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Ch Vb · 1993-06-03 · Deutsch CH
Erwägungen (2 Absätze)

E. 3 Juni 1993 N 957 Swisslex. Strassenverkehrsgesetz Titre et préambule, eh. l introduction, art. 45a, 45b, 48 al. 1,3 Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral Angenommen -Adopté Art. 50a Antrag der Kommission Streichen Art. 50a Proposition de la commission Biffer Bundesrat Koller: Ich habe als alt Nationalratspräsident Ver- ständnis für Ihr Tempo. Aber ich möchte doch eine kleine Er- klärung zum Artikel 50a, der gestrichen worden ist, abgeben. Sie haben uns eine Motion überreicht, und wir sind bereit, diese Motion anzunehmen. Aber ich muss Ihnen in aller Offen- heit sagen: Dieses Gesetz, das Sie für den Fall solcher kriegs- wirtschaftlicher Massnahmen verlangen, wird bei uns nicht er- ste Priorität haben. Wir haben viel dringlichere Gesetzge- bungsvorlagen als diese; das möchte ich zuhanden des Pro- tokolls ausdrücklich festgehalten haben. Präsident: Diese Präzisierung hätte man auch noch bei der Behandlung der Kommissionsmotion anbringen können. Angenommen -Adopté Art. 52 Abs. 4 Antrag der Kommission Unverändert Art. 52 al. 4 Proposition de la commission Inchangé Angenommen -Adopté Ziff. Il, III Antrag der Kommission Streichen Ch. II, III Proposition de la commission Biffer Angenommen - Adopté Ziff. IV Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Ch. IV Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral Angenommen -Adopté Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Entwurfes 80 Stimmen (Einstimmigkeit) Abschreibung - Classement Antrag des Bundesrates Abschreiben der parlamentarischen Vorstösse gemäss Seite 1 der Botschaft Proposition du Conseil fédéral Classer les interventions parlementaires selon la page 1 du message Angenommen -Adopté An den Ständerat-Au Conseil des Etats #ST# 93.3037 Motion Kommission NR 91.032 Bundesgesetz über das kriegswirtschaftliche Strafverfahren Motion commission CN 91.032 Loi fédérale sur la procédure pénale en matière d'économie de guerre Wortlaut der Motion vom 8. Februar 1993 Der Bundesrat wird beauftragt, den eidgenössischen Räten ein Bundesgesetz über das kriegswirtschaftliche Strafverfah- ren und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege zu unter- breiten. Texfe de la motion du 8 février 1993 Le Conseil fédéral est chargé de soumettre aux Conseils une loi fédérale sur l'organisation judiciaire et la procédure pénale en matière d'économie de guerre. Schriftliche Begründung - Développement par écrit Die Urheber verzichten auf eine Begründung und wünschen eine schriftliche Antwort Schriftliche Erklärung des Bundesrates vom 5. Mai 1993 Der Bundesrat ist bereit, die Motion entgegenzunehmen. Déclaration écrite du Conseil fédéral du 5 mai 1993 Le Conseil fédéral est prêt à accepter la motion. Ueberwiesen - Transmis #ST# 93.105 Folgeprogramm nach der Ablehnung des EWR-Abkommens (Swisslex) Strassenverkehrsgesetz. Aenderung Programme consécutif au rejet de l'Accord EEE (Swisslex) Loi fédérale sur la circulation routière. Modification Botschaft und Gesetzentwurf vom 24. Februar 1993 (BBI1805) Message et projet de loi du 24 février 1993 (FF 1757) Beschluss des Ständerates vom 27. April 1993 Décision du Conseil des Etats du 27 avril 1993 Kategorie V, Art. 68 GRN - Catégorie V, art. 68 RCN Herr Wanner unterbreitet im Namen der Kommission den fol- genden schriftlichen Bericht:

1. Die Eurolex-Vorlage zum SVG konnte mit zwei Aenderun- gen übernommen werden: In Artikel 9 Absatz 6 muss für die Zulassung des Maximalge- wichtes von 28 Tonnen für dreiachsige Gelenkbusse und Mo- torwagen mit mehr als 3 Achsen eine Rechtsgrundlage ge- schaffenwerden. Diese Anpassung wurde bei Eurolex verges-

