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JAAC 66.85

Ch Vb · 2002-02-05 · Deutsch CH
Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 Une demande de révision d’une décision statuant sur révision n’est recevable que dans la mesure où elle l’attaque pour violation des règles de procédure au sens de l’art. 66. al. 2 let. b ou c PA. En revanche, si la nouvelle demande de révision s’appuie sur des faits ou des moyens de preuve nouveaux relevant de l’art. 66 al. 2 let. a PA, seule la décision sur recours doit être considérée comme contestée (consid. 4a).

E. 2 Mit neuerlichem Revisionsgesuch vom 7. November 2001 beantragten die

Gesuchsteller durch ihren Rechtsvertreter, das Urteil der ARK vom 29. Oktober

2001 sei revisionsweise aufzuheben und beiden gesuchstellenden Ehegatten

aufgrund einer getrennten Behandlung ihrer Verfahren «eigenständig»

Asyl zu erteilen. Eventualiter sei auf den Vollzug der Wegweisung zu

verzichten und das Aufenthaltsverhältnis der Gesuchsteller im Rahmen

einer vorläufigen Aufnahme zu regeln. In verfahrensrechtlicher Hinsicht

beantragten die Gesuchsteller - unter anderem - sinngemäss, der Vollzug der

Wegweisung sei - im Sinne einer vorsorglichen Massnahme - einstweilen

auszusetzen und dem Revisionsgesuch aufschiebende Wirkung zu

erteilen. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Gesuchsteller ein

«traumatherapeutisches-psychologisches Gutachten» von Dr. phil. M. W.

vom 7. November 2001 zu den Akten sowie eine vom 24. Oktober 2000

datierte und an den Vater des Gesuchstellers gerichtete Vorladung zu einer

Gerichtsverhandlung am 10. November 2000 vor dem Strafgericht in Tarsus

(so genannt «Örnek Nr. 24»).

Mit Zwischenverfügung vom 12. November 2001 wies die zuständige

Instruktionsrichterin der ARK - unter Hinweis auf die Aussichtslosigkeit der

in der Sache selbst gestellten Rechtsbegehren - das sinngemässe Gesuch um

Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung ab.

Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 16. Dezember 2001 beantragten

die Gesuchsteller, die Zwischenverfügung vom 12. November 2001 sei in

Wiedererwägung zu ziehen und der Vollzug der Wegweisung für die Dauer des

Revisionsverfahrens auszusetzen. Im Weiteren ersuchten sie um Einsicht in

die Akten des Asylverfahrens betreffend M. H. Zudem legten die Gesuchsteller

Aussagen von M. H. - als dessen «persönliche Erklärung» - ins Recht und

stellten die Nachreichung weiterer Beweismittel sowie die allfällige Ergänzung

ihrer bisherigen Vorbringen in Aussicht, wozu ihnen eine zumutbare Frist

anzusetzen sei. Im Übrigen wurde - sinngemäss - der Antrag gestellt, es sei ein

psychiatrisches Gutachten einzuholen, wenn sich die ARK mit der «Form» des

eingereichten Privatgutachtens nicht einverstanden erklären sollte.

Mit Zwischenverfügung vom 18. Dezember 2001 wies die zuständige

Instruktionsrichterin der ARK das wiedererwägungsweise gestellte Gesuch

um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs sowie das Gesuch um Einsicht in die

Akten M. H. ab.

Die ARK weist das Revisionsgesuch ab, soweit sie darauf eintritt.

Aus den Erwägungen:

4.a.

Hinsichtlich des Anfechtungsobjekts einer Revision ist vorab zu

präzisieren, dass zwar grundsätzlich auch ein Revisionsentscheid selbst

wiederum Gegenstand einer Revision bilden kann, allerdings nur im Hinblick

darauf, diesem Revisionsentscheid zugrunde liegende Verfahrensmängel

zu rügen (vgl. U. Beerli-Bonorand, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in

der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985,

S. 77). Macht ein Gesuchsteller dagegen in einem zweiten Revisionsgesuch

gestützt auf Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG neue erhebliche Tatsachen oder

Beweismittel geltend, kann Anfechtungsobjekt allein der - weiterhin

- rechtskräftige und bereits Gegenstand des ersten Gesuchs bildende

Beschwerdeentscheid selbst sein. Denn hat sich ein Gesuchsteller - wie dies

E. 3 auch vorliegend der Fall ist - bereits in einem früheren Revisionsverfahren

auf das Vorliegen neuer erheblicher Tatsachen und/oder Beweismittel

berufen, ist mit seinen Begehren aber nicht durchgedrungen, könnte

zwar revisionsweise durchaus das Vorliegen eines Verfahrensmangels

im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. b oder c VwVG gerügt werden, dagegen

kann es nicht Sinn eines späteren Revisionsverfahrens sein, den in einem

früheren Revisionsverfahren ergangenen Entscheid gestützt auf Art. 66 Abs. 2

Bst. a VwVG zu beseitigen. Selbst wenn sich nämlich die Schlussfolgerung

im früheren Revisionsentscheid, dass nach damaliger Aktenlage kein

Revisionsgrund bestand, im Licht neuer tatsächlicher Vorbringen oder

neuen Beweismaterials nicht mehr aufrecht erhalten lässt, ist der frühere

Revisionsentscheid allein deshalb nicht aufzuheben. So hatte die Behörde

im Rahmen des früheren Verfahrens doch bloss darüber zu befinden, ob

die ihr damals - im Zeitpunkt des ersten Revisionsentscheids - vorliegenden

Tatsachen und/oder Beweismittel die Aufhebung des Beschwerdeentscheids

und Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens gebieten würden. Der

Revisionsentscheid ist eine Momentaufnahme, und seine Richtigkeit

beurteilt sich allein nach den im Zeitpunkt seiner Ausfällung bekannten

Tatsachen und Beweismitteln. Ganz anders das grundsätzlich Dauerwirkung

erzeugende Beschwerdeurteil: Gegenüber neu vorgebrachten Tatsachen

oder Beweismitteln, die im Zeitpunkt seiner Ausfällung noch nicht bekannt

waren und diesem daher nicht zugrunde gelegt werden konnten, hat es sich

weiterhin zu bewähren oder dann aber zu weichen.

b.

