Erwägungen (7 Absätze)
E. 1 Une demande de révision d’une décision statuant sur révision n’est recevable que dans la mesure où elle l’attaque pour violation des règles de procédure au sens de l’art. 66. al. 2 let. b ou c PA. En revanche, si la nouvelle demande de révision s’appuie sur des faits ou des moyens de preuve nouveaux relevant de l’art. 66 al. 2 let. a PA, seule la décision sur recours doit être considérée comme contestée (consid. 4a).
E. 2 Mit neuerlichem Revisionsgesuch vom 7. November 2001 beantragten die
Gesuchsteller durch ihren Rechtsvertreter, das Urteil der ARK vom 29. Oktober
2001 sei revisionsweise aufzuheben und beiden gesuchstellenden Ehegatten
aufgrund einer getrennten Behandlung ihrer Verfahren «eigenständig»
Asyl zu erteilen. Eventualiter sei auf den Vollzug der Wegweisung zu
verzichten und das Aufenthaltsverhältnis der Gesuchsteller im Rahmen
einer vorläufigen Aufnahme zu regeln. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
beantragten die Gesuchsteller - unter anderem - sinngemäss, der Vollzug der
Wegweisung sei - im Sinne einer vorsorglichen Massnahme - einstweilen
auszusetzen und dem Revisionsgesuch aufschiebende Wirkung zu
erteilen. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Gesuchsteller ein
«traumatherapeutisches-psychologisches Gutachten» von Dr. phil. M. W.
vom 7. November 2001 zu den Akten sowie eine vom 24. Oktober 2000
datierte und an den Vater des Gesuchstellers gerichtete Vorladung zu einer
Gerichtsverhandlung am 10. November 2000 vor dem Strafgericht in Tarsus
(so genannt «Örnek Nr. 24»).
Mit Zwischenverfügung vom 12. November 2001 wies die zuständige
Instruktionsrichterin der ARK - unter Hinweis auf die Aussichtslosigkeit der
in der Sache selbst gestellten Rechtsbegehren - das sinngemässe Gesuch um
Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung ab.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 16. Dezember 2001 beantragten
die Gesuchsteller, die Zwischenverfügung vom 12. November 2001 sei in
Wiedererwägung zu ziehen und der Vollzug der Wegweisung für die Dauer des
Revisionsverfahrens auszusetzen. Im Weiteren ersuchten sie um Einsicht in
die Akten des Asylverfahrens betreffend M. H. Zudem legten die Gesuchsteller
Aussagen von M. H. - als dessen «persönliche Erklärung» - ins Recht und
stellten die Nachreichung weiterer Beweismittel sowie die allfällige Ergänzung
ihrer bisherigen Vorbringen in Aussicht, wozu ihnen eine zumutbare Frist
anzusetzen sei. Im Übrigen wurde - sinngemäss - der Antrag gestellt, es sei ein
psychiatrisches Gutachten einzuholen, wenn sich die ARK mit der «Form» des
eingereichten Privatgutachtens nicht einverstanden erklären sollte.
Mit Zwischenverfügung vom 18. Dezember 2001 wies die zuständige
Instruktionsrichterin der ARK das wiedererwägungsweise gestellte Gesuch
um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs sowie das Gesuch um Einsicht in die
Akten M. H. ab.
Die ARK weist das Revisionsgesuch ab, soweit sie darauf eintritt.
Aus den Erwägungen:
4.a.
Hinsichtlich des Anfechtungsobjekts einer Revision ist vorab zu
präzisieren, dass zwar grundsätzlich auch ein Revisionsentscheid selbst
wiederum Gegenstand einer Revision bilden kann, allerdings nur im Hinblick
darauf, diesem Revisionsentscheid zugrunde liegende Verfahrensmängel
zu rügen (vgl. U. Beerli-Bonorand, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in
der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985,
S. 77). Macht ein Gesuchsteller dagegen in einem zweiten Revisionsgesuch
gestützt auf Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG neue erhebliche Tatsachen oder
Beweismittel geltend, kann Anfechtungsobjekt allein der - weiterhin
- rechtskräftige und bereits Gegenstand des ersten Gesuchs bildende
Beschwerdeentscheid selbst sein. Denn hat sich ein Gesuchsteller - wie dies
E. 3 auch vorliegend der Fall ist - bereits in einem früheren Revisionsverfahren
auf das Vorliegen neuer erheblicher Tatsachen und/oder Beweismittel
berufen, ist mit seinen Begehren aber nicht durchgedrungen, könnte
zwar revisionsweise durchaus das Vorliegen eines Verfahrensmangels
im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. b oder c VwVG gerügt werden, dagegen
kann es nicht Sinn eines späteren Revisionsverfahrens sein, den in einem
früheren Revisionsverfahren ergangenen Entscheid gestützt auf Art. 66 Abs. 2
Bst. a VwVG zu beseitigen. Selbst wenn sich nämlich die Schlussfolgerung
im früheren Revisionsentscheid, dass nach damaliger Aktenlage kein
Revisionsgrund bestand, im Licht neuer tatsächlicher Vorbringen oder
neuen Beweismaterials nicht mehr aufrecht erhalten lässt, ist der frühere
Revisionsentscheid allein deshalb nicht aufzuheben. So hatte die Behörde
im Rahmen des früheren Verfahrens doch bloss darüber zu befinden, ob
die ihr damals - im Zeitpunkt des ersten Revisionsentscheids - vorliegenden
Tatsachen und/oder Beweismittel die Aufhebung des Beschwerdeentscheids
und Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens gebieten würden. Der
Revisionsentscheid ist eine Momentaufnahme, und seine Richtigkeit
beurteilt sich allein nach den im Zeitpunkt seiner Ausfällung bekannten
Tatsachen und Beweismitteln. Ganz anders das grundsätzlich Dauerwirkung
erzeugende Beschwerdeurteil: Gegenüber neu vorgebrachten Tatsachen
oder Beweismitteln, die im Zeitpunkt seiner Ausfällung noch nicht bekannt
waren und diesem daher nicht zugrunde gelegt werden konnten, hat es sich
weiterhin zu bewähren oder dann aber zu weichen.
b.
