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JAAC 66.11

Ch Vb · 2001-03-27 · Deutsch CH
Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 Dienstleistung an den Versicherer. Steht diesem Umsatz zudem ein

Entgelt gegenüber, ist ein mehrwertsteuerlicher Leistungsaustausch

zwischen Arbeitgeber und Versicherung gegeben. Dem eigentlichen

Versicherungsumsatz lediglich vorgelagert, geniesst er keine

Steuerbefreiung (E. 4a/bb).

- Leistungen im Zusammenhang mit der obligatorischen

Unfallversicherung sind nicht unter Art. 14 Ziff. 7 MWSTV zu

subsumieren (E. 4b/cc).

Imposta sul valore aggiunto. Operazioni precedenti (art. 14 n. 14 OIVA).

Operazioni d’assicurazione.

- L’esenzione secondo l’art. 14 n. 14 OIVA è limitata alle operazioni

d’assicurazione in senso stretto. Le attività che precedono le operazioni

d’assicurazione non rientrano nel campo d’applicazione di tale norma

d’esenzione (consid. 3a-c).

- Se il cantone, quale datore di lavoro, crea per l’istituzione di

assicurazione una centrale di informazione e di collegamento per gli

impiegati dello Stato relativamente all’assicurazione obbligatoria

contro gli infortuni, fornisce una prestazione di servizi all’assicuratore.

Inoltre, se questa operazione è retribuita, vi è uno scambio di

prestazioni ai sensi dell’IVA fra il datore di lavoro e l’assicurazione.

Nella misura in cui precede l’operazione assicurativa in senso stretto,

tale scambio di prestazioni non è esentato dall’imposta (consid. 4a/bb).

- Le prestazioni relative all’assicurazione obbligatoria contro gli

infortuni non rientrano fra i casi contemplati dall’art. 14 n. 7 OIVA

(consid. 4b/cc).

A. P. stellte am 24. November 1994 den Antrag, als Mehrwertsteuerpflichtiger

ins Register der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) eingetragen zu

werden, mit der Begründung, einen steuerpflichtigen Umsatz von Fr. 743’000.-

zu erzielen. Gestützt auf diesen Antrag wurde P. per 1. Januar 1995 im

genannten Register eingetragen. Die ESTV bewilligte dem Steuerpflichtigen,

nach einem Pauschalsteuersatz (5,2%) abzurechnen.

B. Mit Schreiben vom 15. Dezember 1995 richtete P. das Feststellungsgesuch

an die ESTV, die «Arbeitsprovision» von Fr. 455’626.60 sei nicht steuerpflichtig;

der bereits überwiesene Betrag von Fr. 23’692.60 (5,2% von Fr. 455’626.60) sei

ihm zurückzuerstatten; die B. Versicherung sei beizuladen.

Nach wiederholter Aufforderung durch den Steuerpflichtigen zur Behandlung

seines Gesuches teilte die ESTV dieser am 31. August 1998 schriftlich mit, dass

jene Entgelte, welche P. von der B. Versicherung als Rückvergütung für die

Ausrichtung der Taggelder bzw. als Entschädigung für Umtriebe in diesem

Zusammenhang erhalte, nicht steuerpflichtig seien. Demgegenüber habe der

Steuerpflichtige diejenigen Vergütungen, die er als Entgelt für die anderen

Leistungen erhalte, zu versteuern.

E. 2 Mit Schreiben vom 11. September 1998 verlangte P., an seinem Standpunkt

festhaltend, eine anfechtbare Verfügung.

C. Mit Entscheid vom 8. Juni 1999 stellte die ESTV fest, die B. Versicherung sei

nicht Partei im vorliegenden Verfahren; P. habe die Entgelte, die es für den

Betrieb der Informations- und Verbindungsstelle erhält, zum Normalsatz zu

versteuern. Das Begehren um Rückerstattung der Mehrwertsteuer im Betrag

von Fr. 23’692.60 lehnte die Verwaltung ab.

Am 24. Juni 1999 erhob P. dagegen Einsprache mit dem Begehren, es sei die B.

Versicherung im Einspracheverfahren beizuladen, der angefochtene Entscheid

aufzuheben und festzustellen, dass P. die Rückvergütungen, die es von der B.

Versicherung für den Betrieb der Informations- und Verbindungsstelle erhält,

nicht zu versteuern habe; die bereits überwiesene Mehrwertsteuer im Betrag

von Fr. 23’692.60 sei zurückzuerstatten.

D. Mit Einspracheentscheid vom 24. Mai 2000 hiess die ESTV die Einsprache

teilweise gut. Auf das Gesuch, die B. Versicherung im Einspracheverfahren

beizuladen, trat sie nicht ein. Sie stellte fest, der Einsprecher habe die Entgelte,

die er für den Betrieb der Informations- und Verbindungsstelle erhält, zum

Normalsatz zu versteuern; der Einsprecher habe für die Steuerperiode 1. bis 4.

Quartal 1995 zu Recht Mehrwertsteuern in der Höhe von Fr. 18’427.50 bezahlt.

E. Am 16. Juni 2000 reicht P. gegen den Einspracheentscheid der ESTV

Beschwerde bei der Eidgenössischen Steuerrekurskommission (SRK) ein und

beantragt, den angefochtenen Entscheid aufzuheben; es sei festzustellen, dass

die Vergütungen, die P. vom Unfallversicherung-Versicherer (B. Versicherung)

für den Betrieb der Informations- und Verbindungsstelle erhalte, nicht zu

versteuern seien; der bereits bezahlte Steuerbetrag von Fr. 23’692.60 sei

vollumfänglich zurückzuerstatten.

F. Mit Vernehmlassung vom 26. September 2000 beantragt die ESTV, die

Beschwerde abzuweisen.

Aus den Erwägungen:

1.-2.d. (…)

3.a. Art. 196 Ziff. 14 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen

Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101; Art. 8 Abs. 1 der

Übergangsbestimmungen (ÜB) der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874

[aBV], BS 1 3) beauftragt den Bundesrat, die Ausführungsbestimmungen

zur Mehrwertsteuer zu erlassen, die bis zum Inkrafttreten der

Bundesgesetzgebung gelten. Lieferungen von Gegenständen und

Dienstleistungen unterliegen der Steuer, wenn sie gegen Entgelt ausgeführt

werden (Art. 196 Ziff. 14 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 BV, Art. 8 Abs. 2 Bst. a Ziff. 1

UeB aBV). Versicherungsumsätze sind ohne Anspruch auf Vorsteuerabzug

steuerbefreit (Art. 196 Ziff. 14 Abs. 1 Bst. b Ziff. 6 BV; Art. 8 Abs. 2 Bst. b Ziff. 6

UeB aBV).

