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12. Dezember 1991 N 2383 Parlamentarische Initiative. Geschäftsprüfungsdelegation #ST# Dreizehnte Sitzung -Treizième séance Donnerstag, 12. Dezember 1991, Vormittag Jeudi 12 décembre 1991, matin 08.00h Vorsitz - Présidence: Herr Nebiker 89.243 Parlamentarische Initiative (Puk 89.006) Geschäftsprüfungskommission. Bildung einer Delegation Initiative parlementaire (CEP 89.006) Commission de gestion Constitution d'une délégation Differenzen - Divergences Siehe Seite 2120 hiervor - Voir page 2120 ci-devant Beschluss des Ständerates vom 11. Dezember 1991 Décision du Conseil des Etats du 11 décembre 1991 Art. 47quinquies Antrag der Kommission Abs. 6 Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Abs. 7 Erstattet die Geschäftsprüfungsdelegation den Geschäftsprü- fungskommissionen aus Gründen der Geheimhaltung aus- nahmsweise weder Bericht noch stellt sie Antrag, so.... Art. 47quinquies Proposition de la commission Al. 6 Adhérer à la décision du Conseil des Etats Al. 7 .... la délégation des Commissions de gestion renonce à sou- mettre un rapport ou des propositions aux Commissions de gestion, elle.... Frau Zölch, Berichterstatterin: Wir haben uns nochmals kurz mit Beschluss A dieses Geschäftes, d. h. mit dem neuen Arti- kel 47quinquies des Geschäftsverkehrsgesetzes, zu befas- sen. Der Ständerat hat erfreulicherweise dem Beschluss des Natio- nalrates zugestimmt, wonach in einem Zweifelsfall die Ge- schäftsprüfungsdelegation nach Anhörung des Bundesrates entscheiden kann, ob die Geheimhaltung eines Aktenstückes oder einer Aeusserung gewahrt werden muss. Bei Absatz 5bis besteht somit keine Differenz mehr. Auch mit Absatz 6 ist der Ständerat inhaltlich einverstanden. Er hat aber eine redaktionelle Präzisierung beschlossen: An- stelle des zweiten Satzes von Absatz 6 hat er einen neuen Ab- satz 7 eingefügt Er will damit den Ausnahmefall separat re- geln, d. h. das Vorgehen, wenn die Geschäftsprüfungsdelega- tion aus Geheimhaltungsgründen den Geschäftsprüfungs- kommissionen weder Bericht erstattet noch Antrag stellt. Unsere Kommission hat gestern die Differenzen beraten. Sie ist mit der Formulierung von Absatz 6 und einem neuen Ab- satz 7 einverstanden. Allerdings will unsere Kommission, dass in Absatz 7 sowohl im deutschen als auch im französischen Text auf die Kann-Formulierung verzichtet wird. Ansonsten könnte fälschlicherweise der Eindruck entstehen, die Fassung des Ständerates weiche inhaltlich von den bisherigen Be- schlüssen ab. Den Antrag der einstimmigen Kommission fin- den Sie auf der Fahne. Der Vertreter des Bundesrates hat ihn in der Kommissionssitzung unterstützt. Noch eine Erläuterung zu den Absätzen 6 und 7: Gemäss Ab- satz 6 entscheiden die Geschäftsprüfungskommissionen nach Anhören des Bundesrates über die Information der Räte und der Oeffentlichkeit. Herr Ständerat Rhinow hat gestern im Ständerat die Frage aufgeworfen, ob dafür jede Kommission selber zuständig oder ob ein gemeinsamer Beschluss erfor- derlich sei. Die Verwendung der Mehrzahl «Geschäftsprüfungskommis- sionen» bedeutet nicht, dass ein gemeinsamer Beschluss nö- tig wird. Im Geschäftsverkehrsgesetz findet sich auch an- derswo die gleiche Formulierung, und gemeint ist damit jede Geschäftsprüfungskommission für sich. Nach dem Zweikammersystem muss jede Geschäftsprü- fungskommission autonom über den Inhalt ihres Schlussbe- richtes entscheiden können. Das Problem stellt sich in glei- cher Weise wie bei den parlamentarischen Untersuchungs- kommissionen. In der Praxis der Geschäftsprüfungskommissionen ist das Problem nicht neu. Berichtsentwürfe von gemeinsamen Ar- beitsgruppen werden bereits heute in getrennten Kommis- sionssitzungen behandelt, und man bemüht sich, auf pragma- tische Weise zu gleichen Lösungen zu gelangen. Die Geschäftsprüfungsdelegation oder die Koordinations- gruppe der beiden Geschäftsprüfungskommissionen sollten inskünftig eine interne Regelung des Problems vornehmen, um nach Möglichkeit dafür zu sorgen, dass beide Kommissio- nen eine gemeinsame Informationspolitik verfolgen. Ich bitte Sie, den Anträgen der Kommission zuzustimmen, und ich hoffe, dass es gelingt, dieses Geschäft in beiden Räten jetzt endlich zu verabschieden. M. Guinand, rapporteur: Nous espérons vraiment que c'est la dernière fois que nous revenons sur cette affaire. Sur le dé- pliant que vous avez reçu, qui se termine en bas à droite, vous constaterez qu'il n'y a en réalité plus de divergence avec le Conseil des Etats, si ce n'est que ce dernier souhaite partager l'alinéa 6 que nous avions proposé en deux alinéas: alinéa 6 et alinéa 7. On nous a certifié qu'il s'agissait ici uniquement d'une adaptation rédactionnelle que nous acceptons, à condi- tion qu'elle corresponde exactement au texte que nous avons adopté dernièrement C'est la raison pour laquelle, à l'alinéa 7 (nouveau), nous avons repris la version qui figurait à l'alinéa 6 que vous avez accepté l'autre jour. Votre commission a accepté cette modification à l'unanimité, je vous remercie d'en faire de même. Angenommen -Adopté An den Ständerat-Au Conseil des Etats
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Parlamentarische Initiative (Puk 89.006) Geschäftsprüfungskommission. Bildung einer Delegation Initiative parlementaire (CEP 89.006) Commission de gestion Constitution d'une délégation In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1991 Année Anno Band V Volume Volume Session Wintersession Session Session d'hiver Sessione Sessione invernale Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 13 Séance Seduta Geschäftsnummer 89.243 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 12.12.1991 - 08:00 Date Data Seite 2383-2383 Page Pagina Ref. No 20 020 695 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.