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JAAC 65.89

Ch Vb · 2001-01-12 · Deutsch CH
Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 Impianti di trasporto in condotta. Competenza di riscuotere una

compensazione per vantaggi considerevoli secondo l’art. 9 LFO, per

un permesso di dissodamento concesso nell’ambito di una procedura

federale d’autorizzazione dei piani.

- Lo scopo della legge sul coordinamento è la semplificazione e

l’accelerazione della procedura per il rilascio di autorizzazioni per

edifici ed impianti (consid. 5.2.2).

- La decisione sul pagamento di una compensazione per vantaggi

considerevoli ai sensi dell’art. 9 LFO non è un’autorizzazione ai sensi

della legge sul coordinamento. Non è quindi l’autorità (federale) che

dirige la procedura ad essere competente per la decisione, bensì tale

competenza resta ai cantoni che, attraverso la riscossione di una

compensazione per vantaggi considerevoli, proteggono un interesse

pubblico indipendente dall’oggetto della procedura d’approvazione dei

piani (consid. 5.2.3 e 5.2.4).

Mit Verfügung vom 4. Mai 2000 genehmigte das Bundesamt für Energie

(BFE) die Pläne der X AG für den Bau der Erdgasleitung R. - L. im Kanton S.

Gleichzeitig wies das BFE den Antrag des Kantons B. ab, wonach die X AG

(nachfolgend Beschwerdegegnerin) den Vorteil auszugleichen habe, der ihr

durch die Möglichkeit entstehe, für die Realisierung des Vorhabens Waldareal

zu beanspruchen.

Gegen diese Verfügung erhoben die Kantone S. und B. (nachfolgend

Beschwerdeführer) Verwaltungsbeschwerde bei der Rekurskommission

des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie

und Kommunikation (REKO UVEK) und beantragten, es sei eine

Vorteilsausgleichszahlung für die definitiven und temporären Rodungen

vorzusehen. Mit Zwischenverfügung vom 18. Juli 2000 entzog die REKO UVEK

den beiden Beschwerden auf Antrag der Parteien die aufschiebende Wirkung.

Aus den Erwägungen: (...)

5.2.1. Das BFE hat den hier angefochtenen Entscheid gestützt auf das

Bundesgesetz über Rohrleitungsanlagen zur Beförderung flüssiger oder

gasförmiger Brenn- oder Treibstoffe vom 4. Oktober 1963 (Rohrleitungsgesetz

[RLG], SR 746.1) erlassen, welches mit dem Bundesgesetz über die

Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren vom 18. Juni 1999

(AS 1999 3071) per 1. Januar 2000 geändert wurde. Mit der Plangenehmigung

werden neu sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt

(Art. 2 Abs. 3 RLG). Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich.

Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es die Betreiberin der

Rohrleitungsanlage (Unternehmung) in der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht

unverhältnismässig einschränkt (Art. 2 Abs. 4 RLG).

E. 2 Die Beschwerdegegnerin macht in ihrer Beschwerdeantwort geltend, es

liege eine überlappende Zuständigkeit von Bund und Kanton vor. Das BFE

habe das kantonale Recht gestützt auf Art. 2 Abs. 4 RLG als nicht anwendbar

erklärt, weil es sich unverhältnismässig auf das - im anerkannten öffentlichen

Interesse liegende - Projekt auswirke.

Es gilt also zu prüfen, ob die Zuständigkeit der Beschwerdeführer zum

Entscheid über die Anordnung eines Vorteilsausgleichs nach Art. 9

des Bundesgesetzes über den Wald vom 4. Oktober 1991 (Waldgesetz

[WaG], SR 921.0) durch die koordinationsrechtlichen Bestimmungen

gemäss Art. 2 RLG insofern derogiert wird, als bei dem durch das BFE

durchgeführten Plangenehmigungsverfahren die Bundesleitbehörde an

Stelle der Beschwerdeführer über die Anordnung eines Vorteilsausgleichs

zu entscheiden hat.

