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JAAC 65.96

Ch Vb · 2001-05-10 · Deutsch CH
Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 un rapport de bourreau à victime. Il peut s’agir par exemple d’atteintes

à la faculté d’expression, à la réputation sociale ou à la qualité de la

situation professionnelle ainsi qu’à la qualité de vie. En l’espèce, le

mobbing constitue un motif méritant considération (consid. 4b).

Angestellter der Schweizerischen Bundesbahnen (SBB). Übergangsrecht

zum neuen Bundespersonalrecht. Psychische Erkrankung als

Berufskrankheit. Definition von Mobbing. Lohnfortzahlung im

Krankheitsfall (Art. 73 BO 2).

- Das BPG ist am 1. Januar 2001 für die SBB in Kraft getreten. Das

Beschwerdeverfahren richtet sich jedoch nach altem Recht, sofern zu

einer Streitigkeit über Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis vor dem

Inkrafttreten des BPG eine Verfügung ergangen ist (E. 1a).

- Art. 73 Abs. 2 BO 2, wonach der Lohn des Beamten, dessen

Dienstaussetzung länger als ein Jahr dauert, grundsätzlich um die

Hälfte gekürzt wird, ist keine «Kann-Bestimmung», sondern eine

zwingend anwendbare Norm. Ausnahmen sind zwingend vorgesehen

bei Berufsunfällen und bestimmten Berufskrankheiten (so genannten

Listenkrankheiten gemäss Anhang 1 zur UVV). Die Kürzung kann auch

wegen anderer berücksichtigenswerter Gründe unterbleiben (E. 2a und

3a).

- Psychische Krankheiten finden sich keine unter den Listenkrankheiten.

Die Qualifikation eines psychischen Leidens als Berufskrankheit würde

voraussetzen, dass eine Arbeit als solche typischerweise geeignet ist, die

Psyche zu schädigen (E. 3b).

- Liegen besondere finanzielle oder soziale Umstände vor, oder

treten zu einem Unfall oder zu einer Krankheit, die zwar nicht die

Voraussetzungen des UVG erfüllen, sonstige berücksichtigenswerte

Gründe hinzu, kann eine Lohnkürzung unterbleiben (E. 4a).

- Unter Mobbing sind negative kommunikative Handlungen zu

verstehen, die sich gegen eine Person richten und die sehr oft über

einen längeren Zeitraum hinweg vorkommen und damit die Beziehung

zwischen Täter und Opfer kennzeichnen: beispielsweise Angriffe auf

die Möglichkeit, sich mitzuteilen, Angriffe auf das soziale Ansehen

oder Angriffe auf die Qualität der Berufs- und Lebenssituation. Im

vorliegenden Fall stellt Mobbing einen berücksichtigenswerten Grund

dar, keine Lohnkürzung vorzunehmen (E. 4b).

Impiegato delle Ferrovie federali svizzere (FFS). Diritto transitorio

concernente il nuovo diritto del personale. Malattia psichica quale

malattia professionale. Definizione di mobbing. Versamento del salario

in caso di malattia (art. 73 RF 2).

E. 2 - Per le FFS la LPers è entrata in vigore il 1°gennaio 2001. La procedura

ricorsuale è però retta dal diritto previgente, nella misura in cui si

tratta di un litigio relativo a pretese derivanti dal rapporto di lavoro

che ha originato l’emanazione di una decisione prima dell’entrata in

vigore della LPers (consid. 1a).

- L’art. 73 cpv. 2 RF 2, secondo cui il salario del funzionario è di regola

ridotto della metà in caso di assenza dal servizio di più di un anno, non

è una disposizione potestativa, ma una norma imperativa. Può però

esservi un’eccezione in caso di malattie professionali o per altri motivi

degni di considerazione. Sono imperativamente previste eccezioni in

caso di incidente professionale o di malattia professionale (ossia per le

malattie professionali menzionate nella lista dell’allegato 1 all’OAINF).

La riduzione può anche non essere operata per altri motivi degni di

considerazione (consid. 2a e 3a). (consid. 2a e 3a).

- Fra le malattie professionali menzionate nella lista dell’allegato 1

all’OAINF non figura alcuna malattia psichica. La qualifica di una

malattia psichica quale malattia professionale presupporrebbe che un

lavoro in quanto tale sia tipicamente adatto a danneggiare la psiche

(consid. 3b).

- Se sussistono circostanze particolari di natura finanziaria o

sociale oppure se a un incidente o una malattia che non soddisfano

le condizioni della LAINF si aggiungono altri motivi degni di

considerazione, si può rinunciare alla riduzione del salario anche

se l’incidente o la malattia non adempiono le condizioni della LAINF

(consid. 4a).

- Per mobbing si intendono azioni negative di genere relazionale dirette

contro una persona, che si verificano spesso in un lasso di tempo lungo

e che caratterizzano pertanto la relazione tra autore e vitti-ma: può

trattarsi, ad esempio, di limitazioni della possibilità di esprimersi, di

attacchi all’immagine sociale o attacchi che nuocciono alla qualità

della situazione professionale e di vita. Nella fattispecie, il mobbing

costituisce un motivo degno di considerazione per rinunciare alla

riduzione del salario (consid. 4b).

A.

X trat am 1. Oktober 1991 als Sekretär (15. Lohnklasse) der

damaligen Bauabteilung Kreis Y (Bauabteilung) in den Dienst der

Schweizerischen Bundesbahnen (SBB). Auf den 1. Januar 1993 erfolgte die

Laufbahnbeförderung zum Sekretär (16. Lohnklasse) und auf den 1. Oktober

1994 seine Wahl als Beamter. Mit Schreiben vom 29. September 1997 teilte

der Oberingenieur der Bauabteilung X mit, dass seine Stelle infolge einer

Restrukturierung per sofort aufgehoben werde und er bis zur Wahl auf

eine bewilligte Stelle als «freigesetzt» gelte. In zwei weiteren Briefen vom

24. Oktober 1997 und vom 29. Juli 1998 erhielt X durch den Oberingenieur

E. 3 der Bauabteilung neue Tätigkeiten zugewiesen. Am 12. April 1999 teilten

der Oberingenieur der Bauabteilung und der Leiter des Geschäftsbereichs

Anlagemanagement Filiale Z (AM) X schriftlich eine neue Tätigkeit im AM zu.

B.

Mit Einstellungsverfügung des Leiters der Bauabteilung vom

17. Februar 1998 wurde eine administrative Untersuchung abgeschlossen.

In dieser Einstellungsverfügung wurde festgehalten, dass der Angestellte A der

Bauabteilung im Verlaufe des Jahres 1992 anlässlich einer Informatikschulung

X Artikel aus einem Pornokatalog in einer Datenbank erfassen liess und sich

in einem E-Mail vom 30. Mai 1995, das an seine Mitarbeiterin B hätte gehen

sollen, herabsetzend über X geäussert hatte, dass darüber der Vorgesetzte C

eine Untersuchung mit Befragungen von A und B durchgeführt hatte, dass X

von dieser Untersuchung erst im Mai 1997 Kenntnis erhalten hatte und dass

nach dem Stellenantritt des neuen Vorgesetzten D dieser im Mai 1997 X ein

Schreiben vorgelegt hatte, dessen Inhalt sich auf den Pornokatalog bezog und

von dem X vorher keine Kenntnis hatte. Die Verfügung vom 17. Februar 1998

ordnete die Entfernung sämtlicher Akten zur betreffenden Untersuchung und

zu verschiedenen bestrittenen Vorhaltungen an, sodass für künftige interne

oder externe Stellenbewerbungen keine Hinweise auf die erwähnten Vorfälle

mehr möglich seien.

