Soziale Sicherheit – Besondere Anwendungsmodalitäten der niederländischen Rechtsvorschriften über die allgemeine Altersversorgung – Begriff des Wohnens; [Bezug: VO 1408/71]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Arrêt de la Cour
Rechtssache C-282/91
Bestuur van de Sociale Verzekeringsbank
gegen
A. de Wit
(Vorabentscheidungsersuchendes Hoge Raad der Nederlanden)
«Soziale Sicherheit – Besondere Anwendungsmodalitäten der niederländischen Rechtsvorschriften über die allgemeine Altersversorgung – Begriff des Wohnens»
Sitzungsbericht
Schlußanträge des Generalanwalts Francis G. Jacobs vom 26. November 1992
Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 30. März 1993
Leitsätze des Urteils
Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer – Alters- und Todesfallversicherung – Besonderheiten bei der Anwendung der niederländischen Rechtsvorschriften über die allgemeine Altersversorgung – Berechnung der Versicherungszeiten – Gleichstellung mit Versicherungszeiten aus Zeiten vor dem 1. Januar 1957, in denen der Berechtigte eine hinreichend enge Verbindung
zu den Niederlanden aufweist – Tätigkeit im Ausland als Bediensteter einer niederländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts
(Verordnung Nr. 1408/71 des Rates, Anhang VI, Abschnitt J Nr. 2 Buchstabe a)
Eine Person, die im Dienst einer niederländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts stand und für die deshalb ─
obwohl sie außerhalb der Niederlande wohnte ─ das niederländische Sozialversicherungsrecht gegolten hat, weist zu den Niederlanden
eine ebenso enge Verbindung auf wie jemand ─ dieser Fall ist unter Nr. 2 Buchstabe a des Abschnitts J des Anhangs VI der Verordnung
Nr. 1408/71 ausdrücklich vorgesehen ─, der in den Niederlanden wohnte oder dort eine entlohnte Tätigkeit im Dienst eines in
den Niederlanden ansässigen Arbeitgebers ausübte, auch wenn er in einem anderen Mitgliedstaat wohnte. Eine solche Verbindung
muß also ebenfalls ausreichen, um Zeiten vor dem 1. Januar 1957, in denen diese Verbindung bestanden hat, Versicherungszeiten
im Sinne des niederländischen Gesetzes über die allgemeine Altersversorgung gleichzustellen.Daraus folgt, daß Anhang VI Abschnitt J Nr. 2 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1408/71 dahin auszulegen ist, daß die Kürzung
nach Artikel 13 Absatz 1 des niederländischen Gesetzes über die allgemeine Altersversorgung nicht auf Zeiten vor dem 1. Januar
1957 angewandt wird, in denen der Berechtigte, der die Voraussetzungen für eine Gleichstellung dieser Zeiten mit Versicherungszeiten
nicht erfüllt, zwischen dem vollendeten 15. und dem vollendeten 65. Lebensjahr im Dienst einer niederländischen juristischen
Person des öffentlichen Rechts stand und für den daher die niederländischen Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit gegolten
haben, auch wenn er außerhalb der Niederlande gewohnt hat.
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Sechste Kammer)
30. März 1993
(1)
„Soziale Sicherheit – Besondere Anwendungsmodalitäten der niederländischen Rechtsvorschriften über die allgemeine Altersversorgung – Begriff des Wohnens“
In der Rechtssache C-282/91
betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Hoge Raad der Nederlanden in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit
Bestuur van de Sociale Verzekeringsbank
gegen
A. de Wit
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung des Anhangs VI Abschnitt J Nr. 2 Buchstabe a der Verordnung (EWG)
Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige
sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr.
2332/89 des Rates vom 18. Juli 1989 (ABl. L 224, S. 1) sowie in der entsprechenden früheren Fassung der Verordnung (EWG) Nr.
