Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 Impianti di trasporto in condotta. Competenza di riscuotere una
compensazione per vantaggi considerevoli secondo l’art. 9 LFO, per
un permesso di dissodamento concesso nell’ambito di una procedura
federale d’autorizzazione dei piani.
- Lo scopo della legge sul coordinamento è la semplificazione e
l’accelerazione della procedura per il rilascio di autorizzazioni per
edifici ed impianti (consid. 5.2.2).
- La decisione sul pagamento di una compensazione per vantaggi
considerevoli ai sensi dell’art. 9 LFO non è un’autorizzazione ai sensi
della legge sul coordinamento. Non è quindi l’autorità (federale) che
dirige la procedura ad essere competente per la decisione, bensì tale
competenza resta ai cantoni che, attraverso la riscossione di una
compensazione per vantaggi considerevoli, proteggono un interesse
pubblico indipendente dall’oggetto della procedura d’approvazione dei
piani (consid. 5.2.3 e 5.2.4).
Mit Verfügung vom 4. Mai 2000 genehmigte das Bundesamt für Energie
(BFE) die Pläne der X AG für den Bau der Erdgasleitung R. - L. im Kanton S.
Gleichzeitig wies das BFE den Antrag des Kantons B. ab, wonach die X AG
(nachfolgend Beschwerdegegnerin) den Vorteil auszugleichen habe, der ihr
durch die Möglichkeit entstehe, für die Realisierung des Vorhabens Waldareal
zu beanspruchen.
Gegen diese Verfügung erhoben die Kantone S. und B. (nachfolgend
Beschwerdeführer) Verwaltungsbeschwerde bei der Rekurskommission
des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie
und Kommunikation (REKO UVEK) und beantragten, es sei eine
Vorteilsausgleichszahlung für die definitiven und temporären Rodungen
vorzusehen. Mit Zwischenverfügung vom 18. Juli 2000 entzog die REKO UVEK
den beiden Beschwerden auf Antrag der Parteien die aufschiebende Wirkung.
Aus den Erwägungen: (...)
5.2.1. Das BFE hat den hier angefochtenen Entscheid gestützt auf das
Bundesgesetz über Rohrleitungsanlagen zur Beförderung flüssiger oder
gasförmiger Brenn- oder Treibstoffe vom 4. Oktober 1963 (Rohrleitungsgesetz
[RLG], SR 746.1) erlassen, welches mit dem Bundesgesetz über die
Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren vom 18. Juni 1999
(AS 1999 3071) per 1. Januar 2000 geändert wurde. Mit der Plangenehmigung
werden neu sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt
(Art. 2 Abs. 3 RLG). Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich.
Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es die Betreiberin der
Rohrleitungsanlage (Unternehmung) in der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht
unverhältnismässig einschränkt (Art. 2 Abs. 4 RLG).
E. 2 Die Beschwerdegegnerin macht in ihrer Beschwerdeantwort geltend, es
liege eine überlappende Zuständigkeit von Bund und Kanton vor. Das BFE
habe das kantonale Recht gestützt auf Art. 2 Abs. 4 RLG als nicht anwendbar
erklärt, weil es sich unverhältnismässig auf das - im anerkannten öffentlichen
Interesse liegende - Projekt auswirke.
Es gilt also zu prüfen, ob die Zuständigkeit der Beschwerdeführer zum
Entscheid über die Anordnung eines Vorteilsausgleichs nach Art. 9
des Bundesgesetzes über den Wald vom 4. Oktober 1991 (Waldgesetz
[WaG], SR 921.0) durch die koordinationsrechtlichen Bestimmungen
gemäss Art. 2 RLG insofern derogiert wird, als bei dem durch das BFE
durchgeführten Plangenehmigungsverfahren die Bundesleitbehörde an
Stelle der Beschwerdeführer über die Anordnung eines Vorteilsausgleichs
zu entscheiden hat.
