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JAAC 65.57

Ch Vb · 2001-01-24 · Deutsch CH
Erwägungen (14 Absätze)

E. 1 Servizio militare non armato. Situazione particolare dei membri della

comunità religiosa di indirizzo intransigente della Chiesa evangelica

battista.

Art. 16 LM.

- Ponderazione della libertà di credo e di coscienza e del rispetto della

vita familiare da una parte e dell’obbligo per ogni cittadino di svolgere

il servizio militare armato dall’altra parte (consid. 5.1-5.2).

- In caso di seria minaccia di queste libertà fondamentali, la loro

protezione può essere considerata più importante rispetto all’interesse

pubblico che prevede l’obbligo per ogni cittadino di compiere il servizio

militare armato (consid. 5.3).

A.

Am 22. Februar 1999 stellte X dem Aushebungsoffizier ein Gesuch um

waffenlosen Militärdienst. Darin machte er geltend, er besuche regelmässig

die Gottesdienste der Evangelisch Taufgesinnten Y (im Folgenden auch

Glaubensgemeinschaft). Gestützt auf das Wort Gottes möchte er der Obrigkeit

untertan sein und den Militärdienst leisten. Wegen Gottes Gebots «Du sollst

nicht töten!» könne er den Militärdienst jedoch nur waffenlos absolvieren.

(Lebenslauf des X)

Unterstützt wurde das Gesuch durch den Vorsteher der Gemeinschaft der

Evangelisch Taufgesinnten, Z, der bestätigte, dass X von Kind auf im Glauben

dieser Glaubensgemeinschaft erzogen worden sei und regelmässig deren

Gottesdienste besuche. Unter Verweis auf frühere Gesuche anderer Mitglieder

der Glaubensgemeinschaft erklärte er, das Wort Gottes gebiete einerseits, der

Obrigkeit untertan zu sein, anderseits verbiete es aber auch das Töten. Daraus

ergebe sich hinsichtlich des Dienstes mit der Waffe ein Gewissenskonflikt. Der

Militärdienst könne daher nur waffenlos geleistet werden.

B.

Nach einer Anhörung durch den Aushebungsoffizier der Zone (…) wies

die erstinstanzliche Bewilligungsbehörde das Gesuch am 29. Februar 2000 ab.

X sei der festen Überzeugung, dass seine Glaubensgemeinschaft die Richtige

sei. Wegen der Zugehörigkeit zu dieser beziehungsweise deren Einstellung zu

einem Dienst mit der Waffe beantrage er, es sei ihm der waffenlose Dienst zu

bewilligen. Die Armee werde von X dann akzeptiert, wenn sie bei Hochwasser-

oder Waldschäden eingesetzt werden könne. Persönliche Gewissensgründe

habe X aber nicht glaubhaft machen können; er stelle bloss Vergleiche mit

Gleichgesinnten dar.

Gegen diesen Entscheid erhob X am 14. März 2000 Beschwerde beim

Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und

Sport (VBS). Er machte geltend, auf seine mündliche Begründung, dass

er den Militärdienst aus Glaubens- und Gewissensüberzeugung nur ohne

Waffe leisten könne, sei überhaupt nicht eingegangen worden. Er bitte

daher ernstlich darum, ihn aus seinem Notstand zu befreien und ihm den

waffenlosen Dienst zu ermöglichen.

Am 11. Mai 2000 hatte X in (…) vor der Fachkommission waffenloser

Militärdienst (im Folgenden Fachkommission) zu erscheinen.

E. 1.1 Gegen Verfügungen über nicht vermögensrechtliche Angelegenheiten des Militärdienstes ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nach Art. 100 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943 (Bundesrechtspflegegesetz [OG], SR 173.110) ausgeschlossen (VPB 58.74). Die angefochtene Verfügung des VBS, mit welcher dem Beschwerdeführer die Zulassung zum waffenlosen Dienst verweigert

E. 1.2 Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung, mit

welcher sein Gesuch um Zulassung zum waffenlosen Militärdienst abgewiesen

wurde, berührt und hat nach Art. 48 Bst. a VwVG ein schutzwürdiges Interesse

an deren Aufhebung beziehungsweise Abänderung.

2.

Nach Art. 16 MG leisten Militärdienstpflichtige, die den bewaffneten

Militärdienst mit ihrem Gewissen nicht vereinbaren können, waffenlosen

Militärdienst (Abs. 1). Über Gesuche um Zulassung zum waffenlosen

Militärdienst entscheiden besondere Bewilligungsinstanzen; der Bundesrat

regelt deren Zuständigkeit und Organisation (Abs. 2).

Am 16. September 1996 erliess der Bundesrat die Verordnung über den

waffenlosen Militärdienst aus Gewissensgründen (VWM, SR 511.19).

Nach Art. 2 Abs. 1 VWM haben die Gesuchsteller die persönlichen Gründe

darzulegen, welche sie zu ihrem Gewissensentscheid gegen den bewaffneten

Militärdienst geführt haben.

Im Weiteren regelt die VWM das Gesuchsverfahren (Art. 1-3), die

Bewilligungsinstanzen und deren Entscheide (Art. 4 und 5), das

Beschwerdeverfahren (Art. 6 und 7) sowie die Wirkungen der Gesuchstellung.

Der Entscheid der Bewilligungsinstanz des zuständigen Aushebungskreises

kann mit Beschwerde an das VBS weitergezogen werden (Art. 6). Die

Instruktion der Beschwerde besorgt eine der vom VBS auf Vorschlag der

kantonalen Militärbehörden eingesetzten Fachkommissionen (Art. 7).