2001/83 des Rates vom 2. Juni 1983 (ABl. L 230, S. 6)erläßt
DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer),
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. N. Kakouris, der Richter G. F. Mancini, F. A. Schockweiler, M. Díez de Velasco und P. J. G. Kapteyn
Generalanwalt: F. G. Jacobs
Kanzler: L. Hewlett, Verwaltungsrätin
unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen
─
des Bestuur van de Sociale Verzekeringsbank, vertreten durch Rechtsanwalt E. H. Pijnacker Hordijk, Amsterdam (Niederlande),
─
des Herrn A. de Wit,
─
der Regierung des Königreichs der Niederlande, vertreten durch B. R. Bot, Generalsekretär im Außenministerium, als Bevollmächtigten,
─
der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch B. J. Drijber, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigten,
aufgrund des Sitzungsberichts,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen des Bestuur van de Sociale Verzekeringsbank, der Regierung des Königreichs der Niederlande,
vertreten durch J. W. de Zwaan, beigeordneter Rechtsberater im Außenministerium, als Bevollmächtigten, und der Kommission
in der Sitzung vom 29. Oktober 1992,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 26. November 1992,
folgendes
Urteil
1
Der Hoge Raad der Nederlanden hat mit Urteil vom 30. Oktober 1991, beim Gerichtshof eingegangen am 6. November 1991, gemäß
Artikel 177 EWG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung des Anhangs VI Abschnitt J Nr. 2 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr.
1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie
deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 2332/89
des Rates vom 18. Juli 1989 (ABl. L 224, S. 1) sowie in der entsprechenden früheren Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 2001/83
des Rates vom 2. Juni 1983 (ABl. L 230, S. 6) zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2
Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit zwischen dem niederländischen Staatsbürger A. de Wit und der Direktion der Sociale
Verzekeringsbank (im folgenden: SVB) über die Berechnung der Altersrente, die Herrn de Wit aufgrund des holländischen Gesetzes
über die allgemeine Altersversorgung (Algemene Ouderdomswet, im folgenden: AOW) zusteht.
3
Nach der am 1. Januar 1957 in Kraft getretenen AOW hat jede Person nach Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf eine
volle Rente, wenn sie zwischen dem vollendeten 15. und dem vollendeten 65. Lebensjahr fünfzig Jahre lang versichert war. Grundsätzlich
sind nach der AOW alle Gebietsansässigen sowie die Gebietsfremden, die wegen einer in den Niederlanden ausgeübten entlohnten
Tätigkeit einkommensteuerpflichtig sind, versichert. Gemäß Artikel 13 Absatz 1 AOW wird die volle Rente um 2 % für jedes nicht
versicherte Jahr und für jedes Jahr, für das der Betroffene den fälligen Beitrag nicht entrichtet hat, gekürzt.
4
Ursprünglich sah Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c AOW vor, daß auch niederländische Staatsbürger nach der AOW versichert sind,
die im Ausland wohnen und wegen einer außerhalb des niederländischen Hoheitsgebiets ausgeübten Tätigkeit vom Staat Lohn oder
Gehalt beziehen. Diese Vorschrift ist jedoch mit Wirkung vom 1. Januar 1965 aufgehoben und durch Artikel 3 Absatz 4 AOW ersetzt
worden, wonach ein Niederländer, der im Dienst einer niederländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts steht und
außerhalb des Königreichs wohnt, sowie sein Ehegatte und die Kinder, für die er Kinderzulage erhält, als im Königreich wohnhaft
angesehen werden.
5
Artikel 3 Absatz 4 AOW ist seinerseits mit Wirkung vom 1. April 1985 aufgehoben worden, und seitdem gilt ein Niederländer,
der außerhalb des Königreichs wohnt und Bediensteter einer niederländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts ist,
wiederum als versichert.
6
Um es Personen, die am 1. Januar 1957, also bei Inkrafttreten der AOW, schon 15 Jahre alt gewesen sind, zu ermöglichen, nach
Vollendung des 65. Lebensjahres eine volle Rente zu erhalten, enthält die AOW eine Übergangsregelung, wonach unter bestimmten
Bedingungen Jahre zwischen dem vollendeten 15. Geburtstag des Betroffenen und dem 1. Januar 1957 Versicherungsjahren im Sinne
der AOW gleichgestellt werden. Diese Bedingungen sehen vor, daß der Betroffene nach Vollendung des 59. Lebensjahres sechs
Jahre lang in den Niederlanden, auf den niederländischen Antillen oder auf Aruba gewohnt hat und daß er bei Geltendmachung
des Rentenanspruchs in den Niederlanden wohnt.
7
Die Verordnung Nr. 1408/71 ─ in der Fassung der Verordnung Nr. 2332/89 ─ bestimmt in Anhang VI Abschnitt J (Niederlande) Nr.