An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel sind erhöhte
Anforderungen zu stellen (vgl. Art. 66 Abs. 3 sowie Art. 67 Abs. 3 VwVG). In
der Rechtsschrift ist die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens darzutun.
Überdies ist - zumindest sinngemäss - anzugeben, welcher gesetzliche
Revisionsgrund angerufen wird und inwiefern Anlass besteht, gerade
diesen Grund geltend zu machen. Ein Revisionsgesuch ist nicht hinreichend
begründet, wenn aus der Rechtsschrift die tatsächlichen Anhaltspunkte,
die auf das Vorliegen eines Revisionsgrunds hindeuten sollen, nicht
ersichtlich sind, sondern vielmehr nur in allgemeiner Weise ein ergangener
Beschwerdeentscheid kritisiert wird (Beerli-Bonorand, a.a.O., S. 148). Sind
dem Gesuch nicht genügend substanziierte, wirkliche Rechtsmittelgründe
zu entnehmen, so ist darauf überhaupt nicht einzutreten (vgl. F. Gygi,
Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 198 f.). Demgegenüber
ist für die Zulässigkeit des Revisionsgesuchs nicht erforderlich, dass die
angerufenen Revisionsgründe tatsächlich bestehen, sondern es genügt, wenn
der Gesuchsteller deren Vorliegen behauptet (BGE 96 I 279; Beerli-Bonorand,
a.a.O., S. 149).
c.
Das vorliegende Revisionsgesuch vom 7. November 2001 richtet
sich ausdrücklich gegen das Revisionsurteil der ARK vom 29. Oktober
2001, weshalb aber darauf - im Sinn des soeben unter E. 4a Ausgeführten
- von vornherein nicht einzutreten ist, soweit damit nicht - zumindest
auch nur sinngemäss - jenem Revisionsurteil selbst zugrunde liegende
Verfahrensmängel gerügt werden. Die Gesuchsteller deuten denn auch an,
die Revisionsinstanz habe im vorangegangenen Verfahren aktenkundige
erhebliche Tatsachen übersehen (Art. 66 Abs. 2 Bst. b VwVG). Indessen ergibt
sich sinngemäss aus der Begründung des Revisionsbegehrens, dass nicht etwa
nur das Revisionsurteil vom 29. Oktober 2001, sondern vielmehr gleichzeitig
E. 4 erneut der Beschwerdeentscheid vom 1. September 2000 angefochten wird,
indem nämlich die Gesuchsteller sich auf eine an den Vater des Gesuchstellers
gerichtete Vorladung zu einer Gerichtsverhandlung (so genannt «Örnek
Nr. 24») und auf eine «persönliche Erklärung» von M. H. berufen sowie
darüber hinaus erstmals vorbringen, die Gesuchstellerin sei anlässlich
einer Verhaftung im Februar 1997 in Adana von Angehörigen der Polizei
vergewaltigt worden. Damit wird in erster Linie der Revisionsgrund des
Vorliegens neuer Tatsachen und Beweismittel (Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG)
geltend gemacht. Die Gesuchsteller sind durch das Revisionsurteil vom
29. Oktober 2001 bzw. durch den Beschwerdeentscheid vom 1. September 2000
berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bzw.
Änderung. Ihre Legitimation ist damit gegeben (Art. 48 Bst. a VwVG analog; vgl.
Beerli-Bonorand, a.a.O., S. 65 ff.). Auf das im Übrigen frist- und formgerecht
sowie hinreichend begründete Revisionsgesuch ist demnach einzutreten,
soweit es sich gegen den Beschwerdeentscheid vom 1. September 2000 oder
aber gegen Mängel des durch Urteil vom 29. Oktober 2001 abgeschlossenen
Revisionsverfahrens richtet.
5.a.
Gemäss Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG müssen die zur Stützung
eines Revisionsgesuches geltend gemachten Tatsachen und eingereichten
Beweismittel neu und erheblich sein. Nach Lehre und bundesgerichtlicher
Rechtsprechung gelten revisionsweise vorgebrachte Tatsachen lediglich dann
als neu, wenn sie zur Zeit der Erstbeurteilung der Sache bereits vorhanden
waren, jedoch erst nachträglich in Erfahrung gebracht, mit anderen Worten
also neu entdeckt oder aber zumindest neu zugänglich wurden. Tatsachen,
welche sich erst nachträglich zutragen, können allenfalls den Erlass einer
neuen Verfügung durch die erstinstanzliche Behörde im Rahmen eines
Wiedererwägungsverfahrens rechtfertigen, bilden aber keinen Grund zur
Revision eines Beschwerdeentscheids (vgl. Beerli-Bonorand, a.a.O, S. 99; A.
