opencaselaw.ch

JAAC 68.162

Ch Vb · 2004-06-07 · Deutsch CH
Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 Imposta preventiva. Convenzione di doppia imposizione Svizzera-Stati

Uniti d’America del 1951 (CDI-USA del 1951). Competenza della

Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni (CRC) e

interpretazione delle nozioni di dividendo, azionista e filiale.

- Contenuto della Convenzione CDI-USA del 1951 in merito ai dividendi

risp. alle partecipazioni ai benefici (consid. 3a e b). Competenza della

CRC nonostante una vera lacuna (consid. 3d).

- Valutazione dal punto di vista del diritto dell’imposta preventiva

della fornitura di una prestazione valutabile in denaro, effettuata

dalla ricorrente alla società che controlla due società intermedie

e interpretazione della nozione di azionista. In casu le nozioni di

azionista e filiale sono da comprendere in senso economico (consid. 4).

Zusammenfassung des Sachverhalts:

A. Die X. AG, eine Aktiengesellschaft mit Sitz in (…), wurde mit

Handelsregistereintrag vom (…) gegründet. Die Gesellschaft bezweckt

Dienstleistungen und kommerzielle sowie technische Beratung in

Zusammenhang mit dem Handel auf dem Gebiete von chemischen

Produkten aller Art; Handel, Herstellung, Verarbeitung und Umarbeitung

von solchen Produkten; Erwerb und Verwertung von einschlägigen Patenten,

Handelsmarken und Lizenzen; Beteiligung an Unternehmen der chemischen

Branche irgendwelcher Art sowie Erwerb, Belastung und Veräusserung von

Liegenschaften.

Das Grundkapital betrug bei der Gründung Fr. 100’000.-, eingeteilt in 200

Namenaktien zu Fr. 500.-. Nach Kapitalerhöhung vom 22. Oktober 1999

beträgt das Grundkapital Fr. 2’000’000.-, eingeteilt in 4’000 voll liberierte

Namenaktien zu je Fr. 500.-. Das Aktienkapital wird zu 100% von der Y. Ltd.,

Schweiz, gehalten. Die Y. Ltd. ist ihrerseits eine 100%-ige Tochtergesellschaft

der Z. Inc., Schweiz. Die Z. Inc. ist eine 100%-ige Tochtergesellschaft der W.

Inc., Vereinigte Staaten von Amerika (USA). Diese ist wiederum eine 100%-ige

Tochtergesellschaft der T. Corporation, USA.

B. Die X. AG schloss am 26. Juni 1991 mit dem S. Institute, USA, einen Vertrag

betreffend Vertriebsrechte für gewisse biotechnologische Produkte in Europa,

Afrika und Südamerika ab. Diese Rechte veräusserte sie am 24. März 1997

zum Nettobuchwert von USD 20’937’044.- an die T. Corporation, USA. Der

entsprechende Geldtransfer erfolgte per 3. März 1997. Kurz darauf veräusserte

die T. Corporation, USA, diese Rechte zum Preis von USD 28 Mio. an die R., eine

nicht zum Konzern gehörende Gesellschaft.

C. Im Rahmen einer Buchprüfung vom 21. bis 24. Juni 1999 stellte die

Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) die vorgenannten Transaktionen

fest und verlangte darüber Unterlagen. Mit Schreiben vom 10. November

1999 teilte sie der Gesellschaft mit, die Differenz zwischen den beiden

Verkaufspreisen, gerundet auf USD 7 Mio., zum Kurs von Fr. 1.47, somit

Fr. 10’290’000.-, betrachte sie als geldwerte Leistung im Sinne des Art. 4

E. 2 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer vom

13. Oktober 1965 (VStG, SR 642.21) in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 der

Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer

vom 19. Dezember 1966 (Verrechnungssteuerverordnung [VStV], SR

642.211). Dementsprechend sei auf diesem Betrag die Verrechnungssteuer

von 35%, also Fr. 3’601’500.-, geschuldet und gemäss Art. 14 VStG auf die

Leistungsbegünstigte zu überwälzen. Gleichzeitig teilte die ESTV der X.

AG mit, falls die ausländische Leistungsempfängerin die Rückerstattung

der Verrechnungssteuer beantragen wolle, habe dies innerhalb der im

anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommen angegebenen Frist zu erfolgen.

Mit Schreiben vom 20. Dezember 1999 stellte der Vertreter der X. AG

- unter Verweis auf das Abkommen zwischen der Schweizerischen

Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung

der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen

vom 24. Mai 1951 (DBA-USA von 1951; AS 1951 892) - das Gesuch, es sei der

Gesellschaft zu gestatten, die Erfüllung der Verrechnungssteuerpflicht auf der

von ihr am 3. März 1997 gegenüber der T. Corporation erbrachten geldwerten

Leistung im Betrag von Fr. 10’290’000.- in der Weise zu erfüllen, dass die X.

AG 5%, somit Fr. 514’500.-, bezahle und diesen Betrag auf die T. Corporation

überwälze. Das Gesuch wurde im Wesentlichen damit begründet, die X.

AG werde indirekt zu 100% durch die T. Corporation beherrscht, weshalb

Art. VI Abs. 2 des DBA-USA von 1951 zur Anwendung gelange. Die Z. Inc. habe

ihrerseits die Ermächtigung erhalten, die Dividendenzahlungen an die W.

Inc. um 5% zu kürzen. Bei Ausschüttung der geldwerten Leistung über die

kapitalmässige Beherrschungslinie bis hin zur T. Corporation, wäre schliesslich

ebenfalls lediglich eine Sockelsteuer von 5% angefallen.

D. Nach weiterem mündlichem und schriftlichem Meinungsaustausch erliess

die ESTV am 18. Mai 2000 einen förmlichen Entscheid, in welchem sie der X.

AG mitteilte, die am 24. März 1997 von der Gesellschaft an die T. Corporation

erbrachte geldwerte Leistung im Betrag von Fr. 10’290’000.- unterliege der

Verrechnungssteuer im Betrage von Fr. 3’601’500.- (35% von Fr. 10’290’000.-)

und auf diesem ausstehenden Steuerbetrag sei ab dem 1. Januar 1998 ein

Verzugszins von 5% geschuldet. Die T. Corporation könne im Rahmen des

DBA-USA von 1951, Art. VI Abs. 1, mittels Formular 82 innerhalb der dafür

vorgesehenen Frist eine Rückerstattung im Umfang von 20% beantragen.

Gegen den Entscheid vom 18. Mai 2000 reichte der Vertreter der X. AG am

19. Juni 2000 bei der ESTV Einsprache ein. Er beantragte, die am 24. März

1997 von der Gesellschaft an die T. Corporation erbrachte geldwerte Leistung

im Betrag von Fr. 10’290’000.- sei der Verrechnungssteuer im Betrag von

Fr. 514’500.- (5% von Fr. 10’290’000.-) zu unterstellen. Es sei der X. AG zu

gestatten, die Verrechnungssteuerpflicht in der Weise zu erfüllen, dass sie

den Betrag von Fr. 514’500.- bezahle und ihn auf die T. Corporation überwälze.

Eventualiter sei der X. AG zu gestatten, ihre Verrechnungssteuerpflicht

hinsichtlich der geldwerten Leistung im Betrag von Fr. 10’290’000.- an ihre

Muttergesellschaft, die Y. Ltd. durch Meldung der steuerbaren Leistung zu

erfüllen. Es sei alsdann der Y. Ltd. zu gestatten, ihre Verrechnungssteuerpflicht

hinsichtlich der geldwerten Leistung im Betrag von Fr. 10’290’000.- an ihre

Muttergesellschaft, die Z. Inc. durch Meldung der steuerbaren Leistung zu

erfüllen. Es sei schliesslich festzustellen, dass die von der Z. Inc. an die W. Inc.

erbrachte Leistung im Betrag von Fr. 10’290’000.- der Verrechnungssteuer

E. 3 im Betrag von Fr. 514’500.- (5% von Fr. 10’290’000.-) unterliege, und es

sei der Z. Inc. zu gestatten, die Verrechnungssteuerpflicht in der Weise

zu erfüllen, dass sie den Betrag von Fr. 514’500.- bezahle und ihn auf

die W. Inc. überwälze. Zur Begründung des Hauptbegehrens wurde im

Wesentlichen vorgebracht, Art. VI Abs. 2 des DBA-USA von 1951 sei unrichtig

angewendet worden. Zur Gewährung der Reduktion der Quellensteuer

auf 5% genüge es, wenn der Empfänger der geldwerten Leistung wie

vorliegend indirekt über 95% der Stimmrechte der leistenden Gesellschaft

verfüge. Zur Begründung des Eventualbegehrens wurde im Wesentlichen

vorgebracht, es sei nicht von der im angefochtenen Entscheid angewandten

Direktbegünstigungstheorie auszugehen, sondern eine der Dreieckstheorie

nachgebildete «Perlenkettentheorie» anzuwenden, aufgrund welcher die

geldwerte Leistung an die Muttergesellschaft der X. AG erbracht worden sei,

von dieser an deren Muttergesellschaft und so weiter, bis zur Empfängerin der

Leistung, der T. Corporation.

E. Mit Einspracheentscheid vom 11. Februar 2002 wies die ESTV

die Einsprache ab und hielt fest, die X. AG habe der Verwaltung die

Verrechnungssteuer von Fr. 3’601’500.- sowie den Verzugszins von 5%

vom 1. Januar 1998 bis zum Tag der Abgabeentrichtung zu bezahlen. Die

Verrechnungssteuer sei auf die Begünstigte, die T. Inc., USA, zu überwälzen.

