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Ch Vb · 2012-11-01 · Deutsch CH
Sachverhalt

A. A__________ hat im Bachelor-Studiengang Architektur das Fach «Entwerfen II (Jahreskurs, Übung)», in der Kategorie «Fächer mit Semesternote (im Basisjahr)», mit der Note 3.75 im ersten Versuch nicht bestanden, was ihr mit Verfügung vom 21. Juni 2012 mitgeteilt worden ist (Urk. 1/1). B. Dagegen reichte A__________ mit Eingabe vom 30. Juni 2012 eine Verwaltungsbeschwerde bei der ETH-Beschwerdekommission (ETH-BK) ein (Urk. 1, Urk. 1/1–Urk. 1/3). Sie beantragte, es seien ihr die Detailnoten offenzulegen und ihre Projekte seien nochmals von einer neutralen Person zu be- werten. Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegan- gen. C. Die Instruktionsrichterin bestätigte mit prozessleitender Verfügung vom 5. Juli 2012 den Eingang der Verwaltungsbeschwerde und forderte A__________ zur Leistung des Kostenvorschusses auf (Urk. 2). D. Nach rechtzeitigem Eingang des Kostenvorschusses – Valuta per 10. Juli 2012 – (Urk. 3) ersuchte die Instruktionsrichterin die ETH Zürich mit prozessleitender Verfügung vom 10. Juli 2012 um Stel- lungnahme (Urk. 4). E. Die ETH Zürich reichte am 14. August 2012 die Beschwerdeantwort (Urk. 5) unter Beilage einer Stellungnahme des zuständigen Professors, B__________, vom 27. Juli 2012 ein (Urk. 5/1), welche zusätzlich vom zuständigen Assistenten, C__________, unterzeichnet worden ist. Des Weiteren fügte sie je ein Infoblatt pro Semester (Urk. 5/2, Urk. 5/3), eine Notenübersicht (Urk. 5/4) sowie den elektro- nischen Leistungsausweis (Urk. 5/5) und das Studienreglement 2011 für den Bachelor-Studiengang Architektur bei (Urk. 5/6). Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwä- gungen eingegangen. F. Die Beschwerdeantwort der ETH Zürich vom 14. August 2012 samt Beilagen ist A__________ mit prozessleitender Verfügung vom 16. August 2012 zur Replik zugestellt worden (Urk. 6). G. Die inzwischen durch einen Rechtsvertreter verbeiständete A__________ reichte fristgerecht mit Eingabe vom 28. August 2012 eine Replik ein. Sie beantragte neu, im Sinne einer Anpassung des ursprünglichen Antrags, eine Erhöhung der strittigen Note, sodass eine genügende Jahresnote erzielt werden könne. H. Die ETH Zürich hat am 6. September 2012 dupliziert. Dies unter Beilage einer Stellungnahme der Professur (Urk. 10, Urk. 10/1). I. Die Instruktionsrichterin hat die Duplik der ETH Zürich A__________ mit Schreiben vom 10. Sep- tember 2012 zur Kenntnis zugestellt (Urk. 11). Auf den Inhalt der Eingaben der Parteien wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Urteil

ETH-Beschwerdekommission

VPB/JAAC/GAAC/PAAF 2013, Ausgabe vom 20. Dezember 2013 53

Die ETH-Beschwerdekommission zieht in Erwägung: 1.1 Die zuständige Beschwerdeinstanz hat die Prozessvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition zu prüfen (BGE 130 II 65 E. 1; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, Bern 1983, S. 73 mit Hinweisen). Die ETH Zürich hat am 21. Juni 2012 gegenüber A__________ eine Verfügung erlassen, worin ihr mitgeteilt wird, dass sie im Fach Entwerfen II (Jahreskurs, Übung) die Note 3.75 erhalten habe. A__________ ficht sowohl diese Jahresnote wie auch die einzelnen Semesternoten an. Die selbständige Anfechtbarkeit der Jahresnote ist ohne Weiteres gegeben. Auf die einzelnen Noten der Teilkurse trifft dies indessen – wie unten zu zeigen sein wird (Erw. 1.2) – nur bedingt zu. Das Rechtsbegehren der ursprünglich nicht anwaltlich vertretenen A__________ ist so zu verstehen, dass sie sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung verlangt. 1.2 A__________ liess sich im Rahmen des zweiten Rechtsschriftenwechsels durch einen Rechts- anwalt verbeiständen. Sie beantragte in der Replikeingabe vom 28. August 2012 neu, die Erfolgsno- ten – gemeint sind die Erfahrungsnoten – seien so zu erhöhen, dass eine genügende Jahresnote erzielt werden könne. Es fragt sich und zu prüfen bleibt, ob das Rechtsbegehren auf Anhebung von einzelnen Noten ein zulässiges Novum ist. Diese Frage beantwortet sich über die Definition des Anfechtungsgegenstands. Beschwerdebegehren, welche neue in der angefochtenen Verfügung nicht geregelte Fragen aufwerfen, überschreiten den Streitgegenstand. Sie sind vorbehältlich bestimmter Voraussetzungen nicht zulässig (Frank Seethaler/Fabia Bochsler, in: Waldmann/Weissenberger, Pra- xiskommentar VwVG, Art. 52 N 39). Vorliegend wird die Erhöhung von Noten von der angefochtenen Verfügung abgedeckt. Das Novum ist in dem Sinne zulässig. Ungeachtet der Frage der Zulässigkeit von Noven bleibt indessen die selbständige Anfechtbarkeit der einzelnen Noten zu prüfen. Einzelne Noten sind nur dann selbständig anfechtbar, soweit sie direkte Rechtswirkungen entfalten (BVGer B-2214/2006 vom 16. August 2007 E. 4.3 und bestätigt in BVGE 2009/10). Die Noten von Teilkurs I – und damit auch die Erfahrungsnote (vorliegend Note 4) – entfal- ten direkte Rechtswirkungen, weil sie bei einer Wiederholung der Leistungskontrolle nicht mehr abge- legt werden müssen, sofern sie im Minimum genügend sind (Art. 31 Abs. 3 Bst. b Studienreglement 2011 für den Bachelor-Studiengang Architektur, [RSETHZ 323.0100.11]). Für die ungenügende Erfah- rungsnote aus Teilkurs II gilt indessen nicht dasselbe, weil der ganze Jahreskurs wiederholt werden muss, selbst wenn die Noten aus Teilkurs II genügend sind. Die Erfahrungsnote von Teilkurs II ist demnach grundsätzlich nicht selbständig anfechtbar. Die Rügen von A__________ zur Erfahrungs- note betreffen neben jener des Teilkurses II auch das Zustandekommen der Jahresnote. Eine Tren- nung der Rügen bezogen auf Teilkurs I oder Teilkurs II macht daher in der Praxis wenig Sinn.

2. A__________ ist zur Beschwerde gegen diese Verfügung legitimiert, da sie durch sie berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 Bst. a VwVG). Gemäss Artikel 37 Absatz 3 des Bundesgesetzes über die Eidgenössischen Technischen Hochschu- len vom 4. Oktober 1991 (ETH-Gesetz, revidierte Fassung vom 1. März 2010; SR 414.110) beurteilt die ETH-BK Beschwerden gegen Verfügungen der ETH und der Forschungsanstalten. Auf die am

30. Juni 2012 frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 VwVG) ist somit einzutreten.

3. A__________ macht in formeller Hinsicht eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend, ihr sei bei der mündlichen Besprechung mit dem zuständigen Assistenten, C__________, am

20. Juni 2012 keine Einsicht in die Detailnoten gewährt worden. Es sei für sie deshalb nicht nachvoll- ziehbar, wie die zweite Semesternote zustande gekommen sei. Aus diesem Grund sei sie zur Beschwerdeführung gezwungen gewesen. Nachdem sie mit der Beschwerdeantwort erstmals eine Aufschlüsselung der Noten erhalten habe, gehe sie davon aus, dass die Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt betrachtet werden könne, relativierte die im Rahmen des zweiten Rechtsschriften- wechsels durch einen Rechtsvertreter verbeiständete A__________. 3.1. Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst verschiedene Verfahrensga- rantien. A__________ macht eine Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht gemäss Artikel 26 ff. VwVG geltend. Nach der bundesgerichtlichen Praxis kann eine Gehörsverletzung im Rechtsmittel- verfahren geheilt werden, wenn die Beschwerdeinstanz in Sach- und Rechtsfragen über dieselbe Kognition verfügt wie die Vorinstanz und dem Betroffenen dieselben Mitwirkungsrechte zustehen wie vor dieser. Dies gilt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung allerdings nur mehr in Fällen, wo die Verletzung nicht besonders schwer wiegt (Urteil vom 13. August 2004, 2P.23/2004; Häfelin/Müller/ Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Rz. 986 ff., S. 366). Bei Prüfungsentscheiden ist

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ETH-Beschwerdekommission

VPB/JAAC/GAAC/PAAF 2013, Ausgabe vom 20. Dezember 2013 54

laut Bundesgericht der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht schon dann verletzt, wenn die Prüfungs- behörde sich vorerst darauf beschränkt, nur die Notenbewertung bekannt zu geben. Es genügt, wenn sie die Begründung im Rechtsmittelverfahren liefert und der Betroffene Gelegenheit erhält, in einem zweiten Schriftenwechsel dazu Stellung zu nehmen (Urteil des Bundesgerichts vom 13. August 2004, 2P.23/2004). A__________ hat anlässlich der Besprechung mit dem zuständigen Assistenten, C__________, am 20. Juni 2012 erstmals Einsicht in die Noten erhalten (vgl. dazu auch Stellungnah- me vom 27. Juli 2012, S. 3). Weiter konnte sie im Rahmen des Rechtsschriftenwechsels sämtliche verlangten Prüfungsunterlagen einsehen. Es wurde ihr bei der Replik Gelegenheit geboten, sich zur Stellungnahme des zuständigen Professors und des Assistenten zu äussern. Es wäre ihr auch offen gestanden, sich nochmals zu der in der Duplik angeführten Stellungnahme von Professor B__________ und Assistent C__________ vernehmen zu lassen, worauf sie aber verzichtet hat. Die ETH-BK verfügt über dieselbe Prüfungskognition wie die Vorinstanz. A__________ hat spätestens bei Erhalt der Beschwerdeantwort sämtliche Informationen betreffend Notenvergabe erhalten. Sie konnte sich dazu hinreichend äussern. Es ist nicht ersichtlich, wo eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs von A__________ stattgefunden hätte.

