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JAAC 67.102

Ch Vb · 2003-02-14 · Deutsch CH
Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 Art. 30 Abs. 2 Bst. e, Art. 45 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. g in Verbindung mit

Art. 46 Bst. e, Art. 48 Bst. a, Art. 49 VwVG. Art. 19 Abs. 3 und Art. 21

BWIS.

- Nichteintreten auf die Beschwerde gegen eine superprovisorische

Verfügung, wenn diese durch eine Zwischenverfügung betreffend

vorsorglicher Massnahmen ersetzt wurde. Die Voraussetzungen für

den Erlass einer superprovisorischen Verfügung sind vorliegend nicht

gegeben gewesen (E. 1).

- Voraussetzungen für die selbstständige Anfechtung einer

Zwischenverfügung betreffend vorsorglicher Massnahmen. Nicht leicht

wieder gut zu machender Nachteil (E. 2).

- Kognition der Rekurskommission VBS (E. 3).

- Heilung einer allfälligen Verletzung des rechtlichen Gehörs durch

Zusendung der Akten durch die Rekurskommission VBS (E. 5).

- Zulässigkeit und Voraussetzungen der vorsorglichen Massnahmen

im Verfahren betreffend Sicherheitsprüfung im Allgemeinen und im

vorliegenden Fall (E. 6).

Misure per garantire la sicurezza interna. Controlli di

sicurezza relativi alle persone. Impugnazione di una decisione

superprovvisionale e di una decisione incidentale inerente misure

provvisionali. Condizioni. Pregiudizio irreparabile. Urgenza.

Art. 30 cpv. 2 lett. e, art. 45 cpv. 1 e cpv. 2 lett. g in relazione con l’art. 46

lett. e, art. 48 lett. a, art. 49 PA. Art. 19 cpv. 3 e art. 21 LMSI.

- Non entrata nel merito di un ricorso contro una decisione

superprovvisionale, se questa è stata sostituita da una decisione

incidentale inerente misure provvisionali. Nella fattispecie, non

erano realizzate le condizioni per l’emanazione di una decisione

superprovvisionale (consid. 1).

- Condizioni per l’impugnazione a titolo indipendente di una decisione

incidentale concernente misure provvisionali. Pregiudizio irreparabile

(consid. 2).

- Cognizione della commissione di ricorso DDPS (consid. 3).

- Possibilità di sanare un’eventuale violazione del diritto di essere

sentito attraverso l’invio di atti da parte della Commissione di ricorso

DDPS (consid. 5).

- Ammissibilità e condizioni delle misure provvisionali nella procedura

concernente il controllo della sicurezza in generale e nella fattispecie

(consid. 6).

E. 2 Aus den Erwägungen:

1. Mit der Beschwerde wird zunächst die Aufhebung der Verfügung

verlangt. Die superprovisorische Verfügung wurde jedoch durch die mit der

Zwischenverfügung erlassene vorsorgliche Massnahme ersetzt und ist somit

dahingefallen, so dass kein Raum mehr für deren Aufhebung besteht. Dass

die superprovisorische Verfügung aufgehoben wurde, geht zwar nicht explizit

aus dem Wortlaut des Dispositivs hervor, da die Vorinstanz lediglich davon

spricht, die Fachstelle halte an der vorsorglichen Massnahme fest. Hingegen

ist dies eine zwingende Folge des Verhältnisses zwischen superprovisorischer

Verfügung und vorsorglicher Massnahme: erstere ergeht definitionsgemäss

ohne Anhörung der Partei und wird - nachdem die Partei angehört worden

ist - durch die vorsorgliche Massnahme ersetzt. Dies wird im Übrigen auch

von der Beschwerdegegnerin in ihren Erwägungen so festgehalten. Ist aber -

wie soeben ausgeführt - die superprovisorische Verfügung untergegangen, so

mangelt es an einem Anfechtungsobjekt und es ist auf die Beschwerde nicht

einzutreten, soweit diese die Aufhebung der Zwischenverfügung verlangt.

Bei diesem Ergebnis braucht auch nicht geprüft zu werden, ob die

superprovisorische Verfügung unter Verletzung des rechtlichen Gehörs

zustande kam, indem die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer keine

Gelegenheit gab, sich vor Erlass der Zwischenverfügung dazu zu äussern,

wie dies der Beschwerdeführer rügt. Wären die Voraussetzungen zum Erlass

einer superprovisorischen Verfügung gegeben gewesen, so würde die Rüge ins

Leere fallen, denn es entspricht gerade dem Wesen der superprovisorischen

Verfügung, dass diese sofort und ohne Anhörung der betroffenen Partei

erlassen wird.

Der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass die Voraussetzungen zum

Erlass einer superprovisorischen Verfügung hier wohl nicht gegeben waren.

Die Argumentation des Beschwerdeführers, nach Art. 30 Abs. 2 Bst. e des

Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren

(VwVG, SR 172.021) hätte ihm vor Erlass der Verfügung das rechtliche

Gehör gewährt werden müssen, erscheint daher als zutreffend. Nach

dieser Gesetzesbestimmung und dem auch von der Beschwerdegegnerin

zitierten BGE 104 Ib 129, 134, E. 4, müssen nämlich die dort erwähnten

zwei Voraussetzungen, dass erstens Gefahr im Verzug ist und zweitens den

Parteien gegen die Verfügung die Beschwerde zusteht, kumulativ gegeben sein.

Zudem muss es an einer anderen Bestimmung des Bundesrechts fehlen, die

einen Anspruch auf vorgängige Anhörung gewährleistet (vgl. Art. 30 Abs. 2

Bst. e am Ende). Diese Voraussetzungen waren vorliegend nicht gegeben:

weder war - nachdem die darin mitgeteilten Fakten der Auftraggeberin

unbestrittenermassen bereits bekannt waren und die Vorinstanz sich nach

Eingang des Strafregisterauszuges rund 20 Monate Zeit liess bis zum Erlass der

superprovisorischen Massnahme bzw. der kurz zuvor erst durchgeführten

Befragung - Gefahr in Verzug, noch stand dem Beschwerdeführer gegen

die superprovisorische Verfügung ein Rechtsmittel zu. Schliesslich ist zu

erwägen, dass wohl auch Art. 15 Abs. 1 der Verordnung vom 20. Januar 1999

über die Personensicherheitsprüfungen (PSPV von 1999, AS 1999 655) als

«andere Bestimmung des Bundesrechts» angesprochen werden kann, die dem

Betroffenen einen Anspruch auf vorgängige Anhörung gewährt. Nach dieser

Bestimmung hat die Fachstelle nämlich dann, wenn die Sicherheitserklärung

nicht oder nur mit Vorbehalten erteilt werden kann, der betroffenen Person

E. 3 Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen, bevor sie verfügt. Diese

Bestimmung gilt nicht nur für den Endentscheid, zumal dann nicht, wenn

- wie hier - die superprovisorisch erlassene Zwischenverfügung derart

einschneidende Massnahmen anregt, wie Suspendierung des Betroffenen

bis zum Abschluss des Verfahrens.