Die T. Inc. könne mittels Formular 82 C innerhalb von 60 Tagen nach

Entrichtung der geschuldeten Verrechnungssteuer deren Rückerstattung

im Umfang von 20% beantragen. Zur Begründung wurde betreffend das

Hauptbegehren im Wesentlichen ausgeführt, Art. VI Abs. 2 DBA-USA von

1951 erfordere zwingend, dass die dividendenempfangende Gesellschaft

Aktionärin der dividendenzahlenden Gesellschaft sein müsse. Diese

Voraussetzung sei vorliegend nicht gegeben, da die T. Inc. die X. AG

ausschliesslich mittelbar beherrsche. Zum Eventualbegehren führte die

ESTV im Wesentlichen aus, dieses gehe nicht vom tatsächlich verwirklichten

Sachverhalt aus. Bei der Verrechnungssteuer gelte weiterhin grundsätzlich

die Direktbegünstigungstheorie, welche den wirtschaftlichen Gegebenheiten

in angemessener Weise Rechnung trage. Einzig in wenigen Ausnahmefällen

werde bei geldwerten Leistungen an nahestehende Dritte die Dreieckstheorie

angewendet. Der zu beurteilende Fall betreffe jedoch keinen dieser

Ausnahmefälle.

F. Mit Eingabe vom 14. März 2002 erhebt die X. AG (im Folgenden:

Beschwerdeführerin) gegen den Einspracheentscheid der ESTV vom

11. Februar 2002 Beschwerde an die Eidgenössische Steuerrekurskommission

(SRK). Sie beantragt, die am 3. März 1997 von der Beschwerdeführerin

an die T. Corporation erbrachte geldwerte Leistung im Betrag von

Fr. 10’290’000.- sei der Verrechnungssteuer im Betrag von Fr. 514’500.-

(5% von Fr. 10’290’000.-) zu unterstellen. Es sei der Beschwerdeführerin

zu gestatten, die Verrechnungssteuerpflicht in der Weise zu erfüllen, dass

sie den Betrag von Fr. 514’500.- bezahle und ihn auf die T. Corporation

überwälze. Eventualiter sei der Beschwerdeführerin zu gestatten, ihre

Verrechnungssteuerpflicht hinsichtlich der geldwerten Leistung im Betrag

von Fr. 10’290’000.- an ihre Muttergesellschaft, die Y. Ltd. durch Meldung der

steuerbaren Leistung zu erfüllen. Es sei alsdann der Y. Ltd. zu gestatten, ihre

Verrechnungssteuerpflicht hinsichtlich der geldwerten Leistung im Betrag

von Fr. 10’290’000.- an ihre Muttergesellschaft, die Z. Inc. durch Meldung der

E. 4 steuerbaren Leistung zu erfüllen. Es sei schliesslich festzustellen, dass die von

der Z. Inc. an die W. Inc., USA, erbrachte Leistung im Betrag von Fr. 10’290’000.-

der Verrechnungssteuer im Betrag von Fr. 514’500.- (5% von Fr. 10’290’000.-)

unterliege, und es sei der Z. Inc. zu gestatten, die Verrechnungssteuerpflicht

in der Weise zu erfüllen, dass sie den Betrag von Fr. 514’500.- bezahle und ihn

auf die W. Inc. überwälze. Begründet wurden diese Ausführungen in gleicher

Weise wie bereits in der Einsprache.

In ihrer Vernehmlassung vom 16. Mai 2002 beantragt die ESTV die

kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Aus den Erwägungen:

1. (Formelles)

2. (Gegenstand der Verrechnungssteuer, Entstehung der Steuerforderung)

3.a. Die Schweiz hat mit den USA am 24. Mai 1951 ein Abkommen zur

Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom

Einkommen (DBA-USA von 1951) abgeschlossen, welches durch ein neues

Abkommen vom 2. Oktober 1996 ersetzt wurde (DBA-USA, SR 0.672.933.61).

Gemäss Art. 29 Abs. 2 DBA-USA tritt das (neue) Abkommen mit dem Austausch

der Ratifikationsurkunden in Kraft und seine Bestimmungen finden

hinsichtlich der an der Quelle erhobenen Steuern für Beträge Anwendung,

die am oder nach dem ersten Tag des zweiten auf das Inkrafttreten des

Abkommens folgenden Monats gezahlt oder gutgeschrieben werden (Bst. a).

Das DBA-USA ist am 19. Dezember 1997 in Kraft getreten; auf den in casu zu

beurteilenden Sachverhalt finden daher die Bestimmungen des DBA-USA von

1951 Anwendung.

b. Gemäss Art. VI DBA-USA von 1951 soll der Satz der Steuer, die einer der

Vertragsstaaten auf Dividenden erhebt, die aus in seinem Gebiete gelegenen

Quellen fliessen, 15% nicht übersteigen, sofern der Dividendenempfänger

eine Person mit Wohnsitz im anderen Staate oder eine Gesellschaft oder ein

anderer Rechtsträger dieses anderen Staates ist und im steuererhebenden

Staate keine Betriebsstätte besitzt (Abs. 1 Satz 1). Ist indessen der Aktionär

eine Gesellschaft, die unmittelbar oder mittelbar über mindestens 95% der

Stimmrechte in der dividendenzahlenden Gesellschaft verfügt, und stammen

nicht mehr als 25% des Bruttoeinkommens der dividendenzahlenden

Gesellschaft von anderen Zinsen und Dividenden als den von ihren eigenen

Tochtergesellschaften ausgerichteten, so soll der Steuersatz 5% nicht

übersteigen (Art. 2 Satz 1).

Der in Art. VI DBA-USA von 1951 verwendete Ausdruck «Dividenden» wird

im Abkommen nicht definiert. Nach Art. II Abs. 2 DBA-USA von 1951 wird bei

Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens jeder Vertragsstaat jedem

nicht anders umschriebenen Begriff den Sinn beilegen, der ihm unter der

eigenen Steuergesetzgebung zukommt, sofern sich aus dem Zusammenhang

nicht etwas anderes ergibt. Die Frage, ob es sich bei einer bestimmten Leistung

um eine Dividende im Sinne des Abkommens handelt, ist somit nach dem

internen Recht desjenigen Vertragsstaates zu beurteilen, aus welchem die

betreffende Leistung stammt, vorliegend somit nach schweizerischem

Recht. Nach schweizerischem Recht bezeichnet der Begriff Dividenden nur

eine bestimmte Form des Ertrages gesellschaftlicher Beteiligungsrechte,

nämlich offen ausgeschüttete Erträge der Aktien schweizerischer

E. 5 Aktien- und Kommanditaktiengesellschaften. Das Bundesgesetz über die

Verrechnungssteuer verwendet jedoch im Zusammenhang mit dem Ertrag

beweglichen Kapitalvermögens den Begriff Gewinnanteile (vgl. Art. 4 Abs. 1

VStG). Dies entspricht jenem Begriff des amerikanischen Rechts, wonach

jede aus dem laufenden oder unverteilten Geschäftsertrag an die Inhaber

von Beteiligungsrechten vorgenommene Ausschüttung als «Dividende»

zu betrachten ist und es auf die Bezeichnung dabei nicht ankommt (vgl.

Kurt Locher, Handbuch und Praxis der schweizerisch-amerikanischen

Doppelbesteuerungsabkommen Einkommens- und Erbschaftssteuern,

Band 1, Basel 1957, N. 131). Die fragliche Abkommensbestimmung soll die

Doppelbesteuerung auf derartigen Erträgen verhindern. Nach dem Sinn des

Abkommens ist daher der Ausdruck «Dividende» auch für das schweizerische

Recht nicht im engeren, wörtlichen Sinne, sondern im weiteren Sinne des

«Gewinnanteils, wie er im Verrechnungssteuergesetz verwendet wird»,

anzuwenden (vgl. Kurt Locher, a.a.O., Band 1, N. 132).

c. Nach Art. 2 der Verordnung zum schweizerisch-amerikanischen

Doppelbesteuerungsabkommen vom 2. November 1951 / 26. November

1975 (V zum DBA-USA von 1951, AS 1951 1031, AS 1975 2266) hat

eine schweizerische Tochtergesellschaft die ihrer amerikanischen

Muttergesellschaft ausgerichteten Dividenden nur um 5% zu kürzen, wenn

im Verfahren nach Art. 3 festgestellt worden ist, dass die Voraussetzungen

von Art. VI Abs. 2 DBA-USA von 1951 gegeben sind. Nach Art. 3 V zum

DBA-USA von 1951 entscheidet die ESTV darüber, ob die in Artikel VI

Abs. 2 DBA-USA von 1951 umschriebenen Voraussetzungen erfüllt sind

(Abs. 1). Die schweizerische dividendenzahlende Gesellschaft hat den

Entscheid der ESTV vorgängig der Dividendenzahlung anzurufen, indem

sie nachweist (Abs. 2), dass mindestens 95% der Stimmrechte, die in

ihrer Generalversammlung ausgeübt werden können, unmittelbar oder

mittelbar ihrer amerikanischen Muttergesellschaft zustehen (Bst. a), und

dass nicht mehr als 25% ihres Bruttoeinkommens den drei dem Jahre der

Dividendenfälligkeit vorangehenden Kalenderjahren von andern Zinsen und

Dividenden als den von ihren eigenen Tochtergesellschaften ausgerichteten

stammen (Bst. b).

d. Gemäss Art. 10 Abs. 1 V zum DBA-USA von 1951 können Entscheide

der ESTV bei dieser innert 30 Tagen seit der Zustellung durch Einsprache

angefochten werden. Gegen Einspracheentscheide der ESTV kann innert

30 Tagen seit der Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne

Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden.