3.

Die Gemeinschaft der Evangelisch Taufgesinnten Y ist eine auf Samuel

Heinrich Fröhlich zurückgehende Freikirche (Fröhlichianer).

Wesentliches Ziel der Gemeinschaften der Fröhlichianer bildete die innere

Reinheit. Dies führte dazu, dass sie sich von der Gesellschaft und anderen

Kirchen mit strengen Vorschriften und entsprechender Kontrolle abgrenzten.

Ein Ausdruck dieser Reinheit bildete die Ablehnung des Militärdienstes mit der

Waffe.

Um die Jahrhundertwende fand bei den Fröhlichianern eine Spaltung

in eine strenge (unvertragsame) und eine gemässigte (vertragsame)

Richtung statt. Während sich die vertragsame Richtung in der zweiten

Hälfte des 20. Jahrhunderts weiter öffnete und Teil der evangelikalen

Bewegung wurde, hielt die strenge (unvertragsame) Richtung, darunter

die heutige Gemeinschaft Evangelisch Taufgesinnter in Y, an der Lehre

Fröhlichs fest. In der Schweiz bestehen nur noch wenige Gemeinschaften

der unvertragsamen Richtung; deren Mitgliederzahl soll noch höchstens

200 betragen (Nachweis: Evangelisch-reformierte Kirchen der Schweiz,

http://www.ref.ch/zh/infoksr/etg.html.

E. 2 In der mündlichen Anhörung erklärte er mit anderen Worten noch einmal

die Gründe für sein Gesuch um waffenlosen Militärdienst. Dabei ging er auf

einzelne Lehren der Gemeinschaft ein (z. B. Vermeiden von Abhängigkeiten

und Süchten [als solche werden unter anderen auch Radio und Fernsehen

betrachtet]). In der Vorinstanz sei nur immer vom zivilen Ersatzdienst die

Rede gewesen und nie von waffenlosem Dienst, wie er ihn absolvieren möchte.

Seinen Zwiespalt schilderte er einerseits mit einer positiven Einstellung zur

Armee, anderseits mit seinem Gewissen als innerer Stimme, die ihm sage,

was zu tun sei (z. B. nicht zu töten). Der zivile Ersatzdienst komme für ihn

nicht in Frage, da er anderthalbmal länger sei als der Militärdienst. Zudem

sei es ihm aus psychischen Gründen nicht möglich, in einem Altersheim zu

arbeiten, wogegen es ihm keine Mühe bereiten würde, einem Verletzten zu

helfen. Notfalls sei er bereit, für seine Überzeugung eine Gefängnisstrafe in

Kauf zu nehmen.

Die Fachkommission beantragte am 15. Mai 2000 die Abweisung der

Beschwerde. X mache nur vordergründig religiös-moralische Gründe

für seinen Wunsch geltend, den Militärdienst ohne Waffe zu leisten; es

sei ihm nicht gelungen, der Kommission glaubhaft zu machen, dass er

wegen des Waffengebrauchs in eine Gewissensnot gerate, wenngleich

- wie bei vielen Wehrmännern - ein gewisser Konflikt vorhanden zu sein

scheine. X gestehe, in gewissem Sinn Angst vor sich selbst und vor möglichen

Affekthandlungen zu haben, was in erster Linie psychisch begründet sei.

Aufgrund solcher Annahmen dürfe aber niemand vom Dienst an der Waffe

befreit werden. Die von X vorgetragene Begründung gehe zudem nicht

in die Tiefe und vermöge nicht zu überzeugen. Er sei zwar überzeugter

Anhänger seiner Glaubensgemeinschaft, doch wirke die Argumentation

stereotyp und wie aufgesetzt. Er habe Mühe, sich zu artikulieren, und

scheine sich hinter der Bibel als einziger Richtschnur zu verstecken. Die

Aussagen von X seien schliesslich oberflächlich und teilweise widersprüchlich

(Ablehnung eines zivilen Ersatzdienstes). Auch wenn ihm vielleicht nicht der

Vorwurf des Drückebergers zu machen sei, so doch jener der Bequemlichkeit.

Abschliessend hielt die Fachkommission fest, X sei noch jung, und durch

Schiessen werde sein Innerstes nicht derart tangiert, dass er dazu im Notfall

nicht fähig sei.

Gestützt auf den Antrag der Fachkommission wies das VBS die Beschwerde

von X am 21. Juni 2000 ab. In der Begründung schloss sich das VBS vollständig

der Fachkommission an.

C.

Gegen diesen Entscheid erhob X am 17. Juli 2000 Beschwerde beim

Bundesrat und beantragte sinngemäss, waffenlosen Dienst leisten zu können.

Weil es sein wichtigstes Anliegen sei, den Militärdienst aus Glaubens- und

Gewissensüberzeugung waffenlos zu leisten, habe er der Fachkommission

Rede und Antwort gestanden, auch wenn es sich um weit in die Privatsphäre

reichende Fragen gehandelt habe. Dabei sei ihm entgegnet worden, er solle

sich überlegen, ob er auf dem richtigen Wege sei, und er solle sich nicht hinter

dem Wort Gottes verstecken.

Seine Glaubensgemeinschaft könne zwar nicht verlangen, dass alle Mitglieder

ohne Darlegung der Gründe waffenlos Dienst leisten könnten, doch sei er

der Überzeugung, dass seine Gewissensnot nicht geringer sei als jene seines

Bruders, der den Militärdienst waffenlos leisten dürfe.

E. 3 Das VBS beantragte am 29. August 2000 die Abweisung der Beschwerde

und verwies zur Begründung auf die Stellungnahme des Präsidenten der

Fachkommission vom 25. August 2000.