5.2.2. Kernpunkt und Ziel der durch das Koordinationsgesetz verwirklichten
Neuordnung der Entscheidverfahren war und ist eine bessere Koordination
sowie eine Vereinfachung und Beschleunigung der Bewilligungsverfahren
für Bauten und Anlagen, insbesondere für bundesrechtlich geregelte
Projekte. Bereits aus dem wegweisenden Entscheid «Chrüzlen» (BGE 116
Ib 50 ff.), mit dem das Bundesgericht im Jahre 1990 Grundsätze für ein
koordiniertes Entscheidverfahren festlegte, sowie aus den Vorarbeiten zum
Koordinationsgesetz sind die Hauptziele der Neuordnung ersichtlich. So sollte
die Vielzahl der Bewilligungsverfahren koordiniert werden, um zeitliche
Verzögerungen zu reduzieren und damit eine zeitgerechte Realisierung
komplexer Infrastrukturvorhaben zu ermöglichen (vgl. Machbarkeitsstudie
zur Verbesserung der Koordination der Entscheidverfahren für
bodenbezogene Grossprojekte, Seminar für öffentliches Recht, Universität
Bern, 1993, S. 1 ff.). Das Bundesgericht führte im Entscheid «Chrüzlen» aus:
«Sind für die Verwirklichung eines Projekts verschiedene materiellrechtliche
Vorschriften anzuwenden und besteht zwischen diesen Vorschriften ein
derart enger Sachzusammenhang, dass sie nicht getrennt und unabhängig
voneinander angewendet werden dürfen, so muss diese Rechtsanwendung
materiell koordiniert erfolgen. Dies wird am besten erreicht, wenn dafür eine
einzige erste Instanz zuständig ist» (BGE 116 Ib 57).
Im Koordinationsgesetz werden die Entscheidverfahren nach dem von
den gesetzgebenden Behörden gewählten Konzentrationsmodell in der
Weise konzentriert, dass die Einhaltung der verschiedenen anwendbaren
bundes- und kantonalrechtlichen Bestimmungen von einer einzigen
Behörde erstinstanzlich beurteilt wird. Dabei werden alle erforderlichen
Genehmigungen, welche das eidgenössische und kantonale Recht
vorsehen, im Gesamtentscheid erteilt. In den Gesamtentscheid integriert
werden das Plangenehmigungsverfahren, das enteignungsrechtliche
Verfahren und - mit Ausnahmen - das Konzessionsverfahren (vgl. Botschaft
zum Koordinationsgesetz, BBl 1998 III 2596). Die Plangenehmigung ist
zugleich die Baubewilligung und genügt damit für die Realisierung des
Vorhabens. Während das Bundesgericht im Entscheid «Chrüzlen» noch das
Erfordernis des engen Sachzusammenhangs bezüglich der anwendbaren
Vorschriften als Kriterium für den Umfang der Koordinationspflicht
nannte, wurde sowohl beim Erlass des Koordinationsgesetzes als auch
bereits in Art. 25a des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom
22. Juni 1979 (Raumplanungsgesetz [RPG], SR 700), mit dem im Jahre
E. 3 1995 Grundsätze der Koordination in das RPG eingefügt wurden, darauf
verzichtet, einzig auf dieses Kriterium abzustellen. Vielmehr wurde
durch verschiedene Ausgestaltungen der formellen Koordination eine
noch umfassendere materielle Koordination statuiert. Damit geht
der Umfang der Pflicht zur koordinierten Rechtsanwendung über die
Anforderungen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und damit über die
verfassungsrechtlichen Mindestanforderungen hinaus (vgl. Arnold Marti, in:
Kommentar zum Bundesgesetz über die Raumplanung, Zürich 1999, Art. 25a
Rz. 16 sowie Alain Griffel, Verfahrenskoordination im öffentlichen Recht - wo
stehen wir heute?, in: recht 2000, S. 225 ff.).
Im Lichte dieser koordinationsrechtlichen Grundsätze und Zielsetzungen ist zu
prüfen, welche Bedeutung die Regelung gemäss Art. 2 RLG für die vorliegend
zu beurteilende Streitigkeit hat.
5.2.3. In Art. 2 Abs. 3 RLG wird im Sinne des Konzentrationsmodells
klargestellt, dass die Genehmigung der Pläne für die Erstellung von
Rohrleitungsanlagen ausschliesslich in die Zuständigkeit der Bundesbehörden
fällt. Die Leitbehörde erteilt sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen
Bewilligungen.
Beim Entscheid über die Entrichtung eines Vorteilsausgleichs handelt
es sich nicht um eine nach Bundesrecht erforderliche Bewilligung
im Sinne dieser Bestimmung, kommt doch dieser Anordnung weder
Bewilligungscharakter zu noch wird sie gestützt auf Bundesrecht
erlassen. Als rein abgaberechtliche Anordnung, die auf Grund einer
ungewollten Nebenfolge der Rodungsbewilligung zum Tragen kommt, ist
sie aber insbesondere auch nicht Voraussetzung für einen rechtsgültigen
Rodungsentscheid. Anders als die Anordnungen über Art und Umfang von
Ersatzmassnahmen im Zusammenhang mit einer Rodungsbewilligung (Art. 7
und 8 WaG) gemäss Art. 7 der Verordnung über den Wald vom 30. November
1992 (WaV, SR 921.01) hat die Anordnung über den Vorteilsausgleich im
Verfahren auf Erteilung der Rodungsbewilligung keinerlei Bedeutung.
