Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 Description de l’intervention militaire du Ruanda dans l’est de la République démocratique du Congo depuis août 1998 (consid. 5b). Le service militaire est en principe volontaire au Ruanda (consid. 6c).
E. 2 L’obligation légale d’accomplir le service militaire ne peut jamais être considérée comme l’accomplissement d’un devoir civique légitime lorsqu’elle implique la participation à des actes prohibés par le droit international et proscrits par la communauté internationale. En pareil cas, une condamnation pénale pour désertion peut être déterminante pour l’octroi de l’asile (consid. 6d).
E. 3 Asylrelevanz zukomme, die sich aber als eine im Hinblick auf Art. 3 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Behandlung darstelle.
Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer durch seine Vertreterin
bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde ein. Er
beantragte, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl
zu gewähren. Der Beschwerdeführer machte unter anderem geltend, der
Militärdienst sei in Ruanda nicht obligatorisch, sondern freiwillig.
Im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens richtete das BFF erneut eine
Anfrage, datierend vom 10. Mai 2001, an die Schweizer Botschaft in Nairobi
und ersuchte um Abklärungen betreffend die Wehrpflicht in Ruanda.
Mit Vernehmlassung vom 21. September 2001 schloss das BFF auf Abweisung
der Beschwerde. Mit Replik vom 4. Oktober 2001 hielt der Beschwerdeführer
an seinen Anträgen fest.
Die ARK heisst die Beschwerde gut und weist die Vorinstanz an, dem
Beschwerdeführer Asyl zu erteilen.
Aus den Erwägungen:
5.a. Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seine Vorbringen - die
Zwangsrekrutierung in die ruandische Armee im August 1999 und den Einsatz
in Kisangani / Demokratische Republik Kongo, bis ihm im Juni 2000 die Flucht
gelungen sei - in glaubhafter Weise dargelegt hat. Seine Schilderungen in den
Befragungen durch die Flughafenpolizei, an der Empfangsstelle und durch
die kantonale Behörde fallen substanziiert, anschaulich und detailliert aus
und vermitteln den Eindruck lebendiger und selbstgemachter Erfahrung; die
Darstellungen sind widerspruchsfrei und zeichnen sich durch eine Vielzahl
so genannter Realitätskennzeichen aus. Soweit verifizierbar, konnten die
Angaben des Beschwerdeführers sodann im Rahmen der Abklärungen durch
die Schweizerische Vertretung in Nairobi vollumfänglich bestätigt werden.
b. Die Darstellungen des Beschwerdeführers betreffend die
Zwangsrekrutierung und den anschliessenden Einsatz als Soldat in der
Demokratischen Republik Kongo stimmen sodann mit den Lagebeurteilungen
überein, wie sie zur generellen politisch-militärischen Situation im Gebiet
der Grossen Seen vorliegen (vgl. unter anderem namentlich die jährlichen
Berichte zur Situation sowohl in Ruanda als auch in der Demokratischen
Republik Kongo durch Organisationen wie Amnesty International oder Human
Rights Watch; einen ausführlichen und substanziellen Bericht hat Amnesty
International am 19. Juni 2001 unter dem Titel «Democratic Republic of
Congo. Rwandese-controlled east: Devastating human toll», AI Index AFR
62/011/2001, publiziert, im Folgenden: Bericht Amnesty International). Der
Kontext, in welchen die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ereignisse
einzuordnen sind, lässt sich folgendermassen skizzieren:
In den Jahren 1996/1997 war Ruanda beziehungsweise die ruandische
Armee als Verbündeter aktiv mitbeteiligt in der von Laurent-Désiré Kabila
angeführten «Alliance des Forces Démocratiques pour la Libération du Congo»
(AFDL), die schliesslich im Mai 1997 zum Sturz des damaligen zairischen
Regimes von Mobutu und zur Machtübernahme durch Kabila führte. Die
Allianz Ruandas mit Kabila zerbrach indessen in den folgenden Jahren,
E. 4 nachdem die ruandischen Hutu-Milizen, welche 1994 am Genozid in Ruanda
aktiv beteiligt gewesen und anschliessend ins damalige Zaire geflüchtet waren,
sich weiterhin in der Demokratischen Republik Kongo aufhalten und von
dort aus neuerliche Angriffe auf Ruanda ausführen konnten, ohne an Ruanda
ausgeliefert zu werden, während gleichzeitig Kabilas Regime die ruandischen
Truppen aus dem Land wies und sich gegen die in der Demokratischen
Republik Kongo ansässigen Tutsi zu richten begann. Seit 1998 verbündete
sich Ruanda in der Folge, anfänglich gemeinsam mit Uganda, mit gegen Kabila
kämpfenden Rebellen im Osten der Demokratischen Republik Kongo; seit
August 1998 sind ruandische Militärtruppen im Osten des Nachbarlandes
im Einsatz, welche Tatsache von Ruanda zwar zunächst offiziell bestritten,
später jedoch anerkannt und mit der Notwendigkeit begründet wurde,
sich gegen die Angriffe von Hutu-Milizen zu verteidigen. Die militärische
Intervention Ruandas in der Demokratischen Republik Kongo im Jahr 1998
erfolgte zunächst gemeinsam mit dem militärischen Verbündeten Uganda,
welches Land in der Demokratischen Republik Kongo ebenfalls Truppen
einsetzt; ab 1999 verschlechterten sich hingegen die Beziehungen zwischen
Ruanda und Uganda; in Kisangani im Osten der Demokratischen Republik
Kongo kam es zu heftigen und blutigen Auseinandersetzungen zwischen den
ruandischen und ugandischen Truppen.
Amnesty International weist in diesem Zusammenhang namentlich auf die
wichtigen Bodenschatzvorkommen (Diamanten in der Region von Kisangani,
aber auch Gold und Coltan) hin, auf deren Kontrolle sich die Kämpfe im Osten
der Demokratischen Republik Kongo - neben den von Ruanda angeführten
sicherheitspolitischen Gründen der Selbstverteidigung - bezogen hätten:
«Since the 1998 invasion, Rwandese President Paul Kagame has repeatedly
told the international community that his army had a duty to prevent a repeat
of the 1994 genocide in Rwanda […]. During the first year of the war, many
influential governments, including the UK, the US, and Belgium, supported
the Rwandese Government’s stance. However, fighting between Rwanda
and Uganda in Kisangani exposed to the international community that the
illegal exploitation of DRC resources was a significant objective of the war.
Since then, Rwanda’s motives for the continuing occupation of part of DRC
are increasingly being questioned […]» (vgl. den erwähnten Bericht Amnesty
International, S. 11 f.; ähnlich S. 15, 19). Human Rights Watch hält in seinem
World Report 2000, Events of 1999, im Kapitel betreffend Ruanda fest: «The
Rwandan government had invaded the DRC in mid-1998, purportedly to
ensure its security, but after having destroyed rebel bases near the border, it
sent troops hundreds of miles into Congolese territory. As Rwanda scrambled
to control Congolese territory and resources, its troops clashed repeatedly
with soldiers of its erstwhile ally, Uganda.» (Bericht Amnesty International,
S. 63). Auch in den auf die Kriegssituation im Osten der Demokratischen
Republik Kongo bezogenen Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten
Nationen (UNO) ist wiederholt von Berichten die Rede, denen zufolge die
Bodenschätze der Demokratischen Republik Kongo illegal ausgebeutet
würden (vgl. etwa UN Security Council Resolution 1291 [2000] vom 24. Februar
2000 sowie Resolution 1304 [2000] vom 16. Juni 2000: «[…] Reaffirming also
the sovereignity of the Democratic Republic of the Congo over its natural
resources, and noting with concern reports of the illegal exploitation of the
country’s assets and the potential consequences of these actions on security
conditions and the continuation of hostilities […]»).
E. 5 Der im Juli/August 1999 geschlossene Waffenstillstand von Lusaka blieb
in der Folge erfolglos; unter anderem kam Ruanda seiner eingegangenen
Verpflichtung, sich aus der Demokratischen Republik Kongo zurückzuziehen,
nicht nach, nachdem die entsprechende Bedingung hierfür, die Verhaftung
der für den Genozid von 1994 verantwortlichen Hutu-Milizen, die in der
Demokratischen Republik Kongo Unterschlupf gefunden hatten, ebenfalls
nicht umgesetzt worden war.