Der Bundesrat könne den angefochtenen Entscheid zwar auch auf seine

Angemessenheit hin überprüfen, doch werde er sich dabei zwangsläufig an

der Beurteilung der sachnäheren Instanz orientieren müssen. Die persönliche

Einschätzung des Beschwerdeführers durch die Fachkommission spiele daher

eine wesentliche, wenn nicht ausschlaggebende Rolle.

Der Präsident der Fachkommission machte - wie bereits die Fachkommission -

geltend, der Beschwerdeführer habe Mühe gehabt, seinen Gewissenskonflikt

auszuleuchten und seine innere Not glaubhaft zu machen. Mit dem Thema

Gewalt habe er sich zu wenig auseinandergesetzt, und seine Argumentation

mit dem Bibelspruch «Du sollst nicht töten!» wirke stereotyp. Im Vordergrund

stehe weniger der persönliche Gewissenskonflikt als der Druck der

Glaubensgemeinschaft, welche ein gegen ihre Regeln verstossendes Verhalten

mit dem Ausschluss bestrafe, was auch den Ausschluss aus der Familie nach

sich ziehen könne. Der Beschwerdeführer akzeptiere diese Regeln, was auf

eine starke Abhängigkeit, wenn nicht gar Hörigkeit schliessen lasse.

Die Alternative Zivildienst schliesse der Beschwerdeführer zum vornherein

aus, da sie doppelt so lange dauere und er davon ausgehe, die Arbeit in

Spitälern, Altersheimen oder ähnlichen Institutionen psychisch nicht

durchzustehen. Dies sei zumindest als Bequemlichkeit, wenn nicht als

Drückebergerei zu betrachten.

Ebenfalls nicht stichhaltig sei das Argument, der waffenlose Dienst schütze

ihn auch vor sich selbst, um nicht - in bestimmten Situationen - selbst in

Versuchung zu kommen, eine Waffe zu gebrauchen.

Dass andere Mitglieder der Glaubensgemeinschaft, insbesondere auch ein

Bruder, von der Pflicht des Waffentragens befreit worden seien, stelle keine

Verletzung des Gleichbehandlungsgebots dar.

Abschliessend ging der Präsident der Fachkommission auf die vor rund

100 Jahren erfolgte Trennung der Evangelisch Taufgesinnten in eine

gemässigte (vertragsame) und eine strenge (unvertragsame) Richtung ein.

Nur die strenge Richtung (welcher der Beschwerdeführer angehört) lehne

den Militärdienst mit der Waffe ab. Eine allgemeine Befreiung sämtlicher

Angehöriger der strengen Richtung der Evangelisch Taufgesinnten sei aber

abzulehnen, da das Gesetz eine individuelle Gewissensprüfung vorschreibe.

In seiner Schlussbemerkung vom 28. September 2000 erklärte der

Beschwerdeführer, es tue ihm leid, dass er seine Gewissensnot zu wenig habe

ausdrücken können, bitte aber noch einmal, seinem wichtigen Anliegen zu

entsprechen, den Militärdienst waffenlos leisten zu können.

Aus den Erwägungen:

E. 4 wurde (Art. 16 des Bundesgesetzes über die Armee und die Militärverwaltung vom 3. Februar 1995, Militärgesetz [MG], SR 510.10), unterliegt daher der Beschwerde an den Bundesrat (Art. 40 Abs. 2 MG und Art. 72 ff. des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG], SR 172.021; VPB 42.21, E. 4).

E. 5 Der Beschwerdeführer hat in seinem Gesuch dargelegt, dass seine ganze Familie der Gemeinschaft der Evangelisch Taufgesinnten Y angehört und dass er seit seiner Kindheit regelmässig deren Gottesdienste besucht. Diese Feststellung ist unbestritten geblieben. 4. Der Bundesrat stimmt dem VBS und der Fachkommission zu, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft zu machen vermochte, dass er wegen des Waffengebrauchs unmittelbar in eine Gewissensnot geraten würde. Er stimmt diesbezüglich der Begründung durch die Fachkommission zu. Den Ausführungen des Beschwerdeführers ist aber darüber hinaus zu entnehmen, dass er insoweit - indirekt - in eine Gewissensnot gerät, als er bei einem Dienst mit der Waffe mit einem Ausschluss aus der Gemeinschaft der Evangelisch Taufgesinnten Y rechnen muss, was letztlich auch die Gefahr eines «Ausschlusses» aus seiner Familie nach sich zieht. Diese Gefahr wird von der Fachkommission nicht bestritten, indes als nicht relevant erachtet, weil nur eine persönliche Gewissensnot die Zulassung zum waffenlosen Dienst rechtfertigen könne.

E. 5.1 Nach Art. 15 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) ist die Glaubens- und Gewissensfreiheit gewährleistet. Glaubensansichten entbinden allerdings grundsätzlich nicht von der Erfüllung der bürgerlichen Pflichten, auch wenn dies in Art. 15 BV (entgegen dem bisherigen Abs. 5 von Art. 49 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874 [aBV], AS 1 3) nicht mehr ausdrücklich festgehalten wird (siehe Botschaft des Bundesrates vom 20. November 1996 über eine neue Bundesverfassung, BBl 1997 I 157).