Entsprechend der Bestimmungen der V zum DBA-USA von 1951

sah das Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer in seiner

ursprünglichen Fassung vor, dass gegen Einspracheentscheide der ESTV

die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht

gegeben ist (Art. 43 VStG in der bis zum 1. Januar 1994 gültigen Fassung,

AS 1969 737). Gleichzeitig mit der Schaffung von Art. 71a Abs. 1 des

Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968

(VwVG, SR 172.021), demzufolge die eidgenössischen Rekurskommissionen

als Beschwerdeinstanzen entscheiden, soweit andere Bundesgesetze dies

vorsehen, wurde das Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer um einen

Art. 42a erweitert, welcher die Anfechtung der Einspracheentscheide

der ESTV bei der SRK vorsieht (AS 1992 321 f.). Wie ersichtlich ist, ist es

E. 6 unter Umständen sachgerecht, dass Entscheide der ESTV gestützt auf V

zum DBA-USA von 1951 im Zusammenhang mit einer Verfügung gestützt

auf das Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer ergehen. Es macht

keinerlei Sinn, den Instanzenzug bezüglich der beiden sachlich sehr eng

zusammenhängenden Themen unterschiedlich zu gestalten. Es kann daher

ohne weiteres angenommen werden, dass diesbezüglich ein gesetzgeberisches

Versehen vorliegt, indem übersehen wurde, dass im Zuge der Schaffung

der SRK auch die bundesrätliche Verordnung zum DBA-USA von 1951

eine entsprechende Anpassung hätte erfahren müssen. Es liegt somit eine

echte Lücke vor, welche vom Richter im Rahmen der Rechtsanwendung

zu schliessen ist (vgl. BGE 102 Ib 225 f. E.2, BGE 119 Ib 218 E. 2 und BGE

119 Ib 322 E. 4b; vgl. auch Entscheid der SRK vom 7. April 1998 in Sachen

A AG, veröffentlicht in VPB 63.31 S. 291 ff.). Dies ergibt sich im Übrigen ohne

weiteres auch mit Blick auf die Verordnung zum DBA-USA vom 15. Juni 1998

(SR 672.931.61), in welchem als Rechtsmittel gegen Einspracheentscheide

der ESTV die Beschwerde an die SRK stipuliert wurde (Art. 5 Abs. 5). Für

das vorliegende Beschwerdeverfahren ist somit davon auszugehen, dass

die SRK auch für die Überprüfung der Frage zuständig ist, ob die ESTV die

Anwendung des reduzierten Quellensteuersatzes von 5% gestützt auf Art. VI

Abs. 2 DBA-USA von 1951 hätte bewilligen müssen.

4.a. Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin der T.

Corporation im März 1997 eine geldwerte Leistung erbracht hat und dass diese

geldwerte Leistung Fr. 10’290’000.- betrug. Ferner ist unbestritten, dass die T.

Corporation die Beschwerdeführerin indirekt, über drei zwischengeschaltete

Gesellschaften, zu 100% beherrscht. Umstritten ist zur Hauptsache, ob

bei dieser Sachverhaltskonstellation Art. VI Abs. 2 DBA-USA von 1951 zur

Anwendung kommt, wonach die Quellensteuer 5% nicht übersteigen soll,

wenn der Aktionär eine Gesellschaft ist, die unmittelbar oder mittelbar über

mindestens 95% der Stimmrechte in der dividendenzahlenden Gesellschaft

verfügt. Die ESTV vertritt die Auffassung, diese Bestimmung komme nicht

zur Anwendung, weil die T. nicht Aktionärin der Beschwerdeführerin sei.

Demgegenüber ist die Beschwerdeführerin der Auffassung, bei richtiger

Auslegung von Art. VI Abs. 2 DBA-USA von 1951 werde nicht verlangt, dass der

Empfänger der steuerbaren Leistung zivilrechtlich gleichzeitig Aktionär der

die Leistung entrichtenden Gesellschaft zu sein braucht, direkte oder indirekte

Kontrolle von 95% genüge.

b. Die Bestimmungen des Art. VI Abs. 2 DBA-USA von 1951 ist, wie das

Bundesgericht bereits mit Urteil vom 16. August 1996 in Sachen S. AG

(Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 66 S. 406 ff.) festgestellt hat,

auslegungsbedürftig. Für die Auslegung einer Staatsvertragsbestimmung ist

der Wortlaut massgebend, wie ihn die Parteien nach dem Vertrauensprinzip

im Hinblick auf den Vertragszweck verstehen durften, solange sich der

Entstehungsgeschichte nicht ein abweichender wirklicher Vertragswille

der Parteien entnehmen lässt. Das gilt auch für die Auslegung von

Doppelbesteuerungsabkommen, wenn diese nicht selber besondere

Auslegungsregeln (Definitionen) enthalten oder subsidiär auf die Bedeutung

der verwendeten Begriffe in der lex fori verweisen (BGE 116 Ib 221 E. 3a,

mit Hinweisen). Für die Auslegung von Doppelbesteuerungsabkommen

sind sodann die Art. 31-33 des Wiener Übereinkommens über das Recht der

Verträge vom 23. Mai 1969 (im Folgenden: Vertragsrechtskonvention [VRK],

E. 7 SR 0.111) von Bedeutung (vgl. BGE 110 Ib 291 E. 4). Daran vermag nichts zu

ändern, dass die Vertragsrechtskonvention für die Schweiz erst am 6. Juni

1990 in Kraft getreten ist. Denn bei den Interpretationsregeln der Konvention

handelt es sich lediglich um eine Kodifikation völkergewohnheitsrechtlicher

Grundsätze (Peter Locher, Einführung in das internationale Steuerrecht

der Schweiz, Bern 1996, S. 92; vgl. Robert Waldburger, Die Auslegung von

Doppelbesteuerungsabkommen in der Rechtsprechung des Schweizerischen

Bundesgerichts, in: Lang/Mössner/Waldburger, Die Auslegung von

Doppelbesteuerungsabkommen in der Rechtsprechung der Höchstgerichte

Deutschlands, der Schweiz und Österreichs, Wien 1998, S. 54 f.). Dabei ergeben

sich zwischen der Auslegungsmethode des Bundesgerichts und den Regeln

der Vertragsrechtskonvention insbesondere Differenzierungen bezüglich der

Heranziehung der Entstehungsgeschichte, die als dem grammatikalischen,

systematischen und teleologischen Auslegungselement gleichwertiger

Gesichtspunkt in der Konvention bewusst nicht vorgesehen ist (Art. 32 VRK;

Peter Locher, a.a.O., S. 94).

Vorliegend ist Art. II Abs. 2 DBA-USA von 1951 massgebend, dieser verweist auf

die lex fori, soweit sich aus dem Zusammenhang nicht etwas anderes ergibt.

c.aa. Das Bundesgericht hat in seinem Urteil vom 16. August 1996 ausgeführt,

der Begriff des «Aktionärs» sei im Abkommen nicht definiert, weshalb dieser

nach dem internen schweizerischen Recht näher zu bestimmen sei. Das

schweizerische Recht behandle die juristischen Personen als selbständige

Steuersubjekte, auch wenn sie am Orte ihrer Ansässigkeit als Einheit

(konsolidierte Gruppe) der Besteuerung unterliegen (ASA 66 S. 412, E. 4b).

Diese Ausführungen des Bundesgerichts sind insofern zu präzisieren, als

aufgrund der von Art. II Abs. 2 DBA-USA von 1951 der Begriff «Aktionär»

insoweit nach internem schweizerischen Recht zu bestimmen ist, als sich aus

dem Zusammenhang des Artikels VI Abs. 2 DBA-USA von 1951, in welchem er

verwendet wird, keine abweichende Auslegung ergibt. Das Bundesgericht hat

im erwähnten Urteil ebenfalls ausgeführt, der Sinn der fraglichen Bestimmung

bestehe darin, die Steuervergünstigung auf die echten, das heisst natürlich

gewachsenen Mutter/Tochterverhältnisse zu beschränken. Einer derartigen

Tochtergesellschaft komme im Grunde die gleiche Aufgabe zu wie einer

Betriebsstätte der Muttergesellschaft, weshalb es sich rechtfertige, eine

solche Tochtergesellschaft auch steuerrechtlich einer Betriebsstätte der

Muttergesellschaft möglichst anzugleichen. Diese Überlegungen gelten in

identischer Weise, wenn es nicht um ein Mutter/Tochterverhältnis geht,

sondern um ein Grossmutter/Enkelverhältnis, oder auch - wie in casu - um

ein Ururgrossmutter/Ururenkelverhältnis. Das Bundesgericht verneinte denn

auch ein Mutter/Tochterverhältnis für den Fall, dass die dividendenzahlende

Gesellschaft von zwei oder mehreren Gesellschaften, die untereinander nicht

im Verhältnis von Mutter- und Tochtergesellschaften stehen, beherrscht

werde (ASA 66 S. 406 ff., E. 4c). Anders sah es offenbar das Bundesgericht,

soweit die zwei oder mehreren Gesellschaften untereinander in einem

Mutter/Tochterverhältnis stehen. In diesem Sinne vertrat denn auch die

ESTV ursprünglich offensichtlich die Meinung, der «Muttergesellschaft»

sei die Möglichkeit vorbehalten, ihre Beteiligung nicht direkt, sondern

teilweise indirekt, das heisst unter Zuzug anderer, von ihr ebenfalls

beherrschter Tochtergesellschaften auszuüben. In diesem Falle müsse aber

eine amerikanische «Muttergesellschaft» beispielsweise ebenfalls über 95%

E. 8 der Stimmrechte in dieser dritten Gesellschaft, über welche die schweizerische

Gesellschaft mittelbar beherrscht werde, verfügen (Kurt Locher, Handbuch

und Praxis der schweizerisch-amerikanischen Doppelbesteuerungsabkommen

Einkommens- und Erbschaftssteuern, Band 2, Basel 1957, C Art. VI [2] Nr. 8).

Aufgrund dieses Sinnes der fraglichen Bestimmung ergibt sich, dass der

Begriff «Aktionär», wie er in Art. VI Abs. 2 DBA-USA von 1951 verwendet wird,

entgegen der Meinung der ESTV nicht zivilrechtlich, sondern wirtschaftlich

zu verstehen ist. Ein «Aktionär» in diesem Sinne ist auch eine Mutter-

oder Grossmuttergesellschaft, usw., welche über die Stimmrechte in der

dividendenzahlenden Gesellschaft nur mittelbar verfügt. Massgebend ist

einzig, dass die 95%-ige stimmrechtsmässige Beherrschung über alle Stufen

gewahrt bleibt.

