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Ch Vb · 2013-04-23 · Deutsch CH
Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer ist seit dem Herbstsemester 2008 im Bachelor-Studiengang Architektur der ETH Zürich eingeschrieben. Er hat anlässlich der Sommerprüfungssession 2012 den Prüfungsblock 5 der Grundlagenfächer des übrigen Bachelor-Studiums im zweiten Versuch mit einem Notendurch- schnitt von 3.75 abgelegt. Das Fach Bauprozess I/II schloss er mit der Note 3.00 ab; dasjenige der Technischen Installationen I/II mit der Note 4.5. Die ETH Zürich verfügte am 13. September 2012 den Ausschluss des Beschwerdeführers aus dem Bachelor-Studiengang Architektur. Dies mit der Begrün- dung, er könne die Bedingung, 60 Kreditpunkte für die Kategorie Grundlagen des übrigen Bachelor- Studiengangs zu erlangen, nicht mehr erfüllen (Urk. 1/1). B. Dagegen reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Oktober 2012 eine Verwaltungs- beschwerde bei der ETH-Beschwerdekommission (ETH-BK) ein (Urk. 1, Urk. 1/1, Urk. 1/2). Er verwies auf ein gleichzeitig eingereichtes Wiedererwägungsgesuch bei der ETH Zürich und beantragte, es sei ihm eine weitere Möglichkeit zur Wiederholung der Prüfung im Fach Bauprozess I/II zu gewähren. Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. C. Die Instruktionsrichterin bestätigte mit prozessleitender Verfügung vom 9. Oktober 2012 den Ein- gang der Verwaltungsbeschwerde und sistierte das Beschwerdeverfahren gleichzeitig von Amtes wegen (Urk. 2). D. Eine Mitarbeiterin des Sekretariats Rechtsfälle Lehrbetrieb der ETH Zürich teilte der ETH-BK mit eMail vom 10. Dezember 2012 mit, der Prorektor habe das Wiedererwägungsgesuch des Beschwer- deführers mit Entscheid vom gleichen Tag abgelehnt (Urk. 3). E. Nachdem die ETH-BK seitens des Beschwerdeführers nichts mehr über dessen Absicht zur Be- schwerdefortsetzung gehört hatte, ersuchte ihn die Instruktionsrichterin mit Schreiben vom 8. Januar 2013, bis spätestens am 14. Januar 2013 bekannt zu geben, ob er nach wie vor ein Interesse an einem Beschwerdeentscheid habe (Urk. 4). F. Der Beschwerdeführer liess sich mit Schreiben vom 14. Januar 2013 vernehmen. Er beantragte die Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens unter Einbezug des Entscheids über die Wiedererwägung (Urk. 5). G. Die Instruktionsrichterin hob daraufhin mit prozessleitender Verfügung vom 14. Januar 2013 die Sistierung des Beschwerdeverfahrens auf und ersuchte den Beschwerdeführer, den Kostenvorschuss von CHF. 500.– innert angesetzter Frist zu bezahlen (Urk. 6). Nach rechtzeitigem Eingang des Kos- tenvorschusses (Urk. 7) forderte die Instruktionsrichterin die ETH Zürich mit prozessleitender Verfü- gung vom 24. Januar 2013 zur Stellungnahme auf (Urk. 8). H. Die ETH Zürich reichte am 7. Februar 2013 die Beschwerdeantwort ein (Urk. 9); dies unter Beilage des Wiedererwägungsentscheids vom 10. Dezember 2012 sowie der Notenliste des Beschwerdefüh- rers vom 1. Dezember 2012 (Urk. 9/1, Urk. 9/2). Sie beantragte die Abweisung der Beschwerde. Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. I. Die Beschwerdeantwort der ETH Zürich vom 7. Februar 2013 samt Beilagen wurde dem Beschwer- deführer mit Schreiben vom 11. Februar 2013 zur Kenntnis und zur allfälligen freigestellten Stellung- nahme bis längstens am 25. Februar 2013 zugestellt (Urk. 6). J. Die Instruktionsrichterin ersuchte die Beschwerdegegnerin mit prozessleitender Verfügung vom

7. März 2013, je eine Stellungnahme des Examinators des Fachs Bauprozess I/II sowie des Fachs Technische Installationen I/II unter Beilage der korrigierten Prüfung und das Studierendendossier bei der ETH-BK einzureichen (Urk. 11). K. Die ETH Zürich reichte innert Frist am 22. März 2013 die gewünschten Dokumente bei der ETH- BK nach (Urk. 12, Urk. 12/1–Urk. 12/6), welche dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26. März 2013 zur Kenntnis und zur allfälligen Stellungnahme bis spätestens am 8. April 2013 zugestellt wur- den (Urk. 13). L. Der Beschwerdeführer bezog mit Schreiben vom 2. April 2013 nochmals Stellung zu den Korrektu- ren der beiden Fachprüfungen. Zusammenfassend hielt er fest, dass er den Ausschluss aus dem Stu- diengang nach wie vor als unverhältnismässige Massnahme erachte (Urk. 14).

Urteil

ETH-Beschwerdekommission

VPB/JAAC/GAAC/PAAF 2014, Ausgabe vom 22. Oktober 2014 146

M. Die ETH Zürich reichte am 9. April 2013 eine weitere Stellungnahme von Prof. _____ sowie des Lehrstuhls von Prof. _____ ein (Urk. 18, Urk. 18/1, Urk. 18/2). Dies nachdem ihr das Schreiben des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 3. April 2013 zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme bis am 10. April 2013 zugestellt worden war (Urk. 15). Auf den Inhalt der Eingaben der Parteien wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Urteil

ETH-Beschwerdekommission

VPB/JAAC/GAAC/PAAF 2014, Ausgabe vom 22. Oktober 2014 147

Die ETH-Beschwerdekommission zieht in Erwägung:

1. Die Verfügung der ETH Zürich vom 13. September 2012 (Urk. 1/1) ist eine Verfügung im Sinn von Artikel 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021). Der Beschwerde- führer ist zur Beschwerde gegen diese Verfügung legitimiert, da er durch sie berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 Bst. a VwVG). Gemäss Artikel 37 Absatz 3 des Bundesgesetzes über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen vom

4. Oktober 1991 (ETH-Gesetz, revidierte Fassung vom 1. März 2010; SR 414.110) beurteilt die ETH-BK Beschwerden gegen Verfügungen der ETH und der Forschungsanstalten. 1.1 In Zusammenhang mit der Prüfung der Eintretensvoraussetzungen gilt es, den Anfechtungsge- genstand zu klären. Anfechtbar ist grundsätzlich nur das Dispositiv einer Verfügung (BGE 115 V 417 E. 3b/aa mit Hinweisen). Laut Verfügungsdispositiv wird der Beschwerdeführer vom Bachelor- Studiengang Architektur ausgeschlossen, weil er die Bedingung von 60 Kreditpunkten aus der Kate- gorie Grundlagenfächer nicht mehr erreichen kann. Der Beschwerdeführer stellt in der Beschwerde- eingabe den Antrag, es sei ihm die rechtliche Möglichkeit zu gewähren, die Prüfung im Fach Baupro- zess I/II zu wiederholen. Damit beantragt er sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 13. Sep- tember 2012. 1.2 Einzelne Noten sind nur dann selbständig anfechtbar, wenn an ihre Höhe eine bestimmte Rechts- folge geknüpft ist und sie damit direkte Rechtswirkungen entfalten (BVGer B-2214/2006 vom

16. August 2007 E. 4.3 und bestätigt in BVGE 2009/10). Darüber hinaus sind sie nur als schriftliche Begründungselemente der Verfügung zu betrachten (Fulda Johannes, Rechtsschutz im Prüfungswe- sen der Bundeshochschulen, Zbl. 84/1983, S. 149). Vorliegend entfaltet einzig der Prüfungsblock ei- genständige Rechtswirkungen, weil dieser als Ganzes als bestanden gilt, sofern der Durchschnitt der einzelnen Fachnoten genügend ist. Umgekehrt gilt, dass er als Ganzes wiederholt werden muss, so- fern das gewichtete Mittel der einzelnen Fachnoten nicht die Note 4 erreicht (Art. 2 Bst. f, Art. 6 Abs. 4 sowie Art. 14 Abs. 2 Verordnung der ETH Zürich über Lerneinheiten und Leistungskontrollen an der ETH Zürich [Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich] vom 22. Mai 2012 [Stand am 1. August 2012]; SR 414.135.1). Demzufolge sind nicht die einzelnen Noten der Fachprüfungen – sei dies nun jene des Prüfungsfaches Bauprozess I/II oder jene des Prüfungsfaches Technische Installationen I/II – anfechtbar, sondern das sinngemässe Rechtsbegehren, lautend auf Aufhebung der Verfügung, be- zieht sich auf den Prüfungsblock 5 als Ganzen. Dass der Beschwerdeführer das Prüfungsfach Tech- nische Installationen I/II erst im Rahmen der Beschwerdeergänzung angefochten hat, bleibt vor die- sem Hintergrund unbeachtlich. Auf die am 8. Oktober 2012 frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde sowie deren Ergänzung vom 14. Januar 2013 (Art. 50 VwVG) ist mithin einzutreten.

2. Die ETH-BK überprüft die bei ihr anfechtbaren Verfügungen mit folgender Kognition: Neben der Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch von Ermessen (Art. 49 Bst. a VwVG), kann auch die unrichtige beziehungsweise unvollständige Feststellung des rechtser- heblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) sowie die Rüge der Unangemessenheit (Art. 49 Bst. c VwVG) geltend gemacht werden. Die ETH-BK hat nicht nur zu beurteilen, ob die Vorinstanz die Rechtsregeln beachtet, sondern auch, ob sie eine dem Sachverhalt adäquate Lösung getroffen hat. Die Rüge der Unangemessenheit gegen Ergebnisse von Prüfungen und Promotionen ist indes nicht zulässig (Art. 37 Abs. 4 ETH-Gesetz).

