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C-8/01

C-8/01

Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) · 2003-11-20 · Deutsch EU
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Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie – Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe f und 13 Teil B Buchstabe a – Befreiung von Dienstleistungen selbständiger Zusammenschlüsse, die nicht zu Wettbewerbsverzerrungen führen kann – Befreiung von Versicherungsumsätzen und den dazugehörigen Dienstleistungen, die von Versicherungsmaklern und -vertretern durchgeführt werden – Schätzung der Schäden an Kraftfahrzeugen durch eine Vereinigung für die Versicherungsgesellschaften, die Mitglieder dieser Vereinigung sind; [Bezug: 6. MWST-Richtlinie]

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Arrêt de la Cour

Rechtssache C-8/01

Assurandør-Societetet als Mandatar für Taksatorringen

gegen

Skatteministeriet

(Vorabentscheidungsersuchen des Østre Landsret)

«Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie – Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe f und 13 Teil B Buchstabe a – Befreiung von Dienstleistungen selbständiger Zusammenschlüsse, die nicht zu Wettbewerbsverzerrungen führen kann – Befreiung von Versicherungsumsätzen und den dazugehörigen Dienstleistungen, die von Versicherungsmaklern und -vertretern durchgeführt

werden – Schätzung der Schäden an Kraftfahrzeugen durch eine Vereinigung für die Versicherungsgesellschaften, die Mitglieder dieser

Vereinigung sind»

Schlussanträge des Generalanwalts J. Mischo vom 3. Oktober 2002

Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 20. November 2003

Leitsätze des Urteils

1..

Steuerrecht – Rechtsangleichung – Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Befreiungen nach der Sechsten Richtlinie – Befreiung von Versicherungsumsätzen und den dazugehörigen Dienstleistungen, die von Versicherungsmaklern und -vertretern erbracht

werden – Begriff – Bewertungen von Kraftfahrzeugschäden durch eine Vereinigung für die Versicherungsgesellschaften, die Mitglieder dieser Vereinigung

sind – Ausschluss

(Richtlinie 77/388 des Rates, Artikel 13 Teil B Buchstabe a)

2..

Steuerrecht – Rechtsangleichung – Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Befreiungen nach der Sechsten Richtlinie – Befreiung von Dienstleistungen, die selbständige Zusammenschlüsse von Personen, die eine von der Steuer befreite Tätigkeit

ausüben, an ihre Mitglieder für deren Zwecke erbringen – Voraussetzungen – Keine Gefahr einer Wettbewerbsverzerrung – Nationale Regelung, die eine zeitlich begrenzte Steuerbefreiung vorsieht – Zulässigkeit – Voraussetzungen

(Richtlinie 77/388 des Rates, Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe f)

1.

Artikel 13 Teil B Buchstabe a der Sechsten Richtlinie 77/388 ist dahin auszulegen, dass Bewertungen von Kraftfahrzeugschäden,

die eine Vereinigung, deren Mitglieder Versicherungsgesellschaften sind, für ihre Mitglieder durchführt, weder Versicherungsumsätze

noch dazugehörige Dienstleistungen, die von Versicherungsmaklern und -vertretern erbracht werden, im Sinne dieser Vorschrift

darstellen. Nach allgemeinem Verständnis ist es nämlich das Wesen eines Versicherungsumsatzes, dass der Versicherer sich verpflichtet,

dem Versicherten gegen vorherige Zahlung einer Prämie beim Eintritt des Versicherungsfalls die bei Vertragsschluss vereinbarte

Leistung zu erbringen. Entsprechend dieser Definition setzt ein Versicherungsumsatz seinem Wesen nach eine Vertragsbeziehung

zwischen dem Erbringer der Versicherungsdienstleistung und der Person, deren Risiken von der Versicherung gedeckt werden,

d. h. dem Versicherten, voraus. Eine Vereinigung, deren Mitglieder Versicherungsgesellschaften sind und die Bewertungen von

Kraftfahrzeugschäden für ihre Mitglieder durchführt, unterhält aber keine Vertragsbeziehung zu den Versicherten. vgl. Randnrn. 39, 41-42, 46, Tenor 1

2.

Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe f der Sechsten Richtlinie 77/388 ist dahin auszulegen, dass die Gewährung der Befreiung

von der Mehrwertsteuer aufgrund dieser Vorschrift für eine Vereinigung, die auch im Übrigen den Tatbestand dieser Vorschrift

erfüllt, abzulehnen ist, wenn eine reale Gefahr besteht, dass die Befreiung für sich genommen unmittelbar oder in der Zukunft

zu Wettbewerbsverzerrungen führen kann. Eine nationale Regelung, die es ermöglicht, eine zeitlich begrenzte Steuerbefreiung

zu gewähren, wenn zweifelhaft ist, ob diese Befreiung zu einem späteren Zeitpunkt eine Wettbewerbsverzerrung hervorrufen kann,

ist mit dieser Vorschrift vereinbar, sofern die Befreiung so lange erneuert wird, wie der Interessierte den Tatbestand dieser

Vorschrift erfüllt. vgl. Randnrn. 65, 69, Tenor 2-3

URTEIL DES GERICHTSHOFES (Fünfte Kammer)

20. November 2003

(1)

„Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie – Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe f und 13 Teil B Buchstabe a – Befreiung von Dienstleistungen selbständiger Zusammenschlüsse, die nicht zu Wettbewerbsverzerrungen führen kann – Befreiung von Versicherungsumsätzen und den dazugehörigen Dienstleistungen, die von Versicherungsmaklern und -vertretern durchgeführt

werden – Schätzung der Schäden an Kraftfahrzeugen durch eine Vereinigung für die Versicherungsgesellschaften, die Mitglieder dieser

Vereinigung sind“

In der Rechtssache C-8/01

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom dänischen Østre Landsret in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit

Assurandør-Societetet

als Mandatar für Taksatorringen

gegen

Skatteministeriet

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe f und 13 Teil B Buchstabe

a der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten

über die Umsatzsteuern ─ Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145,

S. 1)erlässt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer),

unter Mitwirkung des Richters P. Jann in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Fünften Kammer sowie der Richter A. La Pergola und S. von Bahr (Berichterstatter),

Generalanwalt: J. Mischo,

Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat,

unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen

─

von Assurandør-Societetet als Mandatar für Taksatorringen, vertreten durch M. Svanholm und R. Philip, advokater,

─

der dänischen Regierung, vertreten durch J. Molde als Bevollmächtigten im Beistand von K. Lundgaard Hansen, advokat,

─

der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch G. Amodeo als Bevollmächtigte im Beistand von A. Robertson, Barrister,

─

der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch R. Lyal und N. B. Rasmussen als Bevollmächtigte,

