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29/88

Wilhelm Schmitt gegen Bundesversicherungsanstalt für Angestellte

Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) ·Zweite Kammer · 1989-02-28 · Deutsch EU
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Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Beitritt zu einem System der sozialen Sicherheit - Voraussetzungen - Anwendung der nationalen Rechtsvorschriften (EWG-Vertrag, Artikel 51; Verordnung Nr . 1408/71 des Rates); [Bezug: VO 1408/71]

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EUR-Lex - 61988J0029 - DE Avis juridique important | 61988J0029 URTEIL DES GERICHTSHOFES (ZWEITE KAMMER) VOM 28. FEBRUAR 1989. - WILHELM SCHMITT GEGEN BUNDESVERSICHERUNGSANSTALT FUER ANGESTELLTE. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM SOZIALGERICHT HAMBURG. - ARTIKEL 51 EWG-VERTRAG - MOEGLICHKEIT DER NACHENTRICHTUNG VON BEITRAEGEN ZU EINER RENTENVERSICHERUNG. - RECHTSSACHE 29/88. Sammlung der Rechtsprechung 1989 Seite 00581 Pub.RJ Seite Pub somm Leitsätze Tenor Schlüsselwörter ++++ Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Beitritt zu einem System der sozialen Sicherheit - Voraussetzungen - Anwendung der nationalen Rechtsvorschriften (EWG-Vertrag, Artikel 51; Verordnung Nr . 1408/71 des Rates) Leitsätze Artikel 51 EWG-Vertrag und die Verordnung Nr . 1408/71 sehen lediglich die Zusammenrechnung der in verschiedenen Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten vor . Sie regeln dagegen nicht die Voraussetzungen für die Entstehung dieser Versicherungszeiten, deren Festlegung durch den Erlaß von Rechtsvorschriften Sache jedes Mitgliedstaats ist . Es ist nämlich Sache jedes Mitgliedstaats, durch den Erlaß von Rechtsvorschriften die Voraussetzungen festzulegen, unter denen eine Person einem System der sozialen Sicherheit beitreten kann oder muß (vgl . die Urteile vom 12 . Juli 1979 in der Rechtssache 266/78, Brunori, Slg . 1979, 2705, und vom 24 . April 1980 in der Rechtssache 110/79, Coonan, Slg . 1980, 1445). Die genannten Bestimmungen sind daher nicht anwendbar, um die Voraussetzungen für den Beitritt zu einem - gesetzlichen oder freiwilligen - System der sozialen Sicherheit zu bestimmen . Tenor Artikel 51 EWG-Vertrag und die Verordnung Nr . 1408/71 des Rates vom 14 . Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu - und abwandern, sind nicht anwendbar, um die Voraussetzungen für den Beitritt zu einem - gesetzlichen oder freiwilligen - System der sozialen Sicherheit zu bestimmen .