b. Der Bundesrat hat diese Vorgabe der Stufe Verfassung umgesetzt und von

der Steuer - ohne Vorsteuerabzugsberechtigung - die Versicherungs- und

Rückversicherungsumsätze mit Einschluss der Umsätze aus der Tätigkeit

als Versicherungsvertreter oder Versicherungsmakler (Art. 14 Ziff. 14

in Verbindung mit Art. 13 der Verordnung vom 22. Juni 1994 über die

Mehrwertsteuer [MWSTV], AS 1994 1464) ausgenommen. Dem Kommentar

E. 3 des Eidgenössischen Finanzdepartements zur Mehrwertsteuerverordnung

ist zu entnehmen, dass diese Befreiungsvorschrift sämtliche durch die

Versicherungen für Versicherungs- und Rückversicherungsleistungen

in Rechnung gestellten Prämien umfasst (Kommentar EFD[36], Bern

1994, S. 16, ad Art. 14 Ziff. 14 MWSTV; s. auch Wegleitung 1997 für

Mehrwertsteuerpflichtige, Rz. 622, 622a).

c. Sinn und Zweck der Befreiungsvorschrift besteht in der Begünstigung des

Bezugs von Versicherungsleistungen aus sozialpolitischen Gründen. Bereits

aus dem - auf Verfassungsstufe vorgegebenen - Wesen der Steuerbefreiung

ohne Berechtigung zum Vorsteuerabzug geht hervor, dass einzig durch

die Nichtbelastung der letzten Umsatzstufe insgesamt eine geringere

Steuerbelastung für den Endverbraucher bewirkt werden soll. Insofern

ist zutreffend, nur die dem Endverbraucher, also demjenigen, der den

Versicherungsschutz in Anspruch nimmt, unmittelbar erbrachten Leistungen

zu befreien, und nicht etwa auch gewisse Vorleistungen (vgl. zu dieser

Problematik auch den Entscheid der SRK vom 28. Oktober 1997, veröffentlicht

in MWST-Journal 1/98, S. 24, E. 4b, vom Bundesgericht bestätigt in Archiv für

schweizerisches Abgaberecht [ASA] 69 S. 344 E. 6d/aa; vgl. auch ASA 69 S. 658

E. 6a).

Weitet die Verwaltungspraxis in Anwendung von Art. 14 Ziff. 14 MWSTV

die Steuerbefreiung nicht auf Tätigkeiten aus, die den eigentlichen

Versicherungsumsätzen vorgelagert sind, verletzt sie kein übergeordnetes

Recht. Vorab beachtet sie den von der Verfassung vorgegebenen Grundsatz

der Allgemeinheit der Mehrwertsteuer sowie die daraus in konstanter

Rechtsprechung abgeleitete restriktive Handhabung und Auslegung der

Befreiungsvorschriften. Sodann werden keine aus der Verfassung abgeleiteten

übergeordneten Grundsätze verletzt. Zudem beachtet die fragliche Praxis das

Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV, Art. 4 aBV), da alle vergleichbaren

Leistungen von vergleichbaren Leistungserbringern gleich behandelt

werden. Sie hält schliesslich vor Art. 27 BV (Art. 31 aBV) stand, da der

Beschwerdeführer gleich behandelt wird wie seine direkten Konkurrenten im

Sinne der Rechtsprechung.

Zusammenfassend entspricht es den Verfassungsvorgaben, wenn

die Verwaltungspraxis in Auslegung von Art. 14 Ziff. 14 MWSTV

die Steuerbefreiung auf eigentliche Versicherungsumsätze, den

Versicherungsschutz, beschränkt. Den Versicherungsumsätzen vorgelagerte

Tätigkeiten werden von der Befreiungsvorschrift nicht erfasst.

d. Wie für alle anderen Aktivitäten setzt die Steuerbarkeit einer Informations-

und Verbindungsstelle voraus, dass sie im mehrwertsteuerlichen

Leistungsaustausch, also gegen Entgelt, erfolgt. Entscheidend ist, ob

die Gegenleistung in ursächlichem Zusammenhang mit der Leistung

steht (BGE 126 II 443 E. 6a). Einzig auf die Bezeichnung des Entgelts

etwa als Rückvergütung, Reduktion des Verwaltungskostenzuschlags,

Prämienvergünstigung oder Rabatt kommt es nicht an (vgl. Daniel Riedo,

Vom Wesen der Mehrwertsteuer als allgemeine Verbrauchsteuer und von den

entsprechenden Wirkungen auf das schweizerische Recht, Bern 1999, S. 241 f.).

E. 4 obligatorische Unfallversicherung für seine Staatsangestellten. Integrierender

Bestandteil bildet eine schriftliche Vereinbarung vom 10. Januar 1984,

dergemäss der Beschwerdeführer gegenüber der Versicherung verpflichtet

wird, eine Informations- und Verbindungsstelle einzurichten mit u.a.

nachfolgenden Aufgaben, die mit besonders ausgebildetem Personal zu

verrichten sind:

- Erteilung von allgemeinen Auskünften während bestimmten

Zeiten (Sprechstunden) an die Versicherten und ihre Angehörigen

zur Versicherungspflicht, zur Deckung und zu den Leistungen der

Unfallversicherung;

- Beratung und Vermittlung von Formularen für Abredeversicherungen;

- Meldung der Berufs- und Nichtberufsunfälle und Erteilung allfällig zusätzlich

notwendiger Auskünfte.

Für diese Arbeiten wird der Beschwerdeführer mit 3,5% auf der Nettoprämie

entschädigt.

Zu befinden ist über die Frage, ob der Beschwerdeführer durch seine

Informations- und Verbindungsstelle Mehrwertsteuern auslöst, mithin

ob die für diese - das Jahr 1995 betreffende - Tätigkeit bereits entrichteten

Fr. 18’427.50 (5,2% von Fr. 354’376.20) durch die Verwaltung zurückzuerstatten

sind.

a. Es gilt, die folgenden zwei Leistungsaustauschverhältnisse (E. 4.a.aa. und

4.a.bb. hienach) auseinanderzuhalten:

aa. Die B. Versicherung bietet dem versicherten Staatsangestellten

Versicherungsschutz. Dafür wendet der Arbeitnehmer die

Versicherungsprämie auf (Art. 91 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. März

1981 über die Unfallversicherung [UVG], SR 832.20) oder an dessen Stelle

der Arbeitgeber (Art. 91 Abs. 1 UVG). Darin liegt unbestrittenermassen

ein mehrwertsteuerlicher Leistungsaustausch begründet. Daran ändert

nichts, dass die Versicherungsprämien durch den Arbeitgeber vom Gehalt

zurückbehalten und direkt an den Versicherer fliessen (vgl. Art. 91 Abs. 3 UVG)

oder dass der Arbeitgeber gar einen Teil der Prämien zu tragen hat. Denn

zum Entgelt gehört auch, was ein Dritter an Stelle des Leistungsempfängers

als Gegenleistung aufwendet (Art. 26 Abs. 2 MWSTV). Leistungsempfänger

und Endverbraucher der Versicherungsleistung, des Versicherungsschutzes,

bleibt der Arbeitnehmer. Die Versicherungsleistung der B. Versicherung an

den Staatsangestellten ist von der Steuer befreit gemäss Art. 14 Ziff. 14 MWSTV.

bb. Die Befreiung nach Art. 14 Ziff. 14 MWSTV erstreckt sich nicht auf

vorgelagerte Umsätze (E. 3.c. hievor). Nicht darunter fallen folglich

Vorumsätze wie jene, die zwischen dem Beschwerdeführer und der B.