An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel sind erhöhte

Anforderungen zu stellen (vgl. Art. 66 Abs. 3 sowie Art. 67 Abs. 3 VwVG). In

der Rechtsschrift ist die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens darzutun.

Überdies ist - zumindest sinngemäss - anzugeben, welcher gesetzliche

Revisionsgrund angerufen wird und inwiefern Anlass besteht, gerade

diesen Grund geltend zu machen. Ein Revisionsgesuch ist nicht hinreichend

begründet, wenn aus der Rechtsschrift die tatsächlichen Anhaltspunkte,

die auf das Vorliegen eines Revisionsgrunds hindeuten sollen, nicht

ersichtlich sind, sondern vielmehr nur in allgemeiner Weise ein ergangener

Beschwerdeentscheid kritisiert wird (Beerli-Bonorand, a.a.O., S. 148). Sind

dem Gesuch nicht genügend substanziierte, wirkliche Rechtsmittelgründe

zu entnehmen, so ist darauf überhaupt nicht einzutreten (vgl. F. Gygi,

Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 198 f.). Demgegenüber

ist für die Zulässigkeit des Revisionsgesuchs nicht erforderlich, dass die

angerufenen Revisionsgründe tatsächlich bestehen, sondern es genügt, wenn

der Gesuchsteller deren Vorliegen behauptet (BGE 96 I 279; Beerli-Bonorand,

a.a.O., S. 149).

c.

Das vorliegende Revisionsgesuch vom 7. November 2001 richtet

sich ausdrücklich gegen das Revisionsurteil der ARK vom 29. Oktober

2001, weshalb aber darauf - im Sinn des soeben unter E. 4a Ausgeführten

- von vornherein nicht einzutreten ist, soweit damit nicht - zumindest

auch nur sinngemäss - jenem Revisionsurteil selbst zugrunde liegende

Verfahrensmängel gerügt werden. Die Gesuchsteller deuten denn auch an,

die Revisionsinstanz habe im vorangegangenen Verfahren aktenkundige

erhebliche Tatsachen übersehen (Art. 66 Abs. 2 Bst. b VwVG). Indessen ergibt

sich sinngemäss aus der Begründung des Revisionsbegehrens, dass nicht etwa

nur das Revisionsurteil vom 29. Oktober 2001, sondern vielmehr gleichzeitig

E. 4 erneut der Beschwerdeentscheid vom 1. September 2000 angefochten wird,

indem nämlich die Gesuchsteller sich auf eine an den Vater des Gesuchstellers

gerichtete Vorladung zu einer Gerichtsverhandlung (so genannt «Örnek

Nr. 24») und auf eine «persönliche Erklärung» von M. H. berufen sowie

darüber hinaus erstmals vorbringen, die Gesuchstellerin sei anlässlich

einer Verhaftung im Februar 1997 in Adana von Angehörigen der Polizei

vergewaltigt worden. Damit wird in erster Linie der Revisionsgrund des

Vorliegens neuer Tatsachen und Beweismittel (Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG)

geltend gemacht. Die Gesuchsteller sind durch das Revisionsurteil vom

29. Oktober 2001 bzw. durch den Beschwerdeentscheid vom 1. September 2000

berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bzw.

Änderung. Ihre Legitimation ist damit gegeben (Art. 48 Bst. a VwVG analog; vgl.

Beerli-Bonorand, a.a.O., S. 65 ff.). Auf das im Übrigen frist- und formgerecht

sowie hinreichend begründete Revisionsgesuch ist demnach einzutreten,

soweit es sich gegen den Beschwerdeentscheid vom 1. September 2000 oder

aber gegen Mängel des durch Urteil vom 29. Oktober 2001 abgeschlossenen

Revisionsverfahrens richtet.

5.a.

Gemäss Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG müssen die zur Stützung

eines Revisionsgesuches geltend gemachten Tatsachen und eingereichten

Beweismittel neu und erheblich sein. Nach Lehre und bundesgerichtlicher

Rechtsprechung gelten revisionsweise vorgebrachte Tatsachen lediglich dann

als neu, wenn sie zur Zeit der Erstbeurteilung der Sache bereits vorhanden

waren, jedoch erst nachträglich in Erfahrung gebracht, mit anderen Worten

also neu entdeckt oder aber zumindest neu zugänglich wurden. Tatsachen,

welche sich erst nachträglich zutragen, können allenfalls den Erlass einer

neuen Verfügung durch die erstinstanzliche Behörde im Rahmen eines

Wiedererwägungsverfahrens rechtfertigen, bilden aber keinen Grund zur

Revision eines Beschwerdeentscheids (vgl. Beerli-Bonorand, a.a.O, S. 99; A.

