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Ch Vb · 1999-10-06 · Deutsch CH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

6. Oktober 1999 N 2051 Parlamentarische Initiative (SPK-NR) Amtliches Bulletin der Bundesversammlung gilt es auch pragmatisch vorzugehen, um ein Ziel zu errei- chen. Das Ziel dieser Vorlage ist die Justizreform, die Entlastung des Bundesgerichtes, die Beschleunigung der Verfahren. Dies ist dringend notwendig. Jeder, der mit dem Bundesge- richt zu tun hat, weiss, dass es überlastet ist, dass die Ver- fahren zu lange dauern. Mit dieser Justizreform würden wir die Grundlage dafür schaffen, dass diese Beschleunigung verwirklicht werden kann. Nun, wir wissen, dass diese Normenkontrolle umstritten ist. In einer Volksabstimmung – das kann ich Ihnen heute schon sagen – wird von allen politischen Richtungen her gegen diese Normenkontrolle angetreten. Wenn wir das doch schon wissen, dann sollten wir wenigstens das retten, was zu retten und was dringend notwendig ist. Darum schlage ich Ihnen vor, der Mehrheit zu folgen. Dies gibt die Möglichkeit, dass wir bereits im März 2000 mit der Ju- stizreform vors Volk gehen können; aufgrund dieser Grund- lage kann dann die OG-Revision an die Hand genommen werden. Jene, die die Normenkontrolle tatsächlich nach wie vor für richtig befinden, können dies ja dann in einem zweiten Schritt verwirklichen. Um der Justizreform eine Chance zu geben, bitte ich Sie, dem Antrag der Mehrheit zuzustimmen. Präsidentin: Die FDP-Fraktion lässt ausrichten, dass sie dem Antrag der Mehrheit zustimmt. Metzler Ruth, Bundesrätin: Der Bundesrat hat in seiner Bot- schaft die Überprüfung von Bundesgesetzen durch das Bun- desgericht vorgeschlagen und sich in der parlamentarischen Beratung vehement für diesen Reformschritt eingesetzt. In der Differenzbereinigung konnten schliesslich beide Räte zu- stimmen – der Ständerat mit 26 zu 11, der Nationalrat mit 95 zu 56 Stimmen. Trotz diesen an sich recht deutlichen Ja- mehrheiten hat die parlamentarische Beratung gezeigt, dass dieser Reformschritt umstritten bleibt – im Abstimmungs- kampf muss mit entsprechend grosser Opposition gerechnet werden. Vor diesem Hintergrund könnte die Überprüfung von Bun- desgesetzen ein gewisses Risiko für die Justizreform als ganze bilden. In Ihrer Kommission kam deshalb der Vor- schlag auf, die Überprüfung von Bundesgesetzen Volk und Ständen als eine separate Frage in Form einer Varianten- bzw. einer Teilabstimmung zu unterbreiten, dies analog zur seinerzeitigen Abstimmung über die Mehrwertsteuer. Ein sol- ches Vorgehen hätte durchaus Vorteile aufgewiesen. So kann bei einer Aufteilung des Paketes das Schicksal der Grundvorlage von jenem der umstrittenen Überprüfung von Bundesgesetzen abgekoppelt werden. Zudem wäre die Wahlmöglichkeit der Stimmberechtigten erweitert worden, was die Abstimmung attraktiver gemacht hätte. Die Auftei- lung der Vorlage wurde von der Verfassungskommission des Ständeratens jedoch nicht befürwortet und die Frage der Normenkontrolle überhaupt abgetrennt, so dass dieses Vor- gehen nun ausscheidet. Das Hauptanliegen des Bundesrates ist und bleibt die Reali- sierung der Justizreform. Für die sehr dringend notwendige Entlastung des Bundesgerichtes und