen unmittelbar zur Ausführung der nach dieser Bestimmung steuerfreien Umsätze verwendet

werden und soweit die Gemeinschaften von ihren Mitgliedern lediglich die genaue Erstattung des jeweiligen Anteils an den gemeinsamen

Kosten fordern; ...

8

Ein Erlass des österreichischen Bundesministeriums für Finanzen vom 17. Januar 2001 bestimmt in Bezug auf die Mehrwertsteuer

für ärztliche Gutachten: Rechtslage ab 1. 1. 2001Auch die Ausstellung von ärztlichen Zeugnissen und die Erstattung ärztlicher Gutachten gehört zur Berufstätigkeit als Arzt

(§ 2 Abs. 3 Ärztegesetz). Die Steuerbefreiung geht nicht dadurch verloren, dass der Auftrag zur Erstellung eines Gutachtens

von einem Dritten erteilt wird (z. B. Gutachten über den Gesundheitszustand im Zusammenhang mit einer Versicherungsleistung).Medizinische Leistungen sind jedoch nicht von der Steuerbefreiung umfasst, wenn sie nicht in der medizinischen Betreuung von

Personen durch das Diagnostizieren und Behandeln einer Krankheit oder einer anderen Gesundheitsstörung bestehen [Urteil D.].

Die Steuerbefreiung des § 6 Abs. 1 Z 19 UStG 1994 kommt daher nicht zur Anwendung:

─

auf biologische Untersuchungen gestützte Feststellung einer anthropologisch-erbbiologischen Verwandtschaft [Urteil D.];

─

auf die ärztliche Untersuchung über die pharmakologische Wirkung eines Medikaments beim Menschen und die dermatologische Untersuchung

von kosmetischen Stoffen;

─

auf psychologische Tauglichkeitstests, die sich auf die Berufsfindung erstrecken.

9

In dem Vorlagebeschluss führt das Landesgericht Innsbruck aus, dass ein solcher Erlass nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs

die ordentlichen Gerichte in ihrer Auslegung und Anwendung der Rechtsvorschriften nicht binde. Er stelle lediglich eine Auslegungshilfe

des Bundesministeriums für Finanzen für die Finanzämter im Interesse einer einheitlichen Verwaltungspraxis dar.

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

10

Die Klägerin erhob vor dem Landesgericht Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht Klage gegen die Entscheidung der Pensionsversicherungsanstalt

der Arbeiter über die Ablehnung ihres Antrags auf Zahlung einer Invaliditätspension. Am 3. April 2000 ordnete das vorlegende

Gericht die Erstellung verschiedener ärztlicher Gutachten zum Gesundheitszustand der Klägerin des Ausgangsverfahrens an und

beauftragte zu diesem Zweck einen Facharzt für Psychiatrie und Neurologie.

11

Die Klägerin starb am 10. Februar 2001, als die Gutachten bereits erstellt und dem Landesgericht Innsbruck übermittelt worden

waren. Nach dem Vorlagebeschluss beschränkt sich der Streitgegenstand auf die Verfahrenskosten und stehen sich nur noch der

Sachverständige und die Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter gegenüber.

12

Gemäß § 77 des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes, der eine Sondervorschrift im sozialrechtlichen Bereich darstellt, werden

die Sachverständigengebühren unabhängig vom Prozessausgang von der beklagten Partei getragen, im vorliegenden Fall also von

der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter. In der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 28. Februar 2001 erhob

die Beklagte Gebühreneinwendungen gegen die vom medizinischen Sachverständigen vorgelegte Gebührennote, soweit darin die mit

einem Satz von 20 % berechnete Mehrwertsteuer angegeben war. Die Sachverständigengebühren, die dem Grund und der Höhe nach

anerkannt wurden, wurden in der Zwischenzeit ohne Mehrwertsteuer gezahlt.

13

Das Gebührenanspruchsgesetz bestimmt, dass ein Sachverständiger Anspruch auf Ersatz der auf seine Gebühr entfallenden Mehrwertsteuer

hat, wenn und soweit seine Leistungen mehrwertsteuerpflichtig sind. Die Zuständigkeit zur Bestimmung der Gebühren liegt beim

Landesgericht Innsbruck, das den Parteien bekannt gab, dass es über die Frage der Mehrwertsteuer schriftlich entscheiden werde.

Der zukünftig zu fassende Beschluss sei anfechtbar.