Versicherung in Form der Informations- und Verbindungsstelle bewirkt

werden. Indem der Beschwerdeführer verpflichtungsgemäss diese Arbeiten

für die Versicherung verrichtet, erbringt er zweifelsfrei eine Dienstleistung an

diese (siehe Art. 6 Abs. 1 MWSTV). Der eigenständigen Vorumsatzleistung

steht ein Entgelt gegenüber, nämlich 3,5% der Nettoprämie. Dieser

mehrwertsteuerliche Leistungsaustausch zwischen Beschwerdeführer und der

B. Versicherung unterliegt der Steuer. Dem eigentlichen Versicherungsumsatz

lediglich vorgelagert, geniesst er keine Steuerbefreiung.

E. 5 Anders verhielte es sich nur, wenn der Beschwerdeführer Versicherungsschutz

gewähren, also dem Arbeitnehmer direkt Versicherungsleistungen erbringen

würde. Durch die Informations- und Verbindungsstelle wird P. jedoch nicht

zum Versicherer. Der Beschwerdeführer kann ferner nicht als blosser

Vermittler des Versicherungsgeschäftes zwischen der Versicherung und dem

Arbeitnehmer gelten mit der Folge, dass das Geschäft direkt zwischen den

beiden letzteren zustande käme. Hiefür fehlt es an den Voraussetzungen

von Art. 10 Abs. 1 MWSTV. Schliesslich ist der Beschwerdeführer auch kein

selbstständiger Versicherungsvertreter oder Versicherungsmakler im Sinne

des geltenden Rechts.

cc. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die fragliche Tätigkeit des

Beschwerdeführers ein mehrwertsteuerliches Leistungsaustauschverhältnis

zwischen ihm und der B. Versicherung begründet. Berechnungsgrundlage

bildet die vom Versicherer aufgewendete Entschädigung, ausmachend 3,5%

von der Nettoprämie. Die Beschwerde ist abzuweisen.

b. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, dringt nicht durch:

aa. Zunächst geht der Beschwerdeführer sehr ausführlich auf die

Rechtsnatur der Entschädigung ein, die er für den Betrieb der Informations-

und Verbindungsstelle vom Versicherer erhält. Auf das einschlägige

Versicherungsrecht verweisend, macht er im Wesentlichen geltend,

die Arbeitsentschädigung an den Arbeitgeber für den Betrieb der

spezialgesetzlich vorgesehenen Informations- und Verbindungsstelle sei -

auch wenn in den Tarifbestimmungen von einer Vergütung die Rede sei -

materiellrechtlich eine Vergünstigung auf dem gesetzlichen Prämienzuschlag

für die Verwaltungskosten. Diese besondere Form der Reduktion des

Verwaltungskostenzuschlages für Grossbetriebe stelle eine ausdrücklich

vorgesehene Ausnahme vom Verbot dar, Rabatte und Vergünstigungen

auf den UVG-Prämien zu gewähren. Der Versicherer habe diese Reduktion

des Verwaltungskostenzu-schlages auch dem Beschwerdeführer für die

fragliche Tätigkeit gewährt. Der Beschwerdeführer zieht aus seinen

Ausführungen den Schluss, die Reduktion des spezialgesetzlich vorgesehenen

Verwaltungskostenzuschlages, den die Unfallversicherer von Gesetzes wegen

erheben müssen, dürfe nicht besteuert werden.

Dabei übersieht der Beschwerdeführer, dass nicht ein

Verwaltungskostenzuschlag oder dessen Reduktion besteuert wird.

Der Steuer unterliegt vielmehr seine mehrwertsteuerliche Leistung, die

durch die Versicherungsgesellschaft mit einer Entschädigung abgegolten

wird, welche vom Beschwerdeführer als Reduktion oder Rabatt des

Verwaltungskostenzuschlages bezeichnet wird. Wo dieses Entgelt letztlich

herstammt, ist indes unmassgeblich. Mehrwertsteuerlich ebenso irrelevant

ist, ob das Entgelt versicherungsrechtlich als Vergütung oder aber als

Prämienvergünstigung bzw. als Reduktion des Verwaltungskostenzuschlags

zu bezeichnen ist. Entscheidend ist, dass es als Gegenleistung für eine

eigenständige mehrwertsteuerliche Leistung, hier ein Vorumsatz der

Versicherungsleistung, aufgewendet wird. Ob der Beschwerdeführer direkt

eine Geldzahlung als Gegenleistung erhält oder indirekt mittels Verrechnung

oder Rabattgewährung in einem anderen Geschäft, spielt keine Rolle.

Vorausgesetzt ist ein innerer wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen

Leistung und Gegenleistung (E. 3.d. hievor). Dieser liegt hier vor (E. 4.a.bb.

E. 6 hievor). All dies verkennt der Beschwerdeführer mit seinen ausführlichen

Darlegungen zur Rechtsnatur des Verwaltungskostenzuschlages und dessen

Reduktion.

bb. Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, bei seiner Tätigkeit

im Rahmen der Informations- und Verbindungsstelle handle es sich um

eine sozialversicherungsgesetzlich vorgesehene Tätigkeit, die einen Teil

der Versicherungsdurchführung darstelle. Er handle dabei als Organ der

Versicherungsdurchführung.

Mehrwertsteuerlich kommt es für die geltend gemachte Steuerfreiheit

seiner Tätigkeit darauf an, ob der Beschwerdeführer entweder selbst die

befreite Leistung erbringt oder aber diese nur vermittelt im Sinne des Art. 10

Abs. 1 MWSTV. Beides ist hier - wie gezeigt - nicht der Fall (E. 4.a.bb. hievor).

Insofern ist die sozialversicherungsrechtliche Stellung des Arbeitgebers

entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht massgebend. Ob

ihm die behauptete Organstellung zukommt, kann deshalb offenbleiben.