Vom 23. März 1999 bis am 31. Oktober 2000 setzte X den Dienst infolge

Krankheit zu 100% aus. Mit Schreiben vom 3. Juli 2000 wurde X durch

den Leiter Infrastruktur AM und den Leiter Neuorientierung der Division

Infrastruktur, Region E der SBB (DIR) davon in Kenntnis gesetzt, dass der

ärztliche Dienst ihn für eine ganztägige Tätigkeit als arbeitsfähig erachte.

Gleichzeitig wurde X zu einer Besprechung der Einsatzmöglichkeiten

eingeladen. Dieses Gespräch fand am 24. August 2000 statt und führte dazu,

dass X am 1. November 2000 den Dienst im Rahmen der Neuorientierung

wieder aufgenommen hat.

C.

Mit Schreiben vom 17. Februar 2000 wurde X durch den Leiter

Infrastruktur AM und den Leiter Personal der DIR über deren Absicht

orientiert, seinen Lohn infolge Dienstaussetzung gestützt auf Art. 73 Abs. 2 der

Beamtenordnung 2 vom 15. März 1993 (BO 2, SR 172.221.102.1) ab dem 1. April

2000 auf 50% zu kürzen. Mit Schreiben vom 21. Februar 2000 erklärte sich X

innert der gesetzten Frist mit der Lohnkürzung nicht einverstanden, da seine

gesundheitlichen Probleme auch durch die SBB verursacht worden seien. Er

erwarte gestützt auf Art. 73 Abs. 3 BO 2 bis zu seiner Genesung das volle Salär.

Am 29. Februar 2000 verfügten der Leiter Infrastruktur AM und der Leiter

Personal DIR die Kürzung des Lohns von X auf 50% per 1. April 2000 (unter

Beachtung der Garantieleistungen gemäss Pensionskassen-Statuten), gestützt

auf Art. 73 Abs. 2 BO 2. Im Begleitschreiben zur Verfügung erklärte die DIR

Nichteintreten auf die durch X geltend gemachten Einwände.

D.

Gegen diese Verfügung reichte X am 30. März 2000 beim

Zentralbereich Personal der SBB Beschwerde ein und verlangte deren

Aufhebung sowie die Gewährung des ungekürzten Gehalts. (...) Mit Entscheid

vom 8. November 2000 wies der Zentralbereich Personal der SBB die

Beschwerde vom 30. März 2000 ab, hielt an der Lohnkürzung auf 50% fest und

erklärte, der vom 1. April 2000 bis zum 31. Oktober 2000 zu viel ausbezahlte

Lohn in Höhe von CHF (...) sei den SBB zurückzuerstatten. Mit Schreiben vom

E. 4 17. Januar 2001 hob der Zentralbereich Personal der SBB die Lohnkürzung mit

Wirkung ab dem 1. November 2000 auf, da X seither die Arbeit im Sinne von

Art. 73 BO 2 wieder aufgenommen habe.

E.

Gegen den Beschwerdeentscheid des Zentralbereichs Personal

der SBB vom 8. November 2000 erhebt X (ab hier: Beschwerdeführer) mit

Eingabe vom 10. Dezember 2000 (Postaufgabe: 11. Dezember 2000) bei

der Eidgenössischen Personalrekurskommission (PRK) Beschwerde. Er

beantragt, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und auf die Lohnkürzung

zu verzichten. Er begründet seine Beschwerde hauptsächlich damit, der

Sachverhalt sei nicht genügend abgeklärt worden, insbesondere seine

Arbeitsfähigkeit. Zudem habe die Vorinstanz zu Unrecht verneint, dass

seine Krankheit durch Mobbing am Arbeitsplatz verursacht worden sei

und mithin als Berufskrankheit zu gelten habe. Im Weiteren verweise die

Vorinstanz zu Unrecht auf die angebliche Praxis der SBB zu Art. 73 Abs. 2 BO 2,

wonach von der genannten Bestimmung möglichst rigoros Gebrauch gemacht

werde. Art. 73 Abs. 2 BO 2 sei schon dem Wortlaut gemäss einzelfallbezogen

anzuwenden und nicht möglichst rigoros. Selbst wenn die Lohnkürzung

grundsätzlich Anwendung fände, sei in casu eine soziale Härte gegeben,

was gemäss Art. 73 Abs. 3 BO 2 einen Verzicht auf die Kürzung zur Folge

habe. Schliesslich bestehe entgegen den Darstellungen der Vorinstanz eine

konstante Praxis der SBB, auf Lohnkürzungen zu verzichten. Mithin habe der

Beschwerdeführer einen aus dem Gleichheitsprinzip abgeleiteten Anspruch

auf eine ungekürzte Lohnfortzahlung während 720 Tagen.

Der Zentralbereich Personal der SBB schliesst in seiner Vernehmlassung

vom 22. Januar 2001 auf Abweisung der Beschwerde. Als Begründung

wird angeführt, der Beschwerdeführer habe niemals geltend gemacht, er

sei arbeitsfähig. Ebenso wenig habe er sich für einen Arbeitsversuch zur

Verfügung gestellt. Im Schreiben des ärztlichen Dienstes an den Leiter

Personal der DIR vom 10. April 2000 werde dem Beschwerdeführer zwar

eine ganztägige Arbeitsfähigkeit attestiert, jedoch nur SBB-extern. Angesichts

dieser Beurteilung sei die Arbeitsunfähigkeit klar gegeben.

Aus den Erwägungen:

1.a.

Gemäss Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom 20. Dezember 2000

über die Inkraftsetzung des Bundespersonalgesetzes für die SBB und über

die Weitergeltung von Bundesrecht (Inkraftsetzungsverordnung BPG für

die SBB, SR 172.220.112 bzw. AS 2001 917) ist das Bundespersonalgesetz

vom 24. März 2000 (BPG, SR 172.220.1 bzw. AS 2001 894) am 1. Januar

2001 für die SBB in Kraft getreten. Art. 41 Abs. 3 BPG bestimmt indes, dass

sich das Beschwerdeverfahren nach dem alten Recht richtet, sofern zu

einer Streitigkeit über Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis vor dem

Inkrafttreten des BPG eine Verfügung ergangen ist. Im vorliegenden Fall

sind die Verfügung zur Lohnkürzung wie auch der Beschwerdeentscheid des

Zentralbereichs Personal der SBB unter altem Recht ergangen. Die vorliegende

E. 5 Beschwerde ist somit gemäss den Verfahrensbestimmungen des alten Rechts

(Beamtengesetzes vom 30. Juni 1927 [BtG], SR 172.221.10 und BO 2, wie sie bis

am 31. Dezember 2000 in Kraft waren) zu entscheiden.

b.-d.

(...)

2.a.

In materieller Hinsicht ist festzuhalten, dass das BPG gemäss seinem

Art. 41 Abs. 3 keine Rückwirkung entfaltet (vgl. E. 1a zum Formellen). Auf die

vorliegende Beschwerde sind somit auch in materieller Hinsicht das BtG und

die BO 2 anzuwenden.

