Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 - Das DSG setzt voraus, dass die vom Inhaber einer Datensammlung zu
erteilende Auskunft der Wahrheit entspricht. Dafür, dass der Inhaber
einer Datensammlung wahrheitsgemässe Auskunft erteilt hat, ist er im
Streitfall auch beweispflichtig. Indessen vermag die blosse Behauptung
des Beschwerdeführers, die ihm erteilte Auskunft sei unvollständig
oder unwahr, für sich allein keine Grundlage dafür zu bieten, dass dies
tatsächlich so ist (E. 4.a).
Art. 8 cpv. 2 LPD. Diritto d’accesso. Oggetto. Onere della prova per
quanto concerne l’esattezza dell’informazione e obbligo di collaborare.
- Competenza della Commissione federale della protezione dei dati in
caso di ricorso per denegata giustizia (consid. 1).
- Secondo l’art. 8 cpv. 2 LPD non vi è alcun diritto d’accesso a tutte le
possibilità tecniche di un organo federale di raccogliere dati. Il diritto
d’accesso si estende unicamente a dati personali delle persone che
chiedono informazioni e può essere fatto valere solo nei confronti del
detentore della raccolta di dati (consid. 2).
- La LPD parte dal presupposto che le informazioni fornite dal detentore
di una raccolta di dati sono corrette. In caso di litigio, detto detentore
deve dimostrare la veridicità dell’informazione fornita. Tuttavia,
la semplice affermazione del ricorrente, secondo cui l’informazione
fornitagli è incompleta o inesatta, non costituisce una base sufficiente
per ritenere che ciò sia effettivamente il caso (consid. 4.a).
Zusammenfassung des Sachverhalts:
A. Am 14. Oktober 1999 reichte J. bei der Eidgenössischen
Datenschutzkommission (EDSK) eine auf Art. 8 des Bundesgesetzes
über den Datenschutz vom 19. Juni 1992 (DSG, SR 235.1) gestützte Beschwerde
gegen die Abteilung Grenzwachtkorps (GWK) der Oberzolldirektion (OZD) ein.
Der Beschwerdeführer führte aus, er habe um Auskunft ersucht, welche
Daten auf der Zollkontrollstelle/Grenzstelle (elektronisch) abrufbar seien.
Es bestehe der Verdacht, dass ein (gänzlich unbegründeter) Eintrag über
die Glaubwürdigkeit des Passinhabers bestehe. Laut der ihm zugegangenen
schriftlichen Antwort verfüge das GWK über keinen Zugang zu in Schweizer
Pässen gespeicherten Daten. Er, der Beschwerdeführer, erachte diese
Angabe jedoch für falsch. Er betrachtet den genannten Brief der OZD
als Anfechtungsobjekt und beantragt die vollumfängliche Angabe der
angezeigten Daten, damit er allfällige Unrichtigkeiten berichtigen könne.
Das Auskunftsersuchen betreffe sämtliche Daten, über welche die
Grenzkontrollstelle verfüge, also Daten, welche abrufbar seien und auf
Bildschirm angezeigt werden können.
E. 2 Ergänzend führte der Beschwerdeführer aus, die Auskunft, die er vom
Bundesamt für Polizeiwesen (BAP) erhalten habe, betreffe das automatisierte
Fahndungssystem (RIPOL). Die ursprüngliche Frage betreffend das GWK, sei
damit nicht beantwortet.
B. In ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 15. November 1999 beantragte die
OZD, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventuell sei sie abzuweisen.
Die Beschwerdegegnerin stellte sich in formeller Hinsicht auf den Standpunkt,
dass die dem Beschwerdeführer erteilte Auskunft keine Verfügung darstelle,
die der Beschwerde unterliegt. Somit fehle es an einem beschwerdefähigen
Anfechtungsobjekt.
Zum Materiellen führte die Beschwerdegegnerin aus, dem Beschwerdeführer
sei schriftlich mitgeteilt worden, dass das GWK zwar Personenkontrollen
durchführe, dass es aber weder über einen Zugang zu in Schweizer Pässen
gespeicherten Daten noch über eine Kartei verfüge. Aus diesem Grund
sei das Gesuch an das Passbüro des Kantons X zur weiteren Behandlung
überwiesen worden. Der dem Beschwerdeführer erteilten Auskunft komme
kein Verfügungscharakter zu. Es handle sich dabei um eine inhaltlich richtige
Auskunft, die nicht zu beanstanden sei. Art. 25 DSG sehe zwar gewisse
Ansprüche auf Unterlassung, Berichtigung oder Feststellung vor, wenn ein
schutzwürdiges Interesse bestehe; entsprechende Verfügungen unterlägen
der Beschwerde an die EDSK (Art. 25 Abs. 5 DSG). J. habe in seiner Anfrage
indessen keine solchen Ansprüche geltend gemacht, sondern sich ausdrücklich
auf Art. 8 DSG bezogen. Die ihm erteilte Auskunft stelle denn auch keine
Verweigerung der gesetzmässigen Auskunftspflicht dar. Somit handle es sich
auch nicht um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes
über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021)
bzw. um eine solche im Sinne von Art. 25 DSG, weshalb auf die Beschwerde
nicht einzutreten sei.