Unter mehrwertsteuerlichen Gesichtspunkten bleibt massgebend, dass er

einerseits als unabhängiger Dritter vertragliche Verpflichtungen mit dem

Versicherer eingegangen ist (diesem also eine steuerbare Leistung erbringt)

und andererseits dem Arbeitnehmer keinen Versicherungsschutz bietet

(E. 4.a.bb. hievor).

cc. Sodann beruft sich der Beschwerdeführer auf Art. 14 Ziff. 7 MWSTV

und hält dafür, die im Rahmen der obligatorischen Unfallversicherung

erbrachten Leistungen an die Versicherten seien aufgrund dieser Vorschrift

von der Steuer befreit. Es spiele keine Rolle, ob diese Leistungen vom

Versicherer direkt oder aber wie im vorliegenden Fall vom öffentlichen

Arbeitgeber erbracht würden. Der Beschwerdeführer beruft sich in diesem

Zusammenhang auf die versicherungsrechtlichen Informationspflichten und

erklärt, es handle sich dabei um Amtspflichten. Diese Informationspflichten

stellten Dienstleistungen im Sinne von Art. 14 Ziff. 7 MWSTV dar. Die

von der Informations- und Verbindungsstelle ausgeführten Tätigkeiten

seien Eigenleistungen des beschwerdeführenden Amtes im Rahmen

seines unfallversicherungs- und personalrechtlichen Auftrages und nicht

Dienstleistungen gegenüber der Versicherungsgesellschaft.

Zunächst ist dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, dass Leistungen im

Zusammenhang mit der obligatorischen Unfallversicherung nicht unter

die Befreiungsvorschrift von Art. 14 Ziff. 7 MWSTV, sondern vielmehr unter

deren Ziff. 14 zu subsumieren sind (vgl. Alois Camenzind / Niklaus Honauer,

Handbuch zur neuen Mehrwertsteuer, Bern 1995, Rz. 463 ff., 509 ff.; vgl.

Kommentar, a.a.O., S. 14, ad Art. 14 Ziff. 7 MWSTV). Bereits aus diesem Grund

kann der Beschwerdeführer aus der angeführten Bestimmung nichts für

seinen Standpunkt ableiten. Überdies verkennt er auch hier, dass vorliegend

nicht er, sondern der Versicherer die steuerbefreite Versicherungsleistung

erbringt. Ob eine Informationspflicht versicherungsgesetzlich oder kraft

öffentlichem Dienstrecht besteht, ist schliesslich indifferent. Dienstleistungen

unterliegen auch dann der Steuer, wenn sie kraft Gesetzes erfolgen (Art. 7

MWSTV). Wie weit die Informationspflichten des Arbeitgebers nach

Versicherungsrecht oder Dienstrecht gehen, ist steuerlich mindestens solange

unmassgeblich, als aus mehrwertsteuerlicher Sicht ein Leistungsaustausch

E. 7 gegeben ist und die Tätigkeiten der beschwerdeführerischen Informations-

und Verbindungsstelle Vorumsätze der eigentlichen Endstufenbefreiung

darstellen.

dd. Im Weiteren bringt der Beschwerdeführer vor, die Leistungen, die er

als öffentlich-rechtlicher Arbeitgeber seinen Angestellten erbringt, seien als

hoheitlich im Sinne von Art. 17 Abs. 4 MWSTV zu qualifizieren.

Der Beschwerdeführer verkennt, dass die Versicherungsgesellschaft

mehrwertsteuerliche Empfängerin jener Leistungen ist, die er in Verrichtung

der Informations- und Verbindungsstelle erbringt. Die Steuerbarkeit

allein dieses Leistungsverhältnisses steht hier zur Diskussion, und nicht

das Verhältnis zum Arbeitnehmer. Entgegen seiner Auffassung ist diese

Tätigkeit ganz offensichtlich gewerblich im Sinne von Art. 17 Abs. 1

MWSTV, was Hoheitlichkeit gemäss Art. 17 Abs. 4 MWSTV von vornherein

ausschliesst (Riedo, a.a.O., S. 194; zur Gewerblichkeit: S. 173). Dass die in der

Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen für hoheitliches Handeln im

Sinne von Art. 17 Abs. 4 MWSTV (statt vieler: BGE 125 II 489 ff.) klar nicht

erfüllt sind, braucht unter diesen Umständen nicht näher ausgeführt zu

werden.

ee. Schliesslich beruft sich der Beschwerdeführer auf die Praxis der

ESTV, dergemäss Entschädigungen der Versicherungsanstalten an die

Arbeitgeber für Umtriebe im Zusammenhang mit Taggeldauszahlungen

nicht als steuerbarer Umsatz behandelt werden. Es sei nicht einzusehen,

inwiefern bei den beiden Prämienvergünstigungen (für Taggeldauszahlung

einerseits und für Informations- und Verbindungsstelle andererseits) aus

mehrwertsteuerlicher Sicht ein Unterschied bestehen solle.

Ein wesentlicher Unterschied dieser beiden Arten von Entschädigungen

könnte darin erblickt werden, dass es sich bei den Entschädigungen

für Umtriebe bei der Taggeldauszahlung im Wesentlichen lediglich um

eine Vergütung des Zinsnachteils handelt, den der Arbeitgeber durch

die Bevorschussung der Taggelder erlitten hat und die Verwaltung in

Anlehnung an die Steuerbefreiung von Umsätzen im Bereich des Geld- und

Kapitalverkehrs (Art. 14 Ziff. 15 MWSTV) oder an den echten Schadenersatz

(kein Leistungsaustausch) hier auf eine Steuerbelastung verzichtet. Mangels

Streitgegenstand ist diese Frage allerdings nicht abschliessend zu entscheiden.

Auf eine Korrektur des vorinstanzlichen Entscheides im Sinne einer

reformatio in peius ist daher zu verzichten für den Fall, dass es in der Tat keine

rechtswesentlichen mehrwertsteuerlichen Unterschiede zwischen diesen

beiden Arten von Entschädigungen gäbe.

5. Dem Gesagten zufolge ist die Beschwerde abzuweisen (…).

[36] Zu beziehen bei dem Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL, Vertrieb

Publikationen), CH-3003 Bern.

E. 8 Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 66.11 - Entscheid der Eidgenössischen Steuerrekurskommission vom 27. März 2001 i.S. P. (SRK 2000-062 In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione Jahr 2002 Année Anno Band 66 Volume Volume Seite --- Page Pagina Ref. No 150 005 438 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

JAAC 66.11 Entscheid der Eidgenössischen Steuerrekurskommission vom 27. März 2001 i.S. P. (SRK 2000-062 Taxe sur la valeur ajoutée. Opérations préalables (art. 14 ch. 14 OTVA). Opérations d’assurances.

- L’exclusion du champ de l’impôt selon l’art. 14 ch. 14 OTVA est limitée aux opérations d’assurances au sens propre. Les activités qui précèdent les opérations d’assurances ne tombent pas sous le coup de cette disposition (consid. 3a-c).