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali StGB und MStG. Strafbare Handlungen gegen das Vermögen und Urkundenfälschungen CP et CPM. Infractions contre le patrimoine et faux dans les titres In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1993 Année Anno Band III Volume Volume Session Sommersession Session Session d'été Sessione Sessione estiva Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung

E. 04 Séance Seduta Geschäftsnummer 91.032 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 03.06.1993 - 15:00 Date Data Seite 953-957 Page Pagina Ref. No 20 022 756 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

3. Juni 1993 953 StGB und MStG. Strafbare Handlungen #ST# Vierte Sitzung - Quatrième séance Donnerstag, 3. Juni 1993, Nachmittag Jeudi 3 juin 1993, après-midi 15.00h Vorsitz - Présidence: Herr Schmidhalter 91.032 StGB und MStG. Strafbare Handlungen gegen das Vermögen und Urkundenfälschungen CP et CPM. Infractions contre le patrimoine et faux dans les titres Fortsetzung - Suite Siehe Seite 922 hiervor- Voir page 922 ci-devant Art. 110Ziff.5-M. 110ch. 5 (Anträge siehe Seite 933 hiervor - Propositions voir page 933 ci-devant) Rechsteiner, Sprecher der Minderheit: Vor sehr gelichteten Reihen habe ich jetzt noch die Ehre, den letzten verbliebenen Minderheitsantrag zu begründen, jenen zu Artikel 110 des Strafgesetzbuches. Im Namen einer in der Kommission nur ganz knapp unterlegenen Minderheit - 8 zu 7 lautete das Stimmenverhältnis - beantrage ich Ihnen, die Urkundendefini- tion in bezug auf die privaten Urkunden im wesentlichen bei der geltenden zu belassen, nämlich die elektronischen Urkun- den, die Aufzeichnung auf Bild- und Datenträger, bei den pri- vaten Urkunden nicht einzubeziehen. Es wird schwierig sein, jemanden hier zu überzeugen, so gut die Argumente auch sind, die für den Antrag sprechen. Der Antrag, der jetzt noch zur Diskussion steht, steht in unmit- telbarem Zusammenhang mit der historischen Abstimmung über die Beseitigung der Strafbarkeit der privaten Falschbeur- kundung, die vor der Mittagspause erfolgte. Der Antrag, den ich jetzt stelle, steht in unmittelbarem Zusam- menhang mit diesem Entscheid. Insbesondere deshalb, weil die Botschaft-das ist ein Hinweis an Herrn Bundesrat Koller- auf Seite 23 sagt, dass die Urkundendefinition mit dem Einbe- zug der Aufzeichnungen auf Bild- und Datenträger, die Erwei- terung auf die elektronischen Aufzeichnungen, deshalb nötig werde, weil der Bundesrat die private Falschbeurkundung ja strafbar erklärt haben wollte. Deshalb sei es sinnvoll und nötig, die elektronischen Aufzeichnungen den bisherigen Urkunden gleichzustellen. Der Entscheid bei der Falschbeurkundung ist jetzt umgekehrt gefallen, wozu der Bundesrat auch sein Einverständnis erklärt hat. Entsprechend wäre es jetzt aber logisch, auch bei Arti- kel110 StGB die entsprechenden Schlussfolgerungen zu ziehen. Ich muss durchaus einräumen, dass der Entscheid bei Arti- kel 251 wichtiger war als der Entscheid bei Artikel 110, aber es würde in der Logik dieser Entscheidung liegen, jetzt auch bei Artikel 110 bei der bisherigen, rechtssichereren Fassung zu bleiben. Es besteht sonst die Gefahr, dass entgegen der Mei- nung der Expertenkommission eine neue Bestimmung mit lauter Pferdefüssen und mit ebenso unabsehbaren Konse- quenzen geschaffen wird, die zur Rechtssicherheit null und nichts beiträgt. Rechtssicher wäre es, bei der bisherigen Urkundendefinition bei den privaten Urkunden zu verbleiben. Das ist nicht nur meine Meinung, es ist auch nicht nur die Meinung der knap- pen Kommissionsminderheit, sondern es ist auch die Mei- nung der Expertenkommission und es ist die Meinung der Pro- fessoren Stratenwerth und Jenny, die