Kölz/I. Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,

2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 740; Gygi, a.a.O., S. 262; BGE 108 V 171). Erheblich

im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG sind neue Tatsachen dann, wenn sie

geeignet sind, die tatbeständliche Grundlage des angefochtenen Entscheids

zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einem anderen,

für den Gesuchsteller günstigeren Ergebnis zu führen (Beerli-Bonorand, a.a.O.,

S. 106; Kölz/Häner, a.a.O., Rz. 740), mit anderen Worten, wenn sie den Ausgang

des Verfahrens beeinflussen können (R. Rhinow/H. Koller/Ch. Kiss-Peter,

Öffentliches Prozessrecht und Grundzüge des Justizverfassungsrechts des

Bundes, Basel/ Frankfurt a.M. 1994, Rz. 1132). Auf die Erheblichkeit neu

geltend gemachter Tatsachen ist nicht zuletzt dann zu schliessen, wenn

gleichzeitig auch neue Beweismittel eingereicht werden, welche diese

Tatsachen erhärten. Revisionsweise eingereichte Beweismittel sind aber

auch dann als neu und erheblich zu qualifizieren und damit beachtlich, wenn

sie geeignet sind, dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren

Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei

unbewiesen geblieben sind (Beerli-Bonorand, a.a.O., S. 102; Kölz/Häner, a.a.O.,

Rz. 741), bzw. wenn sie bei Vorliegen im ordentlichen Verfahren vermutlich

zugunsten der Gesuchsteller zu einem anderen Entscheid geführt hätten

(Rhinow/Koller/Kiss-Peter, a.a.O., Rz. 1132). Hingegen ist es - im Gegensatz zu

E. 5 geltend gemachten neuen Tatsachen - nicht notwendig, dass die Beweismittel

selber aus der Zeit vor dem Beschwerdeentscheid stammen (vgl. zum Ganzen

VPB 60.38 E. 5).

b.

Sowohl neue erhebliche Tatsachen als auch neue erhebliche

Beweismittel bilden im Übrigen nur dann einen Revisionsgrund, wenn sie

der gesuchstellenden Person damals trotz hinreichender Sorgfalt nicht

bekannt sein konnten oder ihr die Geltendmachung oder Beibringung aus

entschuldbaren Gründen nicht möglich war (vgl. Art. 66 Abs. 3 VwVG und VPB

60.38 E. 5).

6.a.

Die Anwendung der erwähnten Massstäbe führt im vorliegenden

Fall zum Schluss, dass die geltend gemachten Tatsachen bzw. die ins Recht

gelegten Beweismittel zum einen nicht neu, zum anderen als nicht erheblich

zu erachten sind.

b.

Es bedarf keiner weiteren Erläuterung, dass ein zweites

Revisionsgesuch, welches sich aufs Neue gegen den vorangegangenen

Beschwerdeentscheid richtet, sich nicht auf Revisionsgründe stützen

darf, die im früheren Revisionsverfahren bereits vorgebracht und als

unbegründet zurückgewiesen wurden (vgl. Beerli-Bonorand, a.a.O., S. 78).

Die vom 24. Oktober 2000 datierte, an den Vater des Gesuchstellers gerichtete

Vorladung zu einer Gerichtsverhandlung am 10. November 2000 vor

dem Strafgericht in Tarsus (so genannt «Örnek Nr. 24»), aber auch die ins

Recht gelegten Aussagen des als Zeugen angerufenen M. H. («Persönliche

Erklärung») wurden indessen im vorangegangenen Revisionsverfahren - wohl

entgegen anderer Ansicht des Rechtsvertreters der Gesuchsteller - keineswegs

übersehen, sondern vielmehr umfassend gewürdigt und dabei als nicht

geeignet erachtet, zu einem anderen, für die Gesuchsteller im Vergleich zum

Beschwerdeentscheid vom 1. September 2000 günstigeren Ergebnis zu führen.

Von vornherein unbehelflich ist es damit, wenn sich die Gesuchsteller auch im

Rahmen des vorliegenden Revisionsverfahrens auf ebendiese Beweismittel

berufen.

c.

Im Weiteren wird vorliegend - wie erwähnt - erstmals geltend

gemacht, die Gesuchstellerin sei anlässlich einer Verhaftung im

Februar 1997 in Adana von Angehörigen der Polizei vergewaltigt

worden. Zum Beweis der entsprechenden Vorbringen reichte sie ein

«traumatherapeutisches-psychologisches Gutachten» von Dr. phil. M. W.

vom 7. November 2001 zu den Akten. Zunächst ist zu bemerken, dass

die Gesuchstellerin bereits im Rahmen des bisherigen Asylverfahrens

geltend gemacht hat, im Februar 1997 verhaftet worden zu sein, was jedoch

vom BFF und von der ARK übereinstimmend als nicht glaubhaft erachtet

worden ist. Die Gesuchstellerin bringt somit in diesem Zusammenhang

nur insofern neue Tatsachen im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG

vor, als sie nun behauptet, anlässlich jener angeblichen Verhaftung im

Februar 1997 vergewaltigt worden zu sein. Nicht generell gegen die

Glaubhaftigkeit dieser neuen Aussagen der Gesuchstellerin spricht, dass

die von ihr geltend gemachte Vergewaltigung nicht von Anfang an, sondern

erst im Lauf des Verfahrens überhaupt erwähnt worden ist. Vielmehr ist

es durchaus erwiesen, dass gewisse Vergewaltigungsopfer sich äusserst

schwer tun, die Tatsache einer erlittenen Vergewaltigung zu offenbaren.