Dies ermöglichte es den Beschwerdeführern denn ja auch, den Antrag
der Beschwerdegegnerin, es sei den beiden vereinigten Beschwerden
die aufschiebende Wirkung zu entziehen, zu unterstützen. Zu Recht
waren sich alle Verfahrensbeteiligten einig, dass über die Frage betreffend
Vorteilsausgleich getrennt und im Nachgang zum Plangenehmigungsentscheid,
der den Baubeginn und damit die Realisierung des Vorhabens ermöglichte,
entschieden werden kann.
5.2.4. Mit Art. 2 Abs. 4 RLG wurde gestützt auf die umfassende
Regelungskompetenz des Bundes im Bereich der Rohrleitungsanlagen (Art. 91
Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV], SR 101) Konfliktrecht
erlassen, indem bestimmt wurde, dass für Bewilligungen von kantonalen
Behörden neben der Plangenehmigung des Bundes kein Raum verbleibt.
Der erste Satz der Bestimmung bringt die formelle Seite zum Ausdruck: Für
die Ausführung eines Vorhabens, für das der Bund die Plangenehmigung
erteilt, sind keine formellen kantonalen Akte wie Bewilligungen oder Pläne
erforderlich. Die Zulässigkeit derartiger Vorhaben darf beispielsweise
nicht davon abhängig gemacht werden, dass vorgängig hiefür geeignete
Nutzungszonen ausgeschieden worden sind. Demgegenüber hält der
zweite Satz die materielle Seite fest, wonach das kantonale Recht soweit
E. 4 zu berücksichtigen ist, als dadurch die Erfüllung der bundesrechtlichen
Aufgabe nicht vereitelt oder übermässig erschwert wird (vgl. Botschaft zum
Koordinationsgesetz, Kommentar zu Art. 2 Abs. 3 und 4 RLG, BBl 1998 III 2639).
Für diese konfliktrechtliche Regelung hat der Gesetzgeber auf die damals
bereits bestehende Praxis zu Art. 18 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember
1957 (AS 1984 1429) zurückgegriffen (vgl. zu dieser Praxis BGE 121 II 378 ff.
sowie BGE 115 Ib 166 ff.).
Während formelle kantonale Akte also nicht erforderlich sind, sollen
alle materiellen Rechtsnormen des Bundesrechts sowie des kantonalen
(und kommunalen) Rechts, die im Hinblick auf die Verwirklichung eines
Bauvorhabens von Bedeutung sind, von der Leitbehörde berücksichtigt
werden. Damit wird gewährleistet, dass trotz des Verzichts auf kantonale
formelle Verfahrensakte die entsprechenden materiellen Regelungen
Gegenstand der Koordination bei der Leitbehörde sind, damit diese
sämtliche für den Entscheid relevanten tatsächlichen und rechtlichen
Aspekte einbeziehen und gestützt darauf die adäquate Interessenabwägung
vornehmen kann (vgl. Arnold Marti, Verfahrensrechtliche Möglichkeiten der
Koordination bei der ersten Instanz, in: Umweltrecht in der Praxis [URP] 1991,
S. 238 sowie Griffel, a.a.O., S. 227). Anliegen der Kantone, die diese im Rahmen
des Plangenehmigungsverfahrens einbringen, können allenfalls in Form von
Bedingungen oder Auflagen in den Plangenehmigungsentscheid aufgenommen
werden.
Bei der Anordnung über den Vorteilsausgleich handelt es sich weder um eine
kantonale Bewilligung noch um einen kantonalen Plan im Sinne von Art. 2
Abs. 4 Satz 1 RLG. Angesichts der mit dem Koordinationsgesetz verfolgten
Zielsetzungen meint diese Bestimmung nur formelle kantonale Akte, deren
Nichtvorliegen der Realisierung des betreffenden Vorhabens entgegenstehen
würde, sofern keine konfliktrechtliche Regelung bestünde. Dies ist bei der
Anordnung über den Vorteilsausgleich nicht der Fall.