- Si le canton en tant qu’employeur met en place pour l’institution d’assurance une centrale d’information et de liaison en relation avec l’assurance-accidents obligatoire pour les employés d’Etat, il fournit une prestation de services à l’assureur. En outre, si cette opération est effectuée à titre onéreux, il y a échange de prestations au sens de la TVA entre l’employeur et l’assurance. Dans la mesure où elle ne fait que précéder l’opération d’assurances au sens propre, elle n’est pas exclue du champ de l’impôt (consid. 4a/bb).

- Les prestations en relation avec l’assurance-accidents obligatoire ne relèvent pas de l’art. 14 ch. 7 OTVA (consid. 4b/cc). Mehrwertsteuer. Vorumsätze (Art. 14 Ziff. 14 MWSTV). Versicherungsumsätze.

- Die Befreiung gemäss Art. 14 Ziff. 14 MWSTV beschränkt sich auf eigentliche Versicherungsumsätze. Den Versicherungsumsätzen vorgelagerte Tätigkeiten werden von der Befreiungsvorschrift nicht erfasst (E. 3a-c).

- Richtet der Kanton als Arbeitgeber für die Versicherungsanstalt mit Bezug auf die obligatorische Unfallversicherung eine Informations- und Verbindungsstelle für den Staatsangestellten ein, erbringt er eine 1

Dienstleistung an den Versicherer. Steht diesem Umsatz zudem ein Entgelt gegenüber, ist ein mehrwertsteuerlicher Leistungsaustausch zwischen Arbeitgeber und Versicherung gegeben. Dem eigentlichen Versicherungsumsatz lediglich vorgelagert, geniesst er keine Steuerbefreiung (E. 4a/bb).

- Leistungen im Zusammenhang mit der obligatorischen Unfallversicherung sind nicht unter Art. 14 Ziff. 7 MWSTV zu subsumieren (E. 4b/cc). Imposta sul valore aggiunto. Operazioni precedenti (art. 14 n. 14 OIVA). Operazioni d’assicurazione.

- L’esenzione secondo l’art. 14 n. 14 OIVA è limitata alle operazioni d’assicurazione in senso stretto. Le attività che precedono le operazioni d’assicurazione non rientrano nel campo d’applicazione di tale norma d’esenzione (consid. 3a-c).

- Se il cantone, quale datore di lavoro, crea per l’istituzione di assicurazione una centrale di informazione e di collegamento per gli impiegati dello Stato relativamente all’assicurazione obbligatoria contro gli infortuni, fornisce una prestazione di servizi all’assicuratore. Inoltre, se questa operazione è retribuita, vi è uno scambio di prestazioni ai sensi dell’IVA fra il datore di lavoro e l’assicurazione. Nella misura in cui precede l’operazione assicurativa in senso stretto, tale scambio di prestazioni non è esentato dall’imposta (consid. 4a/bb).

- Le prestazioni relative all’assicurazione obbligatoria contro gli infortuni non rientrano fra i casi contemplati dall’art. 14 n. 7 OIVA (consid. 4b/cc). A. P. stellte am 24. November 1994 den Antrag, als Mehrwertsteuerpflichtiger ins Register der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) eingetragen zu werden, mit der Begründung, einen steuerpflichtigen Umsatz von Fr. 743’000.- zu erzielen. Gestützt auf diesen Antrag wurde P. per 1. Januar 1995 im genannten Register eingetragen. Die ESTV bewilligte dem Steuerpflichtigen, nach einem Pauschalsteuersatz (5,2%) abzurechnen. B. Mit Schreiben vom 15. Dezember 1995 richtete P. das Feststellungsgesuch an die ESTV, die «Arbeitsprovision» von Fr. 455’626.60 sei nicht steuerpflichtig; der bereits überwiesene Betrag von Fr. 23’692.60 (5,2% von Fr. 455’626.60) sei ihm zurückzuerstatten; die B. Versicherung sei beizuladen. Nach wiederholter Aufforderung durch den Steuerpflichtigen zur Behandlung seines Gesuches teilte die ESTV dieser am 31. August 1998 schriftlich mit, dass jene Entgelte, welche P. von der B. Versicherung als Rückvergütung für die Ausrichtung der Taggelder bzw. als Entschädigung für Umtriebe in diesem Zusammenhang erhalte, nicht steuerpflichtig seien. Demgegenüber habe der Steuerpflichtige diejenigen Vergütungen, die er als Entgelt für die anderen Leistungen erhalte, zu versteuern. 2

Mit Schreiben vom 11. September 1998 verlangte P., an seinem Standpunkt festhaltend, eine anfechtbare Verfügung. C. Mit Entscheid vom 8. Juni 1999 stellte die ESTV fest, die B. Versicherung sei nicht Partei im vorliegenden Verfahren; P. habe die Entgelte, die es für den Betrieb der Informations- und Verbindungsstelle erhält, zum Normalsatz zu versteuern. Das Begehren um Rückerstattung der Mehrwertsteuer im Betrag von Fr. 23’692.60 lehnte die Verwaltung ab. Am 24. Juni 1999 erhob P. dagegen Einsprache mit dem Begehren, es sei die B. Versicherung im Einspracheverfahren beizuladen, der angefochtene Entscheid aufzuheben und festzustellen, dass P. die Rückvergütungen, die es von der B. Versicherung für den Betrieb der Informations- und Verbindungsstelle erhält, nicht zu versteuern habe; die bereits überwiesene Mehrwertsteuer im Betrag von Fr. 23’692.60 sei zurückzuerstatten. D. Mit Einspracheentscheid vom 24. Mai 2000 hiess die ESTV die Einsprache teilweise gut. Auf das Gesuch, die B. Versicherung im Einspracheverfahren beizuladen, trat sie nicht ein. Sie stellte fest, der Einsprecher habe die Entgelte, die er für den Betrieb der Informations- und Verbindungsstelle erhält, zum Normalsatz zu versteuern; der Einsprecher habe für die Steuerperiode 1. bis 4. Quartal 1995 zu Recht Mehrwertsteuern in der Höhe von Fr. 18’427.50 bezahlt. E. Am 16. Juni 2000 reicht P. gegen den Einspracheentscheid der ESTV Beschwerde bei der Eidgenössischen Steuerrekurskommission (SRK) ein und beantragt, den angefochtenen Entscheid aufzuheben; es sei festzustellen, dass die Vergütungen, die P. vom Unfallversicherung-Versicherer (B. Versicherung) für den Betrieb der Informations- und Verbindungsstelle erhalte, nicht zu versteuern seien; der bereits bezahlte Steuerbetrag von Fr. 23’692.60 sei vollumfänglich zurückzuerstatten. F. Mit Vernehmlassung vom 26. September 2000 beantragt die ESTV, die Beschwerde abzuweisen. Aus den Erwägungen: 1.-2.d. (…) 3.a. Art. 196 Ziff. 14 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101; Art. 8 Abs. 1 der Übergangsbestimmungen (ÜB) der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 [aBV], BS 1 3) beauftragt den Bundesrat, die Ausführungsbestimmungen zur Mehrwertsteuer zu erlassen, die bis zum Inkrafttreten der Bundesgesetzgebung gelten. Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen unterliegen der Steuer, wenn sie gegen Entgelt ausgeführt werden (Art. 196 Ziff. 14 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 BV, Art. 8 Abs. 2 Bst. a Ziff. 1 UeB aBV). Versicherungsumsätze sind ohne Anspruch auf Vorsteuerabzug steuerbefreit (Art. 196 Ziff. 14 Abs. 1 Bst. b Ziff. 6 BV; Art. 8 Abs. 2 Bst. b Ziff. 6 UeB aBV).