Im Juli 2002 schlossen die im Osten der Demokratischen Republik Kongo
in die Kampfhandlungen involvierten Parteien unter südafrikanischer
Vermittlung in Pretoria ein Friedensabkommen. Ob dieses erfolgreich
umgesetzt werden kann, wird die Zukunft zu weisen haben (zu einer
pessimistischen Einschätzung in diesem Zusammenhang vgl. etwa Neue
Zürcher Zeitung [NZZ] vom 2. August 2002: «Friedensplan für Kongo und
Rwanda. Schwierige Umsetzung des Abkommens von Pretoria»).
c. Wie aus den vorliegenden Lageberichten hervorgeht, wurden in den seit
1998 in der Demokratischen Republik Kongo herrschenden Kampfhandlungen
auch zwangsrekrutierte Kämpfer eingesetzt. Die meisten Berichte
konzentrieren sich vorab auf die Tatsache, dass von verschiedenen der am
Konflikt beteiligten Seiten Kindersoldaten eingesetzt wurden; auf diesen
Missstand weisen unterschiedliche Quellen hin; auch in den vorliegenden
Berichten über Zwangsrekrutierungen konzentriert sich das Augenmerk
vorab auf die Tatsache der zwangsweisen Rekrutierung von Kindern und
Jugendlichen. Verschiedentlich nehmen die vorliegenden Unterlagen aber
auch Bezug auf die Zwangsrekrutierungen von erwachsenen Männern, welche
Problematik im vorliegenden Verfahren des Beschwerdeführers von Interesse
ist (vgl. insbesondere die Jahresberichte von Human Rights Watch betreffend
Ruanda, die sich auf Ereignisse der Jahre 1998, 1999 und 2000 beziehen).
6.a. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung nicht bezweifelt,
dass der Beschwerdeführer im Jahr 1999 für den Armeedienst rekrutiert
und anschliessend im Gebiet der Demokratischen Republik Kongo
eingesetzt worden sei. Auch hielt die Vorinstanz es für erstellt, dass dem
Beschwerdeführer im Heimatland wegen seiner Desertion aus der Armee
eine strenge Strafe drohe, die als nach Art. 3 EMRK verboten gelten müsse.
Die Vorinstanz würdigte in der angefochtenen Verfügung aufgrund des
geschilderten Sachverhaltes einen Wegweisungsvollzug als völkerrechtlich
unzulässig gemäss dem Refoulement-Verbot von Art. 3 EMRK; hingegen
sprach die Vorinstanz der dem Beschwerdeführer drohenden Strafe die
Asylrelevanz aufgrund der Erwägungen ab, dass es sich beim Militärdienst um
eine Bürgerpflicht handle, die legitimerweise von den Staatsangehörigen
verlangt beziehungsweise deren Nichtleistung legitimerweise mit einer
Sanktion geahndet werde. In diesem Zusammenhang verwies die Vorinstanz
auf ein unveröffentlichtes Urteil der ARK (Urteil vom 5. Dezember 2000 i.S.
Y.M., Ruanda), in welchem die ARK in der Tat - wenn auch in einem Verfahren,
in dem die Frage des Militärdienstes und der drohenden Sanktionierung nicht
das zentrale, sondern nur eines neben verschiedenen anderen Vorbringen
E. 6 bildete - festgehalten hatte, der Einziehung zum Militär- und Kriegsdienst
gehe die asylrechtliche Relevanz ab, zumal in Ruanda der Militärdienst
obligatorisch als eine der Staatsbürgerpflichten geregelt sei.
b. Wie im Beschwerdeverfahren zutreffend unterstrichen wird, erweist
sich gerade diese Frage, ob der Militärdienst in Ruanda freiwillig oder
obligatorisch sei, als entscheidrelevant. Der Beschwerdeführer reichte
im Beschwerdeverfahren diesbezügliche Unterlagen zu den Akten
(insbesondere den von der «Coalition to stop the use of child soldiers»
zusammengestellten Bericht «Africa Report. Rwanda»); im Rahmen
des Vernehmlassungsverfahrens liess das BFF hierzu sodann erneut
Botschaftsabklärungen vornehmen.
Insgesamt liegen der ARK heute - im Vergleich zur Dokumentationslage,
wie sie sich bei der Ausfällung des genannten unveröffentlichten Urteils
vom 5. Dezember 2000 darstellte - neue und umfassendere Quellen
und Lagebeurteilungen vor, die eine Korrektur der damals vertretenen
Lagebeurteilung im Sinne der nachfolgenden Ausführungen rechtfertigen.
c. Aus den heute zur Verfügung stehenden Unterlagen geht hervor, dass der
Militärdienst in Ruanda nicht obligatorisch ist und Ruanda keine allgemeine
Wehrpflicht kennt; die nachstehend angeführten Dokumentationen bestätigen
die entsprechenden Darstellungen des Beschwerdeführers, der im Rahmen
seines Asylverfahrens zu Protokoll gegeben hatte, Militärdienst sei in seinem
Heimatland nicht obligatorisch.
In der zu den Akten gereichten Zusammenstellung der «Coalition to stop
the use of child soldiers» wird auf die aus dem Jahr 1962 stammende
Rechtsgrundlage (Ordinance No. R/85/25 vom 10. Mai 1962 on the creation
of the Rwandan Army) verwiesen, der zufolge die ruandische Armee auf
freiwilliger Rekrutierung basiert, wobei 1977 das Mindestalter für Freiwillige
auf 16 Jahre festgesetzt wurde.
Dem entsprechen die Angaben in den vom UNO-Generalsekretär
zusammengestellten Dokumentationen «The question of conscientious
objection to military service. Report of the Secretary-General prepared
pursuant to Commission resolution 1995/83», datierend vom 16. Januar
1997 (UN doc. E/CN.4/1997/99), sowie «Civil and political rights, including
the question of: Conscientious objection to military service. Report of the
Secretary-General submitted pursuant to Commission resolution 1998/77»,
datierend vom 17. Dezember 1999 (UN doc. E/CN.4/2000/55). Bei diesen
Dokumentationen handelt es sich um zwei der regelmässigen Berichte, die
der UNO-Generalsekretär, basierend auf Angaben der angefragten Staaten
wie auch interessierter UNO-Stellen und Nichtregierungsorganisationen
(NGO), zu Handen der UNO-Menschenrechtskommission zum Thema
der Behandlung von Dienstverweigerern aus Gewissensgründen erstellt
hat; die Thematik figuriert seit Jahren konstant auf der Traktandenliste
der UNO-Menschenrechtskommission. Die Annexe der Berichte des
Generalsekretärs beinhalten jeweils statistische Angaben zu Fragen von
Wehrpflicht und Dienstverweigerung; unter anderem wird angeführt, welche
Staaten die obligatorische Wehrpflicht kennen («existence of conscription»).
Für Ruanda wird dies verneint; den vom UNO-Generalsekretär für seinen
Bericht beigezogenen Angaben zufolge ist der Wehrdienst in Ruanda demnach
nicht obligatorisch.
E. 7 Ebenso haben sich diese Angaben durch die vom BFF im Rahmen des
Vernehmlassungsverfahrens vorgenommene Botschaftsanfrage erhärtet.
In ihren Auskünften vom 14. Juni 2001 führt die Schweizerische Botschaft
in Nairobi aus: «Nach Auskunft unserer Vertretung in Kigali besteht keine
obligatorische Pflicht, Militärdienst (Gesetz vom 10. Mai 1962) zu leisten».
Ergänzend wird in den Botschaftsauskünften darauf hingewiesen, dass
üblicherweise die Absolventen der Sekundarschule vor einer Zulassung
an die Universität für den Militärdienst rekrutiert würden, und dass dies
ebenso für die Beamten des öffentlichen Dienstes gelte, die alle Militärdienst
leisten würden. Dies bedeutet demnach, dass die Leistung des (freiwilligen)
Militärdienstes in Ruanda für bestimmte Berufe offenbar in gewissem Sinne
als soziale Voraussetzung gilt, was allerdings im vorliegenden Verfahren -
der Beschwerdeführer ist weder Universitätsabsolvent noch öffentlicher
Beamter - ohne Interesse bleibt. Hingegen lässt sich die Aussage, beim
Militärdienst handle es sich um eine allgemeine Bürgerpflicht, für die in
Ruanda bestehenden Verhältnisse nicht aufrechterhalten.
d. In ihrer Vernehmlassung hält die Vorinstanz fest, wenn auch der
Militärdienst in Ruanda nicht im strengen Wortsinne obligatorisch sei,
stehe doch weiterhin ein Gesetz vom 20. Mai 1943 in Kraft, dem zufolge die
Regierung in Zeiten des Krieges oder innerer Unruhen und Bedrohungen
der Sicherheit und öffentlichen Ordnung die vollständige oder teilweise
Mobilisierung zur Verteidigung des Landes und der Sicherheit anordnen
könne. Dass der Beschwerdeführer zum Dienst eingezogen worden sei,
habe angesichts der schwierigen politischen Verhältnisse, die Ruanda seit
1998 durchlebe, einem öffentlichen Interesse entsprochen; aus diesem
Grund könne der Dienst, zu dem er eingezogen worden sei, weiterhin als die
(flüchtlingsrechtlich nicht relevante) Erfüllung einer Bürgerpflicht bezeichnet
werden.