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen von Assurandør-Societetet als Mandatar für Taksatorringen, vertreten durch M. Svanholm

und R. Philip, der dänischen Regierung, vertreten durch K. Lundgaard Hansen, und der Kommission, vertreten durch R. Lyal und

T. Fich als Bevollmächtigten, in der Sitzung vom 27. Juni 2002,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 3. Oktober 2002

folgendes

Urteil

1

Das Østre Landsret hat mit Beschluss vom 20. Dezember 2000, beim Gerichtshof eingegangen am 10. Januar 2001, gemäß Artikel

234 EG fünf Fragen nach der Auslegung von Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe f und Teil B Buchstabe a der Sechsten Richtlinie

77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern

─ Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) (im Folgenden: Sechste

Richtlinie) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2

Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen Assurandør-Societetet (Büro der Versicherungsgesellschaften) als

Mandatar für Taksatorringen (im Folgenden: Taksatorring) und Skatteministeriet (dem dänischen Ministerium für Steuern, im

Folgenden: Skatteministerium) wegen dessen Weigerung, die Tätigkeit des Taksatorring von der Mehrwertsteuer zu befreien.

Rechtlicher Rahmen

Die Gemeinschaftsregelung

3

Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe f der Sechsten Richtlinie bestimmt: Unbeschadet sonstiger Gemeinschaftsvorschriften befreien die Mitgliedstaaten unter den Bedingungen, die sie zur Gewährung

einer korrekten und einfachen Anwendung der nachstehenden Befreiungen sowie zur Verhütung von Steuerhinterziehungen, Steuerumgehungen

und etwaigen Missbräuchen festsetzen, von der Steuer: ...

f)

die Dienstleistungen, die die selbständigen Zusammenschlüsse von Personen, die eine Tätigkeit ausüben, die von der Steuer

befreit ist oder für die sie nicht Steuerpflichtige sind, an ihre Mitglieder für unmittelbare Zwecke der Ausübung dieser Tätigkeit

erbringen, soweit diese Zusammenschlüsse von ihren Mitgliedern lediglich die genaue Erstattung des jeweiligen Anteils an den

gemeinsamen Kosten fordern, vorausgesetzt, dass diese Befreiung nicht zu Wettbewerbsverzerrungen führt.

4

Artikel 13 Teil B Buchstabe a der Sechsten Richtlinie lautet: Unbeschadet sonstiger Gemeinschaftsvorschriften befreien die Mitgliedstaaten unter den Bedingungen, die sie zur Gewährleistung

einer korrekten und einfachen Anwendung der nachstehenden Befreiungen sowie zur Verhütung von Steuerhinterziehungen, Steuerumgehungen

und etwaigen Missbräuchen festsetzen, von der Steuer:

a)

die Versicherungs- und Rückversicherungsumsätze einschließlich der dazugehörigen Dienstleistungen, die von Versicherungsmaklern

und -vertretern erbracht werden.

5

Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 77/92/EWG des Rates vom 13. Dezember 1976 über Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen

Ausübung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für die Tätigkeiten des Versicherungsagenten und

des Versicherungsmaklers (aus ISIC-Gruppe 630), insbesondere Übergangsmaßnahmen für solche Tätigkeiten (ABl. 1977, L 26, S. 14),

sieht vor: Diese Richtlinie gilt für folgende Tätigkeiten, soweit sie zu der Gruppe aus 630 ISIC des Anhangs III des Allgemeinen Programms

zur Aufhebung der Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit gehören:

a)

die Berufstätigkeit von Personen, die zum Zweck der Herstellung eines Versicherungs- oder Rückversicherungsschutzes als Vermittler

zwischen Versicherungsnehmern und frei von ihnen gewählten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen auftreten, den

Abschluss von Versicherungsverträgen vorbereiten und gegebenenfalls bei ihrer Verwaltung und Erfüllung, insbesondere im Schadensfall,

mitwirken;

b)

die Berufstätigkeit von Personen, die aufgrund eines oder mehrerer Verträge oder von Vollmachten damit betraut sind, im Namen

und für Rechnung oder nur für Rechnung eines oder mehrerer Versicherungsunternehmen Versicherungsverträge anzubieten, vorzuschlagen

und vorzubereiten oder abzuschließen oder bei deren Verwaltung und Erfüllung, insbesondere im Schadensfall, mitzuwirken;

c)

die Tätigkeiten von Personen, die nicht unter die Buchstaben a und b fallen, jedoch für Rechnung der dort genannten Personen

handeln und insbesondere mit der Durchführung von einführenden Arbeiten, der Vorlage der Versicherungsverträge oder der Einziehung

der Prämien beauftragt sind, ohne dass sie dadurch Verpflichtungen gegenüber oder von der Öffentlichkeit übernehmen.

Die nationale Regelung

6

Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe f und Teil B Buchstabe a der Sechsten Richtlinie wurde durch § 13 Absatz 1 Nummer 10

und Nummer 20 des Momslov (Mehrwertsteuergesetz) umgesetzt. Nach dieser Vorschrift sind von der Mehrwertsteuer befreit:

10.

Versicherungs- und Rückversicherungstätigkeiten einschließlich der dazugehörigen Leistungen, die von Versicherungsmaklern

und -vertretern erbracht werden.

...

20.

Leistungen, die die selbständigen Zusammenschlüsse von Personen, die eine Tätigkeit ausüben, die von der Steuer befreit ist

oder für die sie nicht Steuerpflichtige sind, an ihre Mitglieder für unmittelbare Zwecke der Ausübung dieser Tätigkeit erbringen.

Voraussetzung ist, dass die Vergütung, die das einzelne Mitglied für diese Leistungen zahlt, genau dem Anteil des Mitglieds

an den gemeinsamen Kosten entspricht und dass die Befreiung nicht zu Wettbewerbsverzerrungen führen kann.

Das Ausgangsverfahren und die Vorlagefragen

7

Aus dem Vorlagebeschluss ergibt sich, dass der Taksatorring eine Vereinigung ist, deren Mitglieder kleinere und mittelgroße

Versicherungsgesellschaften sind, die die Genehmigung zum Abschluss von Kraftfahrzeugversicherungen in Dänemark haben. Die

Vereinigung hat etwa 35 Mitglieder.

8

Zweck des Taksatorring ist die Feststellung von Kraftfahrzeugschäden in Dänemark für seine Mitglieder. Diese sind verpflichtet,

die Dienstleistungen des Taksatorring für die in Dänemark eingetretenen Schäden bei Kraftfahrzeugen in Anspruch zu nehmen.

9

Die Kosten der Tätigkeit des Taksatorring werden zwischen den Mitgliedern so verteilt, dass die Vergütungen, die das einzelne

Mitglied der Vereinigung für ihre Leistungen zahlt, genau dem Anteil des Mitglieds an den gemeinsamen Kosten entspricht.