Kölz/I. Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,
2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 740; Gygi, a.a.O., S. 262; BGE 108 V 171). Erheblich
im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG sind neue Tatsachen dann, wenn sie
geeignet sind, die tatbeständliche Grundlage des angefochtenen Entscheids
zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einem anderen,
für den Gesuchsteller günstigeren Ergebnis zu führen (Beerli-Bonorand, a.a.O.,
S. 106; Kölz/Häner, a.a.O., Rz. 740), mit anderen Worten, wenn sie den Ausgang
des Verfahrens beeinflussen können (R. Rhinow/H. Koller/Ch. Kiss-Peter,
Öffentliches Prozessrecht und Grundzüge des Justizverfassungsrechts des
Bundes, Basel/ Frankfurt a.M. 1994, Rz. 1132). Auf die Erheblichkeit neu
geltend gemachter Tatsachen ist nicht zuletzt dann zu schliessen, wenn
gleichzeitig auch neue Beweismittel eingereicht werden, welche diese
Tatsachen erhärten. Revisionsweise eingereichte Beweismittel sind aber
auch dann als neu und erheblich zu qualifizieren und damit beachtlich, wenn
sie geeignet sind, dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren
Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei
unbewiesen geblieben sind (Beerli-Bonorand, a.a.O., S. 102; Kölz/Häner, a.a.O.,
Rz. 741), bzw. wenn sie bei Vorliegen im ordentlichen Verfahren vermutlich
zugunsten der Gesuchsteller zu einem anderen Entscheid geführt hätten
(Rhinow/Koller/Kiss-Peter, a.a.O., Rz. 1132). Hingegen ist es - im Gegensatz zu
E. 5 geltend gemachten neuen Tatsachen - nicht notwendig, dass die Beweismittel
selber aus der Zeit vor dem Beschwerdeentscheid stammen (vgl. zum Ganzen
VPB 60.38 E. 5).
b.
Sowohl neue erhebliche Tatsachen als auch neue erhebliche
Beweismittel bilden im Übrigen nur dann einen Revisionsgrund, wenn sie
der gesuchstellenden Person damals trotz hinreichender Sorgfalt nicht
bekannt sein konnten oder ihr die Geltendmachung oder Beibringung aus
entschuldbaren Gründen nicht möglich war (vgl. Art. 66 Abs. 3 VwVG und VPB
60.38 E. 5).
6.a.
Die Anwendung der erwähnten Massstäbe führt im vorliegenden
Fall zum Schluss, dass die geltend gemachten Tatsachen bzw. die ins Recht
gelegten Beweismittel zum einen nicht neu, zum anderen als nicht erheblich
zu erachten sind.
b.
Es bedarf keiner weiteren Erläuterung, dass ein zweites
Revisionsgesuch, welches sich aufs Neue gegen den vorangegangenen
Beschwerdeentscheid richtet, sich nicht auf Revisionsgründe stützen
darf, die im früheren Revisionsverfahren bereits vorgebracht und als
unbegründet zurückgewiesen wurden (vgl. Beerli-Bonorand, a.a.O., S. 78).
Die vom 24. Oktober 2000 datierte, an den Vater des Gesuchstellers gerichtete
Vorladung zu einer Gerichtsverhandlung am 10. November 2000 vor
dem Strafgericht in Tarsus (so genannt «Örnek Nr. 24»), aber auch die ins
Recht gelegten Aussagen des als Zeugen angerufenen M. H. («Persönliche
Erklärung») wurden indessen im vorangegangenen Revisionsverfahren - wohl
entgegen anderer Ansicht des Rechtsvertreters der Gesuchsteller - keineswegs
übersehen, sondern vielmehr umfassend gewürdigt und dabei als nicht
geeignet erachtet, zu einem anderen, für die Gesuchsteller im Vergleich zum
Beschwerdeentscheid vom 1. September 2000 günstigeren Ergebnis zu führen.
Von vornherein unbehelflich ist es damit, wenn sich die Gesuchsteller auch im
Rahmen des vorliegenden Revisionsverfahrens auf ebendiese Beweismittel
berufen.
c.
Im Weiteren wird vorliegend - wie erwähnt - erstmals geltend
gemacht, die Gesuchstellerin sei anlässlich einer Verhaftung im
Februar 1997 in Adana von Angehörigen der Polizei vergewaltigt
worden. Zum Beweis der entsprechenden Vorbringen reichte sie ein
«traumatherapeutisches-psychologisches Gutachten» von Dr. phil. M. W.
vom 7. November 2001 zu den Akten. Zunächst ist zu bemerken, dass
die Gesuchstellerin bereits im Rahmen des bisherigen Asylverfahrens
geltend gemacht hat, im Februar 1997 verhaftet worden zu sein, was jedoch
vom BFF und von der ARK übereinstimmend als nicht glaubhaft erachtet
worden ist. Die Gesuchstellerin bringt somit in diesem Zusammenhang
nur insofern neue Tatsachen im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG
vor, als sie nun behauptet, anlässlich jener angeblichen Verhaftung im
Februar 1997 vergewaltigt worden zu sein. Nicht generell gegen die
Glaubhaftigkeit dieser neuen Aussagen der Gesuchstellerin spricht, dass
die von ihr geltend gemachte Vergewaltigung nicht von Anfang an, sondern
erst im Lauf des Verfahrens überhaupt erwähnt worden ist. Vielmehr ist
es durchaus erwiesen, dass gewisse Vergewaltigungsopfer sich äusserst
schwer tun, die Tatsache einer erlittenen Vergewaltigung zu offenbaren.