in einem luziden Aufsatz in der «Schweizerischen Zeitschrift für Strafrecht» dargelegt haben, wie unausgereift dieser Vorschlag des Einbezugs der elektronischen Urkunden bei den privaten Urkunden ist und welche Probleme er konkret schaffen würde. Eine Kritik, die beispielsweise von Professor Schultz in seinem Rückblick auf 50 Jahre Strafgesetzbuch geteilt worden ist, sowie von allen Professoren mit Ausnahme des Zürcher Strafrechtlers Schmid. Der Urkundenbegriff ist anhand von körperlichen Schriften entwickelt worden, die über eine gewisse Beständigkeit verfü- gen. Urkunden müssen nach den bisherigen Definitionen ei- nen menschlichen Gedanken ausdrücken und geeignet sein, Tatsachen von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Wichtig ist dabei nach allen Urkundendefinitionen die Erkennbarkeit des Ausstellers einer Urkunde. Erst diese Erkennbarkeit kann die Echtheit herstellen. Auch dem Laien muss nun auffallen, dass der so entwickelte Urkundenbegriff bei den elektronischen Aufzeichungen auf Daten- und Bildträger nicht funktioniert und nicht funktionieren kann. Wo ist denn die Beständigkeit der Aufzeichnungen auf Daten- und Bildträgern, auf dem Bild- schirm gegeben, und wie soll der Aussteller einer Urkunde er- kennbar sein, wenn es doch prinzipiell um Operationen von Maschinen geht? Der Bundesrat und leider auch die knappe Kommissions- mehrheit haben sich um diese dogmatischen, aber auch prak- tisch wichtigen Probleme nicht weiter gekümmert, wie in der Kommission nur allzu deutlich geworden ist. Mit dem gesetz- geberischen Entscheid der Gleichstellung der Aufzeichnun- gen auf Bild- und Datenträgern wird eine angeblich einfache Lösung getroffen, die aber, wie die beiden Professoren Stra- tenwerth und Jenny unwiderlegt aufgezeigt haben, letztlich nichts als Probleme mit sich bringen wird. Es wird gleichzeitig auch nicht bewiesen oder dargelegt, dass die neue Lösung kriminalpolitisch nötig wäre. Wenn aber diese Lösung krimi- nalpolitisch nicht nötig ist, sollte darauf verzichtet werden. Bei den Computerdelikten ist ja insgesamt eine sehr extensive Lösung getroffen worden. Man muss fast sagen, dass der Computer heiliggesprochen worden ist. Durch diese Revi- sionsvorlage sind sehr weitgehende Computerdelikte einge- führt worden. Es ist deshalb vollkommen überflüssig, auch noch bei der Urkundendefinition zusätzlich die problemati- sche Gleichstellung der elektronischen Aufzeichnungen auf Bild- und Datenträgern einzuführen. Der Gesetzgeber hat sich schon bei der Schaffung des eidge- nössischen Strafgesetzbuches mit der Einführung der Straf- barkeit der privaten Falschbeurkundung ein Unikum geleistet. Ich meine, dass die Erfahrungen mit der Strafbarkeit der priva- ten Falschbeurkundung zeigen sollten, dass dieser Fehler, dieses Abenteuer, nun nicht einfach mutwillig auf einem ande- ren Feld wiederholt werden sollte. Es könnte auch sein, dass sich die Probleme mit der Urkun- dendefinition in den kommenden Jahren und Jahrzehnten im Zusammenhang mit der elektronischen Datenverarbeitung befriedigend lösen lassen. Dann kann es richtig sein, die Ur- kundendefinition zu ändern, falls tatsächlich ein kriminalpoliti- sches Bedürfnis dafür nachgewiesen werden kann. Solange das aber nicht der Fall ist, sollte hier nicht aufs Geratewohl hin und ins Unbekannte hinaus eine Gesetzgebung gemacht wer- den, deren Folgen heute noch nicht absehbar sind. Ich kann vielleicht nur zum Schluss noch einmal auf den Auf- satz der Herren Jenny und Stratenwerth in der «Schweizeri- schen Zeitschrift für Strafrecht» hinweisen: Dort wird als Quint- essenz festgestellt, dass die Einbeziehung elektronischer Auf- zeichnungen in das Urkundenstrafrecht von der Sache her nicht haltbar sei. Es sei ohnehin schwierig, die Konturen des

