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4. Oktober 1991 1929 Parlamentarische Initiative. ALV-Fonds #ST# Sechzehnte Sitzung - Seizième séance Freitag, 4. Oktober 1991, Vormittag Vendredi 4 octobre 1991, matin 08.00h Vorsitz - Présidence: Herr Bremi Präsident: Ich gratuliere den Herren Kühne und Schmid zu ih- ren Geburtstagen. (Beifall) #ST# 91.405 Parlamentarische Initiative (Allenspach) Zweckmässige Verwaltung des ALV-Fonds Initiative parlementaire (Allenspach) Gestion appropriée du Fonds de I'assurance-chomage Kategorie V, Art. 68 GRN - Catégorie V, art. 68 RCN Wortlaut der Initiative vom 21. Januar 1991 Gestützt auf Artikel 21 bis des Geschäftsverkehrsgesetzes rei- che ich eine parlamentarische Initiative im Sinne der allgemei- nen Anregung ein. Artikel 84 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom
25. Juni 1982 ist in dem Sinne zu ändern, dass es der Arbeits- losenversicherung ermöglicht wird, eine eigene Ausgleichs- fondsverwaltung einzurichten und ihre Mittel direkt anzulegen, wobei die gleichen Regeln anwendbar wären, die heute für den AHV-Fonds gelten. Texte de l'initiative du 21 janvier 1991 Me fondant sur l'article 21 bis de la loi sur les rapports entre les conseils, je présente l'initiative parlementaire suivante conçue en termes généraux: On modifiera l'article 84 de la loi du 25 juin 1982 sur l'assu- rance-chômage de sorte que le fonds de compensation de cette dernière puisse se doter d'une gestion qui lui soit propre et qu'il puisse placer directement ses avoirs dans le respect des règles qui régissent actuellement le fonds de compensa- tion de l'AVS. Herr Zwingli unterbreitet im Namen der Kommission den fol- genden schriftlichen Bericht: Begründung des Initianten (gekürzt) Die Arbeitslosenversicherung wird in der Schweiz aus- schliesslich von Beiträgen der Arbeitgeber und der Arbeitneh- mer alimentiert. Sie ist dergestalt eine Art Gemeinschaftswerk der Sozialpartner. Der Aufsichtskommission der Arbeitslosenversicherung, die tripartii aufgebaut ist, sind gemäss Artikel 89 AVIG einige we- nige Beratungs- und Entscheidungsfunktionen zugeordnet. Artikel 89 Absatz 1 beispielsweise bestimmt, dass die Auf- sichtskommission Richtlinien für die Anlage des Ausgleichs- fonds erlässt. Diese Richtlinienkompetenz für Anlagen ist aller- dings eher nur eine Formsache; denn Artikel 84 Absatz 4 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes bestimmt, dass das Ver- mögen des Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung entweder beim Bund oder beim Ausgleichsfonds der AHV an- zulegen sei. Die Beschränkung der Anlage auf zwei Anlagemöglichkeiten hat solange keine Probleme aufgeworfen, als der ALV-Fonds bescheiden war. Dieser ist aber inzwischen auf 2,6 Milliarden Franken (Stand April 1991) angewachsen. Diese Grosse recht- fertigt eine eigene Fondsverwaltung. Der Zinsertrag gewinnt fürdieALV-Rechnung an Bedeutung. Derzeit ist die ALV bei ih- ren Anlagen auf das Wohlwollen der Finanzverwaltung und des Verwalters des AHV-Fonds angewiesen. Bei der Finanz- verwaltung kann der ALV-Fonds nur langfristige Festgelder mit einer Laufzeit von drei bis zehn Jahren plazieren. Kürzerfristige Gelder kann die ALV beim Bund nur in einem Kontokorrent de- ponieren. Die Verzinsung von Kontokorrentkrediten ist sehr gering. Ein Finanzverwalter, der beispielsweise Zweijahresgel- der auf einem Kontokorrent liegen lässt, handelt unsachge- mäss und fahrlässig. Der ALV-Fonds ist zu solchem unsachge- mässem Handeln verpflichtet; er muss Zwei- bis Dreijahres- gelder auf dem Kontokorrent liegen lassen, weil ihm eine an- dere Anlage untersagt ist. Daraus ergeben sich für die Arbeits- losenversicherung hohe Zinsverluste. Die Zinsdifferenz zwi- schen dem Habenkontokorrentzins, derzeit 2 Prozent, und der Verzinsung eines Zweijahresfestgeldes dürfte heute mehr als 5,5 Zinsprozente betragen. 