5.2.2. Kernpunkt und Ziel der durch das Koordinationsgesetz verwirklichten

Neuordnung der Entscheidverfahren war und ist eine bessere Koordination

sowie eine Vereinfachung und Beschleunigung der Bewilligungsverfahren

für Bauten und Anlagen, insbesondere für bundesrechtlich geregelte

Projekte. Bereits aus dem wegweisenden Entscheid «Chrüzlen» (BGE 116

Ib 50 ff.), mit dem das Bundesgericht im Jahre 1990 Grundsätze für ein

koordiniertes Entscheidverfahren festlegte, sowie aus den Vorarbeiten zum

Koordinationsgesetz sind die Hauptziele der Neuordnung ersichtlich. So sollte

die Vielzahl der Bewilligungsverfahren koordiniert werden, um zeitliche

Verzögerungen zu reduzieren und damit eine zeitgerechte Realisierung

komplexer Infrastrukturvorhaben zu ermöglichen (vgl. Machbarkeitsstudie

zur Verbesserung der Koordination der Entscheidverfahren für

bodenbezogene Grossprojekte, Seminar für öffentliches Recht, Universität

Bern, 1993, S. 1 ff.). Das Bundesgericht führte im Entscheid «Chrüzlen» aus:

«Sind für die Verwirklichung eines Projekts verschiedene materiellrechtliche

Vorschriften anzuwenden und besteht zwischen diesen Vorschriften ein

derart enger Sachzusammenhang, dass sie nicht getrennt und unabhängig

voneinander angewendet werden dürfen, so muss diese Rechtsanwendung

materiell koordiniert erfolgen. Dies wird am besten erreicht, wenn dafür eine

einzige erste Instanz zuständig ist» (BGE 116 Ib 57).

Im Koordinationsgesetz werden die Entscheidverfahren nach dem von

den gesetzgebenden Behörden gewählten Konzentrationsmodell in der

Weise konzentriert, dass die Einhaltung der verschiedenen anwendbaren

bundes- und kantonalrechtlichen Bestimmungen von einer einzigen

Behörde erstinstanzlich beurteilt wird. Dabei werden alle erforderlichen

Genehmigungen, welche das eidgenössische und kantonale Recht

vorsehen, im Gesamtentscheid erteilt. In den Gesamtentscheid integriert

werden das Plangenehmigungsverfahren, das enteignungsrechtliche

Verfahren und - mit Ausnahmen - das Konzessionsverfahren (vgl. Botschaft

zum Koordinationsgesetz, BBl 1998 III 2596). Die Plangenehmigung ist

zugleich die Baubewilligung und genügt damit für die Realisierung des

Vorhabens. Während das Bundesgericht im Entscheid «Chrüzlen» noch das

Erfordernis des engen Sachzusammenhangs bezüglich der anwendbaren

Vorschriften als Kriterium für den Umfang der Koordinationspflicht

nannte, wurde sowohl beim Erlass des Koordinationsgesetzes als auch

bereits in Art. 25a des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom

22. Juni 1979 (Raumplanungsgesetz [RPG], SR 700), mit dem im Jahre

E. 3 1995 Grundsätze der Koordination in das RPG eingefügt wurden, darauf

verzichtet, einzig auf dieses Kriterium abzustellen. Vielmehr wurde

durch verschiedene Ausgestaltungen der formellen Koordination eine

noch umfassendere materielle Koordination statuiert. Damit geht

der Umfang der Pflicht zur koordinierten Rechtsanwendung über die

Anforderungen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und damit über die

verfassungsrechtlichen Mindestanforderungen hinaus (vgl. Arnold Marti, in:

Kommentar zum Bundesgesetz über die Raumplanung, Zürich 1999, Art. 25a

Rz. 16 sowie Alain Griffel, Verfahrenskoordination im öffentlichen Recht - wo

stehen wir heute?, in: recht 2000, S. 225 ff.).

Im Lichte dieser koordinationsrechtlichen Grundsätze und Zielsetzungen ist zu

prüfen, welche Bedeutung die Regelung gemäss Art. 2 RLG für die vorliegend

zu beurteilende Streitigkeit hat.

5.2.3. In Art. 2 Abs. 3 RLG wird im Sinne des Konzentrationsmodells

klargestellt, dass die Genehmigung der Pläne für die Erstellung von

Rohrleitungsanlagen ausschliesslich in die Zuständigkeit der Bundesbehörden

fällt. Die Leitbehörde erteilt sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen

Bewilligungen.

Beim Entscheid über die Entrichtung eines Vorteilsausgleichs handelt

es sich nicht um eine nach Bundesrecht erforderliche Bewilligung

im Sinne dieser Bestimmung, kommt doch dieser Anordnung weder

Bewilligungscharakter zu noch wird sie gestützt auf Bundesrecht

erlassen. Als rein abgaberechtliche Anordnung, die auf Grund einer

ungewollten Nebenfolge der Rodungsbewilligung zum Tragen kommt, ist

sie aber insbesondere auch nicht Voraussetzung für einen rechtsgültigen

Rodungsentscheid. Anders als die Anordnungen über Art und Umfang von

Ersatzmassnahmen im Zusammenhang mit einer Rodungsbewilligung (Art. 7

und 8 WaG) gemäss Art. 7 der Verordnung über den Wald vom 30. November

1992 (WaV, SR 921.01) hat die Anordnung über den Vorteilsausgleich im

Verfahren auf Erteilung der Rodungsbewilligung keinerlei Bedeutung.

