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JAAC 65.48

Ch Vb · 2000-01-27 · Deutsch CH
Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 - Im vorliegenden Fall ergeben Name, Vorname, Adresse, Geburtsdatum

und bestandene Prüfung zusammen kein Persönlichkeitsprofil (E. 2c/d).

- Die Weitergabe der für die Personalzuweisung im Rahmen des

koordinierten Sanitätsdienstes (KSD) bearbeiteten Personendaten zum

Zweck der militärischen Ein- oder Umteilung ist mangels Vorliegens

einer gesetzlichen Grundlage im Sinne von Art. 17 DSG oder Erfüllung

der Voraussetzungen gemäss Art. 19 Abs. 1 DSG rechtswidrig.

Art. 3 lett. d, art. 17, art. 19 cpv. 1 LPD. Profilo della personalità.

- La nozione di profilo della personalità non può essere definita in

modo generale. Il numero ed il contenuto delle informazioni personali

sono determinanti per sapere se la raccolta di più dati concernenti

una determinata persona costituisce un profilo della personalità.

Dati raccolti su un lungo periodo e da cui risulta un’immagine

biografica della persona («Längsprofil») possono più facilmente essere

considerati alla stregua di un profilo della personalità, rispetto a dati

che rappresentano una semplice immagine istantanea della persona

(«Querprofil»; consid. 2b).

- Nella fattispecie, indicazioni sul nome, sul cognome, sull’indirizzo,

sulla data di nascita e sugli esami superati non costituiscono un profilo

della personalità (consid. 2c/d).

- La comunicazione, per fini di incorporazione o di mutazione

militari, di dati che sono stati trattati per l’attribuzione del personale

nell’ambito del servizio sanitario coordinato (SSC) è illegale a causa

della mancanza di una base legale ai sensi dell’art. 17 LPD o della

mancata realizzazione delle condizioni richieste dall’art. 19 cpv. 1 LPD.

A.

Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) erhebt im Rahmen der

Medizinalprüfungen Personendaten der Prüfungskandidaten und

-kandidatinnen (Name, Vorname, Adresse, Geburtsdatum, Vor- und

Schlussprüfungen) und gibt sie an das Sekretariat des koordinierten

Sanitätsdienstes (KSD) weiter. Diese Daten dienen der Einsatzplanung der

Medizinalpersonen im Rahmen des KSD.

Für die Datenübermittlung hat das BAG anfänglich die schriftliche

Einwilligung der Prüfungskandidaten und -kandidatinnen auf dem Fomular

«Definitive Einschreibung» eingeholt. Erst im Hinblick auf die Einführung

des eidgenössischen Datenschutzgesetzes im Jahre 1994 wurde durch die

Ergänzung der Allgemeinen Medizinalprüfungsverordnung vom 19. November

1980 (AMV, SR 811.112.1) mit Art. 14 Bst. a eine rechtliche Grundlage für den

Datentransfer geschaffen. Gestützt auf die Art. 14 Bst. a AMV übermittelt das

BAG nun automatisch die Personendaten, dies unabhängig davon, ob die

Medizinstudenten und -studentinnen in die Datenübermittlung eingewilligt

haben oder nicht. Auf dem entsprechenden Prüfungsformular 1998 bestand

immer noch die Möglichkeit, mittels Ankreuzen den Datentransfer an die

militärischen Behörden zu verhindern.

E. 2 Gestützt auf Art. 4 Abs. 3 der Verordnung vom 1. September 1976 über die

Vorbereitung des Koordinierten Sanitätsdienstes (VKSD, SR 501.31) ist der

Beauftragte KSD befugt, die Daten des BAG, der Kantone, der Militärkontrollen

(vom Personal-Informations-System der Armee [PISA]) und der Vereinigung

der Ärzte, Zahnärzte und Apotheker mittels des Systems MEDICO zu

verwenden und den Kantonen, dem Bundesamt für Zivilschutz (BZS) und

dem Bundesamt für Sanität (BASAN), soweit zur Erfüllung des KSD-Auftrages

benötigt, zur Verfügung zu stellen. Die Daten werden auch dazu benutzt,

militärische Ein- und Umteilungen vorzunehmen.

B.1.

Mit Gesuch vom 10. Februar 1998 stellten die Beschwerdeführer

beim BAG das Gesuch, die Bekanntgabe der Personendaten der männlichen

Medizinstudenten (ab Anmeldung zur ersten Vorprüfung) und männlichen

Inhaber des eidgenössischen Diploms bis zum 45. Altersjahr an das

Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport

(VBS) zu sperren. Zudem beantragten sie vorsorgliche Massnahmen.

Mit Verfügung vom 7. April 1998 hat das BAG das Gesuch um vorsorgliche

Massnahmen und am 7. August 1998 das Gesuch um Sperrung der

Datenbekanntgabe abgewiesen.

B.2.

Mit Gesuch vom 10. Februar 1998 verlangten die Beschwerdeführer

beim Beauftragten KSD im Wesentlichen die Sperrung der Bekanntgabe der

Personendaten der männlichen Studierenden ab der ersten Vorprüfung und

der männlichen Inhaber des eidgenössischen Diploms bis zum 45. Altersjahr

an das VBS. Sie verlangten zudem, dass die bisher bearbeiteten Daten

vernichtet werden und ferner, dass die Bekanntgabe der in Frage stehenden

Personendaten im Sinne einer vorläufigen Massnahme gesperrt werde.

Mit Verfügung vom 27. Februar 1998 hat der Beauftragte KSD das Gesuch um

vorsorgliche Massnahmen abgewiesen und am 29. Juni 1998 entscheiden, dass

die in Frage stehenden Daten weiter bearbeitet werden dürfen.

C.1.

Gegen den abweisenden Entscheid des BAG erhoben die

Beschwerdeführer am 15. September 1998 Beschwerde bei der

Eidgenössischen Datenschutzkommission (EDSK). Sie beantragen im

Wesentlichen, es sei die Bekanntgabe der Daten zu sperren und verlangten

vorsorgliche Massnahmen.

C.2.

Gegen den abweisenden Entscheid des Beauftragten KSD erhoben

die Beschwerdeführer am 20. August 1998 Beschwerde bei der EDSK.

Sie beantragen im Wesentlichen, der Entscheid sei aufzuheben und die

Bearbeitung der Personendaten sei zu unterlassen, die Bekanntgabe von

Daten zu sperren und die bereits bearbeiteten Daten seien zu vernichten.

E. 3 Ferner verlangen sie Akteneinsicht in die Akten des Beauftragten KSD,

insbesondere in ein Gutachten des Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten

(EDSB) zur Frage der Rechtsgrundlagen für den Personendatentransfer im

Rahmen des Projektes MEDICO.

D.

Mit Verfügung des Präsidenten der EDSK vom 17. September 1998

wurden die beiden Verfahren auf Antrag der Beschwerdeführer vereinigt.