Wenn nun die ESTV die Auffassung vertritt, Art. VI Abs. 2 DBA-USA von

1951 sei insofern wörtlich auszulegen, als der Empfänger der geldwerten

Leistung direkt Aktionär der leistenden Gesellschaft sein müsse, lässt

sich dies dagegen mit dem Sinn der Bestimmung nicht vereinbaren. Die

fragliche Bestimmung sieht explizit vor, dass «der Aktionär» unmittelbar

oder mittelbar über mindestens 95% der Stimmrechte in der leistenden

Gesellschaft verfügen muss. Daraus ergibt sich ohne weiteres, dass zumindest

ein Teil der geforderten 95%-igen Beherrschung auf mittelbare Weise erfolgen

kann. Art. VI Abs. 2 DBA-USA von 1951 sieht nicht vor, dass unmittelbare

und mittelbare Beherrschung in einem bestimmten Verhältnis stehen

müssen. Im Gegenteil werden die unmittelbare und die mittelbare Beteiligung

alternativ genannt. Würde man der Auffassung der ESTV folgen, wonach

neben der teilweisen mittelbaren Beherrschung auch die unmittelbare

Aktionärseigenschaft gegeben sein müsse, so müsste es daher für die

Anwendung des reduzierten Steuersatzes einerseits bereits genügen, bzw.

andererseits aber auch verlangt werden, dass die empfangende Gesellschaft

bloss bzw. mindestens mit einer Aktie beteiligt wäre, weil diesfalls diese

Eigenschaft gegeben wäre. Eine derartige Interpretation der Bestimmung

macht jedoch keinerlei Sinn. Dafür dass die Aktionärseigenschaft erst als

gegeben erachtet werden könnte, wenn in einem gewissen Ausmass direkte

Beteiligung vorliegt, ergeben sich im Übrigen weder aus der fraglichen

Bestimmung Anhaltspunkte, noch wird derartiges von der ESTV vorgetragen.

Entgegen der Meinung der ESTV ist die Aktionärseigenschaft im Sinne

von Art. VI Abs. 2 DBA-USA von 1951 daher auch dann gegeben, wenn die

ausschüttende Gesellschaft von der empfangenden bloss indirekt, über

das Halten von zwischengeschalteten Gesellschaften, beteiligungsmässig

beherrscht wird.

bb. Dieses Verständnis des Begriffes «Aktionär» ergibt sich auch aus der

systematischen Auslegung der fraglichen Bestimmung. Zum einen ist bereits

der Begriff «Dividende» nicht wörtlich zu verstehen, sondern wirtschaftlich

(vgl. E. 3a hiervor). Im Weiteren weist die Beschwerdeführerin zu Recht

darauf hin, dass es offensichtlich darum geht, Einkünfte zu entlasten, welche

aus Tochter- oder Enkelgesellschaften (bzw. Urenkelgesellschaften usw.)

stammen. In diesem Sinne dürfen die zur Abkommensberechtigung führenden

Einkünfte der Tochtergesellschaften auch aus Kapitalinvestitionen in deren

Tochtergesellschaften herrühren. Es ist der Beschwerdeführerin zuzustimmen,

wenn sie geltend macht, der Begriff Tochtergesellschaften in Art. VI Abs. 2

E. 9 DBA-USA von 1951 sei wirtschaftlich und nicht zivilrechtlich zu verstehen.

Zutreffend ist im Weiteren, wenn daraus der Schluss gezogen wird, nicht nur

in Bezug auf die Beurteilung nach unten, die Herkunft der Mittel, sondern

auch nach oben, in Bezug auf die Beteiligung, sei von einer wirtschaftlichen

Auslegung auszugehen. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich,

dass nur gerade in Bezug auf die Aktionärseigenschaft von einem engen

zivilrechtlichen Begriffsverständnis auszugehen ist und im Übrigen sämtliche

weiteren Begriffe in der fraglichen Abkommensbestimmung wirtschaftlich

auszulegen sind.

cc. Eine derartige Auslegung des Begriffs «Aktionär» ist aber auch sachgerecht.

Bei Dividendenzahlungen im Konzern ist im Weiteren zu beachten,

dass die Zahlung einer Dividende keinen Ausdruck von wirtschaftlicher

Leistungsfähigkeit darstellt. Bei konsolidierter Betrachtungsweise stellt

nämlich der Vorgang der Dividendenausschüttung lediglich die Zahlung von

einem Konto auf ein anderes Konto des Unternehmens dar und hat keinen

Einfluss auf dessen Konzernergebnis. Die Erhebung von Steuern auf einem

solchen Vorgang ist unter dem Aspekt des Grundsatzes der Besteuerung nach

der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit problematisch (Robert Waldburger,

Satz der residualen Verrechnungssteuer bei Dividendenzahlungen an

ausländische Personengesellschaften, IFF-Forum für Steuerrecht, 2002/1,

S. 41).

Die T.-Gruppe hätte das genau gleiche wirtschaftliche Resultat erreichen

können, wenn sie die Veräusserung der Rechte an die T. Corporation

stufenweise abgewickelt hätte, mittels Veräusserung der Tochtergesellschaft

jeweils an die unmittelbare Muttergesellschaft. Bei einer solchen Abwicklung

wären letztlich ebenfalls bloss Quellensteuern von 5% angefallen. Durch die

Gewährung der privilegierten Besteuerung auch bei indirekter Beherrschung

wird der Beschwerdeführerin demnach kein zusätzlicher Vorteil gewährt, den

sie nicht auch auf anderem Wege hätte erreichen können. Die Interpretation

des Begriffes «Aktionär» in dem vorstehend aufgezeigten wirtschaftlichen

Sinne hat daher zur Folge, dass auch bei einer wirtschaftlich sinnvollen

Abwicklung eines zivilrechtlich auch auf anderem Wege möglichen Geschäfts

eine unerwünschte Doppelbesteuerung vermieden wird.

dd. Die Beschwerdeführerin weist schliesslich auch überzeugend nach, dass

ebenfalls die Entstehungsgeschichte der fraglichen Abkommensbestimmung

eine Auslegung des Begriffs «Aktionär» im vorgenannten Sinne nahe legt.

Entgegen der Ansicht der ESTV haben sodann offensichtlich auch die

Steuerbehörden der USA die Bestimmung des Art. VI Abs. 2 DBA-USA von 1951

sowie insbesondere den Begriff «Aktionär» bzw. «shareholder» im vorstehend

ausgeführten wirtschaftlichen Sinne verstanden. So hält das «Bureau of

Internal Revenue» in den ab 1. Januar 1951 gültigen «Regulations» was

folgt fest: aus amerikanischen Quellen fliessende Dividenden, die von einer

amerikanischen an eine schweizerische Gesellschaft, welche im Zeitpunkt der

Dividendenfälligkeit unmittelbar oder mittelbar über mindestens 95% der

E. 10 Stimmrechte in der dividendenzahlenden amerikanischen Gesellschaft verfügt,

ausgerichtet werden, unterliegen der Steuer nur zum Satze von 5% (vgl. Kurt

Locher, a.a.O., Band 2, A, III, 1 [4]).

ee. An dieser Schlussfolgerung ändern entgegen der Meinung der ESTV

die Ausführungen des Bundesgerichts im Urteil vom 16. August 1996 (ASA

66 S. 406 ff.) nichts. Wie die Beschwerdeführerin zu Recht geltend macht,

weicht der Sachverhalt im seinerzeit vom Bundesgericht beurteilten Fall vom

vorliegenden erheblich ab. In jenem Fall erfolgten Dividendenzahlungen an

Gesellschaften, welche direkte Aktionäre waren, welche jedoch beide nicht

über mindestens 95% der Stimmrechte verfügten und dementsprechend nicht

Anspruch auf den reduzierten Steuersatz von 5% hatten. Das Bundesgericht

hat in diesem Zusammenhang festgestellt, das schweizerische Recht kenne

keine Konsolidierung, weshalb es keine Rolle spielen könne, dass die beiden

dividendenempfangenden Gesellschaften je zu 100% von einer gemeinsamen

amerikanischen Obergesellschaft beherrscht würden. Massgebend war in

diesem Zusammenhang damals, dass die Dividendenausschüttung nicht

an diese Obergesellschaft ging, welche die ausschüttende Gesellschaft

wirtschaftlich zu 100% beherrschte. Demgegenüber erfolgte die geldwerte

Leistung vorliegend direkt gegenüber der Obergesellschaft. Es geht vorliegend

also anders als damals nicht darum zu beurteilen, ob im Sinne einer

konsolidierten Betrachtung anzunehmen ist, die Ausschüttung komme letztlich

der Obergesellschaft zugute. In diesem Sinne greift ein isoliertes Abstützen

auf die damaligen Äusserung des Bundesgerichts, die Voraussetzungen der

Abkommensbestimmungen würden auf die Obergesellschaft nicht zutreffen,

weil diese nicht Aktionärin sei (ASA 66 S. 406 ff., E. 4b), zu kurz und beachtet

die konkrete damalige Fallkonstellation nicht.

5. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geldwerte Leistung der

Beschwerdeführerin an die T. Corporation im Betrage von Fr. 10’290’000.-

der Verrechnungssteuer im Betrage von Fr. 514’500.- (5% von Fr. 10’290’000.-)

unterliegt. Die Beschwerdeführerin hat diesen Betrag zu bezahlen und ihn auf

die T. Corporation zu überwälzen. Die Beschwerde ist dementsprechend im

Sinne der Erwägungen gutzuheissen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist

auf die Eventualanträge nicht einzugehen.

6. (Verzugszins)

7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde im Sinne der Erwägungen

gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 11. Februar

2002 aufzuheben. (Verfahrenskosten)

E. 11 Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 68.162 - Entscheid der Eidgenössischen Steuerrekurskommission vom 7. Juni 2004 in Sachen X AG [SRK 2002-032]). In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione Jahr 2004 Année Anno Band 68 Volume Volume Seite --- Page Pagina Ref. No 150 006 395 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

JAAC 68.162 Entscheid der Eidgenössischen Steuerrekurskommission vom 7. Juni 2004 in Sachen X AG [SRK 2002-032]). Impôt anticipé. Convention de double imposition Suisse-Etats-Unis d’Amérique de 1951 (CDI-USA de 1951). Compétence de la Commission fédérale de recours en matière de contributions (CRC) et interprétation des notions de dividende, d’actionnaire et de société filiale.