14

In diesem Zusammenhang stellt sich dem Landesgericht Innsbruck die Frage, ob die von den medizinischen Sachverständigen erbrachten

Leistungen von der Mehrwertsteuerpflicht befreit sind. Es ist der Auffassung, dass sich nicht eindeutig feststellen lasse,

ob unter die

Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 19 UStG 1994 auch ärztliche Untersuchungen fallen, die den Zweck haben, Invalidität, Berufs- oder

Erwerbsunfähigkeit festzustellen oder auszuschließen. Außerdem setze diese Bestimmung Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe c

der Sechsten Richtlinie in das nationale Recht um und sei daher richtlinienkonform auszulegen.

15

Das Landesgericht Innsbruck hat daher dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1.

Ist Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe c der Sechsten Richtlinie dahin auszulegen, dass die dort normierte Umsatzsteuerbefreiung

nicht Umsätze aus der Tätigkeit eines Arztes betrifft, die in der Feststellung der Invalidität oder Nichtinvalidität eines

Pensionswerbers besteht?

2.

Ist [das Urteil D.] dahin auszulegen, dass ärztliche Befundungen und darauf basierende gutachterliche Schlüsse zur Feststellung

bzw. Nichtfeststellung von Invalidität oder Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit nicht in den Anwendungsbereich der unter

Punkt 1 genannten Bestimmung fallen, sei der als Sachverständiger tätige Arzt von einem Gericht oder einer Pensionsversicherungsanstalt

beauftragt oder nicht?

Zu den Vorlagefragen

16

Mit seinen beiden Fragen, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob unter Berücksichtigung insbesondere

des Urteils D. Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe c der Sechsten Richtlinie dahin auszulegen ist, dass die darin normierte

Mehrwertsteuerbefreiung für die Leistung eines Arztes gilt, die in der Erstellung eines Gutachtens zum Gesundheitszustand

einer Person im Hinblick darauf besteht, Anhaltspunkte zu gewinnen, die für oder gegen einen Antrag auf Zahlung einer Invaliditätspension

sprechen, und ob es von Belang ist, dass der medizinische Sachverständige von einem Gericht oder einer Pensionsversicherungsanstalt

beauftragt wurde.

Beim Gerichtshof eingereichte Erklärungen

17

Die österreichische Regierung und die Kommission sind der Auffassung, dass das Urteil D. die Frage, ob die Tätigkeit eines

medizinischen Sachverständigen, die darin bestehe, die Invalidität oder Nichtinvalidität eines Pensionswerbers festzustellen,

der Mehrwertsteuer unterliege, ausreichend geklärt und bejaht habe. Aus der Randnummer 19 dieses Urteils ergebe sich, dass

die Ausnahmeregelung des Artikels 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe c der Sechsten Richtlinie nur bei ärztlichen Leistungen mit

therapeutischem Ziel zur Anwendung komme.

18

Ausgehend von der Auslegung im Urteil D. und unter Berücksichtigung insbesondere des Grundsatzes, dass die Bestimmungen zur

Mehrwertsteuerbefreiung eng auszulegen seien, gelangt die österreichische Regierung zu dem Ergebnis, dass die im Ausgangsverfahren

in Rede stehende Leistung, die im Rahmen der Bewilligung einer Invaliditätspension erbracht werde, nicht von der Mehrwertsteuer

befreit sei.

19

Die Kommission ist der Meinung, dass der Gerichtshof im Urteil D. klar angegeben habe, welche medizinischen Tätigkeiten nicht

unter den Begriff der

Heilbehandlung im Bereich der Humanmedizin im Sinne des Artikels 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe c der Sechsten Richtlinie fielen, indem er danach unterschieden habe,

ob die medizinische Leistung einen therapeutischen Zweck verfolge oder nicht. Die in diesem Urteil entwickelten Grundsätze

seien im Urteil vom 11. Januar 2001 in der Rechtssache C-76/99 (Kommission/Frankreich, Slg. 2001, I-249, Randnr. 24) und jüngst

im Urteil vom 10. September 2002 in der Rechtssache C-141/00 (Kügler, Slg. 2002, I-6833, Randnrn. 38 und 39) bestätigt worden.