2 unter der Überschrift
Anwendung der niederländischen Rechtsvorschriften über die allgemeine Altersversorgung (AOW) (im folgenden: Nr. 2 des Anhangs VI) folgendes:
a)
Die Kürzung nach Artikel 13 Absatz 1 AOW wird nicht auf Kalenderjahre bzw. auf Teile von Kalenderjahren vor dem 1. Januar
1957 angewandt, in denen der Berechtigte, der die Voraussetzungen, unter denen er diese Jahre Versicherungszeiten gleichgestellt
bekommen kann, nicht erfüllt, zwischen dem vollendeten 15. und dem vollendeten 65. Lebensjahr in den Niederlanden wohnte oder
in denen er zwar in einem anderen Mitgliedstaat wohnte, aber in den Niederlanden eine entlohnte Tätigkeit im Dienst eines
in den Niederlanden ansässigen Arbeitgebers ausübte.
...
e)
Die Buchstaben a), b), c) und d) gelten nur, wenn der Berechtigte nach dem vollendeten 59. Lebensjahr sechs Jahre im Hoheitsgebiet
eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gewohnt hat und solange er im Hoheitsgebiet eines dieser Mitgliedstaaten wohnt.
8
Diese Bestimmungen hatten in der früheren, aufgrund der Verordnung Nr. 2001/83 geltenden Fassung im wesentlichen denselben
Wortlaut; es wurde aber unter Buchstabe a die Wendung
im Gebiet der Niederlande gewohnt hat anstelle der Wendung
in den Niederlanden wohnte verwendet.
9
Gemäß Artikel 3 Absatz 7 der Verordnung Nr. 2332/89 gilt die neue Fassung des Anhangs VI der Verordnung Nr. 1408/71 mit Wirkung
vom 1. April 1985.
10
Den Akten des Ausgangsverfahrens ist zu entnehmen, daß Herr de Wit bis zum 20. November 1945 im Gebiet der Niederlande wohnte.
An diesem Tag wurde er Beamter im Kriegsministerium, danach im Außenministerium und in verschiedenen Stellen außerhalb der
Niederlande verwendet. Am 27. Oktober 1947 wurde er offiziell im Einwohnerverzeichnis der Gemeinde Waddinxveen gestrichen.
Am 1. August 1978 gab Herr de Wit seinen Dienst auf, und seitdem lebt er in der Republik Irland.
11
Als Herr de Wit 65 Jahre alt wurde, bewilligte ihm die SVB am 10. Juni 1985 eine Rente in Höhe von 68 % der vollen Rente mit
der Begründung, er sei in der Zeit vom 27. Oktober 1947, dem Tag, an dem er im Einwohnerverzeichnis seiner Herkunftsgemeinde
gestrichen worden sei, bis 1. Januar 1957, dem Tag des Inkrafttretens der AOW, sowie in der Zeit vom 1. August 1978, dem Tag
seines Umzugs nach Irland, bis 10. Juni 1985, dem Tag, an dem er sein 65. Lebensjahr vollendet habe, d. h. während insgesamt
mehr als sechzehn Jahren, nicht versichert gewesen.
12
Herr de Wit war der Ansicht, die SVB hätte bei der Berechnung seiner Altersrente als Versicherungszeit nicht nur die Zeit
vom 10. Juni 1935, an dem er sein 15. Lebensjahr vollendete, bis 27. Oktober 1947, an dem er im Einwohnerverzeichnis seiner
Herkunftsgemeinde gestrichen wurde, als Versicherungszeit berücksichtigen müssen, sondern auch den Zeitraum vom 27. Oktober
1947 bis 1. Januar 1957. Insbesondere machte er geltend, der unter Nr. 2 Buchstabe a des Anhangs VI der Verordnung Nr. 1408/71
verwendete Begriff
Wohnen müsse so verstanden werden, daß davon auch ein
fiktives Wohnen erfaßt werde, von dem in der Zeit vom 1. Januar 1965 bis 1. April 1985 in Artikel 3 Absatz 4 AOW die Rede gewesen sei.