Art. 45 Abs. 5 Bst. a und b BtG ermächtigen den Bundesrat, Vorschriften

über den Anspruch auf Besoldung der Beamten bei Dienstaussetzung und

die Anrechnung von Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung zu

erlassen. Der gestützt hierauf ergangene Art. 73 BO 2 bestimmt in Abs. 2, dass

der Lohn des Beamten, dessen Dienstaussetzung länger als ein Jahr dauert,

um die Hälfte gekürzt wird; die Summe aus gekürztem Lohn, ungekürztem

Orts- und Sonderzuschlag sowie ungekürzten Auslands-, Familien- und

Kinderzulagen darf jedoch nicht geringer sein als die Leistungen aus

obligatorischer Unfallversicherung oder als die Leistungen, auf die der

Beamte bei Invalidität nach den Art. 39-41 der Verordnung über die

Pensionskasse des Bundes vom 24. August 1994 (PKB-Statuten, SR 172.222.1;

heute Art. 38-41 PKB-Statuten) bzw. der Statuten der Pensions- und Hilfskasse

der Schweizerischen Bundesbahnen vom 18. August 1994 (PHK-Statuten, SR

172.222.2; heute Art. 38-41 PHK-Statuten) Anspruch hätte. Die Kürzung hat zu

unterbleiben, wenn der Beamte den Dienst infolge eines Berufsunfalls (Art. 7

Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März 1981

[UVG], SR 832.20) oder einer einem solchen gleichzusetzenden Berufskrankheit

(Art. 9 UVG) aussetzt (Art. 73 Abs. 3 Satz 1 BO 2). Sie kann zudem wegen

anderer berücksichtigenswerter Gründe unterbleiben (Art. 73 Abs. 3 Satz 2 BO

2).

b.

Der Beschwerdeführer hat seinen Dienst am 23. März 1999

ausgesetzt und am 1. November 2000 im Rahmen der Neuorientierung

wieder aufgenommen. Er war seit dem 23. März 1999 krank geschrieben.

Damit liegt die Voraussetzung zu einer Gehaltskürzung ab dem 23. März

2000 grundsätzlich vor. Der Leiter Infrastruktur AM und der Leiter

Personal DIR verfügten am 29. Februar 2000 die Kürzung des Lohnes des

Beschwerdeführers per 1. April 2000, die vom Zentralbereich Personal der

SBB mit Schreiben vom 17. Januar 2001 rückwirkend auf den 1. November

2000 wieder aufgehoben wurde. Strittig ist somit eine Lohnkürzung in

Höhe von CHF (...) monatlich, was für die betreffenden sieben Monate einen

Gesamtbetrag von CHF (...) ergibt.

3.a.

Der Beschwerdeführer bringt vor, der Zentralbereich Personal der

SBB verweise zu Unrecht auf seine Praxis, von der Lohnkürzung gemäss

Art. 73 Abs. 2 BO 2 möglichst rigoros Gebrauch zu machen. Eine solche Praxis

sei weder bekannt noch belegt und stehe im Widerspruch zur erwähnten

Bestimmung, da eine Behörde bei der Anwendung einer Kann-Formel

einzelfallbezogen zu entscheiden habe.

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers handelt es sich bei Art. 73

Abs. 2 BO 2 nicht um eine Kann-Bestimmung («Dauert die Dienstaussetzung

länger als ein Jahr, so wird der Lohn um die Hälfte gekürzt;...», Art. 73

E. 6 Abs. 2 Satz 1 BO 2), sondern um eine zwingend anwendbare Norm. Der

Zentralbereich Personal der SBB hat folglich zunächst grundsätzlich zu Recht

eine Lohnkürzung angeordnet.

b.

Der Beschwerdeführer macht zudem geltend, dass es sich bei seiner

Krankheit um eine Berufskrankheit im Sinne von Art. 9 UVG handle. Als

Berufskrankheiten gelten nach dieser Bestimmung solche Krankheiten, die bei

der beruflichen Tätigkeit ausschliesslich oder vorwiegend durch schädigende

Stoffe oder bestimmte Arbeiten verursacht worden sind (Art. 9 Abs. 1 UVG).

Die Verordnung zum UVG vom 20. Dezember 1982 (UVV, SR 832.202) enthält

im Anhang 1 eine Liste der Berufskrankheiten, die unterteilt ist in eine Liste

der schädigenden Stoffe (Listenstoffe) und eine Liste von Erkrankungen, die im

Zusammenhang mit bestimmten Arbeiten als arbeitsbedingt anerkannt sind

(Listenkrankheiten). Psychische Krankheiten finden sich keine auf dieser Liste.

Auch andere Krankheiten, von denen nachgewiesen wird, dass sie

ausschliesslich oder stark überwiegend durch die berufliche Tätigkeit

verursacht worden sind, gelten als Berufskrankheiten (Art. 9 Abs. 2

UVG). Vorausgesetzt ist aber immer, dass der Versicherte während

einer gewissen Dauer einem für seinen Beruf typischen oder damit

verbundenen Gesundheitsrisiko ausgesetzt war (vgl. Murer / Stauffer / Rumo,

Rechtsprechung des Bundesgerichts zum UVG, Zürich 1995, Art. 9 Abs. 2). Die

Qualifikation eines psychischen Leidens als Berufskrankheit würde demnach

voraussetzen, dass eine Arbeit als solche typischerweise geeignet ist, die

Psyche zu schädigen, was kaum je mit dem im Sozialversicherungsrecht

erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit

nachgewiesen werden kann (vgl. dazu Murer / Stauffer / Rumo, a.a.O., S. 302 f.;

vgl. auch unveröffentlichte Entscheide des Bundesgerichts vom 7. September

1999 in Sachen C. [2A.125/1999 und 2A.482/1998; E. 6b] und der PRK vom

21. Januar 1999 in Sachen C. [PRK 1998-155; E. 3a]).

Dieser Nachweis ist im vorliegenden Fall nicht erbracht. Der

Beschwerdeführer behauptet zwar, seine psychische Erkrankung sei durch die

Arbeit verursacht, bringt aber zum Nachweis an sich und zur überwiegenden

Wahrscheinlichkeit keinerlei Beweismittel ein.

4.a.

Der Beschwerdeführer macht im Weiteren geltend, dass in

seinem Fall in Anwendung von Art. 73 Abs. 3 BO 2 wegen anderer

berücksichtigenswerter Gründe von einer Gehaltskürzung abzusehen sei.

Gemäss seinen Abklärungen werde eine Lohnkürzung nur in Ausnahmefällen

vorgenommen. Auf Anfrage hin habe das Personalamt immer erklärt, der

Lohn werde in Fällen von Krankheit oder Unfall während 720 Tagen weiterhin

ausbezahlt, ohne jemals auf die Kürzungsmöglichkeit hinzuweisen. Daher

habe er einen wohlerworbenen, gewissermassen gewohnheitsrechtlichen

Anspruch auf Auszahlung des ungekürzten Lohnes während 720 Tagen. Eine

Kürzung widerspräche dem Gleichheitsprinzip.