10

Die Mitglieder können ihre Mitgliedschaft beim Taksatorring mit einer Frist von sechs Monaten kündigen.

11

Ist das Fahrzeug eines Versicherungsnehmers beschädigt worden und soll es auf Kosten eines Mitglieds des Taksatorring repariert

werden, füllt der Versicherte eine Schadensanmeldung aus, die er zusammen mit dem beschädigten Fahrzeug bei einer Kraftfahrzeugwerkstatt

seiner Wahl abgibt. Die Werkstatt untersucht das beschädigte Fahrzeug und ersucht dann einen Schätzer, der einer der örtlichen

Zentralen des Taksatorring angehört, um ein Gutachten.

12

Der Schätzer stellt den Schaden am Kraftfahrzeug nach einer Besprechung mit der Werkstatt fest. Er erstellt ein detailliertes

Gutachten mit einer Beschreibung der durchzuführenden Arbeiten und Angaben zu den Gesamtkosten der Schadensbehebung. Diese

ist genau gemäß dem Schadensgutachten durchzuführen. Stellt die Werkstatt während der Reparaturarbeiten fest, dass die Angaben

im Gutachten nicht mit den tatsächlichen Schäden übereinstimmen, muss sie sich mit dem Schätzer in Verbindung setzen, damit

eine genaue Vereinbarung über eventuelle Änderungen der Schadensbewertung getroffen werden kann.

13

Liegen die Kosten der Behebung des Schadens an dem Fahrzeug unter 20 000 DKK (etwa 2 700 Euro), so zahlt die Versicherungsgesellschaft

sofort nach Abschluss der Arbeiten den im Gutachten errechneten Betrag unmittelbar an die Werkstatt. Das betreffende Gutachten

gilt als Rechnung über die betreffenden Arbeiten. Übersteigen die Kosten der Schadensbehebung 20 000 DKK, stellt die Werkstatt

eine Rechnung aus, die vom Schätzer genehmigt werden muss, bevor die Versicherungsgesellschaft sie der Werkstatt begleicht.

14

Bei Totalschäden, d. h. bei Schäden, bei denen die Reparaturkosten 75 % des Handelswerts des Fahrzeugs übersteigen, vereinbart

der Schätzer mit dem Versicherten eine Entschädigung, die dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs entspricht. Der Schätzer

erstellt dann eine Kostenberechnung, auf deren Grundlage die Versicherungsgesellschaft den Versicherten entschädigt. Der Schätzer

holt anschließend ein Angebot für das beschädigte Fahrzeug ein, sorgt für die Veräußerung des Fahrzeugs und übersendet den

Veräußerungserlös an die Versicherungsgesellschaft, womit die Sache für den Taksatorring abgeschlossen ist.

15

Die vom Taksatorring beschäftigten Schätzer verwenden für die Bewertung der Schäden ein EDV-gestütztes System namens

Autotaks. Dieses System wird seit 1990 in Dänemark von allen Versicherungsgesellschaften genutzt, die Kraftfahrzeugversicherungsverträge

abschließen. Zwar haben die dänischen Kraftfahrzeugwerkstätten keine Rechte in Bezug auf das Autotaks-System; sie haben jedoch

durch Vereinbarungen mit den Versicherungsgesellschaften dessen Anwendung akzeptiert.

16

Das Autotaks-System beruht auf einem internationalen EDV-System, das Eigentum einer Schweizer Gesellschaft ist, die Lizenzen

an die Benutzer vergibt. Das Recht zu seiner Benutzung liegt in Dänemark bei Forsikring & Pension, einer sektoriellen Vereinigung

von u. a. Versicherungsgesellschaften, die die sich auf das Autotaks-System beziehenden Tätigkeiten des Automobilforsikringsselskabernes

Fællesråd (gemeinsamer Rat der Kraftfahrzeugversicherer) übernahm, als dieser seine Tätigkeiten am 1. Januar 1999 einstellte.

17

Das vorlegende Gericht führt aus, dass nichts dem entgegenstünde, dass eine der Forsikring & Pension angehörende Versicherungsgesellschaft

einen Subunternehmer damit beauftrage, Bewertungen durchzuführen, und diesem das Recht zur Benutzung des Autotaks-Systems

gegen eventuelle Zahlung einer Gebühr an Forsikring & Pension abtrete.

18

Aus dem Vorlagebeschluss ergibt sich auch, dass der Taksatorring erstmals im Dezember 1992 von der Told- og Skattestyrelse

(zentrale Zoll- und Steuerverwaltung) eine vorläufige Genehmigung dafür erhielt, seine Tätigkeit befreit von der Pflicht zur

Mehrwertsteuerregistrierung auszuüben. Aufgrund der Beschwerden mehrerer Unternehmen wurde ihm diese vorläufige Genehmigung

am 30. September 1993 entzogen. Das vorlegende Gericht führt jedoch aus, dass sich herausgestellt habe, dass die Beschwerde

führenden Unternehmen keine Schätzungen von Kraftfahrzeugschäden durchführten und auch keine konkreten Pläne hätten, diese

Dienstleistung anzubieten.

19

Der Taksatorring reichte daraufhin einen neuen Antrag auf Mehrwertsteuerbefreiung ein; dieser wurde jedoch von der Told- og

Skatteregion (regionale Zoll- und Steuerbehörde) Hvidovre (Dänemark) abgelehnt. Diese Ablehnung wurde von der Told- og Skattestyrelse

bestätigt, woraufhin der Taksatorring die Sache dem Momsnævn (Mehrwertsteuerausschuss) vorlegte.

20

Der Taksatorring machte vor dem Momsnævn geltend, dass seine Tätigkeit gemäß § 13 Absatz 1 Nummer 20 des Momslov als von der

Mehrwertsteuer befreit anzusehen sei.

21

Mit Entscheidung vom 4. April 1997 bestätigte der Momsnævn die ablehnende Entscheidung der Told- og Skattestyrelse u. a. mit

der Begründung, dass eine Befreiung zu Wettbewerbsverzerrungen führen könne, da sich die vom Taksatorring erbrachten Bewertungsleistungen

grundsätzlich nicht von anderen Bewertungsleistungen unterschieden und da die Leistungen des Taksatorring ihrer Art nach auch

von anderen unabhängigen Schätzern erbracht werden könnten. Selbst wenn man annehme, dass eine Befreiung unter den seinerzeitigen

Bedingungen nicht zu Wettbewerbsverzerrungen geführt hätte, würde dies nicht auf der Art der Leistungen des Taksatorring beruht

haben, sondern auf dem Umstand, dass die in ihm zusammengeschlossenen Unternehmen durch die Satzung des Taksatorring selbst

einen solchen Wettbewerb verhinderten.