2.a. Die Verfügung vom (…) ist eine Zwischenverfügung über vorsorgliche

Massnahmen, welche nach Art. 45 Abs. 2 Bst. g VwVG in Verbindung mit

Art. 46 Bst. e VwVG bzw. in Verbindung mit Art. 101 Bst. a des Bundesgesetzes

vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG,

SR 173.110) selbstständig anfechtbar ist. Der Rechtsmittelzug folgt dabei

dem der Hauptsache, d. h. die Anfechtung hat bei derjenigen Instanz zu

erfolgen, die in der Sache selbst zur Beurteilung zuständig ist (Moser, in:

Moser/Übersax, Prozessieren vor eidgenössischen Rekurskommissionen,

Basel 1998, Rz. 2.14); Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983,

S. 143; Kölz/Bosshart/Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich, 2. Aufl., Zürich 1999, § 6 N. 33). Da die Rekurskommission

des Eidgenössischen Departementes für Verteidigung, Bevölkerungsschutz

und Sport (Rekurskommission VBS) Beschwerdeinstanz für Verfügungen

der Fachstelle Personensicherheitsprüfungen ist (Art. 47 Abs. 1 Bst. b VwVG

in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 PSPV von 1999), ist sie zur Behandlung der

vorliegenden Beschwerde zuständig.

Der Entscheid ist in sinngemässer Anwendung von Art. 55 Abs. 3 VwVG und

Art. 20 Abs. 4 der Verordnung vom 3. Februar 1993 über Organisation und

Verfahren eidgenössischer Rekurs- und Schiedskommissionen (SR 173.31) vom

Präsidenten der Kommission als Einzelrichter zu treffen. Bei dessen Entscheid

handelt es sich wieder um einen Zwischen- und nicht um einen Endentscheid.

Daher ist in der Rechtsmittelbelehrung des vorliegenden Entscheides eine

zehntägige Rechtsmittelfrist anzuführen.

2.b. Eine Zwischenverfügung ist nur selbstständig durch Beschwerde

anfechtbar, wenn sie einen nicht leicht wieder gut zu machenden Nachteil

bewirken kann (Art. 45 Abs. 1 VwVG: BGE 116 Ib 344, 347 E. 1c; Gygi, a.a.O.,

S. 142). Dieses Erfordernis liegt nicht erst dann vor, wenn sich die nachteiligen

Folgen des Zwischenentscheides selbst durch ein für den Beschwerdeführer

günstig ausfallendes Endurteil nicht mehr abwenden liessen. Es wird schon

als erfüllt betrachtet, wenn der Beschwerdeführer ein schutzwürdiges

Interesse an der sofortigen Aufhebung oder Abänderung der Verfügung

hat (BGE 116 Ib 344, 347 E. 1c, BGE 117 V 185, 190 E. 1d; Moser, a.a.O.,

Rz. 2.16). Damit weist diese Beschwerdevoraussetzung eine erhebliche

Nähe zu Beschwerdelegitimation nach Art. 48 Bst. a VwVG auf (Häner,

Vorsorgliche Massnahmen im Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess,

Zeitschrift für schweizerisches Recht [ZSR], NF 116/1997, II. Halbband, 382).

Nach Art. 48 Bst. a VwVG ist zur Beschwerde an die Rekurskommission

legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein

schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung hat. Das

Anfechtungsinteresse kann rechtlicher oder bloss tatsächlicher Natur sein,

und es genügt, wenn rein tatsächliche, praktische, wirtschaftliche, ideelle oder

andere Interessen der beschwerdeführenden Person verletzt werden (Moser,

a.a.O., Rz. 2.23). Das Interesse ist schutzwürdig, wenn der Beschwerdeführer

durch das Beschwerdeverfahren einen materiellen oder ideellen Nachteil von

sich abwenden kann (BGE 123 II 378 mit weiteren Hinweisen). Der hier zur

E. 4 Diskussion stehende nicht leicht wieder gut zu machende Nachteil bildet eine

Beschwerdevoraussetzung und darf nicht mit dem nicht leicht wieder gut zu

machenden Nachteil verwechselt werden, der materielle Voraussetzung für

den Erlass einer vorsorglichen Massnahme bildet.

2.c. Aus den Akten ergibt sich hinsichtlich des als Beschwerdevoraussetzung

abzuklärenden «nicht leicht wieder gut zu machenden Nachteils» folgendes:

2.c.a. Laut Aussagen des Beschwerdeführers in der persönlichen Befragung

vom (…) hat dieser im Frühling den Herren E. und F. die Vorstrafen und

Schulden detailliert erklärt; dies wird in der angefochtenen Verfügung nicht

bestritten. Mit der angefochtenen Verfügung werden unter anderem diese

Tatsachen der ersuchenden Behörde mitgeteilt. Weil sie diese nach den

Aussagen des Beschwerdeführers bereits kennt, erfährt sie insoweit nicht

Neues über den Beschwerdeführer, und die Bekanntgabe von Vorstrafen und

Schulden stellt keinen Nachteil dar.

2.c.b. In der angefochtenen Verfügung wird jedoch weiter in unbestimmter

Art und Weise ausgeführt, die Befragung habe «weitere, belastende

Erkenntnisse» erbracht. Weil das Dispositiv der Verfügung vom (…) auf die

Verfügung vom (…) verweist, darf auch nicht ausser Acht gelassen werden,

dass bereits jene Verfügung diese «weiteren belastenden Erkenntnisse»

erwähnt. Die Bedeutung dieser Erkenntnisse wird dort noch dadurch betont,

dass dieser Satz unterstrichen ist. Ferner wird dort ausgeführt, eine allfällige

Suspendierung des Beschwerdeführers durch die zuständige Stelle würde

aufgrund der heutigen Erkenntnisse als angemessen erscheinen. Der Satz zielt

darauf ab, die Eignung des Beschwerdeführers für die durch ihn beim (…)

wahrgenommenen Aufgaben in Frage zu stellen. Dies wird auch dadurch nicht

korrigiert, dass die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort ausführt,

die weiteren belastenden Erkenntnisse seien nicht ausschlaggebend gewesen

für die Ausfällung der superprovisorischen Massnahme.

2.c.c. Die Vorinstanz wirft dem Beschwerdeführer somit in ihren

Zwischenverfügungen vor, er sei nicht geeignet, die Verantwortung für

die staatstreue Erfüllung seiner Aufgaben zu übernehmen und stellt seine

Verlässlichkeit in Frage. Weitergehend wird in der ersten Zwischenverfügung

sogar dessen Suspendierung vom Dienst als angemessene Massnahme

angeregt. Eine Verfügung solchen Inhalts stellt einen schweren Eingriff in

die Persönlichkeitsrechte des Betroffenen dar und gibt dem Beschwerdeführer

ein ideelles Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung.

2.c.d. Insgesamt steht ausser Zweifel, dass die Verfügung vom (…) im

gesamten Kontext für den Beschwerdeführer einen nicht leicht wieder gut

zu machenden Nachteil bewirkte. Die Beschwerdevoraussetzung ist damit

gegeben.