Auch wenn grundsätzlich davon auszugehen ist, dass mit dem von der
Leitbehörde gestützt auf Art. 2 Abs. 4 Satz 2 RLG zu berücksichtigenden
kantonalen materiellen Recht vorab diejenigen Rechtsnormen gemeint
sind, die den im 1. Satz erwähnten formellen kantonalen Akten materiell
zu Grunde liegen, bleibt zu prüfen, ob allenfalls auch die kantonalen
Bestimmungen über den Vorteilsausgleich von dieser Regelung erfasst
werden. Dabei ist erneut von den koordinationsrechtlichen Zielsetzungen
auszugehen. Im Gegensatz zu zahlreichen kantonalen Rechtsnormen, die
im Zusammenhang mit der Verwirklichung einer Anlage relevant sein
können (zum Beispiel aus dem Bau-, Planungs-, Strassen-, Wasser-, Natur-
und Heimatschutz- oder Gewässerschutzrecht), wird mit den kantonalen
Bestimmungen über den Vorteilsausgleich - wie in E. 5.1. dargelegt - die
Erhebung einer Kausalabgabe zur Abschöpfung erheblicher finanzieller
Vorteile der Rodungsgesuchstellenden gegenüber Dritten geregelt. Die
entsprechenden Bestimmungen regeln mithin ein Instrument, mit dem
ein öffentliches Interesse wahrgenommen wird, das keinen Bezug auf
den Gegenstand des Plangenehmigungsverfahrens hat und deshalb in
diesem Verfahren auch nicht zu berücksichtigen ist. Der Einbezug dieser
sachfremden Materie in die koordinierte Rechtsanwendung war weder für
die adäquate Interessenabwägung erforderlich noch für die Vereinfachung
und Beschleunigung des Verfahrens dienlich. Im Gegenteil: Wäre der
E. 5 Kreis der kantonalen materiellen Bestimmungen, die Gegenstand der koordinierten Rechtsanwendung bilden, derart weit gezogen, dass auch Rechtsnormen einzubeziehen wären, die für den Entscheid über die Plangenehmigung nicht von Bedeutung sind, so führte dies zu einer unnötigen Komplexität des Verfahrens bei der Leitbehörde, was den Intentionen des Koordinationsgesetzgebers entgegen stehen würde. Ähnliche Fälle, in denen die verfahrensleitende Behörde gewisse Entscheide nicht in die koordinierte Rechtsanwendung einbeziehen soll beziehungsweise kann, sind gemäss der Lehre auch im Anwendungsbereich von Art. 25a RPG anerkannt, der Grundsätze für die Koordination enthält. So sind etwa Entscheide ausgenommen, die zwar im Zusammenhang mit einem Bauprojekt stehen, aber keinen direkten, gegen aussen verbindlichen Einfluss auf die Ausgestaltung der geplanten Baute haben (Subventionsentscheide und Kreditbewilligungen bei öffentlichen Bauten, Typenprüfungsentscheide für Installationen) oder aus sachlichen Gründen erst nach der Errichtung bzw. Änderung der betreffenden Baute oder Anlage getroffen werden können (Betriebsbewilligungen; vgl. Marti, Kommentar RPG, a.a.O., Art. 25a Rz. 19 mit Hinweisen). 5.2.5. Schliesslich gilt es zu bedenken, dass die Zuständigkeit für den Entscheid über den Vorteilsausgleich (Art. 9 WaG) beim Erlass des Koordinationsgesetzes unverändert blieb, während diejenige für die Erteilung der Rodungsbewilligungen (Art. 6 WaG) neu ausgestaltet wurde. Die gesetzgebenden Behörden entschieden sich im Rahmen des Koordinationsgesetzes also nicht dafür, die bestehende Zuständigkeitsordnung dahin gehend zu ändern, dass die Gesetzgebung und der darauf gestützte Entscheid über den Vorteilsausgleich nicht mehr in die Kompetenz der Kantone, sondern in diejenige des Bundes fallen würde. (...) Homepage der Rekurskommission UVEK
E. 6 Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 65.89 - Entscheid der Rekurskommission UVEK vom 12. Januar 2001 [62/64-2000- 60] In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione Jahr 2001 Année Anno Band 65 Volume Volume Seite --- Page Pagina Ref. No 150 005 336 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
JAAC 65.89 Entscheid der Rekurskommission UVEK vom 12. Januar 2001 [62/64-2000-60] Rohrleitungsanlagen. Zuständigkeit zur Erhebung eines Vorteilsausgleichs nach Art. 9 WaG für eine im Rahmen eines eidgenössischen Plangenehmigungsverfahrens erteilte Rodungsbewilligung.
- Ziel des Koordinationsgesetzes ist die Vereinfachung und Beschleunigung der Bewilligungsverfahren für Bauten und Anlagen (E. 5.2.2).