22

Der Taksatorring legte gegen die Entscheidung des Momsnævn Rechtsmittel zum Østre Landsret ein.

23

Das vorlegende Gericht stellt fest, dass der Taksatorring zur Begründung seines Rechtsmittels im Wesentlichen geltend mache,

dass Leistungen wie die von ihm erbrachten unter die für Versicherungstätigkeit geltende Befreiung nach Artikel 13 Teil B

Buchstabe a der Sechsten Richtlinie fielen, hilfsweise, dass sie nach derselben Bestimmung als Leistungen, die im Rahmen einer

von einem Versicherungsmakler oder -vertreter ausgeübten Versicherungstätigkeit erbracht würden, befreit seien. Außerdem könne

die Mehrwertsteuerbefreiung eines Unternehmens, das auch im Übrigen den Tatbestand des Artikels 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe

f der Sechsten Richtlinie erfülle, nicht abgelehnt werden, wenn diese Befreiung weder zu einer aktuellen noch zu einer konkret

drohenden Wettbewerbsverzerrung führe.

24

Nach den Ausführungen des vorlegenden Gerichts ist zwischen den Parteien unstreitig, dass zu dem Zeitpunkt, als die Mehrwertsteuerbefreiung

des Taksatorring abgelehnt wurde, keine aktuelle oder konkrete Gefahr bestand, dass die Befreiung zu einer Wettbewerbsverzerrung

führen werde.

25

Unter diesen Umständen hat das Østre Landsret das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende fünf Fragen zur Vorabentscheidung

vorgelegt:

1.

Sind die Bestimmungen der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften

der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern ─ Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage

und insbesondere Artikel 13 Teil B Buchstabe a dahin auszulegen, dass Bewertungsleistungen, die ein Unternehmen an seine Mitglieder

erbringt, unter den Begriff

Versicherungsumsätze im Sinne dieser Bestimmung oder unter den Begriff

dazugehörige Dienstleistungen, die von Versicherungsmaklern und -vertretern erbracht werden fallen?

2.

Ist Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe f der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie dahin auszulegen, dass Leistungen, die ein

Unternehmen ─ das im Übrigen die Voraussetzungen der Bestimmung für die Mehrwertsteuerbefreiung erfüllt ─ an seine Mitglieder

erbringt, von der Mehrwertsteuer zu befreien sind, wenn sich nicht nachweisen lässt, dass die Steuerbefreiung weder zu einer

aktuellen noch zu einer konkret drohenden Wettbewerbsverzerrung führt, sondern nur eine solche Möglichkeit besteht?

3.

Ist es für die Beantwortung der Frage 2 von Bedeutung, wie fernliegend die Möglichkeit einer Wettbewerbsverzerrung ist, z. B.,

wenn die Möglichkeit nicht als realistisch erscheint?

4.

Ist es mit Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe f der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie nicht vereinbar, soweit nach nationalem

Recht die Mehrwertsteuerbefreiung, die nach dieser Bestimmung gewährt wird, in den Fällen zeitlich begrenzt wird, in denen

zweifelhaft ist, ob die Befreiung zu einem späteren Zeitpunkt zu einer Wettbewerbsverzerrung führen kann?

5.

Ist es für die Beantwortung der Fragen 1 und 2 von Bedeutung, dass Bewertungsleistungen für die größten Versicherungsgesellschaften

von bei diesen Gesellschaften angestellten Schätzern erbracht werden und damit von der Steuer befreit sind?

Zur ersten Frage

26

Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Artikel 13 Teil B Buchstabe a der Sechsten

Richtlinie dahin auszulegen ist, dass Bewertungen von Kraftfahrzeugschäden, die eine Vereinigung, deren Mitglieder Versicherungsgesellschaften

sind, für ihre Mitglieder durchführt, Versicherungsumsätze oder dazugehörige Dienstleistungen, die von Versicherungsmaklern

und -vertretern erbracht werden, darstellen.

Beim Gerichtshof eingereichte Erklärungen

27

Zur Auslegung des Begriffes

Versicherungsumsätze trägt der Taksatorring vor, dass sich aus Randnummer 17 des Urteils vom 25. Februar 1999 in der Rechtssache C-349/96 (CPP,

Slg. 1999, I-973) ergebe, dass dieser nicht nur die Deckung des Risikos des Eintretens eines bestimmten Ereignisses umfasse,

sondern sich auch auf die Auszahlung einer Entschädigung zugunsten des Versicherten erstrecke, wenn der Versicherungsfall

eintrete. Da die Schätzung des Schadens eine notwendige Phase der Festsetzung der dem Versicherten zustehenden Entschädigung

sei, sei sie als notwendige und von der Ausübung der Versicherungstätigkeit nicht trennbare Phase anzusehen und falle daher

unter den Begriff

Versicherungsumsätze nach Artikel 13 Teil B Buchstabe a der Sechsten Richtlinie.

28

Im Übrigen könne die Schadensschätzung sowohl von einer Organisation wie dem Taksatorring als auch von der Versicherungsgesellschaft

selbst durchgeführt werden, ohne dass dies für die Steuerbefreiung von Bedeutung sei (vgl. für Geldinstitute Urteil vom 5.

Juni 1997 in der Rechtssache C-2/95, SDC, Slg. 1997, I-3017).

29

Zum Begriff

Versicherungsmakler und -vertreter könne man sich auf die Richtlinie 77/92 beziehen. Aus Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b dieser Richtlinie ergebe sich, dass

ein

Versicherungsmakler oder -agent eine Tätigkeit in Form u. a. einer

Mitwirkung bei der Verwaltung und Erfüllung der Versicherungsverträge, insbesondere im Schadensfall, namens und für Rechnung einer oder

mehrerer Versicherungsunternehmen ausübe. Die vom Taksatorring ausgeübte Tätigkeit falle also unter diese Definition, so dass

er als Versicherungsmakler oder -agent im Sinne dieser Vorschrift anzusehen sei.

30

Das Skatteministerium und die Regierung des Vereinigten Königreichs sind der Auffassung, in dem genannten Urteil CPP und im

Urteil vom 8. März 2001 in der Rechtssache C-240/99 (Skandia, Slg. 2001, I-1951) werde festgestellt, dass Bewertungsdienstleistungen

der Art, wie sie der Taksatorring an seine Mitglieder erbringe, nicht als

Versicherungsumsätze in dem Sinne angesehen werden könnten, in dem dieser Begriff in Artikel 13 Teil B Buchstabe a der Sechsten Richtlinie verwendet

werde.