E.

Das Gesuch um Erlass von vorläufigen Massnahmen wurde mit

Entscheid des Präsidenten der EDSK vom 8. Oktober 1998 abgelehnt.

F.

Die Beschwerdeführer begründen ihre Rechtsbegehren in den beiden

Beschwerden und in der Replik wie folgt:

Die Datenbekanntgabe stelle eine Verletzung der persönlichen Freiheit

oder der Persönlichkeit der betroffenen Männer dar. Mittels des Systems

MEDICO könnten junge Mediziner aufgespürt und zur Offiziersausbildung

aufgeboten werden, was negative Auswirkungen auf die Ausbildung und

spätere Berufstätigkeit haben könne.

Die Beschwerdeführer machen ferner geltend, dass die Daten, die bei den

Medizinalprüfungen erhoben würden, für sich selbst die Qualität eines

Persönlichkeitsprofils hätten. Erst recht treffe dies zu, nachdem die Daten im

System MEDICO verbunden würden mit Daten aus den Kantonen (berufliche

Qualifikationen und berufliche Tätigkeit), der Verbindung der Schweizer

Ärzte (FMH; Fachärztetitel und Spezialistenausbildung) und der Untergruppe

Personelles der Armee im VBS (AHV-Nummer, militärische Einteilung,

Adresse). Für die Bearbeitung dieser Persönlichkeitsprofile fehle es an

der gesetzlichen Grundlage im formellen Sinn, wie sie Art. 17 Abs. 2 des

Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG, SR 235.1)

verlange. Die Voraussetzungen für eine Ausnahme gemäss Art. 17 Abs. 2 Bst. a

DSG oder Art. 19 Abs. 1 Bst. a DSG lägen nicht vor. Der Beauftragte KSD und

das BAG könnten sich auch nicht auf die Übergangsbestimmung von Art. 38

Abs. 3 DSG berufen, weil das System MEDICO erst 1998 definitiv in Betrieb

genommen worden sei.

Die Bekanntgabe der Daten verstosse zudem auch gegen Art. 4 Abs. 3 DSG

(Grundsatz der Zweckbindung der Datenbearbeitung). Ohne Einwilligung des

Studenten zur Bekanntgabe der Daten dürften diese nur im Zusammenhang

mit der Prüfung verwendet werden.

G.1.

Das BAG beantragt in der Vernehmlassung vom 15. Oktober 1998

und in der Duplik vom 1. Februar 1999, die Beschwerde sei vollumfänglich

abzuweisen. Diesen Antrag begründet das BAG wie folgt:

Die Bekanntgabe der Daten beruhe auf Art. 14 Bst. a AMV, die das BAG zur

Weitergabe der Daten verpflichte.

Bei den fraglichen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Adresse

sowie Bestehen einer Vor- oder Schlussprüfung) handle es sich nicht

um besonders schützenswerte oder schwer zugängliche Daten oder um

Persönlichkeitsprofile, weshalb die bestehenden gesetzlichen Grundlagen

ausreichten. Das BAG dürfe davon ausgehen, dass die bekannt gegebenen

Daten auch tatsächlich im Rahmen des KSD zum Zweck der Einsatzplanung

der Medizinalpersonen verwendet würden. Was wäre, wenn die Daten beim

E. 4 KSD kombiniert würden mit den Daten der Kantone, der FMH sowie anderer

Stellen, sei im Zusammenhang mit der Beschwerde gegen das BAG nicht

relevant.

Selbst wenn schützenswerte Daten oder Persönlichkeitsprofile bearbeitet

würden und es eine gesetzliche Grundlage im formellen Sinn bräuchte, würde

Art. 14 Bst. a AMV genügen, da Art. 6 Abs. 2 des Freizügigkeitsgesetzes vom

17. Dezember 1993 (FZG, SR 831.42) die Genehmigung des an den Bundesrat

delegierten Verordnungsrechts durch das Parlament vorbehalte.

Das Funktionieren des KSD stelle ein gewichtiges öffentliches Interesse dar,

das den privaten Interessen der betroffenen Medizinalpersonen vorgehe.

Es liege auch kein Verstoss gegen Treu und Glauben vor, dass die Daten

dem KSD bekannt gegeben werden, obschon der Prüfungskandidat auf dem

Anmeldeformular die Bekanntgabe verboten habe, weil die Bearbeitung der

Daten dieser Personen nur beschränkt erfolge (keine Weitergabe der Daten an

die Militärbehörden).

Das Zweckbindungsgebot sei nicht verletzt, weil Art. 14 Bst. a AMV die

Bekanntgabe an den KSD ausdrücklich vorsehe.

G.2.

In der Vernehmlassung vom 28. Oktober 1998 und in der Duplik vom

13. Januar 1999 beantragt der Beauftragte KSD, es sei die Beschwerde unter

Kostenfolge abzuweisen. Zur Begründung wird Folgendes ausgeführt:

Das Sekretariat des Beauftragten KSD habe vom BAG die Personendaten

der Jahre 1990 bis 1997 erhalten. Wegen der Notwendigkeit technischer

Abstimmungen würden bis heute erst Teile der Daten bearbeitet, um

Probeläufe mit MEDICO zu machen. Die Daten seien bislang nicht an

militärische Stellen des Bundes oder der Kantone bekannt gegeben worden.

Hauptzweck von MEDICO sei die Sicherstellung der sanitätsdienstlichen

Versorgung der Bevölkerung auch in ausserordentlichen Lagen. Durch die

Bekanntgabe der Daten an die Untergruppe Sanität im VBS diene das System

nur in zweiter Linie der Ein- und Umteilung von Medizinalpersonen im

Militär.

Die vom BAG übermittelten Daten seien weder besonders schützenswert

noch stellten sie Persönlichkeitsprofile dar. Es bestehe kein Risiko für eine

Persönlichkeitsverletzung.

Die gesetzliche Grundlage für die Datenbekanntgabe des BAG bilde Art. 14

Bst. a AMV, diejenige für die Bearbeitung und Bekanntgabe der Daten in

MEDICO Art. 4 Abs. 3 VKSD. Selbst wenn die übermittelten Daten die Qualität

von Persönlichkeitsprofilen hätten, wäre die Bekanntgabe und Bearbeitung

gestützt auf die Übergangsbestimmung von Art. 38 Abs. 3 DSG zulässig. Schon

vor dem Projekt MEDICO seien die fraglichen Daten gesammelt worden. Mit

MEDICO würden seit 1989 Probeläufe durchgeführt.

Die erhobenen Personendaten seien überdies ohnehin meldepflichtig.

H.

(…)

I.

