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JAAC 64.96

Ch Vb · 1999-12-16 · Deutsch CH
Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Art. 52 cpv. 2 PA. Ricorso abusivo al termine suppletorio per la

regolarizzazione di un gravame.

Giusta l’art. 52 cpv. 2 PA, il termine suppletorio per la regolarizzazione

di un ricorso è accordato unicamente per rimediare alle omissioni

involontarie. Il ricorrente che, per il tramite di un mandatario

professionale, inoltra volontariamente un ricorso viziato, alfine

d’ottenere una proroga del termine ricorsuale, fa un uso improprio

della normativa in questione. In tali casi d’abuso manifesto, non

è dato un diritto alla concessione del termine suppletorio per la

regolarizzazione del gravame.

Die Beschwerdeführerin reiste laut eigenen Angaben am 27. April 1999 in die

Schweiz ein und stellte am 28. April 1999 ein Asylgesuch.

Mit Verfügung vom 3. November 1999 lehnte das Bundesamt für Flüchtlinge

(BFF) das Asylgesuch ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung der

Beschwerdeführerin aus der Schweiz an.

Mit Eingabe vom 6. Dezember 1999 beantragt die Beschwerdeführerin durch

ihre Rechtsvertretung (eine Vereinigung zur Gewährung von Rechtshilfe

an Asylsuchende) die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und die

Gewährung von Asyl in der Schweiz. Eventuell sei festzustellen, dass der

Vollzug der Wegweisung undurchführbar, unzumutbar und unzulässig sei. Auf

die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Weiter führte sie aus,

eine Beschwerdebegründung werde nachgereicht.

Mit Eingabe vom 13. Dezember 1999 (Poststempel) reichte die

Beschwerdeführerin kommentarlos eine Kopie der Eingabe vom 6. Dezember

1999 sowie eine ebenfalls vom 6. Dezember 1999 datierte Beschwerde mitsamt

einer Beschwerdebegründung ein. Am 14. Dezember 1999 wurde eine

Fürsorgebestätigung nachgereicht.

Die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) tritt auf die Beschwerde

nicht ein.

Aus den Erwägungen:

3.a. Zu prüfen bleibt, ob die Form, in welcher die Beschwerde eingereicht

wurde, als rechtsgültig bezeichnet werden kann.

b. Gemäss Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über

das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) hat die Beschwerdeschrift

die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und

die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu

enthalten. Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht und

stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus,

so räumt die Beschwerdeinstanz nach Art. 52 Abs. 2 VwVG eine kurze

Nachfrist zur Verbesserung ein. Bei Art. 52 VwVG handelt es sich um

eine formelle Vorschrift, weshalb die Beschwerdeinstanz grundsätzlich

zur Nachfristansetzung verpflichtet ist; vorbehalten bleiben Fälle des

E. 2 offensichtlichen Rechtsmissbrauches (BGE 112 Ib 635, BGE 104 V 178 f.; A.

Kölz / I. Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtsprechung des

Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 217, Rz. 606; vgl. auch VPB 62.13).

c. Die Eingabe der [Vereinigung X.] als Rechtsvertretung der

Beschwerdeführerin vom 6. Dezember 1999 enthält die Rechtsbegehren

und Ausführungen zu den Prozessvoraussetzungen. Dagegen entbehrt sie

einer materiellen Begründung. Unter dem Titel «Materielles» führte der

Rechtsvertreter dazu ohne jegliche Angabe von Gründen aus, «Die materielle

Begründung wird nachgereicht werden». Eine Beschwerdebegründung wurde

mit Postaufgabe vom 13. Dezember 1999 kommentarlos nachgereicht.