4. Die ETH-BK überprüft die bei ihr anfechtbaren Verfügungen mit folgender Kognition: Neben der Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch von Ermessen (Art. 49 Bst. a VwVG), kann auch die unrichtige beziehungsweise unvollständige Feststellung des rechtser- heblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) sowie die Rüge der Unangemessenheit (Art. 49 Bst. c VwVG) geltend gemacht werden. Die ETH-BK hat nicht nur zu beurteilen, ob die Vorinstanz die Rechtsregeln beachtet, sondern auch, ob sie eine dem Sachverhalt adäquate Lösung getroffen hat. Die Rüge der Unangemessenheit gegen Ergebnisse von Prüfungen und Promotionen ist indes nicht zulässig (Art. 37 Abs. 4 ETH-Gesetz).

5. Streitig und zu prüfen bleibt, ob die Bewertung im Fach «Entwerfen II (Jahreskurs, Übung)» willkür- lich und damit rechtsfehlerhaft durchgeführt worden ist.

6. A__________ macht in ihren Eingaben vom 30. Juni 2012 wie auch vom 28. August 2012 geltend, die ungenügende Bewertung der Semesterleistung im Fachbereich Entwurf sei für sie aus verschie- denen Gründen nicht nachvollziehbar. Sie sei bereits das zweite Mal ungerechtfertigt bewertet wor- den. Schon im ersten Semester habe sie eine 4 als Semesterendnote erhalten; ihre Teamkollegin hingegen sei mit einer 4.5 benotet worden. Der Notenunterschied sei für sie unverständlich, zumal es sich um dasselbe Projekt gehandelt habe, welches sie zusammen erarbeitet hätten. Im zweiten Semester sei ihr nochmals dasselbe zugestossen. Sie habe wiederum nicht dieselbe Note wie ihre Teamkollegin erhalten. Sie verstehe nicht, weshalb die zweite Semesternote ungenügend ausgefallen sei. Im persönlichen Gespräch vom 20. Juni 2012 mit C__________ habe sie erfahren, dass es neben den Fachnoten noch die Erfahrungsnote gebe, welche bei ihr wegen der nicht richtigen Verwendung von Fachwörtern schlecht ausgefallen sei. Als Tessinerin betrachte sie sich daher benachteiligt. Die schlechtere Semesternote im zweiten Semester sei vornehmlich auf die um 0.5 Notenpunkte tiefere Erfahrungsnote zurückzuführen. Die Erfahrungsnote stütze sich hauptsächlich auf subjektive Erfah- rungen im Umgang mit den Studierenden. Dabei spielten insbesondere deren kommunikative Fähig- keiten eine wichtige, wenn nicht entscheidende Rolle. Nachdem die Erfahrungsnote zu grossen Teilen von subjektiven persönlichen Eindrücken der Lehrenden beeinflusst werde, sei die Gefahr von Miss- bräuchen sehr gross. Diese Benotung werde überdies alleine dem betreuenden Assistenten überlas- sen. C__________ sei ihr gegenüber voreingenommen gewesen, er habe sie kaum beachtet. Er habe sie gemobbt. Es liege vorliegend sehr wohl ein Grenzfall vor, zumal eine nur gering höhere Erfah- rungsnote – ein Viertel höher – ausgereicht hätte, um eine genügende Jahresnote zu erzielen. Aus diesen Gründen beantrage sie, dass ihr für die Leistungen beider Semester zusammen eine 4 erteilt werde.

7. Die ETH Zürich wendet demgegenüber in ihrer Beschwerdeantwort vom 14. August 2012 u.a. unter Beilage einer Stellungnahme von Prof. B__________ und C__________ vom 27. Juli 2012, einer Notenübersicht für das HS11/FS12 sowie einer weiteren Stellungnahme der Professur B__________ vom 6. September 2012 ein, die Zusammensetzung der Noten sei rechtmässig erfolgt, die Benotung liege im Ermessen des Dozierenden, welcher in seinen Stellungnahmen ausführlich und detailliert Auskunft gegeben habe. Es gäbe keinen Grund, an der Glaubwürdigkeit dieser Ausführun- gen zu zweifeln. Hinsichtlich der Zusammensetzung der Note im Fach Entwurf sei den Studierenden ein Informationsblatt abgegeben worden, woraus klar hervor gehe, dass sich jede Semesternote aus den Übungsnoten und einer Erfahrungsnote (Urk. 5/2, Urk. 5/3) zusammensetze und die Jahresnote das arithmetische Mittel der zwei Semesternoten sei. Es sei somit auch im ersten Semester eindeutig

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VPB/JAAC/GAAC/PAAF 2013, Ausgabe vom 20. Dezember 2013 55

nicht allein das Endprojekt notengebend. Nachdem die Gruppenpartner pro Semester nicht zweimal dieselben sein dürften, ergebe sich, dass A__________ mit ihren Partnerinnen nur jeweils eine von vier Noten gemeinsam erarbeitet hätte. Es könne daher nicht geschlossen werden, die Semesternote oder die Jahresnote der Studierenden müsse übereinstimmen. Die Mobbingvorwürfe gegenüber dem Assistenten könnten nicht bestätigt werden. Neben A__________ seien vier weitere fremdsprachige Studierende in derselben Koje betreut worden. A__________ habe ihre Vorwürfe erstmals in der Beschwerdeschrift erhoben. Sie habe sich gegenüber C__________ nie dazu geäussert. Falls die Probleme – wie A__________ ausführe – bereits seit Beginn bestanden hätten, so wäre es nicht nachvollziehbar, weshalb sie keinen Wechsel zu einem andern Assistenten beantragt habe. Der Ent- wurfsunterricht bilde das Rückgrat der Architekturausbildung. Eine 3.75 könne nicht als Grenzfall betrachtet werden, sondern gelte klar als Scheitern. Da es sich um den ersten Versuch von A__________ handle, stehe ihr die Möglichkeit einer Repetition des Jahreskurses offen.

8. Die Beanstandungen von A__________ betreffen die Notenzusammensetzung wie auch die Notenvergabe, Mobbing- und Willkürvorwürfe in Zusammenhang mit der Vergabe der Erfahrungs- note, eine Ungleichbehandlung sowie das Vorliegen eines Grenzfalles. Die Ungleichbehandlung wie auch das Vorliegen eines Grenzfalles werden in den Erw. 9 und 10 behandelt. Die Rügen von A__________ hinsichtlich der Notenvergabe beschränken sich gemäss Replik vom 28. August 2012 auf das Zustandekommen der Erfahrungsnote. Die ursprünglich in der Beschwerdeschrift vom

30. Juni 2012 erhobenen Vorbringen zum Zustandekommen der Fachnoten werden nicht mehr erneu- ert bzw. dieses wird im Gegensatz zu jenem der Erfahrungsnote als objektiv bezeichnet. Auf die ent- sprechende Rüge ist demzufolge nicht weiter einzugehen. Es gibt auch keinen Grund, dem Beweisan- trag von A__________ auf Begutachtung der Projekte durch eine neutrale Person stattzugeben. 8.1. Aus den beigelegten Informationsblättern Entwurf I/II (Urk. 5/2, Urk. 5/3) wird die Notenzusam- mensetzung bestehend aus Übungsnoten und aus einer Erfahrungsnote ersichtlich. Die ETH-BK hatte bereits im Urteil vom 19. Oktober 2010 i.S. K. X. vs. ETH Zürich über die Bewertung zusätzlicher Krite- rien (Erfahrungsnote) zu entscheiden. Im dortigen Verfahren ging es hauptsächlich darum, ob den Studierenden die Bewertung zusätzlicher Kriterien bekannt gewesen war oder bei hinreichender Sorg- falt hätte bekannt sein müssen. Die ETH-BK kam im erwähnten Urteil zum Schluss, dass der (damali- ge) Beschwerdeführer mit der Bewertung von Kriterien wie Engagement, Arbeitsweise, Konzept und Umsetzung und Präsentation mittels zeichnerischer, modellbautechnischer oder mündlicher Art habe rechnen müssen. Die Professur hat in der Folge die ursprünglich nur mündliche Information an das Präjudiz angepasst. Offensichtlich orientiert sie nicht mehr nur mündlich, sondern sie tut dies schrift- lich, indem sie den Studierenden die erwähnten Informationsblätter abgibt (Urk. 5/2, Urk. 5/3). Es wäre A__________ bei hinreichender Sorgfalt mithin ohne Weiteres möglich gewesen, die Berücksichti- gung einer Erfahrungsnote und deren Einfluss auf die Notengebung zu kennen. 8.2. Des Weiteren moniert A__________ das Zustandekommen der Erfahrungsnote. Dieses gründe vornehmlich auf subjektiven Kriterien des Assistenten. Auch würde die sprachliche Ausdrucksform zu stark gewichtet, was sie als Tessinerin mit italienischer Muttersprache benachteilige. Aus dem einge- reichten Notenblatt HS11/FS12 (Urk. 5/4) wird ersichtlich, dass die Beurteilung im Fach Entwerfen für jedes Entwurfsprojekt thematisch strukturiert nach Konzept, Umsetzung, Arbeitsweise und Präsentati- on erfolgt. Es werden zusätzlich Kriterien wie Anteilnahme, Arbeitsweise, Ausdrucksform und Ge- samtentwicklung bewertet. Die Erfahrungsnote wird offenbar hauptsächlich durch den betreuenden Assistenten gemacht. Dieser betreue seine rund 25–30 Studierenden während beider Semester wöchentlich an einem Tag. Er kenne daher die Stärken und Schwächen wie auch die Entwicklung über neun Monate am besten, führen Prof. B__________ und C__________ in der Stellungnahme vom 6. September 2012 aus (Urk. 10/1). Die Note werde überdies mit dem Assistenten der Kojenpart- ner besprochen. Dieser habe zwar nicht den gleichen Einblick in die wöchentliche Arbeitsweise, sehr wohl aber in die Schlussabgaben und Präsentationen aller Übungen. Somit könne auch der Partner- assistent die Gesamtentwicklung einschätzen. Im vorliegenden Fall sei dies D__________ gewesen. Am Ende des Semesters würden die Dossiers mit ungenügenden Noten mit Prof. B__________ angeschaut. Dazu gehörten alle Übungen beider Semester wie auch die Erfahrungsnoten beider Semester. Im Falle von A__________ hätten Prof. B__________, D__________ und C__________ teilgenommen. Sie alle hätten die ungenügende Jahresnote einstimmig bestätigt. Die ergänzenden Ausführungen des zuständigen Examinators bzw. des betreuenden Assistenten zeigen, dass auch das Zustandekommen der Erfahrungsnote nicht dem betreuenden Assistenten alleine überlassen wird. Der betreuende Assistent hat zwar in Anbetracht seiner besonderen Nähe zu den zu betreuen- den Studierenden grossen Einfluss auf die Notengebung. Dennoch ist seine Kompetenz beschränkt. Die Noten werden mit der Partnerassistentin besprochen. In Fällen mit ungenügenden Noten wird eine