31

Sie tragen vor, dass ein Versicherungsumsatz seinem Wesen nach eine Vertragsbeziehung zwischen dem Erbringer der Versicherungsdienstleistung

und der Person, deren Risiken von der Versicherung gedeckt würden, d. h. dem Versicherten, voraussetze (vgl. Urteil Skandia,

Randnr. 41). Eine solche Vertragsbeziehung bestehe zwischen dem Taksatorring und den Versicherten nicht, denn der Taksatorring

verpflichte sich nicht zur Risikodeckung.

32

Was den Begriff der zu den Versicherungsgeschäften

dazugehörigen Dienstleistungen, die von Versicherungsmaklern und -vertretern erbracht werden, angeht, trägt das Skatteministerium vor, dass es sich um die Leistungen handele, die im Rahmen ihrer laufenden Tätigkeit

von Personen erbracht würden, die als Vermittler zwischen dem Versicherer und dem Versicherten bei der Vorbereitung und dem

Abschluss von Versicherungsverträgen aufträten und eventuell an deren Verwaltung und Erfüllung im Schadensfall mitwirkten.

Die Gutachtertätigkeit des Taksatorring stelle aber nur eine Leistung eines Subunternehmers für seine Mitglieder dar.

33

Die Regierung des Vereinigten Königreichs trägt vor, dass die Tätigkeiten des Taksatorring nicht denen eines Versicherungsmaklers

oder eines Versicherungsagenten im Sinne der Richtlinie 77/92 entsprächen, deren Charakteristikum es sei, dass sie zu einer

unmittelbaren Beziehung zu den Versicherten führten.

34

Die Kommission macht geltend, dass sich aus den Randnummern 16 und 17 des genannten Urteils CPP ergebe, dass ein

Versicherungsumsatz darin bestehe, dass ein Versicherer ein Risiko übernehme, dass anderenfalls der Versicherte trage. Eine Leistung, die in

der Bewertung eines Schadens bestehe, führe aber nicht zur Übernahme eines Risikos, sondern stelle eine gesonderte, zur Ausübung

der Versicherungstätigkeit notwendige Leistung dar.

35

Zum Begriff

dazugehörige Dienstleistungen, die von Versicherungsmaklern und -vertretern erbracht werden trägt die Kommission vor, dass ein Unternehmen wie der Taksatorring weder ein

Versicherungsmakler noch ein

Versicherungsvertreter sei und seine Tätigkeit nicht unter die Definition in Artikel 2 der Richtlinie 77/92 falle.

Würdigung durch den Gerichtshof

36

Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Begriffe, mit denen die Steuerbefreiungen nach Artikel 13 der Sechsten Richtlinie umschrieben

sind, eng auszulegen sind, da sie Ausnahmen von dem allgemeinen Grundsatz darstellen, dass jede Dienstleistung, die ein Steuerpflichtiger

gegen Entgelt erbringt, der Mehrwertsteuer unterliegt (vgl. u. a. Urteile vom 15. Juni 1989 in der Rechtssache 348/87, Stichting

Uitvoering Financiële Acties, Slg. 1989, 1737, Randnr. 13, und vom 20. Juni 2002 in der Rechtssache C-287/00, Kommission/Deutschland,

Slg. 2002, I-5811, Randnr. 43).

37

Nach ständiger Rechtsprechung sind diese Steuerbefreiungen autonome gemeinschaftsrechtliche Begriffe, die eine von Mitgliedstaat

zu Mitgliedstaat unterschiedliche Anwendung des Mehrwertsteuersystems verhindern sollen (vgl. u. a. Urteile CPP, Randnr. 15,

Skandia, Randnr. 23, und Kommission/Deutschland, Randnr. 44).

38

Die Sechste Richtlinie definiert weder den Begriff

Versicherungsumsätze noch den Begriff

dazugehörige Dienstleistungen, die von Versicherungsmaklern und -vertretern erbracht werden.

39

Zum Begriff

Versicherungsumsätze hat der Gerichtshof jedoch ausgeführt, dass es nach allgemeinem Verständnis das Wesen eines Versicherungsumsatzes ist, dass

der Versicherer sich verpflichtet, dem Versicherten gegen vorherige Zahlung einer Prämie beim Eintritt des Versicherungsfalls

die bei Vertragsschluss vereinbarte Leistung zu erbringen (vgl. Urteile CPP, Randnr. 17, und Skandia, Randnr. 37).

40

Zwar hat der Gerichtshof dargelegt, dass der Ausdruck

Versicherungsumsätze nicht nur die von den Versicherern selbst getätigten Umsätze erfasst, sondern grundsätzlich weit genug ist, um die Gewährung

von Versicherungsschutz durch einen Steuerpflichtigen zu umfassen, der nicht selbst der Versicherer ist, der aber im Rahmen

einer Gruppenversicherung seinen Kunden einen solchen Schutz durch Inanspruchnahme der Leistungen eines Versicherers verschafft,

der das versicherte Risiko zu decken übernimmt (vgl. Urteile CPP, Randnr. 22, und Skandia, Randnr. 38).

41

Entsprechend der in Randnummer 39 dieses Urteils angeführten Definition des Versicherungsumsatzes hat der Gerichtshof indessen

in Randnummer 41 des genannten Urteils Skandia festgestellt, dass die Identität des Dienstleistungsempfängers für die Bestimmung

der von Artikel 13 Teil B Buchstabe a der Sechsten Richtlinie erfassten Art von Dienstleistungen von Bedeutung ist und dass

ein Versicherungsumsatz seinem Wesen nach eine Vertragsbeziehung zwischen dem Erbringer der Versicherungsdienstleistung und

der Person, deren Risiken von der Versicherung gedeckt werden, d. h. dem Versicherten, voraussetzt.

42

Eine Vereinigung wie der Taksatorring, deren Mitglieder Versicherungsgesellschaften sind und die Bewertungen von Kraftfahrzeugschäden

für ihre Mitglieder durchführt, unterhält aber keine Vertragsbeziehung zu den Versicherten.

43

Zum Vorbringen des Taksatorring hinsichtlich einer Auslegung in Analogie zum Urteil SDC, das Geldinstitute betraf, genügt

der Hinweis, dass die Befreiung gemäß Artikel 13 Teil B Buchstabe a der Sechsten Richtlinie anders als deren Artikel 13 Teil

B Buchstabe d, um den es in jenem Urteil ging und der in den Nummern 3 und 5 allgemein die Umsätze erfasst,

die sich auf [bestimmte Bankgeschäfte] beziehen, ohne sich auf Bankumsätze im eigentlichen Sinne zu beschränken, nur die Versicherungsumsätze im eigentlichen Sinne erfasst

(vgl. Urteil Skandia, Randnr. 36).

