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JAAC 70.26

Ch Vb · 2004-11-19 · Deutsch CH
Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 - Regelmässige Kontakte mit Prostituierten können im Zusammenhang

mit anderen Risikofaktoren zu einer negativen Sicherheitsverfügung

führen (E. 4b). Auch indirekte Kontakte mit Schwerstkriminellen können

Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit einer zu überprüfenden Person

aufkommen lassen (E. 4c).

- Der Erwerb von Kokain und die mit einem Konsum verbundenen

Abhängigkeitsrisiken lassen Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit einer

zu überprüfenden Person aufkommen (E. 5).

- Widersprüchliche und unglaubhafte Aussagen in der Befragung durch

die Fachstelle beeinträchtigen die Vertrauenswürdigkeit (E. 6).

- In casu rechtfertigt erst die Summe der vorliegenden Risikoquellen eine

negative Beurteilung (E. 9).

Sicurezza interna. Controllo di sicurezza relativo alle persone.

Valutazione della sfera privata, del consumo di droga, della credibilità

e del valore mediatico.

Art. 19 e 20 LMSI.

- Contatti regolari con prostitute, unitamente ad altri fattori di rischio,

possono portare ad una decisione negativa (consid. 4b.). Anche contatti

indiretti con grandi criminali possono legittimare dubbi sull’affidabilità

di una persona da controllare (consid. 4c.).

- L’acquisto di cocaina ed i rischi di dipendenza legati al consumo fanno

sorgere dubbi sull’affidabilità di una persona da controllare (consid. 5).

- Affermazioni contraddittorie e poco credibili in occasione

dell’audizione effettuata dal servizio specializzato nuocciono alla

fiducia che può essere accordata all’interessato (consid. 6).

- In casu è solo la somma delle fonti di rischio che giustifica una

valutazione negativa (consid. 9).

Aus den Erwägungen:

3.c. Die Fachstelle führt für ihre negative Risikoverfügung vier Gründe an,

aus denen sie den Schluss zieht, die Gefahr, dass vom Beschwerdeführer

militärische Geheimnisse weitergegeben werden, sei es wegen Bestechung

oder Erpressung oder auch bloss durch seine guten Kontakte zu einem

zweifelhaften Umfeld, müsse relativ hoch bewertet werden. Diese vier Gründe

werden wie folgt behandelt: nachfolgend E. 4 privates Umfeld, nachfolgend

E. 5 Drogenkonsum, nachfolgend E. 6 Glaubwürdigkeit und nachfolgend E. 7

Spektakelwert.

4.a. Aus den Umständen, dass der Beschwerdeführer weder das

Hochzeitsdatum, noch die Geburtsdaten seiner Kinder auswendig weiss, noch

sich in der Befragung - im Gegensatz zu den Ausführungen im rechtlichen

E. 2 Gehör - zum Stand der Krebserkrankung seiner Frau geäussert hat, dass

er Kontakt zu einer Prostituierten hat, mit einer Drogenabhängigen so

befreundet ist, dass er deren Dealer überführen möchte und dass er Kontakte

zum «Milieu» pflege, schliesst die Fachstelle auf mangelnde Integrität und

mangelnde Vertrauenswürdigkeit. Auf die von Beschwerdeführer dagegen

vorgebrachten Argumente wird nachfolgend eingegangen.

b. Der Beschwerdeführer hat in der Befragung ausgeführt, dass er «immer

wieder aber nicht regelmässig» Besuche bei einer Prostituierten macht, das

gehöre zu seinem Leben. Besuche bei Prostituierten haben bezüglich der

Risikobeurteilung drei Aspekte: Zum einen kosten sie Geld, zum anderen

werden sie gesellschaftlich missbilligt und drittens können sie mit Kontakten

zu Kriminellen verbunden sein. Der erste Aspekt wird von der Fachstelle

nicht ins Feld geführt. Auch aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte

dafür, dass sich der Beschwerdeführer solche Besuche nicht leisten könnte,

dass er damit in Gefahr geriete, Schulden zu machen und deshalb erpressbar

zu werden. In der Befragung sagte er aus, dass er nie Geldnot kannte. Seine

Frau ist auch zu 100% berufstätig. Unwidersprochen geblieben sind auch die

Ausführungen des Beschwerdeführers, seine Frau wisse von den Besuchen, so

dass nicht auf Erpressbarkeit aus diesem Grunde geschlossen werden kann.

Hingegen ist nicht ausgeschlossen, dass seine Kollegen und Bekannten solche

Besuche missbilligen und sich daraus eine gewisse Erpressbarkeit ergibt. Die

dritte Komponente, dass sich aus diesen Besuchen Kontakte zu Kriminellen

ergeben, ist nicht erstellt. In der Befragung hat der Beschwerdeführer betont,

dass die Prostituierte eine Wohnung in einer guten Gegend hat und er weder

ein Bordell noch ein Cabaret besuche; er ist der Meinung, die Prostituierte

kenne P. nicht. Offen bleibt die Frage, ob sich der Beschwerdeführer im

Hinblick auf seine ausgesprochen sensitive Funktion nicht bereits durch

die Tatsache selber, dass er Prostituierte besucht, vertrauensunwürdig macht.

Diese Frage muss jedoch nicht für sich allein beurteilt werden, sondern im

Zusammenhang mit den anderen Tatsachen, welche die Fachstelle ihrer

Schlussfolgerung zu Grunde legt.

c. Was die Kontakte der Frau des Beschwerdeführers zu einer Person

anbelangt, gegen die im Zusammenhang mit dem «Raub» ermittelt wurde,

ist unbestritten, dass die Telefongespräche seiner Frau mit dieser Person

von der Polizei abgehört wurden und damals eine Hausdurchsuchung

stattgefunden hat. Die Akten enthalten jedoch keine Elemente weder zum

Resultat der Hausdurchsuchung, noch zu jenem der Telefonüberwachung.