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nochmalige Überprüfung mit dem zuständigen Professor vorgenommen. In Anbetracht der einge- schränkten Überprüfungsbefugnis in Prüfungsangelegenheiten – die ETH-BK übt bei der Bewertung und Überprüfung von Examensleistungen Zurückhaltung aus; sie weicht in Fragen, die seitens der Gerichte naturgemäss schwer überprüfbar sind, nicht ohne Not von der Beurteilung der erstinstanzli- chen Prüfungsorgane und Experten ab – genügt es gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 137 I 229, Erw. 6), wenn die Stellungnahmen der Examinatoren, die substantiierten Rügen der beschwerdeführenden Partei beantworten und die Auffassung der Examinatoren, insoweit sie von derjenigen der beschwerdeführenden Partei abweicht, nachvollziehbar und einleuchtend ist (BVGE 2007/6). Im vorliegend zu beurteilenden Fall stützt sich die Erfahrungsnote entgegen der Ansicht von A__________ nicht allein auf die subjektive Einschätzung des betreuenden Assistenten ab. Die Noten werden mit der Kojenassistentin besprochen, welche nicht über dieselben Kenntnisse der Studieren- den verfügt wie der zuständige Assistent, aber dennoch hinreichend nahe und insbesondere bei den jeweiligen Präsentationen der Projekte und den Schlussabgaben anwesend ist. Auch die nochmalige Überprüfung der ungenügenden Noten durch den zuständigen Professor wie auch die Kojenassisten- tin und den betreuenden Assistenten lassen auf eine sorgfältige und abgesicherte Vorgehensweise schliessen. Die detaillierten und in sich stimmigen Ausführungen der Professur vermögen die erhobe- nen Rügen von A__________ glaubhaft zu entkräften. Es ist mithin nicht ersichtlich, dass die vorge- nommene Benotung willkürlich und damit rechtsfehlerhaft erfolgt wäre. 8.3 A__________ erhebt weiter Mobbingvorwürfe gegen den betreuenden Assistenten, welche sie in einen Zusammenhang mit ihren Deutschkenntnissen als Tessinerin bringt. C__________ sei ihr gegenüber voreingenommen, er würde sie speziell bei Gruppenbesprechungen weitgehend ignorie- ren. Er habe es als klares Handicap empfunden, dass sie sich noch nicht perfekt in Deutsch ausdrü- cken könne. Prof. B__________ und C__________ erachten die Vorbringen von A__________ in ihrer Stellungnahme vom 6. September 2012 als rein subjektive Wahrnehmung. Es handle sich um schwerwiegende, sehr verletzende Vorwürfe gegenüber der Professur und dem Assistenten, die weder in der Beschwerde noch in der Replik mit objektiven Beweisen oder durch Drittpersonen unter- mauert worden seien. Nach Auffassung der ETH-BK kann das Präsentieren der Entwurfsarbeiten auf sehr unterschiedliche Weise geschehen. Gerade beim Entwurf beschränkt sich die Kommunikation nicht auf die Sprache. Ideen und Projekte können mit Hilfe von Skizzen, auch von Modellen, gezeigt und weiterentwickelt werden. Sprache ist eines von verschiedenen Ausdrucksmitteln. Es spielt in diesem Kontext auch keine entscheidende Rolle, ob die Sprache perfekt beherrscht wird oder nicht. Wichtig ist, dass eine Kommunikation stattfinden kann, ungeachtet der jeweiligen Ausdrucksform. Die Stellungnahme der Professur B__________ vom 27. Juli 2012 legt in nachvollziehbarer Weise dar, dass es am Vermögen von A__________, ihr Projekt selbständig und ohne grosse Hilfe voranzubringen, gefehlt hat. Ihr Ver- halten an den Tischkritiken sei immer sehr passiv gewesen. Es sei oft nur eine Idee anhand lediglich einer oder zweier Zeichnungen ohne Varianten gezeigt worden. Im Vergleich zu den andern Studie- renden in der Koje hätten ihre zeichnerischen und modellbautechnischen Fähigkeiten manchmal zu wünschen übrig gelassen. Solchermassen festgestellte Schwächen sind nicht auf ungenügende Sprachkenntnisse zurückzuführen, sondern sie lassen auf Mängel in andern Bereichen schliessen. Die Vorbringen von A__________ sind überdies sehr pauschal gehalten. Sie unterlässt es insbeson- dere, detailliert auszuführen, wann und bei welchen Gelegenheiten sie vom Assistenten nicht wahrge- nommen worden wäre. Um den Mobbingvorwurf zu erhärten, bedarf es zudem einer gewissen Dauer, während der es zu schikanösen Behandlungen gekommen ist. Auch hierzu äussert sich A__________ nicht. Sie führt auch keine Beweise an. Es ist verständlich, dass A__________ als erstsemestrige Studentin keine Konfrontation mit der Professur gesucht hat. Nicht nachvollziehbar ist indessen, wie sie der Wunsch nach einem Wechsel der Koje und damit des betreuenden Assistenten nach dem ersten Semester mit der Professur in Bedrängnis gebracht hätte. A__________ gelingt es nicht, die vorgebrachten Mobbingvorwürfe hinreichend zu substantiieren. Es liegen in den Akten auch keine Anhaltspunkte vor, welche auf eine Ungleichbehandlung aufgrund der Sprache hinweisen würden.

9. A__________ erachtet ihre Benotung schliesslich als einen im Ergebnis stossenden Grenzfall. Grundsätzlich ist die Beschwerdeinstanz nicht befugt, die Angemessenheit von Examensleistungen zu überprüfen (Art. 37 Abs. 4 ETHG). Wie vorstehend ausführlich dargelegt, sind die Ausführungen der Beschwerdegegnerin, d.h. des zuständigen Examinators und des betreuenden Assistenten, zur Erfah- rungsnote in sich stimmig, detailliert und nachvollziehbar. Die Jahresnote von 3.75 entspricht nicht einem Grenzfall, zumal die Erfahrungsnote im FS12 – eine 3.5 – eindeutig ungenügend war. Diese Note 3.5 kann nicht als Grenzfall zur nächsthöheren Note betrachtet werden. Grenzfälle sind laut Praxis der einstigen Rekurskommission Reko/EVD das Fehlen von 0.0625, 0.09 beziehungsweise

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0.15 Noteneinheiten zum Erreichen der mathematischen Rundungsgrenze für die nächsthöhere Note (BVGE 2010/10, Erw. 6.2.2). Davon ist A__________ offensichtlich weit entfernt, weshalb vorliegend kein Grenzfall vorliegt.

10. A__________ macht in der Beschwerdeschrift vom 30. Juni 2012 eine Ungleichbehandlung gegenüber ihren Gruppenpartnern geltend. In der Replik vom 28. August 2012 reduziert sie die ent- sprechende Rüge auf die Notengebung der Erfahrungsnote. Die Rechtmässigkeit des Zustandekom- mens der Erfahrungsnote wird vorstehend in Erw. 8 abschliessend erwogen. Es gibt in den Akten keine Anhaltspunkte, welche eine darüber hinausgehende Prüfung angezeigt erscheinen lassen.

11. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung rechtmässig ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.

12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten A__________ aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf CHF 500.– festzusetzen und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von CHF 500.– (Urk. 3) zu verrechnen.

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Demnach erkennt die ETH-Beschwerdekommission:

Erwägungen (15 Absätze)

E. 2 A__________ ist zur Beschwerde gegen diese Verfügung legitimiert, da sie durch sie berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 Bst. a VwVG). Gemäss Artikel 37 Absatz 3 des Bundesgesetzes über die Eidgenössischen Technischen Hochschu- len vom 4. Oktober 1991 (ETH-Gesetz, revidierte Fassung vom 1. März 2010; SR 414.110) beurteilt die ETH-BK Beschwerden gegen Verfügungen der ETH und der Forschungsanstalten. Auf die am

30. Juni 2012 frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 VwVG) ist somit einzutreten.

E. 3 A__________ macht in formeller Hinsicht eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend, ihr sei bei der mündlichen Besprechung mit dem zuständigen Assistenten, C__________, am

20. Juni 2012 keine Einsicht in die Detailnoten gewährt worden. Es sei für sie deshalb nicht nachvoll- ziehbar, wie die zweite Semesternote zustande gekommen sei. Aus diesem Grund sei sie zur Beschwerdeführung gezwungen gewesen. Nachdem sie mit der Beschwerdeantwort erstmals eine Aufschlüsselung der Noten erhalten habe, gehe sie davon aus, dass die Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt betrachtet werden könne, relativierte die im Rahmen des zweiten Rechtsschriften- wechsels durch einen Rechtsvertreter verbeiständete A__________.

E. 3.1 Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst verschiedene Verfahrensga- rantien. A__________ macht eine Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht gemäss Artikel 26 ff. VwVG geltend. Nach der bundesgerichtlichen Praxis kann eine Gehörsverletzung im Rechtsmittel- verfahren geheilt werden, wenn die Beschwerdeinstanz in Sach- und Rechtsfragen über dieselbe Kognition verfügt wie die Vorinstanz und dem Betroffenen dieselben Mitwirkungsrechte zustehen wie vor dieser. Dies gilt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung allerdings nur mehr in Fällen, wo die Verletzung nicht besonders schwer wiegt (Urteil vom 13. August 2004, 2P.23/2004; Häfelin/Müller/ Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Rz. 986 ff., S. 366). Bei Prüfungsentscheiden ist

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laut Bundesgericht der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht schon dann verletzt, wenn die Prüfungs- behörde sich vorerst darauf beschränkt, nur die Notenbewertung bekannt zu geben. Es genügt, wenn sie die Begründung im Rechtsmittelverfahren liefert und der Betroffene Gelegenheit erhält, in einem zweiten Schriftenwechsel dazu Stellung zu nehmen (Urteil des Bundesgerichts vom 13. August 2004, 2P.23/2004). A__________ hat anlässlich der Besprechung mit dem zuständigen Assistenten, C__________, am 20. Juni 2012 erstmals Einsicht in die Noten erhalten (vgl. dazu auch Stellungnah- me vom 27. Juli 2012, S. 3). Weiter konnte sie im Rahmen des Rechtsschriftenwechsels sämtliche verlangten Prüfungsunterlagen einsehen. Es wurde ihr bei der Replik Gelegenheit geboten, sich zur Stellungnahme des zuständigen Professors und des Assistenten zu äussern. Es wäre ihr auch offen gestanden, sich nochmals zu der in der Duplik angeführten Stellungnahme von Professor B__________ und Assistent C__________ vernehmen zu lassen, worauf sie aber verzichtet hat. Die ETH-BK verfügt über dieselbe Prüfungskognition wie die Vorinstanz. A__________ hat spätestens bei Erhalt der Beschwerdeantwort sämtliche Informationen betreffend Notenvergabe erhalten. Sie konnte sich dazu hinreichend äussern. Es ist nicht ersichtlich, wo eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs von A__________ stattgefunden hätte.