E. 5.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt der Vorrang des staatlichen Rechts vor kirchlichen Vorschriften oder Glaubens- und Gewissensentscheiden des Einzelnen allerdings nicht absolut (siehe Ulrich Häfelin in: Kommentar zur Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874, Basel/Zürich/Bern 1987-1996, Art. 49, Rz. 147). Bei der Umschreibung der staatsbürgerlichen Pflichten hat der Gesetzgeber vielmehr auf die Glaubens- und Gewissensfreiheit Rücksicht zu nehmen, was er mit dem Erlass der VWM auch getan hat. Auch die rechtsanwendenden Behörden sind gehalten, im Einzelfall zu prüfen, ob das Beharren auf einer Bürgerpflicht im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt beziehungsweise ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt ist (BGE 117 Ia 315 E. 2b, BGE 114 Ia 132/3 E. b; Häfelin, a.a.O., Art. 49, Rz. 147; Peter Karlen, Das Grundrecht der Religionsfreiheit, Zürich 1988, S. 315). Dies ist desto weniger der Fall, je weniger den religiösen Freiheitsrechten bei der rechtlichen Erfassung der Bürgerpflichten Rechnung getragen wurde (BGE 117 Ia 315 E. 2b mit Literaturhinweisen). Insbesondere kann die Unverhältnismässigkeit unter Umständen gerade in der vorbehaltlosen Anwendung einer allzu strikten Regelung begründet sein (BGE 117 Ia 321). Der Vorbehalt der Bürgerpflichten beziehungsweise das Versagen der Berufung auf ein grundlegendes verfassungsmässiges Recht kann nur dann Vorrang haben, wenn die Erfüllung der Pflicht durch ein dringendes und gewichtiges öffentliches Interesse geboten ist (Jochen Abraham Frowein / Wolfgang Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention: EMRK-Kommentar, Kehl 1996, N. 23 zu Art. 9).

E. 5.3 Wie dargelegt geriete der Beschwerdeführer bei einem Dienst mit der Waffe insoweit in eine Gewissensnot, als er mit einem Ausschluss aus der Gemeinschaft der Evangelisch Taufgesinnten Y rechnen müsste, was letztlich auch die Gefahr eines «Ausschlusses» aus seiner Familie bedeutete. Ein solcher Ausschluss - der letztlich die Folge der Erfüllung einer Bürgerpflicht beziehungsweise der Verweigerung der Zulassung zum waffenlosen Dienst darstellte - wäre für den Beschwerdeführer ein schwerer Eingriff in die Glaubens- und Gewissensfreiheit und in seine Privatsphäre (siehe Art. 13 Abs. 1 BV betreffend die Achtung des Familienlebens). Dass die vom Beschwerdeführer befürchteten Reaktionen seiner Glaubensgemeinschaft und seiner Familie aus der Sicht einer säkularisierten, wertpluralistischen Gesellschaft als weit übertrieben erscheinen, ändert nichts an den glaubhaft gemachten tatsächlichen Auswirkungen eines allfälligen Dienstes mit der Waffe für den Beschwerdeführer. Im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist daher im Folgenden zu prüfen, ob das Beharren auf der Bürgerpflicht des Militärdienstes mit der Waffe im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt beziehungsweise ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit beim Entscheid, die Zulassung zum waffenlosen Dienst zu verweigern, gewahrt ist.

E. 5.4 Der Bundesrat kommt dabei - trotz aller Vorbehalte gegen die dem Beschwerdeführer durch seine Glaubensgemeinschaft und allenfalls seine Familie aufoktroyierte Verweigerung des Dienstes mit der Waffe - zum Schluss, dass das öffentliche Interesse den angefochtenen Entscheid nicht erheischt und dieser auch nicht verhältnismässig ist. Die Zulassung des Beschwerdeführers zum waffenlosen Dienst erscheint hier das angemessene Mittel zur Lösung des geschilderten aussergewöhnlichen Konfliktes zwischen Bürgerpflichten und Glaubens- und Gewissensfreiheit beziehungsweise Anspruch auf Achtung des Familienlebens.

E. 6 Sind die Voraussetzungen für die Zulassung zum waffenlosen Dienst erfüllt, ist im Übrigen ohne Belang, ob der Gesuchsteller im Falle einer Abweisung des Gesuchs zum zivilen Ersatzdienst bereit wäre. Mit dem vorliegenden Entscheid wird auch nicht in den der Vorinstanz beziehungsweise der Fachkommission zustehenden Beurteilungsspielraum eingegriffen. Die vorgenommene Beurteilung der direkten persönlichen Gewissensnot wird nicht in Frage gestellt, und in der Beurteilung von Rechtsfragen ist die Beschwerdeinstanz frei. Bei diesem Ausgang des Verfahrens kann offen bleiben, ob im Hinblick auf die bisherigen Entscheide, wonach Angehörige der fraglichen Glaubensgemeinschaft - nach persönlicher Prüfung der Glaubens- und

E. 7 Die Beschwerde wird daher gutgeheissen und der Beschwerdeführer zum waffenlosen Dienst zugelassen.

E. 8 Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 65.57 - Entscheid des Bundesrates vom 24. Januar 2001 i.S. X gegen das VBS In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione Jahr 2001 Année Anno Band 65 Volume Volume Seite --- Page Pagina Ref. No 150 005 231 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

JAAC 65.57 Entscheid des Bundesrates vom 24. Januar 2001 i.S. X gegen das VBS Service non armé. Situation particulière des membres de la communauté religieuse de direction intransigeante de l’Eglise évangéliste baptiste. Art. 16 LAAM.

- Mise en balance de la liberté de conscience et de croyance et du respect de la vie familiale, d’une part, et de l’obligation pour chaque citoyen d’accomplir le service militaire armé, d’autre part (consid. 5.1-5.2).

