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C-324/88

Rosaria Vella und andere gegen Alliance nationale des mutualités chrétiennes

Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) ·Zweite Kammer · 1990-02-07 · Deutsch EU
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Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Versicherungszeiten - Gleichgestellte Zeiten - Bestimmung anhand der nationalen Rechtsvorschriften, nach denen die fragliche Zeit zurückgelegt worden ist (EWG-Vertrag, Artikel 48 bis 51; Verordnungen des Rates Nr . 3, Artikel 1 Buchstabe r, und Nr . 1408/71, Artikel 1 Buchstabe r); [Bezug: VO 1408/71]

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EUR-Lex - 61988J0324 - DE Avis juridique important | 61988J0324 URTEIL DES GERICHTSHOFES (ZWEITE KAMMER) VOM 7. FEBRUAR 1990. - ROSARIA VELLA, VERWITWETE SCADUTO UND ANDERE GEGEN ALLIANCE NATIONALE DES MUTUALITES CHRETIENNES. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG: COUR DU TRAVAIL DE MONS - BELGIEN. - SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER - GLEICHSTELLUNG EINER ZEIT, FUER DIE EINE ENTSCHAEDIGUNG WEGEN ARBEITSUNFAEHIGKEIT GEWAEHRT WURDE, MIT EINER VERSICHERUNGSZEIT. - RECHTSSACHE 324/88. Sammlung der Rechtsprechung 1990 Seite I-00257 Pub.RJ Seite Pub somm Leitsätze Tenor Schlüsselwörter ++++ Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Versicherungszeiten - Gleichgestellte Zeiten - Bestimmung anhand der nationalen Rechtsvorschriften, nach denen die fragliche Zeit zurückgelegt worden ist (EWG-Vertrag, Artikel 48 bis 51; Verordnungen des Rates Nr . 3, Artikel 1 Buchstabe r, und Nr . 1408/71, Artikel 1 Buchstabe r) Leitsätze Artikel 1 Buchstabe r der Verordnung Nr . 3 und Artikel 1 Buchstabe r der Verordnung Nr . 1408/71 sind dahin auszulegen, daß die einer Versicherungszeit gleichgestellten Zeiten allein anhand der Kriterien zu bestimmen sind, die sich aus den nationalen Rechtsvorschriften ergeben, nach denen diese Zeiten zurückgelegt worden sind, sofern sich diese Rechtsvorschriften im Rahmen der Artikel 48 bis 51 EWG-Vertrag halten (vgl . das Urteil vom 6 . Juli 1972 in der Rechtssache 2/72, Murru, Slg . 1972, 333). Tenor Artikel 1 Buchstabe r der Verordnung Nr . 3 und Artikel 1 Buchstabe r der Verordnung (EWG) Nr . 1408/71 sind dahin auszulegen, daß die einer Versicherungszeit gleichgestellten Zeiten allein anhand der Kriterien zu bestimmen sind, die sich aus den nationalen Rechtsvorschriften ergeben, nach denen diese Zeiten zurückgelegt worden sind .