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Ch Vb · 1982-06-25 · Deutsch CH
Dispositiv
  1. Januar 1983 in Kraft. Damit wird sich eine Reduktion der Waschmittelphosphate um rund 30 Prozent im Vergleich zum Stand 1977 ergeben. Gegenüber dem Stand vor 1977 dürfte die Reduktion bis Anfang 1983 etwa 50 Prozent betragen. Bei der Festlegung der neuen Grenzwerte (gültig ab
  2. Oktober 1981 bzw. 1. Januar 1983) wurde gestützt auf die Untersuchungen der EMPA davon ausgegangen, dass ein Teil der Phosphate durch Natrium-Aluminium-Silikate ersetzt werden könnte. Neue Phosphatersatzstoffe sind in der Zwischenzeit nicht gefunden worden. Hingegen kamen im Verlaufe der letzten Monate flüssige, phosphatfreie Waschmittel für Waschtemperaturen bis 60 Grad Celsius auf den Markt. In diesen Produkten sind keine eigentlichen Phosphatersatzstoffe enthalten. Ergebnisse von Waschver- suchen der EMPA mit diesen neuen Produkten werden auf den Herbst 1982 vorliegen. Vor mehr als einem Jahr kamen vereinzelte pulverförmige, ebenfalls phosphatfreie Waschmittel auf den Markt, die auch für Kochwäsche verwendet werden können. Die EMPA St. Gallen hat mit insgesamt vier solcher Produkte Waschversuche durchgeführt. Die Waschergebnisse mit diesen weitgehend auf der Basis von Seife/Soda aufgebau- ten Produkten standen qualitativ hinter jenen mit phosphat- haltigen Waschmitteln zurück. Die heute allgemein verwen- deten Kriterien, wie sie auch in den Qualitätsanforderungen des Schweizerischen Instituts für Hauswirtschaft (SIH) zum Ausdruck kommen - insbesondere hinsichtlich des Anteils an Kalkrückständen im Gewebe -, wurden nicht erfüllt. Die weitere Reduktion der Waschmittelphosphate ist zwei- fellos eines der dringendsten Anliegen des Gewässerschut- zes im Hinblick auf die immer noch besorgniserregende Eutrophierung der Seen. Die Eidgenössische Gewässer- schutzkommission hat deshalb an ihrer Sitzung vom
  3. Februar 1982 beschlossen, die Angelegenheit in einer besonderen Arbeitsgruppe zu behandeln. Die möglichst vollständige Elimination der Waschmittelphosphate bleibt nach wie vor die Zielsetzung. Die einzelnen Schritte müssen aber auch zeitlich den waschtechnischen Erfordernissen und Möglichkeiten Rechnung tragen. Dafür eignet sich eine im voraus gesetzlich festgelegte Frist nicht. Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu- wandeln. Überwiesen als Postulat - Transmis comme postulat #ST# 82.362 Motion Muheim Schweizer im Ausland. Versicherung der Ehefrau Suisses à l'étranger. Assurance de l'épouse Wortlaut der Motion vom 17. März 1982 Der Bundesrat wird eingeladen, bei der 10. AHV/IV-Revision eine Änderung in dem Sinne vorzuschlagen, dass die Ehe- frauen obligatorisch versicherter Auslandschweizer, die für einen Arbeitgeber in der Schweiz tätig sind und von diesem entlöhnt werden, auch den vollen Versicherungsschutz geniessen. Texte de la motion du 17 mars 1982 A l'occasion de la 10e révision de l'AVS/AI, le Conseil fédé- ral est invité à proposer une modification visant à ce que les épouses de Suisses de l'étranger obligatoirement assu- rées, qui travaillent pour un employeur en Suisse et sont rémunérés par celui-ci, bénéficient aussi de l'entière pro- tection de l'assurance. Mitunterzeichner - Cosignataires: Ammann-St. Gallen, Bäumlin, Bircher, Borei, Bratschi, Bundi, Chopard, Christi- nat, Ganz, Hubacher, Jaggi, Lang, Loetscher, Meier Werner, Meizoz, Merz, Morel, Morf, Neukomm, Reimann, Reiniger, Riesen-Freiburg, Robbiani, Rubi, Schmid, Uchtenhagen, Vannay, Weber-Arbon (28) Schriftliche Begründung - Développement par écrit Gemäss Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c AHVG sind Schwei- zer Bürger, die im Ausland für einen Arbeitgeber in der Schweiz tätig sind und von diesem entlöhnt werden, obliga- torisch versichert. Das Eidgenössische Versicherungsge- richt hat es in einem Urteil vom 6. August 1980, das durch ein weiteres Urteil vom 15. Januar 1981 bestätigt wurde, abgelehnt, die Versicherteneigenschaft des Ehemannes auf die Ehefrau auszudehnen. Die höchstrichterliche Recht- sprechung hat das nur zugelassen, wenn die Versicherten- eigenschaft des Ehemannes entweder aus seinem schwei- Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Motion Gerwig Phosphate in Waschmitteln für Textilien Motion Gerwig Phosphates dans les détergents pour textiles In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1982 Année Anno Band III Volume Volume Session Sommersession Session Session d'été Sessione Sessione estiva Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 15 Séance Seduta Geschäftsnummer 82.358 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 25.06.1982 - 08:00 Date Data Seite 959-959 Page Pagina Ref. No 20 010 557 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