CP et CPM. Infractions 954 N 3 juin 1993 strafrechtlichen Begriffs der Urkunde eng zu fassen. Diese Konturen würden gänzlich verlorengehen, wenn diese Gleich- stellung mit den elektronischen Aufzeichnungen erfolgen würde. Es wäre auch verfehlt, diesen Urkundenbegriff durch diesen Machtspruch des Gesetzgebers gleichsam ins gel- tende Recht zu überführen. Man müsse kein Prophet sein, um vorherzusagen, dass dies die unendlichen Mühen der Praxis, mit dem bisher schon durch gesetzgeberische Missgriffe ver- unstalteten Urkundenstrafrecht zurechtzukommen, um eine weitere Dimension vergrössern würde. Soweit Jenny und Stra- tenwerth. Ich habe dem nichts mehr beizufügen. Ich möchte Sie namens der Kommissionsminderheit ersu- chen, jetzt die Konsequenzen aus dem letzten Entscheid zu ziehen und auch die Urkundendefinition entsprechend zu be- reinigen. Dünki: Obschon Sie heute morgen meinen Ueberlegungen nicht gefolgt sind, ergreife ich hier nochmals das Wort, um den Schaden möglichst klein zu halten. Ich möchte Sie dringend ersuchen, bezüglich der Urkunden- definition der Kommissionsmehrheit zu folgen und die Aus- dehnung im Bereich der sogenannten Computerurkunde nicht auf öffentliche Urkunden zu beschränken, wie das die Minderheit will. Was eine Urkunde ist, muss - wie bis anhin - in Absatz 1 für alle Bereiche des Urkundenstrafrechts einheitlich geregelt werden. Eine Spaltung des Urkundenbegriffs wäre in- akzeptabel. Der Antrag der Minderheit könnte auch zu widersinnigen Er- gebnissen führen. PTT-Urkunden gelten nach dem Bundes- gericht als private Urkunden. Wer also Fälschungen im elek- tronischen Postcheckverkehr vornimmt, könnte gemäss An- trag der Minderheit nicht bestraft werden. Das wäre doch ab- surd. Der Vorschlag der Minderheit entbehrt auch jeder Kohärenz. Andernfalls hätte die Minderheit nämlich bei Artikel 251 bis ei- nen Zusatz vorschlagen müssen, wie ich das getan habe, ei- nen Zusatz, der im Bereich der Buchführung die EDV-Regi- strierungen einbezieht Die Damen und Herren der Minderheit wollen doch wohl diesen Bereich nicht aus dem Strafrecht ausklammern, nachdem wir bereits vor 18 Jahren im Obliga- tionenrecht die EDV-Buchführung der traditionellen Buchfüh- rung gleichgestellt haben. Das wäre komplett falsch. Ich bin überzeugt, dass der Bundesrat gleicher Meinung ist Er wird Ihnen das sicher besser erklären können als ich. Ich bitte Sie, der Mehrheit zu folgen und den Minderheitsan- trag abzulehnen. Tschäppät Alexander, Berichterstatter: Herr Rechsteiner hat recht, wenn er sagt, dass der entscheidende Artikel Artikel 251 war, die private Falschbeurkundung. Wir haben gehört, dass der Bundesrat dem Entscheid dazu im Sinne eines Kompro- misses zugestimmt hat Wir haben das heute morgen auch beim Eintreten klar gesagt: Die Aenderung von Artikel 110 ist im Kontext zu Artikel 251 zu sehen, als Kompromiss. Herr Rechsteiner hat wahrscheinlich juristisch recht, wenn er bei seinem Antrag bleibt, weil die Praxis Mühe haben wird, zu fixieren, wer eigentlich bei der Computerurkunde der Ausstel- ler ist Dieses Problem bleibt natürlich, auch wenn zuzugeben ist, dass mit dem Wegfall der privaten Falschbeurkundung die Frage der Computerurkunde erheblich an Bedeutung verlo- ren hat Wie gesagt, es war ein Kompromiss, diesen Arti- kel 110 im Hinblick auf Artikel 251 zu ändern. Ich würde meinen, mindestens die Kommissionsmehrheit bleibt beim Wort, das heute morgen abgegeben wurde, die Falschbeurkundung herauszunehmen und dafür bei Arti- kel 110 dem Bundesrat zu folgen. Bundesrat Koller: Während ich heute morgen in der Frage des Verzichtes auf die Strafbarkeit der privaten Falschbeur- kundung kompromissbereit war, muss ich hier