Gemäss Art. 73 Abs. 2 BO 2 gilt als Grundsatz, dass der Lohn bei einer

Dienstaussetzung wegen Krankheit, die länger als ein Jahr dauert, um die

Hälfte gekürzt wird. Auf die Lohnkürzung ist allerdings dann zwingend

zu verzichten, wenn der Dienst infolge eines Berufsunfalls oder einer

einem Berufsunfall gleichzusetzenden Krankheit im Sinne von Art. 9 UVG

ausgesetzt worden ist (Art. 73 Abs. 3 Satz 1 BO 2). Sodann kann die Kürzung

wegen «anderer berücksichtigenswerter Gründe» unterbleiben (Art. 73

E. 7 Abs. 3 Satz 2 BO 2), wobei der Verzicht beim Vorliegen solcher Gründe in

das pflichtgemäss ausgeübte Ermessen der Behörde gestellt wird. Wann

andere berücksichtigenswerte Gründe vorliegen, wird in der BO 2 nicht näher

ausgeführt. Es handelt sich somit um einen unbestimmten Rechtsbegriff,

welcher gleich wie die «Kann-Formulierung» die Voraussetzung dafür

schaffen will, dass eine Kürzung unterbleiben kann, wenn sie hart und

unbillig erscheinen würde. Aus der BO 2 selber ergibt sich, dass eine Kürzung

immer dann hart und unbillig wäre, wenn die Dienstaussetzung auf einem

eigentlichen Berufsunfall oder einer eigentlichen Berufskrankheit im Sinne

von Art. 9 UVG beruht. Anderseits sollen die übrigen Krankheiten bzw.

Unfälle für sich allein keinen hinreichenden Grund für einen zwingenden

Verzicht auf die Lohnkürzung darstellen; die einjährige vollständige

Lohnfortzahlungspflicht soll in diesen Fällen normalerweise genügen.

Liegen besondere finanzielle oder soziale Umstände vor, ist unbestritten,

dass diese als andere berücksichtigenswerte Gründe im Sinne von Art. 73

Abs. 3 Satz 2 BO 2 gelten können und eine Lohnkürzung somit unterbleiben

kann. Nicht anders verhält es sich dann, wenn zu einem Unfall oder zu

einer Krankheit, die zwar nicht die Voraussetzungen von Art. 9 UVG erfüllen,

sonstige berücksichtigenswerte Gründe hinzutreten (vgl. unveröffentlichter

Entscheid der PRK vom 21. Januar 1999 in Sachen C. [PRK 1998-155; E. 3c]).

b. In Anwendung von Art. 62 Abs. 4 des Bundesgesetzes über das

Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) prüft

die PRK, ob auf eine Kürzung zu verzichten ist, weil die Erkrankung des

Beschwerdeführers auf ein nachgewiesenes Mobbing zurückgeführt werden

kann, wobei als Mobbing negative kommunikative Handlungen zu verstehen

sind, die sich gegen eine Person richten und die sehr oft über einen längeren

Zeitraum hinweg vorkommen und damit die Beziehung zwischen Täter und

Opfer kennzeichnen (vgl. Manfred Rehbinder / Alexander Krausz, Psychoterror

am Arbeitsplatz - Mobbing und Bossing und das Arbeitsrecht, in: ArbR 1996,

Bern 1996, S. 19 ff.).

Aus den Akten ergibt sich, dass der Angestellte A der Bauabteilung im Verlaufe

des Jahres 1992 anlässlich einer Informatikschulung den Beschwerdeführer

angewiesen hat, Artikel aus einem Pornokatalog in einer Datenbank zu

erfassen, dass derselbe Angestellte A sich in einem E-Mail vom 30. Mai 1995,

das an seine Mitarbeiterin B hätte gehen sollen, herabsetzend über den

Beschwerdeführer ausgelassen hat, dass darüber der Vorgesetzte C eine

Untersuchung mit Befragungen von A und B durchgeführt hat, dass der

Beschwerdeführer von dieser Untersuchung erst im Mai 1997 Kenntnis

erhalten hat und dass nach dem Stellenantritt des neuen Vorgesetzten

D dieser im Mai 1997 dem Beschwerdeführer ein Schreiben vorgelegt

hat, dessen Inhalt sich auf den Pornokatalog bezog und von dem der

Beschwerdeführer vorher keine Kenntnis hatte. Dies wird vom Zentralbereich

Personal der SBB nicht bestritten. Zudem macht der Beschwerdeführer

geltend, die in der Verfügung vom 17. Februar 1998 angeordnete Entfernung

sämtlicher Akten zur betreffenden Untersuchung und zu verschiedenen

bestrittenen Vorhaltungen sei nicht erfolgt, sodass für interne oder externe

Stellenbewerbungen nach dem 17. Februar 1998 immer noch Hinweise auf

die erwähnten Vorfälle im Personaldossier des Beschwerdeführers vorhanden

gewesen seien. Auch dazu schweigt sich der Zentralbereich Personal der SBB

E. 8 in seiner Vernehmlassung aus. Hinzu kommt, dass dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24. Oktober 1997, vom 29. Juli 1998 und vom 12. April 1999 neue Aufgaben zugeteilt wurden. Diese negativen kommunikativen Handlungen lassen sich in folgende Gruppen einteilen: Angriffe auf die Möglichkeit, sich mitzuteilen (z.B. indem der Vorgesetzte die Möglichkeit einschränkt, sich zu äussern), Angriffe auf das soziale Ansehen (z.B. indem hinter dem Rücken des Kollegen schlecht über ihn gesprochen wird oder indem man ihn lächerlich macht) sowie Angriffe auf die Qualität der Berufs- und Lebenssituation (z.B. indem jemandem ständig neue Aufgaben zugeteilt werden). Festzuhalten ist somit, dass im vorliegenden Fall eine Fülle negativer kommunikativer Handlungen vorliegt, die sich ausschliesslich gegen die Person des Beschwerdeführers richten, sich über einen Zeitraum von 1992 bis und mit 1999 hinziehen und in ihrer Summe Mobbing darstellen (vgl. Rehbinder / Krausz, a.a.O., S. 20 f.). Zur psychischen Krankheit des Beschwerdeführers, die zwar nicht die Voraussetzungen einer Berufskrankheit im Sinne von Art. 9 UVG erfüllt, kommt dieses Mobbing als «anderer berücksichtigenswerter» Grund im Sinne von Art. 73 Abs. 3 Satz 2 BO 2 hinzu. Bei diesem Stand der Dinge lässt sich eine Lohnkürzung nicht rechtfertigen. Eine solche erweist sich bereits aus diesem Grund als unverhältnismässig und unangemessen. c. (...) Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, der Beschwerdeentscheid des Zentralbereichs Personal der SBB vom 8. November 2000 aufzuheben und festzustellen, dass der Beschwerdeführer zwischen dem

1. April 2000 und dem 31. Oktober 2000 zu Recht den vollen Lohn bezogen hat. 5. (...) Informations générales sur la Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral

E. 9 Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 65.96 - Entscheid der Eidgenössischen Personalrekurskommission vom 10. Mai 2001 i.S. X [PRK 2000-056] In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione Jahr 2001 Année Anno Band 65 Volume Volume Seite --- Page Pagina Ref. No 150 005 360 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

JAAC 65.96 Entscheid der Eidgenössischen Personalrekurskommission vom 10. Mai 2001 i.S. X [PRK 2000-056] Employé des Chemins de fer fédéraux (CFF). Droit transitoire concernant le nouveau droit du personnel. Maladie psychique en tant que maladie professionnelle. Définition du mobbing. Maintien du paiement du salaire (art. 73 RF 2).