25. Juni 1982 N 959 Motion Muh'eim #ST# Fünfzehnte Sitzung - Quinzième séance Freitag, 25. Juni 1982, Vormittag Vendredi 25 juin 1982, matin 8.00h Vorsitz - Présidence: Frau Lang 82.358 Motion Gerwig Phosphate in Waschmitteln für Textilien Phosphates dans les détergents pour textiles Wortlaut der Motion vom 16. März 1982 Der Bundesrat wird beauftragt, im Gewässerschutzgesetz eine neue Bestimmung als Artikel 23a aufzunehmen, welche die Benützung von Phosphaten in Wasch- und Waschhilfs- mitteln für Textilien innerhalb von drei Jahren verbietet. Texte de la motion du 16 mars 1982 Le Conseil fédéral est chargé de présenter aux Chambres un projet en vue d'ajouter à la loi sur la protection des eaux un article 23a interdisant dans un délai de trois ans les phosphates dans les détergents pour textiles. Mitunterzeichner - Cosignataires: Bacciarini, Hubacher, Kopp, Mauch, Müller-Scharnachtal, Müller-Bern, Neukomm, Pini, Weber-Arbon Begründung Der Urheber verzichtet auf eine Begründung und wünscht eine schriftliche Antwort. Développment L'auteur renonce au développement et désire une réponse écrite. Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates Rapport écrit du Conseil fédéral Die Beschränkung der Waschmittelphosphate ist heute bereits in der Waschmittelverordnung (SR 814.226.22) gere- gelt, die sich auf Artikel 23 des Gewässerschutzgesetzes (SR 814.20) stützt. Die Grenzwerte für Waschmittelphosphate sind mit der Änderung vom 8. Dezember 1980 auf den 1. Oktober 1981 verschärft worden. Eine weitere Verschärfung tritt auf den

1. Januar 1983 in Kraft. Damit wird sich eine Reduktion der Waschmittelphosphate um rund 30 Prozent im Vergleich zum Stand 1977 ergeben. Gegenüber dem Stand vor 1977 dürfte die Reduktion bis Anfang 1983 etwa 50 Prozent betragen. Bei der Festlegung der neuen Grenzwerte (gültig ab

