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C-282/91

Bestuur van de Sociale Verzekeringsbank gegen A. de Wit

Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) ·Sechste Kammer · 1993-03-30 · Deutsch EU
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Soziale Sicherheit – Besondere Anwendungsmodalitäten der niederländischen Rechtsvorschriften über die allgemeine Altersversorgung – Begriff des Wohnens; [Bezug: VO 1408/71]

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Arrêt de la Cour

Rechtssache C-282/91

Bestuur van de Sociale Verzekeringsbank

gegen

A. de Wit

(Vorabentscheidungsersuchendes Hoge Raad der Nederlanden)

«Soziale Sicherheit – Besondere Anwendungsmodalitäten der niederländischen Rechtsvorschriften über die allgemeine Altersversorgung – Begriff des Wohnens»

Sitzungsbericht

Schlußanträge des Generalanwalts Francis G. Jacobs vom 26. November 1992

Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 30. März 1993

Leitsätze des Urteils

Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer – Alters- und Todesfallversicherung – Besonderheiten bei der Anwendung der niederländischen Rechtsvorschriften über die allgemeine Altersversorgung – Berechnung der Versicherungszeiten – Gleichstellung mit Versicherungszeiten aus Zeiten vor dem 1. Januar 1957, in denen der Berechtigte eine hinreichend enge Verbindung

zu den Niederlanden aufweist – Tätigkeit im Ausland als Bediensteter einer niederländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts

(Verordnung Nr. 1408/71 des Rates, Anhang VI, Abschnitt J Nr. 2 Buchstabe a)

Eine Person, die im Dienst einer niederländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts stand und für die deshalb ─

obwohl sie außerhalb der Niederlande wohnte ─ das niederländische Sozialversicherungsrecht gegolten hat, weist zu den Niederlanden

eine ebenso enge Verbindung auf wie jemand ─ dieser Fall ist unter Nr. 2 Buchstabe a des Abschnitts J des Anhangs VI der Verordnung

Nr. 1408/71 ausdrücklich vorgesehen ─, der in den Niederlanden wohnte oder dort eine entlohnte Tätigkeit im Dienst eines in

den Niederlanden ansässigen Arbeitgebers ausübte, auch wenn er in einem anderen Mitgliedstaat wohnte. Eine solche Verbindung

muß also ebenfalls ausreichen, um Zeiten vor dem 1. Januar 1957, in denen diese Verbindung bestanden hat, Versicherungszeiten

im Sinne des niederländischen Gesetzes über die allgemeine Altersversorgung gleichzustellen.Daraus folgt, daß Anhang VI Abschnitt J Nr. 2 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1408/71 dahin auszulegen ist, daß die Kürzung

nach Artikel 13 Absatz 1 des niederländischen Gesetzes über die allgemeine Altersversorgung nicht auf Zeiten vor dem 1. Januar

1957 angewandt wird, in denen der Berechtigte, der die Voraussetzungen für eine Gleichstellung dieser Zeiten mit Versicherungszeiten

nicht erfüllt, zwischen dem vollendeten 15. und dem vollendeten 65. Lebensjahr im Dienst einer niederländischen juristischen

Person des öffentlichen Rechts stand und für den daher die niederländischen Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit gegolten

haben, auch wenn er außerhalb der Niederlande gewohnt hat.

URTEIL DES GERICHTSHOFES (Sechste Kammer)

30. März 1993

(1)

„Soziale Sicherheit – Besondere Anwendungsmodalitäten der niederländischen Rechtsvorschriften über die allgemeine Altersversorgung – Begriff des Wohnens“

In der Rechtssache C-282/91

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Hoge Raad der Nederlanden in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit

Bestuur van de Sociale Verzekeringsbank

gegen

A. de Wit

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung des Anhangs VI Abschnitt J Nr. 2 Buchstabe a der Verordnung (EWG)

Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige

sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr.

2332/89 des Rates vom 18. Juli 1989 (ABl. L 224, S. 1) sowie in der entsprechenden früheren Fassung der Verordnung (EWG) Nr.

