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Ch Vb · 1983-06-15 · Deutsch CH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

15. Juni 1983 N 756 Alkoholverwaltung. Voranschlag 1983/84 #ST# Siebente Sitzung - Septième séance Mittwoch, 15. Juni 1983, Vormittag Mercredi 15 juin 1983, matin 8.00h Vorsitz - Présidence: Herr Eng 83.014 Doppelbesteuerungsabkommen mit Sri Lanka Double imposition. Convention avec le Sri Lanka Botschaft und Beschlussentwurf vom 16. Februar 1983 (BBI l, 1168) Message et projet d'arrêté du 16 février 1983 (FF I, 1143) Antrag der Kommission Eintreten Proposition de la commission Entrer en matière Herr Risi-Schwyz unterbreitet namens der Wirtschaftskom- mission folgenden schriftlichen Bericht: Die Schweiz und Sri Lanka unterzeichneten am 11.,Januar dieses Jahres ein Abkommen zur Vermeidung der Doppel- besteuerung auf dem Gebiet der Einkommens- und Vermö- genssteuer. Ein Versuch, schon 1970 zu einem Vertragsab- schluss zu kommen, scheiterte, weil Sri Lanka nach der Paraphierung des Abkommensentwurfes neue Forderun- gen, insbesondere auf dem Gebiet des Informationsaustau- sches, erhob, die von der Schweiz nicht akzeptiert werden konnten. Das vorliegende Abkommen enthält keine Informa- tionsaustauschklausel. Der Anstoss zur Wiederaufnahme der Verhandlungen ging von Sri Lanka aus und muss im Zusammenhang mit der von diesem Land seit einiger Zeit verfolgten Politik, ausländische Investitionen zur Verwirkli- chung wichtiger Entwicklungsprojekte anzuziehen, gese- hen werden. Das Abkommen bewegt sich im Rahmen der Grundsätze der schweizerischen Doppelbesteuerungspolitik gegenüber den Entwicklungsländern, die in der bundesrätlichen Bot- schaft vom April 1973 zum Doppelbesteuerungsabkommen mit Trinidad und Tobago enthalten sind und die gegenüber diesen Ländern gewisse Konzessionen erlauben. Im Aufbau und Inhalt folgt das neue Abkommen weitgehend dem OECD-Musterabkommen von 1977, wobei die einzige bemerkenswerte Abweichung darin besteht, dass Vergü- tungen für Dienstleistungen unter gewissen Umständen auch im Quellenstaat besteuert werden können, wobei diese Steuer auf 5 Prozent des Bruttobetrages der Vergü- tungen begrenzt wird. Die Steuersätze, die im Abkommen dem Quellenstaat für die Besteuerung der Dividenden, Zinsen und Lizenzgebüh- ren zugestanden werden, sind, verglichen mit den Forde- rungen anderer Entwicklungsländer, recht bescheiden. So beträgt die Quellensteuer bei Dividenden bei Streubesitz 15 und bei den wichtigeren Beteiligungen 10 Prozent; bei Zin- sen beträgt sie 10 und bei Zinsen für Bankdarlehen 5 Pro- zent; bei Lizenzgebühren wird schliesslich eine Quellen- steuer von 10 Prozent erhoben. Für die in Sri Lanka verblei- bende Quellensteuer auf Dividenden, Zinsen, Lizenzgebüh- ren und Dienstleistungsvergütungen gewährt die Schweiz die pauschale Steueranrechnung. Doppelbesteuerungsabkommen sind immer mit einer Ein- busse an Steuereinnahmen verbunden. Diese dürften für uns aber nicht gross ins Gewicht fallen, da die bisherigen Investitionen von Sri Lanka in der Schweiz sehr bescheiden waren. Hingegen wird die pauschale Steueranrechnung einige, allerdings mangels geeigneter Unterlagen schwer schätzbare Verluste bringen. Ein Ausgleich wird aber inso- fern wieder hergestellt, indem künftig die aus Sri Lanka stammenden Einkünfte in der Schweiz mit dem Bruttobe- trag besteuert werden können, woraus sich eine allgemeine Erhöhung des steuerbaren Einkommens ergeben wird. Die Kantone und die interessierten Wirtschaftskreise stimmten im Vernehmlassungsverfahren dem Abkommen mit grosser Mehrheit zu. Die einstimmige Kommission beantragt, auf die Vorlage ein- zutreten und dem Bundesbeschluss über das Doppelbe- steuerungabkommen mit Sri Lanka zuzustimmen. Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen Le conseil décide sans opposition d'entrer en matière Detailberatung - Discussion par articles Titel und Ingress, Art. 1 und 2 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Titre et préambule, art. 1 et 2 Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral Angenommen - Adopté Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Beschlussentwurfes 99 Stimmen (Einstimmigkeit) An den Ständerat -Au Conseil des Etats #ST# 83.023 Alkoholverwaltung. Voranschlag 1983/84 Régie des alcools. Budget 1983/1984 Botschaft und Beschlussentwurf vom 13. April 1983 Message et projet d'arrêté du 13 avril 1983 Bezug bei der Eidgenössischen Alkoholverwaltung, Länggasssträsse 31, Bern S'obtiennent auprès de la Régie fédérale des alcools, Länggasssträsse 31, Berne Herr Kunz unterbreitet namens der Kommission für Gesundheit und Umwelt den folgenden schriftlichen Bericht: Der Voranschlag der Betriebsrechnung der Alkoholverwal- tung für 1983/84 sieht einen Ertragsüberschuss von 272,8 Millionen Franken vor. Im Geschäftsjahr 1981/82 war ein Überschuss von 280,2 Millionen Franken erzielt worden. Der für 1983/84 budgetierte Ertragsüberschuss liegt somit 7,4 Millionen Franken unter jenem Ergebnis. Bei diesem Vergleich ist zu berücksichtigen, dass im Jahre 1981/82 konjunkturbedingt höhere Einnahmen zu verzeichnen waren. Beim Aufwand wird mit geringeren Kosten für die brennlose Verwertung von Kartoffeln gerechnet (verglichen mit der Rechnung 1981/82). Für Bauten und Betriebseinrichtungen werden Zahlungs- kredite von 2,514 Millionen Franken beantragt, davon 450 000 Franken Projektierungskredit für die Sanierung und Erweiterung der Bauten der Alkoholverwaltung in Bern. Die- ser Kredit bleibt bis zum Entscheid des Bundesrates in

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Doppelbesteuerungsabkommen mit Sri Lanka Double imposition. Convention avec le Sri Lanka In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1983 Année Anno Band III Volume Volume Session Sommersession Session Session d'été Sessione Sessione estiva Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 07 Séance Seduta Geschäftsnummer 83.014 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 15.06.1983 - 08:00 Date Data Seite 756-756 Page Pagina Ref. No 20 011 468 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.