Dies ermöglichte es den Beschwerdeführern denn ja auch, den Antrag

der Beschwerdegegnerin, es sei den beiden vereinigten Beschwerden

die aufschiebende Wirkung zu entziehen, zu unterstützen. Zu Recht

waren sich alle Verfahrensbeteiligten einig, dass über die Frage betreffend

Vorteilsausgleich getrennt und im Nachgang zum Plangenehmigungsentscheid,

der den Baubeginn und damit die Realisierung des Vorhabens ermöglichte,

entschieden werden kann.

5.2.4. Mit Art. 2 Abs. 4 RLG wurde gestützt auf die umfassende

Regelungskompetenz des Bundes im Bereich der Rohrleitungsanlagen (Art. 91

Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV], SR 101) Konfliktrecht

erlassen, indem bestimmt wurde, dass für Bewilligungen von kantonalen

Behörden neben der Plangenehmigung des Bundes kein Raum verbleibt.

Der erste Satz der Bestimmung bringt die formelle Seite zum Ausdruck: Für

die Ausführung eines Vorhabens, für das der Bund die Plangenehmigung

erteilt, sind keine formellen kantonalen Akte wie Bewilligungen oder Pläne

erforderlich. Die Zulässigkeit derartiger Vorhaben darf beispielsweise

nicht davon abhängig gemacht werden, dass vorgängig hiefür geeignete

Nutzungszonen ausgeschieden worden sind. Demgegenüber hält der

zweite Satz die materielle Seite fest, wonach das kantonale Recht soweit

E. 4 zu berücksichtigen ist, als dadurch die Erfüllung der bundesrechtlichen

Aufgabe nicht vereitelt oder übermässig erschwert wird (vgl. Botschaft zum

Koordinationsgesetz, Kommentar zu Art. 2 Abs. 3 und 4 RLG, BBl 1998 III 2639).

Für diese konfliktrechtliche Regelung hat der Gesetzgeber auf die damals

bereits bestehende Praxis zu Art. 18 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember

1957 (AS 1984 1429) zurückgegriffen (vgl. zu dieser Praxis BGE 121 II 378 ff.

sowie BGE 115 Ib 166 ff.).

Während formelle kantonale Akte also nicht erforderlich sind, sollen

alle materiellen Rechtsnormen des Bundesrechts sowie des kantonalen

(und kommunalen) Rechts, die im Hinblick auf die Verwirklichung eines

Bauvorhabens von Bedeutung sind, von der Leitbehörde berücksichtigt

werden. Damit wird gewährleistet, dass trotz des Verzichts auf kantonale

formelle Verfahrensakte die entsprechenden materiellen Regelungen

Gegenstand der Koordination bei der Leitbehörde sind, damit diese

sämtliche für den Entscheid relevanten tatsächlichen und rechtlichen

Aspekte einbeziehen und gestützt darauf die adäquate Interessenabwägung

vornehmen kann (vgl. Arnold Marti, Verfahrensrechtliche Möglichkeiten der

Koordination bei der ersten Instanz, in: Umweltrecht in der Praxis [URP] 1991,

S. 238 sowie Griffel, a.a.O., S. 227). Anliegen der Kantone, die diese im Rahmen

des Plangenehmigungsverfahrens einbringen, können allenfalls in Form von

Bedingungen oder Auflagen in den Plangenehmigungsentscheid aufgenommen

werden.

Bei der Anordnung über den Vorteilsausgleich handelt es sich weder um eine

kantonale Bewilligung noch um einen kantonalen Plan im Sinne von Art. 2

Abs. 4 Satz 1 RLG. Angesichts der mit dem Koordinationsgesetz verfolgten

Zielsetzungen meint diese Bestimmung nur formelle kantonale Akte, deren

Nichtvorliegen der Realisierung des betreffenden Vorhabens entgegenstehen

würde, sofern keine konfliktrechtliche Regelung bestünde. Dies ist bei der

Anordnung über den Vorteilsausgleich nicht der Fall.