3. Strittig und zu prüfen ist, ob die Bewertungen in den Fächern Bauprozess I/II sowie Technische Installationen I/II willkürlich und damit rechtsfehlerhaft durchgeführt worden sind. 3.1 Der Beschwerdeführer macht sowohl in seiner Beschwerde vom 8. Oktober 2012 wie auch in der ergänzenden Eingabe vom 14. Januar 2013 geltend, er habe die Prüfung im Fach Bauprozess I/II wiederholen müssen. Die Wiederholungsprüfung habe sich sowohl in der Form, im Inhalt wie auch in der Dauer sehr vom ersten Prüfungsversuch in der Winterprüfungssession 2012 unterschieden. Die erste Prüfung sei mündlich abzulegen gewesen und habe rund 10 Minuten gedauert; die zweite indessen sei schriftlich abgehalten worden und habe rund 3.5 Stunden gedauert. Dies seien völlig verschiedene Prüfungen gewesen. Alleine die erlangten Noten (1. Versuch: 3.75/2. Versuch: 3.00) zeigten deutlich auf, dass die Prüfungen nicht unterschiedlicher hätten sein können. Er habe keine echte zweite Chance erhalten. Aus diesem Grund seien die Kriterien für einen Studienausschluss nicht erfüllt, es sei ihm eine weitere Möglichkeit zur Wiederholung der Prüfung einzuräumen. Er erach- te auch die Benotung im Fach Technische Installationen I/II als unangebracht, welche er im Rahmen

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ETH-Beschwerdekommission

VPB/JAAC/GAAC/PAAF 2014, Ausgabe vom 22. Oktober 2014 148

der Wiedererwägung bereits gerügt habe und woran er auch in der Beschwerde festhalte. In der er- gänzenden Eingabe vom 2. April 2013 brachte er schliesslich konkrete Beanstandungen zu einzelnen Prüfungsaufgaben vor. 3.2 Die ETH Zürich beantragt die Abweisung der Beschwerde. Sie legte der Beschwerdeantwort vom 7. Februar 2013 den Wiedererwägungsentscheid vom 10. Dezember 2012 bei, worauf sie zur Begründung verweist, sowie die Notenliste mit Hinweisen auf Ab- und Aufrundungen. Der Eingabe vom 22. März 2013 fügte sie die korrigierten Prüfungen und eine Stellungnahme des jeweils zustän- digen Examinators bei. Sowohl Prof. _____ wie auch ein wissenschaftlicher Mitarbeiter des Lehr- stuhls _____, _____, reichten am 6. sowie am 8. April 2013 eine weitere Stellungnahme ein (Urk. 17/1, Urk. 17/2). Die ETH Zürich bringt zusammenfassend vor, die angefochtenen Prüfungen seien von den zuständigen Examinatoren nochmals überprüft worden. Beide seien zu keiner andern Bewer- tung gekommen. Es sei kein Ermessensmissbrauch ersichtlich. Der erste Prüfungsversuch im Fach Bauprozess I/II, welcher in der Wintersession 2012 stattgefunden habe, sei in der Tat mündlich abge- nommen worden. Der Prüfungsmodus sei korrekt auf die Sommersession 2012 geändert worden. Gemäss Artikel 14 Absatz 4 Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich vom 22. Mai 2012 sei für Dauer, Modus und Stoff einer Leistungskontrolle – auch bei Repetitionen – immer die Regel der zu- letzt gelesenen Lehrveranstaltung massgebend. Es habe somit dem Beschwerdeführer oblegen, sich adäquat auf die schriftliche Prüfung vorzubereiten. Ein Aufrunden sei zudem ausgeschlossen, weil der Beschwerdeführer den erforderlichen genügenden Notendurchschnitt deutlich verpasst habe.

4. Die Beanstandungen des Beschwerdeführers betreffen die Notenvergabe an sich wie auch die Modalitäten der Prüfungswiederholung. Gemäss Artikel 37 Absatz 4 ETH-Gesetz auferlegt sich die ETH-BK bei der Bewertung und Überprüfung von Examensleistungen Zurückhaltung. Sie weicht in Fragen, die seitens der Gerichte naturgemäss schwer überprüfbar sind, nicht ohne Not von der Beur- teilung der erstinstanzlichen Prüfungsorgane und Experten ab. Solange konkrete Hinweise auf Befan- genheit fehlen und die Beurteilung nicht als fehlerhaft oder völlig unangemessen erscheint, ist auf die Meinung der Examinatoren abzustellen. Gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung ist Voraussetzung dafür aber, dass die Stellungnahmen der Examinatoren, welche in der Regel im Rah- men des Rechtsschriftenwechsels erfolgen, die substantiierten Rügen der beschwerdeführenden Par- tei beantworten und die Auffassung der Examinatoren, insbesondere soweit sie von derjenigen der beschwerdeführenden Partei abweicht, nachvollziehbar und einleuchtend sind (BVGE 2007/6).

5. Im vorliegend zu beurteilenden Fall haben Prof. _____ eine Stellungnahme mit den Bewertungskri- terien, der korrigierten Prüfung und einer Punkteliste mit der Notenverteilung zur Prüfung Baupro- zess I/II sowie Prof. _____ zur Prüfung Technische Installationen I/II eine ebensolche samt korrigierter Prüfung abgegeben. Beide Lehrstühle reichten mit Eingabe vom 6. April 2013 (Urk. 17/2) sowie vom

8. April 2013 (Urk. 17/3) je eine zusätzliche Stellungnahme ein. Die beiden Prüfungen werden nach- folgend getrennt auf ihre Rechtmässigkeit hin geprüft. 5.1 Zur Notenvergabe in der Prüfung im Fach Bauprozess I/II: Prof. _____ führt in seiner Stellung- nahme vom 14. März 2013 aus, dass der Beschwerdeführer die Gelegenheit zur Prüfungs- besprechung zweimal, nämlich am 24. September 2012 sowie am 2. Oktober 2012, genutzt habe. Das hauptsächliche Augenmerk habe einer Aufgabe gegolten. In der zweiten Besprechung seien dem Beschwerdeführer die einzelnen Lösungsschritte dieser Aufgabe erklärt und vorgerechnet worden. Die Gründe für fehlende Punkte seien ihm jeweils erläutert worden. Der Beschwerdeführer habe daraufhin eingesehen, dass die erreichte Punktezahl seiner Leistung entsprochen habe. Die zweite Prüfungsbe- sprechung habe ca. 20 Minuten gedauert. Die Rügen des Beschwerdeführers richten sich in der Beschwerdeeingabe vom 8. Oktober 2012 nicht gegen die Notenvergabe als solche, sondern sie beziehen sich ausschliesslich auf den Prü- fungsmodus. Im Gesuch um Wiedererwägung brachte er indessen auch konkrete Rügen zur Beno- tung an, welche angesichts der Rechtsanwendung von Amtes wegen im vorliegenden Zusammen- hang berücksichtigt werden. Er bringt insbesondere vor, seine Leistungen seien klar unterbewertet worden, seine Beschreibungen und Aufzählungen hätten eine solche Geringschätzung erfahren, dass sie nur mit der Note 3 bedacht worden seien (Urk. 1/2). Auch sei die Einsichtnahme bereits nach 10 Minuten wieder unterbrochen worden. Aus der Stellungnahme des zuständigen Examinators wird ersichtlich, dass der Lehrstuhl _____ einen gewissen Aufwand für die Prüfungsbesprechung als solche betrieben hat, so werden zwei Bespre- chungen unter Angabe des Datums und des Zeitaufwands erwähnt, wobei die erste offenbar zur Hauptsache der Eruierung des massgeblichen Problems gedient hat. In der zweiten Besprechung

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wurden dem Beschwerdeführer die einzelnen Lösungsschritte der massgeblichen Aufgabe erklärt und vorgerechnet. Ein solches Vorgehen ist praktikabel und scheint auf das massgebliche Problem fokus- siert zu sein. Dagegen ist nichts einzuwenden. Weiter fällt auf, dass die Rügen des Beschwerdefüh- rers sowohl in der Beschwerdeeingabe wie auch in der Beschwerdeergänzung wenig substantiiert sind, obgleich er bereits an zwei Prüfungsbesprechungen teilgenommen hat. Möglicherweise hängt dies damit zusammen, dass er erst im Rahmen des weiteren Rechtsschriftenwechsels Kopien der Prüfungen ausgehändigt erhielt. Die danach vorgebrachten Beanstandungen sind konkret auf die jeweilige Prüfungsaufgabe bezogen. Prof. _____ geht in der Stellungnahme vom 8. April 2013 auf die vorgebrachten Rügen des Beschwerdeführers ein und legt, auf jede einzelne Frage bezogen, detail- liert dar, weshalb die Aufgabe so korrigiert worden ist und wieso dem Beschwerdeführer keine weite- ren Punkte zugeschrieben werden konnten. Der Beschwerdeführer vermag diese Ausführungen mit seinen Rügen nicht zu entkräften. Seitens des zuständigen Examinators wird in nachvollziehbarer Weise erklärt, woran es bei der massgeblichen Prüfungsaufgabe gefehlt habe. Die Korrektur der Prü- fung wurde einer zweiten Kontrolle unterzogen. Die Aufgaben sind anhand von einheitlichen Bewer- tungskriterien beurteilt worden. Aus den eingereichten Akten – korrigierte Prüfung, Bewertungskrite- rien, Punkteliste mit Notenverteilung und zwei Stellungnahmen – ergeben sich keine Hinweise auf eine unrechtmässige Bewertung der Prüfung Bauprozess I/II. Sie ist anhand einheitlicher Kriterien überprüfbar und widerspruchsfrei. Es liegen zudem keine Anhaltspunkte vor, welche auf eine gering- schätzige Bewertung schliessen liessen, wie es vom Beschwerdeführer moniert wird. Die Bewertung liegt somit innerhalb des dem zuständigen Examinators zustehenden Ermessens. Der Beschwerdeführer rügt hinsichtlich des Prüfungsmodus, es sei ihm keine wirkliche zweite Chance gegeben worden, dadurch dass die ursprünglich mündlich abgehaltene Prüfung in eine schriftlich ab- zugebende Leistungskontrolle geändert worden sei. Gemäss Artikel 14 Absatz 4 der Leistungskontrol- lenverordnung der ETH Zürich gilt bei einer Wiederholung einer Leistungskontrolle für alle Modalitäten die Regelung der zuletzt gelesenen Lerneinheit. Der Beschwerdeführer hat laut elektronischem Leis- tungsüberblick den ersten Prüfungsversuch in der Winterprüfungssession 2012 abgelegt. Er wieder- holte die Prüfung in der darauffolgenden Sommerprüfungssession 2012, d.h. die Modalitäten der Prü- fung und deren Änderung wurden anlässlich der Vorlesung im Frühjahrssemester 2012 bekannt ge- geben. Diese Informationen sind auch über die Homepage der ETH Zürich leicht zugänglich. Es war für den Beschwerdeführer mithin möglich und zumutbar, die Vorlesung nochmals zu besuchen und so, sowohl die neuen Modalitäten zu kennen wie auch sich in eigenverantwortlicher Weise darauf einzu- stellen. Eine rund dreieinhalb Stunden dauernde schriftliche Prüfung erfordert vertieftere Kenntnisse, als dies bei einer nur rund 10-minütigen mündlichen Prüfung der Fall ist, und deshalb muss auch die Vorbereitung entsprechend angepasst werden. Der Beschwerdeführer kann nicht darauf zählen, dass der Prüfungsmodus keine Änderungen erfährt. Wichtig ist einzig, dass die massgeblichen Änderungen rechtzeitig erfolgten und der richtige Adressatenkreis davon Kenntnis nehmen konnte. Es ist nicht ersichtlich, dass die entsprechenden Informationen anlässlich der massgeblichen Vorlesung nicht abgegeben worden sind. Dies wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Die Prüfung im Fach Bauprozess I/II ist demzufolge rechtmässig abgelaufen und sie wurde auch nicht willkürlich benotet. 5.2 Zur Notenvergabe in der Prüfung im Fach Technische Installationen I/II: Der Beschwerdeführer erhielt für besagte Prüfung die Note 4.5. In Anbetracht dessen, dass der Durchschnitt des Prüfungs- blocks 5 angefochten wird und die Prüfungsnote, selbst wenn sie genügend ist, einen Einfluss auf den Durchschnitt des ganzen Prüfungsblocks hat, ist hinreichender Anlass, auf die entsprechende Be- gründung einzugehen. Der Beschwerdeführer moniert, die eine Aufgabe (Stadtwasserbenutzung für eine Wärmepumpe) sei nicht genügend bewertet worden. Er könne überdies die Kritik – er habe die Rechnungsaufgabe zwar richtig gelöst, aber im textlichen Teil hätte es erhebliche Mängel gehabt – nicht nachvollziehen. Er betrachte sie als Frechheit. Der zuständige Examinator, Prof. _____, führt in seiner Stellungnahme vom 22. März 2013 aus, er habe die Prüfung des Beschwerdeführers bereits zum zweiten Mal sehr sorgfältig überprüft. Der Beschwerdeführer reklamiere insbesondere bei der Aufgabe 6, zu tief bewertet worden zu sein. Er habe einen von zwei Punkten erhalten. Diese Aufgabe sei offenbar sehr einfach gewesen, die meisten Studierenden hätten einfach aus dem Script abge- zeichnet. Sie hätten sich entschlossen, die volle Punktezahl nur denjenigen Geprüften zu vergeben, welche nachgedacht und nicht nur abgezeichnet hätten. Dies sei bei 16 von 155 Geprüften der Fall gewesen. Mit viel Goodwill könne dem Beschwerdeführer zusätzlich 0.5 Punkte gegeben werden. Der Beschwerdeführer habe 19.5 Punkte und damit die Note 4.5 erhalten. Die Note 5 werde ab 21 Punk- ten erreicht. Die Punktevergabe an den Beschwerdeführer sei nicht willkürlich erfolgt, weil sie bei Auf-