- Pour les CFF, la LPers est entrée en vigueur le 1er janvier 2001. La procédure de recours est cependant régie par l’ancien droit, dans la mesure où il s’agit d’un litige relatif à des prétentions découlant des rapports de travail qui a donné lieu à une décision rendue avant l’entrée en vigueur de la LPers (consid. 1a).

- L’art. 73 al. 2 RF 2, selon lequel le traitement d’un fonctionnaire absent du service pendant une durée supérieure à une année est en principe réduit de moitié, n’est pas une disposition potestative, mais une norme d’application impérative. Des exceptions sont prévues impérativement en cas d’accident professionnel ou de maladie professionnelle (à savoir les maladies professionnelles mentionnées dans la liste de l’annexe 1 à l’OLAA). La réduction peut aussi ne pas être opérée en présence d’un autre motif méritant considération (consid. 2a et 3a).

- Aucune maladie psychique ne figure parmi les maladies professionnelles de la liste de l’annexe 1 à l’OLAA. La qualification d’une affection psychique comme maladie professionnelle supposerait qu’un travail soit en tant que tel typiquement propre à léser le psychisme (consid. 3b).

- Dans des circonstances particulières de nature financière ou sociale, ou lorsque à un accident ou une maladie remplissant pas les conditions de la LAA viennent s’ajouter d’autres motifs méritant considération, la réduction du traitement peut ne pas être opérée (consid. 4a).

- Par mobbing, il faut entendre des actions négatives d’ordre relationnel qui sont dirigées contre une personne et qui, très souvent, se produisent pendant une longue période de temps, caractérisant ainsi 1

un rapport de bourreau à victime. Il peut s’agir par exemple d’atteintes à la faculté d’expression, à la réputation sociale ou à la qualité de la situation professionnelle ainsi qu’à la qualité de vie. En l’espèce, le mobbing constitue un motif méritant considération (consid. 4b). Angestellter der Schweizerischen Bundesbahnen (SBB). Übergangsrecht zum neuen Bundespersonalrecht. Psychische Erkrankung als Berufskrankheit. Definition von Mobbing. Lohnfortzahlung im Krankheitsfall (Art. 73 BO 2).

- Das BPG ist am 1. Januar 2001 für die SBB in Kraft getreten. Das Beschwerdeverfahren richtet sich jedoch nach altem Recht, sofern zu einer Streitigkeit über Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis vor dem Inkrafttreten des BPG eine Verfügung ergangen ist (E. 1a).

- Art. 73 Abs. 2 BO 2, wonach der Lohn des Beamten, dessen Dienstaussetzung länger als ein Jahr dauert, grundsätzlich um die Hälfte gekürzt wird, ist keine «Kann-Bestimmung», sondern eine zwingend anwendbare Norm. Ausnahmen sind zwingend vorgesehen bei Berufsunfällen und bestimmten Berufskrankheiten (so genannten Listenkrankheiten gemäss Anhang 1 zur UVV). Die Kürzung kann auch wegen anderer berücksichtigenswerter Gründe unterbleiben (E. 2a und 3a).

- Psychische Krankheiten finden sich keine unter den Listenkrankheiten. Die Qualifikation eines psychischen Leidens als Berufskrankheit würde voraussetzen, dass eine Arbeit als solche typischerweise geeignet ist, die Psyche zu schädigen (E. 3b).

- Liegen besondere finanzielle oder soziale Umstände vor, oder treten zu einem Unfall oder zu einer Krankheit, die zwar nicht die Voraussetzungen des UVG erfüllen, sonstige berücksichtigenswerte Gründe hinzu, kann eine Lohnkürzung unterbleiben (E. 4a).

- Unter Mobbing sind negative kommunikative Handlungen zu verstehen, die sich gegen eine Person richten und die sehr oft über einen längeren Zeitraum hinweg vorkommen und damit die Beziehung zwischen Täter und Opfer kennzeichnen: beispielsweise Angriffe auf die Möglichkeit, sich mitzuteilen, Angriffe auf das soziale Ansehen oder Angriffe auf die Qualität der Berufs- und Lebenssituation. Im vorliegenden Fall stellt Mobbing einen berücksichtigenswerten Grund dar, keine Lohnkürzung vorzunehmen (E. 4b). Impiegato delle Ferrovie federali svizzere (FFS). Diritto transitorio concernente il nuovo diritto del personale. Malattia psichica quale malattia professionale. Definizione di mobbing. Versamento del salario in caso di malattia (art. 73 RF 2). 2

- Per le FFS la LPers è entrata in vigore il 1°gennaio 2001. La procedura ricorsuale è però retta dal diritto previgente, nella misura in cui si tratta di un litigio relativo a pretese derivanti dal rapporto di lavoro che ha originato l’emanazione di una decisione prima dell’entrata in vigore della LPers (consid. 1a).

- L’art. 73 cpv. 2 RF 2, secondo cui il salario del funzionario è di regola ridotto della metà in caso di assenza dal servizio di più di un anno, non è una disposizione potestativa, ma una norma imperativa. Può però esservi un’eccezione in caso di malattie professionali o per altri motivi degni di considerazione. Sono imperativamente previste eccezioni in caso di incidente professionale o di malattia professionale (ossia per le malattie professionali menzionate nella lista dell’allegato 1 all’OAINF). La riduzione può anche non essere operata per altri motivi degni di considerazione (consid. 2a e 3a). (consid. 2a e 3a).

- Fra le malattie professionali menzionate nella lista dell’allegato 1 all’OAINF non figura alcuna malattia psichica. La qualifica di una malattia psichica quale malattia professionale presupporrebbe che un lavoro in quanto tale sia tipicamente adatto a danneggiare la psiche (consid. 3b).

- Se sussistono circostanze particolari di natura finanziaria o sociale oppure se a un incidente o una malattia che non soddisfano le condizioni della LAINF si aggiungono altri motivi degni di considerazione, si può rinunciare alla riduzione del salario anche se l’incidente o la malattia non adempiono le condizioni della LAINF (consid. 4a).

- Per mobbing si intendono azioni negative di genere relazionale dirette contro una persona, che si verificano spesso in un lasso di tempo lungo e che caratterizzano pertanto la relazione tra autore e vitti-ma: può trattarsi, ad esempio, di limitazioni della possibilità di esprimersi, di attacchi all’immagine sociale o attacchi che nuocciono alla qualità della situazione professionale e di vita. Nella fattispecie, il mobbing costituisce un motivo degno di considerazione per rinunciare alla riduzione del salario (consid. 4b). A. X trat am 1. Oktober 1991 als Sekretär (15. Lohnklasse) der damaligen Bauabteilung Kreis Y (Bauabteilung) in den Dienst der Schweizerischen Bundesbahnen (SBB). Auf den 1. Januar 1993 erfolgte die Laufbahnbeförderung zum Sekretär (16. Lohnklasse) und auf den 1. Oktober 1994 seine Wahl als Beamter. Mit Schreiben vom 29. September 1997 teilte der Oberingenieur der Bauabteilung X mit, dass seine Stelle infolge einer Restrukturierung per sofort aufgehoben werde und er bis zur Wahl auf eine bewilligte Stelle als «freigesetzt» gelte. In zwei weiteren Briefen vom