Anlässlich der mündlichen und öffentlichen Verhandlung vom

10. Juni 1999 verlangte der Vertreter der Beschwerdeführer:

- Die beiden angefochtenen Entscheide seien aufzuheben;

E. 5 - die Bekanntgabe der Personendaten über männliche Medizinstudenten (ab

Anmeldung zur 1. Vorprüfung) und männliche Inhaber des eidgenössischen

Medizinaldiploms bis zum 45. Altersjahr an das VBS sei zu sperren;

- die Bearbeitung der ihm vom BAG übermittelten Personendaten über

männliche Medizinstudenten (ab Anmeldung zur 1. Vorprüfung) und

männliche Inhaber des eidgenössischen Medizinaldiploms bis zum

45. Altersjahr durch den Beauftragten KSD sei zu unterlassen;

- die Bekanntgabe der vom Beauftragten KSD beschafften und in MEDICO

bearbeiteten Personendaten an sämtliche Behörden, insbesondere an die

Untergruppe Sanität des VBS, sei zu sperren.

- Die bisher bearbeiteten Daten seien zu vernichten.

Aus den Erwägungen:

1.

(Eintreten)

2.

Die Beschwerdeführer machen geltend, die beim BAG

erhobenen Daten und die im System MEDICO ergänzten Daten ergäben

Persönlichkeitsprofile, die gemäss Art. 17 Abs. 2 DSG nur gestützt auf

ein formelles Gesetz bearbeitet werden dürfen. Art. 14 Bst. a AMV sei als

Rechtsgrundlage nicht ausreichend.

a.

Das DSG lässt in verschiedener Hinsicht beim Vorliegen eines

Persönlichkeitsprofiles die gleichen, verstärkten Schutzmechanismen

eingreifen wie bezüglich besonders schützenswerter Daten im Sinne

von Art. 3 Bst. c DSG (so insbesondere in Art. 11 Abs. 3 DSG betreffend

Meldepflicht privater Datensammlungen, Art. 12 Abs. 2 Bst. c DSG betreffend

Datenbekanntgabe an Dritte oder in Art. 17 Abs. 2 DSG betreffend

Rechtsgrundlagen für die Datenbearbeitung durch Organe des Bundes).

Sobald sich in einer Zusammenstellung von Daten solche befinden, die als

besonders schützenswert eingestuft sind, stellt sich mithin die Frage, ob

ein Persönlichkeitsprofil vorliegt, nicht, da die besonderen gesetzlichen

Schutzmechanismen ohnehin greifen.

b.

Nach Art. 3 Bst. d DSG ist ein Persönlichkeitsprofil «eine

Zusammenstellung von Daten, die eine Beurteilung wesentlicher Aspekte

der Persönlichkeit einer natürlichen Person erlaubt». Mit dem zusätzlich

in das Gesetz eingeführten Begriff des Persönlichkeitsprofils wird dem

Umstand Rechnung getragen, dass eine Vielzahl für sich allein nicht besonders

schützenswerter Daten sich zu einem Bild über die betroffene Person

verdichten lassen, das als solches ein Risiko für die Persönlichkeit darstellt und

die betroffene Person in ihrer Freiheit einschränkt, sich in der Gesellschaft

so darzustellen, wie sie dies für richtig hält (vgl. U. Belser, Kommentar

zum Schweizerischen Datenschutzgesetz, Zürich 1995, N. 19 zu Art. 3). Das

Persönlichkeitsprofil kann die Persönlichkeitsstruktur einer Person, deren

beruflichen Fähigkeiten und Aktivitäten oder auch die ausserberuflichen

Beziehungen und Tätigkeiten betreffen. Es kann ein Gesamtbild oder ein

wesentliches Teilbild der betroffenen Person ergeben (Botschaft zum DSG vom

23. März 1988, BBl 1988 II 446/447).

Für die Frage, ob eine Zusammenstellung mehrerer Daten einer bestimmten

Person ein Persönlichkeitsprofil ergibt, kommt es zum einen auf die

Menge und den Inhalt der personenbezogenen Informationen an, mit

E. 6 anderen Worten ob und inwiefern diese Werturteile über die betroffene

Person erlauben. Man muss überdies nach der zeitlichen Dimension der

Informationen differenzieren. Personendaten, die über einen längeren

Zeitraum zusammengetragen werden und dadurch gleichsam ein

biografisches Bild ergeben, indem sie eine Entwicklung, einen Werdegang,

also eine Art «Längsprofil» der betroffenen Person aufzeigen, sind

eher als Persönlichkeitsprofil zu qualifizieren als Daten, die eine blosse

Momentaufnahme, ein «Querprofil», darstellen. Im Weiteren wird unter

Umständen der konkrete Zusammenhang, in dem die Daten verwendet

werden, mit entscheidend dafür sein, ob der qualifizierte gesetzliche Schutz

zum Tragen kommen soll oder nicht (z.B. hat die bisherige berufliche

Tätigkeit einer Person als Qualifikation und damit als berufliches Teilprofil

im Zusammenhang mit deren Bewerbung für eine neue Stelle eine

andere Bedeutung als bei völlig berufsfremder Verwendung). In diesem

Sinne ist der Auffassung des EDSB zuzustimmen, dass der Begriff des

Persönlichkeitsprofils nicht generell definiert werden kann, sondern das

Vorliegen eines Persönlichkeitsprofils im Einzelfall auf Grund der konkreten

Umstände zu bejahen oder zu verneinen ist.

c.

Gemäss Art. 14 Bst. a AMV meldet das BAG vom Sekretariat des

Beauftragten KSD für die Vorbereitung des Koordinierten Sanitätsdienstes

laufend Name, Vorname, Adresse, Geburtsdatum der erfolgreichen

Absolventinnen und Absolventen der Vor- und Schlussprüfungen in

Human-, Zahnmedizin und Pharmazie. Diese vom BAG erhobenen Daten

ergeben für sich allein noch kein Persönlichkeitsprofil. Name, Vorname,

Geburtsdatum, Adresse und bestandene Prüfungen sind Eckdaten, die kein

Bild über die Person ergeben, das für die betroffene Person ein Risiko in

sich birgt, im Recht eingeschränkt zu werden, sich in der Gesellschaft so

darzustellen, wie sie es für richtig hält. Name, Vorname, Geburtsdatum

und Adresse sind Identifikationsdaten, die in jedem Personalausweis

enthalten sind. Einzig die Angabe betreffend bestandener Prüfung geht

qualitativ über die Personenidentifikation hinaus, schafft aber kein Risiko

hinsichtlich der Persönlichkeitsrechte, zumal keine weiteren Angaben

(Noten, Wiederholung von Prüfungen, usw.) eingeschlossen sind. Auch

fehlt den vom BAG weitergeleiteten Daten die zeitliche Dimension, die

allenfalls Rückschlüsse auf den Werdegang und damit fachliche oder

charakterliche Eigenheiten des Betroffenen zuliessen. Die Bekanntgabe

der fraglichen Daten verfügt mit Art. 14 Bst. a AMV über eine genügende

gesetzliche Grundlage. Das Rechtsbegehren Ziff. … der Beschwerde gegen den

Entscheid des BAG vom 7. August 1998 erweist sich somit als unbegründet;

desgleichen das Rechtsbegehren Ziff. … der Beschwerde gegen den Entscheid

des Beauftragten KSD vom 29. Juni 1998 bzw. Ziff. … der anlässlich der

mündlichen Verhandlung modifizierten Rechtsbegehren. Daten, die vom

BAG rechtmässig bekannt gegeben worden sind, müssen nicht vernichtet

werden.

d.