Diesen Überlegungen kann sich die ARK aufgrund verschiedener Erwägungen
nicht anschliessen: Vorab geht aus keiner der vorliegenden Lagebeurteilungen
hervor, dass Ruanda im Zusammenhang mit dem Einsatz von Truppen im
Gebiet der Demokratischen Republik Kongo je offiziell eine General- oder
Teilmobilisierung angekündigt und erlassen hätte, aufgrund welcher in der
Folge alle Bürger - oder generell-abstrakt umschriebene bestimmte Gruppen
der Bevölkerung - hätten Dienst leisten müssen. Im Gegenteil haben die
Zwangsrekrutierungen, deren Opfer auch der Beschwerdeführer geworden
ist, offenbar ohne irgendeine Rechtsgrundlage einzelne Personen getroffen,
andere demgegenüber nicht.
Des Weiteren hätte die Vorinstanz in Betracht ziehen müssen, dass
der Beschwerdeführer nicht für einen Militärdienst im Rahmen der
Landesverteidigung oder der Aufrechterhaltung von Ruhe und öffentlicher
Sicherheit im Landesinnern, sondern für einen Einsatz der ruandischen
Armee in einem anderen Staat, der Demokratischen Republik Kongo,
eingesetzt worden ist. Ob es in der Tat einem legitimen Recht des ruandischen
Staates entsprochen habe, seine Bürger für diesen Kriegseinsatz in einem
anderen Land zu verpflichten, und ob diese Verpflichtung in der Tat
einer legitimen Bürgerpflicht entsprochen habe, hätte weitergehende
Erwägungen der Vorinstanz erfordert. Zu berücksichtigen wären hierbei
nicht nur die bereits erwähnten, jedenfalls nicht von vornherein haltlos
erscheinenden Einschätzungen gewesen, wonach sich Ruandas Kriegsziele in
E. 8 der Demokratischen Republik Kongo nicht einzig auf Verteidigungsinteressen
beschränkt, sondern auch auf die Kontrolle von Bodenschätzen bezogen
haben. Zu berücksichtigen wären sodann namentlich die ernst zu nehmenden
Berichte verschiedener Quellen gewesen, dass sich im Krieg in der
Demokratischen Republik Kongo alle am Konflikt Beteiligten, auch die
ruandischen Soldaten, völkerrechtswidrige Gräueltaten und Übergriffe gegen
die Zivilbevölkerung haben zu Schulden kommen lassen (vgl. unter anderem
die Jahresberichte von Amnesty International oder von Human Rights Watch;
vgl. auch den im Beschwerdeverfahren zu den Akten gereichten Bericht des
US Department of State von Februar 2001, «Rwanda. Country Reports on
Human Rights Practices 2000», in dem festgehalten wird: «[…] there also
were many reports, some of which were credible, that Rwandan army units
operating in the Democratic Republic of the Congo (DRC) committed deliberate
extrajudicial killings and other serious abuses.»).
Der UNO-Sicherheitsrat, der sich mit der Kriegssituation im Osten der
Demokratischen Republik Kongo wiederholt befasst hat, hat seit Abschluss
des Waffenstillstandsabkommens von Lusaka vom Juli/August 1999
die Kriegsparteien wiederholt aufgefordert, die Vereinbarungen des
Waffenstillstandsabkommens einzuhalten, die Kampfhandlungen einzustellen
und sich aus der Demokratischen Republik Kongo zurückzuziehen (vgl.
insbesondere Resolution 1291 [2000] vom 24. Februar 2000; Resolution
1304 [2000] vom 16. Juni 2000; Resolution 1341 [2001] vom 22. Februar
2001; Resolution 1355 [2001] vom 15. Juni 2001; Resolution 1376 [2001]
vom 9. November 2001). Die auch nach dem Waffenstillstandsabkommen
von Lusaka weiter andauernden Einsätze der ruandischen Armee in
der Demokratischen Republik Kongo - so auch die Einsätze, zu denen
der Beschwerdeführer nach seiner Zwangsrekrutierung im August
1999 eingesetzt wurde - widersprachen den Verpflichtungen aus dem
Waffenstillstandsabkommen wie auch den Aufforderungen durch den
UNO-Sicherheitsrat.
Bei dieser Sachlage hätte sich im flüchtlingsrechtlichen Zusammenhang,
wie der Beschwerdeführer zu Recht unterstreicht, jedenfalls eine
Auseinandersetzung mit der vom Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten
Nationen (UNHCR) in Ziff. 171 des Handbuches vertretenen Position
aufgedrängt (vgl. Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft gemäss dem Abkommen von 1951 und dem Protokoll
von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, nicht-amtliche Übersetzung,
Genf 1993). Ausgehend von Ausführungen dazu, dass Dienstverweigerung und
Desertion für sich allein nicht flüchtlingsrechtlich relevant seien, hingegen
unter besonderen Umständen Relevanz erlangen könnten (Ziff. 167 ff. des
Handbuchs), hält der UNHCR in Ziff. 171 fest: «[…] Wenn jedoch die Art
der militärischen Aktion, mit der sich der Betreffende nicht identifizieren
möchte, von der Völkergemeinschaft als den Grundregeln menschlichen
Verhaltens widersprechend verurteilt wird, dann könnte in Anbetracht
der Bestimmungen der Definition die Strafe für Desertation oder für
Nichtbefolgung der Einberufung als Verfolgung angesehen werden». Im
vorstehend geschilderten Kontext, in dem der Beschwerdeführer zu einem
militärischen Einsatz verpflichtet wurde, hätte die blosse Erwägung, beim
Militärdienst handle es sich um eine legitimerweise verlangte Bürgerpflicht,
mithin durch Überlegungen ergänzt werden müssen, dass jedenfalls
E. 9 völkerrechtlich verpönte und von der internationalen Gemeinschaft geächtete
Handlungen von einem Bürger nicht legitimerweise verlangt werden können
(vgl. etwa J. C. Hathaway, The law of refugee status, Toronto / Vancouver 1991,
S. 180 f., 185; in der schweizerischen flüchtlingsrechtlichen Literatur vgl.
namentlich M. Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Asylgewährung
und Wegweisung nach dem Asylgesetz vom 26.6.1998, Bern 1999, S. 75 f.).
An vorliegender Stelle kann auf weitergehende Erwägungen dazu verzichtet
werden, wie der ruandische Militäreinsatz im Osten der Demokratischen
Republik Kongo völkerrechtlich einzuschätzen sei und inwiefern
Konstellationen der Verweigerung eines Militärdienstes in der ruandischen
Armee im Kontext dieses Militäreinsatzes im Lichte der Ausführungen des
UNHCR in Ziff. 171 des Handbuches zu werten wären. Vielmehr steht für die
ARK aufgrund der heute vorliegenden Unterlagen fest, dass der Militärdienst
in Ruanda nicht obligatorisch, sondern freiwillig ist. Eine zwangsweise
Rekrutierung für diesen Militärdienst kann demnach kein Aufgebot zur
Erfüllung einer legitimerweise bestehenden Bürgerpflicht darstellen; eine
Bestrafung wegen Desertion, wie sie dem Beschwerdeführer im Heimatland
anerkanntermassen drohen würde, kann somit auch keine rechtsstaatlich
legitime Sanktion zur Durchsetzung einer derartigen Bürgerpflicht darstellen.
7.a. Sowohl der obligatorische Militärdienst als auch allfällige Sanktionen
zu dessen Durchsetzung gelten in der schweizerischen asylrechtlichen
Literatur und Praxis als flüchtlingsrechtlich nicht von Relevanz, solange
nicht besondere Umstände erkennen lassen, dass die Verpflichtung zum
Militärdienst nicht lediglich in einer diskriminierungsfreien Weise als
staatsbürgerliche Pflicht durchgesetzt wird, sondern der Verpflichtung
vielmehr eine asylrelevante Verfolgungsabsicht des Heimatstaates zugrunde
liegt. Eine derartige Verfolgungsabsicht kann sich namentlich darin zeigen,
dass bereits die Einberufung zum Militärdienst in diskriminierender und
an ein flüchtlingsrechtlich relevantes Merkmal anknüpfender Weise erfolgt.
Als flüchtlingsrechtlich relevant erweist es sich sodann, wenn Sanktionen
wegen Verletzung der Wehrpflicht im Sinne eines Malus - anknüpfend
an das Merkmal der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer
bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Anschauungen - strenger
ausfallen als bei Dienstverweigerern ohne einen derartigen spezifischen
Hintergrund, beziehungsweise wenn Sanktionen in absolutem Sinne
unverhältnismässig schwer sind, vom Strafzweck und von der Strafhöhe
her nicht mehr rechtsstaatlich legitimen Zwecken dienen und als dem zu
ahndenden «kriminellen Unrecht» in keiner Weise entsprechend eingestuft
werden müssen (vgl., mit weiteren Hinweisen, W. Kälin, Grundriss des
Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 115 ff.; A. Achermann/Ch.