b. Der Bundesrat hat diese Vorgabe der Stufe Verfassung umgesetzt und von der Steuer - ohne Vorsteuerabzugsberechtigung - die Versicherungs- und Rückversicherungsumsätze mit Einschluss der Umsätze aus der Tätigkeit als Versicherungsvertreter oder Versicherungsmakler (Art. 14 Ziff. 14 in Verbindung mit Art. 13 der Verordnung vom 22. Juni 1994 über die Mehrwertsteuer [MWSTV], AS 1994 1464) ausgenommen. Dem Kommentar 3

des Eidgenössischen Finanzdepartements zur Mehrwertsteuerverordnung ist zu entnehmen, dass diese Befreiungsvorschrift sämtliche durch die Versicherungen für Versicherungs- und Rückversicherungsleistungen in Rechnung gestellten Prämien umfasst (Kommentar EFD[36], Bern 1994, S. 16, ad Art. 14 Ziff. 14 MWSTV; s. auch Wegleitung 1997 für Mehrwertsteuerpflichtige, Rz. 622, 622a).

c. Sinn und Zweck der Befreiungsvorschrift besteht in der Begünstigung des Bezugs von Versicherungsleistungen aus sozialpolitischen Gründen. Bereits aus dem - auf Verfassungsstufe vorgegebenen - Wesen der Steuerbefreiung ohne Berechtigung zum Vorsteuerabzug geht hervor, dass einzig durch die Nichtbelastung der letzten Umsatzstufe insgesamt eine geringere Steuerbelastung für den Endverbraucher bewirkt werden soll. Insofern ist zutreffend, nur die dem Endverbraucher, also demjenigen, der den Versicherungsschutz in Anspruch nimmt, unmittelbar erbrachten Leistungen zu befreien, und nicht etwa auch gewisse Vorleistungen (vgl. zu dieser Problematik auch den Entscheid der SRK vom 28. Oktober 1997, veröffentlicht in MWST-Journal 1/98, S. 24, E. 4b, vom Bundesgericht bestätigt in Archiv für schweizerisches Abgaberecht [ASA] 69 S. 344 E. 6d/aa; vgl. auch ASA 69 S. 658 E. 6a). Weitet die Verwaltungspraxis in Anwendung von Art. 14 Ziff. 14 MWSTV die Steuerbefreiung nicht auf Tätigkeiten aus, die den eigentlichen Versicherungsumsätzen vorgelagert sind, verletzt sie kein übergeordnetes Recht. Vorab beachtet sie den von der Verfassung vorgegebenen Grundsatz der Allgemeinheit der Mehrwertsteuer sowie die daraus in konstanter Rechtsprechung abgeleitete restriktive Handhabung und Auslegung der Befreiungsvorschriften. Sodann werden keine aus der Verfassung abgeleiteten übergeordneten Grundsätze verletzt. Zudem beachtet die fragliche Praxis das Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV, Art. 4 aBV), da alle vergleichbaren Leistungen von vergleichbaren Leistungserbringern gleich behandelt werden. Sie hält schliesslich vor Art. 27 BV (Art. 31 aBV) stand, da der Beschwerdeführer gleich behandelt wird wie seine direkten Konkurrenten im Sinne der Rechtsprechung. Zusammenfassend entspricht es den Verfassungsvorgaben, wenn die Verwaltungspraxis in Auslegung von Art. 14 Ziff. 14 MWSTV die Steuerbefreiung auf eigentliche Versicherungsumsätze, den Versicherungsschutz, beschränkt. Den Versicherungsumsätzen vorgelagerte Tätigkeiten werden von der Befreiungsvorschrift nicht erfasst.

d. Wie für alle anderen Aktivitäten setzt die Steuerbarkeit einer Informations- und Verbindungsstelle voraus, dass sie im mehrwertsteuerlichen Leistungsaustausch, also gegen Entgelt, erfolgt. Entscheidend ist, ob die Gegenleistung in ursächlichem Zusammenhang mit der Leistung steht (BGE 126 II 443 E. 6a). Einzig auf die Bezeichnung des Entgelts etwa als Rückvergütung, Reduktion des Verwaltungskostenzuschlags, Prämienvergünstigung oder Rabatt kommt es nicht an (vgl. Daniel Riedo, Vom Wesen der Mehrwertsteuer als allgemeine Verbrauchsteuer und von den entsprechenden Wirkungen auf das schweizerische Recht, Bern 1999, S. 241 f.).

4. Im vorliegenden Fall hat der Kanton B. mit einer Gruppe von Versicherern unter der Führung der B. Versicherung einen Kollektiv-Unfallversicherungsvertrag geschlossen hinsichtlich die 4

obligatorische Unfallversicherung für seine Staatsangestellten. Integrierender Bestandteil bildet eine schriftliche Vereinbarung vom 10. Januar 1984, dergemäss der Beschwerdeführer gegenüber der Versicherung verpflichtet wird, eine Informations- und Verbindungsstelle einzurichten mit u.a. nachfolgenden Aufgaben, die mit besonders ausgebildetem Personal zu verrichten sind:

- Erteilung von allgemeinen Auskünften während bestimmten Zeiten (Sprechstunden) an die Versicherten und ihre Angehörigen zur Versicherungspflicht, zur Deckung und zu den Leistungen der Unfallversicherung;

- Beratung und Vermittlung von Formularen für Abredeversicherungen;

- Meldung der Berufs- und Nichtberufsunfälle und Erteilung allfällig zusätzlich notwendiger Auskünfte. Für diese Arbeiten wird der Beschwerdeführer mit 3,5% auf der Nettoprämie entschädigt. Zu befinden ist über die Frage, ob der Beschwerdeführer durch seine Informations- und Verbindungsstelle Mehrwertsteuern auslöst, mithin ob die für diese - das Jahr 1995 betreffende - Tätigkeit bereits entrichteten Fr. 18’427.50 (5,2% von Fr. 354’376.20) durch die Verwaltung zurückzuerstatten sind.