Der Beschwerdeführer sagte in der Befragung aus, die Strafverfolgung sei

eingestellt worden. Davon ist auszugehen. Vom Beschwerdeführer bestritten

wird des weiteren, dass seine Ehefrau um den Zusammenhang zwischen

dem Geldtransfer und dem Raub wusste. Auch davon ist zu Gunsten des

Beschwerdeführers auszugehen.

Ist jemand zu Unrecht in polizeiliche Ermittlungen einbezogen worden,

kann ein solches Verfahren grundsätzlich nicht zur Begründung eines

Sicherheitsrisikos angeführt werden. Angesichts der sensitiven Funktion

des Beschwerdeführers muss man sich jedoch fragen, ob nicht schon der

geschilderte - lose - Zusammenhang mit an einem der grössten Kriminalfälle

der Schweiz Beteiligten genüge, um den Beschwerdeführer als nicht

E. 3 vertrauenswürdig erscheinen zu lassen. Diese Frage muss jedoch nicht für

sich allein beurteilt werden, sondern im Zusammenhang mit den anderen

Tatsachen, welche die Fachstelle ihrer Schlussfolgerung zu Grunde legt.

d. Nicht gerechtfertigt ist es, allein aus dem Umstand, dass der

Beschwerdeführer sich in der Befragung weder ans Hochzeitsdatum, noch ans

Geburtsdatum von L. erinnert hat, zu schliessen, dass keine emotionalen

Beziehungen zwischen den Ehepartnern bzw. zu den Kindern bestehen.

Immerhin lebt der Beschwerdeführer seit 8 Jahren mit seiner Frau und B. und

seit deren Geburt auch mit L. zusammen. Er führte in der Befragung auch aus,

die Geburt der Kinder sei das prägendste Erlebnis in seinem Leben gewesen.

Nicht gegen die Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers spricht auch

die Tatsache, dass seine Frau berufstätig ist und auf Geschäftsreisen - auch

auf solche nach K. - geht. Auslandkontakte einer geprüften Person oder ihrer

Angehörigen stellen per se kein Sicherheitsrisiko dar.

e. Damit kann für die Folgerung der Fachstelle, dass bereits aus dem privaten

Umfeld des Beschwerdeführers auf mangelnde Integrität und mangelnde

Vertrauenswürdigkeit seiner Person geschlossen werden müsse, nur auf die

Besuche bei Prostituierten und die Hausdurchsuchung im Zusammenhang

mit dem «Raub» abgestellt werden. Ob diese Fakten angesichts der sensitiven

Funktion des Beschwerdeführers für die Annahme eines Sicherheitsrisikos

genügen würden, ist eher zu verneinen, kann aber offen gelassen werden, weil

weitere Elemente hinzutreten, wie sich aus den folgenden Erwägungen ergibt.

5.a. Die Fachstelle basiert die negative Risikoverfügung weiter auf die

Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Erwerbs und Konsums von

Kokain. Sie weist die Aussagen des Beschwerdeführers, er habe das Kokain

lediglich gekauft, dann aber weggeworfen, weil ihm der Drogenkauf nur dazu

gedient habe, bei der Verhaftung von P. anwesend zu sein, als unglaubwürdig

zurück. Kauf und Erwerb von harten Drogen, mit welchen Motiven auch

immer, sei ein Straftatbestand, und regelmässiger Konsum von harten Drogen

könne zu Drogenabhängigkeit führen. Aus dieser resultiere eine mangelnde

Selbststeuerungsfähigkeit und ein reduziertes Verantwortungsbewusstsein.

Zudem werde eine solche Person erpressbar.

b. Vorauszuschicken ist, dass die Fachstelle bei der Würdigung der kriminellen

Handlung an das rechtskräftige Strafurteil gebunden ist und dieses nicht auf

seine Rechtsmässigkeit hin überprüfen kann, wobei dies uneingeschränkt

nur für das Dispositiv gilt. Die Erwägungen müssen hingegen nicht «tel

quel» übernommen werden, sondern nur insoweit als sie für die Frage

relevant sind, ob die Verurteilung auf die Möglichkeit von Erpressbarkeit

bzw. eines Vertrauensmissbrauchs hindeutet (Urteil der Rekurskommission

des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und

Sport [Rekurskommission VBS] vom 26. August 2003 [Entscheid 470.03.03],

in Sachen VBS/Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen gegen K., E.

8a). Der Beschwerdeführer ist nach dem Dispositiv der Strafverfügung

in Anwendung von Art. 19a Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 1 des

Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 1951 (BetmG, SR 812.121) zu einer

Busse von Fr. 300.- verurteilt worden. Zum Sachverhalt führt die Verfügung

lediglich aus «Besitz und Konsum von Betäubungsmitteln (ungefähr 1 Gramm

Kokain)».

