Erwägungen (2 Absätze)
E. 15 Millionen Franken verstärkt. Dieses Instrument kommt der gesamten Landwirtschaft zugute. Bei der Behandlung in der vorberatenden Kommission, der WAK des Nationalrates, genoss der Entwurf des Bundesrates breite Unterstützung. Es handelt sich um die Fortführung be- währter bisheriger Massnahmen. Die Kosten- und Bewirtschaftungsbeiträge tragen dazu bei, dass die Standortnachteile des Berggebietes in bezug auf Hanglagen und kürzere Vegetationszeit gegenüber dem Flachland ausgeglichen werden. Die Beiträge sind je nach Grad der Erschwerung unterschiedlich hoch. So ist für die Ko- stenbeiträge eine Zoneneinteilung gültig, bei der insbeson- dere die Höhenlage und die Exposition eine wesentliche Rolle spielen. Für die Bewirtschaftungsbeiträge gilt der Grundsatz: Je steiler das Gelände, um so grösser der Anteil der Handarbeit, um so teurer die spezifische Hangmechanisierung. Diesen Er- schwernissen wird durch erhöhte Beitragsansätze Rechnung getragen. Kostenbeiträge an Viehhalter im Berggebietwerden anhand der Zahl der Grossvieheinheiten ausbezahlt, wobei eine Obergrenze von 15 Stück Grossvieheinheiten Gültigkeit hat Kleintiere werden anhand bestimmter Faktoren in Gross- vieheinheiten umgerechnet Es handelt sich also bei dieser Vorlage nicht um eine Förderung der Rindviehhaltung, wie es in der Kommission teilweise irrtümlich verstanden wurde, son- dern es ist sogar durchaus möglich, dass jemand in den Ge- nuss von sogenannten Kuhbeiträgen kommt, ohne überhaupt Kühe zu besitzen. Die Kuh gilt einfach als Massstab. Eine Kuh zählt als eine Grossvieheinheit Eine entsprechende Zahl z. B. von Schafen, Ziegen, Mutter- schweinen oder Pferden erfüllt ebenfalls die Anspruchsbe- rechtigung. Die Begrenzung auf die ersten 15 Grossviehein- heiten wirkt als gezielte Förderung der kleineren und mittleren Betriebe. Eine Erhöhung der Tierbestände über die 15 Gross- vieheinheiten hinaus ist unter dem Aspekt der Kostenbeiträge uninteressant. In der Praxis wirken sich denn auch die Kosten- beiträge sehr vorteilhaft für die kleineren und mittleren Be- triebe aus, vor allem in den Gegenden mit gutem Futterwuchs,
z. B. der Zentral- oder Ostschweiz. Den Bewirtschaftungsbeiträgen liegt die Fläche als Kriterium zugrunde. Folglich werden damit vor allem die grossflächige-
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Finanzhilfe an die Osec Aide financière à l'Osec In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1994 Année Anno Band IV Volume Volume Session Wintersession Session Session d'hiver Sessione Sessione invernale Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 13 Séance Seduta Geschäftsnummer 94.025 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 15.12.1994 - 08:00 Date Data Seite 2382-2382 Page Pagina Ref. No
E. 20 024 921 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.
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Financement des contributions à l'agriculture 2382 N 15 décembre 1994 #ST# Dreizehnte Sitzung -Treizième séance Donnerstag, 15. Dezember 1994, Vormittag Jeudi 15 décembre 1994, matin 08.00h Vorsitz - Présidence: Frey Claude (R, NE) 94.025 Finanzhilfe an die Osée Aide financière à l'Osée Differenzen - Divergences Siehe Seite 2097 hiervor-Voir page 2097 ci-devant Beschluss des Ständerates vom 13. Dezember 1994 Décision du Conseil des Etats du 13 décembre 1994 Art. 1 Abs. 3 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Art. 1 al. 3 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats Spoerry Vreni (R, ZH), Berichterstatterin: Der Ständerat hat ohne Gegenstimme an seinem bereits im Juni 1994 einstim- mig gefällten Beschluss festgehalten, der Schweizerischen Zentrale für Handelsförderung (Osec) zum Betrieb des Korre- spondenzzentrums der Schweiz zum Netz der Euro Info Cen- tres (EIC) der Europäischen Union bis zur Inkraftsetzung des sogenannten zweiten Bonny-Beschlusses einen jährlichen Betrag von 1 Million Franken als Überbrückungsfinanzierung auszurichten. Dieser Betrag ist gegenüber dem Beitrag an das erste Betriebsjahr des Korrespondenzzentrums um fast einen Viertel gekürzt worden. Die Tätigkeit des Korrespondenzzentrums wird vom Ständerat als sehr wichtig beurteilt Es dient der Beratung der Schweizer Wirtschaft, vor allem der kleinen und mittleren Unternehmen, über Europaangelegenheiten, es liefert aber auch Informatio- nen an eine breitere Öffentlichkeit, an Schulen, Universitäten, Studenten, Behörden und Journalisten. Gleichzeitig informiert das schweizerische Euro Info Centre auch die 210 Betriebs- stellen des EIC-Netzes EG- und EWR-weit über wirtschafts- und handelsrelevante Fragen in der Schweiz. Diese Beurteilung wird von Ihrer vorberatenden Kommission geteilt, und der