E. 4 Die ETH-BK überprüft die bei ihr anfechtbaren Verfügungen mit folgender Kognition: Neben der Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch von Ermessen (Art. 49 Bst. a VwVG), kann auch die unrichtige beziehungsweise unvollständige Feststellung des rechtser- heblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) sowie die Rüge der Unangemessenheit (Art. 49 Bst. c VwVG) geltend gemacht werden. Die ETH-BK hat nicht nur zu beurteilen, ob die Vorinstanz die Rechtsregeln beachtet, sondern auch, ob sie eine dem Sachverhalt adäquate Lösung getroffen hat. Die Rüge der Unangemessenheit gegen Ergebnisse von Prüfungen und Promotionen ist indes nicht zulässig (Art. 37 Abs. 4 ETH-Gesetz).

E. 5 Streitig und zu prüfen bleibt, ob die Bewertung im Fach «Entwerfen II (Jahreskurs, Übung)» willkür- lich und damit rechtsfehlerhaft durchgeführt worden ist.

E. 6 A__________ macht in ihren Eingaben vom 30. Juni 2012 wie auch vom 28. August 2012 geltend, die ungenügende Bewertung der Semesterleistung im Fachbereich Entwurf sei für sie aus verschie- denen Gründen nicht nachvollziehbar. Sie sei bereits das zweite Mal ungerechtfertigt bewertet wor- den. Schon im ersten Semester habe sie eine 4 als Semesterendnote erhalten; ihre Teamkollegin hingegen sei mit einer 4.5 benotet worden. Der Notenunterschied sei für sie unverständlich, zumal es sich um dasselbe Projekt gehandelt habe, welches sie zusammen erarbeitet hätten. Im zweiten Semester sei ihr nochmals dasselbe zugestossen. Sie habe wiederum nicht dieselbe Note wie ihre Teamkollegin erhalten. Sie verstehe nicht, weshalb die zweite Semesternote ungenügend ausgefallen sei. Im persönlichen Gespräch vom 20. Juni 2012 mit C__________ habe sie erfahren, dass es neben den Fachnoten noch die Erfahrungsnote gebe, welche bei ihr wegen der nicht richtigen Verwendung von Fachwörtern schlecht ausgefallen sei. Als Tessinerin betrachte sie sich daher benachteiligt. Die schlechtere Semesternote im zweiten Semester sei vornehmlich auf die um 0.5 Notenpunkte tiefere Erfahrungsnote zurückzuführen. Die Erfahrungsnote stütze sich hauptsächlich auf subjektive Erfah- rungen im Umgang mit den Studierenden. Dabei spielten insbesondere deren kommunikative Fähig- keiten eine wichtige, wenn nicht entscheidende Rolle. Nachdem die Erfahrungsnote zu grossen Teilen von subjektiven persönlichen Eindrücken der Lehrenden beeinflusst werde, sei die Gefahr von Miss- bräuchen sehr gross. Diese Benotung werde überdies alleine dem betreuenden Assistenten überlas- sen. C__________ sei ihr gegenüber voreingenommen gewesen, er habe sie kaum beachtet. Er habe sie gemobbt. Es liege vorliegend sehr wohl ein Grenzfall vor, zumal eine nur gering höhere Erfah- rungsnote – ein Viertel höher – ausgereicht hätte, um eine genügende Jahresnote zu erzielen. Aus diesen Gründen beantrage sie, dass ihr für die Leistungen beider Semester zusammen eine 4 erteilt werde.

E. 7 Die ETH Zürich wendet demgegenüber in ihrer Beschwerdeantwort vom 14. August 2012 u.a. unter Beilage einer Stellungnahme von Prof. B__________ und C__________ vom 27. Juli 2012, einer Notenübersicht für das HS11/FS12 sowie einer weiteren Stellungnahme der Professur B__________ vom 6. September 2012 ein, die Zusammensetzung der Noten sei rechtmässig erfolgt, die Benotung liege im Ermessen des Dozierenden, welcher in seinen Stellungnahmen ausführlich und detailliert Auskunft gegeben habe. Es gäbe keinen Grund, an der Glaubwürdigkeit dieser Ausführun- gen zu zweifeln. Hinsichtlich der Zusammensetzung der Note im Fach Entwurf sei den Studierenden ein Informationsblatt abgegeben worden, woraus klar hervor gehe, dass sich jede Semesternote aus den Übungsnoten und einer Erfahrungsnote (Urk. 5/2, Urk. 5/3) zusammensetze und die Jahresnote das arithmetische Mittel der zwei Semesternoten sei. Es sei somit auch im ersten Semester eindeutig

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nicht allein das Endprojekt notengebend. Nachdem die Gruppenpartner pro Semester nicht zweimal dieselben sein dürften, ergebe sich, dass A__________ mit ihren Partnerinnen nur jeweils eine von vier Noten gemeinsam erarbeitet hätte. Es könne daher nicht geschlossen werden, die Semesternote oder die Jahresnote der Studierenden müsse übereinstimmen. Die Mobbingvorwürfe gegenüber dem Assistenten könnten nicht bestätigt werden. Neben A__________ seien vier weitere fremdsprachige Studierende in derselben Koje betreut worden. A__________ habe ihre Vorwürfe erstmals in der Beschwerdeschrift erhoben. Sie habe sich gegenüber C__________ nie dazu geäussert. Falls die Probleme – wie A__________ ausführe – bereits seit Beginn bestanden hätten, so wäre es nicht nachvollziehbar, weshalb sie keinen Wechsel zu einem andern Assistenten beantragt habe. Der Ent- wurfsunterricht bilde das Rückgrat der Architekturausbildung. Eine 3.75 könne nicht als Grenzfall betrachtet werden, sondern gelte klar als Scheitern. Da es sich um den ersten Versuch von A__________ handle, stehe ihr die Möglichkeit einer Repetition des Jahreskurses offen.

E. 8 Die Beanstandungen von A__________ betreffen die Notenzusammensetzung wie auch die Notenvergabe, Mobbing- und Willkürvorwürfe in Zusammenhang mit der Vergabe der Erfahrungs- note, eine Ungleichbehandlung sowie das Vorliegen eines Grenzfalles. Die Ungleichbehandlung wie auch das Vorliegen eines Grenzfalles werden in den Erw. 9 und 10 behandelt. Die Rügen von A__________ hinsichtlich der Notenvergabe beschränken sich gemäss Replik vom 28. August 2012 auf das Zustandekommen der Erfahrungsnote. Die ursprünglich in der Beschwerdeschrift vom

30. Juni 2012 erhobenen Vorbringen zum Zustandekommen der Fachnoten werden nicht mehr erneu- ert bzw. dieses wird im Gegensatz zu jenem der Erfahrungsnote als objektiv bezeichnet. Auf die ent- sprechende Rüge ist demzufolge nicht weiter einzugehen. Es gibt auch keinen Grund, dem Beweisan- trag von A__________ auf Begutachtung der Projekte durch eine neutrale Person stattzugeben.

E. 8.1 Aus den beigelegten Informationsblättern Entwurf I/II (Urk. 5/2, Urk. 5/3) wird die Notenzusam- mensetzung bestehend aus Übungsnoten und aus einer Erfahrungsnote ersichtlich. Die ETH-BK hatte bereits im Urteil vom 19. Oktober 2010 i.S. K. X. vs. ETH Zürich über die Bewertung zusätzlicher Krite- rien (Erfahrungsnote) zu entscheiden. Im dortigen Verfahren ging es hauptsächlich darum, ob den Studierenden die Bewertung zusätzlicher Kriterien bekannt gewesen war oder bei hinreichender Sorg- falt hätte bekannt sein müssen. Die ETH-BK kam im erwähnten Urteil zum Schluss, dass der (damali- ge) Beschwerdeführer mit der Bewertung von Kriterien wie Engagement, Arbeitsweise, Konzept und Umsetzung und Präsentation mittels zeichnerischer, modellbautechnischer oder mündlicher Art habe rechnen müssen. Die Professur hat in der Folge die ursprünglich nur mündliche Information an das Präjudiz angepasst. Offensichtlich orientiert sie nicht mehr nur mündlich, sondern sie tut dies schrift- lich, indem sie den Studierenden die erwähnten Informationsblätter abgibt (Urk. 5/2, Urk. 5/3). Es wäre A__________ bei hinreichender Sorgfalt mithin ohne Weiteres möglich gewesen, die Berücksichti- gung einer Erfahrungsnote und deren Einfluss auf die Notengebung zu kennen.

E. 8.2 Des Weiteren moniert A__________ das Zustandekommen der Erfahrungsnote. Dieses gründe vornehmlich auf subjektiven Kriterien des Assistenten. Auch würde die sprachliche Ausdrucksform zu stark gewichtet, was sie als Tessinerin mit italienischer Muttersprache benachteilige. Aus dem einge- reichten Notenblatt HS11/FS12 (Urk. 5/4) wird ersichtlich, dass die Beurteilung im Fach Entwerfen für jedes Entwurfsprojekt thematisch strukturiert nach Konzept, Umsetzung, Arbeitsweise und Präsentati- on erfolgt. Es werden zusätzlich Kriterien wie Anteilnahme, Arbeitsweise, Ausdrucksform und Ge- samtentwicklung bewertet. Die Erfahrungsnote wird offenbar hauptsächlich durch den betreuenden Assistenten gemacht. Dieser betreue seine rund 25–30 Studierenden während beider Semester wöchentlich an einem Tag. Er kenne daher die Stärken und Schwächen wie auch die Entwicklung über neun Monate am besten, führen Prof. B__________ und C__________ in der Stellungnahme vom 6. September 2012 aus (Urk. 10/1). Die Note werde überdies mit dem Assistenten der Kojenpart- ner besprochen. Dieser habe zwar nicht den gleichen Einblick in die wöchentliche Arbeitsweise, sehr wohl aber in die Schlussabgaben und Präsentationen aller Übungen. Somit könne auch der Partner- assistent die Gesamtentwicklung einschätzen. Im vorliegenden Fall sei dies D__________ gewesen. Am Ende des Semesters würden die Dossiers mit ungenügenden Noten mit Prof. B__________ angeschaut. Dazu gehörten alle Übungen beider Semester wie auch die Erfahrungsnoten beider Semester. Im Falle von A__________ hätten Prof. B__________, D__________ und C__________ teilgenommen. Sie alle hätten die ungenügende Jahresnote einstimmig bestätigt. Die ergänzenden Ausführungen des zuständigen Examinators bzw. des betreuenden Assistenten zeigen, dass auch das Zustandekommen der Erfahrungsnote nicht dem betreuenden Assistenten alleine überlassen wird. Der betreuende Assistent hat zwar in Anbetracht seiner besonderen Nähe zu den zu betreuen- den Studierenden grossen Einfluss auf die Notengebung. Dennoch ist seine Kompetenz beschränkt. Die Noten werden mit der Partnerassistentin besprochen. In Fällen mit ungenügenden Noten wird eine