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gabe 6 generell alle gleich behandelt hätten. Bei den übrigen Aufgaben sei eine Erhöhung um insge- samt 1.0 Punkte nicht denkbar. Die Prüfung des Beschwerdeführers wurde einer zweiten Korrektur unterzogen. Gegen die skizzierte Handhabung der Punktevergabe in Aufgabe 6 ist nichts einzuwenden. Sie lässt sich ohne Weiteres mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung vereinbaren. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sind keine Anzeichen einer geringen Wertschätzung aus den aufgelegten Dokumenten erkennbar. Prof. _____ geht detailliert auf die Rüge des Beschwerdeführers ein, er legt in nachvollziehbarer Wei- se dar, weshalb dem Beschwerdeführer nur 0.5 Punkte mehr erteilt werden können. Aus der Stellung- nahme wird insbesondere erkennbar, dass der Beschwerdeführer die Note 4.5 und nicht die Note 5 erhalten hat. An dieser Einschätzung vermögen die mit Eingabe vom 2. April 2013 vorgebrachten Rügen des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Dies nicht zuletzt deshalb, weil der zuständige wis- senschaftliche Mitarbeiter, _____, in der ergänzenden Stellungnahme vom 6. April 2013 (Urk. 17/2) auf die im Schreiben vom 2. April 2013 erhobenen Rügen des Beschwerdeführers zu Aufgabe 1 ein- geht und dazu detailliert Stellung nimmt (Urk. 17/2). Insgesamt betrachtet, sind die Stellungnahmen von Prof. _____ sowie jene von _____ in sich stimmig. Sie gehen auf die konkreten Rügen ein, wider- legen sie widerspruchsfrei und sind damit nachvollziehbar. Die Auffassung des zuständigen Lehr- stuhls ist sachlich begründet und in dem Sinne überzeugend. Nachfolgend gilt es zu prüfen, ob die nachträgliche Anpassung der Notenskala rechtmässig erfolgt ist. 5.2.1 Gemäss Artikel 17 Absatz 4 Buchstabe d und e Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich führt der zuständige Examinator die Leistungskontrolle durch und bewertet die Leistung. Weder die Leis- tungskontrollenverordnung noch das Studienreglement enthalten Vorschriften über die Notenskala oder die exakten Prüfungsanforderungen. Dies widerspiegelt jedoch, dass die eigentliche Beurteilung von Prüfungsleistungen und die Vergabe von Noten sich naturgemäss einer exakten Regelung ent- ziehen, da sie in ihrem Kern auf einer subjektiven Einschätzung und Wertung der prüfenden Person beruhen, welche durch eine strikte Normierung der Notenskala nur wenig beeinflusst werden kann. Den Examinatoren ist demzufolge auch bei der Festlegung des Bewertungsschemas ein erheblicher Ermessensspielraum einzuräumen (BVGE 10/2010, Erw. 5; B-6871/2009 Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts vom 16. Juli 2010). Aus diesem Grund muss es auch zulässig sein, die Punkte- und Notenskala erst nachträglich festzulegen oder sogar zu korrigieren, sofern die Prüfungsleistungen jeweils rechtsgleich nach einem einheitlichen Punktesystem bewertet werden (B-6871/2009 Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Juli 2010; B-7463/2010 Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. September 2008, Erw. 6.1). Aus der Stellungnahme von Prof. _____ vom 22. März 2013 wird ersichtlich, dass er die Notenskala zwar im Voraus festgelegt hat, doch unterzieht er sie gewissen An- passungen, dies, je nachdem wie der Mittelwert zu liegen kommt. Das Punktesystem als solches ist aber bestimmt und wird einheitlich angewandt. Damit stellt es sicher, dass die Prüfungsleistungen aller Kandidaten rechtsgleich bewertet und sachgerecht eingestuft werden können. Gemäss bundes- verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung ist eine Anpassung von rund 10 Prozent erlaubt (B- 7463/2010 Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. September 2008, Erw. 6.2). Die maximale Punktezahl beträgt vorliegend 30 Punkte. Eine nachträgliche Anpassung der Notenskala um 3 Punkte liegt demzufolge innerhalb des erlaubten Ermessens. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass dieser doch erhebliche Ermessensspielraum vorliegend nicht eingehalten worden wäre. Die Bewertung des Fachs Technische Installationen I/II ist trotz der Anpassung in der Notenskala mithin korrekt vorge- nommen worden. 5.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Prüfungsblock 5 der übrigen Grundlagenfächer des Bachelor-Studiengangs Architektur rechtmässig bewertet und der Prüfungsablauf ebenfalls korrekt erfolgt ist. Es handelt sich auch nicht um einen Grenzfall. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus der Noten- liste (Urk. 9/2), woraus ersichtlich wird, dass es keinen Spielraum für weitere Aufrundungen gab. Die Exmatrikulation ist vor diesem Hintergrund nicht unverhältnismässig.

6. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung rechtmässig ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf CHF 500.– festzusetzen und sind mit dem von ihm geleisteten Kosten- vorschuss von CHF 500.– (Urk. 7) zu verrechnen.

Urteil

ETH-Beschwerdekommission

VPB/JAAC/GAAC/PAAF 2014, Ausgabe vom 22. Oktober 2014 151

Demnach erkennt die ETH-Beschwerdekommission:

Erwägungen (3 Absätze)

E. 7 März 2013, je eine Stellungnahme des Examinators des Fachs Bauprozess I/II sowie des Fachs Technische Installationen I/II unter Beilage der korrigierten Prüfung und das Studierendendossier bei der ETH-BK einzureichen (Urk. 11). K. Die ETH Zürich reichte innert Frist am 22. März 2013 die gewünschten Dokumente bei der ETH- BK nach (Urk. 12, Urk. 12/1–Urk. 12/6), welche dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26. März 2013 zur Kenntnis und zur allfälligen Stellungnahme bis spätestens am 8. April 2013 zugestellt wur- den (Urk. 13). L. Der Beschwerdeführer bezog mit Schreiben vom 2. April 2013 nochmals Stellung zu den Korrektu- ren der beiden Fachprüfungen. Zusammenfassend hielt er fest, dass er den Ausschluss aus dem Stu- diengang nach wie vor als unverhältnismässige Massnahme erachte (Urk. 14).

Urteil

ETH-Beschwerdekommission

VPB/JAAC/GAAC/PAAF 2014, Ausgabe vom 22. Oktober 2014 146

M. Die ETH Zürich reichte am 9. April 2013 eine weitere Stellungnahme von Prof. _____ sowie des Lehrstuhls von Prof. _____ ein (Urk. 18, Urk. 18/1, Urk. 18/2). Dies nachdem ihr das Schreiben des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 3. April 2013 zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme bis am 10. April 2013 zugestellt worden war (Urk. 15). Auf den Inhalt der Eingaben der Parteien wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Urteil

ETH-Beschwerdekommission

VPB/JAAC/GAAC/PAAF 2014, Ausgabe vom 22. Oktober 2014 147

Die ETH-Beschwerdekommission zieht in Erwägung:

1. Die Verfügung der ETH Zürich vom 13. September 2012 (Urk. 1/1) ist eine Verfügung im Sinn von Artikel 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021). Der Beschwerde- führer ist zur Beschwerde gegen diese Verfügung legitimiert, da er durch sie berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 Bst. a VwVG). Gemäss Artikel 37 Absatz 3 des Bundesgesetzes über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen vom

4. Oktober 1991 (ETH-Gesetz, revidierte Fassung vom 1. März 2010; SR 414.110) beurteilt die ETH-BK Beschwerden gegen Verfügungen der ETH und der Forschungsanstalten. 1.1 In Zusammenhang mit der Prüfung der Eintretensvoraussetzungen gilt es, den Anfechtungsge- genstand zu klären. Anfechtbar ist grundsätzlich nur das Dispositiv einer Verfügung (BGE 115 V 417 E. 3b/aa mit Hinweisen). Laut Verfügungsdispositiv wird der Beschwerdeführer vom Bachelor- Studiengang Architektur ausgeschlossen, weil er die Bedingung von 60 Kreditpunkten aus der Kate- gorie Grundlagenfächer nicht mehr erreichen kann. Der Beschwerdeführer stellt in der Beschwerde- eingabe den Antrag, es sei ihm die rechtliche Möglichkeit zu gewähren, die Prüfung im Fach Baupro- zess I/II zu wiederholen. Damit beantragt er sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 13. Sep- tember 2012. 1.2 Einzelne Noten sind nur dann selbständig anfechtbar, wenn an ihre Höhe eine bestimmte Rechts- folge geknüpft ist und sie damit direkte Rechtswirkungen entfalten (BVGer B-2214/2006 vom

16. August 2007 E. 4.3 und bestätigt in BVGE 2009/10). Darüber hinaus sind sie nur als schriftliche Begründungselemente der Verfügung zu betrachten (Fulda Johannes, Rechtsschutz im Prüfungswe- sen der Bundeshochschulen, Zbl. 84/1983, S. 149). Vorliegend entfaltet einzig der Prüfungsblock ei- genständige Rechtswirkungen, weil dieser als Ganzes als bestanden gilt, sofern der Durchschnitt der einzelnen Fachnoten genügend ist. Umgekehrt gilt, dass er als Ganzes wiederholt werden muss, so- fern das gewichtete Mittel der einzelnen Fachnoten nicht die Note 4 erreicht (Art. 2 Bst. f, Art. 6 Abs. 4 sowie Art. 14 Abs. 2 Verordnung der ETH Zürich über Lerneinheiten und Leistungskontrollen an der ETH Zürich [Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich] vom 22. Mai 2012 [Stand am 1. August 2012]; SR 414.135.1). Demzufolge sind nicht die einzelnen Noten der Fachprüfungen – sei dies nun jene des Prüfungsfaches Bauprozess I/II oder jene des Prüfungsfaches Technische Installationen I/II – anfechtbar, sondern das sinngemässe Rechtsbegehren, lautend auf Aufhebung der Verfügung, be- zieht sich auf den Prüfungsblock 5 als Ganzen. Dass der Beschwerdeführer das Prüfungsfach Tech- nische Installationen I/II erst im Rahmen der Beschwerdeergänzung angefochten hat, bleibt vor die- sem Hintergrund unbeachtlich. Auf die am 8. Oktober 2012 frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde sowie deren Ergänzung vom 14. Januar 2013 (Art. 50 VwVG) ist mithin einzutreten.