Den Eventualantrag begründete die Beschwerdegegnerin damit, das GWK
führe im Grenzraum Personenkontrollen durch, denen auch Schweizer
Bürgerinnen und Bürger unterlägen. Zur Erfüllung seiner Aufgaben habe das
GWK partiell Zugriff auf die folgenden Datenbanken des Eidgenössichen Justiz-
und Polizeidepartements (EJPD): RIPOL, Zentrales Ausländerregister (ZAR),
automatisiertes Personenregistratursystem (AUPER). Beim Grenzübertritt von
J. wäre eine Abfrage im RIPOL als Personen- und/oder Sachfahndung möglich
gewesen oder allenfalls auch vorgenommen worden. Die Eidgenössische
Zollverwaltung (EZV) könne im System aber keine Mutationen vornehmen;
zwar könne die OZD dem BAP Angaben für die Eingabe ins RIPOL anmelden;
die EZV und die Grenzstellen hätten jedoch nur ein Abfragerecht (unter
Hinweis auf die Regelungen in Art. 3 der Verordnung vom 19. Juni 1995 über
das automatisierte Fahndungssystem, RIPOL-Verordnung, SR 172.213.61).
Schweizer Pässe würden von den kantonalen Passstellen ausgestellt; die
EZV verfüge diesbezüglich über keine Befugnisse. Der Verdacht bzw. die
Behauptung des Beschwerdeführers, dass die EZV bzw. das GWK Inhaber einer
eigenen pass- oder personenbezogenen Datensammlung sei, entspreche somit
nicht der Wahrheit. Zudem wäre eine solche Datensammlung gemäss Art. 11
Abs. 2 DSG auch im Register des Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten
(EDSB) ersichtlich. Ebenso sprächen auch die technischen Möglichkeiten
der EZV gegen eine Datenbank im Sinne des Beschwerdeführers, da die
Grenzwachtposten (im Gegensatz zu den Zollämtern des zivilen Teils der EZV)
E. 3 zur Zeit nicht durch ein zollverwaltungsinternes Netzwerk verbunden seien.
Die Abteilung Strafsachen der OZD führe zwar eine Strafkartei mit Angaben
über die Strafverfolgung wegen Widerhandlungen gegen das Zollgesetz und
gegen andere Bundesgesetze, bei denen die EZV Strafverfolgungsbehörde sei.
Aufgrund der Abklärungen der Beschwerdegegnerin könne mitgeteilt werden,
dass der Beschwerdeführer in dieser Kartei nicht verzeichnet sei.
Der Beschwerdeführer habe nicht dargetan, weshalb die ihm erteilte Auskunft
falsch und inwiefern Bundesrecht verletzt worden sein soll. Die Beschwerde
erweise sich deshalb als unbegründet, da das DSG in keiner Weise verletzt
worden sei.
C. Mit Verfügung vom 31. Januar 2000 forderte der Präsident der EDSK den
Beschwerdeführer auf, darzutun, welchen Verdacht ihm gegenüber, eventuell
bei welchem Grenzübertritt (wo, wann) er wahrgenommen habe, damit
die Beschwerdegegnerin eine konkrete Überprüfung des Vorfalls vor Ort
vornehmen und der EDSK vorlegen könne.
Obschon der Beschwerdeführer auf diese Aufforderung hin nicht reagiert
hatte, wurde die Beschwerdegegnerin nochmals ersucht, auch über die vom
GWK telefonisch abrufbaren Datensammlungen der Kreisdirektionen, der
OZD, des BAP und der Bundesanwaltschaft (BA) bezüglich einer allfälligen
Speicherung von Daten über den Beschwerdeführer Auskunft zu erteilen.
D. Mit Schreiben vom 15. Juni 2000 teilte die Beschwerdegegnerin
diesbezüglich mit, nach Ausführungen der Zollkreisdirektion I Basel
sei J. weder beim Zollinspektorat Basel/Weil am Rhein-Autobahn noch
beim Grenzwacht-Abschnitt III Riehen, bei der Nachrichtenzentrale
Grenzwachtkommando I, beim Grenzwachtkommando Basel oder bei der
Sektion Untersuchungsdienst Basel verzeichnet. Die anderen Sektionen der
Kreisdirektion führten keine Datensammlungen oder Aufzeichnungen. Neben
den bekannten Fahndungsmitteln wie RIPOL, ZAR und AUPER könne jedoch
ein Grenzwachtbeamter telefonisch um folgende Auskünfte ersuchen: bei
der Sektion Untersuchungsdienst über Einträge in der Strafaktenkartei, bei
der OZD über Einträge in der Zentralkartei der verzollten und unverzollten
Fahrzeuge sowie beim BAP Journalanfrage via Zentralstellendienste. Das
Zollinspektorat Zürich-Flughafen habe mitgeteilt, dass die zivile Stelle
der Zollverwaltung Zugriff auf das RIPOL habe. Dieses Instrument werde
ausschliesslich für die Sachfahndung benützt. Fragen über eine bestimmte
Person würden mit der Kantonspolizei telefonisch besprochen. Dabei
gelte es, darauf hinzuweisen, dass die Passkontrolle am Flughafen durch
die Kantonspolizei durchgeführt werde. Der Beschwerdeführer sei im
Zollinspektorat Zürich-Flughafen nicht verzeichnet.