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nochmalige Überprüfung mit dem zuständigen Professor vorgenommen. In Anbetracht der einge- schränkten Überprüfungsbefugnis in Prüfungsangelegenheiten – die ETH-BK übt bei der Bewertung und Überprüfung von Examensleistungen Zurückhaltung aus; sie weicht in Fragen, die seitens der Gerichte naturgemäss schwer überprüfbar sind, nicht ohne Not von der Beurteilung der erstinstanzli- chen Prüfungsorgane und Experten ab – genügt es gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 137 I 229, Erw. 6), wenn die Stellungnahmen der Examinatoren, die substantiierten Rügen der beschwerdeführenden Partei beantworten und die Auffassung der Examinatoren, insoweit sie von derjenigen der beschwerdeführenden Partei abweicht, nachvollziehbar und einleuchtend ist (BVGE 2007/6). Im vorliegend zu beurteilenden Fall stützt sich die Erfahrungsnote entgegen der Ansicht von A__________ nicht allein auf die subjektive Einschätzung des betreuenden Assistenten ab. Die Noten werden mit der Kojenassistentin besprochen, welche nicht über dieselben Kenntnisse der Studieren- den verfügt wie der zuständige Assistent, aber dennoch hinreichend nahe und insbesondere bei den jeweiligen Präsentationen der Projekte und den Schlussabgaben anwesend ist. Auch die nochmalige Überprüfung der ungenügenden Noten durch den zuständigen Professor wie auch die Kojenassisten- tin und den betreuenden Assistenten lassen auf eine sorgfältige und abgesicherte Vorgehensweise schliessen. Die detaillierten und in sich stimmigen Ausführungen der Professur vermögen die erhobe- nen Rügen von A__________ glaubhaft zu entkräften. Es ist mithin nicht ersichtlich, dass die vorge- nommene Benotung willkürlich und damit rechtsfehlerhaft erfolgt wäre.

E. 8.3 A__________ erhebt weiter Mobbingvorwürfe gegen den betreuenden Assistenten, welche sie in einen Zusammenhang mit ihren Deutschkenntnissen als Tessinerin bringt. C__________ sei ihr gegenüber voreingenommen, er würde sie speziell bei Gruppenbesprechungen weitgehend ignorie- ren. Er habe es als klares Handicap empfunden, dass sie sich noch nicht perfekt in Deutsch ausdrü- cken könne. Prof. B__________ und C__________ erachten die Vorbringen von A__________ in ihrer Stellungnahme vom 6. September 2012 als rein subjektive Wahrnehmung. Es handle sich um schwerwiegende, sehr verletzende Vorwürfe gegenüber der Professur und dem Assistenten, die weder in der Beschwerde noch in der Replik mit objektiven Beweisen oder durch Drittpersonen unter- mauert worden seien. Nach Auffassung der ETH-BK kann das Präsentieren der Entwurfsarbeiten auf sehr unterschiedliche Weise geschehen. Gerade beim Entwurf beschränkt sich die Kommunikation nicht auf die Sprache. Ideen und Projekte können mit Hilfe von Skizzen, auch von Modellen, gezeigt und weiterentwickelt werden. Sprache ist eines von verschiedenen Ausdrucksmitteln. Es spielt in diesem Kontext auch keine entscheidende Rolle, ob die Sprache perfekt beherrscht wird oder nicht. Wichtig ist, dass eine Kommunikation stattfinden kann, ungeachtet der jeweiligen Ausdrucksform. Die Stellungnahme der Professur B__________ vom 27. Juli 2012 legt in nachvollziehbarer Weise dar, dass es am Vermögen von A__________, ihr Projekt selbständig und ohne grosse Hilfe voranzubringen, gefehlt hat. Ihr Ver- halten an den Tischkritiken sei immer sehr passiv gewesen. Es sei oft nur eine Idee anhand lediglich einer oder zweier Zeichnungen ohne Varianten gezeigt worden. Im Vergleich zu den andern Studie- renden in der Koje hätten ihre zeichnerischen und modellbautechnischen Fähigkeiten manchmal zu wünschen übrig gelassen. Solchermassen festgestellte Schwächen sind nicht auf ungenügende Sprachkenntnisse zurückzuführen, sondern sie lassen auf Mängel in andern Bereichen schliessen. Die Vorbringen von A__________ sind überdies sehr pauschal gehalten. Sie unterlässt es insbeson- dere, detailliert auszuführen, wann und bei welchen Gelegenheiten sie vom Assistenten nicht wahrge- nommen worden wäre. Um den Mobbingvorwurf zu erhärten, bedarf es zudem einer gewissen Dauer, während der es zu schikanösen Behandlungen gekommen ist. Auch hierzu äussert sich A__________ nicht. Sie führt auch keine Beweise an. Es ist verständlich, dass A__________ als erstsemestrige Studentin keine Konfrontation mit der Professur gesucht hat. Nicht nachvollziehbar ist indessen, wie sie der Wunsch nach einem Wechsel der Koje und damit des betreuenden Assistenten nach dem ersten Semester mit der Professur in Bedrängnis gebracht hätte. A__________ gelingt es nicht, die vorgebrachten Mobbingvorwürfe hinreichend zu substantiieren. Es liegen in den Akten auch keine Anhaltspunkte vor, welche auf eine Ungleichbehandlung aufgrund der Sprache hinweisen würden.

E. 9 A__________ erachtet ihre Benotung schliesslich als einen im Ergebnis stossenden Grenzfall. Grundsätzlich ist die Beschwerdeinstanz nicht befugt, die Angemessenheit von Examensleistungen zu überprüfen (Art. 37 Abs. 4 ETHG). Wie vorstehend ausführlich dargelegt, sind die Ausführungen der Beschwerdegegnerin, d.h. des zuständigen Examinators und des betreuenden Assistenten, zur Erfah- rungsnote in sich stimmig, detailliert und nachvollziehbar. Die Jahresnote von 3.75 entspricht nicht einem Grenzfall, zumal die Erfahrungsnote im FS12 – eine 3.5 – eindeutig ungenügend war. Diese Note 3.5 kann nicht als Grenzfall zur nächsthöheren Note betrachtet werden. Grenzfälle sind laut Praxis der einstigen Rekurskommission Reko/EVD das Fehlen von 0.0625, 0.09 beziehungsweise

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0.15 Noteneinheiten zum Erreichen der mathematischen Rundungsgrenze für die nächsthöhere Note (BVGE 2010/10, Erw. 6.2.2). Davon ist A__________ offensichtlich weit entfernt, weshalb vorliegend kein Grenzfall vorliegt.

E. 10 A__________ macht in der Beschwerdeschrift vom 30. Juni 2012 eine Ungleichbehandlung gegenüber ihren Gruppenpartnern geltend. In der Replik vom 28. August 2012 reduziert sie die ent- sprechende Rüge auf die Notengebung der Erfahrungsnote. Die Rechtmässigkeit des Zustandekom- mens der Erfahrungsnote wird vorstehend in Erw. 8 abschliessend erwogen. Es gibt in den Akten keine Anhaltspunkte, welche eine darüber hinausgehende Prüfung angezeigt erscheinen lassen.

E. 11 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung rechtmässig ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.

E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten A__________ aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf CHF 500.– festzusetzen und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von CHF 500.– (Urk. 3) zu verrechnen.

Urteil

ETH-Beschwerdekommission

VPB/JAAC/GAAC/PAAF 2013, Ausgabe vom 20. Dezember 2013 58

Demnach erkennt die ETH-Beschwerdekommission:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten im Betrag von CHF 500.– (Spruch- und Schreibgebühren) werden A__________ auferlegt. Sie werden mit dem von ihr am 10. Juli 2012 geleisteten Kostenvorschuss von CHF 500.– verrechnet.
  3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je gegen Empfangsschein, sowie hinsichtlich Ziffer 2 des Dispositivs an das Generalsekretariat des ETH-Rates.
  4. Gegen diesen Entscheid kann gemäss Artikel 50 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (SR 172.021; VwVG) innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist direkt beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gal- len, einzureichen. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder der Beschwerdeführerin bzw. der Vertretung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizule- gen (Art. 52 VwVG).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundeskanzlei BK Verwaltungspraxis der Bundesbehörden VPB Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération JAAC Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione GAAC

VPB/JAAC/GAAC 2013, Ausgabe vom 20. Dezember 2013 49

VPB 2/2013 vom 20. Dezember 2013

2013.6 (S. 49–58) Anfechtung eines ungenügenden Prüfungsergebnisses ETH-Beschwerdekommission Urteil vom 1. November 2012 i.S. A gegen ETH Zürich

Stichwörter: ETH, Prüfung (Ausbildung), Prüfungsergebnis, Anfechtbarkeit, Anspruch auf rechtliches Gehör, Verwaltungsverfahren

Mots clés: EPF, examen (formation), résultat d’examen, recours, droit d’être entendu, procédure administrative

Termini chiave: PF, esame (formazione), risultato dell’esame, impugnabilità, diritto d’essere sentito, procedura amministrativa

Regeste: Verletzung des rechtlichen Gehörs, insb. Akteneinsicht (vorliegend verneint). Selbständige Anfecht- barkeit von Fachnoten. Zulassung von Noven. Architekturspezifisches Prüfungsverfahren bei Ent- wurfs-Lerneinheiten. Weder willkürliche noch sonstige rechtsungleiche Rechtsanwendung in der Notenvergabe. Expertenmeinungen sind nachvollziehbar und differenziert. Grenzfall verneint.

Regeste: Atteinte au droit d’être entendu, notamment en ce qui concerne la consultation des pièces (refusée en l’occurrence). Notes d’examen séparément susceptibles de recours. Admission de faits nouveaux. Procédure d’examen spécifique à l’architecture dans les unités d’enseignement de projets. Ni arbi- traire ni autre inégalité d’application du droit lors de l’attribution des notes. Avis compréhensibles et nuancés des experts. Refus de considérer le cas comme un cas limite.