a. Es gilt, die folgenden zwei Leistungsaustauschverhältnisse (E. 4.a.aa. und 4.a.bb. hienach) auseinanderzuhalten: aa. Die B. Versicherung bietet dem versicherten Staatsangestellten Versicherungsschutz. Dafür wendet der Arbeitnehmer die Versicherungsprämie auf (Art. 91 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung [UVG], SR 832.20) oder an dessen Stelle der Arbeitgeber (Art. 91 Abs. 1 UVG). Darin liegt unbestrittenermassen ein mehrwertsteuerlicher Leistungsaustausch begründet. Daran ändert nichts, dass die Versicherungsprämien durch den Arbeitgeber vom Gehalt zurückbehalten und direkt an den Versicherer fliessen (vgl. Art. 91 Abs. 3 UVG) oder dass der Arbeitgeber gar einen Teil der Prämien zu tragen hat. Denn zum Entgelt gehört auch, was ein Dritter an Stelle des Leistungsempfängers als Gegenleistung aufwendet (Art. 26 Abs. 2 MWSTV). Leistungsempfänger und Endverbraucher der Versicherungsleistung, des Versicherungsschutzes, bleibt der Arbeitnehmer. Die Versicherungsleistung der B. Versicherung an den Staatsangestellten ist von der Steuer befreit gemäss Art. 14 Ziff. 14 MWSTV. bb. Die Befreiung nach Art. 14 Ziff. 14 MWSTV erstreckt sich nicht auf vorgelagerte Umsätze (E. 3.c. hievor). Nicht darunter fallen folglich Vorumsätze wie jene, die zwischen dem Beschwerdeführer und der B. Versicherung in Form der Informations- und Verbindungsstelle bewirkt werden. Indem der Beschwerdeführer verpflichtungsgemäss diese Arbeiten für die Versicherung verrichtet, erbringt er zweifelsfrei eine Dienstleistung an diese (siehe Art. 6 Abs. 1 MWSTV). Der eigenständigen Vorumsatzleistung steht ein Entgelt gegenüber, nämlich 3,5% der Nettoprämie. Dieser mehrwertsteuerliche Leistungsaustausch zwischen Beschwerdeführer und der B. Versicherung unterliegt der Steuer. Dem eigentlichen Versicherungsumsatz lediglich vorgelagert, geniesst er keine Steuerbefreiung. 5

Anders verhielte es sich nur, wenn der Beschwerdeführer Versicherungsschutz gewähren, also dem Arbeitnehmer direkt Versicherungsleistungen erbringen würde. Durch die Informations- und Verbindungsstelle wird P. jedoch nicht zum Versicherer. Der Beschwerdeführer kann ferner nicht als blosser Vermittler des Versicherungsgeschäftes zwischen der Versicherung und dem Arbeitnehmer gelten mit der Folge, dass das Geschäft direkt zwischen den beiden letzteren zustande käme. Hiefür fehlt es an den Voraussetzungen von Art. 10 Abs. 1 MWSTV. Schliesslich ist der Beschwerdeführer auch kein selbstständiger Versicherungsvertreter oder Versicherungsmakler im Sinne des geltenden Rechts. cc. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die fragliche Tätigkeit des Beschwerdeführers ein mehrwertsteuerliches Leistungsaustauschverhältnis zwischen ihm und der B. Versicherung begründet. Berechnungsgrundlage bildet die vom Versicherer aufgewendete Entschädigung, ausmachend 3,5% von der Nettoprämie. Die Beschwerde ist abzuweisen.

b. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, dringt nicht durch: aa. Zunächst geht der Beschwerdeführer sehr ausführlich auf die Rechtsnatur der Entschädigung ein, die er für den Betrieb der Informations- und Verbindungsstelle vom Versicherer erhält. Auf das einschlägige Versicherungsrecht verweisend, macht er im Wesentlichen geltend, die Arbeitsentschädigung an den Arbeitgeber für den Betrieb der spezialgesetzlich vorgesehenen Informations- und Verbindungsstelle sei - auch wenn in den Tarifbestimmungen von einer Vergütung die Rede sei - materiellrechtlich eine Vergünstigung auf dem gesetzlichen Prämienzuschlag für die Verwaltungskosten. Diese besondere Form der Reduktion des Verwaltungskostenzuschlages für Grossbetriebe stelle eine ausdrücklich vorgesehene Ausnahme vom Verbot dar, Rabatte und Vergünstigungen auf den UVG-Prämien zu gewähren. Der Versicherer habe diese Reduktion des Verwaltungskostenzu-schlages auch dem Beschwerdeführer für die fragliche Tätigkeit gewährt. Der Beschwerdeführer zieht aus seinen Ausführungen den Schluss, die Reduktion des spezialgesetzlich vorgesehenen Verwaltungskostenzuschlages, den die Unfallversicherer von Gesetzes wegen erheben müssen, dürfe nicht besteuert werden. Dabei übersieht der Beschwerdeführer, dass nicht ein Verwaltungskostenzuschlag oder dessen Reduktion besteuert wird. Der Steuer unterliegt vielmehr seine mehrwertsteuerliche Leistung, die durch die Versicherungsgesellschaft mit einer Entschädigung abgegolten wird, welche vom Beschwerdeführer als Reduktion oder Rabatt des Verwaltungskostenzuschlages bezeichnet wird. Wo dieses Entgelt letztlich herstammt, ist indes unmassgeblich. Mehrwertsteuerlich ebenso irrelevant ist, ob das Entgelt versicherungsrechtlich als Vergütung oder aber als Prämienvergünstigung bzw. als Reduktion des Verwaltungskostenzuschlags zu bezeichnen ist. Entscheidend ist, dass es als Gegenleistung für eine eigenständige mehrwertsteuerliche Leistung, hier ein Vorumsatz der Versicherungsleistung, aufgewendet wird. Ob der Beschwerdeführer direkt eine Geldzahlung als Gegenleistung erhält oder indirekt mittels Verrechnung oder Rabattgewährung in einem anderen Geschäft, spielt keine Rolle. Vorausgesetzt ist ein innerer wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung (E. 3.d. hievor). Dieser liegt hier vor (E. 4.a.bb. 6