des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes bringt sie unverzichtbare Entla- stungsmassnahmen. Diese Entlastungsmassnahmen ertra- gen keinen Aufschub. Wichtig sind aber auch die Rechts- schutzverbesserungen dank der Rechtsweggarantie und die Prozessrechtsvereinheitlichung. Alle diese Neuerungen ver- dienen es, dass Ihnen die grösstmögliche Realisierungs- chance eingeräumt wird. Ebenso wichtig war und ist dem Bundesrat die Normenkon- trolle, genauer gesagt die Überprüfung von Bundesgesetzen im Anwendungsfall. Angesichts der heftigen Opposition, die durch die ganze Zeit der nunmehr dreijährigen Parlaments- beratung hindurch aufrechterhalten wurde, fragt es sich aller- dings, ob die Zeit für diesen Reformschritt heute wirklich reif ist. Man kann sich der Einschätzung nicht ganz verschlies- sen, dass die Justizreform in der Abstimmung gefährdet sein könnte, wenn die Überprüfung von Bundesgesetzen einen Teil des Gesamtpaketes bildet. Der Bundesrat hätte deshalb Verständnis für eine Aufteilung der Vorlage gehabt. Wenn die Mehrheit Ihrer Kommission nun wie die Kommis- sion des Ständerates überhaupt auf die Überprüfung von Bundesgesetzen verzichten will, dann bedauert dies der Bundesrat. Er hat jedoch ein gewisses Verständnis für den Antrag der Mehrheit, auch wenn ihm die Realisierung von beidem, nämlich der Justizreform und der Überprüfung von Bundesgesetzen, an sich lieber gewesen wäre. Abstimmung – Vote Für den Antrag der Mehrheit 105 Stimmen Für den Antrag der Minderheit 55 Stimmen An die Einigungskonferenz – A la Conférence de conciliation 99.419 Parlamentarische Initiative (SPK-NR) GVG. Anpassungen an die neue Bundesverfassung Initiative parlementaire (CIP-CN) LREC. Adaptations à la nouvelle Constitution fédérale Differenzen – Divergences Siehe Seite 1959 hiervor – Voir page 1959 ci-devant Beschluss des Ständerates vom 5. Oktober 1999 Décision du Conseil des Etats du 5 octobre 1999 Antrag der Einigungskonferenz vom 6. Oktober 1999 Proposition de la Conférence de conciliation du 6 octobre 1999 __________________________________________________________ A. Bundesgesetz über den Geschäftsverkehr der Bun- desversammlung sowie über die Form, die Bekannt- machung und das Inkrafttreten ihrer Erlasse A. Loi fédérale sur la procédure de l’Assemblée fédé- rale ainsi que sur la forme, la publication et l’entrée en vigueur des actes législatifs Art. 8ter Abs. 4bis Antrag der Einigungskonferenz Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Art. 8ter al. 4bis Proposition de la Conférence de conciliation Adhérer à la décision du Conseil des Etats B. Bundesbeschluss über die Parlamentsdienste B. Arrêté fédéral sur les Services du Parlement Art. 3 Abs. 1; 14b Abs. 2 Bst. a Antrag der Einigungskonferenz Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Art. 3 al. 1; 14b al. 2 let. a Proposition de la Conférence de conciliation Adhérer à la décision du Conseil des Etats Leu Josef (C, LU), Berichterstatter: Die Einigungskonferenz, bestehend aus je 13 Mitgliedern der Staatspolitischen Kom- missionen beider Räte, hat heute morgen getagt. Sie hat in der noch hängigen Frage, wer unsere Generalsekretärin oder unseren Generalsekretär zu wählen hat, mit 13 zu 12 Stimmen einen Entscheid gefällt. Es geht um die Wahlbehörde.