44

Zu der Frage, ob solche Dienstleistungen

dazugehörige Dienstleistungen, die von Versicherungsmaklern und -vertretern erbracht werden, sind, ist festzustellen, dass dieser Ausdruck, wie der Generalanwalt in Nummer 86 seiner Schlussanträge ausführt, allein

die Dienstleistungen der Berufsausübenden erfasst, die zugleich mit dem Versicherer und dem Versicherten in Verbindung stehen,

wobei klargestellt wird, dass der Makler lediglich ein Vermittler ist.

45

Zur Richtlinie 77/92 genügt es ─ ohne dass es einer Stellungnahme zu der Frage bedarf, ob die Begriffe

Versicherungsmakler oder

Versicherungsvertreter in dieser Richtlinie notwendigerweise genauso auszulegen sind wie in der Sechsten Richtlinie ─ festzustellen, dass aus den

vom Generalanwalt in den Nummern 90 und 91 seiner Schlussanträge angeführten Gründen die Tätigkeit einer Vereinigung wie des

Taksatorring weder den Tatbestand des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 77/92 noch den des Artikels 2 Absatz

1 Buchstabe b dieser Richtlinie erfüllt. Denn die Mitwirkung bei der Verwaltung und Erfüllung der Versicherungsverträge nach

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a dieser Richtlinie tritt zu den Tätigkeiten hinzu, eine Verbindung zwischen den Versicherungsnehmern

und den Versicherungsunternehmen herzustellen und den Abschluss der Versicherungsverträge vorzubereiten, und die Mitwirkung

nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b dieser Richtlinie umfasst die Befugnis, den Versicherer gegenüber dem Versicherten, dem

ein Schaden entstanden ist, zu verpflichten.

46

Daher ist auf die erste Frage zu antworten, dass Artikel 13 Teil B Buchstabe a der Sechsten Richtlinie dahin auszulegen ist,

dass Bewertungen von Kraftfahrzeugschäden, die eine Vereinigung, deren Mitglieder Versicherungsgesellschaften sind, für ihre

Mitglieder durchführt, weder Versicherungsumsätze noch dazugehörige Dienstleistungen, die von Versicherungsmaklern und -vertretern

erbracht werden, im Sinne dieser Vorschrift darstellen.

Zur zweiten und zur dritten Frage

47

Mit diesen beiden Fragen, die gemeinsam zu prüfen sind, fragt das vorlegende Gericht im Wesentlichen danach, ob Artikel 13

Teil A Absatz 1 Buchstabe f der Sechsten Richtlinie dahin auszulegen ist, dass die Gewährung der Befreiung von der Mehrwertsteuer

aufgrund dieser Vorschrift für eine Vereinigung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, die auch im Übrigen den Tatbestand

dieser Vorschrift erfüllt, abzulehnen ist, wenn eine auch nur hypothetische Gefahr besteht, dass diese Befreiung zu Wettbewerbsverzerrungen

führt.

Beim Gerichtshof eingereichte Erklärungen

48

Der Taksatorring macht geltend, dass die Argumentation, bei der Anwendung von Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe f der Sechsten

Richtlinie sei die Wettbewerbsverzerrung zu berücksichtigen, die eine Befreiung von der Mehrwertsteuer in der Zukunft zur

Folge haben könne, dazu führe, dieser Vorschrift ihren Sinn zu nehmen, da die rein hypothetische Möglichkeit, dass eines Tages

eine Wettbewerbsverzerrung eintreten könne, niemals ausgeschlossen werden könne, ob es sich nun um die Tätigkeit der Schadensbewertung

oder irgendeine andere Tätigkeit handele. Das könne nicht die Absicht des Gemeinschaftsgesetzgebers gewesen sein. Eine Ablehnung

der Befreiung müsse von einer realen und begründeten Wahrscheinlichkeit abhängig gemacht werden, die sich nur dann herausstellen

könne, wenn feststehe, dass die Befreiung zu einer aktuellen oder konkreten Gefahr einer Wettbewerbsverzerrung führe.

49

Das Skatteministerium trägt vor, dass die Befreiung nach Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe f der Sechsten Richtlinie immer

dann abzulehnen sei, wenn sie aktuell oder potenziell zu Wettbewerbsverzerrungen führen könne. Es reiche aus, dass eine solche

Befreiung eine potenzielle Gefahr mit sich bringe, dass unabhängige Dritte davon absähen, sich auf dem Markt der Erbringung

der fraglichen Dienstleistungen zu etablieren.

50

Im Ausgangsverfahren sei es aus rein wirtschaftlichen Gründen offensichtlich vorteilhaft gewesen, Mitglied des Taksatorring

zu bleiben und die fraglichen Bewertungsleistungen durch diesen erbringen zu lassen, statt einen unabhängigen Dritten mit

dieser Aufgabe zu betrauen, solange die von der Vereinigung an ihre Mitglieder erbrachten Dienstleistungen aufgrund vorläufiger

Genehmigung der dänischen Steuerbehörden steuerbefreit gewesen seien. Die Genehmigungen hätten also zur Folge gehabt, einen

aktuellen Wettbewerb auf dem Markt für Gutachten für Kraftfahrzeuge in Dänemark zu verhindern und zugleich unabhängige Dritte

davon abzuhalten, ernsthaft in Erwägung zu ziehen, sich auf diesem Markt zu etablieren.

51

Diese, wenn auch restriktive, Auslegung von Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe f der Sechsten Richtlinie entleere die Vorschrift

nicht ihres Sinnes, denn es gebe immer Fälle, in denen eine Befreiung nicht als potenzielles Hindernis für unabhängige Dritte

angesehen werde, sich auf dem betreffenden Markt zu etablieren.

52

Dazu erwähnt das Skatteministerium u. a. den Fall, dass nach den nationalen Rechtsvorschriften besondere Beschränkungen der

Möglichkeit, sich auf dem Markt zu etablieren, bestehen, z. B., weil diese Vorschriften bestimmten Unternehmen unter Beachtung

des Gemeinschaftsrechts spezielle oder ausschließliche Rechte verliehen, die Dienstleistungen zu erbringen, die der betreffende

Mitgliedstaat nach Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe f der Sechsten Richtlinie von der Steuer befreien wolle.

53

Das Skatteministerium führt aus, wenn das Bestehen einer potenziellen Gefahr festgestellt worden sei, dass die Befreiung nach

Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe f der Sechsten Richtlinie Wettbewerbsverzerrungen hervorrufen würde, sei es nicht Sache

der nationalen Steuerbehörden, zu beurteilen, ob eine solche Wettbewerbsverzerrung als fernliegend einzustufen sei. Es sei

für die nationalen Steuerbehörden außerordentlich schwierig, eine solche Beurteilung vorzunehmen, da sie eine vertiefte Kenntnis

des betreffenden Wirtschaftszweigs und der Wettbewerbsbedingungen auf dem fraglichen Markt voraussetze, wie sie Steuerbehörden

im Allgemeinen nicht besäßen.