13
Der Streit, der sich darüber mit der SVB ergab, gelangte schließlich zum Hoge Raad der Nederlanden. Dieser war der Meinung,
es sei dafür eine Auslegung von Nr. 2 Buchstabe a des Anhangs VI der Verordnung Nr. 1408/71 notwendig, und hat deshalb folgende
Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Ist die Wendung
im Gebiet der Niederlande gewohnt bzw.
in den Niederlanden wohnte in Abschnitt J Nr. 2 Buchstabe a des Anhangs VI der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 4. Juni 1971 (in der bis zum
1. April 1985 und in der seit dem 1. April 1985 geltenden Fassung) dahin auszulegen, daß darunter ausschließlich das tatsächliche
Wohnen im niederländischen Hoheitsgebiet verstanden wird, oder dahin, daß sie auch das fiktive Wohnen eines Niederländers
im niederländischen Hoheitsgebiet bzw. in den Niederlanden einschließt, der sich außerhalb des Landes aufhält und in einem
Dienstverhältnis zu einer niederländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts steht, beides im Sinne des Artikels
3 Absatz 4 a. F. AOW?
14
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts des Ausgangsverfahrens, des Verfahrensablaufs und der beim Gerichtshof eingereichten
schriftlichen Erklärungen wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben,
als die Begründung des Urteils dies erfordert.
15
Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht im wesentlichen wissen, ob die Vorschrift von Nr. 2 Buchstabe a des Abschnitts
J des Anhangs VI der Verordnung Nr. 1408/71 so zu verstehen ist, daß die in Artikel 13 Absatz 1 AOW vorgesehene Kürzung nicht
für Zeiten vor dem 1. Januar 1957 gilt, in denen der Berechtigte, der die Voraussetzungen für die Gleichstellung dieser Zeiten
mit Versicherungszeiten nicht erfüllt, zwischen dem vollendeten 15. und dem vollendeten 65. Lebensjahr im Dienst einer niederländischen
juristischen Person des öffentlichen Rechts stand und außerhalb der Niederlande wohnte.
16
Hierzu ist zunächst darauf hinzuweisen, daß der Gerichtshof in den Urteilen vom 25. Februar 1986 in der Rechtssache 284/84
(Spruyt, Slg. 1986, 685) und vom 2. Mai 1990 in der Rechtssache C-293/88 (Winter-Lutzins, Slg. 1990, I-1623) entschieden hat,
daß die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1408/71 und insbesondere die des Anhangs VI, die aufgrund von Artikel 51 des Vertrages
ergangen sind, im Lichte des Zweckes dieses Artikels ausgelegt werden müssen, der in der Herstellung größtmöglicher Freizügigkeit
der Wanderarbeitnehmer, die eine der Grundlagen der Gemeinschaft darstellt, besteht.
17
Gemäß Artikel 51 hat der Rat nämlich auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit die für die Herstellung der Freizügigkeit der
Arbeitnehmer notwendigen Maßnahmen zu erlassen und zu diesem Zweck u. a. die Zahlung der Leistungen an Personen, die in den
Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten wohnen, vorzusehen. Der mit den Artikeln 48 bis 51 verfolgte Zweck würde nicht erreicht,
wenn die Arbeitnehmer, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch machen, Vergünstigungen der sozialen Sicherheit verlieren
würden, die ihnen nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats zustehen.
18
Sodann ist darauf hinzuweisen, daß der Gerichtshof in diesen Urteilen auch festgestellt hat, daß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung
Nr. 1408/71, der über die Aufhebung der Wohnortklauseln das Recht des Betroffenen darauf sichern soll, Leistungen der sozialen
Sicherheit auch nach dem Umzug in einen anderen Mitgliedstaat zu erhalten, und der die Freizügigkeit der Arbeitnehmer dadurch
fördern soll, daß die Betroffenen vor den Nachteilen geschützt werden, die sich aus der Verlegung ihres Wohnorts von einem
Mitgliedstaat in einen anderen ergeben könnten, nicht uneingeschränkt auf ein System der allgemeinen Altersversorgung wie
die AOW angewandt werden kann, bei dem das Wohnen in den Niederlanden einzige Voraussetzung für die Versicherung ist.