20

Nach dieser Bestimmung sei nämlich nicht jede ärztliche Tätigkeit von der Mehrwertsteuer befreit. Vielmehr seien die Begriffe,

mit denen die Steuerbefreiungen nach Artikel 13 der Sechsten Richtlinie umschrieben würden, eng auszulegen, weil sie Ausnahmen

von dem allgemeinen Grundsatz seien, dass jede Dienstleistung, die ein Steuerpflichtiger gegen Entgelt erbringe, der Mehrwertsteuer

unterliege. Die Bestimmungen des Artikels 13 Teil A Absatz 1 der Sechsten Richtlinie, mit denen nur bestimmte dem Gemeinwohl

dienende Tätigkeiten befreit werden sollten, gälten nur für die einzeln aufgeführten und genau beschriebenen Fälle (Urteile

vom 15. Juni 1989 in der Rechtssache 348/87, Stichting Uitvoering Financiële Acties, Slg. 1989, 1737, Randnrn. 12 und 13,

und vom 12. November 1998 in der Rechtssache C-149/97, Institute of the Motor Industry, Slg. 1998, I-7053, Randnrn. 17 und

18).

21

Die in der Feststellung der Invalidität eines Pensionswerbers im Rahmen eines Gerichtsverfahrens bestehende Leistung diene

keinem therapeutischen Zweck. Es werde allein die Klärung einer Rechtsfrage angestrebt. Deshalb sei diese Leistung eines medizinischen

Sachverständigen mehrwertsteuerlich genauso zu behandeln wie die Tätigkeiten von Gerichtssachverständigen anderer Fachdisziplinen

wie etwa Buchprüfern oder Ingenieuren.

22

Schließlich sei es für die Frage, ob eine Leistung der Mehrwertsteuer unterliege, ohne Belang, dass der als Sachverständiger

tätige Arzt vom Gericht beauftragt worden sei. Entscheidend sei allein das Ziel dieser Leistung.

23

Die Regierung des Vereinigten Königreichs trägt vor, dass sich die Umstände des Ausgangsverfahrens von denen unterschieden,

die dem Urteil D. zugrunde lägen. In jener Rechtssache habe die Aufgabe des Arztes darin bestanden, als Gerichtssachverständiger

eine anthropologisch-erbbiologische Untersuchung zur Feststellung eines Verwandtschaftsverhältnisses durchzuführen; dies sei

eine Tätigkeit, die keinerlei Bezug zur Gesundheit der Beteiligten habe. Dagegen sei der Arzt im vorliegenden Fall vom vorlegenden

Gericht beauftragt worden, eine medizinische Untersuchung durchzuführen und den Gesundheitszustand der Klägerin zu bestimmen,

was dem Erstellen einer medizinischen Diagnose gleichkomme. Das seien wesentliche Tätigkeiten des Arztberufes, die deshalb

eindeutig in den Anwendungsbereich der Steuerbefreiung des Artikels 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe c der Sechsten Richtlinie

fielen. Das Urteil D. bestätige in Randnummer 18, dass ärztliche Diagnosen von dieser Befreiung erfasst würden.

24

Bei den vom Landesgericht Innsbruck gestellten Fragen gehe es darum, ob die Feststellung, dass die medizinische Untersuchung

und Diagnose der Mehrwertsteuer unterlägen, entweder vom Zweck, zu dem diese Leistungen verlangt würden ─ hier zur Feststellung

des Anspruchs auf Bewilligung einer Invaliditätspension ─, oder von der Person, die sie in Auftrag gebe ─ im Ausgangsverfahren

ein Gericht ─, abhänge. Keines dieser beiden Kriterien könne eine unterschiedliche Behandlung solcher Leistungen rechtfertigen.

25

Aus dem Wortlaut des Artikels 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe c der Sechsten Richtlinie ergebe sich klar, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber

bei der Abfassung dieser Bestimmung berücksichtigt habe, dass die im Rahmen der ärztlichen Berufe ausgeübten Tätigkeiten weit

reichend seien und über das schlichte Behandeln von Kranken hinausgingen. Er habe die Steuerbefreiung nicht auf ein enges

Konzept der ärztlichen Behandlung, sondern weiter auf ärztliche Leistungen bezogen, die ─ wie der Gerichtshof im Urteil D.

hervorgehoben habe ─ die menschliche Gesundheit beträfen.