Leistungsausweis des Zentrums nach seiner einjährigen Tätigkeit unterstreicht seine Bedeutung. Die unter- schiedliche Meinung zwischen den beiden Kammern bestand denn auch nur darin, ob das Geld für den Betrieb des Korre- spondenzzentrums in der allgemeinen Finanzhilfe an die Osec beinhaltet sei oder nicht Ihre vorberatende Kommission empfiehlt Ihnen heute einstim- mig, dem Beschluss des Ständerates zu folgen. Theubet Gabriel (C, JU), rapporteur: La Commission de l'éco- nomie et des redevances s'est ralliée à la décision du Conseil des Etats, au vu des motifs invoqués lors de notre premier dé- bat à ce sujet. Je vous demande d'en faire de même. Angenommen -Adopté An den Bundesrat-Au Conseil fédéral #ST# 94.012 Investitionskredite in der Landwirtschaft 1995-1997 Financement des contributions à l'agriculture 1995-1997 Botschaft und Beschlussentwurf vom 26. Januar 1994 (BBII1106) Message et projet d'arrêté du 26 janvier 1994 (FF II 108) Beschluss des Ständerates vom 3. Oktober 1994 Décision du Conseil des Etats du 3 octobre 1994 Kategorie III, Art 68 GRN - Catégorie III, art. 68 RCN Antrag der Kommission Eintreten Proposition de la commission Entrer en matière Kühne Josef (C, SG), Berichterstatter: Der Titel der Vorlage «Investitionskredite in der Landwirtschaft für 1995-1997», wie er auf der Traktandenliste steht, deckt nur einen kleinen Teil der ganzen Wahrheit auf. In Wirklichkeit geht es um finanzielle Mittel für Kosten- und Bewirtschaftungsbeiträge im Berggebiet sowie um Investitionskredite für die Landwirtschaft für die Jahre 1995-1997. Bei den Kostenbeiträgen mit einem Rah- menkredit von 810 Millionen und den Bewirtschaftungsbeiträ- gen von 450 Millionen Franken für die nächsten drei Jahre geht es also um zwei sehr schwergewichtige Vorlagen für die Berglandwirtschaft. Der dritte Rahmenkredit betrifft die Investi- tionskredite. Diese werden in den nächsten drei Jahren um 15 Millionen Franken verstärkt. Dieses Instrument kommt der gesamten Landwirtschaft zugute. Bei der Behandlung in der vorberatenden Kommission, der WAK des Nationalrates, genoss der Entwurf des Bundesrates breite Unterstützung. Es handelt sich um die Fortführung be- währter bisheriger Massnahmen. Die Kosten- und Bewirtschaftungsbeiträge tragen dazu bei, dass die Standortnachteile des Berggebietes in bezug auf Hanglagen und kürzere Vegetationszeit gegenüber dem Flachland ausgeglichen werden. Die Beiträge sind je nach Grad der Erschwerung unterschiedlich hoch. So ist für die Ko- stenbeiträge eine Zoneneinteilung gültig, bei der insbeson- dere die Höhenlage und die Exposition eine wesentliche Rolle spielen. Für die Bewirtschaftungsbeiträge gilt der Grundsatz: Je steiler das Gelände, um so grösser der Anteil der Handarbeit, um so teurer die spezifische Hangmechanisierung. Diesen Er- schwernissen wird durch erhöhte Beitragsansätze Rechnung getragen. Kostenbeiträge an Viehhalter im Berggebietwerden anhand der Zahl der Grossvieheinheiten ausbezahlt, wobei eine Obergrenze von 15 Stück Grossvieheinheiten Gültigkeit hat Kleintiere werden anhand bestimmter Faktoren in Gross- vieheinheiten umgerechnet Es handelt sich also bei dieser Vorlage nicht um eine Förderung der Rindviehhaltung, wie es in der Kommission teilweise irrtümlich verstanden wurde, son- dern es ist sogar durchaus möglich, dass jemand in den Ge- nuss von sogenannten Kuhbeiträgen kommt, ohne überhaupt Kühe zu besitzen. Die Kuh gilt einfach als Massstab. Eine Kuh zählt als eine Grossvieheinheit Eine entsprechende Zahl z. B. von Schafen, Ziegen, Mutter- schweinen oder Pferden erfüllt ebenfalls die Anspruchsbe- rechtigung. Die Begrenzung auf die ersten 15 Grossviehein- heiten wirkt als gezielte Förderung der kleineren und mittleren Betriebe. Eine Erhöhung der Tierbestände über die 15 Gross- vieheinheiten hinaus ist unter dem Aspekt der Kostenbeiträge uninteressant. In der Praxis wirken sich denn auch die Kosten- beiträge sehr vorteilhaft für die kleineren und mittleren Be- triebe aus, vor allem in den Gegenden mit gutem Futterwuchs,
z. B. der Zentral- oder Ostschweiz. Den Bewirtschaftungsbeiträgen liegt die Fläche als Kriterium zugrunde. Folglich werden damit vor allem die grossflächige-
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Finanzhilfe an die Osec Aide financière à l'Osec In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1994 Année Anno Band IV Volume Volume Session Wintersession Session Session d'hiver Sessione Sessione invernale Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 13 Séance Seduta Geschäftsnummer 94.025 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 15.12.1994 - 08:00 Date Data Seite 2382-2382 Page Pagina Ref. No 20 024 921 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.