E. 4 Weitere Erwägungen finden sich nicht. Nachdem der Beschwerdeführer keine

gerichtliche Beurteilung verlangt hat, ist die Fachstelle, wie sie richtig ausführt,

an diesen Sachverhalt gebunden.

c. Der Fachstelle ist weiter beizupflichten, dass der Beschwerdeführer,

was er in der Befragung mehrmals bestätigt hat, im polizeilichen

Ermittlungsverfahren ausführte, dass er das Kokain jeweils für den

Eigengebrauch gekauft habe. Die zur Entkräftung dieser Aussage

vorgebrachten Argumente sind unglaubwürdig, was unter E. 6 näher

ausgeführt wird. Somit ist nicht zu beanstanden, dass die Fachstelle davon

ausgegangen ist, dass der Beschwerdeführer das Kokain jeweils selber

konsumiert hat.

d. Nach der Rechtsprechung der Rekurskommission VBS macht bei

kriminellen Handlungen nicht jede Verurteilung eine Person zum

Sicherheitsrisiko (Urteil der Rekurskommission VBS vom 26. August 2003,

[Nr. 470.03.03] in S. VBS/Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen gegen

K., E. 7). Auszugehen ist von der Art des Deliktes, den Umständen und den

Beweggründen der Delinquenz: Nachzugehen ist den damaligen Umständen,

d. h. es ist zu fragen, ob diese Faktoren Rückschlüsse auf Charakterzüge des

Beschwerdeführers zulassen, die einen Risikofaktor darstellen. Weiter spielt

eine Rolle, ob es sich um ein einmaliges Vergehen handelt oder der Betroffene

wiederholt delinquiert hat oder ob gar davon ausgegangen werden muss,

dass Wiederholungsgefahr besteht. Zu berücksichtigen ist auch, wie lange das

Delikt beziehungsweise die Verurteilung zurückliegt.

Auch die Höhe der Strafe ist für sich allein nicht entscheidend; ist das

Strafmass aufgrund einer herabgesetzten Zurechnungsfähigkeit tief

ausgefallen, kann gerade dieser Umstand Anlass zu besonderer Vorsicht sein.

Bei der Beurteilung des sich im Delikt manifestierenden Sicherheitsrisikos

muss aber auch der Frage nachgegangen werden, ob seither Umstände

hinzugetreten sind, welche die Verurteilung in den Hintergrund treten oder

anders beurteilen lassen, d. h. ob sich die Risikobeurteilung zugunsten der zu

überprüfenden Person geändert habe.

Zusammenfassend hält die Rekurskommission fest, dass vorab die Umstände

des Einzelfalls massgebend sind und beim Risikofaktor der kriminellen

Handlungen eine schematische Betrachtungsweise zu einer vom Gesetzgeber

nicht gewollten Überdehnung des Sicherheitsaspektes führen kann, aber

auch ein derartiger Schematismus die Gefahr in sich birgt, dass effektive

Sicherheitsrisiken unbeachtet bleiben.

e. Der Beschwerdeführer wurde wegen einer Übertretung verurteilt. Er hat

jedoch harte Drogen gekauft, wie die Fachstelle richtig anmerkt, also eine

Tat begangen, deren Entkriminalisierung auch in der letzten Revision des

Betäubungsmittelrechts nicht zur Diskussion stand.

Die Umstände der Tatbegehung sind, stellt man auf die Aussagen

des Beschwerdeführers in der polizeilichen Ermittlung ab, nicht

aussergewöhnlich, sondern entsprechen den Gepflogenheiten beim Verkauf

von Kokain an den Endabnehmer. Ins Gewicht fällt weiter, dass der

Beschwerdeführer in den Einvernahmen zugegeben hat, bereits mehrmals

Kokain gekauft zu haben und diese Aussage auch in der Befragung bestätigt

hat. Er hat also die Straftat, für die er nur einmal verurteilt wurde, mehrmals

E. 5 begangen. Angesichts des hohen Suchtpotenzials dieses Betäubungsmittels

muss auch weiterhin davon ausgegangen werden, dass Wiederholungsgefahr

besteht.

Die Würdigung bezüglich der Straftat ist aber keine andere, würde man

auf die vom Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme zum rechtlichen

Gehör und in der Beschwerdeschrift angeführten Motive abstellen. Die

Motivation, aus der heraus der Beschwerdeführer die Tat begangen haben

will, sind höchst aussergewöhnlich: Wer Drogen kauft, lediglich um die

Genugtuung zu haben, bei der Verhaftung des Drogendealers anwesend zu

sein, zeigt eine Gesinnung, welche seine Vertrauenswürdigkeit anzweifeln

lässt, denn er nimmt die Begehung einer Straftat in Kauf, lediglich um

persönliche Rachegefühle zu befriedigen. Dies stellt einen Risikofaktor

im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung dar. Umstände, die seither

hinzugetreten sind, welche die Verurteilung in den Hintergrund treten

oder anders beurteilen lassen, werden weder vom Beschwerdeführer

vorgebracht, noch ergeben sie sich aus den Akten. Angesichts der sehr

sensitiven Aufgabe des Beschwerdeführers würde die Verurteilung wegen

Besitzes und Konsums von Kokain nach Auffassung der Rekurskommission

genügen, die Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers in Frage zu stellen

und ihn als Sicherheitsrisiko zu betrachten und zwar sowohl nach der der

Polizei erzählten als auch nach der in der Befragung vorgetragenen Variante.

f. Unbestritten ist ferner, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit

der bereits erwähnten Hausdurchsuchung wegen Abhörung des Polizeifunks

verurteilt wurde. Die Rekurskommission ist der Auffassung, dass auch

diese Verurteilung bei der Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit des

Beschwerdeführers nicht unberücksichtigt bleiben darf. Schon damals hat es

der Beschwerdeführer offensichtlich mit der Wahrung der Legalität nicht ganz

genau genommen.

g. Zur Frage, ob die Verurteilung den Beschwerdeführer erpressbar mache,

führt dieser noch aus, er habe damals seinen Chef und die Kollegen informiert.

Am (...) hätten er und sein Vorgesetzter den Vorwurf analysiert und seien zum

Schluss gekommen, dass dieser Vorwurf nicht stimme. Die Information des

Arbeitsumfeldes beseitigt nur die Gefahr, dass der Beschwerdeführer mit der

Drohung erpresst wird, dass Kollegen bzw. Vorgesetzte über die Verurteilung

informiert würden. Hingegen kann sie Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit

des Beschwerdeführers nicht beheben.

h. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Rekurskommission

den Erwägungen der Fachstelle in der Verfügung zustimmt, dass der

Erwerb von Kokain und die mit einem allfälligen Konsum verbundenen

Abhängigkeitsrisiken Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit des

Beschwerdeführers aufkommen lassen.

