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Ch Vb · 1986-09-25 · Deutsch CH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Initiative parlementaire (Chopard) 1166 N 25 septembre 1986 #ST# Fünfte Sitzung - Cinquième séance Donnerstag, 25. September 1986, Vormittag Jeudi 25 septembre 1986, matin 8.00h Vorsitz - Présidence: Herr Bund! 86.032 Truppenordnung. Aenderung Organisation des troupes. Révision Botschaft und Beschlussentwurf vom 28. Mai 1986 (BBI II, 1109) Message et projet d'arrêté du 28 mai 1986 (FF II, 1137) Herr Ogi unterbreitet im Namen der Militärkommission den folgenden schriftlichen Bericht: Die Vorlage des Bundesrates enthält drei Anträge:

1. Aufhebung der Bestimmung, dass in der Regel die Einhei- ten aus Wehrmännern keiner einzigen Heeresklasse zusam- mengesetzt sein sollen.

2. Organisatorische Aenderungen bei der Artillerie sowie bei den Mechanisierten und Leichten Truppen.

3. Zusätzliche Dienstleistungen für die Umschulung auf den Panzer 87 Leopard. Zu 1: Artikel 5 des Bundesbeschlusses vom 20. Dezember 1960 über die Organisation des Heeres (Truppenordnung) lautet zurzeit wie folgt:

1) Die Divisionen werden zum grössten Teil aus Auszugs- truppen gebildet. Die Grenz-, Festungs- und Reduitbrigaden setzen sich vor allem aus Landwehrtruppen zusammen. In den übrigen Formationen der Armee werden Angehörige der Landwehr, des Landsturms und des Hilfsdienstes, in vereinzelten Fällen auch Angehörige des Auszugs einge- stellt.

2) In der Regel sind die Einheiten aus Wehrmännern einer einzigen Heeresklasse zusammengesetzt. Absatz 1 dieses Artikels soll weiterhin in Kraft bleiben. Hin- gegen beantragt der Bundesrat, Absatz 2 zu streichen. Schon heute bestehen bei verschiedenen Truppengattun- gen Einheiten, die aus Angehörigen des Auszugs und der Landwehr, zum Teil auch des Landsturms zusammengesetzt sind. Die zunehmende technische Komplexität der Waffen- systeme und der Rückgang der Rekrutenbestände führt dazu, dass vermehrt gemischte Einheiten gebildet werden müssen. Eine generelle Aufhebung der Heeresklassen ist nicht geplant. Zu 2: Die Zahl der in den verschiedenen Truppengattungen zu bildenden Stäbe und Einheiten wird in einem nicht veröf- fentlichten Anhang zum erwähnten Bundesbeschluss fest- gelegt. Die Militärkommission erhält jeweils die entspre- chenden Teile dieses vertraulichen Anhangs. Die Neugestal- tung der Formationen der Mechanisierten und Leichten Truppen wurde schon bei der Beratung über die Beschaf- fung von Panzern 87 Leopard eingehend behandelt und befürwortet. Die Aufstellung von drei zusätzlichen Panzer- haubitzabteilungen aus Instruktions- und Reservematerial ist sinnvoll. Zu 3: Artikel 123 des Bundesgesetzes über die Militärorgani- sation gibt der Bundesversammlung die Kompetenz, für den Fall einer Umorganisation oder Neubewaffnung eines Trup- penverbandes zusätzliche Instruktionsdienste anzuordnen. Diese Beschlüsse unterstehen aufgrund von Artikel 220 die- ses Bundesgesetzes nicht dem Referendum. Zusätzliche Instruktionsdienste sind beim Panzerbatail- lon 12, das als erstes den Leopard erhält, notwendig. Antrag der Kommission Die Militärkommission beantragt einstimmig, auf die Vor- lage einzutreten und der Aenderung zuzustimmen. Proposition de la commission La Commission des affaires militaires unanime propose d'entrer en matière et d'approuver les trois modifications. Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen Le conseil décide sans opposition d'entrer en matière Detailberatung - Discussion par articles Titel und Ingress, Ziff. l - IV Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Titre et préambule, eh. l à IV Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral Angenommen - Adopté Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Beschlussentwurfes 79 Stimmen (Einstimmigkeit) An den Ständerat - Au Conseil des Etats #ST# 84.222 Parlamentarische Initiative (Chopard) Einsatz der Armee. Verfassungsbestimmungen Initiative parlementaire (Chopard) Intervention de l'armée. Dispositions constitutionnelles Wortlaut der Initiative vom 3. Mai 1984 Gestützt auf Artikel 93 Absatz 1 BV und Artikel 21 bis des Geschäftsverkehrsgesetzes beantragt der Unterzeichnete, die Bundesverfassung sei wie folgt zu ändern: Art. 19 Abs. 1 und Ibis (neu) Das Bundesheer ist zur Behauptung der Unabhängigkeit der Schweiz gegen aussen bestimmt. Sofern die zivilen Mittel von Bund und Kantonen bei Natur- katastrophen nicht ausreichen, kann das Bundesheer für Hilfeleistungen eingesetzt werden. Art. 22bis Bst. a Für die Aufrechterhaltung und Wiederherstellung von Ruhe und Ordnung im Innern sind die Polizeikräfte der Kantone bestimmt. Das Gesetz umschreibt die Voraussetzungen für die gegen- seitigen Hilfeleistungen unter den Kantonen. Art. 102 Ziff. 11 In Fällen von Dringlichkeit ist der Bundesrat befugt, zur Wahrung der äusseren Sicherheit (Ziff. 9) die erforderlichen Truppen aufzubieten. Zur Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung im Innern (Ziff. 10) regelt der Bundesrat im Einver- nehmen mit anderen Kantonen und unter Berücksichtigung der regionalen Konkordate den Einsatz der Polizeikräfte. Uebersteigt das Aufgebot 2000 Mann oder dauert der Ein- satz länger als drei Wochen, ist unverzüglich die Bundesver- sammlung einzuberufen, welche die erforderlichen Mass- nahmen trifft.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Truppenordnung. Aenderung Organisation des troupes. Révision In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1986 Année Anno Band III Volume Volume Session Herbstsession Session Session d'automne Sessione Sessione autunnale Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 05 Séance Seduta Geschäftsnummer 86.032 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 25.09.1986 - 08:00 Date Data Seite 1166-1166 Page Pagina Ref. No 20 014 626 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.