Präzisierend sei festzuhalten, bei der Zentralkartei der verzollten
und unverzollten Fahrzeuge handle es sich um Daten aus dem
Motorfahrzeuginformationssystem (MOFIS). Die OZD habe die Möglichkeit,
bestimmte Abfragen betreffend Fahrzeuge vorzunehmen, nicht aber über
den Namen eines Halters. Sie könne ebenfalls Mutationen vornehmen
bezüglich der Verzollung von Fahrzeugen, sei indessen nicht Betreiberin
dieser Datensammlung.
Nach Art. 7 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 Bst. c der Verordnung vom
19. November 1997 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen im Bundesamt
für Polizei (ZentV, AS 1998 34) können die Zentralstellen der Zollverwaltung
E. 4 im Einzelfall Auskunft über Personendaten (aus den Datensammlungen
der Zentralstellen) bekanntgeben. Dabei sei klar festzuhalten, dass die
Zollverwaltung nicht Datenherrin dieser Datensammlungen sei.
Der Erkennungsdienst könne den betroffenen Behörden
erkennungsdienstliche Auskünfte aus dem automatisierten
Fingerabdruck-Identifizierungssystem (AFIS) erteilen. Gemäss telefonischer
Auskunft des BAP würden im Einzelfall in der Regel den Grenzwachtposten
keine Auskünfte aus dem AFIS erteilt; völlig ausgeschlossen sei es indessen
nicht. In diesem Zusammenhang lege die Beschwerdegegnerin Wert auf
die Feststellung, dass die Grenzwachtposten am AFIS nicht angeschlossen
seien, dass sie keine Fingerabdrücke abnähmen und auch keine Möglichkeit
hätten, Fingerabdrücke auszuwerten. So gesehen bestehe auch kein Bedarf
nach Auskünften aus dem AFIS. Allerdings bestünden Bestrebungen,
dass das GWK dem AFIS mittelfristig ebenfalls angeschlossen werde.
Die OZD habe im Übrigen überhaupt keine Anhaltspunkte, wonach
Zollämter und Grenzwachtposten im Einzelfall um Auskünfte aus allfälligen
Datensammlungen der BA ersuchten.
Aus den Erwägungen:
1. Vorweg stellt sich die Frage, ob die dem Beschwerdeführer auf sein
Auskunftsbegehren vom GWK erteilte schriftliche Antwort eine anfechtbare
Verfügung im Sinne von Art. 33 Abs. 1 Bst. b DSG darstellt. Sie kann indessen
offenbleiben. Sinngemäss macht der Beschwerdeführer nämlich geltend,
die GWK habe sich geweigert, ihm eine den Anforderungen von Art. 8 DSG
genügende Auskunft zu erteilen.
Grundsätzlich kann nach Art. 70 VwVG gegen die Behörde, die eine
Verfügung unrechtmässig verweigert oder verzögert, Beschwerde wegen
Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung geführt werden. Diese ist in
der Regel an die Aufsichtsbehörde zu richten (vgl. Art. 70 Abs. 1 VwVG). Steht
indessen in der Sache selbst der Rechtsmittelweg an das Bundesgericht offen,
ist dieser auch dann offen zu halten, wenn - wie in datenschutzrechtlichen
Beschwerdeverfahren - eine eidgenössische Rekurskommission als
mittlere Instanz eingeschaltet ist (vgl. Urteil EDSK vom 29. November
1996 [Nr. 2 und 3/95], E. Id; A. Kölz/I. Häner, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 722). Die
EDSK - und nicht etwa der Bundesrat - ist damit zur Behandlung der
vorliegenden Beschwerde auch dann sachlich zuständig, wenn diese
als Rechtsverweigerungsbeschwerde qualifiziert wird, und es ist darauf
einzutreten.
Insoweit stellt sich auch die Frage nicht, ob die Beschwerdefrist von 30 Tagen
seit Empfang der Antwort des GWK eingehalten worden ist. Nicht als
Eintretensfrage zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer zu Recht behauptet,
das GWK habe ihm eine rechtsgenügliche Auskunft im Sinne von Art. 8 DSG
verweigert. Dies ist eine Frage der materiellen Begründetheit der Beschwerde.
2. Gemäss Art. 8 DSG kann jede Person vom Inhaber einer Datensammlung
Auskunft darüber verlangen, ob über sie Daten bearbeitet werden. Gemäss
Abs. 2 der genannten Bestimmung muss der Inhaber der Datensammlung ihr
mitteilen:
a) alle über sie in der Datensammlung vorhandenen Daten;
E. 5 b) den Zweck und gegebenenfalls die Rechtsgrundlagen des Bearbeitens
sowie die Kategorien der bearbeiteten Personendaten, der an der Sammlung
Beteiligten und der Datenempfänger.