2. Die ETH-BK überprüft die bei ihr anfechtbaren Verfügungen mit folgender Kognition: Neben der Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch von Ermessen (Art. 49 Bst. a VwVG), kann auch die unrichtige beziehungsweise unvollständige Feststellung des rechtser- heblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) sowie die Rüge der Unangemessenheit (Art. 49 Bst. c VwVG) geltend gemacht werden. Die ETH-BK hat nicht nur zu beurteilen, ob die Vorinstanz die Rechtsregeln beachtet, sondern auch, ob sie eine dem Sachverhalt adäquate Lösung getroffen hat. Die Rüge der Unangemessenheit gegen Ergebnisse von Prüfungen und Promotionen ist indes nicht zulässig (Art. 37 Abs. 4 ETH-Gesetz).

3. Strittig und zu prüfen ist, ob die Bewertungen in den Fächern Bauprozess I/II sowie Technische Installationen I/II willkürlich und damit rechtsfehlerhaft durchgeführt worden sind. 3.1 Der Beschwerdeführer macht sowohl in seiner Beschwerde vom 8. Oktober 2012 wie auch in der ergänzenden Eingabe vom 14. Januar 2013 geltend, er habe die Prüfung im Fach Bauprozess I/II wiederholen müssen. Die Wiederholungsprüfung habe sich sowohl in der Form, im Inhalt wie auch in der Dauer sehr vom ersten Prüfungsversuch in der Winterprüfungssession 2012 unterschieden. Die erste Prüfung sei mündlich abzulegen gewesen und habe rund 10 Minuten gedauert; die zweite indessen sei schriftlich abgehalten worden und habe rund 3.5 Stunden gedauert. Dies seien völlig verschiedene Prüfungen gewesen. Alleine die erlangten Noten (1. Versuch: 3.75/2. Versuch: 3.00) zeigten deutlich auf, dass die Prüfungen nicht unterschiedlicher hätten sein können. Er habe keine echte zweite Chance erhalten. Aus diesem Grund seien die Kriterien für einen Studienausschluss nicht erfüllt, es sei ihm eine weitere Möglichkeit zur Wiederholung der Prüfung einzuräumen. Er erach- te auch die Benotung im Fach Technische Installationen I/II als unangebracht, welche er im Rahmen

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der Wiedererwägung bereits gerügt habe und woran er auch in der Beschwerde festhalte. In der er- gänzenden Eingabe vom 2. April 2013 brachte er schliesslich konkrete Beanstandungen zu einzelnen Prüfungsaufgaben vor. 3.2 Die ETH Zürich beantragt die Abweisung der Beschwerde. Sie legte der Beschwerdeantwort vom 7. Februar 2013 den Wiedererwägungsentscheid vom 10. Dezember 2012 bei, worauf sie zur Begründung verweist, sowie die Notenliste mit Hinweisen auf Ab- und Aufrundungen. Der Eingabe vom 22. März 2013 fügte sie die korrigierten Prüfungen und eine Stellungnahme des jeweils zustän- digen Examinators bei. Sowohl Prof. _____ wie auch ein wissenschaftlicher Mitarbeiter des Lehr- stuhls _____, _____, reichten am 6. sowie am 8. April 2013 eine weitere Stellungnahme ein (Urk. 17/1, Urk. 17/2). Die ETH Zürich bringt zusammenfassend vor, die angefochtenen Prüfungen seien von den zuständigen Examinatoren nochmals überprüft worden. Beide seien zu keiner andern Bewer- tung gekommen. Es sei kein Ermessensmissbrauch ersichtlich. Der erste Prüfungsversuch im Fach Bauprozess I/II, welcher in der Wintersession 2012 stattgefunden habe, sei in der Tat mündlich abge- nommen worden. Der Prüfungsmodus sei korrekt auf die Sommersession 2012 geändert worden. Gemäss Artikel 14 Absatz 4 Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich vom 22. Mai 2012 sei für Dauer, Modus und Stoff einer Leistungskontrolle – auch bei Repetitionen – immer die Regel der zu- letzt gelesenen Lehrveranstaltung massgebend. Es habe somit dem Beschwerdeführer oblegen, sich adäquat auf die schriftliche Prüfung vorzubereiten. Ein Aufrunden sei zudem ausgeschlossen, weil der Beschwerdeführer den erforderlichen genügenden Notendurchschnitt deutlich verpasst habe.

4. Die Beanstandungen des Beschwerdeführers betreffen die Notenvergabe an sich wie auch die Modalitäten der Prüfungswiederholung. Gemäss Artikel 37 Absatz 4 ETH-Gesetz auferlegt sich die ETH-BK bei der Bewertung und Überprüfung von Examensleistungen Zurückhaltung. Sie weicht in Fragen, die seitens der Gerichte naturgemäss schwer überprüfbar sind, nicht ohne Not von der Beur- teilung der erstinstanzlichen Prüfungsorgane und Experten ab. Solange konkrete Hinweise auf Befan- genheit fehlen und die Beurteilung nicht als fehlerhaft oder völlig unangemessen erscheint, ist auf die Meinung der Examinatoren abzustellen. Gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung ist Voraussetzung dafür aber, dass die Stellungnahmen der Examinatoren, welche in der Regel im Rah- men des Rechtsschriftenwechsels erfolgen, die substantiierten Rügen der beschwerdeführenden Par- tei beantworten und die Auffassung der Examinatoren, insbesondere soweit sie von derjenigen der beschwerdeführenden Partei abweicht, nachvollziehbar und einleuchtend sind (BVGE 2007/6).

5. Im vorliegend zu beurteilenden Fall haben Prof. _____ eine Stellungnahme mit den Bewertungskri- terien, der korrigierten Prüfung und einer Punkteliste mit der Notenverteilung zur Prüfung Baupro- zess I/II sowie Prof. _____ zur Prüfung Technische Installationen I/II eine ebensolche samt korrigierter Prüfung abgegeben. Beide Lehrstühle reichten mit Eingabe vom 6. April 2013 (Urk. 17/2) sowie vom

E. 8 April 2013 (Urk. 17/3) je eine zusätzliche Stellungnahme ein. Die beiden Prüfungen werden nach- folgend getrennt auf ihre Rechtmässigkeit hin geprüft. 5.1 Zur Notenvergabe in der Prüfung im Fach Bauprozess I/II: Prof. _____ führt in seiner Stellung- nahme vom 14. März 2013 aus, dass der Beschwerdeführer die Gelegenheit zur Prüfungs- besprechung zweimal, nämlich am 24. September 2012 sowie am 2. Oktober 2012, genutzt habe. Das hauptsächliche Augenmerk habe einer Aufgabe gegolten. In der zweiten Besprechung seien dem Beschwerdeführer die einzelnen Lösungsschritte dieser Aufgabe erklärt und vorgerechnet worden. Die Gründe für fehlende Punkte seien ihm jeweils erläutert worden. Der Beschwerdeführer habe daraufhin eingesehen, dass die erreichte Punktezahl seiner Leistung entsprochen habe. Die zweite Prüfungsbe- sprechung habe ca. 20 Minuten gedauert. Die Rügen des Beschwerdeführers richten sich in der Beschwerdeeingabe vom 8. Oktober 2012 nicht gegen die Notenvergabe als solche, sondern sie beziehen sich ausschliesslich auf den Prü- fungsmodus. Im Gesuch um Wiedererwägung brachte er indessen auch konkrete Rügen zur Beno- tung an, welche angesichts der Rechtsanwendung von Amtes wegen im vorliegenden Zusammen- hang berücksichtigt werden. Er bringt insbesondere vor, seine Leistungen seien klar unterbewertet worden, seine Beschreibungen und Aufzählungen hätten eine solche Geringschätzung erfahren, dass sie nur mit der Note 3 bedacht worden seien (Urk. 1/2). Auch sei die Einsichtnahme bereits nach

E. 10 Minuten wieder unterbrochen worden. Aus der Stellungnahme des zuständigen Examinators wird ersichtlich, dass der Lehrstuhl _____ einen gewissen Aufwand für die Prüfungsbesprechung als solche betrieben hat, so werden zwei Bespre- chungen unter Angabe des Datums und des Zeitaufwands erwähnt, wobei die erste offenbar zur Hauptsache der Eruierung des massgeblichen Problems gedient hat. In der zweiten Besprechung

