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Loi sur les chemins de fer. Révision 768 N 21 mars 1995 #ST# Zwölfte Sitzung - Douzième séance Dienstag, 21. März 1995, Vormittag Mardi 21 mars 1995, matin 08.00 h Vorsitz - Présidence: Frey Claude (R, NE) 93.091 Eisenbahngesetz. Revision Loi sur les chemins de fer. Révision Differenzen - Divergences Siehe Seite 276 hiervor- Voir page 276 ci-devant Beschluss des Ständerates vom 14. März 1995 Décision du Conseil des Etats du 14 mars 1995 Art. 51 Abs. 4 Antrag der Kommission Festhalten Antrag Fischer-Seengen Abs.1 .... mit den Kantonen. Kann kein Einvernehmen erzielt werden, so entscheidet die Bundesversammlung. Die autonome.... Art. 51 al. 4 Proposition de la commission Maintenir Proposition Fischer-Seengen AI.1 .... cantons. Si aucune entente ne peut-être trouvée, l'Assem- blée fédérale tranchera Cette disposition.... Béguelin Michel (S, VD), rapporteur: Des six divergences que nous avions créées, le Conseil des Etats les a toutes éliminées sauf une, à l'alinéa 4 de l'article 51. Le Conseil des Etats s'en est tenu à sa variante de commission d'arbitrage, par 26 voix contre 11. Votre commission, par 12 voix contre 4 et avec 2 abstentions, vous propose de maintenir la variante la plus simple que nous avions décidée en plénum. Seiler Hanspeter (V, BE), Berichterstatter: Der Ständerat hat sich in allen Punkten - mit einer Ausnahme - der Fassung des Nationalrates angeschlossen. Offen ist noch die Differenz in Artikel 51 Absatz 4. Dort geht es um die Zuständigkeit, um die Kompetenz, wenn man sich bei Differenzen im Bestellverfah- ren zwischen den Kantonen, den Transportunternehmungen und der mit der Aushandlung der Vereinbarungen betrauten Bundesbehörde nicht einig ist Sie erinnern sich an die letzte Diskussion. Der Ständerat will ein Schiedsgericht einsetzen. Wir haben den Eindruck, dass die Fassung des Nationalrates besser ist Unsere Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen hat mit 12 zu 4 Stimmen beschlossen, an unserem Beschluss, wo- nach das Departement - das EVED - und nachher der Bun- desrat in letzter Instanz entscheiden können, festzuhalten. Wir empfehlen Ihnen Festhalten. Fischer-Seengen Ulrich (R, AG): Wenn ich einen bereits ein- mal abgelehnten Minderheitsantrag zu Absatz 1 wiederaufge- nommen habe, so geschah es nicht, weil ich ein schlechter Verlierer wäre, sondern ich hatte die Absicht, eine Brücke zwi- schen Ständerat und Nationalrat zu schlagen. Mein Ziel war es, eine einvernehmliche Lösung zwischen den Räten zu fin- den, damit das Verfahren zu beschleunigen und möglichst rasch zu einer Schlussabstimmung zu kommen. Ich war mir immer bewusst, dass das ein Versuch ist Ich habe diesen An- trag in der Kommission nicht einbringen können, weil ich mir nicht sicher war, ob das formal überhaupt gehen würde, weil er Absatz 1 und nicht Absatz 4 betrifft Es wäre nach Abklärung bei der Generalsekretärin möglich gewesen, diesen Antrag einzubringen. Die weiteren Abklärungen sowohl beim Bundesrat als auch bei den Exponenten des Ständerates haben aber gezeigt, dass im Moment noch nicht der Wille besteht, auf diese Linie einzuschwenken; deshalb ziehe ich diesen Antrag zurück. Ich könnte mir aber vorstellen, dass diese Lösung in einem allfälli- gen Einigungsverfahren zwischen den Räten doch eine Chance hätte und einen Vermittlungsvorschlag darstellen könnte. Ogi Adolf, Bundesrat: Ich möchte zunächst Herrn Fischer- Seengen danken, dass er seinen Antrag zurückgezogen hat, und ich kann mich jetzt nur auf Artikel 51 Absatz 4 konzentrie- ren. Ich möchte Sie dringend bitten, der Kommission zu folgen und Ihren bisherigen Entscheid zu bestätigen. Worum geht es? Es geht um Differenzen im Verfahren zur Be- stellung von Regionalverkehrsangeboten. Der Ständerat hält daran fest, dass statt des Entscheids durch das EVED und der Möglichkeit, diesen an den Bundesrat weiterzuziehen, eine Schiedskommission eingesetzt wird; er will also etwas Neues, womit wir bis jetzt keine Erfahrungen haben. Wir wollen nicht die Frage diskutieren, ob eine Schiedskom- mission eine sinnvolle Institution