Auch wenn grundsätzlich davon auszugehen ist, dass mit dem von der

Leitbehörde gestützt auf Art. 2 Abs. 4 Satz 2 RLG zu berücksichtigenden

kantonalen materiellen Recht vorab diejenigen Rechtsnormen gemeint

sind, die den im 1. Satz erwähnten formellen kantonalen Akten materiell

zu Grunde liegen, bleibt zu prüfen, ob allenfalls auch die kantonalen

Bestimmungen über den Vorteilsausgleich von dieser Regelung erfasst

werden. Dabei ist erneut von den koordinationsrechtlichen Zielsetzungen

auszugehen. Im Gegensatz zu zahlreichen kantonalen Rechtsnormen, die

im Zusammenhang mit der Verwirklichung einer Anlage relevant sein

können (zum Beispiel aus dem Bau-, Planungs-, Strassen-, Wasser-, Natur-

und Heimatschutz- oder Gewässerschutzrecht), wird mit den kantonalen

Bestimmungen über den Vorteilsausgleich - wie in E. 5.1. dargelegt - die

Erhebung einer Kausalabgabe zur Abschöpfung erheblicher finanzieller

Vorteile der Rodungsgesuchstellenden gegenüber Dritten geregelt. Die

entsprechenden Bestimmungen regeln mithin ein Instrument, mit dem

ein öffentliches Interesse wahrgenommen wird, das keinen Bezug auf

den Gegenstand des Plangenehmigungsverfahrens hat und deshalb in

diesem Verfahren auch nicht zu berücksichtigen ist. Der Einbezug dieser

sachfremden Materie in die koordinierte Rechtsanwendung war weder für

die adäquate Interessenabwägung erforderlich noch für die Vereinfachung

und Beschleunigung des Verfahrens dienlich. Im Gegenteil: Wäre der

E. 5 Kreis der kantonalen materiellen Bestimmungen, die Gegenstand der koordinierten Rechtsanwendung bilden, derart weit gezogen, dass auch Rechtsnormen einzubeziehen wären, die für den Entscheid über die Plangenehmigung nicht von Bedeutung sind, so führte dies zu einer unnötigen Komplexität des Verfahrens bei der Leitbehörde, was den Intentionen des Koordinationsgesetzgebers entgegen stehen würde. Ähnliche Fälle, in denen die verfahrensleitende Behörde gewisse Entscheide nicht in die koordinierte Rechtsanwendung einbeziehen soll beziehungsweise kann, sind gemäss der Lehre auch im Anwendungsbereich von Art. 25a RPG anerkannt, der Grundsätze für die Koordination enthält. So sind etwa Entscheide ausgenommen, die zwar im Zusammenhang mit einem Bauprojekt stehen, aber keinen direkten, gegen aussen verbindlichen Einfluss auf die Ausgestaltung der geplanten Baute haben (Subventionsentscheide und Kreditbewilligungen bei öffentlichen Bauten, Typenprüfungsentscheide für Installationen) oder aus sachlichen Gründen erst nach der Errichtung bzw. Änderung der betreffenden Baute oder Anlage getroffen werden können (Betriebsbewilligungen; vgl. Marti, Kommentar RPG, a.a.O., Art. 25a Rz. 19 mit Hinweisen). 5.2.5. Schliesslich gilt es zu bedenken, dass die Zuständigkeit für den Entscheid über den Vorteilsausgleich (Art. 9 WaG) beim Erlass des Koordinationsgesetzes unverändert blieb, während diejenige für die Erteilung der Rodungsbewilligungen (Art. 6 WaG) neu ausgestaltet wurde. Die gesetzgebenden Behörden entschieden sich im Rahmen des Koordinationsgesetzes also nicht dafür, die bestehende Zuständigkeitsordnung dahin gehend zu ändern, dass die Gesetzgebung und der darauf gestützte Entscheid über den Vorteilsausgleich nicht mehr in die Kompetenz der Kantone, sondern in diejenige des Bundes fallen würde. (...) Homepage der Rekurskommission UVEK

E. 6 Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 65.89 - Entscheid der Rekurskommission UVEK vom 12. Januar 2001 [62/64-2000- 60] In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione Jahr 2001 Année Anno Band 65 Volume Volume Seite --- Page Pagina Ref. No 150 005 336 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

JAAC 65.89 Entscheid der Rekurskommission UVEK vom 12. Januar 2001 [62/64-2000-60] Rohrleitungsanlagen. Zuständigkeit zur Erhebung eines Vorteilsausgleichs nach Art. 9 WaG für eine im Rahmen eines eidgenössischen Plangenehmigungsverfahrens erteilte Rodungsbewilligung.

- Ziel des Koordinationsgesetzes ist die Vereinfachung und Beschleunigung der Bewilligungsverfahren für Bauten und Anlagen (E. 5.2.2).