2.d. (…)

3. Die Rekurskommission VBS überprüft die bei ihr angefochtenen

Verfügungen und Entscheide mit uneingeschränkter Kognition. Der

Beschwerdeführer kann nicht nur die Verletzung von Bundesrecht

einschliesslich Überschreiten oder Missbrauch des Ermessens (Art. 49

Bst. aVwVG) oder die unrichtige bzw. unvollständige Feststellung des

Sachverhaltes (Art. 49 Bst. b VwVG) geltend machen, sondern auch

die Rüge der Unangemessenheit vorbringen (Art. 49 Bst. c VwVG). Die

E. 5 Der Vertreter des Beschwerdeführers macht geltend, die

Beschwerdegegnerin habe dadurch, dass sie sich geweigert habe, ihm die

Akten zuzusenden und ihn lediglich darauf verwiesen habe, er könne an

ihrem Sitz in Bern Einsicht nehmen, das rechtliche Gehör verletzt. Weil dem

Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren sämtliche Akten, soweit sie

nicht von ihm stammten oder an ihn adressiert waren, mit Präsidialverfügung

vom (…) in Fotokopie zugestellt wurden und die Rekurskommission in

rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht über die gleiche Prüfungsbefugnis

verfügt wie die Beschwerdegegnerin ist der gerügte Mangel indessen geheilt

worden (vgl. Reinhold Hotz, in St. Galler Kommentar zu Art. 29 BV, N. 26; BGE

126 I 68, 72 E. 2 mit weiteren Hinweisen). Anzumerken bleibt, dass es zwar

richtig ist, dass sich aus Art. 26 VwVG und der bisherigen bundesgerichtlichen

Rechtsprechung lediglich das Recht auf Einsicht am Sitz der Behörde

und kein Anspruch auf Zusendung von Akten ergibt (Kölz/Häner, a.a.O.,

Rz. 298; Hotz, a.a.O., N. 32; Rhinow/Koller/Kiss, Öffentliches Prozessrecht und

Justizverfassungsrecht des Bundes, Basel 1996, Rz. 1146; BGE 126 I 7, 10 E. 2b

und dort zitierte Entscheide). Immerhin besteht nach Art. 26 Abs. 1 VwVG

alternativ der Anspruch auf Einsicht der Akten bei einer durch die verfügende

Behörde zu bestimmenden kantonalen Behörde. Ob dieses umständliche

Verfahren besser und sicherer ist, als eine direkte Zusendung an einen

patentierten Rechtsanwalt, darf mit Fug bezweifelt werden.

6.a. Es ist unbestritten, dass auch im nichtstreitigen Verwaltungsverfahren

vorsorgliche Massnahmen von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei

getroffen werden können, auch wenn das VwVG selber keine Grundlage

dazu enthält. Die Lehre nimmt deshalb eine Gesetzeslücke an oder geht

davon aus, dass die materielle Norm auch Grundlage des vorläufigen

Rechtsschutzes sei (Kölz/Häner, a.a.O., Rz. 333; Rhinow/Koller/Kiss, a.a.O.,

Rz. 1090; Schaub, Der vorläufige Rechtsschutz im Anwendungsbereich des

Umweltschutzgesetzes, Diss. Zürich 1990, S. 41 ff). Damit können vorsorgliche

Massnahmen in einer Personensicherheitsprüfung zulässig sein, auch wenn

sich weder das Bundesgesetz vom 21. März 1997 über Massnahmen zur

Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS, SR 120) noch die Botschaft zum BWIS

(BBl 1994 S. 1187) noch die Verordnung vom 19. Dezember 2001 über die

Personensicherheitsprüfungen (PSPV, SR 120.4) dazu äussern.

Vorläufige Massnahmen zielen darauf ab, die Wirksamkeit der zu erlassenden

Verfügung sicherzustellen (Rhinow/Koller/Kiss, a.a.O., Rz. 1089). Die

Lehre unterscheidet sichernde Massnahmen, mit denen der bestehende

oder rechtliche Zustand einstweilen unverändert erhalten wird (so auch

Art. 56 VwVG) und regelnde Massnahmen, mit denen ein Rechtsverhältnis

provisorisch in bestimmter Weise gestaltet wird (Kölz/Häner, a.a.O., Rz. 332;

Rhinow/Koller/Kiss, a.a.O., Rz. 1089). Indem die Beschwerdegegnerin ausführt,

«Damit stellte die Fachstelle die Wirksamkeit der erst nach Abschluss der

E. 6 Sicherheitsprüfung zu treffenden Risikoverfügung sicher», geht sie implizite

davon aus, dass sie eine sichernde Massnahme erlassen hat. Die Massnahme

passt aber weder in die eine, noch in die andere Kategorie. Um eine sichernde

Massnahme handelt es sich nicht, weil der bestehende Zustand gerade

nicht unverändert beibehalten wird, indem die Vorstrafen, Schulden usw.

der ersuchenden Behörde mitgeteilt werden und sogar die Suspendierung

angeregt wird. Eine regelnde Massnahme ist es auch nicht, weil damit

kein Rechtsverhältnis gestaltet wird. Ob es überhaupt zulässig ist, einzelne

Erkenntnisse aus einem Verfahren der ersuchenden Behörde vorzeitig

mitzuteilen, muss jedoch nicht entschieden werden, weil sich die vorsorgliche

Massnahme aus anderen Gründen als unzulässig erweist.

6.b. Die Anordnung vorsorglicher Massnahmen setzt kumulativ voraus, dass

erstens unverzüglich Vorkehren erforderlich sind (= zeitliche Dringlichkeit;

Schaub, a.a.O., S. 69), dass zweitens der Verzicht auf Massnahmen einen

schweren Nachteil bewirken kann und dass drittens eine Interessenabwägung

zwischen den öffentlichen und privaten Interessen zugunsten überwiegender

öffentlicher Interessen ausfällt. Ferner muss das Verhältnismässigkeitsprinzip

gewahrt sein (Kölz/Häner, a.a.O., N. 334 und 657; Rhinow/Koller/Kiss, a.a.O.,

N. 1091 und N. 1332; Schaub, a.a.O., S. 74; Zimmerli/Kälin/Kiener, Grundlagen

des öffentlichen Verfahrensrechts, Bern 1997, S. 141).

6.c. Zur zeitlichen Dringlichkeit äussert sich die Beschwerdegegnerin in

der Verfügung dahingehend, der Beschwerdeführer nehme seine Funktion

beim (…) seit dem (…) wahr und werde zudem in der Schutzzone X einer

militärischen Anlage eingesetzt. Sie präzisiert in der Beschwerdeantwort,

dass die zeitliche Dringlichkeit erst bestanden habe, nachdem sie in der

Befragung des Beschwerdeführers erfahren habe, dass er nicht nur Zugang zu

vertraulichen Informationen, sondern auch Zutritt zu militärischen Anlagen

der Schutzzonen Y und X habe. Ferner sei aufgrund des Umstandes, dass die

Personensicherheitsprüfung mehrere Monate dauere, davon auszugehen,

dass die zu prüfende Person im Zeitpunkt der Eröffnung der Risikoverfügung

bereits ihre Funktion wahrnehme. Auch dies sei ein Grund dazu, diese Stellen

in Ausnahmefällen vorsorglich vor Abschluss des Verfahrens zu informieren.