2001/83 des Rates vom 2. Juni 1983 (ABl. L 230, S. 6)erläßt

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer),

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. N. Kakouris, der Richter G. F. Mancini, F. A. Schockweiler, M. Díez de Velasco und P. J. G. Kapteyn

Generalanwalt: F. G. Jacobs

Kanzler: L. Hewlett, Verwaltungsrätin

unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen

─

des Bestuur van de Sociale Verzekeringsbank, vertreten durch Rechtsanwalt E. H. Pijnacker Hordijk, Amsterdam (Niederlande),

─

des Herrn A. de Wit,

─

der Regierung des Königreichs der Niederlande, vertreten durch B. R. Bot, Generalsekretär im Außenministerium, als Bevollmächtigten,

─

der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch B. J. Drijber, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigten,

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen des Bestuur van de Sociale Verzekeringsbank, der Regierung des Königreichs der Niederlande,

vertreten durch J. W. de Zwaan, beigeordneter Rechtsberater im Außenministerium, als Bevollmächtigten, und der Kommission

in der Sitzung vom 29. Oktober 1992,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 26. November 1992,

folgendes

Urteil

1

Der Hoge Raad der Nederlanden hat mit Urteil vom 30. Oktober 1991, beim Gerichtshof eingegangen am 6. November 1991, gemäß

Artikel 177 EWG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung des Anhangs VI Abschnitt J Nr. 2 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr.

1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie

deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 2332/89

des Rates vom 18. Juli 1989 (ABl. L 224, S. 1) sowie in der entsprechenden früheren Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 2001/83

des Rates vom 2. Juni 1983 (ABl. L 230, S. 6) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2

Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit zwischen dem niederländischen Staatsbürger A. de Wit und der Direktion der Sociale

Verzekeringsbank (im folgenden: SVB) über die Berechnung der Altersrente, die Herrn de Wit aufgrund des holländischen Gesetzes

über die allgemeine Altersversorgung (Algemene Ouderdomswet, im folgenden: AOW) zusteht.

3

Nach der am 1. Januar 1957 in Kraft getretenen AOW hat jede Person nach Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf eine

volle Rente, wenn sie zwischen dem vollendeten 15. und dem vollendeten 65. Lebensjahr fünfzig Jahre lang versichert war. Grundsätzlich

sind nach der AOW alle Gebietsansässigen sowie die Gebietsfremden, die wegen einer in den Niederlanden ausgeübten entlohnten

Tätigkeit einkommensteuerpflichtig sind, versichert. Gemäß Artikel 13 Absatz 1 AOW wird die volle Rente um 2 % für jedes nicht

versicherte Jahr und für jedes Jahr, für das der Betroffene den fälligen Beitrag nicht entrichtet hat, gekürzt.

4

Ursprünglich sah Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c AOW vor, daß auch niederländische Staatsbürger nach der AOW versichert sind,

die im Ausland wohnen und wegen einer außerhalb des niederländischen Hoheitsgebiets ausgeübten Tätigkeit vom Staat Lohn oder

Gehalt beziehen. Diese Vorschrift ist jedoch mit Wirkung vom 1. Januar 1965 aufgehoben und durch Artikel 3 Absatz 4 AOW ersetzt

worden, wonach ein Niederländer, der im Dienst einer niederländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts steht und

außerhalb des Königreichs wohnt, sowie sein Ehegatte und die Kinder, für die er Kinderzulage erhält, als im Königreich wohnhaft

angesehen werden.

5

Artikel 3 Absatz 4 AOW ist seinerseits mit Wirkung vom 1. April 1985 aufgehoben worden, und seitdem gilt ein Niederländer,

der außerhalb des Königreichs wohnt und Bediensteter einer niederländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts ist,

wiederum als versichert.

6

Um es Personen, die am 1. Januar 1957, also bei Inkrafttreten der AOW, schon 15 Jahre alt gewesen sind, zu ermöglichen, nach

Vollendung des 65. Lebensjahres eine volle Rente zu erhalten, enthält die AOW eine Übergangsregelung, wonach unter bestimmten

Bedingungen Jahre zwischen dem vollendeten 15. Geburtstag des Betroffenen und dem 1. Januar 1957 Versicherungsjahren im Sinne

der AOW gleichgestellt werden. Diese Bedingungen sehen vor, daß der Betroffene nach Vollendung des 59. Lebensjahres sechs

Jahre lang in den Niederlanden, auf den niederländischen Antillen oder auf Aruba gewohnt hat und daß er bei Geltendmachung

des Rentenanspruchs in den Niederlanden wohnt.

7

Die Verordnung Nr. 1408/71 ─ in der Fassung der Verordnung Nr. 2332/89 ─ bestimmt in Anhang VI Abschnitt J (Niederlande) Nr.