- En cas de sérieuse menace pour ces libertés fondamentales, leur protection peut l’emporter sur l’intérêt public à l’accomplissement du service militaire armé par chaque citoyen (consid. 5.3). Waffenloser Dienst. Besonderheiten bei Mitgliedern der Glaubensgemeinschaft der unvertragsamen Richtung Evangelisch Taufgesinnter. Art. 16 MG.

- Abwägung der Glaubens- und Gewissensfreiheit und der Achtung des Familienlebens gegenüber der Bürgerpflicht des Militärdienstes mit der Waffe (E. 5.1-5.2).

- Im Falle einer ernsthaften Bedrohung dieser Grundfreiheiten kann ihr Schutz dem öffentlichen Interesse an der Erfüllung der Bürgerpflicht des Militärdienstes mit der Waffe vorgehen (E. 5.3). 1

Servizio militare non armato. Situazione particolare dei membri della comunità religiosa di indirizzo intransigente della Chiesa evangelica battista. Art. 16 LM.

- Ponderazione della libertà di credo e di coscienza e del rispetto della vita familiare da una parte e dell’obbligo per ogni cittadino di svolgere il servizio militare armato dall’altra parte (consid. 5.1-5.2).

- In caso di seria minaccia di queste libertà fondamentali, la loro protezione può essere considerata più importante rispetto all’interesse pubblico che prevede l’obbligo per ogni cittadino di compiere il servizio militare armato (consid. 5.3). A. Am 22. Februar 1999 stellte X dem Aushebungsoffizier ein Gesuch um waffenlosen Militärdienst. Darin machte er geltend, er besuche regelmässig die Gottesdienste der Evangelisch Taufgesinnten Y (im Folgenden auch Glaubensgemeinschaft). Gestützt auf das Wort Gottes möchte er der Obrigkeit untertan sein und den Militärdienst leisten. Wegen Gottes Gebots «Du sollst nicht töten!» könne er den Militärdienst jedoch nur waffenlos absolvieren. (Lebenslauf des X) Unterstützt wurde das Gesuch durch den Vorsteher der Gemeinschaft der Evangelisch Taufgesinnten, Z, der bestätigte, dass X von Kind auf im Glauben dieser Glaubensgemeinschaft erzogen worden sei und regelmässig deren Gottesdienste besuche. Unter Verweis auf frühere Gesuche anderer Mitglieder der Glaubensgemeinschaft erklärte er, das Wort Gottes gebiete einerseits, der Obrigkeit untertan zu sein, anderseits verbiete es aber auch das Töten. Daraus ergebe sich hinsichtlich des Dienstes mit der Waffe ein Gewissenskonflikt. Der Militärdienst könne daher nur waffenlos geleistet werden. B. Nach einer Anhörung durch den Aushebungsoffizier der Zone (…) wies die erstinstanzliche Bewilligungsbehörde das Gesuch am 29. Februar 2000 ab. X sei der festen Überzeugung, dass seine Glaubensgemeinschaft die Richtige sei. Wegen der Zugehörigkeit zu dieser beziehungsweise deren Einstellung zu einem Dienst mit der Waffe beantrage er, es sei ihm der waffenlose Dienst zu bewilligen. Die Armee werde von X dann akzeptiert, wenn sie bei Hochwasser- oder Waldschäden eingesetzt werden könne. Persönliche Gewissensgründe habe X aber nicht glaubhaft machen können; er stelle bloss Vergleiche mit Gleichgesinnten dar. Gegen diesen Entscheid erhob X am 14. März 2000 Beschwerde beim Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS). Er machte geltend, auf seine mündliche Begründung, dass er den Militärdienst aus Glaubens- und Gewissensüberzeugung nur ohne Waffe leisten könne, sei überhaupt nicht eingegangen worden. Er bitte daher ernstlich darum, ihn aus seinem Notstand zu befreien und ihm den waffenlosen Dienst zu ermöglichen. Am 11. Mai 2000 hatte X in (…) vor der Fachkommission waffenloser Militärdienst (im Folgenden Fachkommission) zu erscheinen. 2

In der mündlichen Anhörung erklärte er mit anderen Worten noch einmal die Gründe für sein Gesuch um waffenlosen Militärdienst. Dabei ging er auf einzelne Lehren der Gemeinschaft ein (z. B. Vermeiden von Abhängigkeiten und Süchten [als solche werden unter anderen auch Radio und Fernsehen betrachtet]). In der Vorinstanz sei nur immer vom zivilen Ersatzdienst die Rede gewesen und nie von waffenlosem Dienst, wie er ihn absolvieren möchte. Seinen Zwiespalt schilderte er einerseits mit einer positiven Einstellung zur Armee, anderseits mit seinem Gewissen als innerer Stimme, die ihm sage, was zu tun sei (z. B. nicht zu töten). Der zivile Ersatzdienst komme für ihn nicht in Frage, da er anderthalbmal länger sei als der Militärdienst. Zudem sei es ihm aus psychischen Gründen nicht möglich, in einem Altersheim zu arbeiten, wogegen es ihm keine Mühe bereiten würde, einem Verletzten zu helfen. Notfalls sei er bereit, für seine Überzeugung eine Gefängnisstrafe in Kauf zu nehmen. Die Fachkommission beantragte am 15. Mai 2000 die Abweisung der Beschwerde. X mache nur vordergründig religiös-moralische Gründe für seinen Wunsch geltend, den Militärdienst ohne Waffe zu leisten; es sei ihm nicht gelungen, der Kommission glaubhaft zu machen, dass er wegen des Waffengebrauchs in eine Gewissensnot gerate, wenngleich