- Contenu contractuel de la CDI-USA de 1951 concernant les dividendes, respectivement les participations au bénéfice (consid. 3a et b). Compétence de la CRC (consid. 3d).

- Appréciation sous l’angle de l’impôt anticipé d’une prestation appréciable en argent effectuée par la recourante en faveur d’une société qui domine deux sociétés intercalées et interprétation de la notion d’actionnaire. En l’espèce, les notions d’actionnaire et de société filiale doivent être compris du point de vue économique (consid. 4). Verrechnungssteuer. Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz-Vereinigte Staaten von Amerika von 1951 (DBA-USA von 1951). Zuständigkeit der Eidgenössischen Steuerrekurskommission (SRK) und Auslegung der Begriffe Dividende, Aktionäre und Tochtergesellschaft.

- Vertragsinhalt des DBA-USA von 1951 hinsichtlich Dividenden bzw. Gewinnanteilen (E. 3a und b). Zuständigkeit der SRK trotz echter Lücke (E. 3d).

- Verrechnungssteuerrechtliche Beurteilung der Erbringung einer geldwerten Leistung von der Beschwerdeführerin an die beherrschende Gesellschaft über zwei zwischengeschaltete Gesellschaften und Auslegung des Begriffs Aktionär. In casu sind die Begriffe Aktionär und Tochtergesellschaft wirtschaftlich zu verstehen (E. 4). 1

Imposta preventiva. Convenzione di doppia imposizione Svizzera-Stati Uniti d’America del 1951 (CDI-USA del 1951). Competenza della Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni (CRC) e interpretazione delle nozioni di dividendo, azionista e filiale.

- Contenuto della Convenzione CDI-USA del 1951 in merito ai dividendi risp. alle partecipazioni ai benefici (consid. 3a e b). Competenza della CRC nonostante una vera lacuna (consid. 3d).

- Valutazione dal punto di vista del diritto dell’imposta preventiva della fornitura di una prestazione valutabile in denaro, effettuata dalla ricorrente alla società che controlla due società intermedie e interpretazione della nozione di azionista. In casu le nozioni di azionista e filiale sono da comprendere in senso economico (consid. 4). Zusammenfassung des Sachverhalts: A. Die X. AG, eine Aktiengesellschaft mit Sitz in (…), wurde mit Handelsregistereintrag vom (…) gegründet. Die Gesellschaft bezweckt Dienstleistungen und kommerzielle sowie technische Beratung in Zusammenhang mit dem Handel auf dem Gebiete von chemischen Produkten aller Art; Handel, Herstellung, Verarbeitung und Umarbeitung von solchen Produkten; Erwerb und Verwertung von einschlägigen Patenten, Handelsmarken und Lizenzen; Beteiligung an Unternehmen der chemischen Branche irgendwelcher Art sowie Erwerb, Belastung und Veräusserung von Liegenschaften. Das Grundkapital betrug bei der Gründung Fr. 100’000.-, eingeteilt in 200 Namenaktien zu Fr. 500.-. Nach Kapitalerhöhung vom 22. Oktober 1999 beträgt das Grundkapital Fr. 2’000’000.-, eingeteilt in 4’000 voll liberierte Namenaktien zu je Fr. 500.-. Das Aktienkapital wird zu 100% von der Y. Ltd., Schweiz, gehalten. Die Y. Ltd. ist ihrerseits eine 100%-ige Tochtergesellschaft der Z. Inc., Schweiz. Die Z. Inc. ist eine 100%-ige Tochtergesellschaft der W. Inc., Vereinigte Staaten von Amerika (USA). Diese ist wiederum eine 100%-ige Tochtergesellschaft der T. Corporation, USA. B. Die X. AG schloss am 26. Juni 1991 mit dem S. Institute, USA, einen Vertrag betreffend Vertriebsrechte für gewisse biotechnologische Produkte in Europa, Afrika und Südamerika ab. Diese Rechte veräusserte sie am 24. März 1997 zum Nettobuchwert von USD 20’937’044.- an die T. Corporation, USA. Der entsprechende Geldtransfer erfolgte per 3. März 1997. Kurz darauf veräusserte die T. Corporation, USA, diese Rechte zum Preis von USD 28 Mio. an die R., eine nicht zum Konzern gehörende Gesellschaft. C. Im Rahmen einer Buchprüfung vom 21. bis 24. Juni 1999 stellte die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) die vorgenannten Transaktionen fest und verlangte darüber Unterlagen. Mit Schreiben vom 10. November 1999 teilte sie der Gesellschaft mit, die Differenz zwischen den beiden Verkaufspreisen, gerundet auf USD 7 Mio., zum Kurs von Fr. 1.47, somit Fr. 10’290’000.-, betrachte sie als geldwerte Leistung im Sinne des Art. 4 2

Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer vom

13. Oktober 1965 (VStG, SR 642.21) in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer vom 19. Dezember 1966 (Verrechnungssteuerverordnung [VStV], SR 642.211). Dementsprechend sei auf diesem Betrag die Verrechnungssteuer von 35%, also Fr. 3’601’500.-, geschuldet und gemäss Art. 14 VStG auf die Leistungsbegünstigte zu überwälzen. Gleichzeitig teilte die ESTV der X. AG mit, falls die ausländische Leistungsempfängerin die Rückerstattung der Verrechnungssteuer beantragen wolle, habe dies innerhalb der im anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommen angegebenen Frist zu erfolgen. Mit Schreiben vom 20. Dezember 1999 stellte der Vertreter der X. AG

- unter Verweis auf das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen vom 24. Mai 1951 (DBA-USA von 1951; AS 1951 892) - das Gesuch, es sei der Gesellschaft zu gestatten, die Erfüllung der Verrechnungssteuerpflicht auf der von ihr am 3. März 1997 gegenüber der T. Corporation erbrachten geldwerten Leistung im Betrag von Fr. 10’290’000.- in der Weise zu erfüllen, dass die X. AG 5%, somit Fr. 514’500.-, bezahle und diesen Betrag auf die T. Corporation überwälze. Das Gesuch wurde im Wesentlichen damit begründet, die X. AG werde indirekt zu 100% durch die T. Corporation beherrscht, weshalb Art. VI Abs. 2 des DBA-USA von 1951 zur Anwendung gelange. Die Z. Inc. habe ihrerseits die Ermächtigung erhalten, die Dividendenzahlungen an die W. Inc. um 5% zu kürzen. Bei Ausschüttung der geldwerten Leistung über die kapitalmässige Beherrschungslinie bis hin zur T. Corporation, wäre schliesslich ebenfalls lediglich eine Sockelsteuer von 5% angefallen. D. Nach weiterem mündlichem und schriftlichem Meinungsaustausch erliess die ESTV am 18. Mai 2000 einen förmlichen Entscheid, in welchem sie der X. AG mitteilte, die am 24. März 1997 von der Gesellschaft an die T. Corporation erbrachte geldwerte Leistung im Betrag von Fr. 10’290’000.- unterliege der Verrechnungssteuer im Betrage von Fr. 3’601’500.- (35% von Fr. 10’290’000.-) und auf diesem ausstehenden Steuerbetrag sei ab dem 1. Januar 1998 ein Verzugszins von 5% geschuldet. Die T. Corporation könne im Rahmen des DBA-USA von 1951, Art. VI Abs. 1, mittels Formular 82 innerhalb der dafür vorgesehenen Frist eine Rückerstattung im Umfang von 20% beantragen. Gegen den Entscheid vom 18. Mai 2000 reichte der Vertreter der X. AG am

19. Juni 2000 bei der ESTV Einsprache ein. Er beantragte, die am 24. März 1997 von der Gesellschaft an die T. Corporation erbrachte geldwerte Leistung im Betrag von Fr. 10’290’000.- sei der Verrechnungssteuer im Betrag von Fr. 514’500.- (5% von Fr. 10’290’000.-) zu unterstellen. Es sei der X. AG zu gestatten, die Verrechnungssteuerpflicht in der Weise zu erfüllen, dass sie den Betrag von Fr. 514’500.- bezahle und ihn auf die T. Corporation überwälze. Eventualiter sei der X. AG zu gestatten, ihre Verrechnungssteuerpflicht hinsichtlich der geldwerten Leistung im Betrag von Fr. 10’290’000.- an ihre Muttergesellschaft, die Y. Ltd. durch Meldung der steuerbaren Leistung zu erfüllen. Es sei alsdann der Y. Ltd. zu gestatten, ihre Verrechnungssteuerpflicht hinsichtlich der geldwerten Leistung im Betrag von Fr. 10’290’000.- an ihre Muttergesellschaft, die Z. Inc. durch Meldung der steuerbaren Leistung zu erfüllen. Es sei schliesslich festzustellen, dass die von der Z. Inc. an die W. Inc. erbrachte Leistung im Betrag von Fr. 10’290’000.- der Verrechnungssteuer 3