Wenn jedoch vorliegend nach wie vor nicht davon auszugehen ist, dass

E. 6 die Gesuchstellerin im Februar 1997 verhaftet worden ist, sind auch ihre

ergänzenden Ausführungen dazu für sich allein keineswegs geeignet, zu

einem anderen, für sie günstigeren Ergebnis zu führen, und daher von

vornherein nicht erheblich im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG. Das von

der Gesuchstellerin eingereichte «traumatherapeutische-psychologische

Gutachten» von Dr. phil. M. W. vom 7. November 2001 attestiert ihr eine

schwere posttraumatische Belastungsstörung (hiernach: PTBS), die auf eine

bei der angeblichen Verhaftung im Februar 1997 erlittene Vergewaltigung

zurückgehen soll. Sofern Privatgutachten schlüssig erscheinen und keine

Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen, kann ihnen nach dem Grundsatz

der freien richterlichen Beweiswürdigung (vgl. Art. 40 des Bundesgesetzes

vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP], SR 273 in

Verbindung mit Art. 19 VwVG) - die fachliche Kompetenz der gutachtenden

Person vorausgesetzt - durchaus gleicher Beweiswert wie gerichtlichen

Gutachten beigemessen werden (vgl. VPB 64.6 E. 4f.). Das vorliegende

Privatgutachten weist indessen ganz offensichtlich erhebliche Mängel

auf. So stützt sich die Begutachtung ausschliesslich auf die - ausführlich

wiedergegebene - Sachverhaltsdarstellung der Gesuchstellerin und die

von ihr in diesem Zusammenhang geltend gemachten gesundheitlichen

Beschwerden. Überdies geben die Ausführungen der Privatgutachterin in

ihrer Einseitigkeit berechtigten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der

entsprechenden Feststellungen. So spricht sie beispielsweise davon, es sei mit

«unbezweifelbarer Sicherheit und damit verbundener Wahrscheinlichkeit»

anzunehmen, dass die Gesuchstellerin die Ereignisse im Zusammenhang

mit der von ihr geltend gemachten Vergewaltigung so geschildert habe,

wie sie sich zugetragen hätten. Die Unabhängigkeit der Gutachterin

erscheint nicht zuletzt auch dadurch in Frage gestellt, dass sie in der

Einleitung zu ihrem Gutachten vorweg - «aus medizinischen Erwägungen»

- die Revision des Beschwerdeentscheids anregt und in ihren weiteren

Ausführungen auch noch festhält, nach allen «Untersuchungen und

medizinisch-psychologischen Abwägungen» erschienen «die von der

EMRK festgelegten Wegweisungshindernisse» bei der Gesuchstellerin,

deren Ehemann und Kindern erfüllt zu sein. Bezeichnend ist in diesem

Zusammenhang denn auch, dass der Rechtsvertreter der Gesuchsteller

selbst einräumen muss, das eingereichte Privatgutachten lasse «ein gewisses

Engagement für die Sache der Gesuchstellerin» erkennen, und aus den

gewählten Formulierungen sei eine «Parteinahme» weitgehend ersichtlich.

Ungeachtet all dieser Bedenken an der Zuverlässigkeit und inhaltlichen

Beweiskraft des eingereichten Privatgutachtens kann indessen vorliegend

ohnehin offen bleiben, ob bei der Gesuchstellerin tatsächlich von einer auf

eine Vergewaltigung zurückzuführenden psychischen Traumatisierung

auszugehen ist. Denn letztlich ist entscheidend, dass auch durch dieses

Privatgutachten die bisherige Einschätzung des BFF und der ARK, wonach

bereits die geltend gemachte Verhaftung im Februar 1997 an sich nicht als

glaubhaft erscheint, in keiner Weise entkräftet wird.

E. 7 Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 66.85 - Auszug aus dem Urteil der Schweizerischen Asylrekurskommission vom 5. Februar 2002 i.S. C. und A.G. A., Türkei, auch erschienen in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2002 Nr. 13 In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione Jahr 2002 Année Anno Band 66 Volume Volume Seite --- Page Pagina Ref. No 150 005 711 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

JAAC 66.85 Auszug aus dem Urteil der Schweizerischen Asylrekurskommission vom 5. Februar 2002 i.S. C. und A.G. A., Türkei, auch erschienen in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2002 Nr. 13 Art. 66 al. 2 PA. Griefs recevables et objet de la contestation lors d’une deuxième demande de révision. Art. 40 PCF en relation avec l’art. 19 PA. Valeur probante et appréciation d’une expertise privée.

1. Une demande de révision d’une décision statuant sur révision n’est recevable que dans la mesure où elle l’attaque pour violation des règles de procédure au sens de l’art. 66. al. 2 let. b ou c PA. En revanche, si la nouvelle demande de révision s’appuie sur des faits ou des moyens de preuve nouveaux relevant de l’art. 66 al. 2 let. a PA, seule la décision sur recours doit être considérée comme contestée (consid. 4a).

2. A certaines conditions, une expertise privée peut avoir la même valeur probante qu’une expertise officielle (cf. JAAC 64.6). Dans le cas d’espèce, l’expertise privée a été jugée comme n’ayant qu’une force probante limitée en raison d’importantes lacunes et de doutes quant à l’indépendance de son auteur (consid. 6c). Art. 66 Abs. 2 VwVG. Zulässige Rügen und Anfechtungsobjekt eines zweiten Revisionsgesuchs. Art. 40 BZP in Verbindung mit Art. 19 VwVG. Beweiswert und Würdigung eines Privatgutachtens.