Hausammann, Handbuch des Asylrechts, 2. Aufl., Bern/Stuttgart 1991, S. 104 ff.;
Gattiker, a.a.O., S. 75 f.; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 15, S. 115 ff.; nicht publiziertes Urteil
der ARK vom 4. Juli 2001 i.S. A.M., Irak, in: ASYL 2001/3, S. 43).
b. Ist der Militärdienst indessen im Heimatland eines Gesuchstellers -
wie es im vorliegenden Verfahren betreffend Ruanda der Fall ist - nicht
obligatorisch, so kann die Zwangsverpflichtung für einen derartigen Dienst,
wie bereits festgehalten, nicht als Einberufung zur Erfüllung einer legitimen
Bürgerpflicht gelten. Die Illegitimität eines derartigen Aufgebotes allein
vermag allerdings nicht zu genügen, um auch die flüchtlingsrechtliche
E. 10 Relevanz zu begründen; erforderlich wäre hierzu zusätzlich, dass die
illegitime Massnahme aufgrund eines relevanten Verfolgungsmotives, mithin
in Anknüpfung an ein flüchtlingsrechtlich geschütztes Merkmal, erfolgt.
Ob die Zwangsrekrutierungen, wie sie namentlich in den Jahren
1998 und 1999 in Ruanda bekanntermassen erfolgt sind und auch
den Beschwerdeführer betroffen haben, im erwähnten Sinne an ein
flüchtlingsrechtlich relevantes Merkmal angeknüpft haben, oder ob sie
vielmehr aufgrund reinen Zufalls und blosser Willkür beliebige, nicht gezielt
ausgewählte Personen betroffen haben, lässt sich aufgrund der vorliegenden
Dokumentationen nicht zweifelsfrei beantworten. Vereinzelte Quellen
lassen zwar darauf schliessen, die Zwangsrekrutierungen hätten speziell
Angehörige der Ethnie der Hutu betroffen; beispielsweise berichtet eine
Organisation namens «Association pour la Défense de la Paix et la Justice»
im November 2000 davon, bei den als Kindersoldaten eingesetzten Kindern
und Jugendlichen habe es sich überwiegend um Hutu gehandelt. Andererseits
gab der Beschwerdeführer selber, auf diese Problematik angesprochen, gerade
gegenteilig zu Protokoll, bei allen anderen zwangsrekrutierten Personen, die
mit ihm zusammen in Kisangani im Einsatz gewesen seien, habe es sich um
Angehörige der Ethnie der Tutsi gehandelt.
c. Ob die Zwangsrekrutierung selber mithin auf einem flüchtlingsrechtlich
relevanten Motiv basiert habe, steht nach dem Gesagten nicht zweifelsfrei fest,
kann aber aus dem Grund letztlich offenbleiben, dass eine flüchtlingsrechtlich
relevante Motivation jedenfalls der militärstrafrechtlichen Sanktion zugrunde
liegen würde, die dem Beschwerdeführer droht. Mit seiner Desertion aus
dem Militärdienst hat der Beschwerdeführer nämlich zweifellos auch eine
oppositionelle Haltung jenen Behörden gegenüber an den Tag gelegt, die
ihn zu diesem Dienst zwangsverpflichtet haben; zumindest würde ihm eine
solche angesichts der gesamten Umstände von jenen Behörden unterstellt.
Die drohende Bestrafung würde sich daher - neben der Tatsache, dass es
sich nicht um eine legitime Sanktionierung handeln kann, hat doch der
Beschwerdeführer, wie festgehalten, nicht eine legitimerweise von ihm
verlangte Bürgerpflicht verletzt - auch gegen diese wenn nicht vorhandene, so
doch zumindest vom ruandischen Staat dem Beschwerdeführer unterstellte
politische Haltung richten; dass indessen eine nur unterstellte politische
Meinung, selbst wenn der Betroffene sie in Wirklichkeit gar nicht besitzt,
als Verfolgungsmotivation flüchtlingsrechtliche Relevanz aufweist, da die
Sichtweise des Verfolgers in diesem Zusammenhang massgeblich ist, ist in der
asylrechtlichen Literatur und Praxis unbestritten (vgl. Kälin, a.a.O., S. 88, 98;
Achermann/Hausammann, a.a.O., S. 98 f.; Gattiker, a.a.O., S. 73; S. Werenfels,
Der Flüchtlingsbegriff im schweizerischen Asylrecht, Bern u.a. 1987, S. 235 f.,
243 f.).
8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Freiheitsstrafe, die dem
Beschwerdeführer im Heimatland unbestrittenermassen droht, nicht nur
als eine im Hinblick auf Art. 3 EMRK unzulässige Behandlung gewertet werden
muss. Diese Sanktion ist auch als auf einem flüchtlingsrechtlich relevanten
Verfolgungsmotiv beruhend anzuerkennen und stellt daher eine Verfolgung
im Sinne von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) und
Art. 1A Ziff. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
E. 11 Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) dar. Der Beschwerdeführer erfüllt demnach die Flüchtlingseigenschaft. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben. Nachdem sich aus den Akten keinerlei Anhaltspunkte für das Bestehen allfälliger Asylausschlussgründe ergeben, ist das BFF anzuweisen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.
E. 12 Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 67.39 - Auszug aus dem Urteil der Schweizerischen Asylrekurskommission vom 9. Oktober 2002 i.S. J.C. K., Ruanda, auch erschienen in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2002 Nr. 19 In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione Jahr 2003 Année Anno Band 67 Volume Volume Seite --- Page Pagina Ref. No 150 005 987 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
JAAC 67.39 Auszug aus dem Urteil der Schweizerischen Asylrekurskommission vom 9. Oktober 2002 i.S. J.C. K., Ruanda, auch erschienen in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2002 Nr. 19 Art. 3 LAsi. Art. 1 A ch. 2 Conv. relative au statut des réfugiés. Menace d’une sanction pénale pour désertion dans le cadre d’un recrutement forcé (pertinence en matière d’asile).
1. Description de l’intervention militaire du Ruanda dans l’est de la République démocratique du Congo depuis août 1998 (consid. 5b). Le service militaire est en principe volontaire au Ruanda (consid. 6c).
2. L’obligation légale d’accomplir le service militaire ne peut jamais être considérée comme l’accomplissement d’un devoir civique légitime lorsqu’elle implique la participation à des actes prohibés par le droit international et proscrits par la communauté internationale. En pareil cas, une condamnation pénale pour désertion peut être déterminante pour l’octroi de l’asile (consid. 6d).
3. Un recrutement forcé dans un pays ne connaissant pas le service militaire obligatoire ne peut pas être considéré comme une convocation à l’accomplissement d’une obligation civique. De ce fait une condamnation pour désertion ne constitue pas une sanction légitime (consid. 7b). Art. 3 AsylG. Art. 1 A Ziff. 2 FK. Asylrelevanz der drohenden Bestrafung wegen Desertion (Zwangsrekrutierung).
1. Darstellung des ruandischen Militäreinsatzes im Osten der Demokratischen Republik Kongo ab August 1998 (E. 5b). In Ruanda ist der Militärdienst grundsätzlich freiwillig (E. 6c). 1
2. Eine gesetzliche Pflicht zur Leistung von Militärdienst kann jedenfalls dann nicht als legitime Bürgerpflicht gelten, wenn damit die Teilnahme an völkerrechtlich verpönten und von der internationalen Gemeinschaft geächteten Handlungen verbunden wäre. In derartigen Konstellationen kann deshalb eine bei Desertion drohende Bestrafung flüchtlingsrechtlich relevant werden (E. 6d).
3. Eine zwangsweise Rekrutierung in einem Land ohne allgemeine Wehrpflicht kann kein Aufgebot zur Erfüllung einer legitimerweise bestehenden Bürgerpflicht darstellen. Eine Bestrafung wegen Desertion ist demnach auch keine legitime Sanktion (E. 7b). Art. 3 LAsi. Art. 1 A n. 2 Conv. sullo statuto dei rifugiati. Rilevanza in materia d’asilo della minaccia di una sanzione penale per diserzione (arruolamento forzato).
1. Descrizione dell’intervento militare del Ruanda nell’est della Repubblica democratica del Congo a partire dall’agosto del 1998 (consid. 5b). Il servizio militare in Ruanda è, di principio, volontario (consid. 6c).
2. L’obbligo legale di prestare servizio militare non può essere considerato come adempimento di un obbligo civico legittimo allorquando implica la partecipazione ad atti proibiti dal diritto internazionale e sanzionati dalla comunità internazionale. In questo caso, una sanzione per diserzione può essere rilevante in materia d’asilo (consid. 6d).