Wenn jedoch vorliegend nach wie vor nicht davon auszugehen ist, dass
E. 6 die Gesuchstellerin im Februar 1997 verhaftet worden ist, sind auch ihre
ergänzenden Ausführungen dazu für sich allein keineswegs geeignet, zu
einem anderen, für sie günstigeren Ergebnis zu führen, und daher von
vornherein nicht erheblich im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG. Das von
der Gesuchstellerin eingereichte «traumatherapeutische-psychologische
Gutachten» von Dr. phil. M. W. vom 7. November 2001 attestiert ihr eine
schwere posttraumatische Belastungsstörung (hiernach: PTBS), die auf eine
bei der angeblichen Verhaftung im Februar 1997 erlittene Vergewaltigung
zurückgehen soll. Sofern Privatgutachten schlüssig erscheinen und keine
Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen, kann ihnen nach dem Grundsatz
der freien richterlichen Beweiswürdigung (vgl. Art. 40 des Bundesgesetzes
vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP], SR 273 in
Verbindung mit Art. 19 VwVG) - die fachliche Kompetenz der gutachtenden
Person vorausgesetzt - durchaus gleicher Beweiswert wie gerichtlichen
Gutachten beigemessen werden (vgl. VPB 64.6 E. 4f.). Das vorliegende
Privatgutachten weist indessen ganz offensichtlich erhebliche Mängel
auf. So stützt sich die Begutachtung ausschliesslich auf die - ausführlich
wiedergegebene - Sachverhaltsdarstellung der Gesuchstellerin und die
von ihr in diesem Zusammenhang geltend gemachten gesundheitlichen
Beschwerden. Überdies geben die Ausführungen der Privatgutachterin in
ihrer Einseitigkeit berechtigten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der
entsprechenden Feststellungen. So spricht sie beispielsweise davon, es sei mit
«unbezweifelbarer Sicherheit und damit verbundener Wahrscheinlichkeit»
anzunehmen, dass die Gesuchstellerin die Ereignisse im Zusammenhang
mit der von ihr geltend gemachten Vergewaltigung so geschildert habe,
wie sie sich zugetragen hätten. Die Unabhängigkeit der Gutachterin
erscheint nicht zuletzt auch dadurch in Frage gestellt, dass sie in der
Einleitung zu ihrem Gutachten vorweg - «aus medizinischen Erwägungen»
- die Revision des Beschwerdeentscheids anregt und in ihren weiteren
Ausführungen auch noch festhält, nach allen «Untersuchungen und
medizinisch-psychologischen Abwägungen» erschienen «die von der
EMRK festgelegten Wegweisungshindernisse» bei der Gesuchstellerin,
deren Ehemann und Kindern erfüllt zu sein. Bezeichnend ist in diesem
Zusammenhang denn auch, dass der Rechtsvertreter der Gesuchsteller
selbst einräumen muss, das eingereichte Privatgutachten lasse «ein gewisses
Engagement für die Sache der Gesuchstellerin» erkennen, und aus den
gewählten Formulierungen sei eine «Parteinahme» weitgehend ersichtlich.
Ungeachtet all dieser Bedenken an der Zuverlässigkeit und inhaltlichen
Beweiskraft des eingereichten Privatgutachtens kann indessen vorliegend
ohnehin offen bleiben, ob bei der Gesuchstellerin tatsächlich von einer auf
eine Vergewaltigung zurückzuführenden psychischen Traumatisierung
auszugehen ist. Denn letztlich ist entscheidend, dass auch durch dieses
Privatgutachten die bisherige Einschätzung des BFF und der ARK, wonach
bereits die geltend gemachte Verhaftung im Februar 1997 an sich nicht als
glaubhaft erscheint, in keiner Weise entkräftet wird.
E. 7 Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 66.85 - Auszug aus dem Urteil der Schweizerischen Asylrekurskommission vom 5. Februar 2002 i.S. C. und A.G. A., Türkei, auch erschienen in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2002 Nr. 13 In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione Jahr 2002 Année Anno Band 66 Volume Volume Seite --- Page Pagina Ref. No 150 005 711 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
JAAC 66.85 Auszug aus dem Urteil der Schweizerischen Asylrekurskommission vom 5. Februar 2002 i.S. C. und A.G. A., Türkei, auch erschienen in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2002 Nr. 13 Art. 66 al. 2 PA. Griefs recevables et objet de la contestation lors d’une deuxième demande de révision. Art. 40 PCF en relation avec l’art. 19 PA. Valeur probante et appréciation d’une expertise privée.
1. Une demande de révision d’une décision statuant sur révision n’est recevable que dans la mesure où elle l’attaque pour violation des règles de procédure au sens de l’art. 66. al. 2 let. b ou c PA. En revanche, si la nouvelle demande de révision s’appuie sur des faits ou des moyens de preuve nouveaux relevant de l’art. 66 al. 2 let. a PA, seule la décision sur recours doit être considérée comme contestée (consid. 4a).
2. A certaines conditions, une expertise privée peut avoir la même valeur probante qu’une expertise officielle (cf. JAAC 64.6). Dans le cas d’espèce, l’expertise privée a été jugée comme n’ayant qu’une force probante limitée en raison d’importantes lacunes et de doutes quant à l’indépendance de son auteur (consid. 6c). Art. 66 Abs. 2 VwVG. Zulässige Rügen und Anfechtungsobjekt eines zweiten Revisionsgesuchs. Art. 40 BZP in Verbindung mit Art. 19 VwVG. Beweiswert und Würdigung eines Privatgutachtens.