- Beim Entscheid, ob ein Vorteilsausgleich nach Art. 9 WaG geschuldet ist, handelt es sich nicht um eine Bewilligung im Sinne des Koordinationsgesetzes. Die Entscheidbefugnis liegt daher nicht bei der verfahrensleitenden (Bundes-)Behörde, sondern verbleibt bei den Kantonen, die mit der Erhebung eines Vorteilsausgleichs ein vom Gegenstand des Plangenehmigungsverfahrens unabhängiges öffentliches Interesse wahrnehmen (E. 5.2.3 und 5.2.4). Installations de transport par conduites. Compétence de prélever selon l’art. 9 LFo une compensation pour les avantages considérables résultant de l’octroi d’une autorisation de défrichement dans le cadre d’une procédure fédérale d’approbation de plans.
- Le but de la loi sur la coordination est la simplification et l’accélération de la procédure d’autorisation pour les bâtiments et les installations (consid. 5.2.2).
- La décision qui établit si des avantages doivent faire l’objet d’une compensation en vertu de l’art. 9 LFo ne constitue pas une autorisation au sens de la loi sur la coordination. Le pouvoir de décision n’appartient donc pas à l’autorité fédérale, mais demeure de la compétence des cantons qui, en percevant une compensation d’avantages, sauvegardent un intérêt public distinct de l’objet de la procédure d’approbation des plans (consid. 5.2.3 et 5.2.4). 1
Impianti di trasporto in condotta. Competenza di riscuotere una compensazione per vantaggi considerevoli secondo l’art. 9 LFO, per un permesso di dissodamento concesso nell’ambito di una procedura federale d’autorizzazione dei piani.
- Lo scopo della legge sul coordinamento è la semplificazione e l’accelerazione della procedura per il rilascio di autorizzazioni per edifici ed impianti (consid. 5.2.2).
- La decisione sul pagamento di una compensazione per vantaggi considerevoli ai sensi dell’art. 9 LFO non è un’autorizzazione ai sensi della legge sul coordinamento. Non è quindi l’autorità (federale) che dirige la procedura ad essere competente per la decisione, bensì tale competenza resta ai cantoni che, attraverso la riscossione di una compensazione per vantaggi considerevoli, proteggono un interesse pubblico indipendente dall’oggetto della procedura d’approvazione dei piani (consid. 5.2.3 e 5.2.4). Mit Verfügung vom 4. Mai 2000 genehmigte das Bundesamt für Energie (BFE) die Pläne der X AG für den Bau der Erdgasleitung R. - L. im Kanton S. Gleichzeitig wies das BFE den Antrag des Kantons B. ab, wonach die X AG (nachfolgend Beschwerdegegnerin) den Vorteil auszugleichen habe, der ihr durch die Möglichkeit entstehe, für die Realisierung des Vorhabens Waldareal zu beanspruchen. Gegen diese Verfügung erhoben die Kantone S. und B. (nachfolgend Beschwerdeführer) Verwaltungsbeschwerde bei der Rekurskommission des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (REKO UVEK) und beantragten, es sei eine Vorteilsausgleichszahlung für die definitiven und temporären Rodungen vorzusehen. Mit Zwischenverfügung vom 18. Juli 2000 entzog die REKO UVEK den beiden Beschwerden auf Antrag der Parteien die aufschiebende Wirkung. Aus den Erwägungen: (...) 5.2.1. Das BFE hat den hier angefochtenen Entscheid gestützt auf das Bundesgesetz über Rohrleitungsanlagen zur Beförderung flüssiger oder gasförmiger Brenn- oder Treibstoffe vom 4. Oktober 1963 (Rohrleitungsgesetz [RLG], SR 746.1) erlassen, welches mit dem Bundesgesetz über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren vom 18. Juni 1999 (AS 1999 3071) per 1. Januar 2000 geändert wurde. Mit der Plangenehmigung werden neu sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt (Art. 2 Abs. 3 RLG). Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es die Betreiberin der Rohrleitungsanlage (Unternehmung) in der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt (Art. 2 Abs. 4 RLG). 2