Gemäss Art. 4 Abs. 3 VKSD ist der Beauftragte KSD befugt, die Daten

des BAG, der Kantone, der Militärkontrollen (PISA) und der Vereinigung der

Ärzte, Zahnärzte und Apotheker, die für die Personalzuweisung im Rahmen

des KSD erforderlich sind, mittels System MEDICO zu verwenden und den

Kantonen, dem BZS und dem BASAN, soweit zur Erfüllung des KSD-Auftrages

benötigt, zur Verfügung zu stellen. Gestützt auf die Ausführungen der

E. 7 Parteien und auf das Konzept MEDICO vom 12. März 1984 werden die vom

BAG übermittelten Daten demnach beim Beauftragten KSD mittels dem

Datenverarbeitungssystem MEDICO ergänzt und kombiniert mit Daten

von den Kantonen (zivile Funktion, berufliche Qualifikation), von der

FMH (Fachärztetitel/Spezialisten-Ausbildung) sowie von der Untergruppe

Personelles der Armee im VBS, so genannt PISA-Daten (AHV-Nr., militärische

Einteilung, Adresse, Heimatgemeinde, Muttersprache). Dadurch entsteht

zwar ein etwas umfassenderes Bild über einen bestimmen Teilbereich

der Persönlichkeit, nämlich bezüglich der beruflichen Fähigkeiten und

der Aktivitäten im zivilen und im militärischen Bereich. Indessen geht

die EDSK mit dem EDSB und den Beschwerdegegnern davon aus, dass die

auf der Abfragemaske von MEDICO ersichtlichen Daten auch in der durch

die Weiterbearbeitung erreichten Kombination noch kaum geeignet sind,

wesentliche Aspekte oder Teilaspekte der Persönlichkeit offenzulegen oder die

betroffene Person in ihrer Freiheit einzuschränken, sich in der Gesellschaft

so darzustellen, wie sie es für richtig hält. Auch die zusätzlichen Daten sind

entweder blosse Identifikationsdaten (AHV-Nr., Adresse, Heimatgemeinde)

oder geben Auskunft über spezifische berufliche Kenntnisse (zivile

Funktion, Fachärztetitel, Spezialistenausbildung). Persönliche berufliche

Qualifikationen stellen sie kaum dar. Zudem sind auch Fachärztetitel und

Spezialisten-Ausbildung weitgehend publik, werden sie doch von ihren

Trägern regelmässig - z. B. in Adresslisten oder Telefonverzeichnissen -

bekannt gegeben. Das Vorliegen eines Persönlichkeitsprofiles ist deshalb

auch bezüglich der in MEDICO verwalteten Daten zu verneinen. Anders

könnte es sich allenfalls dann verhalten, wenn die in MEDICO abrufbaren

Daten nicht bloss aktuelle berufliche und militärische Angaben über die

darin enthaltenen Personen enthalten, sondern deren beruflichen und/oder

militärischen Werdegang über einen längeren Zeitraum im Einzelnen

nachzeichnen würden; diesfalls könnte nach dem oben Ausgeführten

allenfalls ein Persönlichkeitsprofil vorliegen. Dafür, dass dies der Fall wäre,

ergeben sich jedoch aus den der EDSK zur Verfügung stehenden Akten keine

Anhaltspunkte. Es ist davon auszugehen, dass in MEDICO bloss die aktuellen

Angaben verwaltet werden, da nur solche für die Zweckerfüllung überhaupt

von Interesse sind. Eine qualifizierte rechtliche Grundlage im Sinne von

Art. 17 Abs. 2 DSG ist damit auch für die Datenbearbeitung in MEDICO nicht

erforderlich.

3.

Die Bearbeitung der vom BAG, den Kantonen, der Militärkontrolle

(PISA) und der Vereinigung der Ärzte, Zahnärzte und Apotheker übermittelten

Daten durch den Beschwerdegegner 1 findet somit in Art. 4 Abs. 3 VKSD

grundsätzlich eine genügende rechtliche Grundlage, jedoch nur insoweit, als

sie für den dort umschriebenen Zweck notwendig und durch diesen gedeckt

ist.

Die Zulässigkeit der Datenweitergabe beschränkt sich somit einerseits

auf diejenigen Daten, die für die Personalzuweisung im Rahmen des KSD

erforderlich sind, anderseits auf die durch die Verordnung bezeichneten

Empfänger. Eine Weitergabe an die Untergruppe Sanität auch zum Zweck

der militärischen Ein- und Umteilung der zur Offiziersausbildung geeigneten

betroffenen Medizinalpersonen ist durch diese Zweckumschreibung nicht

gedeckt. Sie ist deshalb mangels Vorliegens einer Rechtsgrundlage im

Sinne von Art. 17 DSG oder der Voraussetzungen gemäss Art. 19 Abs. 1 DSG

E. 8 rechtswidrig. Ziff. … der anlässlich der mündlichen Verhandlung modifizierten Beschwerdeanträge ist in diesem Sinne teilweise gutzuheissen. Die übrigen Anträge der Beschwerdeführer sind, soweit den Beauftragten KSD betreffend, abzuweisen. 4. (…) 5. Bei diesem Ergebnis ist die Beschwerde gegen das BAG vollumfänglich abzuweisen. Diejenige gegen den Beauftragten KSD ist, soweit darauf einzutreten ist, teilweiswe gutzuheissen und dieser anzuweisen, die Bekanntgabe der Daten im System MEDICO, soweit sie männliche Medizinalstudenten (ab Anmeldung zur ersten Vorprüfung) und männliche Inhaber des eidgenössischen Medizinaldiploms bis zum 45. Altersjahr betreffen, an die Untergruppe Sanität zum Zwecke militärischer Ein- und Umteilungen zu unterlassen, solange hierfür eine gesetzliche Grundlage fehlt.

E. 9 Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 65.48 - Urteil der Eidgenössischen Datenschutzkommission vom 27. Januar 2000 In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione Jahr 2001 Année Anno Band 65 Volume Volume Seite --- Page Pagina Ref. No 150 005 201 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

JAAC 65.48 Urteil der Eidgenössischen Datenschutzkommission vom 27. Januar 2000 Art. 3 let. d, art. 17, art. 19 al. 1 LPD. Profil de la personnalité.