- Beim Entscheid, ob ein Vorteilsausgleich nach Art. 9 WaG geschuldet ist, handelt es sich nicht um eine Bewilligung im Sinne des Koordinationsgesetzes. Die Entscheidbefugnis liegt daher nicht bei der verfahrensleitenden (Bundes-)Behörde, sondern verbleibt bei den Kantonen, die mit der Erhebung eines Vorteilsausgleichs ein vom Gegenstand des Plangenehmigungsverfahrens unabhängiges öffentliches Interesse wahrnehmen (E. 5.2.3 und 5.2.4). Installations de transport par conduites. Compétence de prélever selon l’art. 9 LFo une compensation pour les avantages considérables résultant de l’octroi d’une autorisation de défrichement dans le cadre d’une procédure fédérale d’approbation de plans.

- Le but de la loi sur la coordination est la simplification et l’accélération de la procédure d’autorisation pour les bâtiments et les installations (consid. 5.2.2).

- La décision qui établit si des avantages doivent faire l’objet d’une compensation en vertu de l’art. 9 LFo ne constitue pas une autorisation au sens de la loi sur la coordination. Le pouvoir de décision n’appartient donc pas à l’autorité fédérale, mais demeure de la compétence des cantons qui, en percevant une compensation d’avantages, sauvegardent un intérêt public distinct de l’objet de la procédure d’approbation des plans (consid. 5.2.3 et 5.2.4). 1

Impianti di trasporto in condotta. Competenza di riscuotere una compensazione per vantaggi considerevoli secondo l’art. 9 LFO, per un permesso di dissodamento concesso nell’ambito di una procedura federale d’autorizzazione dei piani.

- Lo scopo della legge sul coordinamento è la semplificazione e l’accelerazione della procedura per il rilascio di autorizzazioni per edifici ed impianti (consid. 5.2.2).

- La decisione sul pagamento di una compensazione per vantaggi considerevoli ai sensi dell’art. 9 LFO non è un’autorizzazione ai sensi della legge sul coordinamento. Non è quindi l’autorità (federale) che dirige la procedura ad essere competente per la decisione, bensì tale competenza resta ai cantoni che, attraverso la riscossione di una compensazione per vantaggi considerevoli, proteggono un interesse pubblico indipendente dall’oggetto della procedura d’approvazione dei piani (consid. 5.2.3 e 5.2.4). Mit Verfügung vom 4. Mai 2000 genehmigte das Bundesamt für Energie (BFE) die Pläne der X AG für den Bau der Erdgasleitung R. - L. im Kanton S. Gleichzeitig wies das BFE den Antrag des Kantons B. ab, wonach die X AG (nachfolgend Beschwerdegegnerin) den Vorteil auszugleichen habe, der ihr durch die Möglichkeit entstehe, für die Realisierung des Vorhabens Waldareal zu beanspruchen. Gegen diese Verfügung erhoben die Kantone S. und B. (nachfolgend Beschwerdeführer) Verwaltungsbeschwerde bei der Rekurskommission des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (REKO UVEK) und beantragten, es sei eine Vorteilsausgleichszahlung für die definitiven und temporären Rodungen vorzusehen. Mit Zwischenverfügung vom 18. Juli 2000 entzog die REKO UVEK den beiden Beschwerden auf Antrag der Parteien die aufschiebende Wirkung. Aus den Erwägungen: (...) 5.2.1. Das BFE hat den hier angefochtenen Entscheid gestützt auf das Bundesgesetz über Rohrleitungsanlagen zur Beförderung flüssiger oder gasförmiger Brenn- oder Treibstoffe vom 4. Oktober 1963 (Rohrleitungsgesetz [RLG], SR 746.1) erlassen, welches mit dem Bundesgesetz über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren vom 18. Juni 1999 (AS 1999 3071) per 1. Januar 2000 geändert wurde. Mit der Plangenehmigung werden neu sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt (Art. 2 Abs. 3 RLG). Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es die Betreiberin der Rohrleitungsanlage (Unternehmung) in der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt (Art. 2 Abs. 4 RLG). 2