54

Die Kommission macht geltend, dass sich bereits aus dem Wortlaut

vil kunne fremkalde konkurrencefordrejning (wörtlich:

zu Wettbewerbsverzerrungen führen könnte) ergebe, dass die in Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe f der Sechsten Richtlinie vorgesehene Befreiung in den Fällen potenzieller

Wettbewerbsverzerrrungen ausgeschlossen sei.

55

Außerdem seien die Vorschriften, die es ermöglichten, einen Umsatz dem Anwendungsbereich der Sechsten Richtlinie zu entziehen,

wegen ihres Ausnahmecharakters eng auszulegen (vgl. zu Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe f der Sechsten Richtlinie Urteil

Stichting Uitvoering Financiële Acties).

56

Der letzte Teil des Satzes von Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe f der Sechsten Richtlinie beschränke daher den Anwendungsbereich

der Vorschrift auf die Fälle, in denen eine Steuerbefreiung zweifellos weder aktuell noch potenziell eine Wettbewerbsverzerrung

hervorrufe. So befänden sich die unabhängigen Erbringer bestimmter Dienstleistungen abgabenrechtlich in derselben Situation

wie autonome Personenzusammenschlüsse, die eine befreite Tätigkeit ausübten.

57

Aufgrund dieser Auslegung gebe es keine Wettbewerbsverzerrung im Sinne des Artikels 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe f der Sechsten

Richtlinie, wenn die Art der Investition ─ z. B. für einen Scanner zu medizinischen Zwecken ─ und die beschränkte Gruppe der

Kunden, die ihn nutzten, potenzielle Dienstleistende wegen des wirtschaftlichen Risikos dieser Tätigkeit abhalte, und zwar obwohl

es potenziell einen zusätzlichen Dienstleistenden geben könnte. Dagegen sei die Befreiung von Reinigungsdienstleistungen geeignet,

eine Wettbewerbsverzerrung hervorzurufen, da es keine besondere Spezialisierung und auch keine Beschränkung des Kundenkreises

für einen klar definierten Sektor gebe.

Würdigung durch den Gerichtshof

58

Zunächst ist festzustellen, dass die Befreiung von der Mehrwertsteuer als solche nicht geeignet sein darf, Wettbewerbsverzerrungen

hervorzurufen, und zwar auf einem Markt, auf dem der Wettbewerb jedenfalls aufgrund der Gegenwart eines Akteurs beeinträchtigt

ist, der Dienstleistungen an seine Mitglieder erbringt und dem das Gewinnstreben untersagt ist. Es ist also der Umstand, dass

die Dienstleistungen, die ein Zusammenschluss durchführt, befreit sind, und nicht der Umstand, dass dieser Zusammenschluss

den Tatbestand der in Rede stehenden Vorschrift im Übrigen erfüllt, der geeignet sein muss, Wettbewerbsverzerrungen hervorzurufen,

damit diese Steuerbefreiung abgelehnt werden kann.

59

Wie der Generalanwalt in Nummer 131 seiner Schlussanträge hervorhebt, ist dann, wenn die Zusammenschlüsse unabhängig von jeder

Besteuerung oder Befreiung sicher sind, sich die Kundschaft ihrer Mitglieder zu erhalten, nicht anzunehmen, dass die Befreiung,

die ihnen gewährt wird, unabhängigen Wirtschaftsteilnehmern den Markt verschließt.

60

Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass durch Artikel 13 Teil A der Sechsten Richtlinie bestimmte dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten

von der Mehrwertsteuer befreit werden sollen. Durch diese Vorschrift werden jedoch nicht alle dem Gemeinwohl dienenden Tätigkeiten

von der Mehrwertsteuer befreit, sondern nur diejenigen, die in ihr einzeln aufgeführt und sehr genau beschrieben sind (vgl.

u. a. Urteile vom 12. November 1998 in der Rechtssache C-149/97, Institute of the Motor Industry, Slg. 1998, I-7053, Randnr. 18,

und Kommission/Deutschland, Randnr. 45).

61

Wie sich aus der oben in Randnummer 36 dieses Urteils zitierten Rechtsprechung ergibt, sind zwar die Begriffe, mit denen die

Steuerbefreiungen nach Artikel 13 der Sechsten Richtlinie umschrieben werden, eng auszulegen.

62

Doch hat diese Rechtsprechung gleichwohl nicht zum Ziel, eine Auslegung aufzuerlegen, die diese Befreiungen gleichsam praktisch

unanwendbar machte.

63

Obwohl eine vergleichende Prüfung der verschiedenen Sprachfassungen des Artikels 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe f der Sechsten

Richtlinie zeigt, dass der Ausdruck

under forudsætning af at denne fritagelse ikke vil kunne fremkalde konkurrencefordrejninger (wörtlich:

vorausgesetzt, dass diese Befreiung nicht zu Wettbewerbsverzerrungen führen könnte) nicht nur die Wettbewerbsverzerrungen betrifft, die die Befreiung unmittelbar hervorrufen könnte, sondern auch solche, die

sie in der Zukunft hervorrufen könnte, ist es doch erforderlich, dass die Gefahr, dass die Befreiung für sich genommen Wettbewerbsverzerrungen

hervorruft, real ist.

64

Daraus folgt, dass die Gewährung der Befreiung von der Mehrwertsteuer dann abzulehnen ist, wenn eine reale Gefahr besteht,

dass die Befreiung für sich genommen unmittelbar oder in der Zukunft zu Wettbewerbsverzerrungen führen kann.

65

Daher ist auf die zweite und die dritte Frage zu antworten, dass Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe f der Sechsten Richtlinie

dahin auszulegen ist, dass die Gewährung der Befreiung von der Mehrwertsteuer aufgrund dieser Vorschrift für eine Vereinigung

wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, die auch im Übrigen den Tatbestand dieser Vorschrift erfüllt, abzulehnen ist,

wenn eine reale Gefahr besteht, dass die Befreiung für sich genommen unmittelbar oder in der Zukunft zu Wettbewerbsverzerrungen

führen kann.

Zur vierten Frage

Beim Gerichtshof eingereichte Erklärungen

66

Der Taksatorring und das Skatteministerium tragen vor, dass sich aus den Vorarbeiten zu § 13 Absatz 1 Nummer 20 des Momslov

ergebe, dass die Befreiung mit einer Befristung versehen gewährt werden könne, wenn zweifelhaft sei, ob eine Steuerbefreiung

zu einem späteren Zeitpunkt zu einer Wettbewerbsverzerrung führen könne.