1. Ein Gesuch um Revision eines Revisionsurteils ist nur zulässig, sofern diesem Revisionsurteil zugrunde liegende Verfahrensmängel im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. b oder c VwVG gerügt werden. Werden 1
dagegen in einem neuerlichen Revisionsgesuch gestützt auf Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG neue Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht, können sich diese allein auf den ursprünglichen Beschwerdeentscheid beziehen (E. 4a).
2. Unter bestimmten Voraussetzungen kann einem Privatgutachten gleicher Beweiswert wie einem gerichtlichen Gutachten zukommen (vgl. VPB 64.6). Im konkreten Fall hat das Privatgutachten wegen erheblicher inhaltlicher Mängel sowie Zweifeln an der Unabhängigkeit der Gutachterin nur geringe Beweiskraft (E. 6c). Art. 66 cpv. 2 PA. Censure ammissibili e oggetto della contestazione in un caso di seconda domanda di revisione. Art. 40 PC in relazione con l’art. 19 PA. Valore probatorio e apprezzamento di una perizia privata.
1. Una domanda di revisione di una sentenza su revisione è ammissibile solo se la sentenza impugnata è censurata per dei vizi di procedura ai sensi dell’art. 66 cpv. 2 lett. b o c PA. Diversamente, se la nuova domanda di revisione si fonda su fatti nuovi o nuovi mezzi di prova rilevanti ai sensi dell’art. 66 cpv. 2 lett. a PA, può essere di principio impugnata solo l’originaria sentenza su ricorso (consid. 4a).
2. Una perizia di parte può, a determinate condizioni, avere il medesimo valore probatorio di una perizia giudiziale (cfr. GAAC 64.6). Nel caso di specie, alla perizia di parte è riconosciuto un valore probatorio limitato in considerazione del contenuto, gravemente lacunoso, e della sussistenza di dubbi sull’indipendenza della perita di parte (consid. 6c). Zusammenfassung des Sachverhalts: Mit Verfügung vom 15. April 1999 lehnte das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) die Asylgesuche der Gesuchsteller vom 16. Dezember 1998 ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Die dagegen erhobene Beschwerde wies die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 1. September 2000 ab. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 10. November 2000 beantragten die Gesuchsteller die Revision des Urteils der ARK vom 1. September 2000 und ersuchten dabei im Wesentlichen um revisionsweise Aufhebung dieses Urteils und Gewährung des Asyls, eventualiter um Feststellung der Unzumutbarkeit/Unzulässigkeit einer Rückschaffung in ihr Heimatland und Regelung ihrer Anwesenheit in der Schweiz durch eine vorläufige Aufnahme. Mit Urteil vom 29. Oktober 2001 stellte die ARK fest, die Vorbringen der Gesuchsteller sowie die von ihnen eingereichten Beweismittel bildeten keine Revisionsgründe nach Art. 66 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), und wies damit das Revisionsgesuch ab. 2
Mit neuerlichem Revisionsgesuch vom 7. November 2001 beantragten die Gesuchsteller durch ihren Rechtsvertreter, das Urteil der ARK vom 29. Oktober 2001 sei revisionsweise aufzuheben und beiden gesuchstellenden Ehegatten aufgrund einer getrennten Behandlung ihrer Verfahren «eigenständig» Asyl zu erteilen. Eventualiter sei auf den Vollzug der Wegweisung zu verzichten und das Aufenthaltsverhältnis der Gesuchsteller im Rahmen einer vorläufigen Aufnahme zu regeln. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten die Gesuchsteller - unter anderem - sinngemäss, der Vollzug der Wegweisung sei - im Sinne einer vorsorglichen Massnahme - einstweilen auszusetzen und dem Revisionsgesuch aufschiebende Wirkung zu erteilen. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Gesuchsteller ein «traumatherapeutisches-psychologisches Gutachten» von Dr. phil. M. W. vom 7. November 2001 zu den Akten sowie eine vom 24. Oktober 2000 datierte und an den Vater des Gesuchstellers gerichtete Vorladung zu einer Gerichtsverhandlung am 10. November 2000 vor dem Strafgericht in Tarsus (so genannt «Örnek Nr. 24»). Mit Zwischenverfügung vom 12. November 2001 wies die zuständige Instruktionsrichterin der ARK - unter Hinweis auf die Aussichtslosigkeit der in der Sache selbst gestellten Rechtsbegehren - das sinngemässe Gesuch um Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung ab. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 16. Dezember 2001 beantragten die Gesuchsteller, die Zwischenverfügung vom 12. November 2001 sei in Wiedererwägung zu ziehen und der Vollzug der Wegweisung für die Dauer des Revisionsverfahrens auszusetzen. Im Weiteren ersuchten sie um Einsicht in die Akten des Asylverfahrens betreffend M. H. Zudem legten die Gesuchsteller Aussagen von M. H. - als dessen «persönliche Erklärung» - ins Recht und stellten die Nachreichung weiterer Beweismittel sowie die allfällige Ergänzung ihrer bisherigen Vorbringen in Aussicht, wozu ihnen eine zumutbare Frist anzusetzen sei. Im Übrigen wurde - sinngemäss - der Antrag gestellt, es sei ein psychiatrisches Gutachten einzuholen, wenn sich die ARK mit der «Form» des eingereichten Privatgutachtens