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wurden dem Beschwerdeführer die einzelnen Lösungsschritte der massgeblichen Aufgabe erklärt und vorgerechnet. Ein solches Vorgehen ist praktikabel und scheint auf das massgebliche Problem fokus- siert zu sein. Dagegen ist nichts einzuwenden. Weiter fällt auf, dass die Rügen des Beschwerdefüh- rers sowohl in der Beschwerdeeingabe wie auch in der Beschwerdeergänzung wenig substantiiert sind, obgleich er bereits an zwei Prüfungsbesprechungen teilgenommen hat. Möglicherweise hängt dies damit zusammen, dass er erst im Rahmen des weiteren Rechtsschriftenwechsels Kopien der Prüfungen ausgehändigt erhielt. Die danach vorgebrachten Beanstandungen sind konkret auf die jeweilige Prüfungsaufgabe bezogen. Prof. _____ geht in der Stellungnahme vom 8. April 2013 auf die vorgebrachten Rügen des Beschwerdeführers ein und legt, auf jede einzelne Frage bezogen, detail- liert dar, weshalb die Aufgabe so korrigiert worden ist und wieso dem Beschwerdeführer keine weite- ren Punkte zugeschrieben werden konnten. Der Beschwerdeführer vermag diese Ausführungen mit seinen Rügen nicht zu entkräften. Seitens des zuständigen Examinators wird in nachvollziehbarer Weise erklärt, woran es bei der massgeblichen Prüfungsaufgabe gefehlt habe. Die Korrektur der Prü- fung wurde einer zweiten Kontrolle unterzogen. Die Aufgaben sind anhand von einheitlichen Bewer- tungskriterien beurteilt worden. Aus den eingereichten Akten – korrigierte Prüfung, Bewertungskrite- rien, Punkteliste mit Notenverteilung und zwei Stellungnahmen – ergeben sich keine Hinweise auf eine unrechtmässige Bewertung der Prüfung Bauprozess I/II. Sie ist anhand einheitlicher Kriterien überprüfbar und widerspruchsfrei. Es liegen zudem keine Anhaltspunkte vor, welche auf eine gering- schätzige Bewertung schliessen liessen, wie es vom Beschwerdeführer moniert wird. Die Bewertung liegt somit innerhalb des dem zuständigen Examinators zustehenden Ermessens. Der Beschwerdeführer rügt hinsichtlich des Prüfungsmodus, es sei ihm keine wirkliche zweite Chance gegeben worden, dadurch dass die ursprünglich mündlich abgehaltene Prüfung in eine schriftlich ab- zugebende Leistungskontrolle geändert worden sei. Gemäss Artikel 14 Absatz 4 der Leistungskontrol- lenverordnung der ETH Zürich gilt bei einer Wiederholung einer Leistungskontrolle für alle Modalitäten die Regelung der zuletzt gelesenen Lerneinheit. Der Beschwerdeführer hat laut elektronischem Leis- tungsüberblick den ersten Prüfungsversuch in der Winterprüfungssession 2012 abgelegt. Er wieder- holte die Prüfung in der darauffolgenden Sommerprüfungssession 2012, d.h. die Modalitäten der Prü- fung und deren Änderung wurden anlässlich der Vorlesung im Frühjahrssemester 2012 bekannt ge- geben. Diese Informationen sind auch über die Homepage der ETH Zürich leicht zugänglich. Es war für den Beschwerdeführer mithin möglich und zumutbar, die Vorlesung nochmals zu besuchen und so, sowohl die neuen Modalitäten zu kennen wie auch sich in eigenverantwortlicher Weise darauf einzu- stellen. Eine rund dreieinhalb Stunden dauernde schriftliche Prüfung erfordert vertieftere Kenntnisse, als dies bei einer nur rund 10-minütigen mündlichen Prüfung der Fall ist, und deshalb muss auch die Vorbereitung entsprechend angepasst werden. Der Beschwerdeführer kann nicht darauf zählen, dass der Prüfungsmodus keine Änderungen erfährt. Wichtig ist einzig, dass die massgeblichen Änderungen rechtzeitig erfolgten und der richtige Adressatenkreis davon Kenntnis nehmen konnte. Es ist nicht ersichtlich, dass die entsprechenden Informationen anlässlich der massgeblichen Vorlesung nicht abgegeben worden sind. Dies wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Die Prüfung im Fach Bauprozess I/II ist demzufolge rechtmässig abgelaufen und sie wurde auch nicht willkürlich benotet. 5.2 Zur Notenvergabe in der Prüfung im Fach Technische Installationen I/II: Der Beschwerdeführer erhielt für besagte Prüfung die Note 4.5. In Anbetracht dessen, dass der Durchschnitt des Prüfungs- blocks 5 angefochten wird und die Prüfungsnote, selbst wenn sie genügend ist, einen Einfluss auf den Durchschnitt des ganzen Prüfungsblocks hat, ist hinreichender Anlass, auf die entsprechende Be- gründung einzugehen. Der Beschwerdeführer moniert, die eine Aufgabe (Stadtwasserbenutzung für eine Wärmepumpe) sei nicht genügend bewertet worden. Er könne überdies die Kritik – er habe die Rechnungsaufgabe zwar richtig gelöst, aber im textlichen Teil hätte es erhebliche Mängel gehabt – nicht nachvollziehen. Er betrachte sie als Frechheit. Der zuständige Examinator, Prof. _____, führt in seiner Stellungnahme vom 22. März 2013 aus, er habe die Prüfung des Beschwerdeführers bereits zum zweiten Mal sehr sorgfältig überprüft. Der Beschwerdeführer reklamiere insbesondere bei der Aufgabe 6, zu tief bewertet worden zu sein. Er habe einen von zwei Punkten erhalten. Diese Aufgabe sei offenbar sehr einfach gewesen, die meisten Studierenden hätten einfach aus dem Script abge- zeichnet. Sie hätten sich entschlossen, die volle Punktezahl nur denjenigen Geprüften zu vergeben, welche nachgedacht und nicht nur abgezeichnet hätten. Dies sei bei 16 von 155 Geprüften der Fall gewesen. Mit viel Goodwill könne dem Beschwerdeführer zusätzlich 0.5 Punkte gegeben werden. Der Beschwerdeführer habe 19.5 Punkte und damit die Note 4.5 erhalten. Die Note 5 werde ab 21 Punk- ten erreicht. Die Punktevergabe an den Beschwerdeführer sei nicht willkürlich erfolgt, weil sie bei Auf-

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gabe 6 generell alle gleich behandelt hätten. Bei den übrigen Aufgaben sei eine Erhöhung um insge- samt 1.0 Punkte nicht denkbar. Die Prüfung des Beschwerdeführers wurde einer zweiten Korrektur unterzogen. Gegen die skizzierte Handhabung der Punktevergabe in Aufgabe 6 ist nichts einzuwenden. Sie lässt sich ohne Weiteres mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung vereinbaren. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sind keine Anzeichen einer geringen Wertschätzung aus den aufgelegten Dokumenten erkennbar. Prof. _____ geht detailliert auf die Rüge des Beschwerdeführers ein, er legt in nachvollziehbarer Wei- se dar, weshalb dem Beschwerdeführer nur 0.5 Punkte mehr erteilt werden können. Aus der Stellung- nahme wird insbesondere erkennbar, dass der Beschwerdeführer die Note 4.5 und nicht die Note 5 erhalten hat. An dieser Einschätzung vermögen die mit Eingabe vom 2. April 2013 vorgebrachten Rügen des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Dies nicht zuletzt deshalb, weil der zuständige wis- senschaftliche Mitarbeiter, _____, in der ergänzenden Stellungnahme vom 6. April 2013 (Urk. 17/2) auf die im Schreiben vom 2. April 2013 erhobenen Rügen des Beschwerdeführers zu Aufgabe 1 ein- geht und dazu detailliert Stellung nimmt (Urk. 17/2). Insgesamt betrachtet, sind die Stellungnahmen von Prof. _____ sowie jene von _____ in sich stimmig. Sie gehen auf die konkreten Rügen ein, wider- legen sie widerspruchsfrei und sind damit nachvollziehbar. Die Auffassung des zuständigen Lehr- stuhls ist sachlich begründet und in dem Sinne überzeugend. Nachfolgend gilt es zu prüfen, ob die nachträgliche Anpassung der Notenskala rechtmässig erfolgt ist. 5.2.1 Gemäss Artikel 17 Absatz 4 Buchstabe d und e Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich führt der zuständige Examinator die Leistungskontrolle durch und bewertet die Leistung. Weder die Leis- tungskontrollenverordnung noch das Studienreglement enthalten Vorschriften über die Notenskala oder die exakten Prüfungsanforderungen. Dies widerspiegelt jedoch, dass die eigentliche Beurteilung von Prüfungsleistungen und die Vergabe von Noten sich naturgemäss einer exakten Regelung ent- ziehen, da sie in ihrem Kern auf einer subjektiven Einschätzung und Wertung der prüfenden Person beruhen, welche durch eine strikte Normierung der Notenskala nur wenig beeinflusst werden kann. Den Examinatoren ist demzufolge auch bei der Festlegung des Bewertungsschemas ein erheblicher Ermessensspielraum einzuräumen (BVGE 10/2010, Erw. 5; B-6871/2009 Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts vom 16. Juli 2010). Aus diesem Grund muss es auch zulässig sein, die Punkte- und Notenskala erst nachträglich festzulegen oder sogar zu korrigieren, sofern die Prüfungsleistungen jeweils rechtsgleich nach einem einheitlichen Punktesystem bewertet werden (B-6871/2009 Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Juli 2010; B-7463/2010 Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. September 2008, Erw. 6.1). Aus der Stellungnahme von Prof. _____ vom 22. März 2013 wird ersichtlich, dass er die Notenskala zwar im Voraus festgelegt hat, doch unterzieht er sie gewissen An- passungen, dies, je nachdem wie der Mittelwert zu liegen kommt. Das Punktesystem als solches ist aber bestimmt und wird einheitlich angewandt. Damit stellt es sicher, dass die Prüfungsleistungen aller Kandidaten rechtsgleich bewertet und sachgerecht eingestuft werden können. Gemäss bundes- verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung ist eine Anpassung von rund 10 Prozent erlaubt (B- 7463/2010 Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. September 2008, Erw. 6.2). Die maximale Punktezahl beträgt vorliegend 30 Punkte. Eine nachträgliche Anpassung der Notenskala um 3 Punkte liegt demzufolge innerhalb des erlaubten Ermessens. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass dieser doch erhebliche Ermessensspielraum vorliegend nicht eingehalten worden wäre. Die Bewertung des Fachs Technische Installationen I/II ist trotz der Anpassung in der Notenskala mithin korrekt vorge- nommen worden. 5.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Prüfungsblock 5 der übrigen Grundlagenfächer des Bachelor-Studiengangs Architektur rechtmässig bewertet und der Prüfungsablauf ebenfalls korrekt erfolgt ist. Es handelt sich auch nicht um einen Grenzfall. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus der Noten- liste (Urk. 9/2), woraus ersichtlich wird, dass es keinen Spielraum für weitere Aufrundungen gab. Die Exmatrikulation ist vor diesem Hintergrund nicht unverhältnismässig.

6. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung rechtmässig ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf CHF 500.– festzusetzen und sind mit dem von ihm geleisteten Kosten- vorschuss von CHF 500.– (Urk. 7) zu verrechnen.