- La notion de profil de la personnalité ne peut pas être définie de manière générale. Le nombre et le contenu des informations personnelles sont déterminants pour savoir si l’assemblage de plusieurs données relatives à une personne déterminée constitue un profil de la personnalité. Des données collectées sur une longue durée et qui donnent une image biographique de la personne («Längsprofil») peuvent plus aisément être qualifiées de profil de la personnalité que des données qui reflètent un instant («Querprofil»; consid. 2b).

- En l’espèce, la conjonction des nom, prénom, adresse, date de naissance et des examens réussis ne constitue pas un profil de la personnalité (consid. 2c/d).

- La communication, à des fins d’incorporation ou de mutation militaires, de données qui ont été traitées pour l’attribution du personnel dans le cadre du service sanitaire coordonné (SSC) est illicite faute d’une base légale au sens de l’art. 17 LPD ou de la réalisation des conditions requises par l’art. 19 al. 1 LPD. Art. 3 Bst. d, Art. 17, Art. 19 Abs. 1 DSG. Persönlichkeitsprofil.

- Der Begriff des Persönlichkeitsprofils kann nicht generell definiert werden. Für die Frage, ob eine Zusammenstellung mehrerer Daten einer bestimmten Person ein Persönlichkeitsprofil ergibt, sind Menge und Inhalt der personenbezogenen Informationen ausschlaggebend. Daten, die über einen längeren Zeitraum zusammengetragen werden und so ein biografisches Bild ergeben («Längsprofil»), sind eher als Persönlichkeitsprofil zu qualifizieren als solche, die eine blosse Momentaufnahme darstellen («Querprofil»; E. 2b). 1

- Im vorliegenden Fall ergeben Name, Vorname, Adresse, Geburtsdatum und bestandene Prüfung zusammen kein Persönlichkeitsprofil (E. 2c/d).

- Die Weitergabe der für die Personalzuweisung im Rahmen des koordinierten Sanitätsdienstes (KSD) bearbeiteten Personendaten zum Zweck der militärischen Ein- oder Umteilung ist mangels Vorliegens einer gesetzlichen Grundlage im Sinne von Art. 17 DSG oder Erfüllung der Voraussetzungen gemäss Art. 19 Abs. 1 DSG rechtswidrig. Art. 3 lett. d, art. 17, art. 19 cpv. 1 LPD. Profilo della personalità.

- La nozione di profilo della personalità non può essere definita in modo generale. Il numero ed il contenuto delle informazioni personali sono determinanti per sapere se la raccolta di più dati concernenti una determinata persona costituisce un profilo della personalità. Dati raccolti su un lungo periodo e da cui risulta un’immagine biografica della persona («Längsprofil») possono più facilmente essere considerati alla stregua di un profilo della personalità, rispetto a dati che rappresentano una semplice immagine istantanea della persona («Querprofil»; consid. 2b).

- Nella fattispecie, indicazioni sul nome, sul cognome, sull’indirizzo, sulla data di nascita e sugli esami superati non costituiscono un profilo della personalità (consid. 2c/d).

- La comunicazione, per fini di incorporazione o di mutazione militari, di dati che sono stati trattati per l’attribuzione del personale nell’ambito del servizio sanitario coordinato (SSC) è illegale a causa della mancanza di una base legale ai sensi dell’art. 17 LPD o della mancata realizzazione delle condizioni richieste dall’art. 19 cpv. 1 LPD. A. Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) erhebt im Rahmen der Medizinalprüfungen Personendaten der Prüfungskandidaten und -kandidatinnen (Name, Vorname, Adresse, Geburtsdatum, Vor- und Schlussprüfungen) und gibt sie an das Sekretariat des koordinierten Sanitätsdienstes (KSD) weiter. Diese Daten dienen der Einsatzplanung der Medizinalpersonen im Rahmen des KSD. Für die Datenübermittlung hat das BAG anfänglich die schriftliche Einwilligung der Prüfungskandidaten und -kandidatinnen auf dem Fomular «Definitive Einschreibung» eingeholt. Erst im Hinblick auf die Einführung des eidgenössischen Datenschutzgesetzes im Jahre 1994 wurde durch die Ergänzung der Allgemeinen Medizinalprüfungsverordnung vom 19. November 1980 (AMV, SR 811.112.1) mit Art. 14 Bst. a eine rechtliche Grundlage für den Datentransfer geschaffen. Gestützt auf die Art. 14 Bst. a AMV übermittelt das BAG nun automatisch die Personendaten, dies unabhängig davon, ob die Medizinstudenten und -studentinnen in die Datenübermittlung eingewilligt haben oder nicht. Auf dem entsprechenden Prüfungsformular 1998 bestand immer noch die Möglichkeit, mittels Ankreuzen den Datentransfer an die militärischen Behörden zu verhindern. 2

Gestützt auf Art. 4 Abs. 3 der Verordnung vom 1. September 1976 über die Vorbereitung des Koordinierten Sanitätsdienstes (VKSD, SR 501.31) ist der Beauftragte KSD befugt, die Daten des BAG, der Kantone, der Militärkontrollen (vom Personal-Informations-System der Armee [PISA]) und der Vereinigung der Ärzte, Zahnärzte und Apotheker mittels des Systems MEDICO zu verwenden und den Kantonen, dem Bundesamt für Zivilschutz (BZS) und dem Bundesamt für Sanität (BASAN), soweit zur Erfüllung des KSD-Auftrages benötigt, zur Verfügung zu stellen. Die Daten werden auch dazu benutzt, militärische Ein- und Umteilungen vorzunehmen. B.1. Mit Gesuch vom 10. Februar 1998 stellten die Beschwerdeführer beim BAG das Gesuch, die Bekanntgabe der Personendaten der männlichen Medizinstudenten (ab Anmeldung zur ersten Vorprüfung) und männlichen Inhaber des eidgenössischen Diploms bis zum 45. Altersjahr an das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) zu sperren. Zudem beantragten sie vorsorgliche Massnahmen. Mit Verfügung vom 7. April 1998 hat das BAG das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen und am 7. August 1998 das Gesuch um Sperrung der Datenbekanntgabe abgewiesen. B.2. Mit Gesuch vom 10. Februar 1998 verlangten die Beschwerdeführer beim Beauftragten KSD im Wesentlichen die Sperrung der Bekanntgabe der Personendaten der männlichen Studierenden ab der ersten Vorprüfung und der männlichen Inhaber des eidgenössischen Diploms bis zum 45. Altersjahr an das VBS. Sie verlangten zudem, dass die bisher bearbeiteten Daten vernichtet werden und ferner, dass die Bekanntgabe der in Frage stehenden Personendaten im Sinne einer vorläufigen Massnahme gesperrt werde. Mit Verfügung vom 27. Februar 1998 hat der Beauftragte KSD das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen abgewiesen und am 29. Juni 1998 entscheiden, dass die in Frage stehenden Daten weiter bearbeitet werden dürfen. C.1. Gegen den abweisenden Entscheid des BAG erhoben die Beschwerdeführer am 15. September 1998 Beschwerde bei der Eidgenössischen Datenschutzkommission (EDSK). Sie beantragen im Wesentlichen, es sei die Bekanntgabe der Daten zu sperren und verlangten vorsorgliche Massnahmen. C.2. Gegen den abweisenden Entscheid des Beauftragten KSD erhoben die Beschwerdeführer am 20. August 1998 Beschwerde bei der EDSK. Sie beantragen im Wesentlichen, der Entscheid sei aufzuheben und die Bearbeitung der Personendaten sei zu unterlassen, die Bekanntgabe von Daten zu sperren und die bereits bearbeiteten Daten seien zu vernichten. 3