Die Beschwerdegegnerin macht in ihrer Beschwerdeantwort geltend, es liege eine überlappende Zuständigkeit von Bund und Kanton vor. Das BFE habe das kantonale Recht gestützt auf Art. 2 Abs. 4 RLG als nicht anwendbar erklärt, weil es sich unverhältnismässig auf das - im anerkannten öffentlichen Interesse liegende - Projekt auswirke. Es gilt also zu prüfen, ob die Zuständigkeit der Beschwerdeführer zum Entscheid über die Anordnung eines Vorteilsausgleichs nach Art. 9 des Bundesgesetzes über den Wald vom 4. Oktober 1991 (Waldgesetz [WaG], SR 921.0) durch die koordinationsrechtlichen Bestimmungen gemäss Art. 2 RLG insofern derogiert wird, als bei dem durch das BFE durchgeführten Plangenehmigungsverfahren die Bundesleitbehörde an Stelle der Beschwerdeführer über die Anordnung eines Vorteilsausgleichs zu entscheiden hat. 5.2.2. Kernpunkt und Ziel der durch das Koordinationsgesetz verwirklichten Neuordnung der Entscheidverfahren war und ist eine bessere Koordination sowie eine Vereinfachung und Beschleunigung der Bewilligungsverfahren für Bauten und Anlagen, insbesondere für bundesrechtlich geregelte Projekte. Bereits aus dem wegweisenden Entscheid «Chrüzlen» (BGE 116 Ib 50 ff.), mit dem das Bundesgericht im Jahre 1990 Grundsätze für ein koordiniertes Entscheidverfahren festlegte, sowie aus den Vorarbeiten zum Koordinationsgesetz sind die Hauptziele der Neuordnung ersichtlich. So sollte die Vielzahl der Bewilligungsverfahren koordiniert werden, um zeitliche Verzögerungen zu reduzieren und damit eine zeitgerechte Realisierung komplexer Infrastrukturvorhaben zu ermöglichen (vgl. Machbarkeitsstudie zur Verbesserung der Koordination der Entscheidverfahren für bodenbezogene Grossprojekte, Seminar für öffentliches Recht, Universität Bern, 1993, S. 1 ff.). Das Bundesgericht führte im Entscheid «Chrüzlen» aus: «Sind für die Verwirklichung eines Projekts verschiedene materiellrechtliche Vorschriften anzuwenden und besteht zwischen diesen Vorschriften ein derart enger Sachzusammenhang, dass sie nicht getrennt und unabhängig voneinander angewendet werden dürfen, so muss diese Rechtsanwendung materiell koordiniert erfolgen. Dies wird am besten erreicht, wenn dafür eine einzige erste Instanz zuständig ist» (BGE 116 Ib 57). Im Koordinationsgesetz werden die Entscheidverfahren nach dem von den gesetzgebenden Behörden gewählten Konzentrationsmodell in der Weise konzentriert, dass die Einhaltung der verschiedenen anwendbaren bundes- und kantonalrechtlichen Bestimmungen von einer einzigen Behörde erstinstanzlich beurteilt wird. Dabei werden alle erforderlichen Genehmigungen, welche das eidgenössische und kantonale Recht vorsehen, im Gesamtentscheid erteilt. In den Gesamtentscheid integriert werden das Plangenehmigungsverfahren, das enteignungsrechtliche Verfahren und - mit Ausnahmen - das Konzessionsverfahren (vgl. Botschaft zum Koordinationsgesetz, BBl 1998 III 2596). Die Plangenehmigung ist zugleich die Baubewilligung und genügt damit für die Realisierung des Vorhabens. Während das Bundesgericht im Entscheid «Chrüzlen» noch das Erfordernis des engen Sachzusammenhangs bezüglich der anwendbaren Vorschriften als Kriterium für den Umfang der Koordinationspflicht nannte, wurde sowohl beim Erlass des Koordinationsgesetzes als auch bereits in Art. 25a des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom

22. Juni 1979 (Raumplanungsgesetz [RPG], SR 700), mit dem im Jahre 3

1995 Grundsätze der Koordination in das RPG eingefügt wurden, darauf verzichtet, einzig auf dieses Kriterium abzustellen. Vielmehr wurde durch verschiedene Ausgestaltungen der formellen Koordination eine noch umfassendere materielle Koordination statuiert. Damit geht der Umfang der Pflicht zur koordinierten Rechtsanwendung über die Anforderungen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und damit über die verfassungsrechtlichen Mindestanforderungen hinaus (vgl. Arnold Marti, in: Kommentar zum Bundesgesetz über die Raumplanung, Zürich 1999, Art. 25a Rz. 16 sowie Alain Griffel, Verfahrenskoordination im öffentlichen Recht - wo stehen wir heute?, in: recht 2000, S. 225 ff.). Im Lichte dieser koordinationsrechtlichen Grundsätze und Zielsetzungen ist zu prüfen, welche Bedeutung die Regelung gemäss Art. 2 RLG für die vorliegend zu beurteilende Streitigkeit hat. 5.2.3. In Art. 2 Abs. 3 RLG wird im Sinne des Konzentrationsmodells klargestellt, dass die Genehmigung der Pläne für die Erstellung von Rohrleitungsanlagen ausschliesslich in die Zuständigkeit der Bundesbehörden fällt. Die Leitbehörde erteilt sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen. Beim Entscheid über die Entrichtung eines Vorteilsausgleichs handelt es sich nicht um eine nach Bundesrecht erforderliche Bewilligung im Sinne dieser Bestimmung, kommt doch dieser Anordnung weder Bewilligungscharakter zu noch wird sie gestützt auf Bundesrecht erlassen. Als rein abgaberechtliche Anordnung, die auf Grund einer ungewollten Nebenfolge der Rodungsbewilligung zum Tragen kommt, ist sie aber insbesondere auch nicht Voraussetzung für einen rechtsgültigen Rodungsentscheid. Anders als die Anordnungen über Art und Umfang von Ersatzmassnahmen im Zusammenhang mit einer Rodungsbewilligung (Art. 7 und 8 WaG) gemäss Art. 7 der Verordnung über den Wald vom 30. November 1992 (WaV, SR 921.01) hat die Anordnung über den Vorteilsausgleich im Verfahren auf Erteilung der Rodungsbewilligung keinerlei Bedeutung. Dies ermöglichte es den Beschwerdeführern denn ja auch, den Antrag der Beschwerdegegnerin, es sei den beiden vereinigten Beschwerden die aufschiebende Wirkung zu entziehen, zu unterstützen. Zu Recht waren sich alle Verfahrensbeteiligten einig, dass über die Frage betreffend Vorteilsausgleich getrennt und im Nachgang zum Plangenehmigungsentscheid, der den Baubeginn und damit die Realisierung des Vorhabens ermöglichte, entschieden werden kann. 5.2.4. Mit Art. 2 Abs. 4 RLG wurde gestützt auf die umfassende Regelungskompetenz des Bundes im Bereich der Rohrleitungsanlagen (Art. 91 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV], SR 101) Konfliktrecht erlassen, indem bestimmt wurde, dass für Bewilligungen von kantonalen Behörden neben der Plangenehmigung des Bundes kein Raum verbleibt. Der erste Satz der Bestimmung bringt die formelle Seite zum Ausdruck: Für die Ausführung eines Vorhabens, für das der Bund die Plangenehmigung erteilt, sind keine formellen kantonalen Akte wie Bewilligungen oder Pläne erforderlich. Die Zulässigkeit derartiger Vorhaben darf beispielsweise nicht davon abhängig gemacht werden, dass vorgängig hiefür geeignete Nutzungszonen ausgeschieden worden sind. Demgegenüber hält der zweite Satz die materielle Seite fest, wonach das kantonale Recht soweit 4