nicht einverstanden erklären sollte. Mit Zwischenverfügung vom 18. Dezember 2001 wies die zuständige Instruktionsrichterin der ARK das wiedererwägungsweise gestellte Gesuch um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs sowie das Gesuch um Einsicht in die Akten M. H. ab. Die ARK weist das Revisionsgesuch ab, soweit sie darauf eintritt. Aus den Erwägungen: 4.a. Hinsichtlich des Anfechtungsobjekts einer Revision ist vorab zu präzisieren, dass zwar grundsätzlich auch ein Revisionsentscheid selbst wiederum Gegenstand einer Revision bilden kann, allerdings nur im Hinblick darauf, diesem Revisionsentscheid zugrunde liegende Verfahrensmängel zu rügen (vgl. U. Beerli-Bonorand, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 77). Macht ein Gesuchsteller dagegen in einem zweiten Revisionsgesuch gestützt auf Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel geltend, kann Anfechtungsobjekt allein der - weiterhin
- rechtskräftige und bereits Gegenstand des ersten Gesuchs bildende Beschwerdeentscheid selbst sein. Denn hat sich ein Gesuchsteller - wie dies 3
auch vorliegend der Fall ist - bereits in einem früheren Revisionsverfahren auf das Vorliegen neuer erheblicher Tatsachen und/oder Beweismittel berufen, ist mit seinen Begehren aber nicht durchgedrungen, könnte zwar revisionsweise durchaus das Vorliegen eines Verfahrensmangels im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. b oder c VwVG gerügt werden, dagegen kann es nicht Sinn eines späteren Revisionsverfahrens sein, den in einem früheren Revisionsverfahren ergangenen Entscheid gestützt auf Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG zu beseitigen. Selbst wenn sich nämlich die Schlussfolgerung im früheren Revisionsentscheid, dass nach damaliger Aktenlage kein Revisionsgrund bestand, im Licht neuer tatsächlicher Vorbringen oder neuen Beweismaterials nicht mehr aufrecht erhalten lässt, ist der frühere Revisionsentscheid allein deshalb nicht aufzuheben. So hatte die Behörde im Rahmen des früheren Verfahrens doch bloss darüber zu befinden, ob die ihr damals - im Zeitpunkt des ersten Revisionsentscheids - vorliegenden Tatsachen und/oder Beweismittel die Aufhebung des Beschwerdeentscheids und Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens gebieten würden. Der Revisionsentscheid ist eine Momentaufnahme, und seine Richtigkeit beurteilt sich allein nach den im Zeitpunkt seiner Ausfällung bekannten Tatsachen und Beweismitteln. Ganz anders das grundsätzlich Dauerwirkung erzeugende Beschwerdeurteil: Gegenüber neu vorgebrachten Tatsachen oder Beweismitteln, die im Zeitpunkt seiner Ausfällung noch nicht bekannt waren und diesem daher nicht zugrunde gelegt werden konnten, hat es sich weiterhin zu bewähren oder dann aber zu weichen. b. An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel sind erhöhte Anforderungen zu stellen (vgl. Art. 66 Abs. 3 sowie Art. 67 Abs. 3 VwVG). In der Rechtsschrift ist die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens darzutun. Überdies ist - zumindest sinngemäss - anzugeben, welcher gesetzliche Revisionsgrund angerufen wird und inwiefern Anlass besteht, gerade diesen Grund geltend zu machen. Ein Revisionsgesuch ist nicht hinreichend begründet, wenn aus der Rechtsschrift die tatsächlichen Anhaltspunkte, die auf das Vorliegen eines Revisionsgrunds hindeuten sollen, nicht ersichtlich sind, sondern vielmehr nur in allgemeiner Weise ein ergangener Beschwerdeentscheid kritisiert wird (Beerli-Bonorand, a.a.O., S. 148). Sind dem Gesuch nicht genügend substanziierte, wirkliche Rechtsmittelgründe zu entnehmen, so ist darauf überhaupt nicht einzutreten (vgl. F. Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 198 f.). Demgegenüber ist für die Zulässigkeit des Revisionsgesuchs nicht erforderlich, dass die angerufenen Revisionsgründe tatsächlich bestehen, sondern es genügt, wenn der Gesuchsteller deren Vorliegen behauptet (BGE 96 I 279; Beerli-Bonorand, a.a.O., S. 149). c. Das vorliegende Revisionsgesuch vom 7. November 2001 richtet sich ausdrücklich gegen das Revisionsurteil der ARK vom 29. Oktober 2001, weshalb aber darauf - im Sinn des soeben unter E. 4a Ausgeführten
- von vornherein nicht einzutreten ist, soweit damit nicht - zumindest auch nur sinngemäss - jenem Revisionsurteil selbst zugrunde liegende Verfahrensmängel gerügt werden. Die Gesuchsteller deuten denn auch an, die Revisionsinstanz habe im vorangegangenen Verfahren aktenkundige erhebliche Tatsachen übersehen (Art. 66 Abs. 2 Bst. b VwVG). Indessen ergibt sich sinngemäss aus der Begründung des Revisionsbegehrens, dass nicht etwa nur das Revisionsurteil vom 29. Oktober 2001, sondern vielmehr gleichzeitig 4
erneut der Beschwerdeentscheid vom 1. September 2000 angefochten wird, indem nämlich die Gesuchsteller sich auf eine an den Vater des Gesuchstellers gerichtete Vorladung zu einer Gerichtsverhandlung (so genannt «Örnek Nr. 24») und auf eine «persönliche Erklärung» von M. H. berufen sowie darüber hinaus erstmals vorbringen, die Gesuchstellerin sei anlässlich einer Verhaftung im Februar 1997 in Adana von Angehörigen der Polizei vergewaltigt worden. Damit wird in erster Linie der Revisionsgrund des Vorliegens neuer Tatsachen und Beweismittel (Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG) geltend gemacht. Die Gesuchsteller sind durch das Revisionsurteil vom