2 unter der Überschrift

Anwendung der niederländischen Rechtsvorschriften über die allgemeine Altersversorgung (AOW) (im folgenden: Nr. 2 des Anhangs VI) folgendes:

a)

Die Kürzung nach Artikel 13 Absatz 1 AOW wird nicht auf Kalenderjahre bzw. auf Teile von Kalenderjahren vor dem 1. Januar

1957 angewandt, in denen der Berechtigte, der die Voraussetzungen, unter denen er diese Jahre Versicherungszeiten gleichgestellt

bekommen kann, nicht erfüllt, zwischen dem vollendeten 15. und dem vollendeten 65. Lebensjahr in den Niederlanden wohnte oder

in denen er zwar in einem anderen Mitgliedstaat wohnte, aber in den Niederlanden eine entlohnte Tätigkeit im Dienst eines

in den Niederlanden ansässigen Arbeitgebers ausübte.

...

e)

Die Buchstaben a), b), c) und d) gelten nur, wenn der Berechtigte nach dem vollendeten 59. Lebensjahr sechs Jahre im Hoheitsgebiet

eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gewohnt hat und solange er im Hoheitsgebiet eines dieser Mitgliedstaaten wohnt.

8

Diese Bestimmungen hatten in der früheren, aufgrund der Verordnung Nr. 2001/83 geltenden Fassung im wesentlichen denselben

Wortlaut; es wurde aber unter Buchstabe a die Wendung

im Gebiet der Niederlande gewohnt hat anstelle der Wendung

in den Niederlanden wohnte verwendet.

9

Gemäß Artikel 3 Absatz 7 der Verordnung Nr. 2332/89 gilt die neue Fassung des Anhangs VI der Verordnung Nr. 1408/71 mit Wirkung

vom 1. April 1985.

10

Den Akten des Ausgangsverfahrens ist zu entnehmen, daß Herr de Wit bis zum 20. November 1945 im Gebiet der Niederlande wohnte.

An diesem Tag wurde er Beamter im Kriegsministerium, danach im Außenministerium und in verschiedenen Stellen außerhalb der

Niederlande verwendet. Am 27. Oktober 1947 wurde er offiziell im Einwohnerverzeichnis der Gemeinde Waddinxveen gestrichen.

Am 1. August 1978 gab Herr de Wit seinen Dienst auf, und seitdem lebt er in der Republik Irland.

11

Als Herr de Wit 65 Jahre alt wurde, bewilligte ihm die SVB am 10. Juni 1985 eine Rente in Höhe von 68 % der vollen Rente mit

der Begründung, er sei in der Zeit vom 27. Oktober 1947, dem Tag, an dem er im Einwohnerverzeichnis seiner Herkunftsgemeinde

gestrichen worden sei, bis 1. Januar 1957, dem Tag des Inkrafttretens der AOW, sowie in der Zeit vom 1. August 1978, dem Tag

seines Umzugs nach Irland, bis 10. Juni 1985, dem Tag, an dem er sein 65. Lebensjahr vollendet habe, d. h. während insgesamt

mehr als sechzehn Jahren, nicht versichert gewesen.

12

Herr de Wit war der Ansicht, die SVB hätte bei der Berechnung seiner Altersrente als Versicherungszeit nicht nur die Zeit

vom 10. Juni 1935, an dem er sein 15. Lebensjahr vollendete, bis 27. Oktober 1947, an dem er im Einwohnerverzeichnis seiner

Herkunftsgemeinde gestrichen wurde, als Versicherungszeit berücksichtigen müssen, sondern auch den Zeitraum vom 27. Oktober

1947 bis 1. Januar 1957. Insbesondere machte er geltend, der unter Nr. 2 Buchstabe a des Anhangs VI der Verordnung Nr. 1408/71

verwendete Begriff

Wohnen müsse so verstanden werden, daß davon auch ein

fiktives Wohnen erfaßt werde, von dem in der Zeit vom 1. Januar 1965 bis 1. April 1985 in Artikel 3 Absatz 4 AOW die Rede gewesen sei.