Die Beschwerdegegnerin macht in ihrer Beschwerdeantwort geltend, es liege eine überlappende Zuständigkeit von Bund und Kanton vor. Das BFE habe das kantonale Recht gestützt auf Art. 2 Abs. 4 RLG als nicht anwendbar erklärt, weil es sich unverhältnismässig auf das - im anerkannten öffentlichen Interesse liegende - Projekt auswirke. Es gilt also zu prüfen, ob die Zuständigkeit der Beschwerdeführer zum Entscheid über die Anordnung eines Vorteilsausgleichs nach Art. 9 des Bundesgesetzes über den Wald vom 4. Oktober 1991 (Waldgesetz [WaG], SR 921.0) durch die koordinationsrechtlichen Bestimmungen gemäss Art. 2 RLG insofern derogiert wird, als bei dem durch das BFE durchgeführten Plangenehmigungsverfahren die Bundesleitbehörde an Stelle der Beschwerdeführer über die Anordnung eines Vorteilsausgleichs zu entscheiden hat. 5.2.2. Kernpunkt und Ziel der durch das Koordinationsgesetz verwirklichten Neuordnung der Entscheidverfahren war und ist eine bessere Koordination sowie eine Vereinfachung und Beschleunigung der Bewilligungsverfahren für Bauten und Anlagen, insbesondere für bundesrechtlich geregelte Projekte. Bereits aus dem wegweisenden Entscheid «Chrüzlen» (BGE 116 Ib 50 ff.), mit dem das Bundesgericht im Jahre 1990 Grundsätze für ein koordiniertes Entscheidverfahren festlegte, sowie aus den Vorarbeiten zum Koordinationsgesetz sind die Hauptziele der Neuordnung ersichtlich. So sollte die Vielzahl der Bewilligungsverfahren koordiniert werden, um zeitliche Verzögerungen zu reduzieren und damit eine zeitgerechte Realisierung komplexer Infrastrukturvorhaben zu ermöglichen (vgl. Machbarkeitsstudie zur Verbesserung der Koordination der Entscheidverfahren für bodenbezogene Grossprojekte, Seminar für öffentliches Recht, Universität Bern, 1993, S. 1 ff.). Das Bundesgericht führte im Entscheid «Chrüzlen» aus: «Sind für die Verwirklichung eines Projekts verschiedene materiellrechtliche Vorschriften anzuwenden und besteht zwischen diesen Vorschriften ein derart enger Sachzusammenhang, dass sie nicht getrennt und unabhängig voneinander angewendet werden dürfen, so muss diese Rechtsanwendung materiell koordiniert erfolgen. Dies wird am besten erreicht, wenn dafür eine einzige erste Instanz zuständig ist» (BGE 116 Ib 57). Im Koordinationsgesetz werden die Entscheidverfahren nach dem von den gesetzgebenden Behörden gewählten Konzentrationsmodell in der Weise konzentriert, dass die Einhaltung der verschiedenen anwendbaren bundes- und kantonalrechtlichen Bestimmungen von einer einzigen Behörde erstinstanzlich beurteilt wird. Dabei werden alle erforderlichen Genehmigungen, welche das eidgenössische und kantonale Recht vorsehen, im Gesamtentscheid erteilt. In den Gesamtentscheid integriert werden das Plangenehmigungsverfahren, das enteignungsrechtliche Verfahren und - mit Ausnahmen - das Konzessionsverfahren (vgl. Botschaft zum Koordinationsgesetz, BBl 1998 III 2596). Die Plangenehmigung ist zugleich die Baubewilligung und genügt damit für die Realisierung des Vorhabens. Während das Bundesgericht im Entscheid «Chrüzlen» noch das Erfordernis des engen Sachzusammenhangs bezüglich der anwendbaren Vorschriften als Kriterium für den Umfang der Koordinationspflicht nannte, wurde sowohl beim Erlass des Koordinationsgesetzes als auch bereits in Art. 25a des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom
22. Juni 1979 (Raumplanungsgesetz [RPG], SR 700), mit dem im Jahre 3
1995 Grundsätze der Koordination in das RPG eingefügt wurden, darauf verzichtet, einzig auf dieses Kriterium abzustellen. Vielmehr wurde durch verschiedene Ausgestaltungen der formellen Koordination eine noch umfassendere materielle Koordination statuiert. Damit geht der Umfang der Pflicht zur koordinierten Rechtsanwendung über die Anforderungen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und damit über die verfassungsrechtlichen Mindestanforderungen hinaus (vgl. Arnold Marti, in: Kommentar zum Bundesgesetz über die Raumplanung, Zürich 1999, Art. 25a Rz. 16 sowie Alain Griffel, Verfahrenskoordination im öffentlichen Recht - wo stehen wir heute?, in: recht 2000, S. 225 ff.). Im Lichte dieser koordinationsrechtlichen Grundsätze und Zielsetzungen ist zu prüfen, welche Bedeutung die Regelung gemäss Art. 2 RLG für die vorliegend zu beurteilende Streitigkeit