Nach der genannten Bestimmung besteht aber kein Rechtsanspruch, Auskunft
über sämtliche technisch möglichen Datenabfragen eines Bundesorgans zu
erhalten. Der Auskunftsanspruch erstreckt sich einzig auf Personendaten der
um Auskunft ersuchenden Person, und er besteht nur gegenüber dem Inhaber
einer Datensammlung.
3. Aufgrund der dem Beschwerdeführer vom GWK erteilten Auskunft
sowie der diversen Stellungnahmen der Beschwerdegegnerin im
vorliegenden Verfahren hat sich ergeben, dass diese keine Personendaten des
Beschwerdeführers bearbeitet. Der Beschwerdeführer hat darüber hinaus im
Verlaufe des Verfahrens mehrfache, detaillierte Auskünfte darüber erhalten,
was Zollstellen allgemein abfragen können.
Kommt der Inhaber einer Datensammlung einem an ihn gerichteten
Auskunftsbegehren im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens vor der EDSK
nach, verhält es sich nach deren Praxis gleich, wie wenn er als Vorinstanz die
angefochtene Verfügung (mit welcher die Auskunft im Sinne von Art. 9 DSG
verweigert, eingeschränkt oder aufgeschoben wurde), in Wiedererwägung
gezogen hätte, wozu gemäss Art. 58 Abs. 1 VwVG bis zur Vernehmlassung
im Beschwerdeverfahren die Möglichkeit besteht. Da der im Streit liegende
Rechtsanspruch so oder anders erfüllt wird, ist das Beschwerdeverfahren
insoweit in Anwendung von Art. 58 Abs. 3 VwVG als gegenstandslos
abzuschreiben.
4.a. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers genügen die
erteilten Auskünfte der Beschwerdegegnerin dem datenschutzrechtlichen
Auskunftsanspruch. Selbstverständlich setzt das DSG voraus, dass die vom
Inhaber einer Datensammlung zu erteilende Auskunft der Wahrheit entspricht.
Dafür, dass der Inhaber einer Datensammlung wahrheitsgemässe Auskunft
erteilt hat, ist er im Streitfall auch beweispflichtig. Indessen vermag die
blosse Behauptung des Beschwerdeführers, die ihm erteilte Auskunft sei
unvollständig oder unwahr, für sich allein keine Grundlage dafür zu bieten,
dass dies tatsächlich so ist.
b. Zwar hat die Beschwerdeinstanz, wie jede Verwaltungsbehörde,
grundsätzlich den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (Art. 12 VwVG).
Gemäss Art. 13 VwVG sind die Parteien jedoch verpflichtet, an der Feststellung
des Sachverhaltes mitzuwirken:
a) in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b) in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c) soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende
Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt. Die Behörde braucht auf
Begehren im Sinne von Abs. 1 Bst. a oder b nicht einzutreten, wenn die
Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
Trotz mehrfacher Aufforderung hat der Beschwerdeführer der EDSK nicht
mitgeteilt, woraus er den Verdacht ableitet, dass das GWK entgegen der
ihm erteilten Auskunft Personendaten des Beschwerdeführers bearbeiten
soll. Er hat auch nicht angegeben, an welchen Zollstellen er angeblich
E. 6 Schwierigkeiten hatte, so dass dann dort ergänzende Abklärungen hätten durchgeführt werden können. Auf die Beschwerde wäre deshalb, soweit nicht deren Gegenstandslosigkeit festgestellt werden kann, in Anwendung von Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht einzutreten. Hierzu ist gemäss Art. 10 Bst. a der Verordnung über Organisation und Verfahren eidgenössischer Rekurs- und Schiedskommissionen vom 3. Februar 1993 (VRSK, SR 173.31) der Präsident als Einzelrichter zuständig.
5. Soweit im übrigen Personendaten in nicht von der Beschwerdegegnerin, sondern von anderen Bundesbehörden geführten Datenbanken in Frage stehen (insbesondere RIPOL), richtet sich ein weiter gehender Auskunftsanspruch gegen den Inhaber derselben (vgl. diesbezüglich Art. 3 Bst. j DSG). Die Beschwerde gegen die OZD bzw. das GWK wäre insoweit unbegründet.
E. 7 Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 67.70 - Entscheid des Präsidenten der Eidgenössischen Datenschutzkommission vom
E. 8 Dezember 2000 In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione Jahr 2003 Année Anno Band 67 Volume Volume Seite --- Page Pagina Ref. No 150 006 092 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
JAAC 67.70 Entscheid des Präsidenten der Eidgenössischen Datenschutzkommission vom 8. Dezember 2000 Art. 8 al. 2 LPD. Droit d’accès. Objet. Fardeau de la preuve concernant l’exactitude de la donnée et obligation de collaborer.
- Compétence de la Commission fédérale de la protection des données en cas de recours pour déni de justice (consid. 1).