Regesto: Violazione del diritto d’essere sentito, in particolare della consultazione degli atti (nel caso presente negata la possibilità). Impugnabilità a titolo indipendente dei voti ottenuti nelle singole materie. Allega- zione di nuovi fatti e mezzi di prova. Procedura d'esame specifica della facoltà di architettura nelle unità d'insegnamento di progettazione. Nessuna arbitrarietà né disparità giuridica di altro genere nell’assegnazione dei voti. I pareri degli esperti sono comprensibili e differenziati. Caso limite escluso.

Rechtliche Grundlagen: Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG; SR 172.021), ETH-Gesetz (SR 414.110), Allgemeine Verordnung über Leistungskontrollen an der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich (AVL ETHZ) (SR 414.135.1), Studienreglement des Bachelor-Studiengangs Archi- tektur 2011

Urteil

ETH-Beschwerdekommission

VPB/JAAC/GAAC/PAAF 2013, Ausgabe vom 20. Dezember 2013 50

Base juridique: Loi fédérale sur la procédure administrative (PA; RS 172.021), Loi sur les EPF (RS 414.110), Ordonnance sur le contrôle des acquis à l’EPFZ (RS 414.135.1), Studienreglement des Bachelor-Studiengangs Architektur 2011

Basi giuridiche: Legge sulla procedura amministrativa (PA; RS 172.021), Legge sui PF (RS 414.110), Ordinanza sulle verifiche delle prestazioni al PF di Zurigo (RS 414.135.1), Regolamento degli studi del ciclo di studi di bachelor in architettura 2011

Urteil

ETH-Beschwerdekommission

VPB/JAAC/GAAC/PAAF 2013, Ausgabe vom 20. Dezember 2013 51

Verfahrens-Nr. 2912 Urteil vom 1. November 2012 Mitwirkende: die Kommissionsmitglieder

Parteien: A__________,

vertreten durch RA X__________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Eidgenössische Technische Hochschule Zürich (ETH Zürich), vertreten durch das Prorektorat,

Beschwerdegegnerin,

Gegenstand: Bachelor-Studiengang Architektur (Verfügung der ETH Zürich vom 21. Juni 2012)

Urteil

ETH-Beschwerdekommission

VPB/JAAC/GAAC/PAAF 2013, Ausgabe vom 20. Dezember 2013 52

Sachverhalt: A. A__________ hat im Bachelor-Studiengang Architektur das Fach «Entwerfen II (Jahreskurs, Übung)», in der Kategorie «Fächer mit Semesternote (im Basisjahr)», mit der Note 3.75 im ersten Versuch nicht bestanden, was ihr mit Verfügung vom 21. Juni 2012 mitgeteilt worden ist (Urk. 1/1). B. Dagegen reichte A__________ mit Eingabe vom 30. Juni 2012 eine Verwaltungsbeschwerde bei der ETH-Beschwerdekommission (ETH-BK) ein (Urk. 1, Urk. 1/1–Urk. 1/3). Sie beantragte, es seien ihr die Detailnoten offenzulegen und ihre Projekte seien nochmals von einer neutralen Person zu be- werten. Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegan- gen. C. Die Instruktionsrichterin bestätigte mit prozessleitender Verfügung vom 5. Juli 2012 den Eingang der Verwaltungsbeschwerde und forderte A__________ zur Leistung des Kostenvorschusses auf (Urk. 2). D. Nach rechtzeitigem Eingang des Kostenvorschusses – Valuta per 10. Juli 2012 – (Urk. 3) ersuchte die Instruktionsrichterin die ETH Zürich mit prozessleitender Verfügung vom 10. Juli 2012 um Stel- lungnahme (Urk. 4). E. Die ETH Zürich reichte am 14. August 2012 die Beschwerdeantwort (Urk. 5) unter Beilage einer Stellungnahme des zuständigen Professors, B__________, vom 27. Juli 2012 ein (Urk. 5/1), welche zusätzlich vom zuständigen Assistenten, C__________, unterzeichnet worden ist. Des Weiteren fügte sie je ein Infoblatt pro Semester (Urk. 5/2, Urk. 5/3), eine Notenübersicht (Urk. 5/4) sowie den elektro- nischen Leistungsausweis (Urk. 5/5) und das Studienreglement 2011 für den Bachelor-Studiengang Architektur bei (Urk. 5/6). Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwä- gungen eingegangen. F. Die Beschwerdeantwort der ETH Zürich vom 14. August 2012 samt Beilagen ist A__________ mit prozessleitender Verfügung vom 16. August 2012 zur Replik zugestellt worden (Urk. 6). G. Die inzwischen durch einen Rechtsvertreter verbeiständete A__________ reichte fristgerecht mit Eingabe vom 28. August 2012 eine Replik ein. Sie beantragte neu, im Sinne einer Anpassung des ursprünglichen Antrags, eine Erhöhung der strittigen Note, sodass eine genügende Jahresnote erzielt werden könne. H. Die ETH Zürich hat am 6. September 2012 dupliziert. Dies unter Beilage einer Stellungnahme der Professur (Urk. 10, Urk. 10/1). I. Die Instruktionsrichterin hat die Duplik der ETH Zürich A__________ mit Schreiben vom 10. Sep- tember 2012 zur Kenntnis zugestellt (Urk. 11). Auf den Inhalt der Eingaben der Parteien wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Urteil

ETH-Beschwerdekommission

VPB/JAAC/GAAC/PAAF 2013, Ausgabe vom 20. Dezember 2013 53

Die ETH-Beschwerdekommission zieht in Erwägung: 1.1 Die zuständige Beschwerdeinstanz hat die Prozessvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition zu prüfen (BGE 130 II 65 E. 1; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, Bern 1983, S. 73 mit Hinweisen). Die ETH Zürich hat am 21. Juni 2012 gegenüber A__________ eine Verfügung erlassen, worin ihr mitgeteilt wird, dass sie im Fach Entwerfen II (Jahreskurs, Übung) die Note 3.75 erhalten habe. A__________ ficht sowohl diese Jahresnote wie auch die einzelnen Semesternoten an. Die selbständige Anfechtbarkeit der Jahresnote ist ohne Weiteres gegeben. Auf die einzelnen Noten der Teilkurse trifft dies indessen – wie unten zu zeigen sein wird (Erw. 1.2) – nur bedingt zu. Das Rechtsbegehren der ursprünglich nicht anwaltlich vertretenen A__________ ist so zu verstehen, dass sie sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung verlangt. 1.2 A__________ liess sich im Rahmen des zweiten Rechtsschriftenwechsels durch einen Rechts- anwalt verbeiständen. Sie beantragte in der Replikeingabe vom 28. August 2012 neu, die Erfolgsno- ten – gemeint sind die Erfahrungsnoten – seien so zu erhöhen, dass eine genügende Jahresnote erzielt werden könne. Es fragt sich und zu prüfen bleibt, ob das Rechtsbegehren auf Anhebung von einzelnen Noten ein zulässiges Novum ist. Diese Frage beantwortet sich über die Definition des Anfechtungsgegenstands. Beschwerdebegehren, welche neue in der angefochtenen Verfügung nicht geregelte Fragen aufwerfen, überschreiten den Streitgegenstand. Sie sind vorbehältlich bestimmter Voraussetzungen nicht zulässig (Frank Seethaler/Fabia Bochsler, in: Waldmann/Weissenberger, Pra- xiskommentar VwVG, Art. 52 N 39). Vorliegend wird die Erhöhung von Noten von der angefochtenen Verfügung abgedeckt. Das Novum ist in dem Sinne zulässig. Ungeachtet der Frage der Zulässigkeit von Noven bleibt indessen die selbständige Anfechtbarkeit der einzelnen Noten zu prüfen. Einzelne Noten sind nur dann selbständig anfechtbar, soweit sie direkte Rechtswirkungen entfalten (BVGer B-2214/2006 vom 16. August 2007 E. 4.3 und bestätigt in BVGE 2009/10). Die Noten von Teilkurs I – und damit auch die Erfahrungsnote (vorliegend Note 4) – entfal- ten direkte Rechtswirkungen, weil sie bei einer Wiederholung der Leistungskontrolle nicht mehr abge- legt werden müssen, sofern sie im Minimum genügend sind (Art. 31 Abs. 3 Bst. b Studienreglement 2011 für den Bachelor-Studiengang Architektur, [RSETHZ 323.0100.11]). Für die ungenügende Erfah- rungsnote aus Teilkurs II gilt indessen nicht dasselbe, weil der ganze Jahreskurs wiederholt werden muss, selbst wenn die Noten aus Teilkurs II genügend sind. Die Erfahrungsnote von Teilkurs II ist demnach grundsätzlich nicht selbständig anfechtbar. Die Rügen von A__________ zur Erfahrungs- note betreffen neben jener des Teilkurses II auch das Zustandekommen der Jahresnote. Eine Tren- nung der Rügen bezogen auf Teilkurs I oder Teilkurs II macht daher in der Praxis wenig Sinn.

2. A__________ ist zur Beschwerde gegen diese Verfügung legitimiert, da sie durch sie berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 Bst. a VwVG). Gemäss Artikel 37 Absatz 3 des Bundesgesetzes über die Eidgenössischen Technischen Hochschu- len vom 4. Oktober 1991 (ETH-Gesetz, revidierte Fassung vom 1. März 2010; SR 414.110) beurteilt die ETH-BK Beschwerden gegen Verfügungen der ETH und der Forschungsanstalten. Auf die am

30. Juni 2012 frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 VwVG) ist somit einzutreten.

3. A__________ macht in formeller Hinsicht eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend, ihr sei bei der mündlichen Besprechung mit dem zuständigen Assistenten, C__________, am

20. Juni 2012 keine Einsicht in die Detailnoten gewährt worden. Es sei für sie deshalb nicht nachvoll- ziehbar, wie die zweite Semesternote zustande gekommen sei. Aus diesem Grund sei sie zur Beschwerdeführung gezwungen gewesen. Nachdem sie mit der Beschwerdeantwort erstmals eine Aufschlüsselung der Noten erhalten habe, gehe sie davon aus, dass die Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt betrachtet werden könne, relativierte die im Rahmen des zweiten Rechtsschriften- wechsels durch einen Rechtsvertreter verbeiständete A__________. 3.1. Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst verschiedene Verfahrensga- rantien. A__________ macht eine Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht gemäss Artikel 26 ff. VwVG geltend. Nach der bundesgerichtlichen Praxis kann eine Gehörsverletzung im Rechtsmittel- verfahren geheilt werden, wenn die Beschwerdeinstanz in Sach- und Rechtsfragen über dieselbe Kognition verfügt wie die Vorinstanz und dem Betroffenen dieselben Mitwirkungsrechte zustehen wie vor dieser. Dies gilt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung allerdings nur mehr in Fällen, wo die Verletzung nicht besonders schwer wiegt (Urteil vom 13. August 2004, 2P.23/2004; Häfelin/Müller/ Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Rz. 986 ff., S. 366). Bei Prüfungsentscheiden ist