hat. 5.2.3. In Art. 2 Abs. 3 RLG wird im Sinne des Konzentrationsmodells klargestellt, dass die Genehmigung der Pläne für die Erstellung von Rohrleitungsanlagen ausschliesslich in die Zuständigkeit der Bundesbehörden fällt. Die Leitbehörde erteilt sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen. Beim Entscheid über die Entrichtung eines Vorteilsausgleichs handelt es sich nicht um eine nach Bundesrecht erforderliche Bewilligung im Sinne dieser Bestimmung, kommt doch dieser Anordnung weder Bewilligungscharakter zu noch wird sie gestützt auf Bundesrecht erlassen. Als rein abgaberechtliche Anordnung, die auf Grund einer ungewollten Nebenfolge der Rodungsbewilligung zum Tragen kommt, ist sie aber insbesondere auch nicht Voraussetzung für einen rechtsgültigen Rodungsentscheid. Anders als die Anordnungen über Art und Umfang von Ersatzmassnahmen im Zusammenhang mit einer Rodungsbewilligung (Art. 7 und 8 WaG) gemäss Art. 7 der Verordnung über den Wald vom 30. November 1992 (WaV, SR 921.01) hat die Anordnung über den Vorteilsausgleich im Verfahren auf Erteilung der Rodungsbewilligung keinerlei Bedeutung. Dies ermöglichte es den Beschwerdeführern denn ja auch, den Antrag der Beschwerdegegnerin, es sei den beiden vereinigten Beschwerden die aufschiebende Wirkung zu entziehen, zu unterstützen. Zu Recht waren sich alle Verfahrensbeteiligten einig, dass über die Frage betreffend Vorteilsausgleich getrennt und im Nachgang zum Plangenehmigungsentscheid, der den Baubeginn und damit die Realisierung des Vorhabens ermöglichte, entschieden werden kann. 5.2.4. Mit Art. 2 Abs. 4 RLG wurde gestützt auf die umfassende Regelungskompetenz des Bundes im Bereich der Rohrleitungsanlagen (Art. 91 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV], SR 101) Konfliktrecht erlassen, indem bestimmt wurde, dass für Bewilligungen von kantonalen Behörden neben der Plangenehmigung des Bundes kein Raum verbleibt. Der erste Satz der Bestimmung bringt die formelle Seite zum Ausdruck: Für die Ausführung eines Vorhabens, für das der Bund die Plangenehmigung erteilt, sind keine formellen kantonalen Akte wie Bewilligungen oder Pläne erforderlich. Die Zulässigkeit derartiger Vorhaben darf beispielsweise nicht davon abhängig gemacht werden, dass vorgängig hiefür geeignete Nutzungszonen ausgeschieden worden sind. Demgegenüber hält der zweite Satz die materielle Seite fest, wonach das kantonale Recht soweit 4
zu berücksichtigen ist, als dadurch die Erfüllung der bundesrechtlichen Aufgabe nicht vereitelt oder übermässig erschwert wird (vgl. Botschaft zum Koordinationsgesetz, Kommentar zu Art. 2 Abs. 3 und 4 RLG, BBl 1998 III 2639). Für diese konfliktrechtliche Regelung hat der Gesetzgeber auf die damals bereits bestehende Praxis zu Art. 18 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957 (AS 1984 1429) zurückgegriffen (vgl. zu dieser Praxis BGE 121 II 378 ff. sowie BGE 115 Ib 166 ff.). Während formelle kantonale Akte also nicht erforderlich sind, sollen alle materiellen Rechtsnormen des Bundesrechts sowie des kantonalen (und kommunalen) Rechts, die im Hinblick auf die Verwirklichung eines Bauvorhabens von Bedeutung sind, von der Leitbehörde berücksichtigt werden. Damit wird gewährleistet, dass trotz des Verzichts auf kantonale formelle Verfahrensakte die entsprechenden materiellen Regelungen Gegenstand der Koordination bei der Leitbehörde sind, damit diese sämtliche für den Entscheid relevanten tatsächlichen und rechtlichen Aspekte einbeziehen und gestützt darauf die adäquate Interessenabwägung vornehmen kann (vgl. Arnold Marti, Verfahrensrechtliche Möglichkeiten der Koordination bei der ersten Instanz, in: Umweltrecht in der Praxis [URP] 1991, S. 238 sowie Griffel, a.a.O., S. 227). Anliegen der Kantone, die diese im Rahmen des Plangenehmigungsverfahrens einbringen, können allenfalls in Form von Bedingungen oder Auflagen in den Plangenehmigungsentscheid aufgenommen werden. Bei der Anordnung über den Vorteilsausgleich handelt es sich weder um eine kantonale Bewilligung noch um einen