E. 6 habe ihn vor die Alternative gestellt, auszusagen, er sei Konsument, oder dann eine Hausdurchsuchung zu riskieren. Dieser Alternative liegt der Gedanke zugrunde, dass, wer die gekauften Drogen nicht selber konsumiert, vermutungsweise damit handelt. Bezüglich der zweiten Aussage verweist er darauf, dass er den Kontakt zu P. lediglich pflegte, weil er an dessen Verhaftung habe dabei sein wollen, aus Rache für das Verhalten von P. gegenüber der drogenabhängigen Bekannten des Beschwerdeführers. Diese Ausführungen sind nicht glaubwürdig: Es überzeugt nicht, dass der Beschwerdeführer teures Kokain und dies über einen beachtlichen Zeitraum

- gemäss Befragung mindestens 15 Mal - bezahlt hat, für mehr als Fr. 3’000.-, nur um dieses fortzuwerfen. Die Fachstelle hat ihn bereits in der Befragung darauf hingewiesen, dass, wenn er an der Verhaftung von P. hätte dabei sein wollen, er mit der Polizei hätte zusammen arbeiten können. Zur Entkräftung dieser Argumentation brachte der Beschwerdeführer jeweils nur an, für eine solche Zusammenarbeit hätten keine Gründe bestanden; er hat also kein stichhaltiges Argument dagegen. Ebenso mindern weitere Widersprüche in seiner Argumentation die Glaubwürdigkeit. Angesichts der sehr sensitiven Aufgabe, die der Beschwerdeführer beim VBS wahrnimmt, genügen diese unglaubwürdigen Aussagen, seine Vertrauenswürdigkeit zu erschüttern.

E. 7 Was den von der Fachstelle angeführte Spektakelwert des Deliktes anbelangt, hat die Rekurskommission bereits mehrmals entschieden (Urteil der Rekurskommission VBS vom 30. August 2002 [470.11.01], in Sachen T. gegen VBS, E. 7.b; Urteil der Rekurskommission VBS vom 26. August 2003 [470.03.03], in Sachen K. gegen VBS, E. 8.c) dass der Hinweis auf den Spektakelwert allein kein erhöhtes Sicherheitsrisiko zu begründen vermag. Der Spektakelwert eines Delikts fällt bei der Risikobeurteilung jedoch dann ins Gewicht, wenn Gefahr besteht, dass die beurteilte Person aus diesem Grund, d.

h. um eine öffentliche Anprangerung zu vermeiden, Handlungen vornehmen wird, die eine Beeinträchtigung bzw. Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zur Folge haben. Erst dann wird diese Person zu einem entsprechenden Sicherheitsrisiko. Allein dass ein Bundesangestellter mit einem Delikt mit einer gewissen Medienwirksamkeit in Verbindung gebracht wird oder dass das Bekanntwerden der Vorstrafe dem Ansehen der Armee sehr abträglich wäre, genügt entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin nicht. Die Personensicherheitsprüfung will nicht den Staat vor Blamagen bewahren, sondern eine Beeinträchtigung oder Gefährdung der öffentlichen Sicherheit vermeiden (Urteil der Rekurskommission VBS vom 26. August 2003 [470.03.03], in Sachen K. gegen VBS, E. 8.c). Ob der Spektakelwert des Delikts den Beschwerdeführer im vorliegenden Fall zusätzlich erpressbar mache oder nicht, kann dahin gestellt bleiben, da eine negative Sicherheitsverfügung auch bei dessen Fehlen begründet ist.

E. 8 (Ablehnung von Beweisofferten)

E. 9 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die nachfolgenden Faktoren in ihrer Summe die Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers beeinträchtigen, was angesichts seiner hoch sensiblen Funktion für das Vorliegen eines Sicherheitsrisikos genügt:

- seine Besuche bei Prostituierten;

- die Hausdurchsuchung, die im Zusammenhang mit dem «Raub» stand;

- die Verurteilung wegen Besitzes und Konsums von Kokain; 7

- die Verurteilung wegen Zuwiderhandlung gegen das Fernmeldegesetz;

- die widersprüchlichen und unglaubwürdigen Aussagen in der Befragung durch die Fachstelle. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen, und die Verfügung der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer als Sicherheitsrisiko im Sinne des Bundesgesetzes vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS, SR 120) und im Sinne der Verordnung vom 19. Dezember 2001 über die Personensicherheitsprüfungen (PSPV, SR 120.4) erachtet wurde, ist zu bestätigen. 8

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 70.26 - Auszug aus dem Entscheid 470.10.04 der Rekurskommission VBS, II. Abteilung, vom 19. November 2004. Der Entscheid ist rechtskräftig. In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione Jahr 2006 Année Anno Band 70 Volume Volume Seite --- Page Pagina Ref. No 150 007 265 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

JAAC 70.26 Auszug aus dem Entscheid 470.10.04 der Rekurskommission VBS, II. Abteilung, vom 19. November 2004. Der Entscheid ist rechtskräftig. Sûreté intérieure. Contrôle de sécurité relatif aux personnes. Appréciation de l’entourage privé, de la consommation de drogue, de la crédibilité et de la valeur médiatique. Art. 19 et 20 LMSI.

- Des contacts réguliers avec des prostituées, combinés avec d’autres facteurs de risque, peuvent amener à une décision de sécurité négative (consid. 4b). Des contacts même indirects avec de grands criminels peuvent susciter des doutes quant à la confiance que mérite la personne objet du contrôle (consid. 4c).