Der Beschwerdeführer führt aus, es habe keine Dringlichkeit vorgelegen,

weil die Personensicherheitsprüfung viel zu spät erfolgte und weil der

Beschwerdeführer schon selber «reinen Tisch gemacht habe», d. h. seine

Vorgesetzten über Vorstrafen und Schulden informiert habe.

Zeitliche Dringlichkeit liegt vor, wenn mit der Massnahme nicht zugewartet

werden kann, bis das Verfahren durchlaufen ist (Häner, a.a.O., S. 341; BGE 102

Ib 89, 93 E. c; Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 1980

280). Das Personensicherheitsprüfungsverfahren wurde mit Unterzeichnung

des Formulars durch den Beschwerdeführer am (…) eingeleitet. Ende

Dezember zog die Beschwerdegegnerin die ersten Erkundigungen ein,

deren Resultate bis anfangs Februar eintrafen. Dann geschah nach den

der Rekurskommission vorliegenden Akten mehr als ein Jahr nichts mehr.

Die Beschwerdegegnerin erkundigte sich auch nicht über den Ausgang der

Verhandlung vor Bezirksgericht B. am (…). Erst am (…) nahm sie mit dem

Gericht Kontakt auf. Am (…) fand dann die Befragung des Beschwerdeführers

statt und am (…) wurde die vorsorgliche Massnahme erlassen.

E. 7 Nachdem die Beschwerdegegnerin seit Verfahrenseinleitung mehr als

22 Monate verstreichen liess, hätte auch der ordentliche Abschluss des

Verfahrens abgewartet werden können. Dieses hätte innerhalb höchstens

weiterer zwei Monate beendet werden müssen. Nur am Rande sei vermerkt,

dass Art. 21 Abs. 1 PSPV eine Frist von «in der Regel» drei Monaten vom

Eingang des Prüfungsantrags bis zur Verfügung über das Ergebnis der

Sicherheitsprüfung vorsieht. Hat die Behörde - wie hier - längere Zeit

verstreichen lassen, bis sie die Massnahme erlässt, kann sie sich nicht mehr

auf die Dringlichkeit berufen (Häner, a.a.O., S. 341). Die Beschwerdegegnerin

räumt denn in der angefochtenen Verfügung auch selber ein, dass die

Zwischenverfügung vom (…) spät ergangen sei.

Auch die von der Beschwerdegegnerin angeführten «systemimmanenten

Gründe», nämlich dass wegen der Dauer des Prüfungsverfahrens davon

auszugehen ist, dass im Zeitpunkt der Risikoverfügung die geprüfte Person

vielfach bereits in ihrem Amt oder in ihrer Funktion tätig ist, lassen nicht

auf zeitliche Dringlichkeit schliessen. Vielmehr gebricht es offenbar - auch

rund vier Jahre nach In-Kraft-Treten des Gesetzes - an der Umsetzung des

gesetzgeberischen Willens. Die Konzeption des Gesetzgebers ist nämlich

klar: zuerst muss die Sicherheitsprüfung durchgeführt werden, dann soll die

Anstellung erfolgen (Art. 19 Abs. 3 BWIS). Zumindest bei Neuanstellungen, wie

hier eine vorliegt, sollte diese Regel eingehalten werden. Es geht deshalb nicht

an, ein gesetzlich vorgeschriebenes Verfahren (Art. 21 BWIS) auf dem Weg

über die vorsorgliche Massnahme zu verkürzen.

An dieser Beurteilung ändert auch nichts, dass, wie die Beschwerdegegnerin

geltend macht, sie bis zur Befragung (…) keine Veranlassung gehabt habe,

irgendwelche Massnahmen zu erlassen, weil sich erst dann ergab, dass

der Beschwerdeführer in Anlagen der Schutzzonen X und Y arbeitet. Die

Beschwerdegegnerin bestreitet nämlich die Aussagen des Beschwerdeführers

anlässlich der Befragung (…) nicht, er habe die Herren E. und F. vollumfänglich

über Vorstrafen und Schulden informiert. Diese Tatsache wird noch dadurch

untermauert, dass der Vertreter des Beschwerdeführers (der auch die

Strafverteidigung führte) in der Stellungnahme vom (…) ausführt, er selber

habe ihm dazu geraten, die Karten beim Bewerbungsgespräch auf den

Tisch zu legen, damit kein Versteckspiel betrieben werden muss. Aus der

Beschwerdeantwort geht auch nicht hervor, welche weiteren belastenden

Erkenntnisse sofort hätten bekannt gegeben werden müssen, vielmehr

wird attestiert, diese seien für die Ausfällung der superprovisorischen

Massnahme nicht ausschlaggebend gewesen. Zur Frage, ob sie dann immerhin

eine provisorische Massnahme rechtfertigen, finden sich ebenfalls keine

Ausführungen. Nachdem also die entscheidenden Tatsachen bereits bekannt

waren, bestand keine zeitliche Dringlichkeit, die ersuchende Stelle darüber

zu informieren. Damit muss die zeitliche Dringlichkeit für eine provisorische

(vorsorgliche) Massnahme verneint werden. Selbstredend war der vorgängige

Erlass einer superprovisorischen Verfügung um so weniger berechtigt.

Superprovisorische Massnahmen erfordern nämlich eine gesteigerte Form der

Dringlichkeit (Rhinow/Koller/Kiss, a.a.O., N. 1092; Schaub, a.a.O., bei Fn. 306).

6.d. Weil es an der zeitlichen Dringlichkeit für den Erlass einer vorsorglichen

Massnahme mangelt und die Zwischenverfügung vom (…) demzufolge

aufzuheben ist, müssen die weiteren Voraussetzungen der Zulässigkeit der

vorsorglichen Massnahme nicht mehr geprüft werden. Es muss auch nicht

E. 8 auf die weiteren Argumente des Beschwerdeführers eingegangen werden, die Massnahme sei unzulässig, weil der Beschwerdeführer seit dem (…) seine beruflichen Pflichten klaglos und ohne dass es zu Beanstandungen gekommen ist, erfülle. Ebenso muss nicht entschieden werden, ob der Beschwerdeführer wegen seiner Vorstrafen und Schulden erpressbar bzw. bestechlich sei. Die Begehren des Beschwerdeführers, es sei ein Zwischenzeugnis und ein Bericht des Arbeitgebers sowie ein Bericht des Sozialdienstes T. einzuholen, erübrigen sich.

E. 9 Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 67.102 - Entscheid der Rekurskommission VBS, II. Abteilung, vom 14. Februar 2003 In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione Jahr 2003 Année Anno Band 67 Volume Volume Seite --- Page Pagina Ref. No 150 005 768 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

JAAC 67.102 Entscheid der Rekurskommission VBS, II. Abteilung, vom 14. Februar 2003 Mesures visant au maintien de la sûreté intérieure. Contrôle de sécurité relatif à une personne. Contestation d’une mesure préprovisionnelle et d’une décision incidente sur des mesures provisionnelles. Conditions. Préjudice irréparable. Urgence. Art. 30 al. 2 let. e, art. 45 al. 1 et al. 2 let. g en corrélation avec art. 46 let. e, art. 48 let. a, art. 49 PA. Art. 19 al. 3 et art. 21 LMSI.