im Betrag von Fr. 514’500.- (5% von Fr. 10’290’000.-) unterliege, und es sei der Z. Inc. zu gestatten, die Verrechnungssteuerpflicht in der Weise zu erfüllen, dass sie den Betrag von Fr. 514’500.- bezahle und ihn auf die W. Inc. überwälze. Zur Begründung des Hauptbegehrens wurde im Wesentlichen vorgebracht, Art. VI Abs. 2 des DBA-USA von 1951 sei unrichtig angewendet worden. Zur Gewährung der Reduktion der Quellensteuer auf 5% genüge es, wenn der Empfänger der geldwerten Leistung wie vorliegend indirekt über 95% der Stimmrechte der leistenden Gesellschaft verfüge. Zur Begründung des Eventualbegehrens wurde im Wesentlichen vorgebracht, es sei nicht von der im angefochtenen Entscheid angewandten Direktbegünstigungstheorie auszugehen, sondern eine der Dreieckstheorie nachgebildete «Perlenkettentheorie» anzuwenden, aufgrund welcher die geldwerte Leistung an die Muttergesellschaft der X. AG erbracht worden sei, von dieser an deren Muttergesellschaft und so weiter, bis zur Empfängerin der Leistung, der T. Corporation. E. Mit Einspracheentscheid vom 11. Februar 2002 wies die ESTV die Einsprache ab und hielt fest, die X. AG habe der Verwaltung die Verrechnungssteuer von Fr. 3’601’500.- sowie den Verzugszins von 5% vom 1. Januar 1998 bis zum Tag der Abgabeentrichtung zu bezahlen. Die Verrechnungssteuer sei auf die Begünstigte, die T. Inc., USA, zu überwälzen. Die T. Inc. könne mittels Formular 82 C innerhalb von 60 Tagen nach Entrichtung der geschuldeten Verrechnungssteuer deren Rückerstattung im Umfang von 20% beantragen. Zur Begründung wurde betreffend das Hauptbegehren im Wesentlichen ausgeführt, Art. VI Abs. 2 DBA-USA von 1951 erfordere zwingend, dass die dividendenempfangende Gesellschaft Aktionärin der dividendenzahlenden Gesellschaft sein müsse. Diese Voraussetzung sei vorliegend nicht gegeben, da die T. Inc. die X. AG ausschliesslich mittelbar beherrsche. Zum Eventualbegehren führte die ESTV im Wesentlichen aus, dieses gehe nicht vom tatsächlich verwirklichten Sachverhalt aus. Bei der Verrechnungssteuer gelte weiterhin grundsätzlich die Direktbegünstigungstheorie, welche den wirtschaftlichen Gegebenheiten in angemessener Weise Rechnung trage. Einzig in wenigen Ausnahmefällen werde bei geldwerten Leistungen an nahestehende Dritte die Dreieckstheorie angewendet. Der zu beurteilende Fall betreffe jedoch keinen dieser Ausnahmefälle. F. Mit Eingabe vom 14. März 2002 erhebt die X. AG (im Folgenden: Beschwerdeführerin) gegen den Einspracheentscheid der ESTV vom

11. Februar 2002 Beschwerde an die Eidgenössische Steuerrekurskommission (SRK). Sie beantragt, die am 3. März 1997 von der Beschwerdeführerin an die T. Corporation erbrachte geldwerte Leistung im Betrag von Fr. 10’290’000.- sei der Verrechnungssteuer im Betrag von Fr. 514’500.- (5% von Fr. 10’290’000.-) zu unterstellen. Es sei der Beschwerdeführerin zu gestatten, die Verrechnungssteuerpflicht in der Weise zu erfüllen, dass sie den Betrag von Fr. 514’500.- bezahle und ihn auf die T. Corporation überwälze. Eventualiter sei der Beschwerdeführerin zu gestatten, ihre Verrechnungssteuerpflicht hinsichtlich der geldwerten Leistung im Betrag von Fr. 10’290’000.- an ihre Muttergesellschaft, die Y. Ltd. durch Meldung der steuerbaren Leistung zu erfüllen. Es sei alsdann der Y. Ltd. zu gestatten, ihre Verrechnungssteuerpflicht hinsichtlich der geldwerten Leistung im Betrag von Fr. 10’290’000.- an ihre Muttergesellschaft, die Z. Inc. durch Meldung der 4

steuerbaren Leistung zu erfüllen. Es sei schliesslich festzustellen, dass die von der Z. Inc. an die W. Inc., USA, erbrachte Leistung im Betrag von Fr. 10’290’000.- der Verrechnungssteuer im Betrag von Fr. 514’500.- (5% von Fr. 10’290’000.-) unterliege, und es sei der Z. Inc. zu gestatten, die Verrechnungssteuerpflicht in der Weise zu erfüllen, dass sie den Betrag von Fr. 514’500.- bezahle und ihn auf die W. Inc. überwälze. Begründet wurden diese Ausführungen in gleicher Weise wie bereits in der Einsprache. In ihrer Vernehmlassung vom 16. Mai 2002 beantragt die ESTV die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Aus den Erwägungen:

1. (Formelles)

2. (Gegenstand der Verrechnungssteuer, Entstehung der Steuerforderung) 3.a. Die Schweiz hat mit den USA am 24. Mai 1951 ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen (DBA-USA von 1951) abgeschlossen, welches durch ein neues Abkommen vom 2. Oktober 1996 ersetzt wurde (DBA-USA, SR 0.672.933.61). Gemäss Art. 29 Abs. 2 DBA-USA tritt das (neue) Abkommen mit dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft und seine Bestimmungen finden hinsichtlich der an der Quelle erhobenen Steuern für Beträge Anwendung, die am oder nach dem ersten Tag des zweiten auf das Inkrafttreten des Abkommens folgenden Monats gezahlt oder gutgeschrieben werden (Bst. a). Das DBA-USA ist am 19. Dezember 1997 in Kraft getreten; auf den in casu zu beurteilenden Sachverhalt finden daher die Bestimmungen des DBA-USA von 1951 Anwendung.

b. Gemäss Art. VI DBA-USA von 1951 soll der Satz der Steuer, die einer der Vertragsstaaten auf Dividenden erhebt, die aus in seinem Gebiete gelegenen Quellen fliessen, 15% nicht übersteigen, sofern der Dividendenempfänger eine Person mit Wohnsitz im anderen Staate oder eine Gesellschaft oder ein anderer Rechtsträger dieses anderen Staates ist und im steuererhebenden Staate keine Betriebsstätte besitzt (Abs. 1 Satz 1). Ist indessen der Aktionär eine Gesellschaft, die unmittelbar oder mittelbar über mindestens 95% der Stimmrechte in der dividendenzahlenden Gesellschaft verfügt, und stammen nicht mehr als 25% des Bruttoeinkommens der dividendenzahlenden Gesellschaft von anderen Zinsen und Dividenden als den von ihren eigenen Tochtergesellschaften ausgerichteten, so soll der Steuersatz 5% nicht übersteigen (Art. 2 Satz 1). Der in Art. VI DBA-USA von 1951 verwendete Ausdruck «Dividenden» wird im Abkommen nicht definiert. Nach Art. II Abs. 2 DBA-USA von 1951 wird bei Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens jeder Vertragsstaat jedem nicht anders umschriebenen Begriff den Sinn beilegen, der ihm unter der eigenen Steuergesetzgebung zukommt, sofern sich aus dem Zusammenhang nicht etwas anderes ergibt. Die Frage, ob es sich bei einer bestimmten Leistung um eine Dividende im Sinne des Abkommens handelt, ist somit nach dem internen Recht desjenigen Vertragsstaates zu beurteilen, aus welchem die betreffende Leistung stammt, vorliegend somit nach schweizerischem Recht. Nach schweizerischem Recht bezeichnet der Begriff Dividenden nur eine bestimmte Form des Ertrages gesellschaftlicher Beteiligungsrechte, nämlich offen ausgeschüttete Erträge der Aktien schweizerischer 5

Aktien- und Kommanditaktiengesellschaften. Das Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer verwendet jedoch im Zusammenhang mit dem Ertrag beweglichen Kapitalvermögens den Begriff Gewinnanteile (vgl. Art. 4 Abs. 1 VStG). Dies entspricht jenem Begriff des amerikanischen Rechts, wonach jede aus dem laufenden oder unverteilten Geschäftsertrag an die Inhaber von Beteiligungsrechten vorgenommene Ausschüttung als «Dividende» zu betrachten ist und es auf die Bezeichnung dabei nicht ankommt (vgl. Kurt Locher, Handbuch und Praxis der schweizerisch-amerikanischen Doppelbesteuerungsabkommen Einkommens- und Erbschaftssteuern, Band 1, Basel 1957, N. 131). Die fragliche Abkommensbestimmung soll die Doppelbesteuerung auf derartigen Erträgen verhindern. Nach dem Sinn des Abkommens ist daher der Ausdruck «Dividende» auch für das schweizerische Recht nicht im engeren, wörtlichen Sinne, sondern im weiteren Sinne des «Gewinnanteils, wie er im Verrechnungssteuergesetz verwendet wird», anzuwenden (vgl. Kurt Locher, a.a.O., Band 1, N. 132).

c. Nach Art. 2 der Verordnung zum schweizerisch-amerikanischen Doppelbesteuerungsabkommen vom 2. November 1951 / 26. November 1975 (V zum DBA-USA von 1951, AS 1951 1031, AS 1975 2266) hat eine schweizerische Tochtergesellschaft die ihrer amerikanischen Muttergesellschaft ausgerichteten Dividenden nur um 5% zu kürzen, wenn im Verfahren nach Art. 3 festgestellt worden ist, dass die Voraussetzungen von Art. VI Abs. 2 DBA-USA von 1951 gegeben sind. Nach Art. 3 V zum DBA-USA von 1951 entscheidet die ESTV darüber, ob die in Artikel VI Abs. 2 DBA-USA von 1951 umschriebenen Voraussetzungen erfüllt sind (Abs. 1). Die schweizerische dividendenzahlende Gesellschaft hat den Entscheid der ESTV vorgängig der Dividendenzahlung anzurufen, indem sie nachweist (Abs. 2), dass mindestens 95% der Stimmrechte, die in ihrer Generalversammlung ausgeübt werden können, unmittelbar oder mittelbar ihrer amerikanischen Muttergesellschaft zustehen (Bst. a), und dass nicht mehr als 25% ihres Bruttoeinkommens den drei dem Jahre der Dividendenfälligkeit vorangehenden Kalenderjahren von andern Zinsen und Dividenden als den von ihren eigenen Tochtergesellschaften ausgerichteten stammen (Bst. b).