- L’achat de cocaïne et les risques de dépendance inhérents à sa consommation suscitent des doutes quant à la confiance que mérite la personne objet du contrôle (consid. 5).

- Des déclarations contradictoires et peu crédibles lors de l’audition par le service spécialisé nuisent à la confiance qui peut être accordée à l’intéressé (consid. 6).

- En l’espèce, c’est seulement l’addition des sources de risque existantes qui justifie une appréciation négative (consid. 9). Innere Sicherheit. Personensicherheitsprüfung. Beurteilung von privatem Umfeld, Drogenkonsum, Glaubwürdigkeit und Spektakelwert. Art. 19 und 20 BWIS. 1

- Regelmässige Kontakte mit Prostituierten können im Zusammenhang mit anderen Risikofaktoren zu einer negativen Sicherheitsverfügung führen (E. 4b). Auch indirekte Kontakte mit Schwerstkriminellen können Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit einer zu überprüfenden Person aufkommen lassen (E. 4c).

- Der Erwerb von Kokain und die mit einem Konsum verbundenen Abhängigkeitsrisiken lassen Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit einer zu überprüfenden Person aufkommen (E. 5).

- Widersprüchliche und unglaubhafte Aussagen in der Befragung durch die Fachstelle beeinträchtigen die Vertrauenswürdigkeit (E. 6).

- In casu rechtfertigt erst die Summe der vorliegenden Risikoquellen eine negative Beurteilung (E. 9). Sicurezza interna. Controllo di sicurezza relativo alle persone. Valutazione della sfera privata, del consumo di droga, della credibilità e del valore mediatico. Art. 19 e 20 LMSI.

- Contatti regolari con prostitute, unitamente ad altri fattori di rischio, possono portare ad una decisione negativa (consid. 4b.). Anche contatti indiretti con grandi criminali possono legittimare dubbi sull’affidabilità di una persona da controllare (consid. 4c.).

- L’acquisto di cocaina ed i rischi di dipendenza legati al consumo fanno sorgere dubbi sull’affidabilità di una persona da controllare (consid. 5).

- Affermazioni contraddittorie e poco credibili in occasione dell’audizione effettuata dal servizio specializzato nuocciono alla fiducia che può essere accordata all’interessato (consid. 6).

- In casu è solo la somma delle fonti di rischio che giustifica una valutazione negativa (consid. 9). Aus den Erwägungen: 3.c. Die Fachstelle führt für ihre negative Risikoverfügung vier Gründe an, aus denen sie den Schluss zieht, die Gefahr, dass vom Beschwerdeführer militärische Geheimnisse weitergegeben werden, sei es wegen Bestechung oder Erpressung oder auch bloss durch seine guten Kontakte zu einem zweifelhaften Umfeld, müsse relativ hoch bewertet werden. Diese vier Gründe werden wie folgt behandelt: nachfolgend E. 4 privates Umfeld, nachfolgend E. 5 Drogenkonsum, nachfolgend E. 6 Glaubwürdigkeit und nachfolgend E. 7 Spektakelwert. 4.a. Aus den Umständen, dass der Beschwerdeführer weder das Hochzeitsdatum, noch die Geburtsdaten seiner Kinder auswendig weiss, noch sich in der Befragung - im Gegensatz zu den Ausführungen im rechtlichen 2

Gehör - zum Stand der Krebserkrankung seiner Frau geäussert hat, dass er Kontakt zu einer Prostituierten hat, mit einer Drogenabhängigen so befreundet ist, dass er deren Dealer überführen möchte und dass er Kontakte zum «Milieu» pflege, schliesst die Fachstelle auf mangelnde Integrität und mangelnde Vertrauenswürdigkeit. Auf die von Beschwerdeführer dagegen vorgebrachten Argumente wird nachfolgend eingegangen.

b. Der Beschwerdeführer hat in der Befragung ausgeführt, dass er «immer wieder aber nicht regelmässig» Besuche bei einer Prostituierten macht, das gehöre zu seinem Leben. Besuche bei Prostituierten haben bezüglich der Risikobeurteilung drei Aspekte: Zum einen kosten sie Geld, zum anderen werden sie gesellschaftlich missbilligt und drittens können sie mit Kontakten zu Kriminellen verbunden sein. Der erste Aspekt wird von der Fachstelle nicht ins Feld geführt. Auch aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass sich der Beschwerdeführer solche Besuche nicht leisten könnte, dass er damit in Gefahr geriete, Schulden zu machen und deshalb erpressbar zu werden. In der Befragung sagte er aus, dass er nie Geldnot kannte. Seine Frau ist auch zu 100% berufstätig. Unwidersprochen geblieben sind auch die Ausführungen des Beschwerdeführers, seine Frau wisse von den Besuchen, so dass nicht auf Erpressbarkeit aus diesem Grunde geschlossen werden kann. Hingegen ist nicht ausgeschlossen, dass seine Kollegen und Bekannten solche Besuche missbilligen und sich daraus eine gewisse Erpressbarkeit ergibt. Die dritte Komponente, dass sich aus diesen Besuchen Kontakte zu Kriminellen ergeben, ist nicht erstellt. In der Befragung hat der Beschwerdeführer betont, dass die Prostituierte eine Wohnung in einer guten Gegend hat und er weder ein Bordell noch ein Cabaret besuche; er ist der Meinung, die Prostituierte kenne P. nicht. Offen bleibt die Frage, ob sich der Beschwerdeführer im Hinblick auf seine ausgesprochen sensitive Funktion nicht bereits durch die Tatsache selber, dass er Prostituierte besucht, vertrauensunwürdig macht. Diese Frage muss jedoch nicht für sich allein beurteilt werden, sondern im Zusammenhang mit den anderen Tatsachen, welche die Fachstelle ihrer Schlussfolgerung zu Grunde legt.

