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Petition - Pétition

Ch Vb · 1982-12-16 · Deutsch CH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

16. Dezember 1982 715 Bundesverwaltung. Neugliederung haben. Persönlich bin ich sicher, dass, wenn der Weg über die Steuerrechtsinstanzen und schliesslich das Bundesge- richt nicht zum Ziele führt, der Bundesrat irgendwie aktiv werden wird, weil Sie das nachher sicher von ihm in irgend- welcher Form erwarten. Präsident: Ich stelle fest, dass die Kommission Ablehnung der Initiative beantragt und dass aus der Mitte des Rates kein gegenteiliger Standpunkt vertreten wird. Damit ist die Initiative abgelehnt. Herr Piller stellt den Antrag, das Anliegen in Form eines Postulates zu überweisen. Dieses Postulat wird aus der Mitte des Rates bekämpft. Abstimmung - Vote Für den Antrag Piller 10 Stimmen Dagegen 22 Stimmen An den Nationalrat - Au Conseil national #ST# Petition - Pétition #ST# 82.262 Urech-Roth Helena, Zürich AHV der schweizerischen Ehefrau im Ausland Droit à la rente AVS des épouses des Suisses de l'étranger Herr Reymond unterbreitet namens der Kommission den folgenden schriftlichen Bericht:

1. Mit Schreiben vom 12. August 1982 ersuchte Frau Urech die Petitionskommission, das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) in dem Sinne zu revidieren, dass die Ehefrauen von Ausland- schweizern, die obligatorisch versichert sind, auch den vol- len Versicherungsschutz geniessen. Die geltende Regelung benachteilige und diskriminiere die verheiratete Ausland- schweizerin. Frau Urech verlangte zugleich die Revision eines Entschei- des des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom

11. Juli 1979.

2. In Verwaltungspraxis und Rechtsprechung steht heute eindeutig fest, dass sich das Versicherungsverhältnis eines obligatorisch in der eidgenössischen AHV/IV versicherten Ehemannes nicht auf seine Ehefrau erstreckt. Das Versi- cherungsverhältnis wird von jeder Person individuell begründet, wenn sie eine der Voraussetzungen erfüllt, die im Gesetz oder im anzuwendenden Staatsvertrag vorge- sehen sind. Die heutige Regelung kann sich für die Ehefrauen von Schweizern, die im Ausland für einen Arbeitgeber in der Schweiz tätig sind und von diesem entlöhnt werden, nach- teilig auswirken. Wohl erhalten solche Ehepaare eine Ehe- paaraltersrente, Wenn der Mann das 65. Altersjahr erreicht. Hingegen erhält die Frau, wenn sie das 62. Altersjahr erreicht und ihr Ehemann noch nicht 65 Jahre alt ist, keine Altersrente. Gegenüber der Invalidenversicherung hat sie keine Anspruchsberechtigung. Die beitragsfreien Ehejahre der Frau werden nicht angerechnet, was sich auf die Ren- tenhöhe ungünstig auswirken kann.

3. In der Frühjahrssession 1982 sind im Nationalrat zu die- sem Problem zwei parlamentarische Vorstösse diskutiert worden: eine Motion von Nationalrat Muheim wurde als Postulat überwiesen («Amtl. Bulletin» 1982, Seiten 959/60), eine Interpellation von Nationalrat Schule erledigt («Amtl. Bulletin» 1982, Seiten 978/79). Der Ständerat überwies am

23. Juni 1982 ein entsprechendes Postulat von Frau Bauer («Amtl. Bulletin» 1982, Seiten 358/59). Bundesrat Hürlimann erklärte in beiden Räten seine Bereit- schaft, im Rahmen der 10. AHV-Revision nach einer Lösung zu suchen. Er machte aber gleichzeitig darauf aufmerksam, dass diese sich nur auf dem Weg über eine verbesserte freiwillige Versicherung werde finden lassen. Die obligatori- sche Versicherung für die Ehefrauen von Schweizern, die im Ausland tätig sind, müsste nach dem Wortlaut zahlrei- cher Sozialversicherungsabkommen mit anderen Staaten auch auf die im Ausland wohnhaften Ehefrauen ausländi- scher Nationalität angewendet werden, deren Gatte in der Schweiz oder im Ausland für einen schweizerischen Arbeit- geber tätig ist: Die finanziellen und administrativen Folgen einer derartigen Massnahme wären von der schweizeri- schen Sozialversicherung nicht zu bewältigen. Ausserdem zeichne sich bei den Vorarbeiten zur 10. AHV-Revision die Tendenz ab, das Versicherungsverhältnis der Ehegatten noch stärker zu individualisieren (z. B. Ersatz der Ehepaar- rente durch zwei Einzelrenten). Antrag der Kommission Die Petitionskommission beantragt,

a. die Petition dem Bundesrat zu überweisen, damit er sie bei den Arbeiten zur 10. AHV-Revision überprüfe;

b. das Revisionsgesuch abzulehnen (Art. 47quater Abs. 4 des Geschäftsverkehrsgesetzes). Proposition de la commission La Commission des pétitions propose

a. De transmettre la pétition au Conseil fédéral pour qu'il l'examine dans ses travaux concernant la 10e revision de l'AVS;

b. De rejeter la requête de revision (art. 47^*', 4e al., de la loi sur les rapports entre les conseils). Zustimmung - Adhésion #ST# 82.015 Bundesverwaltung. Neugliederung Administration fédérale. Nouvelle organisation Botschaft und Beschlussentwurf vom 24. Februar 1982 (BBI l, 1165) Message et projet d'arrêté du 24 février 1982 (FF I, 1173) Beschluss des Nationalrates vom 8. Oktober 1982 Décision du Conseil national du 8 octobre 1982 Antrag der Kommission Eintreten und Zustimmung zum Beschluss des National- rates Antrag Affo/ter Rückweisung an den Bundesrat Proposition de la commission Entrer en matière et adhérer à la décision du Conseil national Proposition Affo/ter Renvoyer au Conseil fédéral Steiner, Berichterstatter: Die Reorganisation der Bundes- verwaltung, gefordert 1965 durch nationalrätliche Motionen, wird in drei Etappen realisiert:

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Petition Pétition In Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale In Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale Jahr 1982 Année Anno Band V Volume Volume Session Wintersession Session Session d'hiver Sessione Sessione invernale Rat Ständerat Conseil Conseil des Etats Consiglio Consiglio degli Stati Sitzung 11 Séance Seduta Geschäftsnummer --- Numéro d'objet Numero dell'oggetto Datum 16.12.1982 - 08:00 Date Data Seite 715-715 Page Pagina Ref. No 20 011 186 Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.