1. Oktober 1981 bzw. 1. Januar 1983) wurde gestützt auf die Untersuchungen der EMPA davon ausgegangen, dass ein Teil der Phosphate durch Natrium-Aluminium-Silikate ersetzt werden könnte. Neue Phosphatersatzstoffe sind in der Zwischenzeit nicht gefunden worden. Hingegen kamen im Verlaufe der letzten Monate flüssige, phosphatfreie Waschmittel für Waschtemperaturen bis 60 Grad Celsius auf den Markt. In diesen Produkten sind keine eigentlichen Phosphatersatzstoffe enthalten. Ergebnisse von Waschver- suchen der EMPA mit diesen neuen Produkten werden auf den Herbst 1982 vorliegen. Vor mehr als einem Jahr kamen vereinzelte pulverförmige, ebenfalls phosphatfreie Waschmittel auf den Markt, die auch für Kochwäsche verwendet werden können. Die EMPA St. Gallen hat mit insgesamt vier solcher Produkte Waschversuche durchgeführt. Die Waschergebnisse mit diesen weitgehend auf der Basis von Seife/Soda aufgebau- ten Produkten standen qualitativ hinter jenen mit phosphat- haltigen Waschmitteln zurück. Die heute allgemein verwen- deten Kriterien, wie sie auch in den Qualitätsanforderungen des Schweizerischen Instituts für Hauswirtschaft (SIH) zum Ausdruck kommen - insbesondere hinsichtlich des Anteils an Kalkrückständen im Gewebe -, wurden nicht erfüllt. Die weitere Reduktion der Waschmittelphosphate ist zwei- fellos eines der dringendsten Anliegen des Gewässerschut- zes im Hinblick auf die immer noch besorgniserregende Eutrophierung der Seen. Die Eidgenössische Gewässer- schutzkommission hat deshalb an ihrer Sitzung vom

16. Februar 1982 beschlossen, die Angelegenheit in einer besonderen Arbeitsgruppe zu behandeln. Die möglichst vollständige Elimination der Waschmittelphosphate bleibt nach wie vor die Zielsetzung. Die einzelnen Schritte müssen aber auch zeitlich den waschtechnischen Erfordernissen und Möglichkeiten Rechnung tragen. Dafür eignet sich eine im voraus gesetzlich festgelegte Frist nicht. Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu- wandeln. Überwiesen als Postulat - Transmis comme postulat #ST# 82.362 Motion Muheim Schweizer im Ausland. Versicherung der Ehefrau Suisses à l'étranger. Assurance de l'épouse Wortlaut der Motion vom 17. März 1982 Der Bundesrat wird eingeladen, bei der 10. AHV/IV-Revision eine Änderung in dem Sinne vorzuschlagen, dass die Ehe- frauen obligatorisch versicherter Auslandschweizer, die für einen Arbeitgeber in der Schweiz tätig sind und von diesem entlöhnt werden, auch den vollen Versicherungsschutz geniessen. Texte de la motion du 17 mars 1982 A l'occasion de la 10e révision de l'AVS/AI, le Conseil fédé- ral est invité à proposer une modification visant à ce que les épouses de Suisses de l'étranger obligatoirement assu- rées, qui travaillent pour un employeur en Suisse et sont rémunérés par celui-ci, bénéficient aussi de l'entière pro- tection de l'assurance. Mitunterzeichner - Cosignataires: Ammann-St. Gallen, Bäumlin, Bircher, Borei, Bratschi, Bundi, Chopard, Christi- nat, Ganz, Hubacher, Jaggi, Lang, Loetscher, Meier Werner, Meizoz, Merz, Morel, Morf, Neukomm, Reimann, Reiniger, Riesen-Freiburg, Robbiani, Rubi, Schmid, Uchtenhagen, Vannay, Weber-Arbon (28) Schriftliche Begründung - Développement par écrit Gemäss Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c AHVG sind Schwei- zer Bürger, die im Ausland für einen Arbeitgeber in der Schweiz tätig sind und von diesem entlöhnt werden, obliga- torisch versichert. Das Eidgenössische Versicherungsge- richt hat es in einem Urteil vom 6. August 1980, das durch ein weiteres Urteil vom 15. Januar 1981 bestätigt wurde, abgelehnt, die Versicherteneigenschaft des Ehemannes auf die Ehefrau auszudehnen. Die höchstrichterliche Recht- sprechung hat das nur zugelassen, wenn die Versicherten- eigenschaft des Ehemannes entweder aus seinem schwei-

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Motion Gerwig Phosphate in Waschmitteln für Textilien Motion Gerwig Phosphates dans les détergents pour textiles In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1982 Année Anno Band III Volume Volume Session Sommersession Session Session d'été Sessione Sessione estiva Rat Nationalrat Conseil Conseil national Consiglio Consiglio nazionale Sitzung 15 Séance Seduta Geschäftsnummer 82.358 Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 25.06.1982 - 08:00 Date Data Seite 959-959 Page Pagina Ref. No 20 010 557 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.