1. Ein Gesuch um Revision eines Revisionsurteils ist nur zulässig, sofern diesem Revisionsurteil zugrunde liegende Verfahrensmängel im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. b oder c VwVG gerügt werden. Werden 1

dagegen in einem neuerlichen Revisionsgesuch gestützt auf Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG neue Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht, können sich diese allein auf den ursprünglichen Beschwerdeentscheid beziehen (E. 4a).

2. Unter bestimmten Voraussetzungen kann einem Privatgutachten gleicher Beweiswert wie einem gerichtlichen Gutachten zukommen (vgl. VPB 64.6). Im konkreten Fall hat das Privatgutachten wegen erheblicher inhaltlicher Mängel sowie Zweifeln an der Unabhängigkeit der Gutachterin nur geringe Beweiskraft (E. 6c). Art. 66 cpv. 2 PA. Censure ammissibili e oggetto della contestazione in un caso di seconda domanda di revisione. Art. 40 PC in relazione con l’art. 19 PA. Valore probatorio e apprezzamento di una perizia privata.

1. Una domanda di revisione di una sentenza su revisione è ammissibile solo se la sentenza impugnata è censurata per dei vizi di procedura ai sensi dell’art. 66 cpv. 2 lett. b o c PA. Diversamente, se la nuova domanda di revisione si fonda su fatti nuovi o nuovi mezzi di prova rilevanti ai sensi dell’art. 66 cpv. 2 lett. a PA, può essere di principio impugnata solo l’originaria sentenza su ricorso (consid. 4a).

2. Una perizia di parte può, a determinate condizioni, avere il medesimo valore probatorio di una perizia giudiziale (cfr. GAAC 64.6). Nel caso di specie, alla perizia di parte è riconosciuto un valore probatorio limitato in considerazione del contenuto, gravemente lacunoso, e della sussistenza di dubbi sull’indipendenza della perita di parte (consid. 6c). Zusammenfassung des Sachverhalts: Mit Verfügung vom 15. April 1999 lehnte das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) die Asylgesuche der Gesuchsteller vom 16. Dezember 1998 ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Die dagegen erhobene Beschwerde wies die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 1. September 2000 ab. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 10. November 2000 beantragten die Gesuchsteller die Revision des Urteils der ARK vom 1. September 2000 und ersuchten dabei im Wesentlichen um revisionsweise Aufhebung dieses Urteils und Gewährung des Asyls, eventualiter um Feststellung der Unzumutbarkeit/Unzulässigkeit einer Rückschaffung in ihr Heimatland und Regelung ihrer Anwesenheit in der Schweiz durch eine vorläufige Aufnahme. Mit Urteil vom 29. Oktober 2001 stellte die ARK fest, die Vorbringen der Gesuchsteller sowie die von ihnen eingereichten Beweismittel bildeten keine Revisionsgründe nach Art. 66 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), und wies damit das Revisionsgesuch ab. 2

Mit neuerlichem Revisionsgesuch vom 7. November 2001 beantragten die Gesuchsteller durch ihren Rechtsvertreter, das Urteil der ARK vom 29. Oktober 2001 sei revisionsweise aufzuheben und beiden gesuchstellenden Ehegatten aufgrund einer getrennten Behandlung ihrer Verfahren «eigenständig» Asyl zu erteilen. Eventualiter sei auf den Vollzug der Wegweisung zu verzichten und das Aufenthaltsverhältnis der Gesuchsteller im Rahmen einer vorläufigen Aufnahme zu regeln. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten die Gesuchsteller - unter anderem - sinngemäss, der Vollzug der Wegweisung sei - im Sinne einer vorsorglichen Massnahme - einstweilen auszusetzen und dem Revisionsgesuch aufschiebende Wirkung zu erteilen. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Gesuchsteller ein «traumatherapeutisches-psychologisches Gutachten» von Dr. phil. M. W. vom 7. November 2001 zu den Akten sowie eine vom 24. Oktober 2000 datierte und an den Vater des Gesuchstellers gerichtete Vorladung zu einer Gerichtsverhandlung am 10. November 2000 vor dem Strafgericht in Tarsus (so genannt «Örnek Nr. 24»). Mit Zwischenverfügung vom 12. November 2001 wies die zuständige Instruktionsrichterin der ARK - unter Hinweis auf die Aussichtslosigkeit der in der Sache selbst gestellten Rechtsbegehren - das sinngemässe Gesuch um Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung ab. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 16. Dezember 2001 beantragten die Gesuchsteller, die Zwischenverfügung vom 12. November 2001 sei in Wiedererwägung zu ziehen und der Vollzug der Wegweisung für die Dauer des Revisionsverfahrens auszusetzen. Im Weiteren ersuchten sie um Einsicht in die Akten des Asylverfahrens betreffend M. H. Zudem legten die Gesuchsteller Aussagen von M. H. - als dessen «persönliche Erklärung» - ins Recht und stellten die Nachreichung weiterer Beweismittel sowie die allfällige Ergänzung ihrer bisherigen Vorbringen in Aussicht, wozu ihnen eine zumutbare Frist anzusetzen sei. Im Übrigen wurde - sinngemäss - der Antrag gestellt, es sei ein psychiatrisches Gutachten einzuholen, wenn sich die ARK mit der «Form» des eingereichten Privatgutachtens nicht einverstanden erklären sollte. Mit Zwischenverfügung vom 18. Dezember 2001 wies die zuständige Instruktionsrichterin der ARK das wiedererwägungsweise gestellte Gesuch um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs sowie das Gesuch um Einsicht in die Akten M. H. ab. Die ARK weist das Revisionsgesuch ab, soweit sie darauf eintritt. Aus den Erwägungen: 4.a. Hinsichtlich des Anfechtungsobjekts einer Revision ist vorab zu präzisieren, dass zwar grundsätzlich auch ein Revisionsentscheid selbst wiederum Gegenstand einer Revision bilden kann, allerdings nur im Hinblick darauf, diesem Revisionsentscheid zugrunde liegende Verfahrensmängel zu rügen (vgl. U. Beerli-Bonorand, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 77). Macht ein Gesuchsteller dagegen in einem zweiten Revisionsgesuch gestützt auf Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel geltend, kann Anfechtungsobjekt allein der - weiterhin