26

In den Randnummern 21 und 23 seines Urteils Kommission/Frankreich habe der Gerichtshof erneut darauf verwiesen, dass Mehrwertsteuerbefreiungen

zwar eng, aber nicht unangemessen eng auszulegen seien. Außerdem liege auch der Steuerbefreiung des Artikels 13 Teil A Absatz 1

Buchstabe c der Sechsten Richtlinie der vom Gerichtshof in dem Urteil Kommission/Frankreich in Bezug auf die Steuerbefreiung

des Artikels 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe b der Sechsten Richtlinie hervorgehobene Zweck zugrunde, den Zugang zu ärztlichen

Heilbehandlungen nicht durch die höheren Kosten zu versperren, die bei einer Unterstellung unter die Mehrwertsteuer entstehen

würden.

27

Dass die Steuerbefreiung des Artikels 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe c der Sechsten Richtlinie nicht nur auf die Heilbehandlung

im eigentlichen Sinne, sondern auf alle Aufgaben der Ärzte anwendbar sei, ergebe sich auch aus der Beschreibung dieser Aufgaben

in der Richtlinie 93/16/EWG des Rates vom 5. April 1993 zur Erleichterung der Freizügigkeit für Ärzte und zur gegenseitigen

Anerkennung ihrer Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise (ABl. L 165, S. 1). In dem Urteil vom 25.

Februar 1999 in der Rechtssache C-349/96 (CPP, Slg. 1999, I-973, Randnr. 18) habe der Gerichtshof festgestellt, dass die Auslegung

der in der Sechsten Richtlinie verwendeten Begriffe im Licht ihrer Bedeutung in anderen Gemeinschaftsrichtlinien erfolgen

könne. Es gebe keinen Grund, den in Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe c der Sechsten Richtlinie verwendeten, in der englischen

Fassung dieser Richtlinie mit

medical care wiedergegebenen Begriff

Heilbehandlung im Bereich der Humanmedizin enger zu verstehen als die Beschreibung der Aufgaben eines Arztes in der Richtlinie 93/16.

28

Die vom Gerichtshof im Urteil D. gewählte Formulierung könne eine Vielzahl alltäglicher ärztlicher Leistungen ausschließen.

Namentlich die steuerliche Behandlung von Tätigkeiten wie der Vorsorgemedizin, verschiedener Formen ärztlicher Eingriffe im

Rahmen der Fortpflanzungsmedizin und Schwangerschaft oder auch der Schönheitschirurgie könnten zweifelhaft sein. Alle diese

Tätigkeiten seien auch dann Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin im Sinne der Sechsten Richtlinie, wenn sie nicht

der Behandlung einer Krankheit dienten. Der Gerichtshof habe kaum beabsichtigt, Tätigkeiten wie etwa Impfungen, die von Angehörigen

ärztlicher oder arztähnlicher Berufe vorgenommen würden, oder die beratenden Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Krankheitsverhütung

und dem Gesundheitsschutz im Sinne der Präambel der Richtlinie 93/16 von der Befreiung auszunehmen.

29

Im Normalfall fielen deshalb die Untersuchung eines Patienten und die Diagnose seines Gesundheitszustands unter den Begriff

der

Heilbehandlung im Bereich der Humanmedizin im Sinne des Artikels 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe c der Sechsten Richtlinie. Was des Näheren die vom vorlegenden Gericht

gestellte Frage betreffe, so solle sich die steuerliche Behandlung einer ärztlichen Diagnose nicht nach den Ergebnissen der

Diagnose oder nach den Gründen richten, aus denen sie eingeholt worden sei.

30

Außerdem könne sich die steuerliche Behandlung vernünftigerweise nicht danach unterscheiden, ob die Motivation des Patienten

für die Durchführung der Untersuchung darin bestanden habe, sich selbst oder einen Dritten, etwa einen zukünftigen Arbeitgeber,

seines guten Gesundheitszustands zu versichern. Jede Unterscheidung dieser Art könne leicht umgangen werden. Zudem solle eine

kranke oder invalide Person nicht durch die Besteuerung mit der Mehrwertsteuer davon abgehalten werden, einen Antrag zu stellen,

um einen Anspruch im Zusammenhang mit ihrem Gesundheitszustand, etwa eine Invaliditätspension, geltend zu machen. Es mache

insoweit keinen Unterschied, ob das ärztliche Honorar vom Patienten selbst oder von der Sozialversicherungsanstalt gezahlt

werde.