c. Was die Kontakte der Frau des Beschwerdeführers zu einer Person anbelangt, gegen die im Zusammenhang mit dem «Raub» ermittelt wurde, ist unbestritten, dass die Telefongespräche seiner Frau mit dieser Person von der Polizei abgehört wurden und damals eine Hausdurchsuchung stattgefunden hat. Die Akten enthalten jedoch keine Elemente weder zum Resultat der Hausdurchsuchung, noch zu jenem der Telefonüberwachung. Der Beschwerdeführer sagte in der Befragung aus, die Strafverfolgung sei eingestellt worden. Davon ist auszugehen. Vom Beschwerdeführer bestritten wird des weiteren, dass seine Ehefrau um den Zusammenhang zwischen dem Geldtransfer und dem Raub wusste. Auch davon ist zu Gunsten des Beschwerdeführers auszugehen. Ist jemand zu Unrecht in polizeiliche Ermittlungen einbezogen worden, kann ein solches Verfahren grundsätzlich nicht zur Begründung eines Sicherheitsrisikos angeführt werden. Angesichts der sensitiven Funktion des Beschwerdeführers muss man sich jedoch fragen, ob nicht schon der geschilderte - lose - Zusammenhang mit an einem der grössten Kriminalfälle der Schweiz Beteiligten genüge, um den Beschwerdeführer als nicht 3

vertrauenswürdig erscheinen zu lassen. Diese Frage muss jedoch nicht für sich allein beurteilt werden, sondern im Zusammenhang mit den anderen Tatsachen, welche die Fachstelle ihrer Schlussfolgerung zu Grunde legt.

d. Nicht gerechtfertigt ist es, allein aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer sich in der Befragung weder ans Hochzeitsdatum, noch ans Geburtsdatum von L. erinnert hat, zu schliessen, dass keine emotionalen Beziehungen zwischen den Ehepartnern bzw. zu den Kindern bestehen. Immerhin lebt der Beschwerdeführer seit 8 Jahren mit seiner Frau und B. und seit deren Geburt auch mit L. zusammen. Er führte in der Befragung auch aus, die Geburt der Kinder sei das prägendste Erlebnis in seinem Leben gewesen. Nicht gegen die Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers spricht auch die Tatsache, dass seine Frau berufstätig ist und auf Geschäftsreisen - auch auf solche nach K. - geht. Auslandkontakte einer geprüften Person oder ihrer Angehörigen stellen per se kein Sicherheitsrisiko dar.

e. Damit kann für die Folgerung der Fachstelle, dass bereits aus dem privaten Umfeld des Beschwerdeführers auf mangelnde Integrität und mangelnde Vertrauenswürdigkeit seiner Person geschlossen werden müsse, nur auf die Besuche bei Prostituierten und die Hausdurchsuchung im Zusammenhang mit dem «Raub» abgestellt werden. Ob diese Fakten angesichts der sensitiven Funktion des Beschwerdeführers für die Annahme eines Sicherheitsrisikos genügen würden, ist eher zu verneinen, kann aber offen gelassen werden, weil weitere Elemente hinzutreten, wie sich aus den folgenden Erwägungen ergibt. 5.a. Die Fachstelle basiert die negative Risikoverfügung weiter auf die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Erwerbs und Konsums von Kokain. Sie weist die Aussagen des Beschwerdeführers, er habe das Kokain lediglich gekauft, dann aber weggeworfen, weil ihm der Drogenkauf nur dazu gedient habe, bei der Verhaftung von P. anwesend zu sein, als unglaubwürdig zurück. Kauf und Erwerb von harten Drogen, mit welchen Motiven auch immer, sei ein Straftatbestand, und regelmässiger Konsum von harten Drogen könne zu Drogenabhängigkeit führen. Aus dieser resultiere eine mangelnde Selbststeuerungsfähigkeit und ein reduziertes Verantwortungsbewusstsein. Zudem werde eine solche Person erpressbar.

b. Vorauszuschicken ist, dass die Fachstelle bei der Würdigung der kriminellen Handlung an das rechtskräftige Strafurteil gebunden ist und dieses nicht auf seine Rechtsmässigkeit hin überprüfen kann, wobei dies uneingeschränkt nur für das Dispositiv gilt. Die Erwägungen müssen hingegen nicht «tel quel» übernommen werden, sondern nur insoweit als sie für die Frage relevant sind, ob die Verurteilung auf die Möglichkeit von Erpressbarkeit bzw. eines Vertrauensmissbrauchs hindeutet (Urteil der Rekurskommission des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport [Rekurskommission VBS] vom 26. August 2003 [Entscheid 470.03.03], in Sachen VBS/Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen gegen K., E. 8a). Der Beschwerdeführer ist nach dem Dispositiv der Strafverfügung in Anwendung von Art. 19a Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 1951 (BetmG, SR 812.121) zu einer Busse von Fr. 300.- verurteilt worden. Zum Sachverhalt führt die Verfügung lediglich aus «Besitz und Konsum von Betäubungsmitteln (ungefähr 1 Gramm Kokain)». 4

Weitere Erwägungen finden sich nicht. Nachdem der Beschwerdeführer keine gerichtliche Beurteilung verlangt hat, ist die Fachstelle, wie sie richtig ausführt, an diesen Sachverhalt gebunden.