3. Un arruolamento forzato in un Paese che non prevede in modo generale il servizio militare obbligatorio, non può essere considerato come chiamata all’adempimento d’un obbligo civico. In tal caso, una sanzione penale per diserzione non è legittima (consid. 7b). Zusammenfassung des Sachverhalts: Der Beschwerdeführer stellte am 12. Juni 2000 im Flughafen Zürich-Kloten ein Asylgesuch. Am 15. Juni 2000 bewilligte ihm das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) die Einreise zur Durchführung des ordentlichen Asylverfahrens. Der 1973 geborene Beschwerdeführer machte in den Befragungen im Wesentlichen geltend, er stamme aus Kigali, wo er bis Ende 1998 die Schulen besucht und danach in der Auto-Werkstatt seines Bruders gearbeitet habe. Seine Familie gehöre der Ethnie der Hutu an; seine Eltern seien verstorben; seine Geschwister lebten in Kigali. Politisch habe er sich nicht engagiert; mit den Behörden habe er bis zum August 1999 keine gravierenden Schwierigkeiten erlebt. Am 8. August 1999 sei der Beschwerdeführer zwangsrekrutiert worden, obwohl der Militärdienst in seinem Heimatland nicht obligatorisch sei. Soldaten hätten ihn in seinem Wohnquartier von der Strasse weg in das Militärcamp Kanombe gebracht, zusammen mit etwa 2
100 oder 150 anderen Zwangsrekrutierten; noch in derselben Nacht habe man sie in einem Militärflugzeug nach Kisangani in der Demokratischen Republik Kongo transportiert. Der Beschwerdeführer sei zehn Monate lang als Zwangsrekrutierter, immer in Kisangani, im Dienst gewesen, bis ihm mit Hilfe eines Kollegen und Vorgesetzten am 2. Juni 2000 die Flucht gelungen sei. Zuerst sei man drei Monate lang in einem Trainingscamp militärisch ausgebildet worden; während der ersten Tage hätten sich der Beschwerdeführer und einige andere Zwangsrekrutierte gewehrt und einen Hungerstreik durchgeführt; deswegen habe man sie morgens und abends je mit 50 Stockschlägen bestraft. Nach der dreimonatigen Ausbildung sei man nach Goma verbracht worden und dort von einem Arzt auf die Diensttauglichkeit hin untersucht worden; die Diensttauglichen hätten nach Kisangani zurückkehren müssen. In der damaligen Zeit hätten sich die Kämpfe in Kisangani vor allem gegen die ebenfalls in der Demokratischen Republik Kongo stationierten ugandischen Soldaten gerichtet. Die ruandische Armee habe nicht nur gegen ruandische Milizen gekämpft, die Ruanda von Kongo aus angegriffen hätten, sondern es sei zwischen der ruandischen und der ugandischen Armee auch um die Kontrolle der Diamantenfelder gegangen. Bei diesen Kämpfen seien auch viele Zivilisten getötet worden; die Soldaten hätten in Kisangani auch geplündert. Der Beschwerdeführer habe selber nicht mit der Waffe kämpfen müssen, sondern sei für Munitions- und Waffentransporte eingesetzt worden; er habe auch die vielen Toten von der Front zurückbringen und beerdigen müssen; er habe viele schreckliche Dinge mitangesehen. Man sei in Kisangani in einem Camp im Wald stationiert gewesen, von wo eine Flucht nicht möglich gewesen sei; zwei Zwangsrekrutierte seien beim Versuch, zu desertieren, getötet worden. Dem Beschwerdeführer sei die Flucht am 2. Juni 2000 gelungen, als er zu einer Gruppe gehört habe, die nach Goma verbracht worden sei, um Waffen- und Munitionsnachschub zu holen; ein Kollege und Vorgesetzter sei ihm bei der Flucht behilflich gewesen; die Weiterreisemöglichkeiten - der Beschwerdeführer sei sofort nach Tansania weitergeflüchtet - seien bereits organisiert gewesen. In Ruanda würde man den Beschwerdeführer heute als Deserteur betrachten; zudem müsste er befürchten, wegen seiner Kenntnisse darüber, was sich in Kisangani ereignet habe, als Geheimnisträger zu gelten, den man umbringen würde. Das BFF ersuchte die Schweizerische Botschaft in Nairobi am 23. November 2000 um Abklärungen. Gemäss ihrer Antwort vom 28. Dezember 2000 konnte die Botschaft im Wesentlichen verifizieren, dass der Beschwerdeführer an der angegebenen Adresse gelebt habe und von dort am 8. August 1999 verschwunden sei, worauf seine Familie von ihm bis zum November 2000 keine Nachricht mehr erhalten habe. Des Weiteren bestätigte die Botschaft, dass es Militärangehörigen, die in Sicherheitszonen wie Kivu eingesetzt würden, oft nicht erlaubt sei, mit Familienangehörigen Kontakte zu pflegen. Mit Verfügung vom 6. Februar 2001 wies das BFF das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers an. Gleichzeitig verfügte das BFF indessen wegen der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers. Im Wesentlichen ging die Vorinstanz davon aus, dem Beschwerdeführer drohe im Heimatland wegen seiner Desertion aus dem Militärdienst eine Gefängnisstrafe, der zwar keine 3
Asylrelevanz zukomme, die sich aber als eine im Hinblick auf Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Behandlung darstelle. Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer durch seine Vertreterin bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde ein. Er beantragte, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Der Beschwerdeführer machte unter anderem geltend, der Militärdienst sei in Ruanda nicht obligatorisch, sondern freiwillig. Im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens richtete das BFF erneut eine Anfrage, datierend vom 10. Mai 2001, an die Schweizer Botschaft in Nairobi und ersuchte um Abklärungen betreffend die Wehrpflicht in Ruanda. Mit Vernehmlassung vom 21. September 2001 schloss das BFF auf Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 4. Oktober 2001 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. Die ARK heisst die Beschwerde gut und weist die Vorinstanz an, dem Beschwerdeführer Asyl zu erteilen. Aus den Erwägungen: 5.a. Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seine Vorbringen - die Zwangsrekrutierung in die ruandische Armee im August 1999 und den Einsatz in Kisangani / Demokratische Republik Kongo, bis ihm im Juni 2000 die Flucht gelungen sei - in glaubhafter Weise dargelegt hat. Seine Schilderungen in den Befragungen durch die Flughafenpolizei, an der Empfangsstelle und durch die kantonale Behörde fallen substanziiert, anschaulich und detailliert aus und vermitteln den Eindruck lebendiger und selbstgemachter Erfahrung; die Darstellungen sind widerspruchsfrei und zeichnen sich durch eine Vielzahl so genannter Realitätskennzeichen aus. Soweit verifizierbar, konnten die Angaben des Beschwerdeführers sodann im Rahmen der Abklärungen durch die Schweizerische Vertretung in Nairobi vollumfänglich bestätigt werden.