Die Beschwerdeeingabe vom 6. Dezember 1999 enthält mithin keine

Begründung und ist daher als offensichtlich mangelhaft im Sinne von Art. 52

Abs. 1 VwVG zu bezeichnen. Zu prüfen ist die Frage, ob im vorliegenden Fall

ein Anspruch besteht, den Mangel der fehlenden Begründung innert einer

Nachfrist verbessern zu können.

d. Die Regelung von Art. 52 VwVG bezweckt die Vermeidung von jeglichem

überspitzten Formalismus, indem sie dem Betroffenen ermöglicht, eine aus

Versehen oder mangels Rechtskenntnissen entstandene Unterlassung zu

beheben (BGE 121 II 255). Die Beschwerdeinstanz ist - wie weiter oben bereits

er- wähnt - zur Gewährung einer solchen Nachfrist grundsätzlich verpflichtet.

Vorbehalten bleiben indessen die Fälle offensichtlichen Rechtsmissbrauchs.

Die genannte Regelung darf nicht zweckwidrigerweise dazu verwendet

werden, durch kalkuliertes «Einbauen» eines Formfehlers eine Verlängerung

der Beschwerdefrist «herauszuschinden» (vgl. unveröffentlichtes Urteil der

ARK vom 25. März 1999 i. S. J.M.M.G., Sri Lanka). Der Beschwerdeführer,

der in voller Kenntnis des Mangels eine Rechtsschrift einreicht, indem er

sich auf die Gewährung einer Nachfrist zur Behebung des anfänglichen

Mangels verlässt, rechnet in Wirklichkeit mit einer Verlängerung der

Beschwerdefrist. Ein solches Verhalten kann nicht geschützt werden. Im

vorliegenden Fall kommt erschwerend hinzu, dass die [Vereinigung X.], welche

auch im soeben genannten Verfahren als Rechtsvertretung fungiert hatte,

im Urteil vom 25. März 1999 auf die Problematik ausdrücklich hingewiesen

worden war. In diesem Urteil kam zwar die ARK zum Schluss, ein bewusst

treuwidriges Verhalten und damit ein offensichtlicher Rechtsmissbrauch

sei aufgrund der konkreten Umstände nicht anzunehmen, weshalb auf die

Beschwerde eingetreten wurde, jedoch mit einer ausdrücklichen Warnung:

«Der Rechtsvertreter wird indessen ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die

ARK künftig dieses prozessuale Vorgehen nicht mehr akzeptieren würde und

er in solchen Fällen einen

Nichteintretensentscheid zu gewärtigen hätte.» Unter diesen Umständen

ist im vorliegenden Fall die Vorgehensweise der Beschwerdeführerin bzw.

deren Rechtsvertretung mit dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht zu

vereinbaren, weshalb wegen offensichtlichen Missbrauchs kein Anspruch

auf Verbesserung der formell mangelhaften Rechtsschrift besteht. Auf die

Beschwerde ist deshalb mangels rechtzeitig eingereichter Begründung im

einzelrichterlichen Verfahren nicht einzutreten (Art. 111 Abs. 2 Bst. b des

Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG], SR 142.31, in Verbindung mit Art. 52

E. 3 VwVG). Unerheblich ist daher, dass die Beschwerdeführerin mit Postaufgabe vom 13. Dezember 1999 unaufgefordert eine Beschwerdebegründung nachgereicht hat.

E. 4 Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 64.96 - Auszug aus einem Entscheid der Schweizerischen Asylrekurskommission vom 16. Dezember 1999 i. S. A. D., Äthiopien, auch erschienen in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 7 In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione Jahr 2000 Année Anno Band 64 Volume Volume Seite --- Page Pagina Ref. No 150 004 919 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