13

Der Streit, der sich darüber mit der SVB ergab, gelangte schließlich zum Hoge Raad der Nederlanden. Dieser war der Meinung,

es sei dafür eine Auslegung von Nr. 2 Buchstabe a des Anhangs VI der Verordnung Nr. 1408/71 notwendig, und hat deshalb folgende

Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Ist die Wendung

im Gebiet der Niederlande gewohnt bzw.

in den Niederlanden wohnte in Abschnitt J Nr. 2 Buchstabe a des Anhangs VI der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 4. Juni 1971 (in der bis zum

1. April 1985 und in der seit dem 1. April 1985 geltenden Fassung) dahin auszulegen, daß darunter ausschließlich das tatsächliche

Wohnen im niederländischen Hoheitsgebiet verstanden wird, oder dahin, daß sie auch das fiktive Wohnen eines Niederländers

im niederländischen Hoheitsgebiet bzw. in den Niederlanden einschließt, der sich außerhalb des Landes aufhält und in einem

Dienstverhältnis zu einer niederländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts steht, beides im Sinne des Artikels

3 Absatz 4 a. F. AOW?

14

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts des Ausgangsverfahrens, des Verfahrensablaufs und der beim Gerichtshof eingereichten

schriftlichen Erklärungen wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur insoweit wiedergegeben,

als die Begründung des Urteils dies erfordert.

15

Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht im wesentlichen wissen, ob die Vorschrift von Nr. 2 Buchstabe a des Abschnitts

J des Anhangs VI der Verordnung Nr. 1408/71 so zu verstehen ist, daß die in Artikel 13 Absatz 1 AOW vorgesehene Kürzung nicht

für Zeiten vor dem 1. Januar 1957 gilt, in denen der Berechtigte, der die Voraussetzungen für die Gleichstellung dieser Zeiten

mit Versicherungszeiten nicht erfüllt, zwischen dem vollendeten 15. und dem vollendeten 65. Lebensjahr im Dienst einer niederländischen

juristischen Person des öffentlichen Rechts stand und außerhalb der Niederlande wohnte.

16

Hierzu ist zunächst darauf hinzuweisen, daß der Gerichtshof in den Urteilen vom 25. Februar 1986 in der Rechtssache 284/84

(Spruyt, Slg. 1986, 685) und vom 2. Mai 1990 in der Rechtssache C-293/88 (Winter-Lutzins, Slg. 1990, I-1623) entschieden hat,

daß die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1408/71 und insbesondere die des Anhangs VI, die aufgrund von Artikel 51 des Vertrages

ergangen sind, im Lichte des Zweckes dieses Artikels ausgelegt werden müssen, der in der Herstellung größtmöglicher Freizügigkeit

der Wanderarbeitnehmer, die eine der Grundlagen der Gemeinschaft darstellt, besteht.

17

Gemäß Artikel 51 hat der Rat nämlich auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit die für die Herstellung der Freizügigkeit der

Arbeitnehmer notwendigen Maßnahmen zu erlassen und zu diesem Zweck u. a. die Zahlung der Leistungen an Personen, die in den

Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten wohnen, vorzusehen. Der mit den Artikeln 48 bis 51 verfolgte Zweck würde nicht erreicht,

wenn die Arbeitnehmer, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch machen, Vergünstigungen der sozialen Sicherheit verlieren

würden, die ihnen nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats zustehen.

18

Sodann ist darauf hinzuweisen, daß der Gerichtshof in diesen Urteilen auch festgestellt hat, daß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung

Nr. 1408/71, der über die Aufhebung der Wohnortklauseln das Recht des Betroffenen darauf sichern soll, Leistungen der sozialen

Sicherheit auch nach dem Umzug in einen anderen Mitgliedstaat zu erhalten, und der die Freizügigkeit der Arbeitnehmer dadurch

fördern soll, daß die Betroffenen vor den Nachteilen geschützt werden, die sich aus der Verlegung ihres Wohnorts von einem

Mitgliedstaat in einen anderen ergeben könnten, nicht uneingeschränkt auf ein System der allgemeinen Altersversorgung wie

die AOW angewandt werden kann, bei dem das Wohnen in den Niederlanden einzige Voraussetzung für die Versicherung ist.