- Irrecevabilité d’un recours contre une mesure préprovisionnelle, lorsque celle-ci a été remplacée par une décision incidente sur des mesures provisionnelles. Les conditions d’adoption d’une mesure préprovisionnelle n’étaient pas remplies en l’espèce (consid. 1).

- Conditions pour un recours séparé contre une décision incidente portant sur des mesures provisionnelles. Préjudice difficilement réparable (consid. 2).

- Pouvoir d’examen de la Commission de recours DDPS (consid. 3).

- Réparation d’une éventuelle violation du droit d’être entendu au moyen de la communication du dossier par la Commission de recours DDPS (consid. 5).

- Mesures provisionnelles dans une procédure de contrôle de sécurité: question de leur légalité et conditions, en général et dans le cas de l’espèce (consid. 6). Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit. Personensicherheitsprüfung. Anfechtung einer superprovisorischen Verfügung und einer Zwischenverfügung über vorsorgliche Massnahmen. Voraussetzungen. Nicht wieder gut zu machender Nachteil. Dringlichkeit. 1

Art. 30 Abs. 2 Bst. e, Art. 45 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. g in Verbindung mit Art. 46 Bst. e, Art. 48 Bst. a, Art. 49 VwVG. Art. 19 Abs. 3 und Art. 21 BWIS.

- Nichteintreten auf die Beschwerde gegen eine superprovisorische Verfügung, wenn diese durch eine Zwischenverfügung betreffend vorsorglicher Massnahmen ersetzt wurde. Die Voraussetzungen für den Erlass einer superprovisorischen Verfügung sind vorliegend nicht gegeben gewesen (E. 1).

- Voraussetzungen für die selbstständige Anfechtung einer Zwischenverfügung betreffend vorsorglicher Massnahmen. Nicht leicht wieder gut zu machender Nachteil (E. 2).

- Kognition der Rekurskommission VBS (E. 3).

- Heilung einer allfälligen Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Zusendung der Akten durch die Rekurskommission VBS (E. 5).

- Zulässigkeit und Voraussetzungen der vorsorglichen Massnahmen im Verfahren betreffend Sicherheitsprüfung im Allgemeinen und im vorliegenden Fall (E. 6). Misure per garantire la sicurezza interna. Controlli di sicurezza relativi alle persone. Impugnazione di una decisione superprovvisionale e di una decisione incidentale inerente misure provvisionali. Condizioni. Pregiudizio irreparabile. Urgenza. Art. 30 cpv. 2 lett. e, art. 45 cpv. 1 e cpv. 2 lett. g in relazione con l’art. 46 lett. e, art. 48 lett. a, art. 49 PA. Art. 19 cpv. 3 e art. 21 LMSI.

- Non entrata nel merito di un ricorso contro una decisione superprovvisionale, se questa è stata sostituita da una decisione incidentale inerente misure provvisionali. Nella fattispecie, non erano realizzate le condizioni per l’emanazione di una decisione superprovvisionale (consid. 1).

- Condizioni per l’impugnazione a titolo indipendente di una decisione incidentale concernente misure provvisionali. Pregiudizio irreparabile (consid. 2).

- Cognizione della commissione di ricorso DDPS (consid. 3).

- Possibilità di sanare un’eventuale violazione del diritto di essere sentito attraverso l’invio di atti da parte della Commissione di ricorso DDPS (consid. 5).

- Ammissibilità e condizioni delle misure provvisionali nella procedura concernente il controllo della sicurezza in generale e nella fattispecie (consid. 6). 2

Aus den Erwägungen:

1. Mit der Beschwerde wird zunächst die Aufhebung der Verfügung verlangt. Die superprovisorische Verfügung wurde jedoch durch die mit der Zwischenverfügung erlassene vorsorgliche Massnahme ersetzt und ist somit dahingefallen, so dass kein Raum mehr für deren Aufhebung besteht. Dass die superprovisorische Verfügung aufgehoben wurde, geht zwar nicht explizit aus dem Wortlaut des Dispositivs hervor, da die Vorinstanz lediglich davon spricht, die Fachstelle halte an der vorsorglichen Massnahme fest. Hingegen ist dies eine zwingende Folge des Verhältnisses zwischen superprovisorischer Verfügung und vorsorglicher Massnahme: erstere ergeht definitionsgemäss ohne Anhörung der Partei und wird - nachdem die Partei angehört worden ist - durch die vorsorgliche Massnahme ersetzt. Dies wird im Übrigen auch von der Beschwerdegegnerin in ihren Erwägungen so festgehalten. Ist aber - wie soeben ausgeführt - die superprovisorische Verfügung untergegangen, so mangelt es an einem Anfechtungsobjekt und es ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, soweit diese die Aufhebung der Zwischenverfügung verlangt. Bei diesem Ergebnis braucht auch nicht geprüft zu werden, ob die superprovisorische Verfügung unter Verletzung des rechtlichen Gehörs zustande kam, indem die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer keine Gelegenheit gab, sich vor Erlass der Zwischenverfügung dazu zu äussern, wie dies der Beschwerdeführer rügt. Wären die Voraussetzungen zum Erlass einer superprovisorischen Verfügung gegeben gewesen, so würde die Rüge ins Leere fallen, denn es entspricht gerade dem Wesen der superprovisorischen Verfügung, dass diese sofort und ohne Anhörung der betroffenen Partei erlassen wird. Der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass die Voraussetzungen zum Erlass einer superprovisorischen Verfügung hier wohl nicht gegeben waren. Die Argumentation des Beschwerdeführers, nach Art. 30 Abs. 2 Bst. e des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) hätte ihm vor Erlass der Verfügung das rechtliche Gehör gewährt werden müssen, erscheint daher als zutreffend. Nach dieser Gesetzesbestimmung und dem auch von der Beschwerdegegnerin zitierten BGE 104 Ib 129, 134, E. 4, müssen nämlich die dort erwähnten zwei Voraussetzungen, dass erstens Gefahr im Verzug ist und zweitens den Parteien gegen die Verfügung die Beschwerde zusteht, kumulativ gegeben sein. Zudem muss es an einer anderen Bestimmung des Bundesrechts fehlen, die einen Anspruch auf vorgängige Anhörung gewährleistet (vgl. Art. 30 Abs. 2 Bst. e am Ende). Diese Voraussetzungen waren vorliegend nicht gegeben: weder war - nachdem die darin mitgeteilten Fakten der Auftraggeberin unbestrittenermassen bereits bekannt waren und die Vorinstanz sich nach Eingang des Strafregisterauszuges rund 20 Monate Zeit liess bis zum Erlass der superprovisorischen Massnahme bzw. der kurz zuvor erst durchgeführten Befragung - Gefahr in Verzug, noch stand dem Beschwerdeführer gegen die superprovisorische Verfügung ein Rechtsmittel zu. Schliesslich ist zu erwägen, dass wohl auch Art. 15 Abs. 1 der Verordnung vom 20. Januar 1999 über die Personensicherheitsprüfungen (PSPV von 1999, AS 1999 655) als «andere Bestimmung des Bundesrechts» angesprochen werden kann, die dem Betroffenen einen Anspruch auf vorgängige Anhörung gewährt. Nach dieser Bestimmung hat die Fachstelle nämlich dann, wenn die Sicherheitserklärung nicht oder nur mit Vorbehalten erteilt werden kann, der betroffenen Person 3

Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen, bevor sie verfügt. Diese Bestimmung gilt nicht nur für den Endentscheid, zumal dann nicht, wenn

- wie hier - die superprovisorisch erlassene Zwischenverfügung derart einschneidende Massnahmen anregt, wie Suspendierung des Betroffenen bis zum Abschluss des Verfahrens. 2.a. Die Verfügung vom (…) ist eine Zwischenverfügung über vorsorgliche Massnahmen, welche nach Art. 45 Abs. 2 Bst. g VwVG in Verbindung mit Art. 46 Bst. e VwVG bzw. in Verbindung mit Art. 101 Bst. a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG, SR 173.110) selbstständig anfechtbar ist. Der Rechtsmittelzug folgt dabei dem der Hauptsache, d. h. die Anfechtung hat bei derjenigen Instanz zu erfolgen, die in der Sache selbst zur Beurteilung zuständig ist (Moser, in: Moser/Übersax, Prozessieren vor eidgenössischen Rekurskommissionen, Basel 1998, Rz. 2.14); Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 143; Kölz/Bosshart/Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Aufl., Zürich 1999, § 6 N. 33). Da die Rekurskommission des Eidgenössischen Departementes für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (Rekurskommission VBS) Beschwerdeinstanz für Verfügungen der Fachstelle Personensicherheitsprüfungen ist (Art. 47 Abs. 1 Bst. b VwVG in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 PSPV von 1999), ist sie zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Der Entscheid ist in sinngemässer Anwendung von Art. 55 Abs. 3 VwVG und Art. 20 Abs. 4 der Verordnung vom 3. Februar 1993 über Organisation und Verfahren eidgenössischer Rekurs- und Schiedskommissionen (SR 173.31) vom Präsidenten der Kommission als Einzelrichter zu treffen. Bei dessen Entscheid handelt es sich wieder um einen Zwischen- und nicht um einen Endentscheid. Daher ist in der Rechtsmittelbelehrung des vorliegenden Entscheides eine zehntägige Rechtsmittelfrist anzuführen. 2.b. Eine Zwischenverfügung ist nur selbstständig durch Beschwerde anfechtbar, wenn sie einen nicht leicht wieder gut zu machenden Nachteil bewirken kann (Art. 45 Abs. 1 VwVG: BGE 116 Ib 344, 347 E. 1c; Gygi, a.a.O., S. 142). Dieses Erfordernis liegt nicht erst dann vor, wenn sich die nachteiligen Folgen des Zwischenentscheides selbst durch ein für den Beschwerdeführer günstig ausfallendes Endurteil nicht mehr abwenden liessen. Es wird schon als erfüllt betrachtet, wenn der Beschwerdeführer ein schutzwürdiges Interesse an der sofortigen Aufhebung oder Abänderung der Verfügung hat (BGE 116 Ib 344, 347 E. 1c, BGE 117 V 185, 190 E. 1d; Moser, a.a.O., Rz. 2.16). Damit weist diese Beschwerdevoraussetzung eine erhebliche Nähe zu Beschwerdelegitimation nach Art. 48 Bst. a VwVG auf (Häner, Vorsorgliche Massnahmen im Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, Zeitschrift für schweizerisches Recht [ZSR], NF 116/1997, II. Halbband, 382). Nach Art. 48 Bst. a VwVG ist zur Beschwerde an die Rekurskommission legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung hat. Das Anfechtungsinteresse kann rechtlicher oder bloss tatsächlicher Natur sein, und es genügt, wenn rein tatsächliche, praktische, wirtschaftliche, ideelle oder andere Interessen der beschwerdeführenden Person verletzt werden (Moser, a.a.O., Rz. 2.23). Das Interesse ist schutzwürdig, wenn der Beschwerdeführer durch das Beschwerdeverfahren einen materiellen oder ideellen Nachteil von sich abwenden kann (BGE 123 II 378 mit weiteren Hinweisen). Der hier zur 4

Diskussion stehende nicht leicht wieder gut zu machende Nachteil bildet eine Beschwerdevoraussetzung und darf nicht mit dem nicht leicht wieder gut zu machenden Nachteil verwechselt werden, der materielle Voraussetzung für den Erlass einer vorsorglichen Massnahme bildet. 2.c. Aus den Akten ergibt sich hinsichtlich des als Beschwerdevoraussetzung abzuklärenden «nicht leicht wieder gut zu machenden Nachteils» folgendes: 2.c.a. Laut Aussagen des Beschwerdeführers in der persönlichen Befragung vom (…) hat dieser im Frühling den Herren E. und F. die Vorstrafen und Schulden detailliert erklärt; dies wird in der angefochtenen Verfügung nicht bestritten. Mit der angefochtenen Verfügung werden unter anderem diese Tatsachen der ersuchenden Behörde mitgeteilt. Weil sie diese nach den Aussagen des Beschwerdeführers bereits kennt, erfährt sie insoweit nicht Neues über den Beschwerdeführer, und die Bekanntgabe von Vorstrafen und Schulden stellt keinen Nachteil dar. 2.c.b. In der angefochtenen Verfügung wird jedoch weiter in unbestimmter Art und Weise ausgeführt, die Befragung habe «weitere, belastende Erkenntnisse» erbracht. Weil das Dispositiv der Verfügung vom (…) auf die Verfügung vom (…) verweist, darf auch nicht ausser Acht gelassen werden, dass bereits jene Verfügung diese «weiteren belastenden Erkenntnisse» erwähnt. Die Bedeutung dieser Erkenntnisse wird dort noch dadurch betont, dass dieser Satz unterstrichen ist. Ferner wird dort ausgeführt, eine allfällige Suspendierung des Beschwerdeführers durch die zuständige Stelle würde aufgrund der heutigen Erkenntnisse als angemessen erscheinen. Der Satz zielt darauf ab, die Eignung des Beschwerdeführers für die durch ihn beim (…) wahrgenommenen Aufgaben in Frage zu stellen. Dies wird auch dadurch nicht korrigiert, dass die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort ausführt, die weiteren belastenden Erkenntnisse seien nicht ausschlaggebend gewesen für die Ausfällung der superprovisorischen Massnahme. 2.c.c. Die Vorinstanz wirft dem Beschwerdeführer somit in ihren Zwischenverfügungen vor, er sei nicht geeignet, die Verantwortung für die staatstreue Erfüllung seiner Aufgaben zu übernehmen und stellt seine Verlässlichkeit in Frage. Weitergehend wird in der ersten Zwischenverfügung sogar dessen Suspendierung vom Dienst als angemessene Massnahme angeregt. Eine Verfügung solchen Inhalts stellt einen schweren Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Betroffenen dar und gibt dem Beschwerdeführer ein ideelles Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung. 2.c.d. Insgesamt steht ausser Zweifel, dass die Verfügung vom (…) im gesamten Kontext für den Beschwerdeführer einen nicht leicht wieder gut zu machenden Nachteil bewirkte. Die Beschwerdevoraussetzung ist damit gegeben. 2.d. (…)