- L’art. 8 al. 2 LPD ne confère pas le droit d’accéder à toutes les possiblités techniques d’un organe de la Confédération de consulter des données. Le droit d’accès s’étend aux seules données personnelles de la personne demandant l’accès et n’existe qu’envers le maître d’un fichier (consid. 2).
- La LPD présuppose que les renseignements fournis par le maître d’un fichier soient corrects. En cas de litige, le maître d’un fichier doit prouver qu’il a fourni des renseignements conformes à la réalité. La simple affirmation du recourant que les renseignements qui lui ont été fournis sont incomplets ou inexacts ne constitue cependant pas un fondement suffisant pour admettre qu’il en soit effectivement ainsi (consid. 4.a). Art. 8 Abs. 2 DSG. Auskunftsrecht. Gegenstand. Beweislast für die Richtigkeit der Auskunft und Mitwirkungspflicht.
- Zuständigkeit der Eidgenössischen Datenschutzkommission bei behaupteter Rechtsverweigerung (E. 1).
- Nach Art. 8 Abs. 2 DSG besteht kein Rechtsanspruch, Auskunft über sämtliche technisch möglichen Datenabfragen eines Bundesorgans zu erhalten. Der Auskunftsanspruch erstreckt sich einzig auf Personendaten der um Auskunft ersuchenden Person, und er besteht nur gegenüber dem Inhaber einer Datensammlung (E. 2). 1
- Das DSG setzt voraus, dass die vom Inhaber einer Datensammlung zu erteilende Auskunft der Wahrheit entspricht. Dafür, dass der Inhaber einer Datensammlung wahrheitsgemässe Auskunft erteilt hat, ist er im Streitfall auch beweispflichtig. Indessen vermag die blosse Behauptung des Beschwerdeführers, die ihm erteilte Auskunft sei unvollständig oder unwahr, für sich allein keine Grundlage dafür zu bieten, dass dies tatsächlich so ist (E. 4.a). Art. 8 cpv. 2 LPD. Diritto d’accesso. Oggetto. Onere della prova per quanto concerne l’esattezza dell’informazione e obbligo di collaborare.
- Competenza della Commissione federale della protezione dei dati in caso di ricorso per denegata giustizia (consid. 1).
- Secondo l’art. 8 cpv. 2 LPD non vi è alcun diritto d’accesso a tutte le possibilità tecniche di un organo federale di raccogliere dati. Il diritto d’accesso si estende unicamente a dati personali delle persone che chiedono informazioni e può essere fatto valere solo nei confronti del detentore della raccolta di dati (consid. 2).
- La LPD parte dal presupposto che le informazioni fornite dal detentore di una raccolta di dati sono corrette. In caso di litigio, detto detentore deve dimostrare la veridicità dell’informazione fornita. Tuttavia, la semplice affermazione del ricorrente, secondo cui l’informazione fornitagli è incompleta o inesatta, non costituisce una base sufficiente per ritenere che ciò sia effettivamente il caso (consid. 4.a). Zusammenfassung des Sachverhalts: A. Am 14. Oktober 1999 reichte J. bei der Eidgenössischen Datenschutzkommission (EDSK) eine auf Art. 8 des Bundesgesetzes über den Datenschutz vom 19. Juni 1992 (DSG, SR 235.1) gestützte Beschwerde gegen die Abteilung Grenzwachtkorps (GWK) der Oberzolldirektion (OZD) ein. Der Beschwerdeführer führte aus, er habe um Auskunft ersucht, welche Daten auf der Zollkontrollstelle/Grenzstelle (elektronisch) abrufbar seien. Es bestehe der Verdacht, dass ein (gänzlich unbegründeter) Eintrag über die Glaubwürdigkeit des Passinhabers bestehe. Laut der ihm zugegangenen schriftlichen Antwort verfüge das GWK über keinen Zugang zu in Schweizer Pässen gespeicherten Daten. Er, der Beschwerdeführer, erachte diese Angabe jedoch für falsch. Er betrachtet den genannten Brief der OZD als Anfechtungsobjekt und beantragt die vollumfängliche Angabe der angezeigten Daten, damit er allfällige Unrichtigkeiten berichtigen könne. Das Auskunftsersuchen betreffe sämtliche Daten, über welche die Grenzkontrollstelle verfüge, also Daten, welche abrufbar seien und auf Bildschirm angezeigt werden können. 2