Urteil

ETH-Beschwerdekommission

VPB/JAAC/GAAC/PAAF 2014, Ausgabe vom 22. Oktober 2014 151

Demnach erkennt die ETH-Beschwerdekommission:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten im Betrag von CHF 500.– (Spruch- und Schreibgebühren) werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem von ihm am 22. Januar 2013 geleisteten Kos- tenvorschuss von CHF 500.– verrechnet.
  3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je gegen Empfangsschein, sowie hinsichtlich Ziffer 2 des Dispositivs an das Generalsekretariat des ETH-Rates.
  4. Gegen diesen Entscheid kann gemäss Artikel 50 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (SR 172.021; VwVG) innert 30 Tagen seit Zustellung Be- schwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist direkt beim Bundesverwaltungsgericht, Post- fach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder der Beschwerdefüh- rerin bzw. der Vertretung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen (Art. 52 VwVG). Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 2014.6 - Bachelor-Studiengang Architektur – Ausschluss vom Studiengang In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione Jahr 2014 Année Anno Band - Volume Volume Seite 143-151 Page Pagina Ref. No 150 000 302 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundeskanzlei BK Verwaltungspraxis der Bundesbehörden VPB Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération JAAC Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione GAAC

VPB/JAAC/GAAC/PAAF 2014, Ausgabe vom 22. Oktober 2014 143

VPB 2/2014 vom 22. Oktober 2014

2014.6 (S. 143–151) Bachelor-Studiengang Architektur – Ausschluss vom Studiengang ETH-Beschwerdekommission Urteil vom 23. April 2013 i.S. A gegen ETH-Zürich

Stichwörter: Anfechtungsgegenstand. Überprüfung von Fachnoten.

Mots clés: Objet de la contestation. Réexamen des notes de branche.

Termini chiave: Oggetto d’impugnazione. Controllo dei voti ottenuti nelle singole materie.

Regeste: Stellungnahmen der zuständigen Examinatoren sind detailliert und gehen in nachvollziehbarer Weise auf die Rügen des Beschwerdeführers ein und entkräften diese. Keine willkürliche Ermessensaus- übung.

Regeste: Les avis des examinateurs compétents sont détaillés et abordent de manière explicite les griefs du recourant pour les infirmer. Pas d’exercice arbitraire du pouvoir d’appréciation.

Regesto: I pareri degli esaminatori competenti sono dettagliati, esaminano in modo trasparente le censure del ricorrente e le infirmano. Nessun esercizio arbitrario del potere discrezionale.

Rechtliche Grundlagen: Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG; SR 172.021), ETH-Gesetz (SR 414.110), Leistungskontrollenverordnung der ETH Zürich vom 22. Mai 2012 (LVK; SR 414.135.1)

Droit applicable: Loi sur la procédure administrative (RS 172.021). Loi sur les écoles polytechniques fédérales (RS 414.110). Ordonnance sur le contrôle des études à l’EPFL (RS 414.132.2). Ordonnance sur la formation à l’EPFL (RS 414.135.3)

Basi giuridiche: Legge sulla procedura amministrativa (PA; RS 172.021). Legge sui PF (RS 414.110). Ordinanza del 22 maggio 2012 sulle verifiche delle prestazioni al PF di Zurigo (RS 414.135.1)

Urteil

ETH-Beschwerdekommission

VPB/JAAC/GAAC/PAAF 2014, Ausgabe vom 22. Oktober 2014 144

Verfahren Nr. 5612 Urteil vom 23. April 2013 Mitwirkende: die Kommissionsmitglieder

Parteien: A__________,

Beschwerdeführer,

gegen

Eidgenössische Technische Hochschule Zürich (ETH Zürich),

c/o Studienadministration HG FO 22.1,

Rämistrasse 101, 8092 Zürich,

Beschwerdegegnerin,

Gegenstand: Bachelor-Studiengang Architektur – Ausschluss vom Studiengang mit Leistungsausweis ohne Abschluss (Verfügung der ETH Zürich vom 13. September 2012)

Urteil

ETH-Beschwerdekommission

VPB/JAAC/GAAC/PAAF 2014, Ausgabe vom 22. Oktober 2014 145

Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ist seit dem Herbstsemester 2008 im Bachelor-Studiengang Architektur der ETH Zürich eingeschrieben. Er hat anlässlich der Sommerprüfungssession 2012 den Prüfungsblock 5 der Grundlagenfächer des übrigen Bachelor-Studiums im zweiten Versuch mit einem Notendurch- schnitt von 3.75 abgelegt. Das Fach Bauprozess I/II schloss er mit der Note 3.00 ab; dasjenige der Technischen Installationen I/II mit der Note 4.5. Die ETH Zürich verfügte am 13. September 2012 den Ausschluss des Beschwerdeführers aus dem Bachelor-Studiengang Architektur. Dies mit der Begrün- dung, er könne die Bedingung, 60 Kreditpunkte für die Kategorie Grundlagen des übrigen Bachelor- Studiengangs zu erlangen, nicht mehr erfüllen (Urk. 1/1). B. Dagegen reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Oktober 2012 eine Verwaltungs- beschwerde bei der ETH-Beschwerdekommission (ETH-BK) ein (Urk. 1, Urk. 1/1, Urk. 1/2). Er verwies auf ein gleichzeitig eingereichtes Wiedererwägungsgesuch bei der ETH Zürich und beantragte, es sei ihm eine weitere Möglichkeit zur Wiederholung der Prüfung im Fach Bauprozess I/II zu gewähren. Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. C. Die Instruktionsrichterin bestätigte mit prozessleitender Verfügung vom 9. Oktober 2012 den Ein- gang der Verwaltungsbeschwerde und sistierte das Beschwerdeverfahren gleichzeitig von Amtes wegen (Urk. 2). D. Eine Mitarbeiterin des Sekretariats Rechtsfälle Lehrbetrieb der ETH Zürich teilte der ETH-BK mit eMail vom 10. Dezember 2012 mit, der Prorektor habe das Wiedererwägungsgesuch des Beschwer- deführers mit Entscheid vom gleichen Tag abgelehnt (Urk. 3). E. Nachdem die ETH-BK seitens des Beschwerdeführers nichts mehr über dessen Absicht zur Be- schwerdefortsetzung gehört hatte, ersuchte ihn die Instruktionsrichterin mit Schreiben vom 8. Januar 2013, bis spätestens am 14. Januar 2013 bekannt zu geben, ob er nach wie vor ein Interesse an einem Beschwerdeentscheid habe (Urk. 4). F. Der Beschwerdeführer liess sich mit Schreiben vom 14. Januar 2013 vernehmen. Er beantragte die Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens unter Einbezug des Entscheids über die Wiedererwägung (Urk. 5). G. Die Instruktionsrichterin hob daraufhin mit prozessleitender Verfügung vom 14. Januar 2013 die Sistierung des Beschwerdeverfahrens auf und ersuchte den Beschwerdeführer, den Kostenvorschuss von CHF. 500.– innert angesetzter Frist zu bezahlen (Urk. 6). Nach rechtzeitigem Eingang des Kos- tenvorschusses (Urk. 7) forderte die Instruktionsrichterin die ETH Zürich mit prozessleitender Verfü- gung vom 24. Januar 2013 zur Stellungnahme auf (Urk. 8). H. Die ETH Zürich reichte am 7. Februar 2013 die Beschwerdeantwort ein (Urk. 9); dies unter Beilage des Wiedererwägungsentscheids vom 10. Dezember 2012 sowie der Notenliste des Beschwerdefüh- rers vom 1. Dezember 2012 (Urk. 9/1, Urk. 9/2). Sie beantragte die Abweisung der Beschwerde. Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. I. Die Beschwerdeantwort der ETH Zürich vom 7. Februar 2013 samt Beilagen wurde dem Beschwer- deführer mit Schreiben vom 11. Februar 2013 zur Kenntnis und zur allfälligen freigestellten Stellung- nahme bis längstens am 25. Februar 2013 zugestellt (Urk. 6). J. Die Instruktionsrichterin ersuchte die Beschwerdegegnerin mit prozessleitender Verfügung vom

7. März 2013, je eine Stellungnahme des Examinators des Fachs Bauprozess I/II sowie des Fachs Technische Installationen I/II unter Beilage der korrigierten Prüfung und das Studierendendossier bei der ETH-BK einzureichen (Urk. 11). K. Die ETH Zürich reichte innert Frist am 22. März 2013 die gewünschten Dokumente bei der ETH- BK nach (Urk. 12, Urk. 12/1–Urk. 12/6), welche dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26. März 2013 zur Kenntnis und zur allfälligen Stellungnahme bis spätestens am 8. April 2013 zugestellt wur- den (Urk. 13). L. Der Beschwerdeführer bezog mit Schreiben vom 2. April 2013 nochmals Stellung zu den Korrektu- ren der beiden Fachprüfungen. Zusammenfassend hielt er fest, dass er den Ausschluss aus dem Stu- diengang nach wie vor als unverhältnismässige Massnahme erachte (Urk. 14).

Urteil

ETH-Beschwerdekommission

VPB/JAAC/GAAC/PAAF 2014, Ausgabe vom 22. Oktober 2014 146

M. Die ETH Zürich reichte am 9. April 2013 eine weitere Stellungnahme von Prof. _____ sowie des Lehrstuhls von Prof. _____ ein (Urk. 18, Urk. 18/1, Urk. 18/2). Dies nachdem ihr das Schreiben des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 3. April 2013 zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme bis am 10. April 2013 zugestellt worden war (Urk. 15). Auf den Inhalt der Eingaben der Parteien wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Urteil

ETH-Beschwerdekommission

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Die ETH-Beschwerdekommission zieht in Erwägung:

1. Die Verfügung der ETH Zürich vom 13. September 2012 (Urk. 1/1) ist eine Verfügung im Sinn von Artikel 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021). Der Beschwerde- führer ist zur Beschwerde gegen diese Verfügung legitimiert, da er durch sie berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 Bst. a VwVG). Gemäss Artikel 37 Absatz 3 des Bundesgesetzes über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen vom

4. Oktober 1991 (ETH-Gesetz, revidierte Fassung vom 1. März 2010; SR 414.110) beurteilt die ETH-BK Beschwerden gegen Verfügungen der ETH und der Forschungsanstalten. 1.1 In Zusammenhang mit der Prüfung der Eintretensvoraussetzungen gilt es, den Anfechtungsge- genstand zu klären. Anfechtbar ist grundsätzlich nur das Dispositiv einer Verfügung (BGE 115 V 417 E. 3b/aa mit Hinweisen). Laut Verfügungsdispositiv wird der Beschwerdeführer vom Bachelor- Studiengang Architektur ausgeschlossen, weil er die Bedingung von 60 Kreditpunkten aus der Kate- gorie Grundlagenfächer nicht mehr erreichen kann. Der Beschwerdeführer stellt in der Beschwerde- eingabe den Antrag, es sei ihm die rechtliche Möglichkeit zu gewähren, die Prüfung im Fach Baupro- zess I/II zu wiederholen. Damit beantragt er sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 13. Sep- tember 2012. 1.2 Einzelne Noten sind nur dann selbständig anfechtbar, wenn an ihre Höhe eine bestimmte Rechts- folge geknüpft ist und sie damit direkte Rechtswirkungen entfalten (BVGer B-2214/2006 vom

16. August 2007 E. 4.3 und bestätigt in BVGE 2009/10). Darüber hinaus sind sie nur als schriftliche Begründungselemente der Verfügung zu betrachten (Fulda Johannes, Rechtsschutz im Prüfungswe- sen der Bundeshochschulen, Zbl. 84/1983, S. 149). Vorliegend entfaltet einzig der Prüfungsblock ei- genständige Rechtswirkungen, weil dieser als Ganzes als bestanden gilt, sofern der Durchschnitt der einzelnen Fachnoten genügend ist. Umgekehrt gilt, dass er als Ganzes wiederholt werden muss, so- fern das gewichtete Mittel der einzelnen Fachnoten nicht die Note 4 erreicht (Art. 2 Bst. f, Art. 6 Abs. 4 sowie Art. 14 Abs. 2 Verordnung der ETH Zürich über Lerneinheiten und Leistungskontrollen an der ETH Zürich [Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich] vom 22. Mai 2012 [Stand am 1. August 2012]; SR 414.135.1). Demzufolge sind nicht die einzelnen Noten der Fachprüfungen – sei dies nun jene des Prüfungsfaches Bauprozess I/II oder jene des Prüfungsfaches Technische Installationen I/II – anfechtbar, sondern das sinngemässe Rechtsbegehren, lautend auf Aufhebung der Verfügung, be- zieht sich auf den Prüfungsblock 5 als Ganzen. Dass der Beschwerdeführer das Prüfungsfach Tech- nische Installationen I/II erst im Rahmen der Beschwerdeergänzung angefochten hat, bleibt vor die- sem Hintergrund unbeachtlich. Auf die am 8. Oktober 2012 frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde sowie deren Ergänzung vom 14. Januar 2013 (Art. 50 VwVG) ist mithin einzutreten.