5 bis 6 Prozent mehr Zins auf kürzerfristigen Anlagen sind auch für die ALV keine zu ver- nachlässigende Grosse. Kürzerfristige Gelder kann die ALV also nur über Kontokorrent- guthaben plazieren. Bei den mirtei- bis langfristigen Geldern sind Festgeldanlagen möglich. Bei fünf- und mehrjährigen An- lagen wäre zumeist ein um 0,75 Prozent höherer Zins möglich gewesen, bei drei- bis vierjährigen Anlagen ist die Zinsdiffe- renz in der Regel geringer. Im vergangenen Jahr hat der Ausgleichsfonds der Arbeitslo- senversicherung insgesamt 660 Millionen Franken in Fest- geldanlagen beim Bund und der AHV angelegt. Die durch- schnittliche Laufzeit beträgt gemäss meinen Berechnungen 5,6 Jahre, der durchschnittliche Zinssatz 6,63 Prozent. Bei An- lagen in Kassaobligationen hätte aber ein durchschnittlicher Zinssatz von 7 Prozent erzielt werden können. Die Zinsdiffe- renz beträgt also 0,37 Prozent. Das scheint auf den ersten Blick wenig zu sein, macht aber pro Jahr doch 2,44 Millionen Franken oder bezogen auf die ganze Laufzeit insgesamt 13,67 Millionen Franken. Der ALV-Fonds weist derzeit 2600 Millionen Franken feste An- lagen auf. Könnten diese um 0,37 Prozent besser verzinst wer- den, würde dies für die ALV eine jährliche Mehreinnahme von 9,62 Millionen Franken bedeuten. Es ist deshalb notwendig, dem ALV-Fonds eine eigene Fonds- verwaltung zu ermöglichen und ihm die gleichen Anlagedis- ponibilitäten einzuräumen wie dem AHV-Fonds, wobei selbst- verständlich Liquidität, Sicherheit und angemessene Verzin- sung gewährleistet sein müssen. Der ALV-Fonds sollte selbst die optimalen Anlageformen wählen können und keine Er- tragsminderungen in Kauf nehmen müssen. Dazu müsste ins- besondere Artikel 84 Absatz 4 in dem Sinne geändert werden, dass «das Vermögen der ALV gemäss den Richtlinien der Auf- sichtskommission auf Rechnung der Versicherung selbstän- dig so anzulegen ist, dass genügende Liquidität, Sicherheit und angemessene Verzinsung gewährleistet sind». Erwägungen der Kommission Die Kommission ging mit dem Initianten einig, dass eine Aen- derung der Fonds-Verwaltung für die Gelder der Arbeitslosen- versicherung eher ein technisches als ein politisch gewichti- ges Problem sei. Dennoch bedarf es dafür einer Revision des Artikels 84 des Bundesgesetzes über die Arbeitslosenversi- cherung. Das Instrument der parlamentarischen Initiative dürfte dabei das schnellste Mittel sein, um eine Revision vors Parlament zu bringen. Die Arbeit für die mit der Ausformulie- rung eines entsprechenden Gesetzesartikels beauftragte Kommission dürfte in relativ kurzer Zeit zu bewältigen sein, um so mehr als ein Textvorschlag bereits vorliegt. Die Kommission stimmte darin überein, dass mit einer effizien- teren Fonds-Verwaltung im Sinne des Initianten nicht unbe- trächtliche Zinsgewinne zu realisieren wären. Vor allem kurz-
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Mitteilungen des Präsidenten Communications du président In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1991 Année Anno Band IV Volume Volume Session Herbstsession Session Session d'automne Sessione Sessione autunnale Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 16 Séance Seduta Geschäftsnummer --- Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 04.10.1991 - 08:00 Date Data Seite 1929-1929 Page Pagina Ref. No 20 020 380 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.