hart bleiben, weil der Antrag der Minderheit Rechsteiner noch einmal zu ei- ner wichtigen Relativierung der Urkundendelikte führen würde. Wenn Herr Rechsteiner sagt, dass der Schritt, den wir heute morgen gemacht haben, jetzt automatisch zur An- nahme seines Minderheitsantrages führe, so kann ich die- sem Gedanken nicht folgen. Wir sind vor allem auf dem Gebiet der falschen Buchführung, also im neu geschaffenen Artikel 251 bis, unbedingt auf diesen erweiterten Urkundenbegriff an- gewiesen. Es wäre ja wirklich widersinnig, wenn die falsche Buchführung im Rahmen einer konventionellen Buchhaltung eine Straftat darstellen würde, während das gleiche Verhalten im Zusam- menhang mit einer computermässig geführten Buchhaltung in einen rechtsfreien Raum fallen würde. Auch in bezug auf die eigentliche Urkundenfälschung sind wir unbedingt auf diesen erweiterten Urkundenbegriff angewie- sen. Es gibt ja neben dem Problem der unwahren Urkunde nach wie vor das Problem der unechten, also der gefälschten Urkunde. Gerade in diesem Bereich sind wir auf die Ausdeh- nung des Urkundenbegriffes, und zwar auch bei der privaten Urkunde, angewiesen. Das sind die wesentlichen Gründe, weshalb ich Ihnen emp- fehle, den Antrag der Minderheit Rechsteiner abzulehnen. Ich habe Ihnen bereits heute morgen gesagt, das sei Vorausset- zung für die Annahme des Kompromissantrages, den Sie ein- gebracht haben. Abstimmung - Vote Für den Antrag der Mehrheit 58 Stimmen Für den Antrag der Minderheit 31 Stimmen Art. 252,258,314,317,326,326bis, 326ter (neu), 326quater (neu), 327, Ziff. II Einleitung, Art. 51 Abs. 3 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Art. 252,258,314,317,326,326bis, 326ter (nouveau), 326quater (nouveau), 327, eh. Il introduction, art. 51 al. 3 Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral Angenommen -Adopté Art. 129 Antrag der Kommission Ziff.1 Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Ziff. 2 .... belegt In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung. Im Falle eigenmächtiger Selbsthilfe kann die zuständige Be- hörde von der Strafverfolgung, der Ueberweisung an das Ge- richt oder der Bestrafung absehen. (Abs. 3 gemäss Entwurf des Bundesrates streichen) Art. 129 Proposition de la commission Ch.1 Adhérer au projet du Conseil fédéral Ch.2 .... d'enrichissement L'infraction sera punie disciplinairement si elle est de peu de gravité. En cas d'actes non autorisés de justice privée, l'autorité com- pétente pourra renoncer à poursuivre l'auteur, à le renvoyer devant le tribunal ou à le condamner, (biffer al. 3 selon proposition du Conseil fédéral) Angenommen -Adopté Art. 130 Antrag der Kommission Ziff. 1 .... wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft Ziff. 2,3 Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

3. Juni 1993 N 955 StGB und MStG. Strafbare Handlungen Art. 130 Proposition de la commission Ch.1 .... sera puni de la réclusion pour cinq ans au plus ou de l'em- prisonnement Ch. 2 3 Adhérer au projet du Conseil fédéral Angenommen -Adopté Art. 131-133 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral Angenommen -Adopté Art. 134 Antrag der Kommission Mehrheit Ziff. 1 .... macht, wer unbefugt elektronisch oder in vergleichbarer Weise ge- speicherte oder übermittelte Daten löscht, verändert oder un- brauchbar macht, und dadurch dem Berechtigten einen erheblichen Schaden zufügt, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft. (Abs. 2 gemäss Entwurf des Bundesrates streichen) Ziff. 2 = Abs. 3 gemäss Entwurf des Bundesrates Ziff. 3 = Abs. 4 gemäss Entwurf des Bundesrates Minderheit (Leuba, Dünki, Fischer-Hägglingen, Frey Claude, Iten Joseph, Reimann Maximilian, Scherrer Jürg) Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Art. 