hievor). All dies verkennt der Beschwerdeführer mit seinen ausführlichen Darlegungen zur Rechtsnatur des Verwaltungskostenzuschlages und dessen Reduktion. bb. Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, bei seiner Tätigkeit im Rahmen der Informations- und Verbindungsstelle handle es sich um eine sozialversicherungsgesetzlich vorgesehene Tätigkeit, die einen Teil der Versicherungsdurchführung darstelle. Er handle dabei als Organ der Versicherungsdurchführung. Mehrwertsteuerlich kommt es für die geltend gemachte Steuerfreiheit seiner Tätigkeit darauf an, ob der Beschwerdeführer entweder selbst die befreite Leistung erbringt oder aber diese nur vermittelt im Sinne des Art. 10 Abs. 1 MWSTV. Beides ist hier - wie gezeigt - nicht der Fall (E. 4.a.bb. hievor). Insofern ist die sozialversicherungsrechtliche Stellung des Arbeitgebers entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht massgebend. Ob ihm die behauptete Organstellung zukommt, kann deshalb offenbleiben. Unter mehrwertsteuerlichen Gesichtspunkten bleibt massgebend, dass er einerseits als unabhängiger Dritter vertragliche Verpflichtungen mit dem Versicherer eingegangen ist (diesem also eine steuerbare Leistung erbringt) und andererseits dem Arbeitnehmer keinen Versicherungsschutz bietet (E. 4.a.bb. hievor). cc. Sodann beruft sich der Beschwerdeführer auf Art. 14 Ziff. 7 MWSTV und hält dafür, die im Rahmen der obligatorischen Unfallversicherung erbrachten Leistungen an die Versicherten seien aufgrund dieser Vorschrift von der Steuer befreit. Es spiele keine Rolle, ob diese Leistungen vom Versicherer direkt oder aber wie im vorliegenden Fall vom öffentlichen Arbeitgeber erbracht würden. Der Beschwerdeführer beruft sich in diesem Zusammenhang auf die versicherungsrechtlichen Informationspflichten und erklärt, es handle sich dabei um Amtspflichten. Diese Informationspflichten stellten Dienstleistungen im Sinne von Art. 14 Ziff. 7 MWSTV dar. Die von der Informations- und Verbindungsstelle ausgeführten Tätigkeiten seien Eigenleistungen des beschwerdeführenden Amtes im Rahmen seines unfallversicherungs- und personalrechtlichen Auftrages und nicht Dienstleistungen gegenüber der Versicherungsgesellschaft. Zunächst ist dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, dass Leistungen im Zusammenhang mit der obligatorischen Unfallversicherung nicht unter die Befreiungsvorschrift von Art. 14 Ziff. 7 MWSTV, sondern vielmehr unter deren Ziff. 14 zu subsumieren sind (vgl. Alois Camenzind / Niklaus Honauer, Handbuch zur neuen Mehrwertsteuer, Bern 1995, Rz. 463 ff., 509 ff.; vgl. Kommentar, a.a.O., S. 14, ad Art. 14 Ziff. 7 MWSTV). Bereits aus diesem Grund kann der Beschwerdeführer aus der angeführten Bestimmung nichts für seinen Standpunkt ableiten. Überdies verkennt er auch hier, dass vorliegend nicht er, sondern der Versicherer die steuerbefreite Versicherungsleistung erbringt. Ob eine Informationspflicht versicherungsgesetzlich oder kraft öffentlichem Dienstrecht besteht, ist schliesslich indifferent. Dienstleistungen unterliegen auch dann der Steuer, wenn sie kraft Gesetzes erfolgen (Art. 7 MWSTV). Wie weit die Informationspflichten des Arbeitgebers nach Versicherungsrecht oder Dienstrecht gehen, ist steuerlich mindestens solange unmassgeblich, als aus mehrwertsteuerlicher Sicht ein Leistungsaustausch 7

gegeben ist und die Tätigkeiten der beschwerdeführerischen Informations- und Verbindungsstelle Vorumsätze der eigentlichen Endstufenbefreiung darstellen. dd. Im Weiteren bringt der Beschwerdeführer vor, die Leistungen, die er als öffentlich-rechtlicher Arbeitgeber seinen Angestellten erbringt, seien als hoheitlich im Sinne von Art. 17 Abs. 4 MWSTV zu qualifizieren. Der Beschwerdeführer verkennt, dass die Versicherungsgesellschaft mehrwertsteuerliche Empfängerin jener Leistungen ist, die er in Verrichtung der Informations- und Verbindungsstelle erbringt. Die Steuerbarkeit allein dieses Leistungsverhältnisses steht hier zur Diskussion, und nicht das Verhältnis zum Arbeitnehmer. Entgegen seiner Auffassung ist diese Tätigkeit ganz offensichtlich gewerblich im Sinne von Art. 17 Abs. 1 MWSTV, was Hoheitlichkeit gemäss Art. 17 Abs. 4 MWSTV von vornherein ausschliesst (Riedo, a.a.O., S. 194; zur Gewerblichkeit: S. 173). Dass die in der Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen für hoheitliches Handeln im Sinne von Art. 17 Abs. 4 MWSTV (statt vieler: BGE 125 II 489 ff.) klar nicht erfüllt sind, braucht unter diesen Umständen nicht näher ausgeführt zu werden. ee. Schliesslich beruft sich der Beschwerdeführer auf die Praxis der ESTV, dergemäss Entschädigungen der Versicherungsanstalten an die Arbeitgeber für Umtriebe im Zusammenhang mit Taggeldauszahlungen nicht als steuerbarer Umsatz behandelt werden. Es sei nicht einzusehen, inwiefern bei den beiden Prämienvergünstigungen (für Taggeldauszahlung einerseits und für Informations- und Verbindungsstelle andererseits) aus mehrwertsteuerlicher Sicht ein Unterschied bestehen solle. Ein wesentlicher Unterschied dieser beiden Arten von Entschädigungen könnte darin erblickt werden, dass es sich bei den Entschädigungen für Umtriebe bei der Taggeldauszahlung im Wesentlichen lediglich um eine Vergütung des Zinsnachteils handelt, den der Arbeitgeber durch die Bevorschussung der Taggelder erlitten hat und die Verwaltung in Anlehnung an die Steuerbefreiung von Umsätzen im Bereich des Geld- und Kapitalverkehrs (Art. 14 Ziff. 15 MWSTV) oder an den echten Schadenersatz (kein Leistungsaustausch) hier auf eine Steuerbelastung verzichtet. Mangels Streitgegenstand ist diese Frage allerdings nicht abschliessend zu entscheiden. Auf eine Korrektur des vorinstanzlichen Entscheides im Sinne einer reformatio in peius ist daher zu verzichten für den Fall, dass es in der Tat keine rechtswesentlichen mehrwertsteuerlichen Unterschiede zwischen diesen beiden Arten von Entschädigungen gäbe.

5. Dem Gesagten zufolge ist die Beschwerde abzuweisen (…). [36] Zu beziehen bei dem Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL, Vertrieb Publikationen), CH-3003 Bern. 8

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 66.11 - Entscheid der Eidgenössischen Steuerrekurskommission vom 27. März 2001 i.S. P. (SRK 2000-062 In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione Jahr 2002 Année Anno Band 66 Volume Volume Seite --- Page Pagina Ref. No 150 005 438 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.