3. Die Rekurskommission VBS überprüft die bei ihr angefochtenen Verfügungen und Entscheide mit uneingeschränkter Kognition. Der Beschwerdeführer kann nicht nur die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreiten oder Missbrauch des Ermessens (Art. 49 Bst. aVwVG) oder die unrichtige bzw. unvollständige Feststellung des Sachverhaltes (Art. 49 Bst. b VwVG) geltend machen, sondern auch die Rüge der Unangemessenheit vorbringen (Art. 49 Bst. c VwVG). Die 5

Rekurskommission überprüft demnach nicht nur, ob die Beschwerdegegnerin ihr Ermessen weder überschritten noch missbraucht hat, sondern grundsätzlich auch, ob sie eine dem Sachverhalt angemessene Lösung getroffen, mithin nicht bloss rechtlich, sondern auch sachlich richtig entschieden hat (Gygi, a.a.O., S. 315; A. Kölz/I. Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtsprechung des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 633 ff.).

4. (…)

5. Der Vertreter des Beschwerdeführers macht geltend, die Beschwerdegegnerin habe dadurch, dass sie sich geweigert habe, ihm die Akten zuzusenden und ihn lediglich darauf verwiesen habe, er könne an ihrem Sitz in Bern Einsicht nehmen, das rechtliche Gehör verletzt. Weil dem Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren sämtliche Akten, soweit sie nicht von ihm stammten oder an ihn adressiert waren, mit Präsidialverfügung vom (…) in Fotokopie zugestellt wurden und die Rekurskommission in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht über die gleiche Prüfungsbefugnis verfügt wie die Beschwerdegegnerin ist der gerügte Mangel indessen geheilt worden (vgl. Reinhold Hotz, in St. Galler Kommentar zu Art. 29 BV, N. 26; BGE 126 I 68, 72 E. 2 mit weiteren Hinweisen). Anzumerken bleibt, dass es zwar richtig ist, dass sich aus Art. 26 VwVG und der bisherigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung lediglich das Recht auf Einsicht am Sitz der Behörde und kein Anspruch auf Zusendung von Akten ergibt (Kölz/Häner, a.a.O., Rz. 298; Hotz, a.a.O., N. 32; Rhinow/Koller/Kiss, Öffentliches Prozessrecht und Justizverfassungsrecht des Bundes, Basel 1996, Rz. 1146; BGE 126 I 7, 10 E. 2b und dort zitierte Entscheide). Immerhin besteht nach Art. 26 Abs. 1 VwVG alternativ der Anspruch auf Einsicht der Akten bei einer durch die verfügende Behörde zu bestimmenden kantonalen Behörde. Ob dieses umständliche Verfahren besser und sicherer ist, als eine direkte Zusendung an einen patentierten Rechtsanwalt, darf mit Fug bezweifelt werden. 6.a. Es ist unbestritten, dass auch im nichtstreitigen Verwaltungsverfahren vorsorgliche Massnahmen von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei getroffen werden können, auch wenn das VwVG selber keine Grundlage dazu enthält. Die Lehre nimmt deshalb eine Gesetzeslücke an oder geht davon aus, dass die materielle Norm auch Grundlage des vorläufigen Rechtsschutzes sei (Kölz/Häner, a.a.O., Rz. 333; Rhinow/Koller/Kiss, a.a.O., Rz. 1090; Schaub, Der vorläufige Rechtsschutz im Anwendungsbereich des Umweltschutzgesetzes, Diss. Zürich 1990, S. 41 ff). Damit können vorsorgliche Massnahmen in einer Personensicherheitsprüfung zulässig sein, auch wenn sich weder das Bundesgesetz vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS, SR 120) noch die Botschaft zum BWIS (BBl 1994 S. 1187) noch die Verordnung vom 19. Dezember 2001 über die Personensicherheitsprüfungen (PSPV, SR 120.4) dazu äussern. Vorläufige Massnahmen zielen darauf ab, die Wirksamkeit der zu erlassenden Verfügung sicherzustellen (Rhinow/Koller/Kiss, a.a.O., Rz. 1089). Die Lehre unterscheidet sichernde Massnahmen, mit denen der bestehende oder rechtliche Zustand einstweilen unverändert erhalten wird (so auch Art. 56 VwVG) und regelnde Massnahmen, mit denen ein Rechtsverhältnis provisorisch in bestimmter Weise gestaltet wird (Kölz/Häner, a.a.O., Rz. 332; Rhinow/Koller/Kiss, a.a.O., Rz. 1089). Indem die Beschwerdegegnerin ausführt, «Damit stellte die Fachstelle die Wirksamkeit der erst nach Abschluss der 6

Sicherheitsprüfung zu treffenden Risikoverfügung sicher», geht sie implizite davon aus, dass sie eine sichernde Massnahme erlassen hat. Die Massnahme passt aber weder in die eine, noch in die andere Kategorie. Um eine sichernde Massnahme handelt es sich nicht, weil der bestehende Zustand gerade nicht unverändert beibehalten wird, indem die Vorstrafen, Schulden usw. der ersuchenden Behörde mitgeteilt werden und sogar die Suspendierung angeregt wird. Eine regelnde Massnahme ist es auch nicht, weil damit kein Rechtsverhältnis gestaltet wird. Ob es überhaupt zulässig ist, einzelne Erkenntnisse aus einem Verfahren der ersuchenden Behörde vorzeitig mitzuteilen, muss jedoch nicht entschieden werden, weil sich die vorsorgliche Massnahme aus anderen Gründen als unzulässig erweist. 6.b. Die Anordnung vorsorglicher Massnahmen setzt kumulativ voraus, dass erstens unverzüglich Vorkehren erforderlich sind (= zeitliche Dringlichkeit; Schaub, a.a.O., S. 69), dass zweitens der Verzicht auf Massnahmen einen schweren Nachteil bewirken kann und dass drittens eine Interessenabwägung zwischen den öffentlichen und privaten Interessen zugunsten überwiegender öffentlicher Interessen ausfällt. Ferner muss das Verhältnismässigkeitsprinzip gewahrt sein (Kölz/Häner, a.a.O., N. 334 und 657; Rhinow/Koller/Kiss, a.a.O., N. 1091 und N. 1332; Schaub, a.a.O., S. 74; Zimmerli/Kälin/Kiener, Grundlagen des öffentlichen Verfahrensrechts, Bern 1997, S. 141). 6.c. Zur zeitlichen Dringlichkeit äussert sich die Beschwerdegegnerin in der Verfügung dahingehend, der Beschwerdeführer nehme seine Funktion beim (…) seit dem (…) wahr und werde zudem in der Schutzzone X einer militärischen Anlage eingesetzt. Sie präzisiert in der Beschwerdeantwort, dass die zeitliche Dringlichkeit erst bestanden habe, nachdem sie in der Befragung des Beschwerdeführers erfahren habe, dass er nicht nur Zugang zu vertraulichen Informationen, sondern auch Zutritt zu militärischen Anlagen der Schutzzonen Y und X habe. Ferner sei aufgrund des Umstandes, dass die Personensicherheitsprüfung mehrere Monate dauere, davon auszugehen, dass die zu prüfende Person im Zeitpunkt der Eröffnung der Risikoverfügung bereits ihre Funktion wahrnehme. Auch dies sei ein Grund dazu, diese Stellen in Ausnahmefällen vorsorglich vor Abschluss des Verfahrens zu informieren. Der Beschwerdeführer führt aus, es habe keine Dringlichkeit vorgelegen, weil die Personensicherheitsprüfung viel zu spät erfolgte und weil der Beschwerdeführer schon selber «reinen Tisch gemacht habe», d. h. seine Vorgesetzten über Vorstrafen und Schulden informiert habe. Zeitliche Dringlichkeit liegt vor, wenn mit der Massnahme nicht zugewartet werden kann, bis das Verfahren durchlaufen ist (Häner, a.a.O., S. 341; BGE 102 Ib 89, 93 E. c; Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 1980 280). Das Personensicherheitsprüfungsverfahren wurde mit Unterzeichnung des Formulars durch den Beschwerdeführer am (…) eingeleitet. Ende Dezember zog die Beschwerdegegnerin die ersten Erkundigungen ein, deren Resultate bis anfangs Februar eintrafen. Dann geschah nach den der Rekurskommission vorliegenden Akten mehr als ein Jahr nichts mehr. Die Beschwerdegegnerin erkundigte sich auch nicht über den Ausgang der Verhandlung vor Bezirksgericht B. am (…). Erst am (…) nahm sie mit dem Gericht Kontakt auf. Am (…) fand dann die Befragung des Beschwerdeführers statt und am (…) wurde die vorsorgliche Massnahme erlassen. 7