134 Proposition de la commission Majorité Ch. 1 .... au bénéfice d'autrui, celui qui, sans droit, aura effacé, modifié ou mis hors d'usage des données enregistrées ou transmises électroniquement ou selon un mode similaire, et aura ainsi causé à l'ayant droit un préjudice considérable, sera puni de l'emprisonnement ou de l'amende. (biffer al. 2 selon proposition du Conseil fédéral) Ch. 2 = Al. 3 selon proposition du Conseil fédéral Ch. 3 = Al. 4 selon proposition du Conseil fédéral Minorité (Leuba, Dünki, Fischer-Hägglingen, Frey Claude, Iten Joseph, Reimann Maximilian, Scherrer Jürg) Adhérer au projet du Conseil fédéral Angenommen gemäss Antrag der Minderheit (siehe Entscheid zu Ziff. l Art. 144) Adopté selon la proposition de la minorité (voir décision au ch. I art. 144) Art. 135 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral Angenommen -Adopté Art. 136 Antrag der Kommission Ziff. 1 Mehrheit Wer in einem Hotel, einer Pension oder einem Restaurant Dienstleistungen in Anspruch nimmt, und den Wirt um die Be- zahlung prellt, wird mit Haft oder mit Busse bestraft. Minderheit (Bär, Hämmerle, Jeanprêtre, Marti Werner, Rechsteiner, Tschäppät Alexander) Wer sich in einem Gastgewerbebetrieb beherbergen, Speisen oder Getränke vorsetzen lässt, und den Wirt um .... Ziff. 2 Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Art. 136 Proposition de la commission Ch.1 Majorité Celui qui aura obtenu des prestations dans un hôtel, une pen- sion ou un restaurant, et qui aura frustré l'établissement du montant à payer sera puni des arrêts répressifs ou de l'amende. Minorité (Bär, Hämmerle, Jeanprêtre, Marti Werner, Rechsteiner, Tschäppät Alexander) Celui qui se sera fait héberger ou servir des aliments ou des boissons dans un établissement de l'hôtellerie et de la restau- ration, et qui aura frustré.... Ch.2 Adhérer au projet du Conseil fédéral Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit (siehe Entscheid zu Ziff. l Art. 149) Adopté selon la proposition de la majorité (voir décision au ch. I art. 149) Art. 137(neu),137a Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Art. 137 (nouveau), 137a Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral Angenommen -Adopté Art. 137b Antrag der Kommission Ziff. 1 Wer eine Sache, die ein anderer.... Ziff. 2 Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Art. 137b Proposition de la commission Ch. 1 .... une chose qu'un tiers .... Ch.2 Adhérer au projet du Conseil fédéral Angenommen -Adopté Art. 172 Antrag der Kommission Ziff. 1 .... zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt, eine Urkunde dieser Art.... Ziff. 2 Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

CP et CPM. Infractions 956 N 3 juin 1993 Art. 172 Proposition de la commission Ch. 1 supposé, ou aura, pourtromper.... Ch.2 Adhérer au projet du Conseil fédéral Angenommen -Adopté Art. 172bis(neu) Antrag der Kommission Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an ändern Rechten zu schädigen oder sich oder einem ändern einen un- rechtmässigen Vorteil zu verschaffen, unter Verletzung einer gesetzlichen Pflicht Geschäftsbücher falsch führt, insbeson- dere eine falsche Buchung vornimmt oder ein Inventar, eine Betriebsrechnung oder eine Bilanz unrichtig erstellt, eine Ur- kunde dieser Art zur Täuschung gebraucht, wird mit Zucht- haus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft. Art. 172bis (nouveau) Proposition de la commission Celui qui, dans le dessein de porter atteinte aux intérêts pécu- niaires ou aux droits d'autrui, ou de se procurer ou de procurer à un tiers un avantage illicite, en violation d'une obligation lé- gale, aura tenu une comptabilité fausse, en particulier aura procédé