Ergänzend führte der Beschwerdeführer aus, die Auskunft, die er vom Bundesamt für Polizeiwesen (BAP) erhalten habe, betreffe das automatisierte Fahndungssystem (RIPOL). Die ursprüngliche Frage betreffend das GWK, sei damit nicht beantwortet. B. In ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 15. November 1999 beantragte die OZD, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventuell sei sie abzuweisen. Die Beschwerdegegnerin stellte sich in formeller Hinsicht auf den Standpunkt, dass die dem Beschwerdeführer erteilte Auskunft keine Verfügung darstelle, die der Beschwerde unterliegt. Somit fehle es an einem beschwerdefähigen Anfechtungsobjekt. Zum Materiellen führte die Beschwerdegegnerin aus, dem Beschwerdeführer sei schriftlich mitgeteilt worden, dass das GWK zwar Personenkontrollen durchführe, dass es aber weder über einen Zugang zu in Schweizer Pässen gespeicherten Daten noch über eine Kartei verfüge. Aus diesem Grund sei das Gesuch an das Passbüro des Kantons X zur weiteren Behandlung überwiesen worden. Der dem Beschwerdeführer erteilten Auskunft komme kein Verfügungscharakter zu. Es handle sich dabei um eine inhaltlich richtige Auskunft, die nicht zu beanstanden sei. Art. 25 DSG sehe zwar gewisse Ansprüche auf Unterlassung, Berichtigung oder Feststellung vor, wenn ein schutzwürdiges Interesse bestehe; entsprechende Verfügungen unterlägen der Beschwerde an die EDSK (Art. 25 Abs. 5 DSG). J. habe in seiner Anfrage indessen keine solchen Ansprüche geltend gemacht, sondern sich ausdrücklich auf Art. 8 DSG bezogen. Die ihm erteilte Auskunft stelle denn auch keine Verweigerung der gesetzmässigen Auskunftspflicht dar. Somit handle es sich auch nicht um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) bzw. um eine solche im Sinne von Art. 25 DSG, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten sei. Den Eventualantrag begründete die Beschwerdegegnerin damit, das GWK führe im Grenzraum Personenkontrollen durch, denen auch Schweizer Bürgerinnen und Bürger unterlägen. Zur Erfüllung seiner Aufgaben habe das GWK partiell Zugriff auf die folgenden Datenbanken des Eidgenössichen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD): RIPOL, Zentrales Ausländerregister (ZAR), automatisiertes Personenregistratursystem (AUPER). Beim Grenzübertritt von J. wäre eine Abfrage im RIPOL als Personen- und/oder Sachfahndung möglich gewesen oder allenfalls auch vorgenommen worden. Die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) könne im System aber keine Mutationen vornehmen; zwar könne die OZD dem BAP Angaben für die Eingabe ins RIPOL anmelden; die EZV und die Grenzstellen hätten jedoch nur ein Abfragerecht (unter Hinweis auf die Regelungen in Art. 3 der Verordnung vom 19. Juni 1995 über das automatisierte Fahndungssystem, RIPOL-Verordnung, SR 172.213.61). Schweizer Pässe würden von den kantonalen Passstellen ausgestellt; die EZV verfüge diesbezüglich über keine Befugnisse. Der Verdacht bzw. die Behauptung des Beschwerdeführers, dass die EZV bzw. das GWK Inhaber einer eigenen pass- oder personenbezogenen Datensammlung sei, entspreche somit nicht der Wahrheit. Zudem wäre eine solche Datensammlung gemäss Art. 11 Abs. 2 DSG auch im Register des Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten (EDSB) ersichtlich. Ebenso sprächen auch die technischen Möglichkeiten der EZV gegen eine Datenbank im Sinne des Beschwerdeführers, da die Grenzwachtposten (im Gegensatz zu den Zollämtern des zivilen Teils der EZV) 3
zur Zeit nicht durch ein zollverwaltungsinternes Netzwerk verbunden seien. Die Abteilung Strafsachen der OZD führe zwar eine Strafkartei mit Angaben über die Strafverfolgung wegen Widerhandlungen gegen das Zollgesetz und gegen andere Bundesgesetze, bei denen die EZV Strafverfolgungsbehörde sei. Aufgrund der Abklärungen der Beschwerdegegnerin könne mitgeteilt werden, dass der Beschwerdeführer in dieser Kartei nicht verzeichnet sei. Der Beschwerdeführer habe nicht dargetan, weshalb die ihm erteilte Auskunft falsch und inwiefern Bundesrecht verletzt worden sein soll. Die Beschwerde erweise sich deshalb als unbegründet, da das DSG in keiner Weise verletzt worden sei. C. Mit Verfügung vom 31. Januar 2000 forderte der Präsident der EDSK den Beschwerdeführer auf, darzutun, welchen Verdacht ihm gegenüber, eventuell bei welchem Grenzübertritt (wo, wann) er wahrgenommen habe, damit die Beschwerdegegnerin eine konkrete Überprüfung des Vorfalls vor Ort vornehmen und der EDSK vorlegen könne. Obschon der Beschwerdeführer auf diese Aufforderung hin nicht reagiert hatte, wurde die Beschwerdegegnerin nochmals ersucht, auch über die vom GWK telefonisch abrufbaren Datensammlungen der Kreisdirektionen, der OZD, des BAP und der Bundesanwaltschaft (BA) bezüglich einer allfälligen Speicherung von Daten über den Beschwerdeführer Auskunft zu erteilen. D. Mit Schreiben vom 15. Juni 2000 teilte die Beschwerdegegnerin diesbezüglich mit, nach Ausführungen der Zollkreisdirektion I Basel sei J. weder beim Zollinspektorat Basel/Weil am Rhein-Autobahn noch beim Grenzwacht-Abschnitt III Riehen, bei der Nachrichtenzentrale Grenzwachtkommando I, beim Grenzwachtkommando Basel oder bei