Nachdem die Beschwerdegegnerin seit Verfahrenseinleitung mehr als 22 Monate verstreichen liess, hätte auch der ordentliche Abschluss des Verfahrens abgewartet werden können. Dieses hätte innerhalb höchstens weiterer zwei Monate beendet werden müssen. Nur am Rande sei vermerkt, dass Art. 21 Abs. 1 PSPV eine Frist von «in der Regel» drei Monaten vom Eingang des Prüfungsantrags bis zur Verfügung über das Ergebnis der Sicherheitsprüfung vorsieht. Hat die Behörde - wie hier - längere Zeit verstreichen lassen, bis sie die Massnahme erlässt, kann sie sich nicht mehr auf die Dringlichkeit berufen (Häner, a.a.O., S. 341). Die Beschwerdegegnerin räumt denn in der angefochtenen Verfügung auch selber ein, dass die Zwischenverfügung vom (…) spät ergangen sei. Auch die von der Beschwerdegegnerin angeführten «systemimmanenten Gründe», nämlich dass wegen der Dauer des Prüfungsverfahrens davon auszugehen ist, dass im Zeitpunkt der Risikoverfügung die geprüfte Person vielfach bereits in ihrem Amt oder in ihrer Funktion tätig ist, lassen nicht auf zeitliche Dringlichkeit schliessen. Vielmehr gebricht es offenbar - auch rund vier Jahre nach In-Kraft-Treten des Gesetzes - an der Umsetzung des gesetzgeberischen Willens. Die Konzeption des Gesetzgebers ist nämlich klar: zuerst muss die Sicherheitsprüfung durchgeführt werden, dann soll die Anstellung erfolgen (Art. 19 Abs. 3 BWIS). Zumindest bei Neuanstellungen, wie hier eine vorliegt, sollte diese Regel eingehalten werden. Es geht deshalb nicht an, ein gesetzlich vorgeschriebenes Verfahren (Art. 21 BWIS) auf dem Weg über die vorsorgliche Massnahme zu verkürzen. An dieser Beurteilung ändert auch nichts, dass, wie die Beschwerdegegnerin geltend macht, sie bis zur Befragung (…) keine Veranlassung gehabt habe, irgendwelche Massnahmen zu erlassen, weil sich erst dann ergab, dass der Beschwerdeführer in Anlagen der Schutzzonen X und Y arbeitet. Die Beschwerdegegnerin bestreitet nämlich die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Befragung (…) nicht, er habe die Herren E. und F. vollumfänglich über Vorstrafen und Schulden informiert. Diese Tatsache wird noch dadurch untermauert, dass der Vertreter des Beschwerdeführers (der auch die Strafverteidigung führte) in der Stellungnahme vom (…) ausführt, er selber habe ihm dazu geraten, die Karten beim Bewerbungsgespräch auf den Tisch zu legen, damit kein Versteckspiel betrieben werden muss. Aus der Beschwerdeantwort geht auch nicht hervor, welche weiteren belastenden Erkenntnisse sofort hätten bekannt gegeben werden müssen, vielmehr wird attestiert, diese seien für die Ausfällung der superprovisorischen Massnahme nicht ausschlaggebend gewesen. Zur Frage, ob sie dann immerhin eine provisorische Massnahme rechtfertigen, finden sich ebenfalls keine Ausführungen. Nachdem also die entscheidenden Tatsachen bereits bekannt waren, bestand keine zeitliche Dringlichkeit, die ersuchende Stelle darüber zu informieren. Damit muss die zeitliche Dringlichkeit für eine provisorische (vorsorgliche) Massnahme verneint werden. Selbstredend war der vorgängige Erlass einer superprovisorischen Verfügung um so weniger berechtigt. Superprovisorische Massnahmen erfordern nämlich eine gesteigerte Form der Dringlichkeit (Rhinow/Koller/Kiss, a.a.O., N. 1092; Schaub, a.a.O., bei Fn. 306). 6.d. Weil es an der zeitlichen Dringlichkeit für den Erlass einer vorsorglichen Massnahme mangelt und die Zwischenverfügung vom (…) demzufolge aufzuheben ist, müssen die weiteren Voraussetzungen der Zulässigkeit der vorsorglichen Massnahme nicht mehr geprüft werden. Es muss auch nicht 8

auf die weiteren Argumente des Beschwerdeführers eingegangen werden, die Massnahme sei unzulässig, weil der Beschwerdeführer seit dem (…) seine beruflichen Pflichten klaglos und ohne dass es zu Beanstandungen gekommen ist, erfülle. Ebenso muss nicht entschieden werden, ob der Beschwerdeführer wegen seiner Vorstrafen und Schulden erpressbar bzw. bestechlich sei. Die Begehren des Beschwerdeführers, es sei ein Zwischenzeugnis und ein Bericht des Arbeitgebers sowie ein Bericht des Sozialdienstes T. einzuholen, erübrigen sich. 9

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 67.102 - Entscheid der Rekurskommission VBS, II. Abteilung, vom 14. Februar 2003 In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione Jahr 2003 Année Anno Band 67 Volume Volume Seite --- Page Pagina Ref. No 150 005 768 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.