24. Oktober 1997 und vom 29. Juli 1998 erhielt X durch den Oberingenieur 3

der Bauabteilung neue Tätigkeiten zugewiesen. Am 12. April 1999 teilten der Oberingenieur der Bauabteilung und der Leiter des Geschäftsbereichs Anlagemanagement Filiale Z (AM) X schriftlich eine neue Tätigkeit im AM zu. B. Mit Einstellungsverfügung des Leiters der Bauabteilung vom

17. Februar 1998 wurde eine administrative Untersuchung abgeschlossen. In dieser Einstellungsverfügung wurde festgehalten, dass der Angestellte A der Bauabteilung im Verlaufe des Jahres 1992 anlässlich einer Informatikschulung X Artikel aus einem Pornokatalog in einer Datenbank erfassen liess und sich in einem E-Mail vom 30. Mai 1995, das an seine Mitarbeiterin B hätte gehen sollen, herabsetzend über X geäussert hatte, dass darüber der Vorgesetzte C eine Untersuchung mit Befragungen von A und B durchgeführt hatte, dass X von dieser Untersuchung erst im Mai 1997 Kenntnis erhalten hatte und dass nach dem Stellenantritt des neuen Vorgesetzten D dieser im Mai 1997 X ein Schreiben vorgelegt hatte, dessen Inhalt sich auf den Pornokatalog bezog und von dem X vorher keine Kenntnis hatte. Die Verfügung vom 17. Februar 1998 ordnete die Entfernung sämtlicher Akten zur betreffenden Untersuchung und zu verschiedenen bestrittenen Vorhaltungen an, sodass für künftige interne oder externe Stellenbewerbungen keine Hinweise auf die erwähnten Vorfälle mehr möglich seien. Vom 23. März 1999 bis am 31. Oktober 2000 setzte X den Dienst infolge Krankheit zu 100% aus. Mit Schreiben vom 3. Juli 2000 wurde X durch den Leiter Infrastruktur AM und den Leiter Neuorientierung der Division Infrastruktur, Region E der SBB (DIR) davon in Kenntnis gesetzt, dass der ärztliche Dienst ihn für eine ganztägige Tätigkeit als arbeitsfähig erachte. Gleichzeitig wurde X zu einer Besprechung der Einsatzmöglichkeiten eingeladen. Dieses Gespräch fand am 24. August 2000 statt und führte dazu, dass X am 1. November 2000 den Dienst im Rahmen der Neuorientierung wieder aufgenommen hat. C. Mit Schreiben vom 17. Februar 2000 wurde X durch den Leiter Infrastruktur AM und den Leiter Personal der DIR über deren Absicht orientiert, seinen Lohn infolge Dienstaussetzung gestützt auf Art. 73 Abs. 2 der Beamtenordnung 2 vom 15. März 1993 (BO 2, SR 172.221.102.1) ab dem 1. April 2000 auf 50% zu kürzen. Mit Schreiben vom 21. Februar 2000 erklärte sich X innert der gesetzten Frist mit der Lohnkürzung nicht einverstanden, da seine gesundheitlichen Probleme auch durch die SBB verursacht worden seien. Er erwarte gestützt auf Art. 73 Abs. 3 BO 2 bis zu seiner Genesung das volle Salär. Am 29. Februar 2000 verfügten der Leiter Infrastruktur AM und der Leiter Personal DIR die Kürzung des Lohns von X auf 50% per 1. April 2000 (unter Beachtung der Garantieleistungen gemäss Pensionskassen-Statuten), gestützt auf Art. 73 Abs. 2 BO 2. Im Begleitschreiben zur Verfügung erklärte die DIR Nichteintreten auf die durch X geltend gemachten Einwände. D. Gegen diese Verfügung reichte X am 30. März 2000 beim Zentralbereich Personal der SBB Beschwerde ein und verlangte deren Aufhebung sowie die Gewährung des ungekürzten Gehalts. (...) Mit Entscheid vom 8. November 2000 wies der Zentralbereich Personal der SBB die Beschwerde vom 30. März 2000 ab, hielt an der Lohnkürzung auf 50% fest und erklärte, der vom 1. April 2000 bis zum 31. Oktober 2000 zu viel ausbezahlte Lohn in Höhe von CHF (...) sei den SBB zurückzuerstatten. Mit Schreiben vom 4

17. Januar 2001 hob der Zentralbereich Personal der SBB die Lohnkürzung mit Wirkung ab dem 1. November 2000 auf, da X seither die Arbeit im Sinne von Art. 73 BO 2 wieder aufgenommen habe. E. Gegen den Beschwerdeentscheid des Zentralbereichs Personal der SBB vom 8. November 2000 erhebt X (ab hier: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 10. Dezember 2000 (Postaufgabe: 11. Dezember 2000) bei der Eidgenössischen Personalrekurskommission (PRK) Beschwerde. Er beantragt, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und auf die Lohnkürzung zu verzichten. Er begründet seine Beschwerde hauptsächlich damit, der Sachverhalt sei nicht genügend abgeklärt worden, insbesondere seine Arbeitsfähigkeit. Zudem habe die Vorinstanz zu Unrecht verneint, dass seine Krankheit durch Mobbing am Arbeitsplatz verursacht worden sei und mithin als Berufskrankheit zu gelten habe. Im Weiteren verweise die Vorinstanz zu Unrecht auf die angebliche Praxis der SBB zu Art. 73 Abs. 2 BO 2, wonach von der genannten Bestimmung möglichst rigoros Gebrauch gemacht werde. Art. 73 Abs. 2 BO 2 sei schon dem Wortlaut gemäss einzelfallbezogen anzuwenden und nicht möglichst rigoros. Selbst wenn die Lohnkürzung grundsätzlich Anwendung fände, sei in casu eine soziale Härte gegeben, was gemäss Art. 73 Abs. 3 BO 2 einen Verzicht auf die Kürzung zur Folge habe. Schliesslich bestehe entgegen den Darstellungen der Vorinstanz eine konstante Praxis der SBB, auf Lohnkürzungen zu verzichten. Mithin habe der Beschwerdeführer einen aus dem Gleichheitsprinzip abgeleiteten Anspruch auf eine ungekürzte Lohnfortzahlung während 720 Tagen. Der Zentralbereich Personal der SBB schliesst in seiner Vernehmlassung vom 22. Januar 2001 auf Abweisung der Beschwerde. Als Begründung wird angeführt, der Beschwerdeführer habe niemals geltend gemacht, er sei arbeitsfähig. Ebenso wenig habe er sich für einen Arbeitsversuch zur Verfügung gestellt. Im Schreiben des ärztlichen Dienstes an den Leiter Personal der DIR vom 10. April 2000 werde dem Beschwerdeführer zwar eine ganztägige Arbeitsfähigkeit attestiert, jedoch nur SBB-extern. Angesichts dieser Beurteilung sei die Arbeitsunfähigkeit klar gegeben. Aus den Erwägungen: 1.a. Gemäss Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom 20. Dezember 2000 über die Inkraftsetzung des Bundespersonalgesetzes für die SBB und über die Weitergeltung von Bundesrecht (Inkraftsetzungsverordnung BPG für die SBB, SR 172.220.112 bzw. AS 2001 917) ist das Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG, SR 172.220.1 bzw. AS 2001 894) am 1. Januar 2001 für die SBB in Kraft getreten. Art. 41 Abs. 3 BPG bestimmt indes, dass sich das Beschwerdeverfahren nach dem alten Recht richtet, sofern zu einer Streitigkeit über Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis vor dem Inkrafttreten des BPG eine Verfügung ergangen ist. Im vorliegenden Fall sind die Verfügung zur Lohnkürzung wie auch der Beschwerdeentscheid des Zentralbereichs Personal der SBB unter altem Recht ergangen. Die vorliegende 5