19

Zwar hat es der Gerichtshof in diesen Urteilen unter Berücksichtigung des genannten Zusammenhangs für zulässig erklärt, daß

nach Nr. 2 Buchstabe a des Abschnitts J des Anhangs VI der Verordnung Nr. 1408/71 in Verbindung mit der jetzt in Nr. 2 Buchstabe

e enthaltenen Vorschrift bei Personen, die nach Vollendung des 59. Lebensjahres sechs Jahre in einem oder mehreren Mitgliedstaaten

gewohnt haben (und solange sie dort wohnen), die Berücksichtigung von Zeiten vor dem Inkrafttreten der AOW von der zusätzlichen

Voraussetzung abhängt, daß es sich um Zeiten handelt, in denen der Berechtigte in den Niederlanden gewohnt oder dort eine

entlohnte Tätigkeit ausgeübt hat, obgleich diese zusätzliche Voraussetzung nicht für Personen gilt, die während der genannten

sechs Jahre in den Niederlanden gewohnt haben (und dort auch noch bei Geltendmachung des Rentenanspruchs wohnen); er hat aber

auch zum Ausdruck gebracht, daß solche Zeiten eine Verbindung zu den Niederlanden aufweisen, die für eine Gleichstellung mit

Versicherungszeiten nach der AOW ausreicht (vgl. Urteil Winter-Lutzins, a. a. O., Randnr. 18).

20

Außerdem ist darauf hinzuweisen, daß es Sinn der fraglichen Vorschrift des Anhangs VI der Verordnung Nr. 1408/71 ist, die

sich möglicherweise aus der Übergangsregelung der AOW ergebenden Hindernisse für die Freizügigkeit von Personen auszuräumen,

die, nachdem sie in den Niederlanden gewohnt oder gearbeitet haben, in einen anderen Mitgliedstaat umziehen wollen (vgl. Urteil

Spruyt, a. a. O., Randnr. 22). Sie ist deshalb weit auszulegen, damit die sich daraus eventuell für die Freizügigkeit dieser

Personen ergebenden restriktiven Wirkungen möglichst eingeschränkt werden und nicht über das hinausgehen, was zur Berücksichtigung

der Besonderheiten einer Regelung über die allgemeine Altersversorgung wie der AOW notwendig ist, für die es ─ um es noch

einmal hervorzuheben ─ ausreicht, in den Niederlanden zu wohnen, um versichert zu werden.

21

Eine Person, die im Dienst einer niederländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts stand und für die deshalb ─

obwohl sie außerhalb der Niederlande wohnte ─ das niederländische Sozialversicherungsrecht gegolten hat, weist aber zu den

Niederlanden eine ebenso enge Verbindung auf wie jemand ─ dieser Fall ist unter Nr. 2 Buchstabe a des Abschnitts J des Anhangs

VI der Verordnung Nr. 1408/71 ausdrücklich vorgesehen ─, der in den Niederlanden wohnte oder dort eine entlohnte Tätigkeit

im Dienst eines in den Niederlanden ansässigen Arbeitgebers ausübte, auch wenn er in einem anderen Mitgliedstaat wohnte. Eine

solche Verbindung muß also ebenfalls ausreichen, um Zeiten vor dem 1. Januar 1957, in denen diese Verbindung bestanden hat,

Versicherungszeiten im Sinne der AOW gleichzustellen.

22

Auf die vom vorlegenden Gericht gestellte Frage ist also zu antworten, daß Anhang VI Abschnitt J Nr. 2 Buchstabe a der Verordnung

Nr. 1408/71 dahin auszulegen ist, daß die Kürzung nach Artikel 13 Absatz 1 AOW nicht auf Zeiten vor dem 1. Januar 1957 angewandt

wird, in denen der Berechtigte, der die Voraussetzungen für eine Gleichstellung dieser Zeiten mit Versicherungszeiten nicht

erfüllt, zwischen dem vollendeten 15. und dem vollendeten 65. Lebensjahr im Dienst einer niederländischen juristischen Person

des öffentlichen Rechts stand und für den daher die niederländischen Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit gegolten haben,

auch wenn er außerhalb der Niederlande gewohnt hat.

Kosten

23

Die Auslagen der niederländischen Regierung und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen

abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit

in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Aus diesen Gründen hat

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

auf die ihm vom Hoge Raad der Nederlanden mit Urteil vom 30. Oktober 1991 vorgelegte Frage für Recht erkannt:

Kakouris

Mancini

Schockweiler

Diez de Velasco

Kapteyn

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 30. März 1993.

Der Kanzler

Der Präsident der Sechsten Kammer

J.-G. Giraud

C. N. Kakouris

1

–

Verfahrenssprache: Niederländisch.