sei. Ich will auch nicht hervor- heben, dass damit ein gewisses Misstrauen gegenüber dem Bundesrat zum Ausdruck kommt Es stellt sich einzig die Frage, ob die Schiedskommission im konkreten, vorliegenden Fall geeigneter ist zu entscheiden als das EVED oder der Bun- desrat Der Bundesrat und das EVED haben ja den Gesamt- überblick über die Unterstützung an die Kantone, über die Fi- nanzströme, über die Sorgen der Kantone und der Bahnen. Sie haben darüber bessere Informationen und Kenntnisse als eine Schiedskommission. Die Abläufe zum Bestellverfahren werden in der Verordnung geregelt, deren Ausarbeitung, unter intensiver Mitwirkung der Kantone, schon weit fortgeschritten ist Der Verordnungsent- wurf sieht auch vor, dass in erster Linie die Kantone mit dem Unternehmen über die Details verhandeln können. Dazu macht der Bund in einem ersten Schritt nur globale Finanzvor- gaben; die Kantone haben also einen grossen Spielraum. Sie wissen, wieviel sie innerhalb ihres Gebietes zur Verfügung ha- ben. Es sind die Kantone selber, die dann die Verteilung der Mittel innerhalb des Kantons vornehmen können und über diese Mittel auch bestimmen. Wenn eine Einigung erzielt wurde, wird die Vereinbarung von allen Seiten bestätigt, vom Kanton, von den Unternehmungen und vom Bundesamt für Verkehr (BAV). Das BAV ist ja fast nur noch Zuschauer und nicht mehr. Das Instrument der Vereinbarung bedingt, dass vorher ein Konsens hergestellt wird. Es werden keine Subven- tionsverfügungen erlassen. Der Bund kann die Kantone nicht zu etwas «verknurren», was sie nicht wollen. Was soll nun eine Schiedskommission bei diesen Verhandlun- gen zwischen Kanton und Unternehmung? Es herrscht weit- gehende Vertragsfreiheit, und deshalb braucht es das Schiedsgericht nicht Es geht wohl eher darum, dass die Kan- tone vom Bund mehr Geld wollen. Es wurde aber immer wie- der betont, die Budgethoheit von Bund und Kanton könne nicht angetastet werden; also hilft die Schiedskommission hier auch nicht weiter. Betrachten wir das zum Schluss anhand konkreter Situatio- nen: Nehmen wir an, der Kanton Zürich wolle zum bereits sehr guten Angebot noch eine S-Bahnlinie einführen. Nun verlangt er die volle Mitfinanzierung dieses Angebotes durch den
21. März 1995 N 769 Internationale Betäubungsmittelübereinkommen Bund, mit der Begründung, es handle sich um ein nachfrage- gerechtes Angebot Die Schiedskommission kann nun zwar im Sinne des Kantons Zürich befinden, die zusätzliche S-Bahnlinie sei in Anwendung von Artikel 51 Absatz 2 grundsätzlich abgeltungsberechtigt Das ändert aber nichts am Zahlungskredit des Bundes für den Regionalverkehr. Zudem ist das Geld verteilt Jeder Kanton weiss, wieviel für sein Gebiet zur Verfügung steht, also fehlt das Geld, um das zusätzliche Angebot mitzufinanzieren, oder dann müssen die benötigten Millionen andernorts entzogen werden - nach Vorstellung des Kantons Zürich wahrscheinlich in peripheren Regionen, wo eine schwächere Nachfrage herrscht. Das wollen wir sicher nicht, und das Schiedsgericht hilft in diesem Falle nicht, denn letztlich geht es um die politi- sche Frage, um die politische Mittelzuteilung. Ich bitte Sie, bei Ihrem Entscheid zu bleiben. Bei Differenzen im Bestellverfahren kann es nur darum gehen, dass die eine Seite mehr Geld will. Es geht also um eine politische, nicht um eine juristische Frage. Wir betrachten die Schiedskommission im vorliegenden Fall deshalb als ein ungeeignetes Mittel. Der Bundesrat tritt daher nach wie vor für die Version des National- rates ein. Abs. 1 -AI. 1 Le président: La proposition Fischer-Seengen à l'alinéa 1 er a été retirée. Abs. 4-Al. 4 Angenommen -Adopté Schlussbestimmung Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Disposition finale Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats Angenommen -Adopté An den Ständerat-Au Conseil des Etats #ST# 94.059 Internationale Betäubungsmittelübereinkommen. Beitritt Conventions internationales sur les stupéfiants. Adhésion Botschaft, Gesetz- und Beschlussentwürfe vom 22. Juni 1994 (BBIII11273) Message, projets de loi et d'arrêté du 22 juin 1994 (FF III 1249) Beschluss des Ständerates vom 15. Dezember 1994 Décision du Conseil des Etats du 15 décembre 1994 Kategorie III, Art. 68 GRN - Catégorie III, art 68 RCN Antrag der Kommission Mehrheit Eintreten Minderheit l (Seiler Rolf, von Feiten, Goll, Hafner Ursula, Rechsteiner) Nichteintreten Minderheit II (Rechsteiner, Eymann Christoph, von Feiten, Goll, Gonseth, Hafner Ursula, Hubacher, Leuenberger Ernst, Seiler Rolf, Singeisen) Eintreten und Rückweisung an den Bundesrat mit dem Auftrag, in einem Bericht darzulegen:
1. in welchem Mass die beiden Abkommen die Schweiz bei Entscheiden zugunsten eines Ausstieges aus der Drogenpro- hibitionspolitik binden, namentlich im Hinblick auf: a eine Abgabe von Heroin und Kokain auf ärztliche Verord- nung hin;
b. eine straf- und rezeptfreie Abgabe von Cannabis in kleinen Mengen;
2. in welchem Verhältnis die beiden Abkommen zu einer eid- genössischen Heilmittelgesetzgebung stehen, namentlich, ob das Problem der Barbiturate und derTranquillantien nicht besser auf diesem Weg geregelt werden soll. Antrag Keller Rudolf Eintreten und Rückweisung an den Bundesrat mit dem Auftrag eine Vorlage auszuarbeiten, welche den Bei- tritt zu allen drei Drogenabkommen vorsieht:
- Psychotropen-Abkommen von 1971;
- Zusatzprotokoll von 1972;
- Wiener Übereinkommen von 1988. Proposition de la commission Majorité Entrer en matière Minorité I (Seiler Rolf, von Feiten, Goll, Hafner Ursula, Rechsteiner) Ne pas entrer en matière Minorité II (Rechsteiner, Eymann Christoph, von Feiten, Goll, Gonseth, Hafner Ursula, Hubacher, Leuenberger Ernst, Seiler Rolf, Singeisen) Entrer en matière et renvoi au Conseil fédéral en le chargeant de présenter dans son rapport:
1. dans quelle mesure les deux accords lient la Suisse en cas d'abandon de la politique de prohibition en matière de dro- gue, et ce notamment compte tenu de: a une distribution d'héroïne et de cocaïne sous contrôle médical;
b. une distribution de cannabis en petite quantité, non punis- sable et sans ordonnance;
2. les relations que les deux accords entretiennent avec une législation fédérale sur les médicaments, à savoir si le pro- blème des barbituriques et des tranquillisants ne pourrait pas mieux être réglé de cette manière. Proposition Keller Rudolf Entrer en matière et renvoi au Conseil fédéral avec le mandat d'élaborer un projet prévoyant l'adhésion de la Suisse aux trois conventions sur les drogues:
- Convention de 1971 sur les substances psychotropes;
- Protocole additionnel de 1972;
- Convention de Vienne de 1988. Segmüller Eva (C, SG), Berichterstatterin: Das Einheits-über- einkommen von 1961, das die Schweiz 1970 ratifiziert hat, ist bis heute die erste und einzige internationale Betäubungsmit- telvereinbarung, die die Schweiz ratifiziert hat Es bildet noch heute die Grundlage der internationalen Betäubungsmittel- kontrolle. Es beinhaltet die Sicherstellung einer effizienten polizeilichen Zusammenarbeit sowie die Kontrolle des legalen Handels mit Betäubungsmitteln für medizinische und wissen- schaftliche Zwecke. Das allein genügt heute nicht mehr. Seit den siebziger Jahren hat die Situation im Drogenbereich weltweit einen unheilvollen Verlauf genommen und sich dra- stisch verschlechtert Zuerst breitete sich der Konsum von He- roin und Kokain in den Industrieländern stark aus; Osteuropa und auch die Entwicklungsländer folgten nach. Parallel dazu erlebte das organisierte Verbrechen eine bedrohliche Auswei- tung. Neuere Entwicklungen, synthetische Drogen suchen und finden immer neue Märkte. Zu einem speziellen Problem
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Eisenbahngesetz. Revision Loi sur les chemins de fer. Révision In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1995 Année Anno Band II Volume Volume Session Frühjahrssession Session Session de printemps Sessione Sessione primaverile Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 12 Séance Seduta Geschäftsnummer 93.091 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 21.03.1995 - 08:00 Date Data Seite 768-769 Page Pagina Ref. No 20 025 454 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.