Beschwerde ist somit gemäss den Verfahrensbestimmungen des alten Rechts (Beamtengesetzes vom 30. Juni 1927 [BtG], SR 172.221.10 und BO 2, wie sie bis am 31. Dezember 2000 in Kraft waren) zu entscheiden. b.-d. (...) 2.a. In materieller Hinsicht ist festzuhalten, dass das BPG gemäss seinem Art. 41 Abs. 3 keine Rückwirkung entfaltet (vgl. E. 1a zum Formellen). Auf die vorliegende Beschwerde sind somit auch in materieller Hinsicht das BtG und die BO 2 anzuwenden. Art. 45 Abs. 5 Bst. a und b BtG ermächtigen den Bundesrat, Vorschriften über den Anspruch auf Besoldung der Beamten bei Dienstaussetzung und die Anrechnung von Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung zu erlassen. Der gestützt hierauf ergangene Art. 73 BO 2 bestimmt in Abs. 2, dass der Lohn des Beamten, dessen Dienstaussetzung länger als ein Jahr dauert, um die Hälfte gekürzt wird; die Summe aus gekürztem Lohn, ungekürztem Orts- und Sonderzuschlag sowie ungekürzten Auslands-, Familien- und Kinderzulagen darf jedoch nicht geringer sein als die Leistungen aus obligatorischer Unfallversicherung oder als die Leistungen, auf die der Beamte bei Invalidität nach den Art. 39-41 der Verordnung über die Pensionskasse des Bundes vom 24. August 1994 (PKB-Statuten, SR 172.222.1; heute Art. 38-41 PKB-Statuten) bzw. der Statuten der Pensions- und Hilfskasse der Schweizerischen Bundesbahnen vom 18. August 1994 (PHK-Statuten, SR 172.222.2; heute Art. 38-41 PHK-Statuten) Anspruch hätte. Die Kürzung hat zu unterbleiben, wenn der Beamte den Dienst infolge eines Berufsunfalls (Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 [UVG], SR 832.20) oder einer einem solchen gleichzusetzenden Berufskrankheit (Art. 9 UVG) aussetzt (Art. 73 Abs. 3 Satz 1 BO 2). Sie kann zudem wegen anderer berücksichtigenswerter Gründe unterbleiben (Art. 73 Abs. 3 Satz 2 BO 2). b. Der Beschwerdeführer hat seinen Dienst am 23. März 1999 ausgesetzt und am 1. November 2000 im Rahmen der Neuorientierung wieder aufgenommen. Er war seit dem 23. März 1999 krank geschrieben. Damit liegt die Voraussetzung zu einer Gehaltskürzung ab dem 23. März 2000 grundsätzlich vor. Der Leiter Infrastruktur AM und der Leiter Personal DIR verfügten am 29. Februar 2000 die Kürzung des Lohnes des Beschwerdeführers per 1. April 2000, die vom Zentralbereich Personal der SBB mit Schreiben vom 17. Januar 2001 rückwirkend auf den 1. November 2000 wieder aufgehoben wurde. Strittig ist somit eine Lohnkürzung in Höhe von CHF (...) monatlich, was für die betreffenden sieben Monate einen Gesamtbetrag von CHF (...) ergibt. 3.a. Der Beschwerdeführer bringt vor, der Zentralbereich Personal der SBB verweise zu Unrecht auf seine Praxis, von der Lohnkürzung gemäss Art. 73 Abs. 2 BO 2 möglichst rigoros Gebrauch zu machen. Eine solche Praxis sei weder bekannt noch belegt und stehe im Widerspruch zur erwähnten Bestimmung, da eine Behörde bei der Anwendung einer Kann-Formel einzelfallbezogen zu entscheiden habe. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers handelt es sich bei Art. 73 Abs. 2 BO 2 nicht um eine Kann-Bestimmung («Dauert die Dienstaussetzung länger als ein Jahr, so wird der Lohn um die Hälfte gekürzt;...», Art. 73 6

Abs. 2 Satz 1 BO 2), sondern um eine zwingend anwendbare Norm. Der Zentralbereich Personal der SBB hat folglich zunächst grundsätzlich zu Recht eine Lohnkürzung angeordnet. b. Der Beschwerdeführer macht zudem geltend, dass es sich bei seiner Krankheit um eine Berufskrankheit im Sinne von Art. 9 UVG handle. Als Berufskrankheiten gelten nach dieser Bestimmung solche Krankheiten, die bei der beruflichen Tätigkeit ausschliesslich oder vorwiegend durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten verursacht worden sind (Art. 9 Abs. 1 UVG). Die Verordnung zum UVG vom 20. Dezember 1982 (UVV, SR 832.202) enthält im Anhang 1 eine Liste der Berufskrankheiten, die unterteilt ist in eine Liste der schädigenden Stoffe (Listenstoffe) und eine Liste von Erkrankungen, die im Zusammenhang mit bestimmten Arbeiten als arbeitsbedingt anerkannt sind (Listenkrankheiten). Psychische Krankheiten finden sich keine auf dieser Liste. Auch andere Krankheiten, von denen nachgewiesen wird, dass sie ausschliesslich oder stark überwiegend durch die berufliche Tätigkeit verursacht worden sind, gelten als Berufskrankheiten (Art. 9 Abs. 2 UVG). Vorausgesetzt ist aber immer, dass der Versicherte während einer gewissen Dauer einem für seinen Beruf typischen oder damit verbundenen Gesundheitsrisiko ausgesetzt war (vgl. Murer / Stauffer / Rumo, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum UVG, Zürich 1995, Art. 9 Abs. 2). Die Qualifikation eines psychischen Leidens als Berufskrankheit würde demnach voraussetzen, dass eine Arbeit als solche typischerweise geeignet ist, die Psyche zu schädigen, was kaum je mit dem im Sozialversicherungsrecht erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden kann (vgl. dazu Murer / Stauffer / Rumo, a.a.O., S. 302 f.; vgl. auch unveröffentlichte Entscheide des Bundesgerichts vom 7. September 1999 in Sachen C. [2A.125/1999 und 2A.482/1998; E. 6b] und der PRK vom

21. Januar 1999 in Sachen C. [PRK 1998-155; E. 3a]). Dieser Nachweis ist im vorliegenden Fall nicht erbracht. Der Beschwerdeführer behauptet zwar, seine psychische Erkrankung sei durch die Arbeit verursacht, bringt aber zum Nachweis an sich und zur überwiegenden Wahrscheinlichkeit keinerlei Beweismittel ein. 4.a. Der Beschwerdeführer macht im Weiteren geltend, dass in seinem Fall in Anwendung von Art. 73 Abs. 3 BO 2 wegen anderer berücksichtigenswerter Gründe von einer Gehaltskürzung abzusehen sei. Gemäss seinen Abklärungen werde eine Lohnkürzung nur in Ausnahmefällen vorgenommen. Auf Anfrage hin habe das Personalamt immer erklärt, der Lohn werde in Fällen von Krankheit oder Unfall während 720 Tagen weiterhin ausbezahlt, ohne jemals auf die Kürzungsmöglichkeit hinzuweisen. Daher habe er einen wohlerworbenen, gewissermassen gewohnheitsrechtlichen Anspruch auf Auszahlung des ungekürzten Lohnes während 720 Tagen. Eine Kürzung widerspräche dem Gleichheitsprinzip. Gemäss Art. 73 Abs. 2 BO 2 gilt als Grundsatz, dass der Lohn bei einer Dienstaussetzung wegen Krankheit, die länger als ein Jahr dauert, um die Hälfte gekürzt wird. Auf die Lohnkürzung ist allerdings dann zwingend zu verzichten, wenn der Dienst infolge eines Berufsunfalls oder einer einem Berufsunfall gleichzusetzenden Krankheit im Sinne von Art. 9 UVG ausgesetzt worden ist (Art. 73 Abs. 3 Satz 1 BO 2). Sodann kann die Kürzung wegen «anderer berücksichtigenswerter Gründe» unterbleiben (Art. 73 7