Urteil

ETH-Beschwerdekommission

VPB/JAAC/GAAC/PAAF 2013, Ausgabe vom 20. Dezember 2013 54

laut Bundesgericht der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht schon dann verletzt, wenn die Prüfungs- behörde sich vorerst darauf beschränkt, nur die Notenbewertung bekannt zu geben. Es genügt, wenn sie die Begründung im Rechtsmittelverfahren liefert und der Betroffene Gelegenheit erhält, in einem zweiten Schriftenwechsel dazu Stellung zu nehmen (Urteil des Bundesgerichts vom 13. August 2004, 2P.23/2004). A__________ hat anlässlich der Besprechung mit dem zuständigen Assistenten, C__________, am 20. Juni 2012 erstmals Einsicht in die Noten erhalten (vgl. dazu auch Stellungnah- me vom 27. Juli 2012, S. 3). Weiter konnte sie im Rahmen des Rechtsschriftenwechsels sämtliche verlangten Prüfungsunterlagen einsehen. Es wurde ihr bei der Replik Gelegenheit geboten, sich zur Stellungnahme des zuständigen Professors und des Assistenten zu äussern. Es wäre ihr auch offen gestanden, sich nochmals zu der in der Duplik angeführten Stellungnahme von Professor B__________ und Assistent C__________ vernehmen zu lassen, worauf sie aber verzichtet hat. Die ETH-BK verfügt über dieselbe Prüfungskognition wie die Vorinstanz. A__________ hat spätestens bei Erhalt der Beschwerdeantwort sämtliche Informationen betreffend Notenvergabe erhalten. Sie konnte sich dazu hinreichend äussern. Es ist nicht ersichtlich, wo eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs von A__________ stattgefunden hätte.

4. Die ETH-BK überprüft die bei ihr anfechtbaren Verfügungen mit folgender Kognition: Neben der Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch von Ermessen (Art. 49 Bst. a VwVG), kann auch die unrichtige beziehungsweise unvollständige Feststellung des rechtser- heblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) sowie die Rüge der Unangemessenheit (Art. 49 Bst. c VwVG) geltend gemacht werden. Die ETH-BK hat nicht nur zu beurteilen, ob die Vorinstanz die Rechtsregeln beachtet, sondern auch, ob sie eine dem Sachverhalt adäquate Lösung getroffen hat. Die Rüge der Unangemessenheit gegen Ergebnisse von Prüfungen und Promotionen ist indes nicht zulässig (Art. 37 Abs. 4 ETH-Gesetz).

5. Streitig und zu prüfen bleibt, ob die Bewertung im Fach «Entwerfen II (Jahreskurs, Übung)» willkür- lich und damit rechtsfehlerhaft durchgeführt worden ist.

6. A__________ macht in ihren Eingaben vom 30. Juni 2012 wie auch vom 28. August 2012 geltend, die ungenügende Bewertung der Semesterleistung im Fachbereich Entwurf sei für sie aus verschie- denen Gründen nicht nachvollziehbar. Sie sei bereits das zweite Mal ungerechtfertigt bewertet wor- den. Schon im ersten Semester habe sie eine 4 als Semesterendnote erhalten; ihre Teamkollegin hingegen sei mit einer 4.5 benotet worden. Der Notenunterschied sei für sie unverständlich, zumal es sich um dasselbe Projekt gehandelt habe, welches sie zusammen erarbeitet hätten. Im zweiten Semester sei ihr nochmals dasselbe zugestossen. Sie habe wiederum nicht dieselbe Note wie ihre Teamkollegin erhalten. Sie verstehe nicht, weshalb die zweite Semesternote ungenügend ausgefallen sei. Im persönlichen Gespräch vom 20. Juni 2012 mit C__________ habe sie erfahren, dass es neben den Fachnoten noch die Erfahrungsnote gebe, welche bei ihr wegen der nicht richtigen Verwendung von Fachwörtern schlecht ausgefallen sei. Als Tessinerin betrachte sie sich daher benachteiligt. Die schlechtere Semesternote im zweiten Semester sei vornehmlich auf die um 0.5 Notenpunkte tiefere Erfahrungsnote zurückzuführen. Die Erfahrungsnote stütze sich hauptsächlich auf subjektive Erfah- rungen im Umgang mit den Studierenden. Dabei spielten insbesondere deren kommunikative Fähig- keiten eine wichtige, wenn nicht entscheidende Rolle. Nachdem die Erfahrungsnote zu grossen Teilen von subjektiven persönlichen Eindrücken der Lehrenden beeinflusst werde, sei die Gefahr von Miss- bräuchen sehr gross. Diese Benotung werde überdies alleine dem betreuenden Assistenten überlas- sen. C__________ sei ihr gegenüber voreingenommen gewesen, er habe sie kaum beachtet. Er habe sie gemobbt. Es liege vorliegend sehr wohl ein Grenzfall vor, zumal eine nur gering höhere Erfah- rungsnote – ein Viertel höher – ausgereicht hätte, um eine genügende Jahresnote zu erzielen. Aus diesen Gründen beantrage sie, dass ihr für die Leistungen beider Semester zusammen eine 4 erteilt werde.

7. Die ETH Zürich wendet demgegenüber in ihrer Beschwerdeantwort vom 14. August 2012 u.a. unter Beilage einer Stellungnahme von Prof. B__________ und C__________ vom 27. Juli 2012, einer Notenübersicht für das HS11/FS12 sowie einer weiteren Stellungnahme der Professur B__________ vom 6. September 2012 ein, die Zusammensetzung der Noten sei rechtmässig erfolgt, die Benotung liege im Ermessen des Dozierenden, welcher in seinen Stellungnahmen ausführlich und detailliert Auskunft gegeben habe. Es gäbe keinen Grund, an der Glaubwürdigkeit dieser Ausführun- gen zu zweifeln. Hinsichtlich der Zusammensetzung der Note im Fach Entwurf sei den Studierenden ein Informationsblatt abgegeben worden, woraus klar hervor gehe, dass sich jede Semesternote aus den Übungsnoten und einer Erfahrungsnote (Urk. 5/2, Urk. 5/3) zusammensetze und die Jahresnote das arithmetische Mittel der zwei Semesternoten sei. Es sei somit auch im ersten Semester eindeutig

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nicht allein das Endprojekt notengebend. Nachdem die Gruppenpartner pro Semester nicht zweimal dieselben sein dürften, ergebe sich, dass A__________ mit ihren Partnerinnen nur jeweils eine von vier Noten gemeinsam erarbeitet hätte. Es könne daher nicht geschlossen werden, die Semesternote oder die Jahresnote der Studierenden müsse übereinstimmen. Die Mobbingvorwürfe gegenüber dem Assistenten könnten nicht bestätigt werden. Neben A__________ seien vier weitere fremdsprachige Studierende in derselben Koje betreut worden. A__________ habe ihre Vorwürfe erstmals in der Beschwerdeschrift erhoben. Sie habe sich gegenüber C__________ nie dazu geäussert. Falls die Probleme – wie A__________ ausführe – bereits seit Beginn bestanden hätten, so wäre es nicht nachvollziehbar, weshalb sie keinen Wechsel zu einem andern Assistenten beantragt habe. Der Ent- wurfsunterricht bilde das Rückgrat der Architekturausbildung. Eine 3.75 könne nicht als Grenzfall betrachtet werden, sondern gelte klar als Scheitern. Da es sich um den ersten Versuch von A__________ handle, stehe ihr die Möglichkeit einer Repetition des Jahreskurses offen.

8. Die Beanstandungen von A__________ betreffen die Notenzusammensetzung wie auch die Notenvergabe, Mobbing- und Willkürvorwürfe in Zusammenhang mit der Vergabe der Erfahrungs- note, eine Ungleichbehandlung sowie das Vorliegen eines Grenzfalles. Die Ungleichbehandlung wie auch das Vorliegen eines Grenzfalles werden in den Erw. 9 und 10 behandelt. Die Rügen von A__________ hinsichtlich der Notenvergabe beschränken sich gemäss Replik vom 28. August 2012 auf das Zustandekommen der Erfahrungsnote. Die ursprünglich in der Beschwerdeschrift vom