à une inscription fausse ou établi de manière incor- recte un inventaire, des comptes d'exploitation ou un bilan ou aura, pourtromper autrui, fait usage d'un tel titre, sera puni de la réclusion pour cinq ans ou de l'emprisonnement Angenommen -Adopté Art. 175 Antrag der Kommission Mehrheit Abs. 1 .... zu beweisen. Die Aufzeichnung auf Bild- und Datenträgern steht der Schriftform gleich. Abs. 2 Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Minderheit (Rechsteiner, Bär, von Feiten, Iten Joseph, Marti Werner, Stamm Judith, Tschäppät Alexander) Abs. 1 .... zu beweisen. (Rest streichen) Abs. 2 Oeffentliche Urkunden.... ausgestellten Urkunden. Die Auf- zeichnung auf Bild- und Datenträgern steht der Schriftform gleich. Nicht als öffentliche.... Art. 175 Proposition de la commission Majorité AI.1 .... un tel fait L'enregistrement sur des supports de données et sur des supports-images est assimilé à un écrit. Al. 2 Adhérer au projet du Conseil fédéral Minorité (Rechsteiner, Bär, von Feiten, Iten Joseph, Marti Werner, Stamm Judith, Tschäppät Alexander) Al. 1 .... un tel fait (biffer le reste) Al. 2 Sont réputés.... qualité. L'enregistrement sur des supports de données et sur des supports-images est assimilé à un écrit Sont exceptés.... Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit (siehe Entscheid zu Ziff. l Art 110) Adopté selon la proposition de la majorité (voir décision au en. I art. 110) Ziff. III, IV Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Ch.UI.IV Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral Angenommen -Adopté Ziff. IVbis (neu) Antrag der Kommission Einleitung Das Bundesgesetz über den Transport im öffentlichen Verkehr wird wie folgt geändert: Art. 51 Abs. 1,2 Abs.1 Auf Antrag wird mit Busse bestraft, wer vorsätzlich oder fahr- lässig: a Vollzugsvorschriften des Bundesrates über die Zulassung von Personen oder Gegenständen zum Transport verletzt;

b. ohne gültigen Fahrausweis ein Fahrzeug auf einer Strecke benützt, auf der er den Fahrausweis selbst hätte entwerten müssen. Abs. 2 Mit der gleichen Strafe wird belegt, wer vorsätzlich: Ch. IVbis (nouveau) Proposition de la commission Introduction La loi fédérale sur le transport public est modifiée comme il suit: Art. 51 al. 1,2 AI.1 Sur plainte du lésé, sera puni de l'amende celui qui, intention- nellement ou par négligence: a contrevient aux dispositions d'exécution édictées par le Conseil fédéral et relatives à l'admission au transport de per- sonnes et d'objets;

b. utilise un véhicule sur un parcours pour lequel il aurait dû oblitérer son billet Al. 2 Sera puni de même, sur plainte du lésé, celui qui intentionnel- lement: Angenommen -Adopté Ziff.V Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Ch.V Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral Angenommen -Adopté Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Entwurfes 69 Stimmen (Einstimmigkeit) B. Bundesgesetz über die wirtschaftliche Landesver- sorgung B. Loi fédérale sur l'approvisionnement économique du pays Detailberatung - Discussion par articles Titel und Ingress, Ziff. l Einleitung, Art. 45a, 45b, 48 Abs. 1,3 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