- rechtskräftige und bereits Gegenstand des ersten Gesuchs bildende Beschwerdeentscheid selbst sein. Denn hat sich ein Gesuchsteller - wie dies 3

auch vorliegend der Fall ist - bereits in einem früheren Revisionsverfahren auf das Vorliegen neuer erheblicher Tatsachen und/oder Beweismittel berufen, ist mit seinen Begehren aber nicht durchgedrungen, könnte zwar revisionsweise durchaus das Vorliegen eines Verfahrensmangels im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. b oder c VwVG gerügt werden, dagegen kann es nicht Sinn eines späteren Revisionsverfahrens sein, den in einem früheren Revisionsverfahren ergangenen Entscheid gestützt auf Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG zu beseitigen. Selbst wenn sich nämlich die Schlussfolgerung im früheren Revisionsentscheid, dass nach damaliger Aktenlage kein Revisionsgrund bestand, im Licht neuer tatsächlicher Vorbringen oder neuen Beweismaterials nicht mehr aufrecht erhalten lässt, ist der frühere Revisionsentscheid allein deshalb nicht aufzuheben. So hatte die Behörde im Rahmen des früheren Verfahrens doch bloss darüber zu befinden, ob die ihr damals - im Zeitpunkt des ersten Revisionsentscheids - vorliegenden Tatsachen und/oder Beweismittel die Aufhebung des Beschwerdeentscheids und Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens gebieten würden. Der Revisionsentscheid ist eine Momentaufnahme, und seine Richtigkeit beurteilt sich allein nach den im Zeitpunkt seiner Ausfällung bekannten Tatsachen und Beweismitteln. Ganz anders das grundsätzlich Dauerwirkung erzeugende Beschwerdeurteil: Gegenüber neu vorgebrachten Tatsachen oder Beweismitteln, die im Zeitpunkt seiner Ausfällung noch nicht bekannt waren und diesem daher nicht zugrunde gelegt werden konnten, hat es sich weiterhin zu bewähren oder dann aber zu weichen. b. An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel sind erhöhte Anforderungen zu stellen (vgl. Art. 66 Abs. 3 sowie Art. 67 Abs. 3 VwVG). In der Rechtsschrift ist die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens darzutun. Überdies ist - zumindest sinngemäss - anzugeben, welcher gesetzliche Revisionsgrund angerufen wird und inwiefern Anlass besteht, gerade diesen Grund geltend zu machen. Ein Revisionsgesuch ist nicht hinreichend begründet, wenn aus der Rechtsschrift die tatsächlichen Anhaltspunkte, die auf das Vorliegen eines Revisionsgrunds hindeuten sollen, nicht ersichtlich sind, sondern vielmehr nur in allgemeiner Weise ein ergangener Beschwerdeentscheid kritisiert wird (Beerli-Bonorand, a.a.O., S. 148). Sind dem Gesuch nicht genügend substanziierte, wirkliche Rechtsmittelgründe zu entnehmen, so ist darauf überhaupt nicht einzutreten (vgl. F. Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 198 f.). Demgegenüber ist für die Zulässigkeit des Revisionsgesuchs nicht erforderlich, dass die angerufenen Revisionsgründe tatsächlich bestehen, sondern es genügt, wenn der Gesuchsteller deren Vorliegen behauptet (BGE 96 I 279; Beerli-Bonorand, a.a.O., S. 149). c. Das vorliegende Revisionsgesuch vom 7. November 2001 richtet sich ausdrücklich gegen das Revisionsurteil der ARK vom 29. Oktober 2001, weshalb aber darauf - im Sinn des soeben unter E. 4a Ausgeführten

- von vornherein nicht einzutreten ist, soweit damit nicht - zumindest auch nur sinngemäss - jenem Revisionsurteil selbst zugrunde liegende Verfahrensmängel gerügt werden. Die Gesuchsteller deuten denn auch an, die Revisionsinstanz habe im vorangegangenen Verfahren aktenkundige erhebliche Tatsachen übersehen (Art. 66 Abs. 2 Bst. b VwVG). Indessen ergibt sich sinngemäss aus der Begründung des Revisionsbegehrens, dass nicht etwa nur das Revisionsurteil vom 29. Oktober 2001, sondern vielmehr gleichzeitig 4

erneut der Beschwerdeentscheid vom 1. September 2000 angefochten wird, indem nämlich die Gesuchsteller sich auf eine an den Vater des Gesuchstellers gerichtete Vorladung zu einer Gerichtsverhandlung (so genannt «Örnek Nr. 24») und auf eine «persönliche Erklärung» von M. H. berufen sowie darüber hinaus erstmals vorbringen, die Gesuchstellerin sei anlässlich einer Verhaftung im Februar 1997 in Adana von Angehörigen der Polizei vergewaltigt worden. Damit wird in erster Linie der Revisionsgrund des Vorliegens neuer Tatsachen und Beweismittel (Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG) geltend gemacht. Die Gesuchsteller sind durch das Revisionsurteil vom