d. Gemäss Art. 10 Abs. 1 V zum DBA-USA von 1951 können Entscheide der ESTV bei dieser innert 30 Tagen seit der Zustellung durch Einsprache angefochten werden. Gegen Einspracheentscheide der ESTV kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden. Entsprechend der Bestimmungen der V zum DBA-USA von 1951 sah das Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer in seiner ursprünglichen Fassung vor, dass gegen Einspracheentscheide der ESTV die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht gegeben ist (Art. 43 VStG in der bis zum 1. Januar 1994 gültigen Fassung, AS 1969 737). Gleichzeitig mit der Schaffung von Art. 71a Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), demzufolge die eidgenössischen Rekurskommissionen als Beschwerdeinstanzen entscheiden, soweit andere Bundesgesetze dies vorsehen, wurde das Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer um einen Art. 42a erweitert, welcher die Anfechtung der Einspracheentscheide der ESTV bei der SRK vorsieht (AS 1992 321 f.). Wie ersichtlich ist, ist es 6

unter Umständen sachgerecht, dass Entscheide der ESTV gestützt auf V zum DBA-USA von 1951 im Zusammenhang mit einer Verfügung gestützt auf das Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer ergehen. Es macht keinerlei Sinn, den Instanzenzug bezüglich der beiden sachlich sehr eng zusammenhängenden Themen unterschiedlich zu gestalten. Es kann daher ohne weiteres angenommen werden, dass diesbezüglich ein gesetzgeberisches Versehen vorliegt, indem übersehen wurde, dass im Zuge der Schaffung der SRK auch die bundesrätliche Verordnung zum DBA-USA von 1951 eine entsprechende Anpassung hätte erfahren müssen. Es liegt somit eine echte Lücke vor, welche vom Richter im Rahmen der Rechtsanwendung zu schliessen ist (vgl. BGE 102 Ib 225 f. E.2, BGE 119 Ib 218 E. 2 und BGE 119 Ib 322 E. 4b; vgl. auch Entscheid der SRK vom 7. April 1998 in Sachen A AG, veröffentlicht in VPB 63.31 S. 291 ff.). Dies ergibt sich im Übrigen ohne weiteres auch mit Blick auf die Verordnung zum DBA-USA vom 15. Juni 1998 (SR 672.931.61), in welchem als Rechtsmittel gegen Einspracheentscheide der ESTV die Beschwerde an die SRK stipuliert wurde (Art. 5 Abs. 5). Für das vorliegende Beschwerdeverfahren ist somit davon auszugehen, dass die SRK auch für die Überprüfung der Frage zuständig ist, ob die ESTV die Anwendung des reduzierten Quellensteuersatzes von 5% gestützt auf Art. VI Abs. 2 DBA-USA von 1951 hätte bewilligen müssen. 4.a. Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin der T. Corporation im März 1997 eine geldwerte Leistung erbracht hat und dass diese geldwerte Leistung Fr. 10’290’000.- betrug. Ferner ist unbestritten, dass die T. Corporation die Beschwerdeführerin indirekt, über drei zwischengeschaltete Gesellschaften, zu 100% beherrscht. Umstritten ist zur Hauptsache, ob bei dieser Sachverhaltskonstellation Art. VI Abs. 2 DBA-USA von 1951 zur Anwendung kommt, wonach die Quellensteuer 5% nicht übersteigen soll, wenn der Aktionär eine Gesellschaft ist, die unmittelbar oder mittelbar über mindestens 95% der Stimmrechte in der dividendenzahlenden Gesellschaft verfügt. Die ESTV vertritt die Auffassung, diese Bestimmung komme nicht zur Anwendung, weil die T. nicht Aktionärin der Beschwerdeführerin sei. Demgegenüber ist die Beschwerdeführerin der Auffassung, bei richtiger Auslegung von Art. VI Abs. 2 DBA-USA von 1951 werde nicht verlangt, dass der Empfänger der steuerbaren Leistung zivilrechtlich gleichzeitig Aktionär der die Leistung entrichtenden Gesellschaft zu sein braucht, direkte oder indirekte Kontrolle von 95% genüge.

b. Die Bestimmungen des Art. VI Abs. 2 DBA-USA von 1951 ist, wie das Bundesgericht bereits mit Urteil vom 16. August 1996 in Sachen S. AG (Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 66 S. 406 ff.) festgestellt hat, auslegungsbedürftig. Für die Auslegung einer Staatsvertragsbestimmung ist der Wortlaut massgebend, wie ihn die Parteien nach dem Vertrauensprinzip im Hinblick auf den Vertragszweck verstehen durften, solange sich der Entstehungsgeschichte nicht ein abweichender wirklicher Vertragswille der Parteien entnehmen lässt. Das gilt auch für die Auslegung von Doppelbesteuerungsabkommen, wenn diese nicht selber besondere Auslegungsregeln (Definitionen) enthalten oder subsidiär auf die Bedeutung der verwendeten Begriffe in der lex fori verweisen (BGE 116 Ib 221 E. 3a, mit Hinweisen). Für die Auslegung von Doppelbesteuerungsabkommen sind sodann die Art. 31-33 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge vom 23. Mai 1969 (im Folgenden: Vertragsrechtskonvention [VRK], 7

SR 0.111) von Bedeutung (vgl. BGE 110 Ib 291 E. 4). Daran vermag nichts zu ändern, dass die Vertragsrechtskonvention für die Schweiz erst am 6. Juni 1990 in Kraft getreten ist. Denn bei den Interpretationsregeln der Konvention handelt es sich lediglich um eine Kodifikation völkergewohnheitsrechtlicher Grundsätze (Peter Locher, Einführung in das internationale Steuerrecht der Schweiz, Bern 1996, S. 92; vgl. Robert Waldburger, Die Auslegung von Doppelbesteuerungsabkommen in der Rechtsprechung des Schweizerischen Bundesgerichts, in: Lang/Mössner/Waldburger, Die Auslegung von Doppelbesteuerungsabkommen in der Rechtsprechung der Höchstgerichte Deutschlands, der Schweiz und Österreichs, Wien 1998, S. 54 f.). Dabei ergeben sich zwischen der Auslegungsmethode des Bundesgerichts und den Regeln der Vertragsrechtskonvention insbesondere Differenzierungen bezüglich der Heranziehung der Entstehungsgeschichte, die als dem grammatikalischen, systematischen und teleologischen Auslegungselement gleichwertiger Gesichtspunkt in der Konvention bewusst nicht vorgesehen ist (Art. 32 VRK; Peter Locher, a.a.O., S. 94). Vorliegend ist Art. II Abs. 2 DBA-USA von 1951 massgebend, dieser verweist auf die lex fori, soweit sich aus dem Zusammenhang nicht etwas anderes ergibt. c.aa. Das Bundesgericht hat in seinem Urteil vom 16. August 1996 ausgeführt, der Begriff des «Aktionärs» sei im Abkommen nicht definiert, weshalb dieser nach dem internen schweizerischen Recht näher zu bestimmen sei. Das schweizerische Recht behandle die juristischen Personen als selbständige Steuersubjekte, auch wenn sie am Orte ihrer Ansässigkeit als Einheit (konsolidierte Gruppe) der Besteuerung unterliegen (ASA 66 S. 412, E. 4b). Diese Ausführungen des Bundesgerichts sind insofern zu präzisieren, als aufgrund der von Art. II Abs. 2 DBA-USA von 1951 der Begriff «Aktionär» insoweit nach internem schweizerischen Recht zu bestimmen ist, als sich aus dem Zusammenhang des Artikels VI Abs. 2 DBA-USA von 1951, in welchem er verwendet wird, keine abweichende Auslegung ergibt. Das Bundesgericht hat im erwähnten Urteil ebenfalls ausgeführt, der Sinn der fraglichen Bestimmung bestehe darin, die Steuervergünstigung auf die echten, das heisst natürlich gewachsenen Mutter/Tochterverhältnisse zu beschränken. Einer derartigen Tochtergesellschaft komme im Grunde die gleiche Aufgabe zu wie einer Betriebsstätte der Muttergesellschaft, weshalb es sich rechtfertige, eine solche Tochtergesellschaft auch steuerrechtlich einer Betriebsstätte der Muttergesellschaft möglichst anzugleichen. Diese Überlegungen gelten in identischer Weise, wenn es nicht um ein Mutter/Tochterverhältnis geht, sondern um ein Grossmutter/Enkelverhältnis, oder auch - wie in casu - um ein Ururgrossmutter/Ururenkelverhältnis. Das Bundesgericht verneinte denn auch ein Mutter/Tochterverhältnis für den Fall, dass die dividendenzahlende Gesellschaft von zwei oder mehreren Gesellschaften, die untereinander nicht im Verhältnis von Mutter- und Tochtergesellschaften stehen, beherrscht werde (ASA 66 S. 406 ff., E. 4c). Anders sah es offenbar das Bundesgericht, soweit die zwei oder mehreren Gesellschaften untereinander in einem Mutter/Tochterverhältnis stehen. In diesem Sinne vertrat denn auch die ESTV ursprünglich offensichtlich die Meinung, der «Muttergesellschaft» sei die Möglichkeit vorbehalten, ihre Beteiligung nicht direkt, sondern teilweise indirekt, das heisst unter Zuzug anderer, von ihr ebenfalls beherrschter Tochtergesellschaften auszuüben. In diesem Falle müsse aber eine amerikanische «Muttergesellschaft» beispielsweise ebenfalls über 95% 8