c. Der Fachstelle ist weiter beizupflichten, dass der Beschwerdeführer, was er in der Befragung mehrmals bestätigt hat, im polizeilichen Ermittlungsverfahren ausführte, dass er das Kokain jeweils für den Eigengebrauch gekauft habe. Die zur Entkräftung dieser Aussage vorgebrachten Argumente sind unglaubwürdig, was unter E. 6 näher ausgeführt wird. Somit ist nicht zu beanstanden, dass die Fachstelle davon ausgegangen ist, dass der Beschwerdeführer das Kokain jeweils selber konsumiert hat.

d. Nach der Rechtsprechung der Rekurskommission VBS macht bei kriminellen Handlungen nicht jede Verurteilung eine Person zum Sicherheitsrisiko (Urteil der Rekurskommission VBS vom 26. August 2003, [Nr. 470.03.03] in S. VBS/Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen gegen K., E. 7). Auszugehen ist von der Art des Deliktes, den Umständen und den Beweggründen der Delinquenz: Nachzugehen ist den damaligen Umständen,

d. h. es ist zu fragen, ob diese Faktoren Rückschlüsse auf Charakterzüge des Beschwerdeführers zulassen, die einen Risikofaktor darstellen. Weiter spielt eine Rolle, ob es sich um ein einmaliges Vergehen handelt oder der Betroffene wiederholt delinquiert hat oder ob gar davon ausgegangen werden muss, dass Wiederholungsgefahr besteht. Zu berücksichtigen ist auch, wie lange das Delikt beziehungsweise die Verurteilung zurückliegt. Auch die Höhe der Strafe ist für sich allein nicht entscheidend; ist das Strafmass aufgrund einer herabgesetzten Zurechnungsfähigkeit tief ausgefallen, kann gerade dieser Umstand Anlass zu besonderer Vorsicht sein. Bei der Beurteilung des sich im Delikt manifestierenden Sicherheitsrisikos muss aber auch der Frage nachgegangen werden, ob seither Umstände hinzugetreten sind, welche die Verurteilung in den Hintergrund treten oder anders beurteilen lassen, d. h. ob sich die Risikobeurteilung zugunsten der zu überprüfenden Person geändert habe. Zusammenfassend hält die Rekurskommission fest, dass vorab die Umstände des Einzelfalls massgebend sind und beim Risikofaktor der kriminellen Handlungen eine schematische Betrachtungsweise zu einer vom Gesetzgeber nicht gewollten Überdehnung des Sicherheitsaspektes führen kann, aber auch ein derartiger Schematismus die Gefahr in sich birgt, dass effektive Sicherheitsrisiken unbeachtet bleiben.

e. Der Beschwerdeführer wurde wegen einer Übertretung verurteilt. Er hat jedoch harte Drogen gekauft, wie die Fachstelle richtig anmerkt, also eine Tat begangen, deren Entkriminalisierung auch in der letzten Revision des Betäubungsmittelrechts nicht zur Diskussion stand. Die Umstände der Tatbegehung sind, stellt man auf die Aussagen des Beschwerdeführers in der polizeilichen Ermittlung ab, nicht aussergewöhnlich, sondern entsprechen den Gepflogenheiten beim Verkauf von Kokain an den Endabnehmer. Ins Gewicht fällt weiter, dass der Beschwerdeführer in den Einvernahmen zugegeben hat, bereits mehrmals Kokain gekauft zu haben und diese Aussage auch in der Befragung bestätigt hat. Er hat also die Straftat, für die er nur einmal verurteilt wurde, mehrmals 5

begangen. Angesichts des hohen Suchtpotenzials dieses Betäubungsmittels muss auch weiterhin davon ausgegangen werden, dass Wiederholungsgefahr besteht. Die Würdigung bezüglich der Straftat ist aber keine andere, würde man auf die vom Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme zum rechtlichen Gehör und in der Beschwerdeschrift angeführten Motive abstellen. Die Motivation, aus der heraus der Beschwerdeführer die Tat begangen haben will, sind höchst aussergewöhnlich: Wer Drogen kauft, lediglich um die Genugtuung zu haben, bei der Verhaftung des Drogendealers anwesend zu sein, zeigt eine Gesinnung, welche seine Vertrauenswürdigkeit anzweifeln lässt, denn er nimmt die Begehung einer Straftat in Kauf, lediglich um persönliche Rachegefühle zu befriedigen. Dies stellt einen Risikofaktor im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung dar. Umstände, die seither hinzugetreten sind, welche die Verurteilung in den Hintergrund treten oder anders beurteilen lassen, werden weder vom Beschwerdeführer vorgebracht, noch ergeben sie sich aus den Akten. Angesichts der sehr sensitiven Aufgabe des Beschwerdeführers würde die Verurteilung wegen Besitzes und Konsums von Kokain nach Auffassung der Rekurskommission genügen, die Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers in Frage zu stellen und ihn als Sicherheitsrisiko zu betrachten und zwar sowohl nach der der Polizei erzählten als auch nach der in der Befragung vorgetragenen Variante.

f. Unbestritten ist ferner, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der bereits erwähnten Hausdurchsuchung wegen Abhörung des Polizeifunks verurteilt wurde. Die Rekurskommission ist der Auffassung, dass auch diese Verurteilung bei der Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers nicht unberücksichtigt bleiben darf. Schon damals hat es der Beschwerdeführer offensichtlich mit der Wahrung der Legalität nicht ganz genau genommen.

g. Zur Frage, ob die Verurteilung den Beschwerdeführer erpressbar mache, führt dieser noch aus, er habe damals seinen Chef und die Kollegen informiert. Am (...) hätten er und sein Vorgesetzter den Vorwurf analysiert und seien zum Schluss gekommen, dass dieser Vorwurf nicht stimme. Die Information des Arbeitsumfeldes beseitigt nur die Gefahr, dass der Beschwerdeführer mit der Drohung erpresst wird, dass Kollegen bzw. Vorgesetzte über die Verurteilung informiert würden. Hingegen kann sie Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers nicht beheben.

h. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Rekurskommission den Erwägungen der Fachstelle in der Verfügung zustimmt, dass der Erwerb von Kokain und die mit einem allfälligen Konsum verbundenen Abhängigkeitsrisiken Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers aufkommen lassen.