31

Im Urteil D. habe der Gerichtshof keine Feststellungen zu der Frage getroffen, ob die Identität des Auftraggebers der ärztlichen

Leistung deren steuerliche Behandlung beeinflusse. Der Gerichtshof habe nämlich entschieden, dass die in dem diesem Urteil

zugrunde liegenden Fall strittige Leistung aufgrund ihrer Natur nicht von der Mehrwertsteuer befreit werden könne.

32

Wenn eine invalide Person den Arzt aufsuche, um zu erfahren, ob ihr Gesundheitszustand sie zu einer Sozialversicherungsleistung

oder zu einer Invaliditätsbescheinigung zur Unterstützung ihres Anspruchs berechtige, fielen die Leistungen des Arztes unter

die Steuerbefreiung des Artikels 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe c der Sechsten Richtlinie. Es gebe keinen Grund, weshalb diese

Leistungen mehrwertsteuerpflichtig sein sollten, wenn sie von jemand anderem als dem Patienten veranlasst worden seien, beispielsweise

von einer Sozialversicherungsanstalt unter Einschaltung eines eigenen Arztes oder im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens

von einem Gericht. Die von dem Arzt ausgeübte Tätigkeit sei in beiden Fällen die gleiche und solle mehrwertsteuerrechtlich

gleichbehandelt werden.

33

Aus dem Wortlaut des Artikels 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe c der Sechsten Richtlinie ergebe sich keine Bedingung hinsichtlich

der Identität des Leistungsempfängers; hätte der Gemeinschaftsgesetzgeber beabsichtigt, die Identität des Leistungserbringers

oder Empfängers genauer zu bestimmen, so hätte er dies getan. Der Gerichtshof habe in der Vergangenheit entschieden, dass

auf die Steuerbefreiungen des Artikels 13 der Sechsten Richtlinie keine Bedingungen anzuwenden seien, die in der betreffenden

Bestimmung über die Steuerbefreiung nicht ausdrücklich vorgesehen seien (Urteile vom 27. Oktober 1993 in der Rechtssache C-281/91,

Muy's en De Winter's Bouw- en Aannemingsbedrijf, Slg. 1993, I-5405, Randnr. 13, und vom 5. Juni 1997 in der Rechtssache C-2/95,

SDC, Slg. 1997, I-3017, Randnr. 38). Der wesentliche Gehalt einer Dienstleistung ändere sich nicht mit der Identität dessen,

der sie veranlasse.

Würdigung durch den Gerichtshof

34

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes sind die Steuerbefreiungsregelungen des Artikels 13 der Sechsten Richtlinie eng

auszulegen, da sie Ausnahmen von dem allgemeinen Grundsatz darstellen, dass jede Dienstleistung, die ein Steuerpflichtiger

gegen Entgelt erbringt, der Umsatzsteuer unterliegt (siehe insbesondere Urteile SDC, Randnr. 20, und Kügler, Randnr. 28).

Diese Steuerbefreiungen sind autonome gemeinschaftsrechtliche Begriffe, die eine unterschiedliche Anwendung des Mehrwertsteuersystems

in den Mitgliedstaaten verhindern sollen (Urteile CPP, Randnr. 15, und Kommission/Frankreich, Randnr. 21).

35

Die Kommission hat zu Recht darauf hingewiesen, dass nach Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe c der Sechsten Richtlinie nicht

sämtliche Leistungen, die im Rahmen der Ausübung ärztlicher und arztähnlicher Berufe erbracht werden können, von der Steuer

befreit werden, sondern nur die

Heilbehandlung im Bereich der Humanmedizin, die ein autonomer gemeinschaftsrechtlicher Begriff ist. Demnach bleiben die im Rahmen der Ausübung dieser Berufe erbrachten

Leistungen der allgemeinen Regel des Artikels 2 Nummer 1 der Sechsten Richtlinie für die Mehrwertbesteuerung unterworfen,

wenn sie nicht vom Begriff der

Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin oder von einer anderen Bestimmung dieser Richtlinie über die Steuerbefreiung erfasst werden.

36

Auch wenn nämlich andere von Ärzten erbrachte Leistungen gleichfalls dem Gemeinwohl dienen können, geht aus der Rechtsprechung

des Gerichtshofes doch hervor, dass durch Artikel 13 Teil A der Sechsten Richtlinie nicht alle dem Gemeinwohl dienenden Tätigkeiten

von der Mehrwertsteuer befreit werden, sondern nur diejenigen, die dort einzeln aufgeführt und sehr genau beschrieben sind

(Urteile Institute of the Motor Industry, Randnr. 18, und D., Randnr. 20).