Loi sur le personnel de la Confédération 2052 N 6 octobre 1999 Bulletin officiel de l’Assemblée fédérale Der Ständerat hat in seinen bisherigen Beratungen festge- halten, dass die Koordinationskonferenz die Generalsekretä- rin oder den Generalsekretär der Bundesversammlung zu wählen hat und dass die Wahl der Bestätigung durch die Ver- einigte Bundesversammlung bedarf. Unser Rat hat ebenfalls an seiner Version festgehalten, dass die Vereinigte Bundesversammlung den Generalsekretär oder die Generalsekretärin der Bundesversammlung auf An- trag der Koordinationskonferenz wählt. Heute morgen sind die Würfel zugunsten der ständerätlichen Version gefallen. Ich bitte Sie dringend, jetzt diesem Antrag der Einigungskonferenz zu folgen. Ich erinnere Sie eindring- lich daran, dass es sich hier nicht lohnt, die ganze Vorlage zu gefährden. Die Konsequenzen wären schwerwiegend; ich er- wähne im besonderen: Die Rechtsstellung der Parlaments- dienste wäre ab dem 1. Januar 2000 nicht mehr klar geregelt, oder – ein anderes Beispiel – der Bundesrat könnte ab dem

1. Januar 2000 keine Staatsverträge mehr selbständig ab- schliessen, jeder auch noch so kleine Staatsvertrag müsste vor das Parlament. Ich bitte Sie, das zu bedenken. Ich empfehle Ihnen, dem Antrag der Einigungskonferenz zu folgen. Angenommen – Adopté An den Ständerat – Au Conseil des Etats 98.076 Bundespersonalgesetz Loi sur le personnel de la Confédération Fortsetzung – Suite Siehe Seite 2035 hiervor – Voir page 2035 ci-devant __________________________________________________________ Bundespersonalgesetz Loi sur le personnel de la Confédération Detailberatung – Examen de détail Titel Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Titre Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral Angenommen – Adopté Ingress Antrag der Kommission .... gestützt auf Artikel 173 Absatz 2 der Bundesverfassung .... Préambule Proposition de la commission .... vu l’article 173 alinéa 2 de la constitution .... Angenommen – Adopté Art. 1 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral Angenommen – Adopté Art. 2 Antrag der Kommission Abs. 1 ....

d. (die Änderung betrifft nur den französischen Text) ....

g. des Bundesgerichtes nach dem Bundesrechtspflegege- setz. Abs. 2 Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Antrag Pelli Abs. 1 .....

c. der Schweizerischen Post und der von ihr kontrollierten Betriebe;

d. der Schweizerischen Bundesbahnen und der von ihnen kontrollierten Betriebe; .... Art. 2 Proposition de la commission Al. 1 ....

d. .... sur les Chemins de fer fédéraux; ....

g. du Tribunal fédéral au sens de .... Al. 2 Adhérer au projet du Conseil fédéral Proposition Pelli Al. 1 ....

c. de la Poste suisse et des entreprises qu’elle contrôle;

d. sur les Chemins de fer fédéraux et des entreprises qu’ils contrôlent; .... Pelli Fulvio (R, TI): Meine Anträge sind nicht nur Anträge, sondern sie formulieren auch die Frage: Was passiert in Zu- kunft mit dem Personal der Schweizerischen Post und der SBB? Diese Frage muss beantwortet werden, insbesondere auch dort, wo die Frage heikel wird, nämlich auf dem Gebiet der von der Post und von den SBB beherrschten – das Wort «kontrolliert» ist in diesem Sinne zu interpretieren –, schon bestehenden oder neu zu gründenden Tochtergesellschaf- ten. Das Bundespersonalgesetz (BPG) gibt diese Antwort nicht – oder vielleicht schon, dann aber stillschweigend, was mir un- angebracht scheint. Meine persönliche Antwort ist, dass – ausser für die Ausnahmen, die schon im Postorganisations- gesetz (POG) bzw. im Bundesgesetz über die Schweizeri- schen Bundesbahnen (SBBG) vorgesehen sind – das Perso- nal der zwei Hauptbetriebe, der Post und der SBB, aber auch der von ihnen beherrschten Gesellschaften dem gleichen Statut unterstellt werden soll, und zwar dem Statut, das das neue, viel flexiblere BPG vorsieht. Artikel 15 Absatz 2 POG sieht vor, dass die Post «in begrün- deten Fällen Bedienstete nach dem Obligationenrecht an- stellen» kann. Die Anwendung des OR ist deshalb als Aus- nahme gedacht, was für eine Anstalt des öffentlichen Rechts wie die Post normal ist. Dazu ist zu sagen, dass die Tatsa- che, dass das OR ausnahmsweise angewendet wird, nicht notwendigerweise bedeutet, dass das Arbeitsverhältnis pri- vatrechtlich wird; denn das OR kann auch als öffentliches Recht angewendet werden kann. Insbesondere ist dies bei Anstellungsverhältnissen in Anstalten wie Spitälern und Uni- versitäten, die öffentliche Dienste anbieten, der Fall. Das sollte auch für die Post der Fall sein, auch wenn in Artikel 9 des POG vorgesehen ist, dass die Post auch Wettbewerbs- dienste betreiben darf. Bei den SBB ist die Sache noch klarer, weil die SBB nur Rechtsgeschäfte tätigen können, die mit dem Zweck des Un- ternehmens direkt oder indirekt im Zusammenhang stehen oder geeignet sind, diesen zu fördern. Der Zweck der SBB, in

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Parlamentarische Initiative (SPK-NR) GVG. Anpassungen an die neue Bundesverfassung Initiative parlementaire (CIP-CN) LREC. Adaptations à la nouvelle Constitution fédérale In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1999 Année Anno Band V Volume Volume Session Herbstsession Session Session d'automne Sessione Sessione autunnale Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 12 Séance Seduta Geschäftsnummer 99.419 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 06.10.1999 - 08:20 Date Data Seite 2051-2052 Page Pagina Ref. No 20 046 529 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.