6. Zur Begründung ihrer Folgerung, dass es dem Beschwerdeführer an Vertrauenswürdigkeit mangle, weist die Fachstelle auf die Widersprüche zwischen den Aussagen in der polizeilichen Ermittlung und in der Befragung durch die Fachstelle hin. So habe er gegenüber der Polizei ausgesagt, dass er das Kokain selber konsumiere. In der Befragung habe er aber behauptet, er habe das Kokain jeweils fortgeworfen und nie konsumiert. Zur Rechtfertigung der ersten Aussage gibt der Beschwerdeführer in der Befragung an, er habe seine Familie vor einer Hausdurchsuchung bewahren wollen. Die Polizei 6

habe ihn vor die Alternative gestellt, auszusagen, er sei Konsument, oder dann eine Hausdurchsuchung zu riskieren. Dieser Alternative liegt der Gedanke zugrunde, dass, wer die gekauften Drogen nicht selber konsumiert, vermutungsweise damit handelt. Bezüglich der zweiten Aussage verweist er darauf, dass er den Kontakt zu P. lediglich pflegte, weil er an dessen Verhaftung habe dabei sein wollen, aus Rache für das Verhalten von P. gegenüber der drogenabhängigen Bekannten des Beschwerdeführers. Diese Ausführungen sind nicht glaubwürdig: Es überzeugt nicht, dass der Beschwerdeführer teures Kokain und dies über einen beachtlichen Zeitraum

- gemäss Befragung mindestens 15 Mal - bezahlt hat, für mehr als Fr. 3’000.-, nur um dieses fortzuwerfen. Die Fachstelle hat ihn bereits in der Befragung darauf hingewiesen, dass, wenn er an der Verhaftung von P. hätte dabei sein wollen, er mit der Polizei hätte zusammen arbeiten können. Zur Entkräftung dieser Argumentation brachte der Beschwerdeführer jeweils nur an, für eine solche Zusammenarbeit hätten keine Gründe bestanden; er hat also kein stichhaltiges Argument dagegen. Ebenso mindern weitere Widersprüche in seiner Argumentation die Glaubwürdigkeit. Angesichts der sehr sensitiven Aufgabe, die der Beschwerdeführer beim VBS wahrnimmt, genügen diese unglaubwürdigen Aussagen, seine Vertrauenswürdigkeit zu erschüttern.

7. Was den von der Fachstelle angeführte Spektakelwert des Deliktes anbelangt, hat die Rekurskommission bereits mehrmals entschieden (Urteil der Rekurskommission VBS vom 30. August 2002 [470.11.01], in Sachen T. gegen VBS, E. 7.b; Urteil der Rekurskommission VBS vom 26. August 2003 [470.03.03], in Sachen K. gegen VBS, E. 8.c) dass der Hinweis auf den Spektakelwert allein kein erhöhtes Sicherheitsrisiko zu begründen vermag. Der Spektakelwert eines Delikts fällt bei der Risikobeurteilung jedoch dann ins Gewicht, wenn Gefahr besteht, dass die beurteilte Person aus diesem Grund, d.

h. um eine öffentliche Anprangerung zu vermeiden, Handlungen vornehmen wird, die eine Beeinträchtigung bzw. Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zur Folge haben. Erst dann wird diese Person zu einem entsprechenden Sicherheitsrisiko. Allein dass ein Bundesangestellter mit einem Delikt mit einer gewissen Medienwirksamkeit in Verbindung gebracht wird oder dass das Bekanntwerden der Vorstrafe dem Ansehen der Armee sehr abträglich wäre, genügt entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin nicht. Die Personensicherheitsprüfung will nicht den Staat vor Blamagen bewahren, sondern eine Beeinträchtigung oder Gefährdung der öffentlichen Sicherheit vermeiden (Urteil der Rekurskommission VBS vom 26. August 2003 [470.03.03], in Sachen K. gegen VBS, E. 8.c). Ob der Spektakelwert des Delikts den Beschwerdeführer im vorliegenden Fall zusätzlich erpressbar mache oder nicht, kann dahin gestellt bleiben, da eine negative Sicherheitsverfügung auch bei dessen Fehlen begründet ist.

8. (Ablehnung von Beweisofferten)

9. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die nachfolgenden Faktoren in ihrer Summe die Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers beeinträchtigen, was angesichts seiner hoch sensiblen Funktion für das Vorliegen eines Sicherheitsrisikos genügt:

- seine Besuche bei Prostituierten;

- die Hausdurchsuchung, die im Zusammenhang mit dem «Raub» stand;

- die Verurteilung wegen Besitzes und Konsums von Kokain; 7

- die Verurteilung wegen Zuwiderhandlung gegen das Fernmeldegesetz;

- die widersprüchlichen und unglaubwürdigen Aussagen in der Befragung durch die Fachstelle. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen, und die Verfügung der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer als Sicherheitsrisiko im Sinne des Bundesgesetzes vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS, SR 120) und im Sinne der Verordnung vom 19. Dezember 2001 über die Personensicherheitsprüfungen (PSPV, SR 120.4) erachtet wurde, ist zu bestätigen. 8

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 70.26 - Auszug aus dem Entscheid 470.10.04 der Rekurskommission VBS, II. Abteilung, vom 19. November 2004. Der Entscheid ist rechtskräftig. In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione Jahr 2006 Année Anno Band 70 Volume Volume Seite --- Page Pagina Ref. No 150 007 265 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.