19
Zwar hat es der Gerichtshof in diesen Urteilen unter Berücksichtigung des genannten Zusammenhangs für zulässig erklärt, daß
nach Nr. 2 Buchstabe a des Abschnitts J des Anhangs VI der Verordnung Nr. 1408/71 in Verbindung mit der jetzt in Nr. 2 Buchstabe
e enthaltenen Vorschrift bei Personen, die nach Vollendung des 59. Lebensjahres sechs Jahre in einem oder mehreren Mitgliedstaaten
gewohnt haben (und solange sie dort wohnen), die Berücksichtigung von Zeiten vor dem Inkrafttreten der AOW von der zusätzlichen
Voraussetzung abhängt, daß es sich um Zeiten handelt, in denen der Berechtigte in den Niederlanden gewohnt oder dort eine
entlohnte Tätigkeit ausgeübt hat, obgleich diese zusätzliche Voraussetzung nicht für Personen gilt, die während der genannten
sechs Jahre in den Niederlanden gewohnt haben (und dort auch noch bei Geltendmachung des Rentenanspruchs wohnen); er hat aber
auch zum Ausdruck gebracht, daß solche Zeiten eine Verbindung zu den Niederlanden aufweisen, die für eine Gleichstellung mit
Versicherungszeiten nach der AOW ausreicht (vgl. Urteil Winter-Lutzins, a. a. O., Randnr. 18).
20
Außerdem ist darauf hinzuweisen, daß es Sinn der fraglichen Vorschrift des Anhangs VI der Verordnung Nr. 1408/71 ist, die
sich möglicherweise aus der Übergangsregelung der AOW ergebenden Hindernisse für die Freizügigkeit von Personen auszuräumen,
die, nachdem sie in den Niederlanden gewohnt oder gearbeitet haben, in einen anderen Mitgliedstaat umziehen wollen (vgl. Urteil
Spruyt, a. a. O., Randnr. 22). Sie ist deshalb weit auszulegen, damit die sich daraus eventuell für die Freizügigkeit dieser
Personen ergebenden restriktiven Wirkungen möglichst eingeschränkt werden und nicht über das hinausgehen, was zur Berücksichtigung
der Besonderheiten einer Regelung über die allgemeine Altersversorgung wie der AOW notwendig ist, für die es ─ um es noch
einmal hervorzuheben ─ ausreicht, in den Niederlanden zu wohnen, um versichert zu werden.
21
Eine Person, die im Dienst einer niederländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts stand und für die deshalb ─
obwohl sie außerhalb der Niederlande wohnte ─ das niederländische Sozialversicherungsrecht gegolten hat, weist aber zu den
Niederlanden eine ebenso enge Verbindung auf wie jemand ─ dieser Fall ist unter Nr. 2 Buchstabe a des Abschnitts J des Anhangs
VI der Verordnung Nr. 1408/71 ausdrücklich vorgesehen ─, der in den Niederlanden wohnte oder dort eine entlohnte Tätigkeit
im Dienst eines in den Niederlanden ansässigen Arbeitgebers ausübte, auch wenn er in einem anderen Mitgliedstaat wohnte. Eine
solche Verbindung muß also ebenfalls ausreichen, um Zeiten vor dem 1. Januar 1957, in denen diese Verbindung bestanden hat,
Versicherungszeiten im Sinne der AOW gleichzustellen.
22
Auf die vom vorlegenden Gericht gestellte Frage ist also zu antworten, daß Anhang VI Abschnitt J Nr. 2 Buchstabe a der Verordnung
Nr. 1408/71 dahin auszulegen ist, daß die Kürzung nach Artikel 13 Absatz 1 AOW nicht auf Zeiten vor dem 1. Januar 1957 angewandt
wird, in denen der Berechtigte, der die Voraussetzungen für eine Gleichstellung dieser Zeiten mit Versicherungszeiten nicht
erfüllt, zwischen dem vollendeten 15. und dem vollendeten 65. Lebensjahr im Dienst einer niederländischen juristischen Person
des öffentlichen Rechts stand und für den daher die niederländischen Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit gegolten haben,
auch wenn er außerhalb der Niederlande gewohnt hat.
Kosten
23
Die Auslagen der niederländischen Regierung und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen
abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit
in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen hat
DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)
auf die ihm vom Hoge Raad der Nederlanden mit Urteil vom 30. Oktober 1991 vorgelegte Frage für Recht erkannt:
Kakouris
Mancini
Schockweiler
Diez de Velasco
Kapteyn
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 30. März 1993.
Der Kanzler
Der Präsident der Sechsten Kammer
J.-G. Giraud
C. N. Kakouris
1
–
Verfahrenssprache: Niederländisch.