29. Oktober 2001 bzw. durch den Beschwerdeentscheid vom 1. September 2000 berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bzw. Änderung. Ihre Legitimation ist damit gegeben (Art. 48 Bst. a VwVG analog; vgl. Beerli-Bonorand, a.a.O., S. 65 ff.). Auf das im Übrigen frist- und formgerecht sowie hinreichend begründete Revisionsgesuch ist demnach einzutreten, soweit es sich gegen den Beschwerdeentscheid vom 1. September 2000 oder aber gegen Mängel des durch Urteil vom 29. Oktober 2001 abgeschlossenen Revisionsverfahrens richtet. 5.a. Gemäss Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG müssen die zur Stützung eines Revisionsgesuches geltend gemachten Tatsachen und eingereichten Beweismittel neu und erheblich sein. Nach Lehre und bundesgerichtlicher Rechtsprechung gelten revisionsweise vorgebrachte Tatsachen lediglich dann als neu, wenn sie zur Zeit der Erstbeurteilung der Sache bereits vorhanden waren, jedoch erst nachträglich in Erfahrung gebracht, mit anderen Worten also neu entdeckt oder aber zumindest neu zugänglich wurden. Tatsachen, welche sich erst nachträglich zutragen, können allenfalls den Erlass einer neuen Verfügung durch die erstinstanzliche Behörde im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens rechtfertigen, bilden aber keinen Grund zur Revision eines Beschwerdeentscheids (vgl. Beerli-Bonorand, a.a.O, S. 99; A. Kölz/I. Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,

2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 740; Gygi, a.a.O., S. 262; BGE 108 V 171). Erheblich im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG sind neue Tatsachen dann, wenn sie geeignet sind, die tatbeständliche Grundlage des angefochtenen Entscheids zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einem anderen, für den Gesuchsteller günstigeren Ergebnis zu führen (Beerli-Bonorand, a.a.O., S. 106; Kölz/Häner, a.a.O., Rz. 740), mit anderen Worten, wenn sie den Ausgang des Verfahrens beeinflussen können (R. Rhinow/H. Koller/Ch. Kiss-Peter, Öffentliches Prozessrecht und Grundzüge des Justizverfassungsrechts des Bundes, Basel/ Frankfurt a.M. 1994, Rz. 1132). Auf die Erheblichkeit neu geltend gemachter Tatsachen ist nicht zuletzt dann zu schliessen, wenn gleichzeitig auch neue Beweismittel eingereicht werden, welche diese Tatsachen erhärten. Revisionsweise eingereichte Beweismittel sind aber auch dann als neu und erheblich zu qualifizieren und damit beachtlich, wenn sie geeignet sind, dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei unbewiesen geblieben sind (Beerli-Bonorand, a.a.O., S. 102; Kölz/Häner, a.a.O., Rz. 741), bzw. wenn sie bei Vorliegen im ordentlichen Verfahren vermutlich zugunsten der Gesuchsteller zu einem anderen Entscheid geführt hätten (Rhinow/Koller/Kiss-Peter, a.a.O., Rz. 1132). Hingegen ist es - im Gegensatz zu 5

geltend gemachten neuen Tatsachen - nicht notwendig, dass die Beweismittel selber aus der Zeit vor dem Beschwerdeentscheid stammen (vgl. zum Ganzen VPB 60.38 E. 5). b. Sowohl neue erhebliche Tatsachen als auch neue erhebliche Beweismittel bilden im Übrigen nur dann einen Revisionsgrund, wenn sie der gesuchstellenden Person damals trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt sein konnten oder ihr die Geltendmachung oder Beibringung aus entschuldbaren Gründen nicht möglich war (vgl. Art. 66 Abs. 3 VwVG und VPB 60.38 E. 5). 6.a. Die Anwendung der erwähnten Massstäbe führt im vorliegenden Fall zum Schluss, dass die geltend gemachten Tatsachen bzw. die ins Recht gelegten Beweismittel zum einen nicht neu, zum anderen als nicht erheblich zu erachten sind. b. Es bedarf keiner weiteren Erläuterung, dass ein zweites Revisionsgesuch, welches sich aufs Neue gegen den vorangegangenen Beschwerdeentscheid richtet, sich nicht auf Revisionsgründe stützen darf, die im früheren Revisionsverfahren bereits vorgebracht und als unbegründet zurückgewiesen wurden (vgl. Beerli-Bonorand, a.a.O., S. 78). Die vom 24. Oktober 2000 datierte, an den Vater des Gesuchstellers gerichtete Vorladung zu einer Gerichtsverhandlung am 10. November 2000 vor dem Strafgericht in Tarsus (so genannt «Örnek Nr. 24»), aber auch die ins Recht gelegten Aussagen des als Zeugen angerufenen M. H. («Persönliche Erklärung») wurden indessen im vorangegangenen Revisionsverfahren - wohl entgegen anderer Ansicht des Rechtsvertreters der Gesuchsteller - keineswegs übersehen, sondern vielmehr umfassend gewürdigt und dabei als nicht geeignet erachtet, zu einem anderen, für die Gesuchsteller im Vergleich zum Beschwerdeentscheid vom 1. September 2000 günstigeren Ergebnis zu führen. Von vornherein unbehelflich ist es damit, wenn sich die Gesuchsteller auch im Rahmen des vorliegenden Revisionsverfahrens auf ebendiese Beweismittel berufen. c. Im Weiteren wird vorliegend - wie erwähnt - erstmals geltend gemacht, die Gesuchstellerin sei anlässlich einer Verhaftung im Februar 1997 in Adana von Angehörigen der Polizei vergewaltigt worden. Zum Beweis der entsprechenden Vorbringen reichte sie ein «traumatherapeutisches-psychologisches Gutachten» von Dr. phil. M. W. vom 7. November 2001 zu den Akten. Zunächst ist zu bemerken, dass die Gesuchstellerin bereits im Rahmen des bisherigen Asylverfahrens geltend gemacht hat, im Februar 1997 verhaftet worden zu sein, was jedoch vom BFF und von der ARK übereinstimmend als nicht glaubhaft erachtet worden ist. Die Gesuchstellerin bringt somit in diesem Zusammenhang nur insofern neue Tatsachen im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG vor, als sie nun behauptet, anlässlich jener angeblichen Verhaftung im Februar 1997 vergewaltigt worden zu sein. Nicht generell gegen die Glaubhaftigkeit dieser neuen Aussagen der Gesuchstellerin spricht, dass die von ihr geltend gemachte Vergewaltigung nicht von Anfang an, sondern erst im Lauf des Verfahrens überhaupt erwähnt worden ist. Vielmehr ist es durchaus erwiesen, dass gewisse Vergewaltigungsopfer sich äusserst schwer tun, die Tatsache einer erlittenen Vergewaltigung zu offenbaren. Wenn jedoch vorliegend nach wie vor nicht davon auszugehen ist, dass 6