37

Demzufolge ist das Vorbringen der Regierung des Vereinigten Königreichs zurückzuweisen, das auf eine Erstreckung des Anwendungsbereichs

der Steuerbefreiungsregelung des Artikels 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe c der Sechsten Richtlinie auf alle Tätigkeiten abzielt,

die im Allgemeinen zu den Aufgaben von Ärzten gehören und auf die in der Richtlinie 93/16 Bezug genommen wird. Die mit dieser

Richtlinie verfolgten Ziele, die Freizügigkeit für Ärzte zu erleichtern und die gegenseitige Anerkennung ihrer Diplome, Prüfungszeugnisse

und sonstigen Befähigungsnachweise zu erreichen, machen es erforderlich, die Tätigkeiten der Ärzte dort so zu beschreiben,

dass sie alle ihre Tätigkeiten in sämtlichen Mitgliedstaaten umfassen, während die Definition der Tätigkeiten im Rahmen der

erörterten Steuerbefreiungsbestimmung, die eine Ausnahme von dem Grundsatz der Mehrwertbesteuerung begründet, anderen Zielen

dient.

38

Außerdem ist es im Rahmen der durch die Sechste Richtlinie eingeführten Abzugsregelung nicht ungewöhnlich, dass dieselben

Personen zugleich von der Mehrwertsteuer befreite und steuerpflichtige Leistungen erbringen können; vielmehr ist eben dieser

Fall in den Artikeln 17 Absatz 5 und 19 dieser Richtlinie geregelt.

39

Zum Begriff

Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin hat der Gerichtshof in Randnummer 18 des Urteils D. bereits festgestellt und in Randnummer 38 des Urteils Kügler bestätigt,

dass er solche ärztliche Maßnahmen nicht erfasst, die zu einem anderen Zweck als dem der Diagnose, der Behandlung und, soweit

möglich, der Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen vorgenommen werden.

40

Wenn die

Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin dieser Rechtsprechung zufolge auch einen therapeutischen Zweck haben müssen, folgt daraus doch nicht zwangsläufig, dass dieser

Begriff eine besonders enge Auslegung verlangt (vgl. Urteil Kommission/Frankreich, Randnr. 23). Aus Randnummer 40 des Urteils

Kügler geht nämlich hervor, dass ärztliche Leistungen, die zum Zweck der Vorbeugung erbracht werden, für eine Steuerbefreiung

nach Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe c der Sechsten Richtlinie in Betracht kommen. Selbst wenn sich herausstellt, dass

Personen, die sich vorbeugenden Untersuchungen oder anderen ärztlichen Maßnahmen unterziehen, an keiner Krankheit oder Gesundheitsstörung

leiden, steht die Einbeziehung dieser Leistungen in den Begriff

Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin im Einklang mit dem Zweck, die Kosten ärztlicher Heilbehandlungen zu senken, der den Steuerbefreiungsregelungen des Artikels

13 Teil A Absatz 1 Buchstaben b und c der Sechsten Richtlinie gemein ist (vgl. Urteile Kommission/Frankreich, Randnr. 23,

und Kügler, Randnr. 29).

41

Demgegenüber kommen die ärztlichen Leistungen, die zu einem anderen Zweck als dem des Schutzes einschließlich der Aufrechterhaltung

oder Wiederherstellung der menschlichen Gesundheit erbracht werden, nach dieser Rechtsprechung für eine Steuerbefreiung nach

Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe c der Sechsten Richtlinie nicht in Betracht. Die Belastung dieser Leistungen mit der

Mehrwertsteuer steht nämlich im Hinblick auf das Ziel dieser Leistungen nicht im Widerspruch zu dem Zweck, die Kosten ärztlicher

Heilbehandlungen zu senken und den Einzelnen den Zugang zu diesen Leistungen zu erleichtern.