29. Oktober 2001 bzw. durch den Beschwerdeentscheid vom 1. September 2000 berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bzw. Änderung. Ihre Legitimation ist damit gegeben (Art. 48 Bst. a VwVG analog; vgl. Beerli-Bonorand, a.a.O., S. 65 ff.). Auf das im Übrigen frist- und formgerecht sowie hinreichend begründete Revisionsgesuch ist demnach einzutreten, soweit es sich gegen den Beschwerdeentscheid vom 1. September 2000 oder aber gegen Mängel des durch Urteil vom 29. Oktober 2001 abgeschlossenen Revisionsverfahrens richtet. 5.a. Gemäss Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG müssen die zur Stützung eines Revisionsgesuches geltend gemachten Tatsachen und eingereichten Beweismittel neu und erheblich sein. Nach Lehre und bundesgerichtlicher Rechtsprechung gelten revisionsweise vorgebrachte Tatsachen lediglich dann als neu, wenn sie zur Zeit der Erstbeurteilung der Sache bereits vorhanden waren, jedoch erst nachträglich in Erfahrung gebracht, mit anderen Worten also neu entdeckt oder aber zumindest neu zugänglich wurden. Tatsachen, welche sich erst nachträglich zutragen, können allenfalls den Erlass einer neuen Verfügung durch die erstinstanzliche Behörde im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens rechtfertigen, bilden aber keinen Grund zur Revision eines Beschwerdeentscheids (vgl. Beerli-Bonorand, a.a.O, S. 99; A. Kölz/I. Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,
2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 740; Gygi, a.a.O., S. 262; BGE 108 V 171). Erheblich im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG sind neue Tatsachen dann, wenn sie geeignet sind, die tatbeständliche Grundlage des angefochtenen Entscheids zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einem anderen, für den Gesuchsteller günstigeren Ergebnis zu führen (Beerli-Bonorand, a.a.O., S. 106; Kölz/Häner, a.a.O., Rz. 740), mit anderen Worten, wenn sie den Ausgang des Verfahrens beeinflussen können (R. Rhinow/H. Koller/Ch. Kiss-Peter, Öffentliches Prozessrecht und Grundzüge des Justizverfassungsrechts des Bundes, Basel/ Frankfurt a.M. 1994, Rz. 1132). Auf die Erheblichkeit neu geltend gemachter Tatsachen ist nicht zuletzt dann zu schliessen, wenn gleichzeitig auch neue Beweismittel eingereicht werden, welche diese Tatsachen erhärten. Revisionsweise eingereichte Beweismittel sind aber auch dann als neu und erheblich zu qualifizieren und damit beachtlich, wenn sie geeignet sind, dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei unbewiesen geblieben sind (Beerli-Bonorand, a.a.O., S. 102; Kölz/Häner, a.a.O., Rz. 741), bzw. wenn sie bei Vorliegen im ordentlichen Verfahren vermutlich zugunsten der Gesuchsteller zu einem anderen Entscheid geführt hätten (Rhinow/Koller/Kiss-Peter, a.a.O., Rz. 1132). Hingegen ist es - im Gegensatz zu 5
geltend gemachten neuen Tatsachen - nicht notwendig, dass die Beweismittel selber aus der Zeit vor dem Beschwerdeentscheid stammen (vgl. zum Ganzen VPB 60.38 E. 5). b. Sowohl neue erhebliche Tatsachen als auch neue erhebliche Beweismittel bilden im Übrigen nur dann einen Revisionsgrund, wenn sie der gesuchstellenden Person damals trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt sein konnten oder ihr die Geltendmachung oder Beibringung aus entschuldbaren Gründen nicht möglich war (vgl. Art. 66 Abs. 3 VwVG und VPB 60.38 E. 5). 6.a. Die Anwendung der erwähnten Massstäbe führt im vorliegenden Fall zum Schluss, dass die geltend gemachten Tatsachen bzw. die ins Recht gelegten Beweismittel zum einen nicht neu, zum anderen als nicht erheblich zu erachten sind. b. Es bedarf keiner weiteren Erläuterung, dass ein zweites Revisionsgesuch, welches sich aufs Neue gegen den vorangegangenen Beschwerdeentscheid richtet, sich nicht auf Revisionsgründe stützen darf, die im früheren Revisionsverfahren bereits vorgebracht und als unbegründet zurückgewiesen wurden (vgl. Beerli-Bonorand, a.a.O., S. 78). Die vom 24. Oktober 2000 datierte, an den Vater des Gesuchstellers gerichtete Vorladung zu einer Gerichtsverhandlung am 10. November 2000 vor dem Strafgericht in Tarsus (so genannt «Örnek Nr. 24»), aber auch die ins Recht gelegten Aussagen des als Zeugen angerufenen M. H. («Persönliche Erklärung») wurden indessen im vorangegangenen Revisionsverfahren - wohl entgegen anderer Ansicht des Rechtsvertreters der Gesuchsteller - keineswegs übersehen, sondern vielmehr umfassend gewürdigt und dabei als nicht geeignet erachtet, zu einem anderen, für die Gesuchsteller im Vergleich zum Beschwerdeentscheid vom 1. September 2000 günstigeren Ergebnis zu führen. Von vornherein unbehelflich ist es damit, wenn sich die Gesuchsteller auch im Rahmen des vorliegenden Revisionsverfahrens