3. Juni 1993 N 957 Swisslex. Strassenverkehrsgesetz Titre et préambule, eh. l introduction, art. 45a, 45b, 48 al. 1,3 Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral Angenommen -Adopté Art. 50a Antrag der Kommission Streichen Art. 50a Proposition de la commission Biffer Bundesrat Koller: Ich habe als alt Nationalratspräsident Ver- ständnis für Ihr Tempo. Aber ich möchte doch eine kleine Er- klärung zum Artikel 50a, der gestrichen worden ist, abgeben. Sie haben uns eine Motion überreicht, und wir sind bereit, diese Motion anzunehmen. Aber ich muss Ihnen in aller Offen- heit sagen: Dieses Gesetz, das Sie für den Fall solcher kriegs- wirtschaftlicher Massnahmen verlangen, wird bei uns nicht er- ste Priorität haben. Wir haben viel dringlichere Gesetzge- bungsvorlagen als diese; das möchte ich zuhanden des Pro- tokolls ausdrücklich festgehalten haben. Präsident: Diese Präzisierung hätte man auch noch bei der Behandlung der Kommissionsmotion anbringen können. Angenommen -Adopté Art. 52 Abs. 4 Antrag der Kommission Unverändert Art. 52 al. 4 Proposition de la commission Inchangé Angenommen -Adopté Ziff. Il, III Antrag der Kommission Streichen Ch. II, III Proposition de la commission Biffer Angenommen - Adopté Ziff. IV Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Ch. IV Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral Angenommen -Adopté Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Entwurfes 80 Stimmen (Einstimmigkeit) Abschreibung - Classement Antrag des Bundesrates Abschreiben der parlamentarischen Vorstösse gemäss Seite 1 der Botschaft Proposition du Conseil fédéral Classer les interventions parlementaires selon la page 1 du message Angenommen -Adopté An den Ständerat-Au Conseil des Etats #ST# 93.3037 Motion Kommission NR 91.032 Bundesgesetz über das kriegswirtschaftliche Strafverfahren Motion commission CN 91.032 Loi fédérale sur la procédure pénale en matière d'économie de guerre Wortlaut der Motion vom 8. Februar 1993 Der Bundesrat wird beauftragt, den eidgenössischen Räten ein Bundesgesetz über das kriegswirtschaftliche Strafverfah- ren und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege zu unter- breiten. Texfe de la motion du 8 février 1993 Le Conseil fédéral est chargé de soumettre aux Conseils une loi fédérale sur l'organisation judiciaire et la procédure pénale en matière d'économie de guerre. Schriftliche Begründung - Développement par écrit Die Urheber verzichten auf eine Begründung und wünschen eine schriftliche Antwort Schriftliche Erklärung des Bundesrates vom 5. Mai 1993 Der Bundesrat ist bereit, die Motion entgegenzunehmen. Déclaration écrite du Conseil fédéral du 5 mai 1993 Le Conseil fédéral est prêt à accepter la motion. Ueberwiesen - Transmis #ST# 93.105 Folgeprogramm nach der Ablehnung des EWR-Abkommens (Swisslex) Strassenverkehrsgesetz. Aenderung Programme consécutif au rejet de l'Accord EEE (Swisslex) Loi fédérale sur la circulation routière. Modification Botschaft und Gesetzentwurf vom 24. Februar 1993 (BBI1805) Message et projet de loi du 24 février 1993 (FF 1757) Beschluss des Ständerates vom 27. April 1993 Décision du Conseil des Etats du 27 avril 1993 Kategorie V, Art. 68 GRN - Catégorie V, art. 68 RCN Herr Wanner unterbreitet im Namen der Kommission den fol- genden schriftlichen Bericht:

1. Die Eurolex-Vorlage zum SVG konnte mit zwei Aenderun- gen übernommen werden: In Artikel 9 Absatz 6 muss für die Zulassung des Maximalge- wichtes von 28 Tonnen für dreiachsige Gelenkbusse und Mo- torwagen mit mehr als 3 Achsen eine Rechtsgrundlage ge- schaffenwerden. Diese Anpassung wurde bei Eurolex verges-

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali StGB und MStG. Strafbare Handlungen gegen das Vermögen und Urkundenfälschungen CP et CPM. Infractions contre le patrimoine et faux dans les titres In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1993 Année Anno Band III Volume Volume Session Sommersession Session Session d'été Sessione Sessione estiva Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 04 Séance Seduta Geschäftsnummer 91.032 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 03.06.1993 - 15:00 Date Data Seite 953-957 Page Pagina Ref. No 20 022 756 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.