b. Die Darstellungen des Beschwerdeführers betreffend die Zwangsrekrutierung und den anschliessenden Einsatz als Soldat in der Demokratischen Republik Kongo stimmen sodann mit den Lagebeurteilungen überein, wie sie zur generellen politisch-militärischen Situation im Gebiet der Grossen Seen vorliegen (vgl. unter anderem namentlich die jährlichen Berichte zur Situation sowohl in Ruanda als auch in der Demokratischen Republik Kongo durch Organisationen wie Amnesty International oder Human Rights Watch; einen ausführlichen und substanziellen Bericht hat Amnesty International am 19. Juni 2001 unter dem Titel «Democratic Republic of Congo. Rwandese-controlled east: Devastating human toll», AI Index AFR 62/011/2001, publiziert, im Folgenden: Bericht Amnesty International). Der Kontext, in welchen die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ereignisse einzuordnen sind, lässt sich folgendermassen skizzieren: In den Jahren 1996/1997 war Ruanda beziehungsweise die ruandische Armee als Verbündeter aktiv mitbeteiligt in der von Laurent-Désiré Kabila angeführten «Alliance des Forces Démocratiques pour la Libération du Congo» (AFDL), die schliesslich im Mai 1997 zum Sturz des damaligen zairischen Regimes von Mobutu und zur Machtübernahme durch Kabila führte. Die Allianz Ruandas mit Kabila zerbrach indessen in den folgenden Jahren, 4
nachdem die ruandischen Hutu-Milizen, welche 1994 am Genozid in Ruanda aktiv beteiligt gewesen und anschliessend ins damalige Zaire geflüchtet waren, sich weiterhin in der Demokratischen Republik Kongo aufhalten und von dort aus neuerliche Angriffe auf Ruanda ausführen konnten, ohne an Ruanda ausgeliefert zu werden, während gleichzeitig Kabilas Regime die ruandischen Truppen aus dem Land wies und sich gegen die in der Demokratischen Republik Kongo ansässigen Tutsi zu richten begann. Seit 1998 verbündete sich Ruanda in der Folge, anfänglich gemeinsam mit Uganda, mit gegen Kabila kämpfenden Rebellen im Osten der Demokratischen Republik Kongo; seit August 1998 sind ruandische Militärtruppen im Osten des Nachbarlandes im Einsatz, welche Tatsache von Ruanda zwar zunächst offiziell bestritten, später jedoch anerkannt und mit der Notwendigkeit begründet wurde, sich gegen die Angriffe von Hutu-Milizen zu verteidigen. Die militärische Intervention Ruandas in der Demokratischen Republik Kongo im Jahr 1998 erfolgte zunächst gemeinsam mit dem militärischen Verbündeten Uganda, welches Land in der Demokratischen Republik Kongo ebenfalls Truppen einsetzt; ab 1999 verschlechterten sich hingegen die Beziehungen zwischen Ruanda und Uganda; in Kisangani im Osten der Demokratischen Republik Kongo kam es zu heftigen und blutigen Auseinandersetzungen zwischen den ruandischen und ugandischen Truppen. Amnesty International weist in diesem Zusammenhang namentlich auf die wichtigen Bodenschatzvorkommen (Diamanten in der Region von Kisangani, aber auch Gold und Coltan) hin, auf deren Kontrolle sich die Kämpfe im Osten der Demokratischen Republik Kongo - neben den von Ruanda angeführten sicherheitspolitischen Gründen der Selbstverteidigung - bezogen hätten: «Since the 1998 invasion, Rwandese President Paul Kagame has repeatedly told the international community that his army had a duty to prevent a repeat of the 1994 genocide in Rwanda […]. During the first year of the war, many influential governments, including the UK, the US, and Belgium, supported the Rwandese Government’s stance. However, fighting between Rwanda and Uganda in Kisangani exposed to the international community that the illegal exploitation of DRC resources was a significant objective of the war. Since then, Rwanda’s motives for the continuing occupation of part of DRC are increasingly being questioned […]» (vgl. den erwähnten Bericht Amnesty International, S. 11 f.; ähnlich S. 15, 19). Human Rights Watch hält in seinem World Report 2000, Events of 1999, im Kapitel betreffend Ruanda fest: «The Rwandan government had invaded the DRC in mid-1998, purportedly to ensure its security, but after having destroyed rebel bases near the border, it sent troops hundreds of miles into Congolese territory. As Rwanda scrambled to control Congolese territory and resources, its troops clashed repeatedly with soldiers of its erstwhile ally, Uganda.» (Bericht Amnesty International, S. 63). Auch in den auf die Kriegssituation im Osten der Demokratischen Republik Kongo bezogenen Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen (UNO) ist wiederholt von Berichten die Rede, denen zufolge die Bodenschätze der Demokratischen Republik Kongo illegal ausgebeutet würden (vgl. etwa UN Security Council Resolution 1291 [2000] vom 24. Februar 2000 sowie Resolution 1304 [2000] vom 16. Juni 2000: «[…] Reaffirming also the sovereignity of the Democratic Republic of the Congo over its natural resources, and noting with concern reports of the illegal exploitation of the country’s assets and the potential consequences of these actions on security conditions and the continuation of hostilities […]»). 5
Der im Juli/August 1999 geschlossene Waffenstillstand von Lusaka blieb in der Folge erfolglos; unter anderem kam Ruanda seiner eingegangenen Verpflichtung, sich aus der Demokratischen Republik Kongo zurückzuziehen, nicht nach, nachdem die entsprechende Bedingung hierfür, die Verhaftung der für den Genozid von 1994 verantwortlichen Hutu-Milizen, die in der Demokratischen Republik Kongo Unterschlupf gefunden hatten, ebenfalls nicht umgesetzt worden war. Im Juli 2002 schlossen die im Osten der Demokratischen Republik Kongo in die Kampfhandlungen involvierten Parteien unter südafrikanischer Vermittlung in Pretoria ein Friedensabkommen. Ob dieses erfolgreich umgesetzt werden kann, wird die Zukunft zu weisen haben (zu einer pessimistischen Einschätzung in diesem Zusammenhang vgl. etwa Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 2. August 2002: «Friedensplan für Kongo und Rwanda. Schwierige Umsetzung des Abkommens von Pretoria»).
c. Wie aus den vorliegenden Lageberichten hervorgeht, wurden in den seit 1998 in der Demokratischen Republik Kongo herrschenden Kampfhandlungen auch zwangsrekrutierte Kämpfer eingesetzt. Die meisten Berichte konzentrieren sich vorab auf die Tatsache, dass von verschiedenen der am Konflikt beteiligten Seiten Kindersoldaten eingesetzt wurden; auf diesen Missstand weisen unterschiedliche Quellen hin; auch in den vorliegenden Berichten über Zwangsrekrutierungen konzentriert sich das Augenmerk vorab auf die Tatsache der zwangsweisen Rekrutierung von Kindern und Jugendlichen. Verschiedentlich nehmen die vorliegenden Unterlagen aber auch Bezug auf die Zwangsrekrutierungen von erwachsenen Männern, welche Problematik im vorliegenden Verfahren des Beschwerdeführers von Interesse ist (vgl. insbesondere die Jahresberichte von Human Rights Watch betreffend Ruanda, die sich auf Ereignisse der Jahre 1998, 1999 und 2000 beziehen). 6.a. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung nicht bezweifelt, dass der Beschwerdeführer im Jahr 1999 für den Armeedienst rekrutiert und anschliessend im Gebiet der Demokratischen Republik Kongo eingesetzt worden sei. Auch hielt die Vorinstanz es für erstellt, dass dem Beschwerdeführer im Heimatland wegen seiner Desertion aus der Armee eine strenge Strafe drohe, die als nach Art. 3 EMRK verboten gelten müsse. Die Vorinstanz würdigte in der angefochtenen Verfügung aufgrund des geschilderten Sachverhaltes einen Wegweisungsvollzug als völkerrechtlich unzulässig gemäss dem Refoulement-Verbot von Art. 3 EMRK; hingegen sprach die Vorinstanz der dem Beschwerdeführer drohenden Strafe die Asylrelevanz aufgrund der Erwägungen ab, dass es sich beim Militärdienst um eine Bürgerpflicht handle, die legitimerweise von den Staatsangehörigen verlangt beziehungsweise deren Nichtleistung legitimerweise mit einer Sanktion geahndet werde. In diesem Zusammenhang verwies die Vorinstanz auf ein unveröffentlichtes Urteil der ARK (Urteil vom 5. Dezember 2000 i.S. Y.M., Ruanda), in welchem die ARK in der Tat - wenn auch in einem Verfahren, in dem die Frage des Militärdienstes und der drohenden Sanktionierung nicht das zentrale, sondern nur eines neben verschiedenen anderen Vorbringen 6
bildete - festgehalten hatte, der Einziehung zum Militär- und Kriegsdienst gehe die asylrechtliche Relevanz ab, zumal in Ruanda der Militärdienst obligatorisch als eine der Staatsbürgerpflichten geregelt sei.
b. Wie im Beschwerdeverfahren zutreffend unterstrichen wird, erweist sich gerade diese Frage, ob der Militärdienst in Ruanda freiwillig oder obligatorisch sei, als entscheidrelevant. Der Beschwerdeführer reichte im Beschwerdeverfahren diesbezügliche Unterlagen zu den Akten (insbesondere den von der «Coalition to stop the use of child soldiers» zusammengestellten Bericht «Africa Report. Rwanda»); im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens liess das BFF hierzu sodann erneut Botschaftsabklärungen vornehmen. Insgesamt liegen der ARK heute - im Vergleich zur Dokumentationslage, wie sie sich bei der Ausfällung des genannten unveröffentlichten Urteils vom 5. Dezember 2000 darstellte - neue und umfassendere Quellen und Lagebeurteilungen vor, die eine Korrektur der damals vertretenen Lagebeurteilung im Sinne der nachfolgenden Ausführungen rechtfertigen.