der Stimmrechte in dieser dritten Gesellschaft, über welche die schweizerische Gesellschaft mittelbar beherrscht werde, verfügen (Kurt Locher, Handbuch und Praxis der schweizerisch-amerikanischen Doppelbesteuerungsabkommen Einkommens- und Erbschaftssteuern, Band 2, Basel 1957, C Art. VI [2] Nr. 8). Aufgrund dieses Sinnes der fraglichen Bestimmung ergibt sich, dass der Begriff «Aktionär», wie er in Art. VI Abs. 2 DBA-USA von 1951 verwendet wird, entgegen der Meinung der ESTV nicht zivilrechtlich, sondern wirtschaftlich zu verstehen ist. Ein «Aktionär» in diesem Sinne ist auch eine Mutter- oder Grossmuttergesellschaft, usw., welche über die Stimmrechte in der dividendenzahlenden Gesellschaft nur mittelbar verfügt. Massgebend ist einzig, dass die 95%-ige stimmrechtsmässige Beherrschung über alle Stufen gewahrt bleibt. Wenn nun die ESTV die Auffassung vertritt, Art. VI Abs. 2 DBA-USA von 1951 sei insofern wörtlich auszulegen, als der Empfänger der geldwerten Leistung direkt Aktionär der leistenden Gesellschaft sein müsse, lässt sich dies dagegen mit dem Sinn der Bestimmung nicht vereinbaren. Die fragliche Bestimmung sieht explizit vor, dass «der Aktionär» unmittelbar oder mittelbar über mindestens 95% der Stimmrechte in der leistenden Gesellschaft verfügen muss. Daraus ergibt sich ohne weiteres, dass zumindest ein Teil der geforderten 95%-igen Beherrschung auf mittelbare Weise erfolgen kann. Art. VI Abs. 2 DBA-USA von 1951 sieht nicht vor, dass unmittelbare und mittelbare Beherrschung in einem bestimmten Verhältnis stehen müssen. Im Gegenteil werden die unmittelbare und die mittelbare Beteiligung alternativ genannt. Würde man der Auffassung der ESTV folgen, wonach neben der teilweisen mittelbaren Beherrschung auch die unmittelbare Aktionärseigenschaft gegeben sein müsse, so müsste es daher für die Anwendung des reduzierten Steuersatzes einerseits bereits genügen, bzw. andererseits aber auch verlangt werden, dass die empfangende Gesellschaft bloss bzw. mindestens mit einer Aktie beteiligt wäre, weil diesfalls diese Eigenschaft gegeben wäre. Eine derartige Interpretation der Bestimmung macht jedoch keinerlei Sinn. Dafür dass die Aktionärseigenschaft erst als gegeben erachtet werden könnte, wenn in einem gewissen Ausmass direkte Beteiligung vorliegt, ergeben sich im Übrigen weder aus der fraglichen Bestimmung Anhaltspunkte, noch wird derartiges von der ESTV vorgetragen. Entgegen der Meinung der ESTV ist die Aktionärseigenschaft im Sinne von Art. VI Abs. 2 DBA-USA von 1951 daher auch dann gegeben, wenn die ausschüttende Gesellschaft von der empfangenden bloss indirekt, über das Halten von zwischengeschalteten Gesellschaften, beteiligungsmässig beherrscht wird. bb. Dieses Verständnis des Begriffes «Aktionär» ergibt sich auch aus der systematischen Auslegung der fraglichen Bestimmung. Zum einen ist bereits der Begriff «Dividende» nicht wörtlich zu verstehen, sondern wirtschaftlich (vgl. E. 3a hiervor). Im Weiteren weist die Beschwerdeführerin zu Recht darauf hin, dass es offensichtlich darum geht, Einkünfte zu entlasten, welche aus Tochter- oder Enkelgesellschaften (bzw. Urenkelgesellschaften usw.) stammen. In diesem Sinne dürfen die zur Abkommensberechtigung führenden Einkünfte der Tochtergesellschaften auch aus Kapitalinvestitionen in deren Tochtergesellschaften herrühren. Es ist der Beschwerdeführerin zuzustimmen, wenn sie geltend macht, der Begriff Tochtergesellschaften in Art. VI Abs. 2 9

DBA-USA von 1951 sei wirtschaftlich und nicht zivilrechtlich zu verstehen. Zutreffend ist im Weiteren, wenn daraus der Schluss gezogen wird, nicht nur in Bezug auf die Beurteilung nach unten, die Herkunft der Mittel, sondern auch nach oben, in Bezug auf die Beteiligung, sei von einer wirtschaftlichen Auslegung auszugehen. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass nur gerade in Bezug auf die Aktionärseigenschaft von einem engen zivilrechtlichen Begriffsverständnis auszugehen ist und im Übrigen sämtliche weiteren Begriffe in der fraglichen Abkommensbestimmung wirtschaftlich auszulegen sind. cc. Eine derartige Auslegung des Begriffs «Aktionär» ist aber auch sachgerecht. Bei Dividendenzahlungen im Konzern ist im Weiteren zu beachten, dass die Zahlung einer Dividende keinen Ausdruck von wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit darstellt. Bei konsolidierter Betrachtungsweise stellt nämlich der Vorgang der Dividendenausschüttung lediglich die Zahlung von einem Konto auf ein anderes Konto des Unternehmens dar und hat keinen Einfluss auf dessen Konzernergebnis. Die Erhebung von Steuern auf einem solchen Vorgang ist unter dem Aspekt des Grundsatzes der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit problematisch (Robert Waldburger, Satz der residualen Verrechnungssteuer bei Dividendenzahlungen an ausländische Personengesellschaften, IFF-Forum für Steuerrecht, 2002/1, S. 41). Die T.-Gruppe hätte das genau gleiche wirtschaftliche Resultat erreichen können, wenn sie die Veräusserung der Rechte an die T. Corporation stufenweise abgewickelt hätte, mittels Veräusserung der Tochtergesellschaft jeweils an die unmittelbare Muttergesellschaft. Bei einer solchen Abwicklung wären letztlich ebenfalls bloss Quellensteuern von 5% angefallen. Durch die Gewährung der privilegierten Besteuerung auch bei indirekter Beherrschung wird der Beschwerdeführerin demnach kein zusätzlicher Vorteil gewährt, den sie nicht auch auf anderem Wege hätte erreichen können. Die Interpretation des Begriffes «Aktionär» in dem vorstehend aufgezeigten wirtschaftlichen Sinne hat daher zur Folge, dass auch bei einer wirtschaftlich sinnvollen Abwicklung eines zivilrechtlich auch auf anderem Wege möglichen Geschäfts eine unerwünschte Doppelbesteuerung vermieden wird. dd. Die Beschwerdeführerin weist schliesslich auch überzeugend nach, dass ebenfalls die Entstehungsgeschichte der fraglichen Abkommensbestimmung eine Auslegung des Begriffs «Aktionär» im vorgenannten Sinne nahe legt. Entgegen der Ansicht der ESTV haben sodann offensichtlich auch die Steuerbehörden der USA die Bestimmung des Art. VI Abs. 2 DBA-USA von 1951 sowie insbesondere den Begriff «Aktionär» bzw. «shareholder» im vorstehend ausgeführten wirtschaftlichen Sinne verstanden. So hält das «Bureau of Internal Revenue» in den ab 1. Januar 1951 gültigen «Regulations» was folgt fest: aus amerikanischen Quellen fliessende Dividenden, die von einer amerikanischen an eine schweizerische Gesellschaft, welche im Zeitpunkt der Dividendenfälligkeit unmittelbar oder mittelbar über mindestens 95% der 10

Stimmrechte in der dividendenzahlenden amerikanischen Gesellschaft verfügt, ausgerichtet werden, unterliegen der Steuer nur zum Satze von 5% (vgl. Kurt Locher, a.a.O., Band 2, A, III, 1 [4]). ee. An dieser Schlussfolgerung ändern entgegen der Meinung der ESTV die Ausführungen des Bundesgerichts im Urteil vom 16. August 1996 (ASA 66 S. 406 ff.) nichts. Wie die Beschwerdeführerin zu Recht geltend macht, weicht der Sachverhalt im seinerzeit vom Bundesgericht beurteilten Fall vom vorliegenden erheblich ab. In jenem Fall erfolgten Dividendenzahlungen an Gesellschaften, welche direkte Aktionäre waren, welche jedoch beide nicht über mindestens 95% der Stimmrechte verfügten und dementsprechend nicht Anspruch auf den reduzierten Steuersatz von 5% hatten. Das Bundesgericht hat in diesem Zusammenhang festgestellt, das schweizerische Recht kenne keine Konsolidierung, weshalb es keine Rolle spielen könne, dass die beiden dividendenempfangenden Gesellschaften je zu 100% von einer gemeinsamen amerikanischen Obergesellschaft beherrscht würden. Massgebend war in diesem Zusammenhang damals, dass die Dividendenausschüttung nicht an diese Obergesellschaft ging, welche die ausschüttende Gesellschaft wirtschaftlich zu 100% beherrschte. Demgegenüber erfolgte die geldwerte Leistung vorliegend direkt gegenüber der Obergesellschaft. Es geht vorliegend also anders als damals nicht darum zu beurteilen, ob im Sinne einer konsolidierten Betrachtung anzunehmen ist, die Ausschüttung komme letztlich der Obergesellschaft zugute. In diesem Sinne greift ein isoliertes Abstützen auf die damaligen Äusserung des Bundesgerichts, die Voraussetzungen der Abkommensbestimmungen würden auf die Obergesellschaft nicht zutreffen, weil diese nicht Aktionärin sei (ASA 66 S. 406 ff., E. 4b), zu kurz und beachtet die konkrete damalige Fallkonstellation nicht.

5. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geldwerte Leistung der Beschwerdeführerin an die T. Corporation im Betrage von Fr. 10’290’000.- der Verrechnungssteuer im Betrage von Fr. 514’500.- (5% von Fr. 10’290’000.-) unterliegt. Die Beschwerdeführerin hat diesen Betrag zu bezahlen und ihn auf die T. Corporation zu überwälzen. Die Beschwerde ist dementsprechend im Sinne der Erwägungen gutzuheissen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist auf die Eventualanträge nicht einzugehen.

6. (Verzugszins)

7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde im Sinne der Erwägungen gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 11. Februar 2002 aufzuheben. (Verfahrenskosten) 11

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 68.162 - Entscheid der Eidgenössischen Steuerrekurskommission vom 7. Juni 2004 in Sachen X AG [SRK 2002-032]). In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione Jahr 2004 Année Anno Band 68 Volume Volume Seite --- Page Pagina Ref. No 150 006 395 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.