auf ebendiese Beweismittel berufen. c. Im Weiteren wird vorliegend - wie erwähnt - erstmals geltend gemacht, die Gesuchstellerin sei anlässlich einer Verhaftung im Februar 1997 in Adana von Angehörigen der Polizei vergewaltigt worden. Zum Beweis der entsprechenden Vorbringen reichte sie ein «traumatherapeutisches-psychologisches Gutachten» von Dr. phil. M. W. vom 7. November 2001 zu den Akten. Zunächst ist zu bemerken, dass die Gesuchstellerin bereits im Rahmen des bisherigen Asylverfahrens geltend gemacht hat, im Februar 1997 verhaftet worden zu sein, was jedoch vom BFF und von der ARK übereinstimmend als nicht glaubhaft erachtet worden ist. Die Gesuchstellerin bringt somit in diesem Zusammenhang nur insofern neue Tatsachen im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG vor, als sie nun behauptet, anlässlich jener angeblichen Verhaftung im Februar 1997 vergewaltigt worden zu sein. Nicht generell gegen die Glaubhaftigkeit dieser neuen Aussagen der Gesuchstellerin spricht, dass die von ihr geltend gemachte Vergewaltigung nicht von Anfang an, sondern erst im Lauf des Verfahrens überhaupt erwähnt worden ist. Vielmehr ist es durchaus erwiesen, dass gewisse Vergewaltigungsopfer sich äusserst schwer tun, die Tatsache einer erlittenen Vergewaltigung zu offenbaren. Wenn jedoch vorliegend nach wie vor nicht davon auszugehen ist, dass 6
die Gesuchstellerin im Februar 1997 verhaftet worden ist, sind auch ihre ergänzenden Ausführungen dazu für sich allein keineswegs geeignet, zu einem anderen, für sie günstigeren Ergebnis zu führen, und daher von vornherein nicht erheblich im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG. Das von der Gesuchstellerin eingereichte «traumatherapeutische-psychologische Gutachten» von Dr. phil. M. W. vom 7. November 2001 attestiert ihr eine schwere posttraumatische Belastungsstörung (hiernach: PTBS), die auf eine bei der angeblichen Verhaftung im Februar 1997 erlittene Vergewaltigung zurückgehen soll. Sofern Privatgutachten schlüssig erscheinen und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen, kann ihnen nach dem Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung (vgl. Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP], SR 273 in Verbindung mit Art. 19 VwVG) - die fachliche Kompetenz der gutachtenden Person vorausgesetzt - durchaus gleicher Beweiswert wie gerichtlichen Gutachten beigemessen werden (vgl. VPB 64.6 E. 4f.). Das vorliegende Privatgutachten weist indessen ganz offensichtlich erhebliche Mängel auf. So stützt sich die Begutachtung ausschliesslich auf die - ausführlich wiedergegebene - Sachverhaltsdarstellung der Gesuchstellerin und die von ihr in diesem Zusammenhang geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden. Überdies geben die Ausführungen der Privatgutachterin in ihrer Einseitigkeit berechtigten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der entsprechenden Feststellungen. So spricht sie beispielsweise davon, es sei mit «unbezweifelbarer Sicherheit und damit verbundener Wahrscheinlichkeit» anzunehmen, dass die Gesuchstellerin die Ereignisse im Zusammenhang mit der von ihr geltend gemachten Vergewaltigung so geschildert habe, wie sie sich zugetragen hätten. Die Unabhängigkeit der Gutachterin erscheint nicht zuletzt auch dadurch in Frage gestellt, dass sie in der Einleitung zu ihrem Gutachten vorweg - «aus medizinischen Erwägungen»
- die Revision des Beschwerdeentscheids anregt und in ihren weiteren Ausführungen auch noch festhält, nach allen «Untersuchungen und medizinisch-psychologischen Abwägungen» erschienen «die von der EMRK festgelegten Wegweisungshindernisse» bei der Gesuchstellerin, deren Ehemann und Kindern erfüllt zu sein. Bezeichnend ist in diesem Zusammenhang denn auch, dass der Rechtsvertreter der Gesuchsteller selbst einräumen muss, das eingereichte Privatgutachten lasse «ein gewisses Engagement für die Sache der Gesuchstellerin» erkennen, und aus den gewählten Formulierungen sei eine «Parteinahme» weitgehend ersichtlich. Ungeachtet all dieser Bedenken an der Zuverlässigkeit und inhaltlichen Beweiskraft des eingereichten Privatgutachtens kann indessen vorliegend ohnehin offen bleiben, ob bei der Gesuchstellerin tatsächlich von einer auf eine Vergewaltigung zurückzuführenden psychischen Traumatisierung auszugehen ist. Denn letztlich ist entscheidend, dass auch durch dieses Privatgutachten die bisherige Einschätzung des BFF und der ARK, wonach bereits die geltend gemachte Verhaftung im Februar 1997 an sich nicht als glaubhaft erscheint, in keiner Weise entkräftet wird. 7
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 66.85 - Auszug aus dem Urteil der Schweizerischen Asylrekurskommission vom 5. Februar 2002 i.S. C. und A.G. A., Türkei, auch erschienen in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2002 Nr. 13 In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione Jahr 2002 Année Anno Band 66 Volume Volume Seite --- Page Pagina Ref. No 150 005 711 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.