c. Aus den heute zur Verfügung stehenden Unterlagen geht hervor, dass der Militärdienst in Ruanda nicht obligatorisch ist und Ruanda keine allgemeine Wehrpflicht kennt; die nachstehend angeführten Dokumentationen bestätigen die entsprechenden Darstellungen des Beschwerdeführers, der im Rahmen seines Asylverfahrens zu Protokoll gegeben hatte, Militärdienst sei in seinem Heimatland nicht obligatorisch. In der zu den Akten gereichten Zusammenstellung der «Coalition to stop the use of child soldiers» wird auf die aus dem Jahr 1962 stammende Rechtsgrundlage (Ordinance No. R/85/25 vom 10. Mai 1962 on the creation of the Rwandan Army) verwiesen, der zufolge die ruandische Armee auf freiwilliger Rekrutierung basiert, wobei 1977 das Mindestalter für Freiwillige auf 16 Jahre festgesetzt wurde. Dem entsprechen die Angaben in den vom UNO-Generalsekretär zusammengestellten Dokumentationen «The question of conscientious objection to military service. Report of the Secretary-General prepared pursuant to Commission resolution 1995/83», datierend vom 16. Januar 1997 (UN doc. E/CN.4/1997/99), sowie «Civil and political rights, including the question of: Conscientious objection to military service. Report of the Secretary-General submitted pursuant to Commission resolution 1998/77», datierend vom 17. Dezember 1999 (UN doc. E/CN.4/2000/55). Bei diesen Dokumentationen handelt es sich um zwei der regelmässigen Berichte, die der UNO-Generalsekretär, basierend auf Angaben der angefragten Staaten wie auch interessierter UNO-Stellen und Nichtregierungsorganisationen (NGO), zu Handen der UNO-Menschenrechtskommission zum Thema der Behandlung von Dienstverweigerern aus Gewissensgründen erstellt hat; die Thematik figuriert seit Jahren konstant auf der Traktandenliste der UNO-Menschenrechtskommission. Die Annexe der Berichte des Generalsekretärs beinhalten jeweils statistische Angaben zu Fragen von Wehrpflicht und Dienstverweigerung; unter anderem wird angeführt, welche Staaten die obligatorische Wehrpflicht kennen («existence of conscription»). Für Ruanda wird dies verneint; den vom UNO-Generalsekretär für seinen Bericht beigezogenen Angaben zufolge ist der Wehrdienst in Ruanda demnach nicht obligatorisch. 7
Ebenso haben sich diese Angaben durch die vom BFF im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens vorgenommene Botschaftsanfrage erhärtet. In ihren Auskünften vom 14. Juni 2001 führt die Schweizerische Botschaft in Nairobi aus: «Nach Auskunft unserer Vertretung in Kigali besteht keine obligatorische Pflicht, Militärdienst (Gesetz vom 10. Mai 1962) zu leisten». Ergänzend wird in den Botschaftsauskünften darauf hingewiesen, dass üblicherweise die Absolventen der Sekundarschule vor einer Zulassung an die Universität für den Militärdienst rekrutiert würden, und dass dies ebenso für die Beamten des öffentlichen Dienstes gelte, die alle Militärdienst leisten würden. Dies bedeutet demnach, dass die Leistung des (freiwilligen) Militärdienstes in Ruanda für bestimmte Berufe offenbar in gewissem Sinne als soziale Voraussetzung gilt, was allerdings im vorliegenden Verfahren - der Beschwerdeführer ist weder Universitätsabsolvent noch öffentlicher Beamter - ohne Interesse bleibt. Hingegen lässt sich die Aussage, beim Militärdienst handle es sich um eine allgemeine Bürgerpflicht, für die in Ruanda bestehenden Verhältnisse nicht aufrechterhalten.
d. In ihrer Vernehmlassung hält die Vorinstanz fest, wenn auch der Militärdienst in Ruanda nicht im strengen Wortsinne obligatorisch sei, stehe doch weiterhin ein Gesetz vom 20. Mai 1943 in Kraft, dem zufolge die Regierung in Zeiten des Krieges oder innerer Unruhen und Bedrohungen der Sicherheit und öffentlichen Ordnung die vollständige oder teilweise Mobilisierung zur Verteidigung des Landes und der Sicherheit anordnen könne. Dass der Beschwerdeführer zum Dienst eingezogen worden sei, habe angesichts der schwierigen politischen Verhältnisse, die Ruanda seit 1998 durchlebe, einem öffentlichen Interesse entsprochen; aus diesem Grund könne der Dienst, zu dem er eingezogen worden sei, weiterhin als die (flüchtlingsrechtlich nicht relevante) Erfüllung einer Bürgerpflicht bezeichnet werden. Diesen Überlegungen kann sich die ARK aufgrund verschiedener Erwägungen nicht anschliessen: Vorab geht aus keiner der vorliegenden Lagebeurteilungen hervor, dass Ruanda im Zusammenhang mit dem Einsatz von Truppen im Gebiet der Demokratischen Republik Kongo je offiziell eine General- oder Teilmobilisierung angekündigt und erlassen hätte, aufgrund welcher in der Folge alle Bürger - oder generell-abstrakt umschriebene bestimmte Gruppen der Bevölkerung - hätten Dienst leisten müssen. Im Gegenteil haben die Zwangsrekrutierungen, deren Opfer auch der Beschwerdeführer geworden ist, offenbar ohne irgendeine Rechtsgrundlage einzelne Personen getroffen, andere demgegenüber nicht. Des Weiteren hätte die Vorinstanz in Betracht ziehen müssen, dass der Beschwerdeführer nicht für einen Militärdienst im Rahmen der Landesverteidigung oder der Aufrechterhaltung von Ruhe und öffentlicher Sicherheit im Landesinnern, sondern für einen Einsatz der ruandischen Armee in einem anderen Staat, der Demokratischen Republik Kongo, eingesetzt worden ist. Ob es in der Tat einem legitimen Recht des ruandischen Staates entsprochen habe, seine Bürger für diesen Kriegseinsatz in einem anderen Land zu verpflichten, und ob diese Verpflichtung in der Tat einer legitimen Bürgerpflicht entsprochen habe, hätte weitergehende Erwägungen der Vorinstanz erfordert. Zu berücksichtigen wären hierbei nicht nur die bereits erwähnten, jedenfalls nicht von vornherein haltlos erscheinenden Einschätzungen gewesen, wonach sich Ruandas Kriegsziele in 8
der Demokratischen Republik Kongo nicht einzig auf Verteidigungsinteressen beschränkt, sondern auch auf die Kontrolle von Bodenschätzen bezogen haben. Zu berücksichtigen wären sodann namentlich die ernst zu nehmenden Berichte verschiedener Quellen gewesen, dass sich im Krieg in der Demokratischen Republik Kongo alle am Konflikt Beteiligten, auch die ruandischen Soldaten, völkerrechtswidrige Gräueltaten und Übergriffe gegen die Zivilbevölkerung haben zu Schulden kommen lassen (vgl. unter anderem die Jahresberichte von Amnesty International oder von Human Rights Watch; vgl. auch den im Beschwerdeverfahren zu den Akten gereichten Bericht des US Department of State von Februar 2001, «Rwanda. Country Reports on Human Rights Practices 2000», in dem festgehalten wird: «[…] there also were many reports, some of which were credible, that Rwandan army units operating in the Democratic Republic of the Congo (DRC) committed deliberate extrajudicial killings and other serious abuses.»). Der UNO-Sicherheitsrat, der sich mit der Kriegssituation im Osten der Demokratischen Republik Kongo wiederholt befasst hat, hat seit Abschluss des Waffenstillstandsabkommens von Lusaka vom Juli/August 1999 die Kriegsparteien wiederholt aufgefordert, die Vereinbarungen des Waffenstillstandsabkommens einzuhalten, die Kampfhandlungen einzustellen und sich aus der Demokratischen Republik Kongo zurückzuziehen (vgl. insbesondere Resolution 1291 [2000] vom 24. Februar 2000; Resolution 1304 [2000] vom 16. Juni 2000; Resolution 1341 [2001] vom 22. Februar 2001; Resolution 1355 [2001] vom 15. Juni 2001; Resolution 1376 [2001] vom 9. November 2001). Die auch nach dem Waffenstillstandsabkommen von Lusaka weiter andauernden Einsätze der ruandischen Armee in der Demokratischen Republik Kongo - so auch die Einsätze, zu denen der Beschwerdeführer nach seiner Zwangsrekrutierung im August 1999 eingesetzt wurde - widersprachen den Verpflichtungen aus dem Waffenstillstandsabkommen wie auch den Aufforderungen durch den UNO-Sicherheitsrat. Bei dieser Sachlage hätte sich im flüchtlingsrechtlichen Zusammenhang, wie der Beschwerdeführer zu Recht unterstreicht, jedenfalls eine Auseinandersetzung mit der vom Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR) in Ziff. 171 des Handbuches vertretenen Position aufgedrängt (vgl. Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft gemäss dem Abkommen von 1951 und dem Protokoll von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, nicht-amtliche Übersetzung, Genf 1993). Ausgehend von Ausführungen dazu, dass Dienstverweigerung und Desertion für sich allein nicht flüchtlingsrechtlich relevant seien, hingegen unter besonderen Umständen Relevanz erlangen könnten (Ziff. 167 ff. des Handbuchs), hält der UNHCR in Ziff. 171 fest: «[…] Wenn jedoch die Art der militärischen Aktion, mit der sich der Betreffende nicht identifizieren möchte, von der Völkergemeinschaft als den Grundregeln menschlichen Verhaltens widersprechend verurteilt wird, dann könnte in Anbetracht der Bestimmungen der Definition die Strafe für Desertation oder für Nichtbefolgung der Einberufung als Verfolgung angesehen werden». Im vorstehend geschilderten Kontext, in dem der Beschwerdeführer zu einem militärischen Einsatz verpflichtet wurde, hätte die blosse Erwägung, beim Militärdienst handle es sich um eine legitimerweise verlangte Bürgerpflicht, mithin durch Überlegungen ergänzt werden müssen, dass jedenfalls 9