JAAC 64.96 Auszug aus einem Entscheid der Schweizerischen Asylrekurskommission vom 16. Dezember 1999 i. S. A. D., Äthiopien, auch erschienen in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 7 Art. 52 al. 2 PA. Demande abusive d’un délai supplémentaire pour régulariser le recours. Le délai de régularisation prévu par l’art. 52 al. 2 PA a pour but de pallier des omissions relevant de la mégarde ou de la méconnaissance. Le recourant qui dépose sciemment, par le truchement de son mandataire, un recours entaché de vices pour obtenir une prolongation du délai de recours, agit contrairement au but de cette disposition. Devant un tel abus de droit, il ne peut prétendre à la régularisation du recours dans le délai supplémentaire. Art. 52 Abs. 2 VwVG. Missbräuchliche Inanspruchnahme einer Nachfrist zur Beschwerdeverbesserung. Das Institut der Verbesserungsfrist nach Art. 52 Abs. 2 VwVG bezweckt, aus Versehen oder aus Unkenntnis begangene Unterlassungen beheben zu können. Reicht ein Beschwerdeführer durch seinen rechtskundigen Vertreter bewusst eine mangelhafte Beschwerdeschrift ein, um damit eine Verlängerung der Beschwerdefrist zu erreichen, benutzt er diese Regelung in zweckwidriger Weise. Bei solchem offensichtlichem Rechtsmissbrauch besteht daher kein Anspruch, die mangelhafte Beschwerdeschrift innert Nachfrist zu verbessern. 1

Art. 52 cpv. 2 PA. Ricorso abusivo al termine suppletorio per la regolarizzazione di un gravame. Giusta l’art. 52 cpv. 2 PA, il termine suppletorio per la regolarizzazione di un ricorso è accordato unicamente per rimediare alle omissioni involontarie. Il ricorrente che, per il tramite di un mandatario professionale, inoltra volontariamente un ricorso viziato, alfine d’ottenere una proroga del termine ricorsuale, fa un uso improprio della normativa in questione. In tali casi d’abuso manifesto, non è dato un diritto alla concessione del termine suppletorio per la regolarizzazione del gravame. Die Beschwerdeführerin reiste laut eigenen Angaben am 27. April 1999 in die Schweiz ein und stellte am 28. April 1999 ein Asylgesuch. Mit Verfügung vom 3. November 1999 lehnte das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) das Asylgesuch ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz an. Mit Eingabe vom 6. Dezember 1999 beantragt die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertretung (eine Vereinigung zur Gewährung von Rechtshilfe an Asylsuchende) die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und die Gewährung von Asyl in der Schweiz. Eventuell sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung undurchführbar, unzumutbar und unzulässig sei. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Weiter führte sie aus, eine Beschwerdebegründung werde nachgereicht. Mit Eingabe vom 13. Dezember 1999 (Poststempel) reichte die Beschwerdeführerin kommentarlos eine Kopie der Eingabe vom 6. Dezember 1999 sowie eine ebenfalls vom 6. Dezember 1999 datierte Beschwerde mitsamt einer Beschwerdebegründung ein. Am 14. Dezember 1999 wurde eine Fürsorgebestätigung nachgereicht. Die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) tritt auf die Beschwerde nicht ein. Aus den Erwägungen: 3.a. Zu prüfen bleibt, ob die Form, in welcher die Beschwerde eingereicht wurde, als rechtsgültig bezeichnet werden kann.

b. Gemäss Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) hat die Beschwerdeschrift die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz nach Art. 52 Abs. 2 VwVG eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. Bei Art. 52 VwVG handelt es sich um eine formelle Vorschrift, weshalb die Beschwerdeinstanz grundsätzlich zur Nachfristansetzung verpflichtet ist; vorbehalten bleiben Fälle des 2

offensichtlichen Rechtsmissbrauches (BGE 112 Ib 635, BGE 104 V 178 f.; A. Kölz / I. Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtsprechung des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 217, Rz. 606; vgl. auch VPB 62.13).