- wie bei vielen Wehrmännern - ein gewisser Konflikt vorhanden zu sein scheine. X gestehe, in gewissem Sinn Angst vor sich selbst und vor möglichen Affekthandlungen zu haben, was in erster Linie psychisch begründet sei. Aufgrund solcher Annahmen dürfe aber niemand vom Dienst an der Waffe befreit werden. Die von X vorgetragene Begründung gehe zudem nicht in die Tiefe und vermöge nicht zu überzeugen. Er sei zwar überzeugter Anhänger seiner Glaubensgemeinschaft, doch wirke die Argumentation stereotyp und wie aufgesetzt. Er habe Mühe, sich zu artikulieren, und scheine sich hinter der Bibel als einziger Richtschnur zu verstecken. Die Aussagen von X seien schliesslich oberflächlich und teilweise widersprüchlich (Ablehnung eines zivilen Ersatzdienstes). Auch wenn ihm vielleicht nicht der Vorwurf des Drückebergers zu machen sei, so doch jener der Bequemlichkeit. Abschliessend hielt die Fachkommission fest, X sei noch jung, und durch Schiessen werde sein Innerstes nicht derart tangiert, dass er dazu im Notfall nicht fähig sei. Gestützt auf den Antrag der Fachkommission wies das VBS die Beschwerde von X am 21. Juni 2000 ab. In der Begründung schloss sich das VBS vollständig der Fachkommission an. C. Gegen diesen Entscheid erhob X am 17. Juli 2000 Beschwerde beim Bundesrat und beantragte sinngemäss, waffenlosen Dienst leisten zu können. Weil es sein wichtigstes Anliegen sei, den Militärdienst aus Glaubens- und Gewissensüberzeugung waffenlos zu leisten, habe er der Fachkommission Rede und Antwort gestanden, auch wenn es sich um weit in die Privatsphäre reichende Fragen gehandelt habe. Dabei sei ihm entgegnet worden, er solle sich überlegen, ob er auf dem richtigen Wege sei, und er solle sich nicht hinter dem Wort Gottes verstecken. Seine Glaubensgemeinschaft könne zwar nicht verlangen, dass alle Mitglieder ohne Darlegung der Gründe waffenlos Dienst leisten könnten, doch sei er der Überzeugung, dass seine Gewissensnot nicht geringer sei als jene seines Bruders, der den Militärdienst waffenlos leisten dürfe. 3

Das VBS beantragte am 29. August 2000 die Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung auf die Stellungnahme des Präsidenten der Fachkommission vom 25. August 2000. Der Bundesrat könne den angefochtenen Entscheid zwar auch auf seine Angemessenheit hin überprüfen, doch werde er sich dabei zwangsläufig an der Beurteilung der sachnäheren Instanz orientieren müssen. Die persönliche Einschätzung des Beschwerdeführers durch die Fachkommission spiele daher eine wesentliche, wenn nicht ausschlaggebende Rolle. Der Präsident der Fachkommission machte - wie bereits die Fachkommission - geltend, der Beschwerdeführer habe Mühe gehabt, seinen Gewissenskonflikt auszuleuchten und seine innere Not glaubhaft zu machen. Mit dem Thema Gewalt habe er sich zu wenig auseinandergesetzt, und seine Argumentation mit dem Bibelspruch «Du sollst nicht töten!» wirke stereotyp. Im Vordergrund stehe weniger der persönliche Gewissenskonflikt als der Druck der Glaubensgemeinschaft, welche ein gegen ihre Regeln verstossendes Verhalten mit dem Ausschluss bestrafe, was auch den Ausschluss aus der Familie nach sich ziehen könne. Der Beschwerdeführer akzeptiere diese Regeln, was auf eine starke Abhängigkeit, wenn nicht gar Hörigkeit schliessen lasse. Die Alternative Zivildienst schliesse der Beschwerdeführer zum vornherein aus, da sie doppelt so lange dauere und er davon ausgehe, die Arbeit in Spitälern, Altersheimen oder ähnlichen Institutionen psychisch nicht durchzustehen. Dies sei zumindest als Bequemlichkeit, wenn nicht als Drückebergerei zu betrachten. Ebenfalls nicht stichhaltig sei das Argument, der waffenlose Dienst schütze ihn auch vor sich selbst, um nicht - in bestimmten Situationen - selbst in Versuchung zu kommen, eine Waffe zu gebrauchen. Dass andere Mitglieder der Glaubensgemeinschaft, insbesondere auch ein Bruder, von der Pflicht des Waffentragens befreit worden seien, stelle keine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots dar. Abschliessend ging der Präsident der Fachkommission auf die vor rund 100 Jahren erfolgte Trennung der Evangelisch Taufgesinnten in eine gemässigte (vertragsame) und eine strenge (unvertragsame) Richtung ein. Nur die strenge Richtung (welcher der Beschwerdeführer angehört) lehne den Militärdienst mit der Waffe ab. Eine allgemeine Befreiung sämtlicher Angehöriger der strengen Richtung der Evangelisch Taufgesinnten sei aber abzulehnen, da das Gesetz eine individuelle Gewissensprüfung vorschreibe. In seiner Schlussbemerkung vom 28. September 2000 erklärte der Beschwerdeführer, es tue ihm leid, dass er seine Gewissensnot zu wenig habe ausdrücken können, bitte aber noch einmal, seinem wichtigen Anliegen zu entsprechen, den Militärdienst waffenlos leisten zu können. Aus den Erwägungen: 1.1. Gegen Verfügungen über nicht vermögensrechtliche Angelegenheiten des Militärdienstes ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nach Art. 100 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943 (Bundesrechtspflegegesetz [OG], SR 173.110) ausgeschlossen (VPB 58.74). Die angefochtene Verfügung des VBS, mit welcher dem Beschwerdeführer die Zulassung zum waffenlosen Dienst verweigert 4