2. Die ETH-BK überprüft die bei ihr anfechtbaren Verfügungen mit folgender Kognition: Neben der Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch von Ermessen (Art. 49 Bst. a VwVG), kann auch die unrichtige beziehungsweise unvollständige Feststellung des rechtser- heblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) sowie die Rüge der Unangemessenheit (Art. 49 Bst. c VwVG) geltend gemacht werden. Die ETH-BK hat nicht nur zu beurteilen, ob die Vorinstanz die Rechtsregeln beachtet, sondern auch, ob sie eine dem Sachverhalt adäquate Lösung getroffen hat. Die Rüge der Unangemessenheit gegen Ergebnisse von Prüfungen und Promotionen ist indes nicht zulässig (Art. 37 Abs. 4 ETH-Gesetz).

3. Strittig und zu prüfen ist, ob die Bewertungen in den Fächern Bauprozess I/II sowie Technische Installationen I/II willkürlich und damit rechtsfehlerhaft durchgeführt worden sind. 3.1 Der Beschwerdeführer macht sowohl in seiner Beschwerde vom 8. Oktober 2012 wie auch in der ergänzenden Eingabe vom 14. Januar 2013 geltend, er habe die Prüfung im Fach Bauprozess I/II wiederholen müssen. Die Wiederholungsprüfung habe sich sowohl in der Form, im Inhalt wie auch in der Dauer sehr vom ersten Prüfungsversuch in der Winterprüfungssession 2012 unterschieden. Die erste Prüfung sei mündlich abzulegen gewesen und habe rund 10 Minuten gedauert; die zweite indessen sei schriftlich abgehalten worden und habe rund 3.5 Stunden gedauert. Dies seien völlig verschiedene Prüfungen gewesen. Alleine die erlangten Noten (1. Versuch: 3.75/2. Versuch: 3.00) zeigten deutlich auf, dass die Prüfungen nicht unterschiedlicher hätten sein können. Er habe keine echte zweite Chance erhalten. Aus diesem Grund seien die Kriterien für einen Studienausschluss nicht erfüllt, es sei ihm eine weitere Möglichkeit zur Wiederholung der Prüfung einzuräumen. Er erach- te auch die Benotung im Fach Technische Installationen I/II als unangebracht, welche er im Rahmen

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der Wiedererwägung bereits gerügt habe und woran er auch in der Beschwerde festhalte. In der er- gänzenden Eingabe vom 2. April 2013 brachte er schliesslich konkrete Beanstandungen zu einzelnen Prüfungsaufgaben vor. 3.2 Die ETH Zürich beantragt die Abweisung der Beschwerde. Sie legte der Beschwerdeantwort vom 7. Februar 2013 den Wiedererwägungsentscheid vom 10. Dezember 2012 bei, worauf sie zur Begründung verweist, sowie die Notenliste mit Hinweisen auf Ab- und Aufrundungen. Der Eingabe vom 22. März 2013 fügte sie die korrigierten Prüfungen und eine Stellungnahme des jeweils zustän- digen Examinators bei. Sowohl Prof. _____ wie auch ein wissenschaftlicher Mitarbeiter des Lehr- stuhls _____, _____, reichten am 6. sowie am 8. April 2013 eine weitere Stellungnahme ein (Urk. 17/1, Urk. 17/2). Die ETH Zürich bringt zusammenfassend vor, die angefochtenen Prüfungen seien von den zuständigen Examinatoren nochmals überprüft worden. Beide seien zu keiner andern Bewer- tung gekommen. Es sei kein Ermessensmissbrauch ersichtlich. Der erste Prüfungsversuch im Fach Bauprozess I/II, welcher in der Wintersession 2012 stattgefunden habe, sei in der Tat mündlich abge- nommen worden. Der Prüfungsmodus sei korrekt auf die Sommersession 2012 geändert worden. Gemäss Artikel 14 Absatz 4 Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich vom 22. Mai 2012 sei für Dauer, Modus und Stoff einer Leistungskontrolle – auch bei Repetitionen – immer die Regel der zu- letzt gelesenen Lehrveranstaltung massgebend. Es habe somit dem Beschwerdeführer oblegen, sich adäquat auf die schriftliche Prüfung vorzubereiten. Ein Aufrunden sei zudem ausgeschlossen, weil der Beschwerdeführer den erforderlichen genügenden Notendurchschnitt deutlich verpasst habe.

4. Die Beanstandungen des Beschwerdeführers betreffen die Notenvergabe an sich wie auch die Modalitäten der Prüfungswiederholung. Gemäss Artikel 37 Absatz 4 ETH-Gesetz auferlegt sich die ETH-BK bei der Bewertung und Überprüfung von Examensleistungen Zurückhaltung. Sie weicht in Fragen, die seitens der Gerichte naturgemäss schwer überprüfbar sind, nicht ohne Not von der Beur- teilung der erstinstanzlichen Prüfungsorgane und Experten ab. Solange konkrete Hinweise auf Befan- genheit fehlen und die Beurteilung nicht als fehlerhaft oder völlig unangemessen erscheint, ist auf die Meinung der Examinatoren abzustellen. Gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung ist Voraussetzung dafür aber, dass die Stellungnahmen der Examinatoren, welche in der Regel im Rah- men des Rechtsschriftenwechsels erfolgen, die substantiierten Rügen der beschwerdeführenden Par- tei beantworten und die Auffassung der Examinatoren, insbesondere soweit sie von derjenigen der beschwerdeführenden Partei abweicht, nachvollziehbar und einleuchtend sind (BVGE 2007/6).

5. Im vorliegend zu beurteilenden Fall haben Prof. _____ eine Stellungnahme mit den Bewertungskri- terien, der korrigierten Prüfung und einer Punkteliste mit der Notenverteilung zur Prüfung Baupro- zess I/II sowie Prof. _____ zur Prüfung Technische Installationen I/II eine ebensolche samt korrigierter Prüfung abgegeben. Beide Lehrstühle reichten mit Eingabe vom 6. April 2013 (Urk. 17/2) sowie vom

8. April 2013 (Urk. 17/3) je eine zusätzliche Stellungnahme ein. Die beiden Prüfungen werden nach- folgend getrennt auf ihre Rechtmässigkeit hin geprüft. 5.1 Zur Notenvergabe in der Prüfung im Fach Bauprozess I/II: Prof. _____ führt in seiner Stellung- nahme vom 14. März 2013 aus, dass der Beschwerdeführer die Gelegenheit zur Prüfungs- besprechung zweimal, nämlich am 24. September 2012 sowie am 2. Oktober 2012, genutzt habe. Das hauptsächliche Augenmerk habe einer Aufgabe gegolten. In der zweiten Besprechung seien dem Beschwerdeführer die einzelnen Lösungsschritte dieser Aufgabe erklärt und vorgerechnet worden. Die Gründe für fehlende Punkte seien ihm jeweils erläutert worden. Der Beschwerdeführer habe daraufhin eingesehen, dass die erreichte Punktezahl seiner Leistung entsprochen habe. Die zweite Prüfungsbe- sprechung habe ca. 20 Minuten gedauert. Die Rügen des Beschwerdeführers richten sich in der Beschwerdeeingabe vom 8. Oktober 2012 nicht gegen die Notenvergabe als solche, sondern sie beziehen sich ausschliesslich auf den Prü- fungsmodus. Im Gesuch um Wiedererwägung brachte er indessen auch konkrete Rügen zur Beno- tung an, welche angesichts der Rechtsanwendung von Amtes wegen im vorliegenden Zusammen- hang berücksichtigt werden. Er bringt insbesondere vor, seine Leistungen seien klar unterbewertet worden, seine Beschreibungen und Aufzählungen hätten eine solche Geringschätzung erfahren, dass sie nur mit der Note 3 bedacht worden seien (Urk. 1/2). Auch sei die Einsichtnahme bereits nach 10 Minuten wieder unterbrochen worden. Aus der Stellungnahme des zuständigen Examinators wird ersichtlich, dass der Lehrstuhl _____ einen gewissen Aufwand für die Prüfungsbesprechung als solche betrieben hat, so werden zwei Bespre- chungen unter Angabe des Datums und des Zeitaufwands erwähnt, wobei die erste offenbar zur Hauptsache der Eruierung des massgeblichen Problems gedient hat. In der zweiten Besprechung