Ferner verlangen sie Akteneinsicht in die Akten des Beauftragten KSD, insbesondere in ein Gutachten des Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten (EDSB) zur Frage der Rechtsgrundlagen für den Personendatentransfer im Rahmen des Projektes MEDICO. D. Mit Verfügung des Präsidenten der EDSK vom 17. September 1998 wurden die beiden Verfahren auf Antrag der Beschwerdeführer vereinigt. E. Das Gesuch um Erlass von vorläufigen Massnahmen wurde mit Entscheid des Präsidenten der EDSK vom 8. Oktober 1998 abgelehnt. F. Die Beschwerdeführer begründen ihre Rechtsbegehren in den beiden Beschwerden und in der Replik wie folgt: Die Datenbekanntgabe stelle eine Verletzung der persönlichen Freiheit oder der Persönlichkeit der betroffenen Männer dar. Mittels des Systems MEDICO könnten junge Mediziner aufgespürt und zur Offiziersausbildung aufgeboten werden, was negative Auswirkungen auf die Ausbildung und spätere Berufstätigkeit haben könne. Die Beschwerdeführer machen ferner geltend, dass die Daten, die bei den Medizinalprüfungen erhoben würden, für sich selbst die Qualität eines Persönlichkeitsprofils hätten. Erst recht treffe dies zu, nachdem die Daten im System MEDICO verbunden würden mit Daten aus den Kantonen (berufliche Qualifikationen und berufliche Tätigkeit), der Verbindung der Schweizer Ärzte (FMH; Fachärztetitel und Spezialistenausbildung) und der Untergruppe Personelles der Armee im VBS (AHV-Nummer, militärische Einteilung, Adresse). Für die Bearbeitung dieser Persönlichkeitsprofile fehle es an der gesetzlichen Grundlage im formellen Sinn, wie sie Art. 17 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG, SR 235.1) verlange. Die Voraussetzungen für eine Ausnahme gemäss Art. 17 Abs. 2 Bst. a DSG oder Art. 19 Abs. 1 Bst. a DSG lägen nicht vor. Der Beauftragte KSD und das BAG könnten sich auch nicht auf die Übergangsbestimmung von Art. 38 Abs. 3 DSG berufen, weil das System MEDICO erst 1998 definitiv in Betrieb genommen worden sei. Die Bekanntgabe der Daten verstosse zudem auch gegen Art. 4 Abs. 3 DSG (Grundsatz der Zweckbindung der Datenbearbeitung). Ohne Einwilligung des Studenten zur Bekanntgabe der Daten dürften diese nur im Zusammenhang mit der Prüfung verwendet werden. G.1. Das BAG beantragt in der Vernehmlassung vom 15. Oktober 1998 und in der Duplik vom 1. Februar 1999, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen. Diesen Antrag begründet das BAG wie folgt: Die Bekanntgabe der Daten beruhe auf Art. 14 Bst. a AMV, die das BAG zur Weitergabe der Daten verpflichte. Bei den fraglichen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Adresse sowie Bestehen einer Vor- oder Schlussprüfung) handle es sich nicht um besonders schützenswerte oder schwer zugängliche Daten oder um Persönlichkeitsprofile, weshalb die bestehenden gesetzlichen Grundlagen ausreichten. Das BAG dürfe davon ausgehen, dass die bekannt gegebenen Daten auch tatsächlich im Rahmen des KSD zum Zweck der Einsatzplanung der Medizinalpersonen verwendet würden. Was wäre, wenn die Daten beim 4

KSD kombiniert würden mit den Daten der Kantone, der FMH sowie anderer Stellen, sei im Zusammenhang mit der Beschwerde gegen das BAG nicht relevant. Selbst wenn schützenswerte Daten oder Persönlichkeitsprofile bearbeitet würden und es eine gesetzliche Grundlage im formellen Sinn bräuchte, würde Art. 14 Bst. a AMV genügen, da Art. 6 Abs. 2 des Freizügigkeitsgesetzes vom

17. Dezember 1993 (FZG, SR 831.42) die Genehmigung des an den Bundesrat delegierten Verordnungsrechts durch das Parlament vorbehalte. Das Funktionieren des KSD stelle ein gewichtiges öffentliches Interesse dar, das den privaten Interessen der betroffenen Medizinalpersonen vorgehe. Es liege auch kein Verstoss gegen Treu und Glauben vor, dass die Daten dem KSD bekannt gegeben werden, obschon der Prüfungskandidat auf dem Anmeldeformular die Bekanntgabe verboten habe, weil die Bearbeitung der Daten dieser Personen nur beschränkt erfolge (keine Weitergabe der Daten an die Militärbehörden). Das Zweckbindungsgebot sei nicht verletzt, weil Art. 14 Bst. a AMV die Bekanntgabe an den KSD ausdrücklich vorsehe. G.2. In der Vernehmlassung vom 28. Oktober 1998 und in der Duplik vom

13. Januar 1999 beantragt der Beauftragte KSD, es sei die Beschwerde unter Kostenfolge abzuweisen. Zur Begründung wird Folgendes ausgeführt: Das Sekretariat des Beauftragten KSD habe vom BAG die Personendaten der Jahre 1990 bis 1997 erhalten. Wegen der Notwendigkeit technischer Abstimmungen würden bis heute erst Teile der Daten bearbeitet, um Probeläufe mit MEDICO zu machen. Die Daten seien bislang nicht an militärische Stellen des Bundes oder der Kantone bekannt gegeben worden. Hauptzweck von MEDICO sei die Sicherstellung der sanitätsdienstlichen Versorgung der Bevölkerung auch in ausserordentlichen Lagen. Durch die Bekanntgabe der Daten an die Untergruppe Sanität im VBS diene das System nur in zweiter Linie der Ein- und Umteilung von Medizinalpersonen im Militär. Die vom BAG übermittelten Daten seien weder besonders schützenswert noch stellten sie Persönlichkeitsprofile dar. Es bestehe kein Risiko für eine Persönlichkeitsverletzung. Die gesetzliche Grundlage für die Datenbekanntgabe des BAG bilde Art. 14 Bst. a AMV, diejenige für die Bearbeitung und Bekanntgabe der Daten in MEDICO Art. 4 Abs. 3 VKSD. Selbst wenn die übermittelten Daten die Qualität von Persönlichkeitsprofilen hätten, wäre die Bekanntgabe und Bearbeitung gestützt auf die Übergangsbestimmung von Art. 38 Abs. 3 DSG zulässig. Schon vor dem Projekt MEDICO seien die fraglichen Daten gesammelt worden. Mit MEDICO würden seit 1989 Probeläufe durchgeführt. Die erhobenen Personendaten seien überdies ohnehin meldepflichtig. H. (…) I. Anlässlich der mündlichen und öffentlichen Verhandlung vom