wurde (Art. 16 des Bundesgesetzes über die Armee und die Militärverwaltung vom 3. Februar 1995, Militärgesetz [MG], SR 510.10), unterliegt daher der Beschwerde an den Bundesrat (Art. 40 Abs. 2 MG und Art. 72 ff. des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG], SR 172.021; VPB 42.21, E. 4). 1.2. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung, mit welcher sein Gesuch um Zulassung zum waffenlosen Militärdienst abgewiesen wurde, berührt und hat nach Art. 48 Bst. a VwVG ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Abänderung. 2. Nach Art. 16 MG leisten Militärdienstpflichtige, die den bewaffneten Militärdienst mit ihrem Gewissen nicht vereinbaren können, waffenlosen Militärdienst (Abs. 1). Über Gesuche um Zulassung zum waffenlosen Militärdienst entscheiden besondere Bewilligungsinstanzen; der Bundesrat regelt deren Zuständigkeit und Organisation (Abs. 2). Am 16. September 1996 erliess der Bundesrat die Verordnung über den waffenlosen Militärdienst aus Gewissensgründen (VWM, SR 511.19). Nach Art. 2 Abs. 1 VWM haben die Gesuchsteller die persönlichen Gründe darzulegen, welche sie zu ihrem Gewissensentscheid gegen den bewaffneten Militärdienst geführt haben. Im Weiteren regelt die VWM das Gesuchsverfahren (Art. 1-3), die Bewilligungsinstanzen und deren Entscheide (Art. 4 und 5), das Beschwerdeverfahren (Art. 6 und 7) sowie die Wirkungen der Gesuchstellung. Der Entscheid der Bewilligungsinstanz des zuständigen Aushebungskreises kann mit Beschwerde an das VBS weitergezogen werden (Art. 6). Die Instruktion der Beschwerde besorgt eine der vom VBS auf Vorschlag der kantonalen Militärbehörden eingesetzten Fachkommissionen (Art. 7). 3. Die Gemeinschaft der Evangelisch Taufgesinnten Y ist eine auf Samuel Heinrich Fröhlich zurückgehende Freikirche (Fröhlichianer). Wesentliches Ziel der Gemeinschaften der Fröhlichianer bildete die innere Reinheit. Dies führte dazu, dass sie sich von der Gesellschaft und anderen Kirchen mit strengen Vorschriften und entsprechender Kontrolle abgrenzten. Ein Ausdruck dieser Reinheit bildete die Ablehnung des Militärdienstes mit der Waffe. Um die Jahrhundertwende fand bei den Fröhlichianern eine Spaltung in eine strenge (unvertragsame) und eine gemässigte (vertragsame) Richtung statt. Während sich die vertragsame Richtung in der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts weiter öffnete und Teil der evangelikalen Bewegung wurde, hielt die strenge (unvertragsame) Richtung, darunter die heutige Gemeinschaft Evangelisch Taufgesinnter in Y, an der Lehre Fröhlichs fest. In der Schweiz bestehen nur noch wenige Gemeinschaften der unvertragsamen Richtung; deren Mitgliederzahl soll noch höchstens 200 betragen (Nachweis: Evangelisch-reformierte Kirchen der Schweiz, http://www.ref.ch/zh/infoksr/etg.html. 5

Der Beschwerdeführer hat in seinem Gesuch dargelegt, dass seine ganze Familie der Gemeinschaft der Evangelisch Taufgesinnten Y angehört und dass er seit seiner Kindheit regelmässig deren Gottesdienste besucht. Diese Feststellung ist unbestritten geblieben. 4. Der Bundesrat stimmt dem VBS und der Fachkommission zu, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft zu machen vermochte, dass er wegen des Waffengebrauchs unmittelbar in eine Gewissensnot geraten würde. Er stimmt diesbezüglich der Begründung durch die Fachkommission zu. Den Ausführungen des Beschwerdeführers ist aber darüber hinaus zu entnehmen, dass er insoweit - indirekt - in eine Gewissensnot gerät, als er bei einem Dienst mit der Waffe mit einem Ausschluss aus der Gemeinschaft der Evangelisch Taufgesinnten Y rechnen muss, was letztlich auch die Gefahr eines «Ausschlusses» aus seiner Familie nach sich zieht. Diese Gefahr wird von der Fachkommission nicht bestritten, indes als nicht relevant erachtet, weil nur eine persönliche Gewissensnot die Zulassung zum waffenlosen Dienst rechtfertigen könne. 5.1. Nach Art. 15 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) ist die Glaubens- und Gewissensfreiheit gewährleistet. Glaubensansichten entbinden allerdings grundsätzlich nicht von der Erfüllung der bürgerlichen Pflichten, auch wenn dies in Art. 15 BV (entgegen dem bisherigen Abs. 5 von Art. 49 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874 [aBV], AS 1 3) nicht mehr ausdrücklich festgehalten wird (siehe Botschaft des Bundesrates vom 20. November 1996 über eine neue Bundesverfassung, BBl 1997 I 157). 5.2. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt der Vorrang des staatlichen Rechts vor kirchlichen Vorschriften oder Glaubens- und Gewissensentscheiden des Einzelnen allerdings nicht absolut (siehe Ulrich Häfelin in: Kommentar zur Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874, Basel/Zürich/Bern 1987-1996, Art. 49, Rz. 147). Bei der Umschreibung der staatsbürgerlichen Pflichten hat der Gesetzgeber vielmehr auf die Glaubens- und Gewissensfreiheit Rücksicht zu nehmen, was er mit dem Erlass der VWM auch getan hat. Auch die rechtsanwendenden Behörden sind gehalten, im Einzelfall zu prüfen, ob das Beharren auf einer Bürgerpflicht im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt beziehungsweise ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt ist (BGE 117 Ia 315 E. 2b, BGE 114 Ia 132/3 E. b; Häfelin, a.a.O., Art. 49, Rz. 147; Peter Karlen, Das Grundrecht der Religionsfreiheit, Zürich 1988, S. 315). Dies ist desto weniger der Fall, je weniger den religiösen Freiheitsrechten bei der rechtlichen Erfassung der Bürgerpflichten Rechnung getragen wurde (BGE 117 Ia 315 E. 2b mit Literaturhinweisen). Insbesondere kann die Unverhältnismässigkeit unter Umständen gerade in der vorbehaltlosen Anwendung einer allzu strikten Regelung begründet sein (BGE 117 Ia 321). Der Vorbehalt der Bürgerpflichten beziehungsweise das Versagen der Berufung auf ein grundlegendes verfassungsmässiges Recht kann nur dann Vorrang haben, wenn die Erfüllung der Pflicht durch ein dringendes und gewichtiges öffentliches Interesse geboten ist (Jochen Abraham Frowein / Wolfgang Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention: EMRK-Kommentar, Kehl 1996, N. 23 zu Art. 9). 6