der Sektion Untersuchungsdienst Basel verzeichnet. Die anderen Sektionen der Kreisdirektion führten keine Datensammlungen oder Aufzeichnungen. Neben den bekannten Fahndungsmitteln wie RIPOL, ZAR und AUPER könne jedoch ein Grenzwachtbeamter telefonisch um folgende Auskünfte ersuchen: bei der Sektion Untersuchungsdienst über Einträge in der Strafaktenkartei, bei der OZD über Einträge in der Zentralkartei der verzollten und unverzollten Fahrzeuge sowie beim BAP Journalanfrage via Zentralstellendienste. Das Zollinspektorat Zürich-Flughafen habe mitgeteilt, dass die zivile Stelle der Zollverwaltung Zugriff auf das RIPOL habe. Dieses Instrument werde ausschliesslich für die Sachfahndung benützt. Fragen über eine bestimmte Person würden mit der Kantonspolizei telefonisch besprochen. Dabei gelte es, darauf hinzuweisen, dass die Passkontrolle am Flughafen durch die Kantonspolizei durchgeführt werde. Der Beschwerdeführer sei im Zollinspektorat Zürich-Flughafen nicht verzeichnet. Präzisierend sei festzuhalten, bei der Zentralkartei der verzollten und unverzollten Fahrzeuge handle es sich um Daten aus dem Motorfahrzeuginformationssystem (MOFIS). Die OZD habe die Möglichkeit, bestimmte Abfragen betreffend Fahrzeuge vorzunehmen, nicht aber über den Namen eines Halters. Sie könne ebenfalls Mutationen vornehmen bezüglich der Verzollung von Fahrzeugen, sei indessen nicht Betreiberin dieser Datensammlung. Nach Art. 7 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 Bst. c der Verordnung vom
19. November 1997 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen im Bundesamt für Polizei (ZentV, AS 1998 34) können die Zentralstellen der Zollverwaltung 4
im Einzelfall Auskunft über Personendaten (aus den Datensammlungen der Zentralstellen) bekanntgeben. Dabei sei klar festzuhalten, dass die Zollverwaltung nicht Datenherrin dieser Datensammlungen sei. Der Erkennungsdienst könne den betroffenen Behörden erkennungsdienstliche Auskünfte aus dem automatisierten Fingerabdruck-Identifizierungssystem (AFIS) erteilen. Gemäss telefonischer Auskunft des BAP würden im Einzelfall in der Regel den Grenzwachtposten keine Auskünfte aus dem AFIS erteilt; völlig ausgeschlossen sei es indessen nicht. In diesem Zusammenhang lege die Beschwerdegegnerin Wert auf die Feststellung, dass die Grenzwachtposten am AFIS nicht angeschlossen seien, dass sie keine Fingerabdrücke abnähmen und auch keine Möglichkeit hätten, Fingerabdrücke auszuwerten. So gesehen bestehe auch kein Bedarf nach Auskünften aus dem AFIS. Allerdings bestünden Bestrebungen, dass das GWK dem AFIS mittelfristig ebenfalls angeschlossen werde. Die OZD habe im Übrigen überhaupt keine Anhaltspunkte, wonach Zollämter und Grenzwachtposten im Einzelfall um Auskünfte aus allfälligen Datensammlungen der BA ersuchten. Aus den Erwägungen:
1. Vorweg stellt sich die Frage, ob die dem Beschwerdeführer auf sein Auskunftsbegehren vom GWK erteilte schriftliche Antwort eine anfechtbare Verfügung im Sinne von Art. 33 Abs. 1 Bst. b DSG darstellt. Sie kann indessen offenbleiben. Sinngemäss macht der Beschwerdeführer nämlich geltend, die GWK habe sich geweigert, ihm eine den Anforderungen von Art. 8 DSG genügende Auskunft zu erteilen. Grundsätzlich kann nach Art. 70 VwVG gegen die Behörde, die eine Verfügung unrechtmässig verweigert oder verzögert, Beschwerde wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung geführt werden. Diese ist in der Regel an die Aufsichtsbehörde zu richten (vgl. Art. 70 Abs. 1 VwVG). Steht indessen in der Sache selbst der Rechtsmittelweg an das Bundesgericht offen, ist dieser auch dann offen zu halten, wenn - wie in datenschutzrechtlichen Beschwerdeverfahren - eine eidgenössische Rekurskommission als mittlere Instanz eingeschaltet ist (vgl. Urteil EDSK vom 29. November 1996 [Nr. 2 und 3/95], E. Id; A. Kölz/I. Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 722). Die EDSK - und nicht etwa der Bundesrat - ist damit zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde auch dann sachlich zuständig, wenn diese als Rechtsverweigerungsbeschwerde qualifiziert wird, und es ist darauf einzutreten. Insoweit stellt sich auch die Frage nicht, ob die Beschwerdefrist von 30 Tagen seit Empfang der Antwort des GWK eingehalten worden ist. Nicht als Eintretensfrage zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer zu Recht behauptet, das GWK habe ihm eine rechtsgenügliche Auskunft im Sinne von Art. 8 DSG verweigert. Dies ist eine Frage der materiellen Begründetheit der Beschwerde.