völkerrechtlich verpönte und von der internationalen Gemeinschaft geächtete Handlungen von einem Bürger nicht legitimerweise verlangt werden können (vgl. etwa J. C. Hathaway, The law of refugee status, Toronto / Vancouver 1991, S. 180 f., 185; in der schweizerischen flüchtlingsrechtlichen Literatur vgl. namentlich M. Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Asylgewährung und Wegweisung nach dem Asylgesetz vom 26.6.1998, Bern 1999, S. 75 f.). An vorliegender Stelle kann auf weitergehende Erwägungen dazu verzichtet werden, wie der ruandische Militäreinsatz im Osten der Demokratischen Republik Kongo völkerrechtlich einzuschätzen sei und inwiefern Konstellationen der Verweigerung eines Militärdienstes in der ruandischen Armee im Kontext dieses Militäreinsatzes im Lichte der Ausführungen des UNHCR in Ziff. 171 des Handbuches zu werten wären. Vielmehr steht für die ARK aufgrund der heute vorliegenden Unterlagen fest, dass der Militärdienst in Ruanda nicht obligatorisch, sondern freiwillig ist. Eine zwangsweise Rekrutierung für diesen Militärdienst kann demnach kein Aufgebot zur Erfüllung einer legitimerweise bestehenden Bürgerpflicht darstellen; eine Bestrafung wegen Desertion, wie sie dem Beschwerdeführer im Heimatland anerkanntermassen drohen würde, kann somit auch keine rechtsstaatlich legitime Sanktion zur Durchsetzung einer derartigen Bürgerpflicht darstellen. 7.a. Sowohl der obligatorische Militärdienst als auch allfällige Sanktionen zu dessen Durchsetzung gelten in der schweizerischen asylrechtlichen Literatur und Praxis als flüchtlingsrechtlich nicht von Relevanz, solange nicht besondere Umstände erkennen lassen, dass die Verpflichtung zum Militärdienst nicht lediglich in einer diskriminierungsfreien Weise als staatsbürgerliche Pflicht durchgesetzt wird, sondern der Verpflichtung vielmehr eine asylrelevante Verfolgungsabsicht des Heimatstaates zugrunde liegt. Eine derartige Verfolgungsabsicht kann sich namentlich darin zeigen, dass bereits die Einberufung zum Militärdienst in diskriminierender und an ein flüchtlingsrechtlich relevantes Merkmal anknüpfender Weise erfolgt. Als flüchtlingsrechtlich relevant erweist es sich sodann, wenn Sanktionen wegen Verletzung der Wehrpflicht im Sinne eines Malus - anknüpfend an das Merkmal der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Anschauungen - strenger ausfallen als bei Dienstverweigerern ohne einen derartigen spezifischen Hintergrund, beziehungsweise wenn Sanktionen in absolutem Sinne unverhältnismässig schwer sind, vom Strafzweck und von der Strafhöhe her nicht mehr rechtsstaatlich legitimen Zwecken dienen und als dem zu ahndenden «kriminellen Unrecht» in keiner Weise entsprechend eingestuft werden müssen (vgl., mit weiteren Hinweisen, W. Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 115 ff.; A. Achermann/Ch. Hausammann, Handbuch des Asylrechts, 2. Aufl., Bern/Stuttgart 1991, S. 104 ff.; Gattiker, a.a.O., S. 75 f.; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 15, S. 115 ff.; nicht publiziertes Urteil der ARK vom 4. Juli 2001 i.S. A.M., Irak, in: ASYL 2001/3, S. 43).
b. Ist der Militärdienst indessen im Heimatland eines Gesuchstellers - wie es im vorliegenden Verfahren betreffend Ruanda der Fall ist - nicht obligatorisch, so kann die Zwangsverpflichtung für einen derartigen Dienst, wie bereits festgehalten, nicht als Einberufung zur Erfüllung einer legitimen Bürgerpflicht gelten. Die Illegitimität eines derartigen Aufgebotes allein vermag allerdings nicht zu genügen, um auch die flüchtlingsrechtliche 10
Relevanz zu begründen; erforderlich wäre hierzu zusätzlich, dass die illegitime Massnahme aufgrund eines relevanten Verfolgungsmotives, mithin in Anknüpfung an ein flüchtlingsrechtlich geschütztes Merkmal, erfolgt. Ob die Zwangsrekrutierungen, wie sie namentlich in den Jahren 1998 und 1999 in Ruanda bekanntermassen erfolgt sind und auch den Beschwerdeführer betroffen haben, im erwähnten Sinne an ein flüchtlingsrechtlich relevantes Merkmal angeknüpft haben, oder ob sie vielmehr aufgrund reinen Zufalls und blosser Willkür beliebige, nicht gezielt ausgewählte Personen betroffen haben, lässt sich aufgrund der vorliegenden Dokumentationen nicht zweifelsfrei beantworten. Vereinzelte Quellen lassen zwar darauf schliessen, die Zwangsrekrutierungen hätten speziell Angehörige der Ethnie der Hutu betroffen; beispielsweise berichtet eine Organisation namens «Association pour la Défense de la Paix et la Justice» im November 2000 davon, bei den als Kindersoldaten eingesetzten Kindern und Jugendlichen habe es sich überwiegend um Hutu gehandelt. Andererseits gab der Beschwerdeführer selber, auf diese Problematik angesprochen, gerade gegenteilig zu Protokoll, bei allen anderen zwangsrekrutierten Personen, die mit ihm zusammen in Kisangani im Einsatz gewesen seien, habe es sich um Angehörige der Ethnie der Tutsi gehandelt.
c. Ob die Zwangsrekrutierung selber mithin auf einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv basiert habe, steht nach dem Gesagten nicht zweifelsfrei fest, kann aber aus dem Grund letztlich offenbleiben, dass eine flüchtlingsrechtlich relevante Motivation jedenfalls der militärstrafrechtlichen Sanktion zugrunde liegen würde, die dem Beschwerdeführer droht. Mit seiner Desertion aus dem Militärdienst hat der Beschwerdeführer nämlich zweifellos auch eine oppositionelle Haltung jenen Behörden gegenüber an den Tag gelegt, die ihn zu diesem Dienst zwangsverpflichtet haben; zumindest würde ihm eine solche angesichts der gesamten Umstände von jenen Behörden unterstellt. Die drohende Bestrafung würde sich daher - neben der Tatsache, dass es sich nicht um eine legitime Sanktionierung handeln kann, hat doch der Beschwerdeführer, wie festgehalten, nicht eine legitimerweise von ihm verlangte Bürgerpflicht verletzt - auch gegen diese wenn nicht vorhandene, so doch zumindest vom ruandischen Staat dem Beschwerdeführer unterstellte politische Haltung richten; dass indessen eine nur unterstellte politische Meinung, selbst wenn der Betroffene sie in Wirklichkeit gar nicht besitzt, als Verfolgungsmotivation flüchtlingsrechtliche Relevanz aufweist, da die Sichtweise des Verfolgers in diesem Zusammenhang massgeblich ist, ist in der asylrechtlichen Literatur und Praxis unbestritten (vgl. Kälin, a.a.O., S. 88, 98; Achermann/Hausammann, a.a.O., S. 98 f.; Gattiker, a.a.O., S. 73; S. Werenfels, Der Flüchtlingsbegriff im schweizerischen Asylrecht, Bern u.a. 1987, S. 235 f., 243 f.).
8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Freiheitsstrafe, die dem Beschwerdeführer im Heimatland unbestrittenermassen droht, nicht nur als eine im Hinblick auf Art. 3 EMRK unzulässige Behandlung gewertet werden muss. Diese Sanktion ist auch als auf einem flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmotiv beruhend anzuerkennen und stellt daher eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) und Art. 1A Ziff. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der 11
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) dar. Der Beschwerdeführer erfüllt demnach die Flüchtlingseigenschaft. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben. Nachdem sich aus den Akten keinerlei Anhaltspunkte für das Bestehen allfälliger Asylausschlussgründe ergeben, ist das BFF anzuweisen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. 12
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 67.39 - Auszug aus dem Urteil der Schweizerischen Asylrekurskommission vom 9. Oktober 2002 i.S. J.C. K., Ruanda, auch erschienen in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2002 Nr. 19 In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione Jahr 2003 Année Anno Band 67 Volume Volume Seite --- Page Pagina Ref. No 150 005 987 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.