10. Juni 1999 verlangte der Vertreter der Beschwerdeführer:

- Die beiden angefochtenen Entscheide seien aufzuheben; 5

- die Bekanntgabe der Personendaten über männliche Medizinstudenten (ab Anmeldung zur 1. Vorprüfung) und männliche Inhaber des eidgenössischen Medizinaldiploms bis zum 45. Altersjahr an das VBS sei zu sperren;

- die Bearbeitung der ihm vom BAG übermittelten Personendaten über männliche Medizinstudenten (ab Anmeldung zur 1. Vorprüfung) und männliche Inhaber des eidgenössischen Medizinaldiploms bis zum

45. Altersjahr durch den Beauftragten KSD sei zu unterlassen;

- die Bekanntgabe der vom Beauftragten KSD beschafften und in MEDICO bearbeiteten Personendaten an sämtliche Behörden, insbesondere an die Untergruppe Sanität des VBS, sei zu sperren.

- Die bisher bearbeiteten Daten seien zu vernichten. Aus den Erwägungen: 1. (Eintreten) 2. Die Beschwerdeführer machen geltend, die beim BAG erhobenen Daten und die im System MEDICO ergänzten Daten ergäben Persönlichkeitsprofile, die gemäss Art. 17 Abs. 2 DSG nur gestützt auf ein formelles Gesetz bearbeitet werden dürfen. Art. 14 Bst. a AMV sei als Rechtsgrundlage nicht ausreichend. a. Das DSG lässt in verschiedener Hinsicht beim Vorliegen eines Persönlichkeitsprofiles die gleichen, verstärkten Schutzmechanismen eingreifen wie bezüglich besonders schützenswerter Daten im Sinne von Art. 3 Bst. c DSG (so insbesondere in Art. 11 Abs. 3 DSG betreffend Meldepflicht privater Datensammlungen, Art. 12 Abs. 2 Bst. c DSG betreffend Datenbekanntgabe an Dritte oder in Art. 17 Abs. 2 DSG betreffend Rechtsgrundlagen für die Datenbearbeitung durch Organe des Bundes). Sobald sich in einer Zusammenstellung von Daten solche befinden, die als besonders schützenswert eingestuft sind, stellt sich mithin die Frage, ob ein Persönlichkeitsprofil vorliegt, nicht, da die besonderen gesetzlichen Schutzmechanismen ohnehin greifen. b. Nach Art. 3 Bst. d DSG ist ein Persönlichkeitsprofil «eine Zusammenstellung von Daten, die eine Beurteilung wesentlicher Aspekte der Persönlichkeit einer natürlichen Person erlaubt». Mit dem zusätzlich in das Gesetz eingeführten Begriff des Persönlichkeitsprofils wird dem Umstand Rechnung getragen, dass eine Vielzahl für sich allein nicht besonders schützenswerter Daten sich zu einem Bild über die betroffene Person verdichten lassen, das als solches ein Risiko für die Persönlichkeit darstellt und die betroffene Person in ihrer Freiheit einschränkt, sich in der Gesellschaft so darzustellen, wie sie dies für richtig hält (vgl. U. Belser, Kommentar zum Schweizerischen Datenschutzgesetz, Zürich 1995, N. 19 zu Art. 3). Das Persönlichkeitsprofil kann die Persönlichkeitsstruktur einer Person, deren beruflichen Fähigkeiten und Aktivitäten oder auch die ausserberuflichen Beziehungen und Tätigkeiten betreffen. Es kann ein Gesamtbild oder ein wesentliches Teilbild der betroffenen Person ergeben (Botschaft zum DSG vom

23. März 1988, BBl 1988 II 446/447). Für die Frage, ob eine Zusammenstellung mehrerer Daten einer bestimmten Person ein Persönlichkeitsprofil ergibt, kommt es zum einen auf die Menge und den Inhalt der personenbezogenen Informationen an, mit 6

anderen Worten ob und inwiefern diese Werturteile über die betroffene Person erlauben. Man muss überdies nach der zeitlichen Dimension der Informationen differenzieren. Personendaten, die über einen längeren Zeitraum zusammengetragen werden und dadurch gleichsam ein biografisches Bild ergeben, indem sie eine Entwicklung, einen Werdegang, also eine Art «Längsprofil» der betroffenen Person aufzeigen, sind eher als Persönlichkeitsprofil zu qualifizieren als Daten, die eine blosse Momentaufnahme, ein «Querprofil», darstellen. Im Weiteren wird unter Umständen der konkrete Zusammenhang, in dem die Daten verwendet werden, mit entscheidend dafür sein, ob der qualifizierte gesetzliche Schutz zum Tragen kommen soll oder nicht (z.B. hat die bisherige berufliche Tätigkeit einer Person als Qualifikation und damit als berufliches Teilprofil im Zusammenhang mit deren Bewerbung für eine neue Stelle eine andere Bedeutung als bei völlig berufsfremder Verwendung). In diesem Sinne ist der Auffassung des EDSB zuzustimmen, dass der Begriff des Persönlichkeitsprofils nicht generell definiert werden kann, sondern das Vorliegen eines Persönlichkeitsprofils im Einzelfall auf Grund der konkreten Umstände zu bejahen oder zu verneinen ist. c. Gemäss Art. 14 Bst. a AMV meldet das BAG vom Sekretariat des Beauftragten KSD für die Vorbereitung des Koordinierten Sanitätsdienstes laufend Name, Vorname, Adresse, Geburtsdatum der erfolgreichen Absolventinnen und Absolventen der Vor- und Schlussprüfungen in Human-, Zahnmedizin und Pharmazie. Diese vom BAG erhobenen Daten ergeben für sich allein noch kein Persönlichkeitsprofil. Name, Vorname, Geburtsdatum, Adresse und bestandene Prüfungen sind Eckdaten, die kein Bild über die Person ergeben, das für die betroffene Person ein Risiko in sich birgt, im Recht eingeschränkt zu werden, sich in der Gesellschaft so darzustellen, wie sie es für richtig hält. Name, Vorname, Geburtsdatum und Adresse sind Identifikationsdaten, die in jedem Personalausweis enthalten sind. Einzig die Angabe betreffend bestandener Prüfung geht qualitativ über die Personenidentifikation hinaus, schafft aber kein Risiko hinsichtlich der Persönlichkeitsrechte, zumal keine weiteren Angaben (Noten, Wiederholung von Prüfungen, usw.) eingeschlossen sind. Auch fehlt den vom BAG weitergeleiteten Daten die zeitliche Dimension, die allenfalls Rückschlüsse auf den Werdegang und damit fachliche oder charakterliche Eigenheiten des Betroffenen zuliessen. Die Bekanntgabe der fraglichen Daten verfügt mit Art. 14 Bst. a AMV über eine genügende gesetzliche Grundlage. Das Rechtsbegehren Ziff. … der Beschwerde gegen den Entscheid des BAG vom 7. August 1998 erweist sich somit als unbegründet; desgleichen das Rechtsbegehren Ziff. … der Beschwerde gegen den Entscheid des Beauftragten KSD vom 29. Juni 1998 bzw. Ziff. … der anlässlich der mündlichen Verhandlung modifizierten Rechtsbegehren. Daten, die vom BAG rechtmässig bekannt gegeben worden sind, müssen nicht vernichtet werden. d. Gemäss Art. 4 Abs. 3 VKSD ist der Beauftragte KSD befugt, die Daten des BAG, der Kantone, der Militärkontrollen (PISA) und der Vereinigung der Ärzte, Zahnärzte und Apotheker, die für die Personalzuweisung im Rahmen des KSD erforderlich sind, mittels System MEDICO zu verwenden und den Kantonen, dem BZS und dem BASAN, soweit zur Erfüllung des KSD-Auftrages benötigt, zur Verfügung zu stellen. Gestützt auf die Ausführungen der 7