30. Juni 2012 erhobenen Vorbringen zum Zustandekommen der Fachnoten werden nicht mehr erneu- ert bzw. dieses wird im Gegensatz zu jenem der Erfahrungsnote als objektiv bezeichnet. Auf die ent- sprechende Rüge ist demzufolge nicht weiter einzugehen. Es gibt auch keinen Grund, dem Beweisan- trag von A__________ auf Begutachtung der Projekte durch eine neutrale Person stattzugeben. 8.1. Aus den beigelegten Informationsblättern Entwurf I/II (Urk. 5/2, Urk. 5/3) wird die Notenzusam- mensetzung bestehend aus Übungsnoten und aus einer Erfahrungsnote ersichtlich. Die ETH-BK hatte bereits im Urteil vom 19. Oktober 2010 i.S. K. X. vs. ETH Zürich über die Bewertung zusätzlicher Krite- rien (Erfahrungsnote) zu entscheiden. Im dortigen Verfahren ging es hauptsächlich darum, ob den Studierenden die Bewertung zusätzlicher Kriterien bekannt gewesen war oder bei hinreichender Sorg- falt hätte bekannt sein müssen. Die ETH-BK kam im erwähnten Urteil zum Schluss, dass der (damali- ge) Beschwerdeführer mit der Bewertung von Kriterien wie Engagement, Arbeitsweise, Konzept und Umsetzung und Präsentation mittels zeichnerischer, modellbautechnischer oder mündlicher Art habe rechnen müssen. Die Professur hat in der Folge die ursprünglich nur mündliche Information an das Präjudiz angepasst. Offensichtlich orientiert sie nicht mehr nur mündlich, sondern sie tut dies schrift- lich, indem sie den Studierenden die erwähnten Informationsblätter abgibt (Urk. 5/2, Urk. 5/3). Es wäre A__________ bei hinreichender Sorgfalt mithin ohne Weiteres möglich gewesen, die Berücksichti- gung einer Erfahrungsnote und deren Einfluss auf die Notengebung zu kennen. 8.2. Des Weiteren moniert A__________ das Zustandekommen der Erfahrungsnote. Dieses gründe vornehmlich auf subjektiven Kriterien des Assistenten. Auch würde die sprachliche Ausdrucksform zu stark gewichtet, was sie als Tessinerin mit italienischer Muttersprache benachteilige. Aus dem einge- reichten Notenblatt HS11/FS12 (Urk. 5/4) wird ersichtlich, dass die Beurteilung im Fach Entwerfen für jedes Entwurfsprojekt thematisch strukturiert nach Konzept, Umsetzung, Arbeitsweise und Präsentati- on erfolgt. Es werden zusätzlich Kriterien wie Anteilnahme, Arbeitsweise, Ausdrucksform und Ge- samtentwicklung bewertet. Die Erfahrungsnote wird offenbar hauptsächlich durch den betreuenden Assistenten gemacht. Dieser betreue seine rund 25–30 Studierenden während beider Semester wöchentlich an einem Tag. Er kenne daher die Stärken und Schwächen wie auch die Entwicklung über neun Monate am besten, führen Prof. B__________ und C__________ in der Stellungnahme vom 6. September 2012 aus (Urk. 10/1). Die Note werde überdies mit dem Assistenten der Kojenpart- ner besprochen. Dieser habe zwar nicht den gleichen Einblick in die wöchentliche Arbeitsweise, sehr wohl aber in die Schlussabgaben und Präsentationen aller Übungen. Somit könne auch der Partner- assistent die Gesamtentwicklung einschätzen. Im vorliegenden Fall sei dies D__________ gewesen. Am Ende des Semesters würden die Dossiers mit ungenügenden Noten mit Prof. B__________ angeschaut. Dazu gehörten alle Übungen beider Semester wie auch die Erfahrungsnoten beider Semester. Im Falle von A__________ hätten Prof. B__________, D__________ und C__________ teilgenommen. Sie alle hätten die ungenügende Jahresnote einstimmig bestätigt. Die ergänzenden Ausführungen des zuständigen Examinators bzw. des betreuenden Assistenten zeigen, dass auch das Zustandekommen der Erfahrungsnote nicht dem betreuenden Assistenten alleine überlassen wird. Der betreuende Assistent hat zwar in Anbetracht seiner besonderen Nähe zu den zu betreuen- den Studierenden grossen Einfluss auf die Notengebung. Dennoch ist seine Kompetenz beschränkt. Die Noten werden mit der Partnerassistentin besprochen. In Fällen mit ungenügenden Noten wird eine

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nochmalige Überprüfung mit dem zuständigen Professor vorgenommen. In Anbetracht der einge- schränkten Überprüfungsbefugnis in Prüfungsangelegenheiten – die ETH-BK übt bei der Bewertung und Überprüfung von Examensleistungen Zurückhaltung aus; sie weicht in Fragen, die seitens der Gerichte naturgemäss schwer überprüfbar sind, nicht ohne Not von der Beurteilung der erstinstanzli- chen Prüfungsorgane und Experten ab – genügt es gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 137 I 229, Erw. 6), wenn die Stellungnahmen der Examinatoren, die substantiierten Rügen der beschwerdeführenden Partei beantworten und die Auffassung der Examinatoren, insoweit sie von derjenigen der beschwerdeführenden Partei abweicht, nachvollziehbar und einleuchtend ist (BVGE 2007/6). Im vorliegend zu beurteilenden Fall stützt sich die Erfahrungsnote entgegen der Ansicht von A__________ nicht allein auf die subjektive Einschätzung des betreuenden Assistenten ab. Die Noten werden mit der Kojenassistentin besprochen, welche nicht über dieselben Kenntnisse der Studieren- den verfügt wie der zuständige Assistent, aber dennoch hinreichend nahe und insbesondere bei den jeweiligen Präsentationen der Projekte und den Schlussabgaben anwesend ist. Auch die nochmalige Überprüfung der ungenügenden Noten durch den zuständigen Professor wie auch die Kojenassisten- tin und den betreuenden Assistenten lassen auf eine sorgfältige und abgesicherte Vorgehensweise schliessen. Die detaillierten und in sich stimmigen Ausführungen der Professur vermögen die erhobe- nen Rügen von A__________ glaubhaft zu entkräften. Es ist mithin nicht ersichtlich, dass die vorge- nommene Benotung willkürlich und damit rechtsfehlerhaft erfolgt wäre. 8.3 A__________ erhebt weiter Mobbingvorwürfe gegen den betreuenden Assistenten, welche sie in einen Zusammenhang mit ihren Deutschkenntnissen als Tessinerin bringt. C__________ sei ihr gegenüber voreingenommen, er würde sie speziell bei Gruppenbesprechungen weitgehend ignorie- ren. Er habe es als klares Handicap empfunden, dass sie sich noch nicht perfekt in Deutsch ausdrü- cken könne. Prof. B__________ und C__________ erachten die Vorbringen von A__________ in ihrer Stellungnahme vom 6. September 2012 als rein subjektive Wahrnehmung. Es handle sich um schwerwiegende, sehr verletzende Vorwürfe gegenüber der Professur und dem Assistenten, die weder in der Beschwerde noch in der Replik mit objektiven Beweisen oder durch Drittpersonen unter- mauert worden seien. Nach Auffassung der ETH-BK kann das Präsentieren der Entwurfsarbeiten auf sehr unterschiedliche Weise geschehen. Gerade beim Entwurf beschränkt sich die Kommunikation nicht auf die Sprache. Ideen und Projekte können mit Hilfe von Skizzen, auch von Modellen, gezeigt und weiterentwickelt werden. Sprache ist eines von verschiedenen Ausdrucksmitteln. Es spielt in diesem Kontext auch keine entscheidende Rolle, ob die Sprache perfekt beherrscht wird oder nicht. Wichtig ist, dass eine Kommunikation stattfinden kann, ungeachtet der jeweiligen Ausdrucksform. Die Stellungnahme der Professur B__________ vom 27. Juli 2012 legt in nachvollziehbarer Weise dar, dass es am Vermögen von A__________, ihr Projekt selbständig und ohne grosse Hilfe voranzubringen, gefehlt hat. Ihr Ver- halten an den Tischkritiken sei immer sehr passiv gewesen. Es sei oft nur eine Idee anhand lediglich einer oder zweier Zeichnungen ohne Varianten gezeigt worden. Im Vergleich zu den andern Studie- renden in der Koje hätten ihre zeichnerischen und modellbautechnischen Fähigkeiten manchmal zu wünschen übrig gelassen. Solchermassen festgestellte Schwächen sind nicht auf ungenügende Sprachkenntnisse zurückzuführen, sondern sie lassen auf Mängel in andern Bereichen schliessen. Die Vorbringen von A__________ sind überdies sehr pauschal gehalten. Sie unterlässt es insbeson- dere, detailliert auszuführen, wann und bei welchen Gelegenheiten sie vom Assistenten nicht wahrge- nommen worden wäre. Um den Mobbingvorwurf zu erhärten, bedarf es zudem einer gewissen Dauer, während der es zu schikanösen Behandlungen gekommen ist. Auch hierzu äussert sich A__________ nicht. Sie führt auch keine Beweise an. Es ist verständlich, dass A__________ als erstsemestrige Studentin keine Konfrontation mit der Professur gesucht hat. Nicht nachvollziehbar ist indessen, wie sie der Wunsch nach einem Wechsel der Koje und damit des betreuenden Assistenten nach dem ersten Semester mit der Professur in Bedrängnis gebracht hätte. A__________ gelingt es nicht, die vorgebrachten Mobbingvorwürfe hinreichend zu substantiieren. Es liegen in den Akten auch keine Anhaltspunkte vor, welche auf eine Ungleichbehandlung aufgrund der Sprache hinweisen würden.

9. A__________ erachtet ihre Benotung schliesslich als einen im Ergebnis stossenden Grenzfall. Grundsätzlich ist die Beschwerdeinstanz nicht befugt, die Angemessenheit von Examensleistungen zu überprüfen (Art. 37 Abs. 4 ETHG). Wie vorstehend ausführlich dargelegt, sind die Ausführungen der Beschwerdegegnerin, d.h. des zuständigen Examinators und des betreuenden Assistenten, zur Erfah- rungsnote in sich stimmig, detailliert und nachvollziehbar. Die Jahresnote von 3.75 entspricht nicht einem Grenzfall, zumal die Erfahrungsnote im FS12 – eine 3.5 – eindeutig ungenügend war. Diese Note 3.5 kann nicht als Grenzfall zur nächsthöheren Note betrachtet werden. Grenzfälle sind laut Praxis der einstigen Rekurskommission Reko/EVD das Fehlen von 0.0625, 0.09 beziehungsweise

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0.15 Noteneinheiten zum Erreichen der mathematischen Rundungsgrenze für die nächsthöhere Note (BVGE 2010/10, Erw. 6.2.2). Davon ist A__________ offensichtlich weit entfernt, weshalb vorliegend kein Grenzfall vorliegt.

10. A__________ macht in der Beschwerdeschrift vom 30. Juni 2012 eine Ungleichbehandlung gegenüber ihren Gruppenpartnern geltend. In der Replik vom 28. August 2012 reduziert sie die ent- sprechende Rüge auf die Notengebung der Erfahrungsnote. Die Rechtmässigkeit des Zustandekom- mens der Erfahrungsnote wird vorstehend in Erw. 8 abschliessend erwogen. Es gibt in den Akten keine Anhaltspunkte, welche eine darüber hinausgehende Prüfung angezeigt erscheinen lassen.

11. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung rechtmässig ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.

12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten A__________ aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf CHF 500.– festzusetzen und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von CHF 500.– (Urk. 3) zu verrechnen.

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Demnach erkennt die ETH-Beschwerdekommission:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten im Betrag von CHF 500.– (Spruch- und Schreibgebühren) werden A__________ auferlegt. Sie werden mit dem von ihr am 10. Juli 2012 geleisteten Kostenvorschuss von CHF 500.– verrechnet.

3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je gegen Empfangsschein, sowie hinsichtlich Ziffer 2 des Dispositivs an das Generalsekretariat des ETH-Rates.

4. Gegen diesen Entscheid kann gemäss Artikel 50 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (SR 172.021; VwVG) innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist direkt beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gal- len, einzureichen. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder der Beschwerdeführerin bzw. der Vertretung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizule- gen (Art. 52 VwVG). Im Namen der ETH-Beschwerdekommission

Der Präsident: Das Kommissionsmitglied:

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 2013.6 - Anfechtung eines ungenügenden Prüfungsergebnisses In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione Jahr 2013 Année Anno Band - Volume Volume Seite 49-58 Page Pagina Ref. No 150 000 281 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.