42

Wie die Generalanwältin in den Nummern 66 bis 68 ihrer Schlussanträge zutreffend ausgeführt hat, ist das Ziel einer ärztlichen

Leistung dafür ausschlaggebend, ob diese von der Mehrwertsteuer zu befreien ist. Wird eine ärztliche Leistung daher in einem

Zusammenhang erbracht, der die Feststellung zulässt, dass ihr Hauptziel nicht der Schutz einschließlich der Aufrechterhaltung

oder Wiederherstellung der Gesundheit ist, sondern die Erstattung eines Gutachtens, das Voraussetzung einer Entscheidung ist,

die Rechtswirkungen erzeugt, so findet die Steuerbefreiungsregelung des Artikels 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe c der Sechsten

Richtlinie auf diese Leistung keine Anwendung.

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Besteht nämlich die Leistung in der Erstellung eines ärztlichen Gutachtens, ist das Hauptziel, auch wenn die Erbringung der

Leistung Anforderungen an die medizinische Kompetenz des Erbringers stellt und für den Arztberuf typische Tätigkeiten wie

die körperliche Untersuchung des Patienten oder die Prüfung seiner Krankheitsgeschichte umfassen kann, nicht der Schutz einschließlich

der Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit der Person, über die das Gutachten erstellt wird. Eine solche

Leistung, die die im Gutachtenauftrag gestellten Fragen beantworten soll, soll vielmehr einem Dritten den Erlass einer Entscheidung

ermöglichen, die gegenüber dem Betroffenen oder anderen Personen Rechtswirkungen erzeugt. Zwar kann der Betroffene ein ärztliches

Gutachten auch selbst veranlassen, und es kann mittelbar zum Schutz der Gesundheit des Betroffenen beitragen, indem ein neues

gesundheitliches Problem entdeckt oder eine frühere Diagnose berichtigt wird. Gleichwohl bleibt es der Hauptzweck jeder derartigen

Leistung, eine gesetzlich oder vertraglich vorgesehene Bedingung für die Entscheidungsfindung eines anderen zu erfüllen. Für

eine solche Leistung kann die Steuerbefreiungsregelung des Artikels 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe c der Sechsten Richtlinie

daher nicht gelten.

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Ohne Belang ist dabei, dass das ärztliche Gutachten für die Zwecke einer Klage auf Gewährung einer Invaliditätspension erstattet

wird, dass der Gutachter von einem Gericht oder einer Pensionsversicherungsanstalt beauftragt wurde oder dass die Kosten des

Gutachtens nach nationalem Recht der Letztgenannten auferlegt werden. Auch wenn diese Umstände belegen mögen, dass die Gutachtenerstellung

im Allgemeininteresse liegt, lässt der Wortlaut des Artikels 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe c der Sechsten Richtlinie die Anwendung

der dort vorgesehenen Steuerbefreiung auf ärztliche Leistungen, deren Ziel nicht der Schutz der menschlichen Gesundheit ist,

nicht zu.

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Demzufolge ist auf die Vorlagefragen zu antworten, dass Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe c der Sechsten Richtlinie dahin

auszulegen ist, dass die darin normierte Mehrwertsteuerbefreiung nicht für die Leistung eines Arztes gilt, die in der Erstellung

eines Gutachtens zum Gesundheitszustand einer Person im Hinblick darauf besteht, Anhaltspunkte zu gewinnen, die für oder gegen

einen Antrag auf Zahlung einer Invaliditätspension sprechen. Dass der medizinische Sachverständige von einem Gericht oder

einer Pensionsversicherungsanstalt beauftragt wurde, ist hierfür ohne Belang.

Kosten

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Die Auslagen der österreichischen und der Regierung des Vereinigten Königreichs sowie der Kommission, die Erklärungen vor

dem Gerichtshof abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein

Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Aus diesen Gründen hat

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

auf die ihm vom Landesgericht Innsbruck mit Beschluss vom 9. Mai 2001 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe c der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der

Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern ─ Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige

Bemessungsgrundlage ist dahin auszulegen, dass die darin normierte Mehrwertsteuerbefreiung nicht für die Leistung eines Arztes

gilt, die in der Erstellung eines Gutachtens zum Gesundheitszustand einer Person im Hinblick darauf besteht, Anhaltspunkte

zu gewinnen, die für oder gegen einen Antrag auf Zahlung einer Invaliditätspension sprechen. Dass der medizinische Sachverständige

von einem Gericht oder einer Pensionsversicherungsanstalt beauftragt wurde, ist hierfür ohne Belang.

Rosas

Edward

La Pergola

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 20. November 2003.

Der Kanzler

Der Präsident

R. Grass

V. Skouris

1

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Verfahrenssprache: Deutsch.