c. Die Eingabe der [Vereinigung X.] als Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin vom 6. Dezember 1999 enthält die Rechtsbegehren und Ausführungen zu den Prozessvoraussetzungen. Dagegen entbehrt sie einer materiellen Begründung. Unter dem Titel «Materielles» führte der Rechtsvertreter dazu ohne jegliche Angabe von Gründen aus, «Die materielle Begründung wird nachgereicht werden». Eine Beschwerdebegründung wurde mit Postaufgabe vom 13. Dezember 1999 kommentarlos nachgereicht. Die Beschwerdeeingabe vom 6. Dezember 1999 enthält mithin keine Begründung und ist daher als offensichtlich mangelhaft im Sinne von Art. 52 Abs. 1 VwVG zu bezeichnen. Zu prüfen ist die Frage, ob im vorliegenden Fall ein Anspruch besteht, den Mangel der fehlenden Begründung innert einer Nachfrist verbessern zu können.

d. Die Regelung von Art. 52 VwVG bezweckt die Vermeidung von jeglichem überspitzten Formalismus, indem sie dem Betroffenen ermöglicht, eine aus Versehen oder mangels Rechtskenntnissen entstandene Unterlassung zu beheben (BGE 121 II 255). Die Beschwerdeinstanz ist - wie weiter oben bereits er- wähnt - zur Gewährung einer solchen Nachfrist grundsätzlich verpflichtet. Vorbehalten bleiben indessen die Fälle offensichtlichen Rechtsmissbrauchs. Die genannte Regelung darf nicht zweckwidrigerweise dazu verwendet werden, durch kalkuliertes «Einbauen» eines Formfehlers eine Verlängerung der Beschwerdefrist «herauszuschinden» (vgl. unveröffentlichtes Urteil der ARK vom 25. März 1999 i. S. J.M.M.G., Sri Lanka). Der Beschwerdeführer, der in voller Kenntnis des Mangels eine Rechtsschrift einreicht, indem er sich auf die Gewährung einer Nachfrist zur Behebung des anfänglichen Mangels verlässt, rechnet in Wirklichkeit mit einer Verlängerung der Beschwerdefrist. Ein solches Verhalten kann nicht geschützt werden. Im vorliegenden Fall kommt erschwerend hinzu, dass die [Vereinigung X.], welche auch im soeben genannten Verfahren als Rechtsvertretung fungiert hatte, im Urteil vom 25. März 1999 auf die Problematik ausdrücklich hingewiesen worden war. In diesem Urteil kam zwar die ARK zum Schluss, ein bewusst treuwidriges Verhalten und damit ein offensichtlicher Rechtsmissbrauch sei aufgrund der konkreten Umstände nicht anzunehmen, weshalb auf die Beschwerde eingetreten wurde, jedoch mit einer ausdrücklichen Warnung: «Der Rechtsvertreter wird indessen ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die ARK künftig dieses prozessuale Vorgehen nicht mehr akzeptieren würde und er in solchen Fällen einen Nichteintretensentscheid zu gewärtigen hätte.» Unter diesen Umständen ist im vorliegenden Fall die Vorgehensweise der Beschwerdeführerin bzw. deren Rechtsvertretung mit dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht zu vereinbaren, weshalb wegen offensichtlichen Missbrauchs kein Anspruch auf Verbesserung der formell mangelhaften Rechtsschrift besteht. Auf die Beschwerde ist deshalb mangels rechtzeitig eingereichter Begründung im einzelrichterlichen Verfahren nicht einzutreten (Art. 111 Abs. 2 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG], SR 142.31, in Verbindung mit Art. 52 3

VwVG). Unerheblich ist daher, dass die Beschwerdeführerin mit Postaufgabe vom 13. Dezember 1999 unaufgefordert eine Beschwerdebegründung nachgereicht hat. 4

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 64.96 - Auszug aus einem Entscheid der Schweizerischen Asylrekurskommission vom 16. Dezember 1999 i. S. A. D., Äthiopien, auch erschienen in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 7 In Verwaltungspraxis der Bundesbehörden Dans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération In Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione Jahr 2000 Année Anno Band 64 Volume Volume Seite --- Page Pagina Ref. No 150 004 919 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert. Le document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale. Il documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.