die Gesuchstellerin im Februar 1997 verhaftet worden ist, sind auch ihre ergänzenden Ausführungen dazu für sich allein keineswegs geeignet, zu einem anderen, für sie günstigeren Ergebnis zu führen, und daher von vornherein nicht erheblich im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG. Das von der Gesuchstellerin eingereichte «traumatherapeutische-psychologische Gutachten» von Dr. phil. M. W. vom 7. November 2001 attestiert ihr eine schwere posttraumatische Belastungsstörung (hiernach: PTBS), die auf eine bei der angeblichen Verhaftung im Februar 1997 erlittene Vergewaltigung zurückgehen soll. Sofern Privatgutachten schlüssig erscheinen und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen, kann ihnen nach dem Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung (vgl. Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP], SR 273 in Verbindung mit Art. 19 VwVG) - die fachliche Kompetenz der gutachtenden Person vorausgesetzt - durchaus gleicher Beweiswert wie gerichtlichen Gutachten beigemessen werden (vgl. VPB 64.6 E. 4f.). Das vorliegende Privatgutachten weist indessen ganz offensichtlich erhebliche Mängel auf. So stützt sich die Begutachtung ausschliesslich auf die - ausführlich wiedergegebene - Sachverhaltsdarstellung der Gesuchstellerin und die von ihr in diesem Zusammenhang geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden. Überdies geben die Ausführungen der Privatgutachterin in ihrer Einseitigkeit berechtigten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der entsprechenden Feststellungen. So spricht sie beispielsweise davon, es sei mit «unbezweifelbarer Sicherheit und damit verbundener Wahrscheinlichkeit» anzunehmen, dass die Gesuchstellerin die Ereignisse im Zusammenhang mit der von ihr geltend gemachten Vergewaltigung so geschildert habe, wie sie sich zugetragen hätten. Die Unabhängigkeit der Gutachterin erscheint nicht zuletzt auch dadurch in Frage gestellt, dass sie in der Einleitung zu ihrem Gutachten vorweg - «aus medizinischen Erwägungen»

- die Revision des Beschwerdeentscheids anregt und in ihren weiteren Ausführungen auch noch festhält, nach allen «Untersuchungen und medizinisch-psychologischen Abwägungen» erschienen «die von der EMRK festgelegten Wegweisungshindernisse» bei der Gesuchstellerin, deren Ehemann und Kindern erfüllt zu sein. Bezeichnend ist in diesem Zusammenhang denn auch, dass der Rechtsvertreter der Gesuchsteller selbst einräumen muss, das eingereichte Privatgutachten lasse «ein gewisses Engagement für die Sache der Gesuchstellerin» erkennen, und aus den gewählten Formulierungen sei eine «Parteinahme» weitgehend ersichtlich. Ungeachtet all dieser Bedenken an der Zuverlässigkeit und inhaltlichen Beweiskraft des eingereichten Privatgutachtens kann indessen vorliegend ohnehin offen bleiben, ob bei der Gesuchstellerin tatsächlich von einer auf eine Vergewaltigung zurückzuführenden psychischen Traumatisierung auszugehen ist. Denn letztlich ist entscheidend, dass auch durch dieses Privatgutachten die bisherige Einschätzung des BFF und der ARK, wonach bereits die geltend gemachte Verhaftung im Februar 1997 an sich nicht als glaubhaft erscheint, in keiner Weise entkräftet wird. 7

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 66.85 - Auszug aus dem Urteil der Schweizerischen Asylrekurskommission vom 5. Februar 2002 i.S. C. und A.G. A., Türkei, auch erschienen in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2002 Nr. 13 In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione Jahr 2002 Année Anno Band 66 Volume Volume Seite --- Page Pagina Ref. No 150 005 711 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.