Abs. 3 Satz 2 BO 2), wobei der Verzicht beim Vorliegen solcher Gründe in das pflichtgemäss ausgeübte Ermessen der Behörde gestellt wird. Wann andere berücksichtigenswerte Gründe vorliegen, wird in der BO 2 nicht näher ausgeführt. Es handelt sich somit um einen unbestimmten Rechtsbegriff, welcher gleich wie die «Kann-Formulierung» die Voraussetzung dafür schaffen will, dass eine Kürzung unterbleiben kann, wenn sie hart und unbillig erscheinen würde. Aus der BO 2 selber ergibt sich, dass eine Kürzung immer dann hart und unbillig wäre, wenn die Dienstaussetzung auf einem eigentlichen Berufsunfall oder einer eigentlichen Berufskrankheit im Sinne von Art. 9 UVG beruht. Anderseits sollen die übrigen Krankheiten bzw. Unfälle für sich allein keinen hinreichenden Grund für einen zwingenden Verzicht auf die Lohnkürzung darstellen; die einjährige vollständige Lohnfortzahlungspflicht soll in diesen Fällen normalerweise genügen. Liegen besondere finanzielle oder soziale Umstände vor, ist unbestritten, dass diese als andere berücksichtigenswerte Gründe im Sinne von Art. 73 Abs. 3 Satz 2 BO 2 gelten können und eine Lohnkürzung somit unterbleiben kann. Nicht anders verhält es sich dann, wenn zu einem Unfall oder zu einer Krankheit, die zwar nicht die Voraussetzungen von Art. 9 UVG erfüllen, sonstige berücksichtigenswerte Gründe hinzutreten (vgl. unveröffentlichter Entscheid der PRK vom 21. Januar 1999 in Sachen C. [PRK 1998-155; E. 3c]).

b. In Anwendung von Art. 62 Abs. 4 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) prüft die PRK, ob auf eine Kürzung zu verzichten ist, weil die Erkrankung des Beschwerdeführers auf ein nachgewiesenes Mobbing zurückgeführt werden kann, wobei als Mobbing negative kommunikative Handlungen zu verstehen sind, die sich gegen eine Person richten und die sehr oft über einen längeren Zeitraum hinweg vorkommen und damit die Beziehung zwischen Täter und Opfer kennzeichnen (vgl. Manfred Rehbinder / Alexander Krausz, Psychoterror am Arbeitsplatz - Mobbing und Bossing und das Arbeitsrecht, in: ArbR 1996, Bern 1996, S. 19 ff.). Aus den Akten ergibt sich, dass der Angestellte A der Bauabteilung im Verlaufe des Jahres 1992 anlässlich einer Informatikschulung den Beschwerdeführer angewiesen hat, Artikel aus einem Pornokatalog in einer Datenbank zu erfassen, dass derselbe Angestellte A sich in einem E-Mail vom 30. Mai 1995, das an seine Mitarbeiterin B hätte gehen sollen, herabsetzend über den Beschwerdeführer ausgelassen hat, dass darüber der Vorgesetzte C eine Untersuchung mit Befragungen von A und B durchgeführt hat, dass der Beschwerdeführer von dieser Untersuchung erst im Mai 1997 Kenntnis erhalten hat und dass nach dem Stellenantritt des neuen Vorgesetzten D dieser im Mai 1997 dem Beschwerdeführer ein Schreiben vorgelegt hat, dessen Inhalt sich auf den Pornokatalog bezog und von dem der Beschwerdeführer vorher keine Kenntnis hatte. Dies wird vom Zentralbereich Personal der SBB nicht bestritten. Zudem macht der Beschwerdeführer geltend, die in der Verfügung vom 17. Februar 1998 angeordnete Entfernung sämtlicher Akten zur betreffenden Untersuchung und zu verschiedenen bestrittenen Vorhaltungen sei nicht erfolgt, sodass für interne oder externe Stellenbewerbungen nach dem 17. Februar 1998 immer noch Hinweise auf die erwähnten Vorfälle im Personaldossier des Beschwerdeführers vorhanden gewesen seien. Auch dazu schweigt sich der Zentralbereich Personal der SBB 8

in seiner Vernehmlassung aus. Hinzu kommt, dass dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24. Oktober 1997, vom 29. Juli 1998 und vom 12. April 1999 neue Aufgaben zugeteilt wurden. Diese negativen kommunikativen Handlungen lassen sich in folgende Gruppen einteilen: Angriffe auf die Möglichkeit, sich mitzuteilen (z.B. indem der Vorgesetzte die Möglichkeit einschränkt, sich zu äussern), Angriffe auf das soziale Ansehen (z.B. indem hinter dem Rücken des Kollegen schlecht über ihn gesprochen wird oder indem man ihn lächerlich macht) sowie Angriffe auf die Qualität der Berufs- und Lebenssituation (z.B. indem jemandem ständig neue Aufgaben zugeteilt werden). Festzuhalten ist somit, dass im vorliegenden Fall eine Fülle negativer kommunikativer Handlungen vorliegt, die sich ausschliesslich gegen die Person des Beschwerdeführers richten, sich über einen Zeitraum von 1992 bis und mit 1999 hinziehen und in ihrer Summe Mobbing darstellen (vgl. Rehbinder / Krausz, a.a.O., S. 20 f.). Zur psychischen Krankheit des Beschwerdeführers, die zwar nicht die Voraussetzungen einer Berufskrankheit im Sinne von Art. 9 UVG erfüllt, kommt dieses Mobbing als «anderer berücksichtigenswerter» Grund im Sinne von Art. 73 Abs. 3 Satz 2 BO 2 hinzu. Bei diesem Stand der Dinge lässt sich eine Lohnkürzung nicht rechtfertigen. Eine solche erweist sich bereits aus diesem Grund als unverhältnismässig und unangemessen. c. (...) Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, der Beschwerdeentscheid des Zentralbereichs Personal der SBB vom 8. November 2000 aufzuheben und festzustellen, dass der Beschwerdeführer zwischen dem

1. April 2000 und dem 31. Oktober 2000 zu Recht den vollen Lohn bezogen hat. 5. (...) Informations générales sur la Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral 9

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 65.96 - Entscheid der Eidgenössischen Personalrekurskommission vom 10. Mai 2001 i.S. X [PRK 2000-056] In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione Jahr 2001 Année Anno Band 65 Volume Volume Seite --- Page Pagina Ref. No 150 005 360 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.