kantonalen Plan im Sinne von Art. 2 Abs. 4 Satz 1 RLG. Angesichts der mit dem Koordinationsgesetz verfolgten Zielsetzungen meint diese Bestimmung nur formelle kantonale Akte, deren Nichtvorliegen der Realisierung des betreffenden Vorhabens entgegenstehen würde, sofern keine konfliktrechtliche Regelung bestünde. Dies ist bei der Anordnung über den Vorteilsausgleich nicht der Fall. Auch wenn grundsätzlich davon auszugehen ist, dass mit dem von der Leitbehörde gestützt auf Art. 2 Abs. 4 Satz 2 RLG zu berücksichtigenden kantonalen materiellen Recht vorab diejenigen Rechtsnormen gemeint sind, die den im 1. Satz erwähnten formellen kantonalen Akten materiell zu Grunde liegen, bleibt zu prüfen, ob allenfalls auch die kantonalen Bestimmungen über den Vorteilsausgleich von dieser Regelung erfasst werden. Dabei ist erneut von den koordinationsrechtlichen Zielsetzungen auszugehen. Im Gegensatz zu zahlreichen kantonalen Rechtsnormen, die im Zusammenhang mit der Verwirklichung einer Anlage relevant sein können (zum Beispiel aus dem Bau-, Planungs-, Strassen-, Wasser-, Natur- und Heimatschutz- oder Gewässerschutzrecht), wird mit den kantonalen Bestimmungen über den Vorteilsausgleich - wie in E. 5.1. dargelegt - die Erhebung einer Kausalabgabe zur Abschöpfung erheblicher finanzieller Vorteile der Rodungsgesuchstellenden gegenüber Dritten geregelt. Die entsprechenden Bestimmungen regeln mithin ein Instrument, mit dem ein öffentliches Interesse wahrgenommen wird, das keinen Bezug auf den Gegenstand des Plangenehmigungsverfahrens hat und deshalb in diesem Verfahren auch nicht zu berücksichtigen ist. Der Einbezug dieser sachfremden Materie in die koordinierte Rechtsanwendung war weder für die adäquate Interessenabwägung erforderlich noch für die Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens dienlich. Im Gegenteil: Wäre der 5
Kreis der kantonalen materiellen Bestimmungen, die Gegenstand der koordinierten Rechtsanwendung bilden, derart weit gezogen, dass auch Rechtsnormen einzubeziehen wären, die für den Entscheid über die Plangenehmigung nicht von Bedeutung sind, so führte dies zu einer unnötigen Komplexität des Verfahrens bei der Leitbehörde, was den Intentionen des Koordinationsgesetzgebers entgegen stehen würde. Ähnliche Fälle, in denen die verfahrensleitende Behörde gewisse Entscheide nicht in die koordinierte Rechtsanwendung einbeziehen soll beziehungsweise kann, sind gemäss der Lehre auch im Anwendungsbereich von Art. 25a RPG anerkannt, der Grundsätze für die Koordination enthält. So sind etwa Entscheide ausgenommen, die zwar im Zusammenhang mit einem Bauprojekt stehen, aber keinen direkten, gegen aussen verbindlichen Einfluss auf die Ausgestaltung der geplanten Baute haben (Subventionsentscheide und Kreditbewilligungen bei öffentlichen Bauten, Typenprüfungsentscheide für Installationen) oder aus sachlichen Gründen erst nach der Errichtung bzw. Änderung der betreffenden Baute oder Anlage getroffen werden können (Betriebsbewilligungen; vgl. Marti, Kommentar RPG, a.a.O., Art. 25a Rz. 19 mit Hinweisen). 5.2.5. Schliesslich gilt es zu bedenken, dass die Zuständigkeit für den Entscheid über den Vorteilsausgleich (Art. 9 WaG) beim Erlass des Koordinationsgesetzes unverändert blieb, während diejenige für die Erteilung der Rodungsbewilligungen (Art. 6 WaG) neu ausgestaltet wurde. Die gesetzgebenden Behörden entschieden sich im Rahmen des Koordinationsgesetzes also nicht dafür, die bestehende Zuständigkeitsordnung dahin gehend zu ändern, dass die Gesetzgebung und der darauf gestützte Entscheid über den Vorteilsausgleich nicht mehr in die Kompetenz der Kantone, sondern in diejenige des Bundes fallen würde. (...) Homepage der Rekurskommission UVEK 6
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 65.89 - Entscheid der Rekurskommission UVEK vom 12. Januar 2001 [62/64-2000- 60] In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione Jahr 2001 Année Anno Band 65 Volume Volume Seite --- Page Pagina Ref. No 150 005 336 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.