67

Der Taksatorring, das Skatteministerium und die Kommission stimmen darin überein, dass die Möglichkeit, eine solche zeitlich

begrenzte Befreiung zu gewähren, mit Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe f der Sechsten Richtlinie vereinbar ist.

Würdigung durch den Gerichtshof

68

Es ist festzustellen, dass nichts in der Sechsten Richtlinie den Schluss zulässt, dass eine nationale Vorschrift, die es ermöglicht,

eine zeitlich begrenzte Steuerbefreiung zu gewähren, wenn zweifelhaft ist, ob diese Befreiung zu einem späteren Zeitpunkt

eine Wettbewerbsverzerrung hervorrufen kann, mit Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe f der Sechsten Richtlinie unvereinbar

ist, sofern die Befreiung so lange erneuert wird, wie der Interessierte den Tatbestand dieser Vorschrift erfüllt.

69

Daher ist auf die vierte Vorlagefrage zu antworten, dass eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende,

die es ermöglicht, eine zeitlich begrenzte Steuerbefreiung zu gewähren, wenn zweifelhaft ist, ob diese Befreiung zu einem

späteren Zeitpunkt eine Wettbewerbsverzerrung hervorrufen kann, mit Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe f der Sechsten Richtlinie

vereinbar ist, sofern die Befreiung so lange erneuert wird, wie der Interessierte den Tatbestand dieser Vorschrift erfüllt.

Zur fünften Frage

70

Mit dieser Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob der Umstand, dass die großen Versicherungsgesellschaften

die Bewertung der Kraftfahrzeugschäden durch ihre eigenen Schätzer durchführen lassen und so vermeiden, dass sie insoweit

mehrwertsteuerpflichtig sind, einen Einfluss auf die Beantwortung der ersten, der zweiten und der dritten Frage hat.

Beim Gerichtshof eingereichte Erklärungen

71

Der Taksatorring macht geltend, dass es vom mehrwertsteuerlichen Standpunkt aus keinen Unterschied machen dürfe, ob die Bewertung

der Kraftfahrzeugschäden innerhalb der Versicherungsgesellschaft durchgeführt werde oder ob diese sie einem Dienstleistenden

wie dem Taksatorring übertrage.

72

Insoweit weist der Taksatorring darauf hin, dass die großen Versicherungsgesellschaften in Dänemark selbst die Bewertung der

Kraftfahrzeugschäden vornähmen, wohingegen dies für die kleineren und mittleren Unternehmen aufgrund der Mittel, die dies

voraussetze, finanziell nicht möglich sei. Wenn letztere Unternehmen für die vom Taksatorring erbrachten Bewertungsleistungen

Mehrwertsteuer entrichten müssten, käme den großen Versicherungsgesellschaften, die für ihre Bewertungen keine Mehrwertsteuer

zahlen müssten, ein Wettbewerbsvorteil zugute.

73

Das Skatteministerium und die Kommission sind der Auffassung, dass der Umstand, dass die Mehrwertsteuer nicht auf die Bewertungen

anwendbar sei, die von den bei den großen Versicherungsgesellschaften beschäftigten Schätzern durchgeführt würden, keinerlei

Auswirkung auf die Auslegung der in Rede stehenden Bestimmungen habe.

Würdigung durch den Gerichtshof

74

Insoweit ist festzustellen, dass der Gerichtshof in seiner Untersuchung im Rahmen der Beantwortung der ersten bis dritten

Vorlagefrage alle Gesichtspunkte der in Rede stehenden Vorschriften und das Mehrwertsteuersystem insgesamt berücksichtigt

hat. Nach alledem ist der Umstand, dass die großen Versicherungsgesellschaften die Bewertung der Kraftfahrzeugschäden durch

ihre eigenen Schätzer durchführen lassen und so vermeiden, dass diese Dienstleistungen der Mehrwertsteuer unterliegen, nicht

geeignet, sich in eigenständiger Weise auf die Auslegung des Artikels 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe f und Teil B Buchstabe

a der Sechsten Richtlinie auszuwirken.

75

Daher ist auf die fünfte Frage zu antworten, dass der Umstand, dass die großen Versicherungsgesellschaften die Bewertung der

Kraftfahrzeugschäden durch ihre eigenen Schätzer durchführen lassen und so vermeiden, dass diese Dienstleistungen der Mehrwertsteuer

unterliegen, keinen Einfluss auf die Beantwortung der ersten bis dritten Frage hat.

Kosten

76

Die Auslagen der dänischen Regierung und der Regierung des Vereinigten Königreichs sowie der Kommission, die Erklärungen vor

dem Gerichtshof abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein

Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Aus diesen Gründen hat

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

auf die ihm vom Østre Landsret mit Beschluss vom 20. Dezember 2000 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

1.

Artikel 13 Teil B Buchstabe a der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften

der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern ─ Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage

ist dahin auszulegen, dass Bewertungen von Kraftfahrzeugschäden, die eine Vereinigung, deren Mitglieder Versicherungsgesellschaften

sind, für ihre Mitglieder durchführt, weder Versicherungsumsätze noch dazugehörige Dienstleistungen, die von Versicherungsmaklern

und -vertretern erbracht werden, im Sinne dieser Vorschrift darstellen.

2.

Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe f der Sechsten Richtlinie 77/388 ist dahin auszulegen, dass die Gewährung der Befreiung

von der Mehrwertsteuer aufgrund dieser Vorschrift für eine Vereinigung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, die

auch im Übrigen den Tatbestand dieser Vorschrift erfüllt, abzulehnen ist, wenn eine reale Gefahr besteht, dass die Befreiung

für sich genommen unmittelbar oder in der Zukunft zu Wettbewerbsverzerrungen führen kann.

3.

Eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, die es ermöglicht, eine zeitlich begrenzte Steuerbefreiung

zu gewähren, wenn zweifelhaft ist, ob diese Befreiung zu einem späteren Zeitpunkt eine Wettbewerbsverzerrung hervorrufen kann,

ist mit Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe f der Sechsten Richtlinie 77/388 vereinbar, sofern die Befreiung so lange erneuert

wird, wie der Interessierte den Tatbestand dieser Vorschrift erfüllt.

4.

Der Umstand, dass die großen Versicherungsgesellschaften die Bewertung der Kraftfahrzeugschäden durch ihre eigenen Schätzer

durchführen lassen und so vermeiden, dass diese Dienstleistungen der Mehrwertsteuer unterliegen, hat keinen Einfluss auf die

Beantwortung der ersten bis dritten Vorlagefrage

.

Jann

La Pergola

von Bahr

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 20. November 2003.

Der Kanzler

Der Präsident

R. Grass

V. Skouris

1

–

Verfahrenssprache: Dänisch.