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C-293/91

Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Französische Republik

Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) · 1993-01-13 · Deutsch EU
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[Bezug: Produkthaftungsrichtlinie]

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

EUR-Lex - 61991J0293 - DE Avis juridique important | 61991J0293 URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 13. JANUAR 1993. - KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN GEGEN FRANZOESISCHE REPUBLIK. - VERTRAGSVERLETZUNG - NICHTUMSETZUNG EINER RICHTLINIE. - RECHTSSACHE C-293/91. Sammlung der Rechtsprechung 1993 Seite I-00001 Entscheidungsgründe Kostenentscheidung Tenor Schlüsselwörter ++++ Mitgliedstaaten ° Verpflichtungen ° Durchführung der Richtlinien ° Nicht bestrittene Vertragsverletzung (EWG-Vertrag, Artikel 169) Entscheidungsgründe 1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 21. November 1991 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag Klage erhoben auf Feststellung, daß die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 85/374/EWG des Rates vom 25. Juli 1985 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte (ABl. L 210, S. 29) und aus dem EWG-Vertrag verstossen hat, daß sie die Rechts- und Verwaltungsvorschriften nicht mitgeteilt hat, mit denen sie ihre Verpflichtungen aus dieser Richtlinie erfuellt zu haben glaubt, oder nicht alle erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen. 2 Die französische Regierung bestreitet nicht, daß sie die genannte Richtlinie bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme festgelegten Frist noch nicht in die innerstaatliche Rechtsordnung umgesetzt hatte. 3 Unter diesen Umständen ist die Vertragsverletzung gemäß dem Antrag der Kommission festzustellen. Kostenentscheidung Kosten 4 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Französische Republik mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen. Tenor Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF für Recht erkannt und entschieden:

1) Die Französische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 85/374/EWG des Rates vom 25. Juli 1985 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte (ABl. L 210, S. 29) und aus dem EWG-Vertrag verstossen, daß sie die Rechts- und Verwaltungsvorschriften nicht mitgeteilt hat, mit denen sie ihre Verpflichtungen aus dieser Richtlinie erfuellt zu haben glaubt, oder nicht alle erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen.

2) Die Französische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.