2. Gemäss Art. 8 DSG kann jede Person vom Inhaber einer Datensammlung Auskunft darüber verlangen, ob über sie Daten bearbeitet werden. Gemäss Abs. 2 der genannten Bestimmung muss der Inhaber der Datensammlung ihr mitteilen:
a) alle über sie in der Datensammlung vorhandenen Daten; 5
b) den Zweck und gegebenenfalls die Rechtsgrundlagen des Bearbeitens sowie die Kategorien der bearbeiteten Personendaten, der an der Sammlung Beteiligten und der Datenempfänger. Nach der genannten Bestimmung besteht aber kein Rechtsanspruch, Auskunft über sämtliche technisch möglichen Datenabfragen eines Bundesorgans zu erhalten. Der Auskunftsanspruch erstreckt sich einzig auf Personendaten der um Auskunft ersuchenden Person, und er besteht nur gegenüber dem Inhaber einer Datensammlung.
3. Aufgrund der dem Beschwerdeführer vom GWK erteilten Auskunft sowie der diversen Stellungnahmen der Beschwerdegegnerin im vorliegenden Verfahren hat sich ergeben, dass diese keine Personendaten des Beschwerdeführers bearbeitet. Der Beschwerdeführer hat darüber hinaus im Verlaufe des Verfahrens mehrfache, detaillierte Auskünfte darüber erhalten, was Zollstellen allgemein abfragen können. Kommt der Inhaber einer Datensammlung einem an ihn gerichteten Auskunftsbegehren im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens vor der EDSK nach, verhält es sich nach deren Praxis gleich, wie wenn er als Vorinstanz die angefochtene Verfügung (mit welcher die Auskunft im Sinne von Art. 9 DSG verweigert, eingeschränkt oder aufgeschoben wurde), in Wiedererwägung gezogen hätte, wozu gemäss Art. 58 Abs. 1 VwVG bis zur Vernehmlassung im Beschwerdeverfahren die Möglichkeit besteht. Da der im Streit liegende Rechtsanspruch so oder anders erfüllt wird, ist das Beschwerdeverfahren insoweit in Anwendung von Art. 58 Abs. 3 VwVG als gegenstandslos abzuschreiben. 4.a. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers genügen die erteilten Auskünfte der Beschwerdegegnerin dem datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch. Selbstverständlich setzt das DSG voraus, dass die vom Inhaber einer Datensammlung zu erteilende Auskunft der Wahrheit entspricht. Dafür, dass der Inhaber einer Datensammlung wahrheitsgemässe Auskunft erteilt hat, ist er im Streitfall auch beweispflichtig. Indessen vermag die blosse Behauptung des Beschwerdeführers, die ihm erteilte Auskunft sei unvollständig oder unwahr, für sich allein keine Grundlage dafür zu bieten, dass dies tatsächlich so ist.
b. Zwar hat die Beschwerdeinstanz, wie jede Verwaltungsbehörde, grundsätzlich den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (Art. 12 VwVG). Gemäss Art. 13 VwVG sind die Parteien jedoch verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a) in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b) in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c) soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt. Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Abs. 1 Bst. a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern. Trotz mehrfacher Aufforderung hat der Beschwerdeführer der EDSK nicht mitgeteilt, woraus er den Verdacht ableitet, dass das GWK entgegen der ihm erteilten Auskunft Personendaten des Beschwerdeführers bearbeiten soll. Er hat auch nicht angegeben, an welchen Zollstellen er angeblich 6
Schwierigkeiten hatte, so dass dann dort ergänzende Abklärungen hätten durchgeführt werden können. Auf die Beschwerde wäre deshalb, soweit nicht deren Gegenstandslosigkeit festgestellt werden kann, in Anwendung von Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht einzutreten. Hierzu ist gemäss Art. 10 Bst. a der Verordnung über Organisation und Verfahren eidgenössischer Rekurs- und Schiedskommissionen vom 3. Februar 1993 (VRSK, SR 173.31) der Präsident als Einzelrichter zuständig.
5. Soweit im übrigen Personendaten in nicht von der Beschwerdegegnerin, sondern von anderen Bundesbehörden geführten Datenbanken in Frage stehen (insbesondere RIPOL), richtet sich ein weiter gehender Auskunftsanspruch gegen den Inhaber derselben (vgl. diesbezüglich Art. 3 Bst. j DSG). Die Beschwerde gegen die OZD bzw. das GWK wäre insoweit unbegründet. 7
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 67.70 - Entscheid des Präsidenten der Eidgenössischen Datenschutzkommission vom
8. Dezember 2000 In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione Jahr 2003 Année Anno Band 67 Volume Volume Seite --- Page Pagina Ref. No 150 006 092 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.