Ein besonderer Konflikt zeichnet sich ab bei Religionsverständnissen, welche die auf den Glauben gestützten Verhaltensweisen nicht auf das geistig-religiöse Leben beschränken, sondern mit dem Glauben auch die Pflicht verbinden, weitere Bereiche des menschlichen Lebens vorrangig nach den religiösen Regeln zu gestalten. 5.3. Wie dargelegt geriete der Beschwerdeführer bei einem Dienst mit der Waffe insoweit in eine Gewissensnot, als er mit einem Ausschluss aus der Gemeinschaft der Evangelisch Taufgesinnten Y rechnen müsste, was letztlich auch die Gefahr eines «Ausschlusses» aus seiner Familie bedeutete. Ein solcher Ausschluss - der letztlich die Folge der Erfüllung einer Bürgerpflicht beziehungsweise der Verweigerung der Zulassung zum waffenlosen Dienst darstellte - wäre für den Beschwerdeführer ein schwerer Eingriff in die Glaubens- und Gewissensfreiheit und in seine Privatsphäre (siehe Art. 13 Abs. 1 BV betreffend die Achtung des Familienlebens). Dass die vom Beschwerdeführer befürchteten Reaktionen seiner Glaubensgemeinschaft und seiner Familie aus der Sicht einer säkularisierten, wertpluralistischen Gesellschaft als weit übertrieben erscheinen, ändert nichts an den glaubhaft gemachten tatsächlichen Auswirkungen eines allfälligen Dienstes mit der Waffe für den Beschwerdeführer. Im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist daher im Folgenden zu prüfen, ob das Beharren auf der Bürgerpflicht des Militärdienstes mit der Waffe im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt beziehungsweise ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit beim Entscheid, die Zulassung zum waffenlosen Dienst zu verweigern, gewahrt ist. 5.4. Der Bundesrat kommt dabei - trotz aller Vorbehalte gegen die dem Beschwerdeführer durch seine Glaubensgemeinschaft und allenfalls seine Familie aufoktroyierte Verweigerung des Dienstes mit der Waffe - zum Schluss, dass das öffentliche Interesse den angefochtenen Entscheid nicht erheischt und dieser auch nicht verhältnismässig ist. Die Zulassung des Beschwerdeführers zum waffenlosen Dienst erscheint hier das angemessene Mittel zur Lösung des geschilderten aussergewöhnlichen Konfliktes zwischen Bürgerpflichten und Glaubens- und Gewissensfreiheit beziehungsweise Anspruch auf Achtung des Familienlebens. 6. Sind die Voraussetzungen für die Zulassung zum waffenlosen Dienst erfüllt, ist im Übrigen ohne Belang, ob der Gesuchsteller im Falle einer Abweisung des Gesuchs zum zivilen Ersatzdienst bereit wäre. Mit dem vorliegenden Entscheid wird auch nicht in den der Vorinstanz beziehungsweise der Fachkommission zustehenden Beurteilungsspielraum eingegriffen. Die vorgenommene Beurteilung der direkten persönlichen Gewissensnot wird nicht in Frage gestellt, und in der Beurteilung von Rechtsfragen ist die Beschwerdeinstanz frei. Bei diesem Ausgang des Verfahrens kann offen bleiben, ob im Hinblick auf die bisherigen Entscheide, wonach Angehörige der fraglichen Glaubensgemeinschaft - nach persönlicher Prüfung der Glaubens- und 7

Gewissensnot - immer zum waffenlosen Dienst zugelassen wurden, die Voraussetzungen für eine Berufung auf eine so genannte Gleichbehandlung im Unrecht (siehe für viele BGE 108 Ia 212 ff. und BGE 122 II 451 f.) erfüllt wären. 7. Die Beschwerde wird daher gutgeheissen und der Beschwerdeführer zum waffenlosen Dienst zugelassen. 8

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 65.57 - Entscheid des Bundesrates vom 24. Januar 2001 i.S. X gegen das VBS In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione Jahr 2001 Année Anno Band 65 Volume Volume Seite --- Page Pagina Ref. No 150 005 231 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.