zu berücksichtigen ist, als dadurch die Erfüllung der bundesrechtlichen Aufgabe nicht vereitelt oder übermässig erschwert wird (vgl. Botschaft zum Koordinationsgesetz, Kommentar zu Art. 2 Abs. 3 und 4 RLG, BBl 1998 III 2639). Für diese konfliktrechtliche Regelung hat der Gesetzgeber auf die damals bereits bestehende Praxis zu Art. 18 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957 (AS 1984 1429) zurückgegriffen (vgl. zu dieser Praxis BGE 121 II 378 ff. sowie BGE 115 Ib 166 ff.). Während formelle kantonale Akte also nicht erforderlich sind, sollen alle materiellen Rechtsnormen des Bundesrechts sowie des kantonalen (und kommunalen) Rechts, die im Hinblick auf die Verwirklichung eines Bauvorhabens von Bedeutung sind, von der Leitbehörde berücksichtigt werden. Damit wird gewährleistet, dass trotz des Verzichts auf kantonale formelle Verfahrensakte die entsprechenden materiellen Regelungen Gegenstand der Koordination bei der Leitbehörde sind, damit diese sämtliche für den Entscheid relevanten tatsächlichen und rechtlichen Aspekte einbeziehen und gestützt darauf die adäquate Interessenabwägung vornehmen kann (vgl. Arnold Marti, Verfahrensrechtliche Möglichkeiten der Koordination bei der ersten Instanz, in: Umweltrecht in der Praxis [URP] 1991, S. 238 sowie Griffel, a.a.O., S. 227). Anliegen der Kantone, die diese im Rahmen des Plangenehmigungsverfahrens einbringen, können allenfalls in Form von Bedingungen oder Auflagen in den Plangenehmigungsentscheid aufgenommen werden. Bei der Anordnung über den Vorteilsausgleich handelt es sich weder um eine kantonale Bewilligung noch um einen kantonalen Plan im Sinne von Art. 2 Abs. 4 Satz 1 RLG. Angesichts der mit dem Koordinationsgesetz verfolgten Zielsetzungen meint diese Bestimmung nur formelle kantonale Akte, deren Nichtvorliegen der Realisierung des betreffenden Vorhabens entgegenstehen würde, sofern keine konfliktrechtliche Regelung bestünde. Dies ist bei der Anordnung über den Vorteilsausgleich nicht der Fall. Auch wenn grundsätzlich davon auszugehen ist, dass mit dem von der Leitbehörde gestützt auf Art. 2 Abs. 4 Satz 2 RLG zu berücksichtigenden kantonalen materiellen Recht vorab diejenigen Rechtsnormen gemeint sind, die den im 1. Satz erwähnten formellen kantonalen Akten materiell zu Grunde liegen, bleibt zu prüfen, ob allenfalls auch die kantonalen Bestimmungen über den Vorteilsausgleich von dieser Regelung erfasst werden. Dabei ist erneut von den koordinationsrechtlichen Zielsetzungen auszugehen. Im Gegensatz zu zahlreichen kantonalen Rechtsnormen, die im Zusammenhang mit der Verwirklichung einer Anlage relevant sein können (zum Beispiel aus dem Bau-, Planungs-, Strassen-, Wasser-, Natur- und Heimatschutz- oder Gewässerschutzrecht), wird mit den kantonalen Bestimmungen über den Vorteilsausgleich - wie in E. 5.1. dargelegt - die Erhebung einer Kausalabgabe zur Abschöpfung erheblicher finanzieller Vorteile der Rodungsgesuchstellenden gegenüber Dritten geregelt. Die entsprechenden Bestimmungen regeln mithin ein Instrument, mit dem ein öffentliches Interesse wahrgenommen wird, das keinen Bezug auf den Gegenstand des Plangenehmigungsverfahrens hat und deshalb in diesem Verfahren auch nicht zu berücksichtigen ist. Der Einbezug dieser sachfremden Materie in die koordinierte Rechtsanwendung war weder für die adäquate Interessenabwägung erforderlich noch für die Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens dienlich. Im Gegenteil: Wäre der 5

Kreis der kantonalen materiellen Bestimmungen, die Gegenstand der koordinierten Rechtsanwendung bilden, derart weit gezogen, dass auch Rechtsnormen einzubeziehen wären, die für den Entscheid über die Plangenehmigung nicht von Bedeutung sind, so führte dies zu einer unnötigen Komplexität des Verfahrens bei der Leitbehörde, was den Intentionen des Koordinationsgesetzgebers entgegen stehen würde. Ähnliche Fälle, in denen die verfahrensleitende Behörde gewisse Entscheide nicht in die koordinierte Rechtsanwendung einbeziehen soll beziehungsweise kann, sind gemäss der Lehre auch im Anwendungsbereich von Art. 25a RPG anerkannt, der Grundsätze für die Koordination enthält. So sind etwa Entscheide ausgenommen, die zwar im Zusammenhang mit einem Bauprojekt stehen, aber keinen direkten, gegen aussen verbindlichen Einfluss auf die Ausgestaltung der geplanten Baute haben (Subventionsentscheide und Kreditbewilligungen bei öffentlichen Bauten, Typenprüfungsentscheide für Installationen) oder aus sachlichen Gründen erst nach der Errichtung bzw. Änderung der betreffenden Baute oder Anlage getroffen werden können (Betriebsbewilligungen; vgl. Marti, Kommentar RPG, a.a.O., Art. 25a Rz. 19 mit Hinweisen). 5.2.5. Schliesslich gilt es zu bedenken, dass die Zuständigkeit für den Entscheid über den Vorteilsausgleich (Art. 9 WaG) beim Erlass des Koordinationsgesetzes unverändert blieb, während diejenige für die Erteilung der Rodungsbewilligungen (Art. 6 WaG) neu ausgestaltet wurde. Die gesetzgebenden Behörden entschieden sich im Rahmen des Koordinationsgesetzes also nicht dafür, die bestehende Zuständigkeitsordnung dahin gehend zu ändern, dass die Gesetzgebung und der darauf gestützte Entscheid über den Vorteilsausgleich nicht mehr in die Kompetenz der Kantone, sondern in diejenige des Bundes fallen würde. (...) Homepage der Rekurskommission UVEK 6

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 65.89 - Entscheid der Rekurskommission UVEK vom 12. Januar 2001 [62/64-2000- 60] In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione Jahr 2001 Année Anno Band 65 Volume Volume Seite --- Page Pagina Ref. No 150 005 336 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.