Parteien und auf das Konzept MEDICO vom 12. März 1984 werden die vom BAG übermittelten Daten demnach beim Beauftragten KSD mittels dem Datenverarbeitungssystem MEDICO ergänzt und kombiniert mit Daten von den Kantonen (zivile Funktion, berufliche Qualifikation), von der FMH (Fachärztetitel/Spezialisten-Ausbildung) sowie von der Untergruppe Personelles der Armee im VBS, so genannt PISA-Daten (AHV-Nr., militärische Einteilung, Adresse, Heimatgemeinde, Muttersprache). Dadurch entsteht zwar ein etwas umfassenderes Bild über einen bestimmen Teilbereich der Persönlichkeit, nämlich bezüglich der beruflichen Fähigkeiten und der Aktivitäten im zivilen und im militärischen Bereich. Indessen geht die EDSK mit dem EDSB und den Beschwerdegegnern davon aus, dass die auf der Abfragemaske von MEDICO ersichtlichen Daten auch in der durch die Weiterbearbeitung erreichten Kombination noch kaum geeignet sind, wesentliche Aspekte oder Teilaspekte der Persönlichkeit offenzulegen oder die betroffene Person in ihrer Freiheit einzuschränken, sich in der Gesellschaft so darzustellen, wie sie es für richtig hält. Auch die zusätzlichen Daten sind entweder blosse Identifikationsdaten (AHV-Nr., Adresse, Heimatgemeinde) oder geben Auskunft über spezifische berufliche Kenntnisse (zivile Funktion, Fachärztetitel, Spezialistenausbildung). Persönliche berufliche Qualifikationen stellen sie kaum dar. Zudem sind auch Fachärztetitel und Spezialisten-Ausbildung weitgehend publik, werden sie doch von ihren Trägern regelmässig - z. B. in Adresslisten oder Telefonverzeichnissen - bekannt gegeben. Das Vorliegen eines Persönlichkeitsprofiles ist deshalb auch bezüglich der in MEDICO verwalteten Daten zu verneinen. Anders könnte es sich allenfalls dann verhalten, wenn die in MEDICO abrufbaren Daten nicht bloss aktuelle berufliche und militärische Angaben über die darin enthaltenen Personen enthalten, sondern deren beruflichen und/oder militärischen Werdegang über einen längeren Zeitraum im Einzelnen nachzeichnen würden; diesfalls könnte nach dem oben Ausgeführten allenfalls ein Persönlichkeitsprofil vorliegen. Dafür, dass dies der Fall wäre, ergeben sich jedoch aus den der EDSK zur Verfügung stehenden Akten keine Anhaltspunkte. Es ist davon auszugehen, dass in MEDICO bloss die aktuellen Angaben verwaltet werden, da nur solche für die Zweckerfüllung überhaupt von Interesse sind. Eine qualifizierte rechtliche Grundlage im Sinne von Art. 17 Abs. 2 DSG ist damit auch für die Datenbearbeitung in MEDICO nicht erforderlich. 3. Die Bearbeitung der vom BAG, den Kantonen, der Militärkontrolle (PISA) und der Vereinigung der Ärzte, Zahnärzte und Apotheker übermittelten Daten durch den Beschwerdegegner 1 findet somit in Art. 4 Abs. 3 VKSD grundsätzlich eine genügende rechtliche Grundlage, jedoch nur insoweit, als sie für den dort umschriebenen Zweck notwendig und durch diesen gedeckt ist. Die Zulässigkeit der Datenweitergabe beschränkt sich somit einerseits auf diejenigen Daten, die für die Personalzuweisung im Rahmen des KSD erforderlich sind, anderseits auf die durch die Verordnung bezeichneten Empfänger. Eine Weitergabe an die Untergruppe Sanität auch zum Zweck der militärischen Ein- und Umteilung der zur Offiziersausbildung geeigneten betroffenen Medizinalpersonen ist durch diese Zweckumschreibung nicht gedeckt. Sie ist deshalb mangels Vorliegens einer Rechtsgrundlage im Sinne von Art. 17 DSG oder der Voraussetzungen gemäss Art. 19 Abs. 1 DSG 8

rechtswidrig. Ziff. … der anlässlich der mündlichen Verhandlung modifizierten Beschwerdeanträge ist in diesem Sinne teilweise gutzuheissen. Die übrigen Anträge der Beschwerdeführer sind, soweit den Beauftragten KSD betreffend, abzuweisen. 4. (…) 5. Bei diesem Ergebnis ist die Beschwerde gegen das BAG vollumfänglich abzuweisen. Diejenige gegen den Beauftragten KSD ist, soweit darauf einzutreten ist, teilweiswe gutzuheissen und dieser anzuweisen, die Bekanntgabe der Daten im System MEDICO, soweit sie männliche Medizinalstudenten (ab Anmeldung zur ersten Vorprüfung) und männliche Inhaber des eidgenössischen Medizinaldiploms bis zum 45. Altersjahr betreffen, an die Untergruppe Sanität zum Zwecke militärischer Ein- und Umteilungen zu unterlassen, solange hierfür eine gesetzliche Grundlage fehlt. 9

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 65.48 - Urteil der Eidgenössischen Datenschutzkommission vom 27. Januar 2000 In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione Jahr 2001 Année Anno Band 65 Volume Volume Seite --- Page Pagina Ref. No 150 005 201 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.