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wurden dem Beschwerdeführer die einzelnen Lösungsschritte der massgeblichen Aufgabe erklärt und vorgerechnet. Ein solches Vorgehen ist praktikabel und scheint auf das massgebliche Problem fokus- siert zu sein. Dagegen ist nichts einzuwenden. Weiter fällt auf, dass die Rügen des Beschwerdefüh- rers sowohl in der Beschwerdeeingabe wie auch in der Beschwerdeergänzung wenig substantiiert sind, obgleich er bereits an zwei Prüfungsbesprechungen teilgenommen hat. Möglicherweise hängt dies damit zusammen, dass er erst im Rahmen des weiteren Rechtsschriftenwechsels Kopien der Prüfungen ausgehändigt erhielt. Die danach vorgebrachten Beanstandungen sind konkret auf die jeweilige Prüfungsaufgabe bezogen. Prof. _____ geht in der Stellungnahme vom 8. April 2013 auf die vorgebrachten Rügen des Beschwerdeführers ein und legt, auf jede einzelne Frage bezogen, detail- liert dar, weshalb die Aufgabe so korrigiert worden ist und wieso dem Beschwerdeführer keine weite- ren Punkte zugeschrieben werden konnten. Der Beschwerdeführer vermag diese Ausführungen mit seinen Rügen nicht zu entkräften. Seitens des zuständigen Examinators wird in nachvollziehbarer Weise erklärt, woran es bei der massgeblichen Prüfungsaufgabe gefehlt habe. Die Korrektur der Prü- fung wurde einer zweiten Kontrolle unterzogen. Die Aufgaben sind anhand von einheitlichen Bewer- tungskriterien beurteilt worden. Aus den eingereichten Akten – korrigierte Prüfung, Bewertungskrite- rien, Punkteliste mit Notenverteilung und zwei Stellungnahmen – ergeben sich keine Hinweise auf eine unrechtmässige Bewertung der Prüfung Bauprozess I/II. Sie ist anhand einheitlicher Kriterien überprüfbar und widerspruchsfrei. Es liegen zudem keine Anhaltspunkte vor, welche auf eine gering- schätzige Bewertung schliessen liessen, wie es vom Beschwerdeführer moniert wird. Die Bewertung liegt somit innerhalb des dem zuständigen Examinators zustehenden Ermessens. Der Beschwerdeführer rügt hinsichtlich des Prüfungsmodus, es sei ihm keine wirkliche zweite Chance gegeben worden, dadurch dass die ursprünglich mündlich abgehaltene Prüfung in eine schriftlich ab- zugebende Leistungskontrolle geändert worden sei. Gemäss Artikel 14 Absatz 4 der Leistungskontrol- lenverordnung der ETH Zürich gilt bei einer Wiederholung einer Leistungskontrolle für alle Modalitäten die Regelung der zuletzt gelesenen Lerneinheit. Der Beschwerdeführer hat laut elektronischem Leis- tungsüberblick den ersten Prüfungsversuch in der Winterprüfungssession 2012 abgelegt. Er wieder- holte die Prüfung in der darauffolgenden Sommerprüfungssession 2012, d.h. die Modalitäten der Prü- fung und deren Änderung wurden anlässlich der Vorlesung im Frühjahrssemester 2012 bekannt ge- geben. Diese Informationen sind auch über die Homepage der ETH Zürich leicht zugänglich. Es war für den Beschwerdeführer mithin möglich und zumutbar, die Vorlesung nochmals zu besuchen und so, sowohl die neuen Modalitäten zu kennen wie auch sich in eigenverantwortlicher Weise darauf einzu- stellen. Eine rund dreieinhalb Stunden dauernde schriftliche Prüfung erfordert vertieftere Kenntnisse, als dies bei einer nur rund 10-minütigen mündlichen Prüfung der Fall ist, und deshalb muss auch die Vorbereitung entsprechend angepasst werden. Der Beschwerdeführer kann nicht darauf zählen, dass der Prüfungsmodus keine Änderungen erfährt. Wichtig ist einzig, dass die massgeblichen Änderungen rechtzeitig erfolgten und der richtige Adressatenkreis davon Kenntnis nehmen konnte. Es ist nicht ersichtlich, dass die entsprechenden Informationen anlässlich der massgeblichen Vorlesung nicht abgegeben worden sind. Dies wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Die Prüfung im Fach Bauprozess I/II ist demzufolge rechtmässig abgelaufen und sie wurde auch nicht willkürlich benotet. 5.2 Zur Notenvergabe in der Prüfung im Fach Technische Installationen I/II: Der Beschwerdeführer erhielt für besagte Prüfung die Note 4.5. In Anbetracht dessen, dass der Durchschnitt des Prüfungs- blocks 5 angefochten wird und die Prüfungsnote, selbst wenn sie genügend ist, einen Einfluss auf den Durchschnitt des ganzen Prüfungsblocks hat, ist hinreichender Anlass, auf die entsprechende Be- gründung einzugehen. Der Beschwerdeführer moniert, die eine Aufgabe (Stadtwasserbenutzung für eine Wärmepumpe) sei nicht genügend bewertet worden. Er könne überdies die Kritik – er habe die Rechnungsaufgabe zwar richtig gelöst, aber im textlichen Teil hätte es erhebliche Mängel gehabt – nicht nachvollziehen. Er betrachte sie als Frechheit. Der zuständige Examinator, Prof. _____, führt in seiner Stellungnahme vom 22. März 2013 aus, er habe die Prüfung des Beschwerdeführers bereits zum zweiten Mal sehr sorgfältig überprüft. Der Beschwerdeführer reklamiere insbesondere bei der Aufgabe 6, zu tief bewertet worden zu sein. Er habe einen von zwei Punkten erhalten. Diese Aufgabe sei offenbar sehr einfach gewesen, die meisten Studierenden hätten einfach aus dem Script abge- zeichnet. Sie hätten sich entschlossen, die volle Punktezahl nur denjenigen Geprüften zu vergeben, welche nachgedacht und nicht nur abgezeichnet hätten. Dies sei bei 16 von 155 Geprüften der Fall gewesen. Mit viel Goodwill könne dem Beschwerdeführer zusätzlich 0.5 Punkte gegeben werden. Der Beschwerdeführer habe 19.5 Punkte und damit die Note 4.5 erhalten. Die Note 5 werde ab 21 Punk- ten erreicht. Die Punktevergabe an den Beschwerdeführer sei nicht willkürlich erfolgt, weil sie bei Auf-

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gabe 6 generell alle gleich behandelt hätten. Bei den übrigen Aufgaben sei eine Erhöhung um insge- samt 1.0 Punkte nicht denkbar. Die Prüfung des Beschwerdeführers wurde einer zweiten Korrektur unterzogen. Gegen die skizzierte Handhabung der Punktevergabe in Aufgabe 6 ist nichts einzuwenden. Sie lässt sich ohne Weiteres mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung vereinbaren. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sind keine Anzeichen einer geringen Wertschätzung aus den aufgelegten Dokumenten erkennbar. Prof. _____ geht detailliert auf die Rüge des Beschwerdeführers ein, er legt in nachvollziehbarer Wei- se dar, weshalb dem Beschwerdeführer nur 0.5 Punkte mehr erteilt werden können. Aus der Stellung- nahme wird insbesondere erkennbar, dass der Beschwerdeführer die Note 4.5 und nicht die Note 5 erhalten hat. An dieser Einschätzung vermögen die mit Eingabe vom 2. April 2013 vorgebrachten Rügen des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Dies nicht zuletzt deshalb, weil der zuständige wis- senschaftliche Mitarbeiter, _____, in der ergänzenden Stellungnahme vom 6. April 2013 (Urk. 17/2) auf die im Schreiben vom 2. April 2013 erhobenen Rügen des Beschwerdeführers zu Aufgabe 1 ein- geht und dazu detailliert Stellung nimmt (Urk. 17/2). Insgesamt betrachtet, sind die Stellungnahmen von Prof. _____ sowie jene von _____ in sich stimmig. Sie gehen auf die konkreten Rügen ein, wider- legen sie widerspruchsfrei und sind damit nachvollziehbar. Die Auffassung des zuständigen Lehr- stuhls ist sachlich begründet und in dem Sinne überzeugend. Nachfolgend gilt es zu prüfen, ob die nachträgliche Anpassung der Notenskala rechtmässig erfolgt ist. 5.2.1 Gemäss Artikel 17 Absatz 4 Buchstabe d und e Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich führt der zuständige Examinator die Leistungskontrolle durch und bewertet die Leistung. Weder die Leis- tungskontrollenverordnung noch das Studienreglement enthalten Vorschriften über die Notenskala oder die exakten Prüfungsanforderungen. Dies widerspiegelt jedoch, dass die eigentliche Beurteilung von Prüfungsleistungen und die Vergabe von Noten sich naturgemäss einer exakten Regelung ent- ziehen, da sie in ihrem Kern auf einer subjektiven Einschätzung und Wertung der prüfenden Person beruhen, welche durch eine strikte Normierung der Notenskala nur wenig beeinflusst werden kann. Den Examinatoren ist demzufolge auch bei der Festlegung des Bewertungsschemas ein erheblicher Ermessensspielraum einzuräumen (BVGE 10/2010, Erw. 5; B-6871/2009 Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts vom 16. Juli 2010). Aus diesem Grund muss es auch zulässig sein, die Punkte- und Notenskala erst nachträglich festzulegen oder sogar zu korrigieren, sofern die Prüfungsleistungen jeweils rechtsgleich nach einem einheitlichen Punktesystem bewertet werden (B-6871/2009 Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Juli 2010; B-7463/2010 Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. September 2008, Erw. 6.1). Aus der Stellungnahme von Prof. _____ vom 22. März 2013 wird ersichtlich, dass er die Notenskala zwar im Voraus festgelegt hat, doch unterzieht er sie gewissen An- passungen, dies, je nachdem wie der Mittelwert zu liegen kommt. Das Punktesystem als solches ist aber bestimmt und wird einheitlich angewandt. Damit stellt es sicher, dass die Prüfungsleistungen aller Kandidaten rechtsgleich bewertet und sachgerecht eingestuft werden können. Gemäss bundes- verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung ist eine Anpassung von rund 10 Prozent erlaubt (B- 7463/2010 Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. September 2008, Erw. 6.2). Die maximale Punktezahl beträgt vorliegend 30 Punkte. Eine nachträgliche Anpassung der Notenskala um 3 Punkte liegt demzufolge innerhalb des erlaubten Ermessens. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass dieser doch erhebliche Ermessensspielraum vorliegend nicht eingehalten worden wäre. Die Bewertung des Fachs Technische Installationen I/II ist trotz der Anpassung in der Notenskala mithin korrekt vorge- nommen worden. 5.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Prüfungsblock 5 der übrigen Grundlagenfächer des Bachelor-Studiengangs Architektur rechtmässig bewertet und der Prüfungsablauf ebenfalls korrekt erfolgt ist. Es handelt sich auch nicht um einen Grenzfall. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus der Noten- liste (Urk. 9/2), woraus ersichtlich wird, dass es keinen Spielraum für weitere Aufrundungen gab. Die Exmatrikulation ist vor diesem Hintergrund nicht unverhältnismässig.

6. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung rechtmässig ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf CHF 500.– festzusetzen und sind mit dem von ihm geleisteten Kosten- vorschuss von CHF 500.– (Urk. 7) zu verrechnen.

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Demnach erkennt die ETH-Beschwerdekommission:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten im Betrag von CHF 500.– (Spruch- und Schreibgebühren) werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem von ihm am 22. Januar 2013 geleisteten Kos- tenvorschuss von CHF 500.– verrechnet.

3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je gegen Empfangsschein, sowie hinsichtlich Ziffer 2 des Dispositivs an das Generalsekretariat des ETH-Rates.

4. Gegen diesen Entscheid kann gemäss Artikel 50 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (SR 172.021; VwVG) innert 30 Tagen seit Zustellung Be- schwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist direkt beim Bundesverwaltungsgericht, Post- fach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder der Beschwerdefüh- rerin bzw. der Vertretung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen (Art. 52 VwVG).

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 2014.6 - Bachelor-Studiengang Architektur – Ausschluss vom Studiengang In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione Jahr 2014 Année Anno Band - Volume Volume Seite 143-151 Page Pagina Ref. No 150 000 302 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.